Bürgermeister und Ortsvorsteher: Sozialversicherungspflicht bei Eingliederung in die Verwaltungsorganisation und aufwandsüberschreitender Entschädigung

Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben. Das entschied das BSG (Az. B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zu den Urteilen B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R vom 27.04.2021

Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben.

Vielmehr kommt es auch bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret in Verwaltungsabläufe eingegliedert, zum Beispiel Dienstvorgesetzte sind. Ein weiteres Kriterium ist, ob die Betroffenen eine Gegenleistung erhalten, die sich als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit darstellt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Gegenleistung darf unter Berücksichtigung bestimmter Merkmale – wie Höhe, Bemessung, steuerrechtliche Ehrenamts- und kommunalrechtliche Entschädigungspauschalen – nicht evident über den Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgehen. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 27. April 2021 in zwei Revisionsverfahren entschieden.

Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, sind grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt. Eine dafür gezahlte Aufwandsentschädigung ist jedenfalls dann nicht beitragspflichtig, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung ist. Demzufolge hat das Bundessozialgericht in diesem Verfahren die Revision des Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen (Az. B 12 KR 25/19 R).

Bürgermeister sind dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie nicht nur Vorsitzende des Stadtrats, sondern auch Spitze der Verwaltung und Dienstvorgesetzte sind und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht. In diesem Verfahren hat die Revision des Rentenversicherungsträgers Erfolg gehabt (Az. B 12 R 8/20 R).

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Versicherter Personenkreis

In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 8 Abs. 1 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
  2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

§ 3 Nr. 12 EStG

Steuerfrei sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c) von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;

Quelle: BSG

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Haarwuchsmittel ist nicht von der Krankenkasse zu zahlen

Das LSG Hessen entschied, dass der Anspruch auf Krankenbehandlung nicht Arzneimittel umfasst, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen (Az. L 1 KR 405/20).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zum Urteil L 1 KR 405/20 vom 18.03.2021

Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Ausgeschlossen sind jedoch Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Dies gilt erst recht, wenn das zur Behandlung von Haarausfall verordnete Arzneimittel hierfür gar nicht zugelassen ist. Dies entschied in einem am 28.04.2021 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter leidet unter Haarlosigkeit

Ein 31-jähriger Versicherter leidet an Haarlosigkeit. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien beantragte er die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, welches – als Nebenwirkung – auch den Haarwuchs verstärkt. Die Krankenkasse verwies darauf, dass Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienten, von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien.

Anspruch auf Haarwuchsmittel auch nicht im Off-Label-Use

Die Richterinnen und Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Das streitige Medikament sei bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen Haarwuchs zu fördern. Damit gelte es als Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe.

Der Versicherte könne sich auch nicht erfolgreich auf einen sog. Off-Label-Use berufen. In bestimmten Fällen habe die Krankenkasse zwar auch ein Arzneimittel für die Behandlung einer Erkrankung zu gewähren, für welche das Arzneimittel nicht zugelassen sei. Voraussetzung sei jedoch unter anderem, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handele. Hiervon sei beim kompletten Haarverlust nicht auszugehen. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlust seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst (…)

  1. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (…)

§ 31 SGB V

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 (…) ausgeschlossen sind (…).

§ 34 SGB V

(1) (…) Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend (…) zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

Quelle: LSG Hessen

 

 

Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung zweier Betriebsratsmitglieder sowie die Auflösung des Betriebsrats

Das ArbG Bremen-Bremerhaven hat in zwei Beschlussverfahren über die Frage entschieden, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung zweier Betriebsratsmitglieder zu ersetzen ist (Az. 12 BV 1201/21, 12 BV 1202/21).

ArbG Bremen-Bremerhaven, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zu den Beschlüssen 12 BV 1201/21 und 12 BV 1202/21 vom 27.04.2021

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 27.04.2021 in Bremen in zwei Beschlussverfahren über die Frage entschieden, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung zweier Betriebsratsmitglieder zu ersetzen ist. Zudem ging es um die Frage, ob die beiden Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat auszuschließen sind bzw. der Betriebsrat aufzulösen ist.

Beteiligte der Beschlussverfahren waren der Betreiber eines Seniorenwohnheims in Bremen, der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat und die beiden betroffenen Betriebsratsmitglieder.

Die Arbeitgeberin wirft dem Betriebsrat und konkret den beiden betroffenen Betriebsratsmitgliedern vor, in anderen vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht Bremen geführten Verfahren (versuchten) Prozessbetrug im Zusammenhang mit erforderlichen Betriebsratsbeschlüssen zur Verfahrenseinleitung begangen zu haben. Weitere Vorwürfe lauten u. a. auf Arbeitszeitbetrug und unzulässige Gewerkschaftswerbung.

Die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Sie hat entschieden, dass die Arbeitgeberin die dem Betriebsrat und den betroffenen Betriebsratsmitgliedern gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend begründen konnte, um die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten außerordentlichen Kündigungen gem. § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG zu ersetzen. Ein wichtiger Grund gem.

§ 626 Abs. 1 BGB für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen war nicht erkennbar. Ebenso vermochte es die Arbeitgeberin nicht, einen groben Verstoß des Betriebsrats bzw. der Betriebsratsmitglieder gegen die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gem. § 23 Abs. 1 BetrVG zu begründen. Dieser wäre für den Ausschluss der Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat bzw. für eine Auflösung des Betriebsrats erforderlich gewesen.

Gegen diese Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde für die Arbeitgeberin zulässig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 23 Abs. 1 BetrVG lautet

„Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.“

§ 103 BetrVG lautet auszugsweise

„(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.“

§ 626 BGB lautet auszugsweise

„(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Quelle: ArbG Bremen-Bremerhaven

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Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen

Das LAG Düsseldorf entschied, dass der mehrfache Verstoß gegen Corona-Hygiene- und -Abstandsregeln im Betrieb eine Kündigung grundsätzlich rechtfertigen kann (Az. 3 Sa 646/20).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 3 Sa 646/20 vom 27.04.2021

Der Kläger war seit dem 01.08.2015 zunächst als Auszubildender und seit dem 17.01.2019 als Jungzerspanungsmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Am 11.03.2020 aktivierte die Beklagte im Hinblick auf das Auftreten des Coronavirus ihren internen Pandemieplan. Zu den Maßnahmen zählten u. a. die Aufforderung Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel als Verhaltensregel. Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und einer Abteilungsversammlung informiert. Die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt. Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger am 03.04.2020 außerordentlich fristlos.

Sie wirft dem Kläger vor, sich mehrfach nicht an die wegen der Corona-Pandemie ergriffenen Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten zu haben. Er habe ihr in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen „nicht ernst nehme“ und diese nicht einhalten werde. Der Kläger habe einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst. Am 17.03.2020 habe er schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme. Ob der Kläger tatsächlich Corona habe, wisse sie nicht. Der Kläger hat behauptet, er habe andere Personen keinen Infektionsgefahren ausgesetzt und, soweit es ihm möglich gewesen sei, die Sicherheitsabstände und Hustetikette eingehalten. Am 17.03.2020 habe er einen Hustenreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Dabei habe er ausreichenden Abstand zum Kollegen gehabt. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, der Kollege möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage nach der Vernehmung mehrerer Zeuginnen und Zeugen stattgegeben, weil die durchgeführte Beweisaufnahme zu Lasten der Beklagten ausging. Die 3. Kammer hat die Beweisaufnahme durchgeführt, weil die von der Beklagten behauptete Version des Sachverhalts am 17.03.2020 im konkreten Fall eine fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können. Wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletze in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genüge auch keine Abmahnung. Die Beklagte konnte nach der umfangreichen Beweisaufnahme aber den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht beweisen. Da die Arbeitgeberin für den Kündigungsgrund die Beweislast trägt, ging dies zu ihren Lasten. Einer Verletzung von Abstandsregeln konnte ausreichend durch eine Abmahnung begegnet werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz

Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des BDSG an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung stehen, hat das BAG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Az. 9 AZR 383/19 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Beschluss 9 AZR 383/19 (A) vom 27.04.2021

Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Der Kläger ist der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er zusätzlich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Beklagten und – parallel dazu – drei weiterer Konzernunternehmen bestellt. Die Beklagte berief den Kläger (ebenso wie die drei weiteren Konzernunternehmen) mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 und – nach Inkrafttreten der DSGVO – mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2018 als Datenschutzbeauftragten ab. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter bestehe unverändert fort. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es drohten Interessenkonflikte, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sei. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter, die einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers darstelle.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Für die Entscheidung, ob die Beklagte den Kläger wirksam von seinem Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen hat, kommt es auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist. Das nationale Datenschutzrecht regelt in § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, dass für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB vorliegen muss. Damit knüpft es die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht, nach dessen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht nicht.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung vorliegend keinen wichtigen Abberufungsgrund für gegeben. Deshalb hat er sich nach Art. 267 AEUV mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob neben der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO mitgliedstaatliche Normen anwendbar sind, die – wie § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG – die Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten gegenüber den unionsrechtlichen Regelungen einschränken. Sollte der Gerichtshof

die Anforderungen des BDSG an eine Abberufung für unionsrechtskonform erachten, hält der Senat es zudem für klärungsbedürftig, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt i. S. v. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führt.

Hinweis

Der Senat hat mit weiterem Beschluss vom 27. April 2021 den Gerichtshof in der Sache – 9 AZR 621/19 (A) – mit teilweise gleichgelagerten Fragen um Vorabentscheidung ersucht.

Quelle: BAG

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Coronahilfen: Antragstellung erfordert Steuernummer im einheitlichen Bundesschema

Die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen erfordern die Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format. Darauf weist das BMWi in seiner Ausfüllhilfe zu den Hilfsprogrammen ausdrücklich hin. Der DStV hatte eine Klarstellung angeregt.

DStV, Mitteilung vom 27.04.2021

Die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen erfordern die Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in seiner Ausfüllhilfe zu den Hilfsprogrammen ausdrücklich hin. Der DStV hatte eine Klarstellung angeregt.

Zur korrekten Eingabe der Steuernummer ist die Verwendung des bundeseinheitlichen 13-stelligen Formats erforderlich. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Ziffern und keine Leerzeichen oder Sonderzeichen enthalten sind. Das bedeutet, dass insbesondere die üblichen Schrägstriche bei der Steuernummer entfernt werden müssen. 11- oder 12-stellige Steuernummer sind in das 13-stellige bundeseinheitliche Format umwandeln.

Das BMWi hat angekündigt, einen Konverter für das Antrags-Portal zu erstellen, der alle Steuernummern in das einheitliche Bundesformat umwandelt. Ergänzend kann auch auf die Erläuterungen im ELSTER-Portal zurückgegriffen werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. So das BAG (Az. 2 AZR 342/20).

BAG, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 2 AZR 342/20 vom 27.04.2021

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er u. a. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung i. S. v. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.

Quelle: BAG

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Drittstaatsangehörige Seeleute benötigen für Arbeitseinsätze auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen Küstenmeer einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

Drittstaatsangehörige Seeleute, die nur über ein nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteiltes Schengen-Visum (Typ C) verfügen bzw. visumbefreit sind und als Besatzungsmitglieder eines unter panamaischer Flagge fahrenden Seeschiffs einer Erwerbstätigkeit auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer nachgehen wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 1 C 13.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 1 C 13.19 vom 27.04.2021

Drittstaatsangehörige Seeleute, die nur über ein nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteiltes Schengen-Visum (Typ C) verfügen bzw. visumbefreit sind und als Besatzungsmitglieder eines unter panamaischer Flagge fahrenden Seeschiffs einer Erwerbstätigkeit auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer nachgehen wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige und verrichteten im Herbst 2017 als Seeleute an Bord eines unter panamaischer Flagge fahrenden Offshore-Supply-Schiffes Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines vor der deutschen Küste gelegenen Offshore-Windparks. Bei einer Kontrolle während des Einsatzes im Küstenmeer stellte die Bundespolizei mit an die Kläger gerichteten Bescheiden fest, dass sie ausreisepflichtig seien, und setzte ihnen eine Ausreisefrist von zwei Tagen. Sie seien ohne erforderliche Erlaubnis einer Beschäftigung nachgegangen. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kläger bei ihren Arbeitseinsätzen im deutschen Küstenmeer als Transitaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit seien. Diese Befreiung sei auch nicht lediglich an kurzfristige Aufenthalte – etwa zum Zwecke der friedlichen Durchfahrt im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) – geknüpft.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der (Sprung-)Revision der Beklagten stattgegeben. Die erhobene Feststellungsklage ist hier zwar zulässig, aber nicht begründet. Drittstaatsangehörige Besatzungsmitglieder eines (hier) panamaischen Offshore-Supply-Schiffes bedürfen für einen Arbeitseinsatz im deutschen Küstenmeer eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; ein von einem anderen Vertragsstaat ausgestelltes Schengen-Visum (Typ C) reicht allein nicht aus. Die Anwendbarkeit des deutschen Aufenthaltsrechts ist nicht bereits kraft Völkerrechts, insbesondere des sog. Flaggenstaatsprinzips (Artikel 90 und 91 SRÜ) ausgeschlossen, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des Abkommens nicht für das Küstenmeer gelten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 26 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für den von ihnen angestrebten Arbeitseinsatz vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist indes mit Bundesrecht nicht vereinbar. Auch bei einer Einfahrt auf dem Seeweg ist bereits fraglich, ob ein Aufenthalt „ohne Einreise“ im Sinne des § 26 AufenthV i. V. m. § 13 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Die Auslegung des § 26 Abs. 1 AufenthV ergibt jedenfalls, dass der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet ist, wenn sich drittstaatsangehörige Seeleute als Besatzungsmitglieder auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer aufhalten, um dort zu arbeiten. Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 AufenthV erfasst lediglich den grenzüberschreitenden Durchgangsverkehr, der – auch in Realisierung des Rechts der friedlichen Durchfahrt (Artikel 17 SRÜ) – dem Transit von Personen und Waren dient, aber nicht den Aufenthalt im Küstenmeer zum Zweck von Offshore-Arbeiten.

Quelle: BVerwG

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Zur Rechtmäßigkeit eines erhöhten Bußgeldes bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen

Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er – wenn nicht gar vorsätzlich – mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. So entschied das OLG Koblenz (Az. 4 OWi 6 SsRs 26/21).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Beschluss 4 OWi 6 SsRs 26/21 vom 08.03.2021 (rkr)

Über dem Limit – Werden mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen missachtet, kann ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden

Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er – wenn nicht gar vorsätzlich – mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. Das hat der 4. Strafsenat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 8. März 2021, Az. 4 OWi 6 SsRs 26/21).

Im konkreten Fall hatte der Betroffene im Juni 2019 mit einem Pkw die Bundesautobahn A3 in der Gemarkung Neustadt/Wied, Fahrtrichtung Frankfurt am Main, statt mit den dort zulässigen 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug) befahren. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war vor der Messstelle dreimal, im Abstand von jeweils rund 1 Kilometer, beschildert (bei Autobahn-Kilometer 43.375, 44.300 und 45.450). Die Bußgeldbehörde hatte den Verstoß mit der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelgeldbuße von 70 Euro geahndet. Auf den Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht die Geldbuße auf 85 Euro erhöht und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene mit gegenüber dem Regelfall erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe als er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestätigt. Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gingen von „gewöhnlichen“ Fallgestaltungen aus. Folglich könne von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprächen. Das sei bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall. Denn es werde durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbare sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Koblenz

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Außenwirtschaftsverordnung: Investitionsprüfung überarbeitet

Mit einer Änderung der Außenwirtschaftsverordnung will die Bundesregierung ein transparentes Investitionsprüfungsrecht, Rechtssicherheit beim Erwerb von Unternehmensbeteiligungen durch Investoren von außerhalb der EU durch angepasste Prüf- und Meldepflichten erreichen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.04.2021

Mit einer Änderung der Außenwirtschaftsverordnung will die Bundesregierung ein transparentes Investitionsprüfungsrecht, Rechtssicherheit beim Erwerb von Unternehmensbeteiligungen durch Investoren von außerhalb der EU durch angepasste Prüf- und Meldepflichten erreichen.

Das Bundeskabinett hat am 27.04.2021 mit Beratungen über eine Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung die im vergangenen Jahr begonnene Überarbeitung des nationalen Investitionsprüfungsrechts abgeschlossen. Es fügt sich nun vollständig in den neuen EU-Rechtsrahmen ein. Diese EU-Screening-Verordnung ist eine Reaktion auf den verschärften geoökonomischen Wettbewerb und seit 11.10.2020 wirksam. Die EU trägt damit der Tatsache Rechnung, dass konkrete Investitionsvorhaben immer häufiger sicherheitsrelevanten politisch-strategischen Interessen dienen.

Anpassung mit Augenmaß

Insbesondere werden die Meldepflichten für Investitionen an den erweiterten Prüfrahmen der EU-Screening-Verordnung angepasst. Künftig lösen deshalb Investitionen in Zukunfts- und Hochtechnologie-Sektoren wie etwa Künstliche Intelligenz, autonomes Fahren, Halbleiter, Optoelektronik oder Quantentechnologie eine Meldepflicht aus. Das gilt allerdings erst ab einem Anteilserwerb von 20 Prozent. Davon profitieren insbesondere Start-ups und Finanzinvestoren.

Durch die konkrete Formulierung des Anwendungsbereichs wird das Investitionsprüfungsrecht transparenter und schafft mehr Rechtssicherheit für die am Erwerb Beteiligten.

Ausländische Direktinvestitionen sind für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland von großer Bedeutung. Gleichzeitig nimmt der globale geoökonomische Wettbewerb stetig zu. Konkrete Investitionsvorhaben dienen immer häufiger breiteren politisch-strategischen Interessen. Ein effektives Investitionsprüfungsinstrument schützt die sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland. Zur Vermeidung von Sicherheitsgefahren kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie deshalb den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Käufer im Einzelfall überprüfen. Grundlage dafür sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Quelle: Bundesregierung

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