Umleitung eines Fluges zu nahe gelegenem Flughafen – kein Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlung

Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. So entschied der EuGH (Rs. C-826/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.04.2021 zum Urteil C-826/19 vom 22.04.2021

Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung.

Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast jedoch die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten.

Ein Fluggast von Austrian Airlines verlangt von dieser eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro wegen der Umleitung seines Fluges Wien-Berlin. Dieser Flug sollte ursprünglich auf dem Flughafen Berlin Tegel landen, landete schließlich aber mit fast einer Stunde Verspätung auf dem Flughafen Berlin Schönefeld. Austrian Airlines bot dem Fluggast weder einen Weitertransport noch die Übernahme der Kosten für die Beförderung von dem einen zu dem anderen Flughafen an. Während der Flughafen Berlin Tegel im Land Berlin liegt, liegt der Flughafen Berlin Schönefeld im benachbarten Land Brandenburg.

Austrian Airlines macht geltend, dass die bloße Umleitung zu einem nahe gelegenen Flughafen keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro1 begründe (wie dies bei Annullierung oder großer Ankunftsverspätung, also von drei Stunden oder mehr, der Fall wäre). Außerdem sei die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, nämlich auf gravierende Wetterprobleme bei der Vorvorvorrotation des Flugzeugs.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Landesgericht Korneuburg (Österreich) ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Fluggastrechteverordnung2. Wird ein Flug zu einem Flughafen umgeleitet, der zwar nicht dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, so trägt die Fluggesellschaft gemäß dieser Verordnung die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Mit seinem Urteil vom 22.04.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass ein Fluggast keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug zu einem Flughafen umgeleitet wird, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient3.

Es ist nicht erforderlich, dass der Ausweichflughafen am selben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region (in jeweils verwaltungsrechtlichem Sinn) wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen liegt, um davon ausgehen zu können, dass der Ausweichflughafen denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient. Es kommt lediglich darauf an, dass der Ausweichflughafen in unmittelbarer Nähe des in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt.

Der Fluggast hat jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn er sein Endziel, d. h. den in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder einen sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort, mindestens drei Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht. Für die Ermittlung des Ausmaßes der Ankunftsverspätung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Fluggast nach Beendigung seiner Anschlussbeförderung an dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen bzw. gegebenenfalls an einem sonstigen nahe gelegenen, mit der Fluggesellschaft vereinbarten Zielort ankommt.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Fluggesellschaft, um sich von ihrer Pflicht zu befreien, Fluggästen bei erheblich verspäteter Ankunft ihres Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten, auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der nicht den verspäteten Flug, sondern einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den sie selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der erheblich verspäteten Ankunft des späteren Fluges besteht.

Außerdem entscheidet der Gerichtshof, dass die Fluggesellschaft dem Fluggast die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten muss.

Der Verstoß der Fluggesellschaft gegen ihre Pflicht zur Übernahme dieser Kosten begründet einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Beträge, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Versäumnis der Fluggesellschaft auszugleichen. Hingegen verleiht der Verstoß gegen die Pflicht zur Kostenübernahme dem Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro.

Fußnoten

1 Je nach Flugdistanz.
2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
3 Von diesem Fall abgesehen, kann ein zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleiteter Flug nicht als durchgeführt angesehen werden, so dass ein solcher Flug grundsätzlich als annullierter Flug anzusehen ist, der einen Ausgleichsanspruch auslösen kann.

Quelle: EuGH

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Aufenthalt des Vaters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen Geburt des Kindes steht Hartz IV-Bezug bis max. 3 Wochen nicht entgegen

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass der Aufenthalt eines Hartz IV-Empfängers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen der Geburt seines Kindes dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II bis maximal drei Wochen nicht entgegensteht (Az. L 12 AS 1677/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zum Urteil L 12 AS 1677/19 vom 09.04.2021

Zur Frage, ob ein Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Leistungen hat, wenn er sich wegen der Geburt seines Kindes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.

Der 1981 geborene Kläger K bezog seit März 2017 Arbeitslosengeld II (ALG II). Am 18.05.2018 sprach K beim Jobcenter vor und teilte mit, am 26.05.2018 zu seiner hochschwangeren Freundin nach Schleswig-Holstein fahren zu wollen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er dem Jobcenter eine Ortsabwesenheit melden müsse, nur 21 Tage „bezahlten Urlaub“ habe und, bevor er am 26.05.2018 in die Ortsabwesenheit gehe, beim Jobcenter noch einmal vorsprechen müsse. Eine Genehmigung sei noch nicht möglich, „da über eine Woche davor“.

K hielt sich sodann vom 26.05. bis 15.07.2018 bei der Kindsmutter in Schleswig-Holstein auf. Das gemeinsame Kind wurde am 28.05.2018 geplant per Kaiserschnitt entbunden. K erlebte die Geburt des Kindes mit und unterstützte die Kindsmutter in der Folgezeit u. a. beim Führen des Haushalts und bei der Betreuung des Neugeborenen. Die Kindsmutter wurde 10 Tage nach der Geburt aus dem Krankenhaus entlassen. K erkannte die Vaterschaft an.

Das Jobcenter hob die Bewilligung von ALG II für den Zeitraum der Ortsabwesenheit des K auf und forderte rund 958 Euro zurück (Bescheid vom 31.08.2018). Denn K habe sich die Ortsabwesenheit nicht im Voraus genehmigen lassen. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Betracht, weil die Kindsmutter nicht der Betreuung durch K bedurft hätte.

Auf die hiergegen gerichtete Klage des K hob das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid auf: Denn der Eingliederung in den Arbeitsmarkt habe im streitigen Zeitraum ein wichtiger Grund (Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts) entgegen gestanden.

Auf die deswegen vom Jobcenter (nach eigenen Angaben aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Fälle) eingelegte Berufung hat der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg das Urteil des SG überwiegend bestätigt: Zwar habe sich K ab dem 26.05.2018 außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei deshalb nicht mehr für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung gestanden. Der Aufenthalt in Schleswig-Holstein sei indes für die rechtlich maximal zulässige Abwesenheit von 3 Wochen, d. h. bis einschließlich 15.06.2018 leistungsunschädlich gewesen. Denn insoweit wäre das Jobcenter verpflichtet gewesen, den Antrag auf Ortsabwesenheit zu genehmigen. Der in Art. 6 Abs. 1 GG zuerkannte besondere Schutz der Familie umfasse auch das Recht des Kindsvaters, die unmittelbare Zeit der Geburt des Kindes zu begleiten sowie im weiteren Verlauf die Kindsmutter zu unterstützen und das Neugeborene zu betreuen. K habe auch mit Antragstellung am 18.05.2018 alles seinerseits Erforderliche getan, um die rechtlich vorgesehene Zustimmung des Jobcenters zu erlangen. Im Hinblick auf die zeitlich feststehende Entbindung am 28.05.2018 sei das Beharren des Jobcenters auf eine weitere Antragstellung unmittelbar vor der geplanten Abreise nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem hätte das Jobcenter Eingliederungsmaßnahmen im betreffenden Dreiwochenzeitraum gar nicht beabsichtigt. Eine außergewöhnliche Härte als Voraussetzung für eine Verlängerung des rechtlich maximal zulässigen Zeitraums der Ortsabwesenheit von 3 Wochen liege hingegen nicht vor. Diese Möglichkeit sei auf besondere, die Rückreise überraschend verzögernde Ereignisse, wie beispielsweise eine plötzliche Erkrankung, ein Verkehrsunfall oder ein Streik bei der Bahn beschränkt. Schließlich gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter knapp 3 Wochen nach der Geburt und 10 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht im Stande gewesen sein sollte, unterstützt durch Freunde und eine Familienhelferin den Haushalt zu führen und das Neugeborene zu betreuen. Dem K hätte es darüber hinaus frei gestanden, zur Überwindung der räumlichen Distanz zur Kindsmutter oder zumindest in deren Nähe zu ziehen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Abs. 4a SGB II

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. (…) Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten (…) soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen

Die Bundesregierung hat den Entwurf (19/28653) eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf (19/28653) eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt. Darin führt die Regierung aus, dass europäische Firmen derzeit uneinheitliche und teilweise widersprüchliche nationale Auflagen zur Barrierefreiheit beachten müssten. Deshalb könnten sie „das Potenzial des Binnenmarkts“ nicht ausschöpfen. Es sei an der Zeit, die Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Durch die Vorgabe der Barrierefreiheit sollen Menschen mit Behinderungen eine breitere Produktpalette zur Auswahl haben und nicht länger auf den Kauf teurer Spezialprodukte angewiesen sein.

Die Richtlinie (EU) 2019/882 wird, soweit eine Umsetzung nicht bereits in anderen Gesetzen erfolgt ist, im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt. Soweit der Zugang zu audiovisuellen Diensten von der Richtlinie erfasst ist, erfolgt eine Umsetzung im Medienstaatsvertrag. Die Vorgaben der Barrierefreiheit bei der Beantwortung von Notrufen erfolgt bereits im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 535/2021

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Meniskusschaden für Profihandballer als Berufskrankheit anerkannt

Für die Anerkennung von Meniskusschäden als Berufskrankheit muss das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt sein. Hierfür bedarf es bei einem Profisportler weder einer bestimmten in Stunden zu berechnenden Mindesteinwirkungsdauer noch einer prozentualen Mindestbelastung. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 8 U 1828/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.04.2021 zum Urteil L 8 U 1828/19 vom 19.03.2021

Für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) muss das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt sein. Hierfür bedarf es bei einem Profisportler weder einer bestimmten in Stunden zu berechnenden Mindesteinwirkungsdauer noch einer prozentualen Mindestbelastung. Soweit die Berufsgenossenschaft eine Mindesteinwirkungsdauer von 3.200 Stunden ansetzt, entbehrt dies sowohl einer gesetzlichen als auch einer wissenschaftlichen Grundlage. Es ist daher nicht zulässig, die Zeitdauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der achtstündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen.

Der im Jahr 1980 geborene Kläger K spielte seit 1991 Handball, zunächst als Jugendspieler und von Juni 2001 an als Bundesliga-Profispieler wöchentlich rund 20 Stunden bis zum Karriereende Mitte 2015. Im Juli 2004 wurde bei einer Kernspintomographie erstmals eine Innenmeniskusschädigung am rechten Knie festgestellt.

Seinen Antrag vom September 2016, seinen Meniskusschaden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen, lehnte die Berufsgenossenschaft (BG) ab: K habe seit Juni 2001 zwar eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte und damit zu berücksichtigende gefährdende Tätigkeit als Handballspieler ausgeübt. Eine mehrjährige, zumindest 2-jährige Ausübung der belastenden Tätigkeit liege aber nicht vor. Denn der Verordnungsgeber lege insoweit eine vollschichtige Tätigkeit von 1.600 Stunden pro Jahr zugrunde. Für Personen, die wie K eine Teilzeittätigkeit ausübten, müsse daher eine Einwirkung von mindestens 3.200 Stunden (zwei Jahre mal 1.600 Stunden) nachgewiesen sein. Für die Beurteilung erheblich seien versicherte Zeiten bis zur ersten gesicherten Diagnose eines Meniskusschadens, hier also der Zeitraum Juni 2001 bis zum Auftreten der ersten degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenks im Juli 2004. In diesem Zeitraum habe K aber lediglich versicherte Trainings- und Wettkampfzeiten im Umfang von 1.776 Stunden absolviert.

Die hiergegen gerichtete Klage beim Sozialgericht Reutlingen blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Innenmeniskusschaden im rechten Kniegelenk des K eine Berufskrankheit nach Ziff. 2102 der Anl. 1 der BKV ist: Beim Handballsport würden die Kniegelenke durch schnelle Richtungsänderungen bei hohem Tempo, häufig auch mit unkontrolliertem Aufkommen auf dem Hallenboden bei Sprungwürfen, überdurchschnittlich belastet. K sei im Zeitpunkt der erstmalig nachgewiesenen Innenmeniskusschädigung am rechten Knie im Juli 2004 auch bereits 3 Jahre und daher mehrjährig überdurchschnittlich meniskusbelastend als versicherter Profihandballer tätig gewesen. Soweit die BG darüber hinaus eine Mindestbelastungsdauer von 3.200 Stunden verlange, entbehre dies sowohl einer gesetzlichen als einer wissenschaftlichen Grundlage. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass professionell betriebener Handballsport durch die Intensität der Trainings- und Spielbelastung auf Profiniveau zu deutlich höheren Belastungsspitzen führe. Es sei daher nicht zulässig, die geringere Dauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der 8-stündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen. Zudem liege auch keine relevante belastungsunabhängige Vorschädigung vor. Insoweit stehe es dem Anspruch des K grundsätzlich nicht entgegen, dass dieser bei einer Aufnahme des Handballsports im Kindesalter und nach Durchlaufen aller Jugendmannschaften bis zum Übergang in den Lizenzspielerkader bereits einer erheblichen Meniskusbelastung mit möglicherweise vorauseilenden Veränderungen unterlag.

Hinweis zur Rechtslage

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit erleiden.

Hinweis: Die Anerkennung als Berufskrankheit hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Für vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz: EU-Kommission legt weltweit ersten Rechtsrahmen vor

Europa soll das globale Zentrum für vertrauenswürdige künstliche Intelligenz (KI) werden. Dazu hat die Europäische Kommission am 21.04.2021 den weltweit ersten Rechtsrahmen für KI vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.04.2021

Europa soll das globale Zentrum für vertrauenswürdige künstliche Intelligenz (KI) werden. Dazu hat die Europäische Kommission am 21.04.2021 den weltweit ersten Rechtsrahmen für KI vorgelegt. „Bei künstlicher Intelligenz ist Vertrauen ein Muss und kein Beiwerk. Mit diesen wegweisenden Vorschriften steht die EU an vorderster Front bei der Entwicklung neuer weltweiter Normen, die sicherstellen sollen, dass KI vertrauenswürdig ist“, sagte Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. KI-Systeme, die die Sicherheit, die Lebensgrundlagen und die Rechte der Menschen bedrohen, werden verboten. Für KI-Systeme mit hohem Risiko sollen strenge Vorgaben gelten, die erfüllt sein müssen, bevor sie auf den Markt gebracht werden.

„Mit der Schaffung der Standards können wir weltweit den Weg für ethische Technik ebnen und dafür sorgen, dass die EU hierbei wettbewerbsfähig bleibt. Unsere Vorschriften werden zukunftssicher und innovationsfreundlich sein und nur dort eingreifen, wo dies unbedingt notwendig ist, nämlich wenn die Sicherheit und die Grundrechte der EU-Bürger auf dem Spiel stehen“, so die Exekutiv-Vizepräsidentin weiter.

Außerdem hat die EU-Kommission ihr europäisches Konzept zu Exzellenz in KI aktualisiert, mit dem Investitionen in KI beschleunigt werden sollen und das die neuen Herausforderungen, die sich unter anderem aus der Coronavirus-Pandemie ergeben, berücksichtigt. Ergänzt wird dieses Konzept durch neue Vorschriften für Maschinen zur Anpassung der Sicherheitsvorschriften, um so das Vertrauen der Nutzer in die neue, vielseitige Produktgeneration zu stärken.

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton ergänzte: „KI ist kein Ziel für sich, sondern ein Mittel, das schon seit Jahrzehnten eingesetzt wird. Aber mit der heutigen Rechenleistung hat sie nun ganz neue Fähigkeiten. Dies bietet ein riesiges Potenzial in so verschiedenen Bereichen wie Gesundheit, Verkehr, Energie, Landwirtschaft, Tourismus oder Cybersicherheit. KI birgt aber auch eine Reihe von Risiken. Die heutigen Vorschläge sollen die Position Europas als globales Zentrum für Exzellenz in der KI vom Labor bis zum Markt stärken. Außerdem sollen sie dafür sorgen, dass die KI in Europa unsere Werte und Regeln wahrt, und das Potenzial der KI für eine industrielle Nutzung erschließen helfen.“

Die neue KI-Verordnung wird sicherstellen, dass die Europäerinnen und Europäer dem vertrauen können, was die KI zu bieten hat. Verhältnismäßige und flexible Vorschriften werden den spezifischen Risiken gerecht, die von KI-Systemen ausgehen, und werden die weltweit höchsten Standards setzen. Im koordinierten Plan werden die politischen Veränderungen und die Investitionen dargelegt, die in den Mitgliedstaaten nötig sind, um Europas Führungsposition bei der Entwicklung einer auf den Menschen ausgerichteten, nachhaltigen, sicheren, inklusiven und vertrauenswürdigen KI zu stärken.

Quelle: EU-Kommission

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Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

Die im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Erstversicherungsunternehmen erstreckt sich auf die Wahrung der Belange der Versicherten bei der Bearbeitung von Beschwerden. Das hat das BVerwG entschieden. (Az. 8 C 6.20 – 8 C 25.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zu den Urteilen 8 C 6.20 – 8 C 25.20 vom 21.04.2021

Die im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Erstversicherungsunternehmen erstreckt sich auf die Wahrung der Belange der Versicherten bei der Bearbeitung von Beschwerden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.04.2021 entschieden.

Die Klägerinnen sind österreichische Versicherungsunternehmen, die in Deutschland Erstversicherungen anbieten. Die BaFin ordnete mit der angegriffenen Sammelverfügung an, dass alle zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Erstversicherungsunternehmen jährlich zum 1. März einen Beschwerdebericht einzureichen hätten.

Das Verwaltungsgericht hat diese Anordnung aufgehoben, soweit sie Rechtswirkung gegenüber den Klägerinnen entfaltet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der BaFin zurückgewiesen. Die Sammelverfügung habe zwar eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht, diese sei jedoch mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 lasse nur eine Rechtsaufsicht über die Versicherungsunternehmen zu. Die Mitgliedstaaten dürften keine darüber hinaus gehenden Aufsichtsmaßnahmen vorsehen. Dem widerspreche die gesetzliche Ermächtigung zu Aufsichtsmaßnahmen zur ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die der BaFin im Versicherungsaufsichtsgesetz zugewiesene Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen umfasst auch die Wahrung der Belange der Versicherten. Hierbei handelt es sich um eine Rechtspflicht der Versicherungsunternehmen, die ihr Verhältnis zu den Kunden ausgestaltet und in zahlreichen verbraucherschützenden Vorschriften konkretisiert ist. Einer hierauf bezogenen Aufsicht steht weder das Unionsrecht noch das nationale Verfassungsrecht entgegen. Gegenstand dieser Aufsicht ist auch die Bearbeitung von Beschwerden der Versicherten durch die Unternehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr zu klären haben, ob die Voraussetzungen für die Anforderung eines jährlichen Beschwerdeberichts im Einzelfall jeweils gegeben sind.

Quelle: BVerwG

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Kündigung wegen einer COVID-19-Quarantäne

Das ArbG Köln hat die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte (Az. 8 Ca 7334/20).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zum Urteil 8 Ca 7334/20 vom 15.04.2021

Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte.

Der Arbeitnehmer befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 als Kontaktperson des positiv auf COVID-19 getesteten Bruders seiner Freundin in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, einen kleinen Dachdeckerbetrieb. Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zwar fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung vor Gericht darlegen muss. Das Gericht sah die Kündigung jedoch als sittenwidrig und treuwidrig an. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend kam nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln

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Corona: Verbindliche Testangebote in Betrieben

Bundesarbeitsminister Heil hat dem Bundeskabinett dargelegt, wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert und ergänzt wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und sind am 20.04.2021 in Kraft getreten.

BMAS, Pressemitteilung vom 20.04.2021

Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dem Bundeskabinett am 13.04.2021 dargelegt, wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert und ergänzt wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und sind am Dienstag, den 20.04.2021 in Kraft getreten.

„Das Infektionsgeschehen bleibt besorgniserregend. Der Schutz der Beschäftigten muss weiter gewährleistet sein. Die geltenden Regeln der Arbeitsschutz-Verordnung verlängere ich deshalb bis zum 30. Juni 2021. Es gilt weiter: Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber ermöglicht bekommen. So reduzieren wir das Ansteckungsrisiko unterwegs und durch Kolleginnen und Kollegen. Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen. Hinzu kommt jetzt eine Pflicht für Betriebe, Tests anzubieten. So können wir Infektionsketten unterbrechen, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

Bestehende Corona-Arbeitsschutzregelungen die bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Quelle: BMAS

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Patentschutz soll attraktiver werden

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes vorgelegt (19/28680).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes vorgelegt (19/28680). Im Rahmen einer Innovationsinitiative soll der Schutz und die Förderung von Innovationen effektiver ausgestaltet werden, wie es in der Vorlage heißt. In Deutschland fehle es insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an einer zentralen Stelle mit Zuständigkeiten für die Information und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen der Rechte des geistigen Eigentums und zur effektive Nutzung und Durchsetzung dieser Rechte. Die Attraktivität des Patentschutzes und damit die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft insgesamt solle außerdem durch eine schnellere Patentprüfung gesteigert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 525/2021

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Ergänzung des Internationalen Familienrechts

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2019/1111 (Brüssel-IIb-Verordnung) über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vorgelegt (19/28681).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2019/1111 (Brüssel-IIb-Verordnung) über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vorgelegt (19/28681). Wie es darin heißt, wird das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFam-RVG) um die zur Durchführung der Brüssel-IIb-Verordnung erforderlichen Vorschriften ergänzt. Neben notwendigen Folgeänderungen im Rechtspflegergesetz, im Auslandsunterhaltsgesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie im Achten Buch Sozialgesetzbuch sehe der Entwurf die Änderung einzelner Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, die der Durchführung anderer EU-Verordnungen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen dienen.

Wie in der Vorlage erläutert wird, entfällt durch die Brüssel-IIb-Verordnung insbesondere das Vollstreckbarerklärungsverfahren, das bislang der Vollstreckung ausländischer Titel grundsätzlich vorgeschaltet sei. Die Neuregelung, die ab dem 1. August 2022 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Anwendung finden werde, gelte in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar, bedürfe jedoch einiger ergänzender Durchführungsvorschriften.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 524/2021

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