Weg frei für Telekommunikations-Novelle

Der Wirtschaftsausschuss im Bundestag hat den Weg frei gemacht für eine Novelle des Telekommunikationsrechts (TKG-Novelle). Das Gremium votierte mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die des restlichen Ausschusses für den Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/26108) in geänderter Fassung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Der Wirtschaftsausschuss hat den Weg frei gemacht für eine Novelle des Telekommunikationsrechts (TKG-Novelle). In seiner Sitzung am 21.04.2021 votierte das Gremium mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die des restlichen Ausschusses für den Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/26108) in geänderter Fassung. Zuletzt verhandelte Änderungen an dem umfangreichen Maßnahmenpaket zielen vor allem auf das Recht auf ein schnelles Internet ab – unter anderem sollen zur Berechnung von Anforderungen nun auch Uploadrate und Latenz eine Rolle spielen. Die tatsächliche und verbindliche Untergrenze soll erst noch berechnet werden, vermutlich von der Bundesnetzagentur. Oppositionsanträge zu dem Thema wurden abgelehnt (19/26117, 19/26531, 19/26532, 19/26533, 19/27192). Der Gesetzentwurf steht am 22.04.2021 auf der Tagesordnung im Bundestag.

Weitere Änderungen betreffen die Kosten für TV, die Mieter bisher häufig im Zuge ihrer Nebenkosten zahlen; die TV-Kabelverträge selbst haben die Vermieter abgeschlossen. Solche Verträge sollen nach einer Übergangsfrist bis 2024 nicht mehr auf die Nebenkosten umgelegt werden. Nur wenn der Vermieter neue Glasfaserleitungen hat verlegen lassen, kann er Mietern ein „Bereitstellungsentgelt“ von 60 Euro pro Jahr und Wohnung berechnen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 523/2021

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Großer Wannsee: Hausboote dürfen nicht als Ferienwohnungen vermietet werden

Hausboote auf dem Wannsee zu Übernachtungszwecken ohne Baugenehmigung zu vermieten, ist untersagt. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 13 K 326.18).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 19.04.2021 zum Urteil 13 K 326.18 vom 18.03.2021

Hausboote auf dem Wannsee zu Übernachtungszwecken ohne Baugenehmigung zu vermieten, ist untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks am Großen Wannsee, wo sie ein Restaurant betreibt. Von ihrem Grundstück führt eine 100 m lange Steganlage in den Großen Wannsee. An dieser sind mit Seilen drei containerartige Hausboote befestigt, die im Internet als Ferienwohnungen angeboten werden. Diese Nutzung untersagte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf der Klägerin mit Bescheid aus dem April 2018. Die Nutzung als Ferienhaus weise im konkreten Fall eine Verbindung zum Festland auf, weshalb Bauplanungsrecht eingreife. Es fehle der Nachweis, dass die Boote tatsächlich zum Fahren benutzt würden. Daher bedürfe die Klägerin einer Baugenehmigung, über die sie nicht verfüge. Hiergegen setzt sich die Kläger vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Hausboote seien als Sportboote zugelassen und würden auch für Ausfahrten genutzt. Die Vermietung von Sportbooten sei zulässig.

Die 13. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Hausboote seien als bauliche Anlagen einzustufen, da sie überwiegend ortsfest benutzt würden. Den gegenteiligen Angaben der Klägerin folgte die Kammer nicht. Daher bedürfe die konkrete Nutzung einer Baugenehmigung, die fehle. Schon das rechtfertige den Erlass der ergangenen Nutzungsuntersagung. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, zumal die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der konkrete örtliche Standort der Hausboote sei als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zu werten. Einer dortigen Zulassung der Hausboote stünden offensichtlich öffentliche Belange etwa des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Es sei zudem eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und Erholungswerts zu befürchten, unter anderem wegen schädlicher Umwelteinwirkungen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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Zur Rechtmäßigkeit einer Maklercourtage

Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobile zwischenzeitlich angemietet hat. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 5 U 42/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zum Beschluss 5 U 42/20 vom 05.10.2020

Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobile zwischenzeitlich angemietet hat.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Käufer eines Hauses keinen Maklerlohn schuldet, wenn er auf das Objekt zwar zunächst durch den Makler aufmerksam gemacht worden ist, der Kaufvertrag dann aber im Notartermin platzte, er daraufhin die Immobilie anmietet und über ein Jahr später dann doch erwirbt.

Der Makler bot ein eine Immobile zum Verkauf an, bei der noch eine Grundstücksaufteilung vor dem Kauf vorgenommen werden musste. Der Käufer wurde durch den Makler auf das Haus aufmerksam gemacht. Er entschloss sich das Haus zu erwerben. Der Notartermin platzte, weil der beurkundende Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundstücks hinwies. Der Käufer mietete die Immobile hiernach an. Nach Ablauf von 14 Monaten erwarb der Käufer die Immobile von den Verkäufern. Der Makler forderte mit seiner Klage die Maklercourtage in Höhe von 7.140 Euro.

Das Landgericht Landau in der Pfalz, Az. 4 O 97/19, hat die Klage abgewiesen und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 05.10.2020, 5 U 42/20, bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass dem Makler eine Vergütung nur zustehe, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zu Stande komme. Dies müsse der Makler nachweisen. Erleichterungen bei diesem Nachweis seien anzunehmen, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folge. Dann werde zugunsten des Maklers vermutet, dass der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen sei. Der hier zwischen Nachweisleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum lasse eine solche Vermutung zugunsten des Klägers nicht mehr zu. Zwischen Übersendung des Immobilienexposees und dem Abschluss des Kaufvertrags lagen circa 14 Monate. Der Käufer habe seine Erwerbsabsicht vorübergehend auch vollständig aufgegeben, da er sich nach der Abstandnahme vom Kaufvertrag dazu entschlossen habe, das streitgegenständliche Objekt anzumieten. Weiter habe der Käufer zunächst ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer abgelehnt und auch Besichtigungen des Anwesens durch potentielle Erwerber erdulden müssen. Auch sei die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Verkäuferseite erklärt worden. Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne der Erwerb der Immobilie mehr als ein Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: OLG Zweibrücken

EuGH zur Ernennung von Richtern

Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine entscheidende Befugnis bei der Richterernennung einräumen, aber auch die Beteiligung eines unabhängigen Gremiums vorsehen, das damit betraut ist, die Kandidaten zu beurteilen und eine Stellungnahme zu übermitteln, verstoßen nicht gegen das Unionsrecht. So entschied der EuGH (Az. C-896/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 20.04.2021 zum Urteil C-896/19 vom 20.04.2021

Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine entscheidende Befugnis bei der Richterernennung einräumen, aber auch die Beteiligung eines unabhängigen Gremiums vorsehen, das damit betraut ist, die Kandidaten zu beurteilen und eine Stellungnahme zu übermitteln, verstoßen nicht gegen das Unionsrecht.

Repubblika ist ein Verein, dessen Ziel es ist, den Schutz von Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit in Malta zu fördern. Nachdem im April 2019 neue Richter ernannt worden waren, erhob Repubblika bei der Prim’Awla tal-Qorti Ċivili – Ġurisdizzjoni Kostituzzjonali (Erste Kammer des Zivilgerichts als Verfassungsgericht, Malta) eine Popularklage, um insbesondere das in der Verfassung vorgesehene Verfahren zur Ernennung maltesischer Richter1 zu beanstanden. Die betreffenden Verfassungsbestimmungen, die von ihrem Erlass im Jahr 1964 bis zur einer Reform von 2016 unverändert geblieben sind, verleihen dem Premierminister die Befugnis, dem Präsidenten der Republik die Ernennung eines Richteramtskandidaten zu unterbreiten. In der Praxis verfügt der Premierminister somit bei der Ernennung der maltesischen Richter über eine entscheidende Befugnis, die nach Auffassung von Repubblika Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Richter aufwirft. Allerdings müssen die Kandidaten bestimmte, ebenfalls in der Verfassung vorgesehene Voraussetzungen erfüllen, und seit der Reform von 2016 ist ein Ausschuss für Ernennungen im Justizwesen eingerichtet, der damit betraut ist, die Kandidaten zu beurteilen und dem Premierminister eine Stellungnahme zu übermitteln.

Vor diesem Hintergrund hat das angerufene Gericht beschlossen, den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit des maltesischen Richterernennungssystems mit dem Unionsrecht, und zwar konkret mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), zu befragen. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist, und Art. 47 der Charta garantiert das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf für jeden Einzelnen, der sich in einem bestimmten Fall auf ein Recht beruft, das er aus dem Unionsrecht herleitet.

Die Große Kammer des Gerichtshofs entscheidet, dass das Unionsrecht nationalen Verfassungsbestimmungen wie den maltesischen Vorschriften über die Ernennung von Richtern nicht entgegensteht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass diese Vorschriften dazu führen könnten, dass die Richter nicht den Eindruck vermitteln, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt befindet der Gerichtshof, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im vorliegenden Fall anwendbar ist, da mit der Klage die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften in Frage gestellt wird, die das Verfahren zur Ernennung von Richtern regeln, die über Fragen der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden haben, und da bezüglich dieser Vorschriften geltend gemacht wird, sie seien geeignet, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. In Bezug auf Art. 47 der Charta führt der Gerichtshof aus, dass diese Bestimmung als solche zwar nicht anwendbar ist2, da sich Repubblika auf kein subjektives Recht beruft, das ihr nach dem Unionsrecht zustünde, aber dennoch bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu berücksichtigen ist.

In einem zweiten Schritt befindet der Gerichtshof, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nationalen Bestimmungen, die einem Premierminister eine entscheidende Befugnis im Richterernennungsverfahren einräumen, aber auch vorsehen, dass in diesem Verfahren ein unabhängiges Gremium tätig wird, das namentlich damit betraut ist, die Richteramtskandidaten zu beurteilen und dem Premierminister eine Stellungnahme zu übermitteln, nicht entgegensteht.

Zu diesem Ergebnis gelangt der Gerichtshof, indem er zunächst allgemein darauf hinweist, dass unter den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, denen nationale Gerichte, die potenziell über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, gerecht werden müssen, die richterliche Unabhängigkeit von fundamentaler Bedeutung für die Rechtsordnung der Union ist, und zwar aus verschiedenen Gründen. So ist sie essenziell für das reibungslose Funktionieren des Vorabentscheidungsmechanismus gemäß Art. 267 AEUV, der nur durch eine unabhängige Stelle ausgelöst werden kann. Zudem gehört sie zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta vorgesehenen Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren.

Sodann erinnert der Gerichtshof an seine jüngere Rechtsprechung3, in der er Hinweise zu den nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern erteilt hat. Diese Garantien setzen u. a. voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der Richter für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen.

Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass die Union gemäß Art. 49 EUV aus Staaten besteht, die die in Art. 2 EUV genannten gemeinsamen Werte, wie etwa die Rechtsstaatlichkeit, von sich aus und freiwillig übernommen haben, diese achten und sich für deren Förderung einsetzen. Folglich darf ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Justizorganisation, nicht dergestalt ändern, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird, eines Wertes, der namentlich durch Art. 19 EUV konkretisiert wird. Dementsprechend müssen die Mitgliedstaaten davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden.

Nach diesen allgemeinen Hinweisen befindet der Gerichtshof zum einen, dass die Garantie der Unabhängigkeit der maltesischen Richter im Vergleich zu der Situation, die sich aus den zum Zeitpunkt des Beitritts Maltas zur Europäischen Union geltenden Verfassungsbestimmungen ergab, durch die 2016 erfolgte Einrichtung des Ausschusses für Ernennungen im Justizwesen nicht untergraben, sondern im Gegenteil gestärkt wurde. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Beteiligung eines solchen Gremiums grundsätzlich zu einer Objektivierung des Richterernennungsverfahren beitragen kann, indem sie den Handlungsspielraum einschränkt, über den der Premierminister in diesem Bereich verfügt, vorausgesetzt, dieses Gremium ist selbst hinreichend unabhängig. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass eine Reihe von Vorschriften geeignet erscheint, diese Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Zum anderen hebt der Gerichtshof hervor, dass der Premierminister zwar über eine ihm fest zugeschriebene Befugnis bei der Richterernennung verfügt, die Ausübung dieser Befugnis jedoch durch die von den Richteramtskandidaten zu erfüllenden, in der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Berufserfahrung eingegrenzt wird. Im Übrigen kann der Premierminister zwar beschließen, dem Präsidenten der Republik die Ernennung eines Kandidaten zu unterbreiten, der nicht vom Ausschuss für Ernennungen im Justizwesen vorgeschlagen wurde, doch ist er in einem solchen Fall verpflichtet, seine Gründe u. a. der Legislative mitzuteilen. Soweit der Premierminister von dieser Befugnis nur ganz ausnahmsweise Gebrauch macht und die Begründungspflicht strikt und effektiv einhält, ist diese Befugnis nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der ausgewählten Kandidaten zu wecken.

Fußnoten

1 Art. 96, 96A und 100 der maltesischen Verfassung.
2 Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta.
3 Vgl. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts), C-585/18, C-624/18 und C-625/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 145/19), sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf), C-824/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 31/21).

Quelle: EuGH

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Bundesregierung legt Lieferkettengesetz vor

Die Bundesregierung will Unternehmen verpflichten, menschenrechtliche Standards in all ihren globalen Produktionsstätten einzuhalten. Dazu hat sie nun den Entwurf für ein Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (19/28649) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.04.2021

Die Bundesregierung will Unternehmen verpflichten, menschenrechtliche Standards in all ihren globalen Produktionsstätten einzuhalten. Dazu hat sie nun den Entwurf für ein Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (19/28649) vorgelegt, der in dieser Woche erstmals vom Bundestag beraten werden soll. Das Gesetz soll ab 2023 für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten, ab 2024 für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten gelten.

Aufgrund der hohen internationalen Verflechtung ihrer volkswirtschaftlichen Branchen stehe die Bundesrepublik in einer besonderen Verantwortung, auf eine Verbesserung der weltweiten Menschenrechtslage entlang von Lieferketten hinzuwirken „und die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten“, schreibt die Regierung in dem Entwurf. Die zunehmende Integration deutscher Unternehmen in globale Beschaffungs- und Absatzmärkte biete Chancen und Herausforderungen zugleich. „Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten, liegt bei den Staaten. Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte besteht unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Macht der innerstaatliche Kontext es unmöglich, dieser Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen, ist von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umstände möglich ist“, so die weitere Begründung der Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 512/2021

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Berufungsverfahren der Volkswagen AG in einem der sog. NOx-Verfahren zurückgewiesen

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung der Volkswagen AG (VW AG) in einem der sog. NOx-Verfahren zurückgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen.

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 19.04.2021

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 19. April 2021 die Berufung der Volkswagen AG (VW AG) in einem der sog. NOx-Verfahren zurückgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen. Der Kläger hatte die Unwirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung, die Zahlung von Arbeitsentgelt und seine Weiterbeschäftigung geltend gemacht, während die VW AG widerklagend Schadensersatz verlangt und hilfsweise die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt hat. Die VW AG wirft dem Kläger unter anderem vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) angeordnet, bei Motoren für den US-amerikanischen Markt eine Manipulationssoftware zu implementieren. Ihren Auflösungsantrag stützt die VW AG auf den Vorwurf, der Kläger habe zwischen den Parteien geführte Vergleichsverhandlungen absprachewidrig nicht vertraulich behandelt.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat wie bereits erstinstanzlich das Arbeitsgericht Braunschweig darauf erkannt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst hat, weil ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nicht vorliegt und die fristgerechte Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat den Kündigungsvorwurf für nicht erwiesen erachtet. Es hat das Arbeitsverhältnis auch nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, weil der von der VW AG dafür vorgetragene Grund nicht ausreicht. Auch soweit das Arbeitsgericht Braunschweig die von der VW AG erhobene Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von zwei Millionen Euro abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen.

Quelle: LAG Niedersachsen

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Sozialgericht legt Bundesverfassungsgericht Frage zur Höhe der Leistungen für Asylbewerber vor

Das SG Düsseldorf hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), welche alleinstehende Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften erhalten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. S 17 AY 21/20).

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.04.2021 zum Beschluss S 17 AY 21/20 vom 13.04.2021

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13.04.2021 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), welche alleinstehende Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften erhalten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der 39 Jahre alte, aus Sri Lanka stammende, alleinstehende Kläger lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft in Tönisvorst. Er erhielt zur Deckung seines Lebensunterhalts von der Stadt Tönisvorst als zuständigem Leistungsträger Geld- und Sachleistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (382 Euro monatlich), die außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften nur für Menschen in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gilt. Seine Leistungen sind gegenüber den Beträgen der Regelbedarfsstufe 1 (424 Euro monatlich), die für Alleinstehende außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften gilt, um 10 % gekürzt.

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sieht hierin eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie des Allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Quelle: SG Düsseldorf

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Zu wenig Hochschullehrer korrigieren juristische Examensklausuren

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat der Klage einer Jurastudentin stattgegeben, die die staatliche Pflichtfachprüfung als Teil der ersten Prüfung beim Justizprüfungsamt Hamm nicht bestanden hatte. Entgegen den rechtlichen Vorgaben, von denen seit Jahren regelmäßig abgewichen werde, seien ihre Klausuren nicht auch durch einen Hochschullehrer korrigiert worden (Az. 14 A 1082/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.04.2021 zum Urteil 14 A 1082/20 vom 19.04.2021

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 19.04.2021 in einer Grundsatzentscheidung der Klage einer Jurastudentin stattgegeben, die die staatliche Pflichtfachprüfung als Teil der ersten Prüfung (früher: erstes juristisches Staatsexamen) beim Justizprüfungsamt Hamm nicht bestanden hatte. Entgegen den rechtlichen Vorgaben, von denen seit Jahren regelmäßig abgewichen werde, seien ihre Klausuren nicht auch durch einen Hochschullehrer korrigiert worden.

Die Klägerin aus Steinhagen wehrte sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen juristischen Pflichtfachprüfung. Im Rahmen dieser Prüfung sind sechs Klausuren zu fertigen, die jeweils von zwei Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet werden. § 14 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) regelt dazu, dass einer der beiden Prüfer Hochschullehrer sein soll. Hintergrund ist, dass die erste Prüfung den Abschluss des juristischen Hochschulstudiums darstellt und daher die Hochschullehrer auch an den Abschlussprüfungen beteiligt werden sollen. Im Falle der Klägerin wurde jedoch von den sechs Klausuren nur eine unter Beteiligung eines Hochschullehrers benotet.

Der Senat hat den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung aufgehoben und das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, die von der Klägerin (lediglich) beanstandeten zwei Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Vorgaben des § 14 Abs. 2 JAG neu bewerten zu lassen. Zur Begründung seines Urteils hat er ausgeführt: Die Sollvorschrift des § 14 Abs. 2 JAG gibt eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsgremiums vor, die im Regelfall zu erreichen ist. Das heißt, das Gesetz fordert – wie es allgemein für Sollvorschriften im öffentlichen Recht gilt -, dass das Prüfungsgremium nur im Ausnahmefall, wenn besondere Umstände des Einzelfalls es erfordern, auch ohne Hochschullehrer besetzt werden darf. Wie der Senat im Rahmen dieses Verfahrens jedoch festgestellt hat, wird die Regelbesetzung im Bereich des Justizprüfungsamts Hamm schon seit Jahren deutlich verfehlt. Durchschnittlich ist allenfalls bei jeder dritten oder vierten statt bei jeder Klausurbewertung, wie es die Regel zu sein hat, ein Hochschullehrer beteiligt. Vom gesetzlich geforderten Regelzustand wird also nicht im Ausnahmefall, sondern regelmäßig abgewichen. Daher reicht es, so der Senat, nicht mehr aus, dass das Prüfungsamt es bei seiner bisherigen Anstrengung zur Gewinnung von Prüfern aus dem Kreis der Hochschullehrer belässt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann das beklagte Land Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Registermodernisierungsgesetz verkündet

Am 06.04.2021 wurde das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz) verkündet.

BMI, Pressemitteilung vom 06.04.2021

Am 06.04.2021 wurde das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz) verkündet.

Durch das Registermodernisierungsgesetz können Verwaltungsdaten mithilfe eines veränderungsfesten Ordnungsmerkmals, der sog. Steuer-ID, sicher und datenschutzkonform zur richtigen Person zugeordnet werden. Der Aufbau dieser digitalen Architektur kann nun stufenweise beginnen, um die ID-Nummer für wichtige Verwaltungsleistungen des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. Mit dem Onlinezugangsgesetz haben sich Bund, Länder und Kommunen selbst verpflichtet, 575 Verwaltungsleistungen online anzubieten

Mit dem Registermodernisierungsgesetz kann die Bundesregierung das „Once-Only“-Prinzip verwirklichen. Bereits in Registern gespeicherte Angaben und Nachweise müssen dann nicht immer wieder aufs Neue vorgelegt werden. Zudem wird die Qualität der Registerdaten nachhaltig gesteigert.

Wirksam wird die Identifikationsnummer auch in der Statistik sein.

Gegenüber den aktuellen Zensusrunden spart ein registerbasierter Zensus über eine Milliarde Euro. Es profitiert also nicht nur der Einzelne, sondern auch die gesamte Gemeinschaft.

Das Datenschutzcockpit, das schrittweise mit der Identifikationsnummer eingeführt wird, ermöglicht es unseren Bürgerinnen und Bürger von jedem Internetzugang aus zu überprüfen, welche ihrer Daten auf Grundlage der ID-Nummer zwischen öffentlichen Stellen ausgetauscht wurden. Das soll Transparenz herstellen und dadurch Vertrauen schaffen.

Im Bundesrat stimmten am 05.03.2021 zwölf von sechzehn Bundesländern für das Registermodernisierungsgesetz. Es gab vier Enthaltungen und keine Gegenstimmen.

Quelle: BMI

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Studie zu digitaler Automatisierung im Bereich der qualifizierten Dienstleistungen

Die EU-Kommission hat eine Studie zum Einfluss der regulatorischen Rahmenbedingungen auf die digitale Automatisierung im Bereich der qualifizierten Dienstleistungen veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2021

Die Europäische Kommission hat am 31. März 2021 eine Studie zum Einfluss der regulatorischen Rahmenbedingungen auf die digitale Automatisierung im Bereich der qualifizierten Dienstleistungen veröffentlicht.

Hintergrund ist die zunehmende digitale Automatisierung, welche das Entstehen neuer Dienstleistungen begünstigt und auch viele bestehende Dienstleitungen verändert. Die Studie hat zum Ziel, relevante Informationen über die Wechselwirkungen zwischen dem regulatorischen Umfeld und der Einführung von automatisierten Prozessen in vier verschiedenen Berufskategorien zu liefern: Architekten, Rechtsanwälte, Ingenieure und Wirtschaftsprüfer. In der Studie wurden vier Kategorien von regulatorischen Anforderungen abgebildet: der regulatorische Ansatz, Qualifikationsanforderungen, sonstige Zugangsvoraussetzungen, Berufsausübungsvoraussetzungen. Die Studie geht auf den Stand und die Hindernisse der digitalen Automatisierungen ein. Darüber hinaus untersucht die Studie Faktoren, die sich auf die Entscheidung von Berufen zur Einführung digitaler Automatisierung auswirken.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 08/2021

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