„Mietendeckel“: Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten

Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, „Berliner Mietendeckel“) verbieten. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 8 L 201/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 31.03.2021 zum Beschluss VG 8 L 201/20 vom 30.03.2021

Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, „Berliner Mietendeckel“) verbieten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist ein Wohnungsunternehmen. Im Januar 2020 forderte sie den Mieter einer ihrer Wohnungen auf, einer Mieterhöhung zustimmen. Bis zur Klärung der Verfassungsgemäßheit des Mietendeckels sei die erhöhte Miete aber nicht zu entrichten. Nachdem der Mieter dem nicht zugestimmt hatte, erhob die Antragstellerin beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Hierüber ist noch nicht entschieden. Auf Hinweis des Mieters untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, mit dem Mietenstopp nach dem MietenWoG Bln seien Mieterhöhungen untersagt. Es komme nicht darauf an, dass die Antragstellerin die Zahlung der erhöhten Miete vorerst nicht verlange.

Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist u. a. der Auffassung, der Mietenstopp sei verfassungswidrig. Dem Land Berlin fehle es an der Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung, die außerdem unzulässigerweise in das Eigentumsgrundrecht eingreife.

Die 8. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Vorgehen des Bezirksamts sei rechtmäßig. Nach dem MietenWoG Bln dürfe die zuständige Behörde von Amts wegen alle zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierzu zähle auch die hier getroffene Untersagungsentscheidung. Das Bezirksamt habe Veranlassung gehabt, ordnungsrechtlich gegen die Antragstellerin vorzugehen, weil sie die Zustimmung zur Mieterhöhung entgegen dem gesetzlichen Mietenstopp verlangt habe. Der Mietenstopp sei zwar in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und der juristischen Literatur umstritten, aber nicht evident verfassungswidrig. Dem Land Berlin stehe die Gesetzgebungskompetenz für eine mietpreisrechtliche Regelung zu. Der Mietenstopp sei als politisch gesetzte Preisgrenze eine Ausnahmeregelung, die zeitweilig die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überlagere. Angesichts steigender Mieten befürchte der Gesetzgeber eine Verdrängung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten aus ihrem sozialen Umfeld. Der Mietenstopp solle ihnen eine „Atempause“ verschaffen; wegen seiner zeitlichen Befristung sei er mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar und daher Vermietern zumutbar.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vorgelegt (19/28172). Damit soll das bisherige System der Insolvenzsicherung verbessert werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vorgelegt (19/28172). Damit soll das bisherige System der Insolvenzsicherung verbessert werden. Hintergrund sind laut Entwurf Schwachstellen und Gefahren wegen eines unzureichenden Deckungsschutzes.

Der Entwurf sieht vor, dass die Insolvenzsicherung künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgt, der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist und ein Fondsvermögen verwaltet, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Der Reisesicherungsfonds solle die Absicherungsformen, die von den Versicherungen und Banken angeboten werden, grundsätzlich ablösen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 433/2021

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Brustkrebsnachsorge: Kein Anspruch auf Wunschuntersuchungen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ohne ärztliche Indikation nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsnachsorge aufkommen muss (Az. L 4 KR 68/21 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 06.04.2021 zum Beschluss L 4 KR 68/21 B ER vom 11.03.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ohne ärztliche Indikation nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsnachsorge aufkommen muss.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer 63-jährigen Frau aus Hannover, bei der im Jahre 2019 eine Brustkrebsoperation durchgeführt wurde. Nach der OP war eine konsequente Nachsorge erforderlich, um die Gefahr einer erneuten Krebserkrankung auszuschließen.

Bei ihrer Krankenkasse beantragte die Frau die Kostenübernahme für eine jährliche MRT-Untersuchung. Sie teilte hierzu mit, dass andere Methoden für sie nicht in Betracht kämen. Ultraschall allein sei ihr nicht sicher genug und eine Mammographie sei ihr nicht zumutbar, denn durch die Kompression der Brust erleide sie unerträgliche Schmerzen bis hin zur Ohnmacht. Bei verschiedenen Ärzten habe sie erfolglos um eine Überweisung zum MRT gebeten, sei aber zunächst an die Krankenkasse verwiesen worden. Die voraussichtlichen Kosten beliefen sich auf rd. 1.000 Euro pro Untersuchung.

Die Kasse lehnte den Antrag ab und stützte sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK). Hiernach sei es nicht plausibel, warum kurz nach der OP eine MRT-Untersuchung durchgeführt werden solle. Es sei auch keine fachärztliche Indikation gestellt worden. Empfohlen werde vielmehr eine vierteljährliche Tastuntersuchung nebst Ultraschall. Sollten sich dabei Auffälligkeiten zeigen, wären weitergehende Untersuchungen angezeigt.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine regelmäßig MRT-Untersuchung ohne ärztliche Indikationsstellung sei ausgeschlossen. Nach den Empfehlungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses komme eine solche Untersuchung nur bei einem Verdacht auf eine Rückkehr des Krebses in Betracht, sofern andere Untersuchungen wie Ultraschall oder Mammografie nicht ausreichend wären. Im Falle der Frau bestehe die Regelversorgung in klinischen Tastuntersuchungen und Ultraschallkontrollen. Zwar sei es verständlich, dass die Frau sich aus ihrer Sicht bestmöglich absichern möchte, jedoch ersetze dies keine fachärztliche Indikationsstellung.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist lt. BAG keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet (Az. 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20).

BAG, Pressemitteilung vom 31.03.2021 zu den Urteilen 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20 vom 31.03.2021

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.

Die beiden Kläger, die beim beklagten Land als angestellte Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz tätig sind, fordern die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Auf Weisung des beklagten Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurverfügungstellung eines Spinds zu beantragen. Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor. Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt. Das Landesarbeitsgericht hatte den Klagen zum Teil stattgegeben und Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Die auf vollständige Vergütung der Wegezeiten gerichteten Klagen wurden dagegen im Wesentlichen abgewiesen. Nur soweit der eine Kläger einen Umweg zurückzulegen hatte, stellte das Landesarbeitsgericht die Vergütungspflicht fest.

Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg. Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung. Dagegen ist die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten, es handelt sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit. Der vom Landesarbeitsgericht geschätzte zeitliche Aufwand hierfür ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: BAG

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Bundeskabinett beschließt Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 31.03.2021 den Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen. Damit sollen Betriebsratsgründungen und -wahlen sowie die Betriebsratsarbeit gefördert werden.

BMAS, Pressemitteilung vom 31.03.2021

Gesetzentwurf fördert Gründungen, Wahlen und Arbeit von Betriebsräten

Das Bundeskabinett hat am 31.03.2021 den Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen. Damit sollen Betriebsratsgründungen und -wahlen sowie die Betriebsratsarbeit gefördert werden. Zudem sieht das Gesetz Anpassungen des Sprecherausschussgesetzes, der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und des Kündigungsschutzgesetzes vor.

„Wir erleichtern jetzt die Gründung und die Wahl von Betriebsräten. Zu dem verbessern wir den Kündigungsschutz für diejenigen, die eine Betriebsratsprüfung initiieren. Außerdem machen wir die Betriebsratsarbeit fit für die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt. So erhalten Betriebsräte ein Initiativrecht für Weiterbildung. Dort, wo Betriebsräte tätig sind, ist mehr Raum für Innovationen, sind die Arbeitsbedingungen oft besser und wirtschaftliche Erfolge stabiler. Krisen können besser bewältigt werden. Deshalb wollen wir sicherstellen, dass die betriebliche Mitbestimmung ihre wichtige Aufgabe auch im Zeitalter der Digitalisierung erfüllen kann. Mit dem Gesetzentwurf setzen wir um, was wir hierzu im Koalitionsvertrag und der Strategie der Bundesregierung zu Künstlicher Intelligenz vereinbart haben.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor:

  • Der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens wird ausgeweitet und die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge reduziert. Mit diesen Regelungen wird die Gründung von Betriebsräten erleichtert, insbesondere in kleineren Betrieben.
  • Zukünftig kommt es für das aktive und passive Wahlrecht von Auszubildenden zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nur noch auf den Status als Auszubildender an. Die Altersgrenze für Auszubildende von 25 Jahren wird gestrichen. Damit tragen wir der Lebensrealität Rechnung. Auszubildende werden im Schnitt älter, ihre besonderen betrieblichen Interessen, die sie über die Jugend- und Auszubildendenvertretung einbringen können, besteht aber unabhängig von ihrem Alter.
  • Die Anfechtung von Betriebsratswahlen wegen Fehlern in der Wählerliste wird unter bestimmten Vorgaben eingeschränkt. Damit werden treuwidrige Anfechtungen vermieden und die Rechtssicherheit der Betriebsratswahlen erhöht.
  • Die Zahl der gegen ordentliche Kündigungen besonders geschützten Einladenden zu Wahlversammlungen wird von drei auf sechs erhöht. Außerdem wird ein besonderer Kündigungsschutz gegen ordentliche, verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen für Arbeitnehmerinnen eingeführt, die ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen. So erleichtern wir Betriebsratsgründungen, indem wir das Engagement der Arbeitnehmerinnen in dieser sensiblen Phase besser schützen.
  • Der Gesetzentwurf reagiert auf den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Arbeitswelt: Es wird klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufen auch dann greifen, wenn Künstliche Intelligenz (KI) im Betrieb eingesetzt werden soll. Es wird außerdem sichergestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei Personalauswahlrichtlinien auch dann greifen, wenn sie durch oder mithilfe einer KI erstellt wurden. Wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.
  • Betriebsräte erhalten bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht und können so für einen einheitlichen und verbindlichen Rechtsrahmen bei mobiler Arbeit eintreten.
  • Bei Fragen der beruflichen Bildung sollen Arbeitgeber*innen und Betriebsrat künftig die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen können, wenn sie sich nicht über konkrete Maßnahmen einigen können. Die Einigungsstelle soll versuchen, eine Einigung der Parteien herbeizuführen, ohne dass ein Einigungszwang besteht.
  • Betriebsratsarbeit soll künftig, auch außerhalb der Covid-19-Pandemie, rechtssicher unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel möglich sein. Betriebsräte sollen deshalb, unter Achtung des Vorrangs der Präsenzsitzung, alleine und frei entscheiden können, ob sie bei der Durchführung von Betriebsratssitzungen auf Video- und Telefonkonferenzen zurückgreifen. Wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widerspricht, muss eine Präsenzsitzung stattfinden.
  • Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan können künftig mit qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Entsprechendes wird für den Spruch der Einigungsstelle klargestellt. Damit erleichtern wir die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit.
  • Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Arbeitgeber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber werden verpflichtet, sich bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenseitig zu unterstützen. Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Betriebsrat einerseits im Rahmen seiner Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt, andererseits aber rechtlich nach außen nicht verselbständigt ist.

Quelle: BMAS

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Klage gegen Flugunternehmen auch nach Insolvenzeröffnung noch zulässig

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.03.2021 zum Urteil 31 C 2352/20 (15) vom 27.11.2020 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Klage von Fluggästen gegen ein insolventes Flugunternehmen auf Rückerstattung des Ticketpreises auch dann noch zulässig ist, wenn die Annullierung des maßgeblichen Fluges nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das unternehmerische Vermögen erfolgte (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 27.11.2020, Az.: 31 C 2352/20 (15)).

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit verfügten die Kläger über bestätigte Flugbuchungen bei der Beklagten – einem deutschen Luftfahrtunternehmen – von Frankfurt am Main nach Kapstadt und zurück. Hierfür bezahlten sie insgesamt 1.079,96 Euro. Im Anschluss an die Zahlung wurde über das Vermögen der Beklagten durch das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Die streitgegenständlichen Flüge wurden seitens der Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sodann annulliert. Die Kläger erhoben nun Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Flugscheinkosten. Letztere lehnte die Erstattung jedoch mit dem Argument ab, dass die Klage bereits nicht zulässig sei. Ihr fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Kläger für die Geltendmachung ihrer Ansprüche vorrangig auf das laufende Insolvenzverfahren zu verweisen seien.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, denn die geltend gemachten Ansprüche seien als sog. „Masseforderungen“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustufen, die vorrangig vor bloßen Insolvenzforderungen und (soweit möglich) in vollem Umfang zu befriedigen seien. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten formell erst mit der Entscheidung über die Annullierung der Flüge (und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) entstanden seien. Wie für Masseverbindlichkeiten erforderlich, sei die Annullierung auch zur Betriebsfortführung der Beklagten durchgeführt worden. Die gelegentliche Notwendigkeit, Flüge annullieren zu müssen, stelle eine typische Gefahr dar, die dem Geschäftsbetrieb eines Luftfahrtunternehmens innewohne. Mit der Insolvenz der Beklagten als solcher stünde die streitgegenständliche Annullierung jedoch gerade nicht im Zusammenhang.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Auch beim Handel mit FFP2-Masken muss sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde

Auch beim Handel mit FFP2-Masken muss sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde. Das LG Köln entschied, dass einem Händler keine Ansprüche zustehen, der nicht ordentlich nachschaut, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist und ob die Ware vom richtigen Hersteller stammt (Az. 91 O 17/20).

LG Köln, Mitteilung vom 31.03.2021 zum Urteil 91 O 17/20 vom 25.03.2021

Auch beim Handel mit FFP2-Masken muss sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde. Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass dem Händler keine Ansprüche zustehen, der nicht ordentlich nachschaut, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist und ob die Ware vom richtigen Hersteller stammt.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf von FFP2-Masken.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten 900 x 20 FFP2-Masken mit Ventil, weiß, gefaltet zum Preis von 32.400,00 Euro (netto) von dem Hersteller XY, lieferbar am 20.02.2020. Am 17. und 20.02.2020 verkaufte die Klägerin die Masken an Kunden in China weiter. Die Ware wurde der Klägerin am 20.02.2020 auf 5 Paletten in geschlossenen Umkartons an ihren Firmensitz in Monheim geliefert.

Die Klägerin behauptet, die gelieferte Ware sei nicht die bestellte gewesen. Statt der bestellten Masken der Firma XY hätten sich bei Lieferung zwar Kartons mit dem Aufdruck der Firma XY in der Umverpackung befunden, darin seien jedoch Masken eines anderen Herstellers gewesen. Zudem seien, entgegen der Angabe auf einer Banderole auf der Umverpackung, die Masken nicht im Jahr 2018, sondern bereits 2009 produziert worden. Die Banderolen seien über die ursprünglichen Banderolen geklebt worden, die als Produktionsjahr das Jahr 2009 ausgewiesen hätten. Wegen des Aktivkohlefilters seien diese Masken nicht mehr nutzbar.

Bei einer stichprobenartigen Untersuchung der Ware durch die Klägerin seien die Mängel nicht entdeckt worden. Erst der chinesischen Zoll habe die Masken vor der Lieferung an ihre Endkunden in China untersucht und konfisziert. Ihren chinesischen Kunden habe die Klägerin den Kaufpreis in voller Höhe erstatten müssen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Ware gelte als genehmigt, weil die Klägerin die Mängel nicht gerügt habe.

Das Landgericht hat die Klage nun vollständig abgewiesen.

Zwar behaupte die Klägerin, dass die Masken in den Umverpackungen gefälscht seien und das Mindesthaltbarkeitsdatum schon lange abgelaufen sei. Allerdings habe die Klägerin für den mangelhaften Zustand der Masken bei der Anlieferung bei ihr am 20.02.2020 keinen Beweis angetreten. Die Erkenntnisse über die Mangelhaftigkeit stammten erst von der Untersuchung des chinesischen Zolls bei der Lieferung der Klägerin auf dem Weg an ihre Kunden. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen auf dem Weg nach China oder in China vor der Zollkontrolle stattgefunden habe.

Auch habe die Klägerin ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nicht genügt, weswegen ihr jetzt keine Rechte mehr wegen möglicher Mängel zustehen würden. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Masken mit den für diese Waren erforderlichen Stichproben wäre der Klägerin aufgefallen, dass auf den Unterseiten der 20-Stück-Kartons das Produktionsdatum 2009 stand und das Firmenlogo auf der Plastikhülle der einzelnen Masken nicht mit dem Logo auf der Verpackung übereinstimmte.

Das Gericht geht daher davon aus, dass die Mängel entweder nicht vorgelegen hätten oder dass die notwendige Untersuchung nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt worden sei und allein das schon zum Verlust der Mängelrechte geführt habe.

Weitere Schadensersatzansprüche scheitern an der fehlenden Beweisbarkeit des Mangels und daran, dass die Klägerin der Beklagten einen Betrugsvorsatz nicht nachweisen konnte.

Die Entscheidung vom 25.03.2021 zum Az. 91 O 17/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie

Das LAG Düsseldorf entschied, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko auch in der Pandemie trägt. Die Klägerin habe Anspruch auf Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden (Az. 8 Sa 674/20).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.03.2021 zum Urteil 8 Sa 674/20 vom 30.03.3021

Die Klägerin war seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Spielstättenmitarbeiterin zu einem Stundenlohn von 9,35 Euro brutto beschäftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte zunächst auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Kurze Zeit später untersagte § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 den Betrieb von Spielhallen. Bei Aufrechterhaltung des Betriebs hätte die Klägerin nach Maßgabe des Dienstplans im Monat April 2020 insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Die Beklagte hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage u. a. Annahmeverzugslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie hat gemeint, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin gehöre, weil ihr auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Klägerin nicht möglich war.

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Klägerin ebenso wie das Arbeitsgericht Wuppertal die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 666,19 Euro brutto – bestehend aus Grundvergütung, Nacht und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten – zugesprochen. Dies folgt aus § 615 Satz 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 3 BGB, weil die Beklagte sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, ändert daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko i. S. v. § 615 Satz 3 BGB. Es ist mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, ggfs. bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasst. Deshalb kann nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was ggfs. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, war nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

„§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“

Quelle: LAG Düsseldorf

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EU-Kommission leitet Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein

Die EU-Kommission hatte in ihrer Strategie zur Renovierungswelle angekündigt, die Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) zu überarbeiten. Nun hat sie eine bis zum 22.06.2021 andauernde Konsultation dazu veröffentlicht und bittet die breite Öffentlichkeit um Feedback.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 30.03.2021

Die EU-Kommission hatte in ihrer Strategie zur Renovierungswelle angekündigt, die Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) zu überarbeiten. Ziel ist es, die Renovierungsquoten zu erhöhen und einen Beitrag zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU zu leisten. Nun hat sie eine bis zum 22.06.2021 andauernde Konsultation dazu veröffentlicht und bittet die breite Öffentlichkeit um Feedback.

Die Ergebnisse werden in den Überarbeitungsvorschlag der Richtlinie einfließen, der bis Ende des Jahres vorgelegt werden soll. Wie bereits in der Mitteilung zur Renovierungswelle aufgeführt, werden dabei u. a. folgende Aspekte im Vordergrund stehen:

  • schrittweise Einführung verbindlicher Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aller Art (öffentliche und private),
  • Überarbeitung des Rahmens für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz,
  • Einführung von Gebäuderenovierungspässen,
  • Einführung eines Standards für „umfassende Renovierungen“ im Zusammenhang mit Finanzierungen und Zielvorgaben für die Dekarbonisierung von Gebäuden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

 

 

 

 

 

Inkassounternehmen darf keine Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos geltend machen

Das VG Neustadt hat die Klage eines Inkassounternehmens abgewiesen. Diesem war die Auflage erteilt worden, im Rahmen seiner Inkassotätigkeit gegenüber den Schuldnern seiner Auftraggeber keine pauschalen Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos mehr geltend zu machen (Az. 3 K 802/20).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 3 K 802/20 vom 10.03.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 10. März 2021 die Klage eines Inkassounternehmens abgewiesen. Diesem war die Auflage erteilt worden, im Rahmen seiner Inkassotätigkeit gegenüber den Schuldnern seiner Auftraggeber keine pauschalen Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos mehr geltend zu machen.

Das Unternehmen, welches Inkassodienstleistungen nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – Rechtsdienstleistungsgesetz – erbringt, hat seinen Sitz in der Pfalz. Es wickelt pro Jahr mehrere Hunderttausend Verfahren ab. In der Vergangenheit forderte das Unternehmen von den Schuldnern „Kontoführungskosten“ in Höhe von 2,50 Euro/Monat (= 30 Euro/Jahr) für die Führung eines internen Schuldnerkontos neben den jeweils abgerechneten Inkassokosten. Nachdem dies zunächst von der Aufsichtsbehörde beanstandet worden war, wurde der Firma schließlich im Februar 2020 die Auflage erteilt, die sog. „Kontoführungskosten“ nicht mehr geltend zu machen.

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die angeordnete Auflage finde ihre Rechtsgrundlage im Rechtsdienstleistungsgesetz und sei zum Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich. Die Klägerin dürfe die „Kontoführungskosten“ gegenüber den Forderungsschuldnern nicht abrechnen, deren Geltendmachung sei vielmehr rechtswidrig. Es handele sich hierbei um Aufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringe, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Für die Führung eines internen Schuldnerkontos als Bestandteil der internen Büroorganisation gebe es jedoch keinen Gebührentatbestand bzw. keine entsprechende Rechtsgrundlage.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: VG Neustadt

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