Rückforderung von Schülerbeförderungskosten

Das VG Trier hat eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid von Schülerbeförderungskosten des Eifelkreises Bitburg-Prüm abgewiesen. Die erfolgte Bewilligung der Beförderungskosten sei rechtswidrig gewesen (Az. 9 K 2663/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 9 K 2663/20 vom 18.03.2021

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid von Schülerbeförderungskosten des Eifelkreises Bitburg-Prüm abgewiesen.

Der im Verfahren beklagte Eifelkreis hatte für den Sohn der Klägerin, der eine Realschule plus in Bitburg besucht, die Schülerbeförderungskosten für zwei Monate im Schuljahr 2016/2017 und 10 Monate im Schuljahr 2017/2018 übernommen. Auf dem von den Eltern unterzeichneten Antrag war als Hauptwohnsitz des Schülers ein etwa 7 km von Bitburg entfernter Ort benannt. Nachdem der Vater des Klägers beim Beklagten vorstellig geworden ist, um einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme zu stellen und dabei nachfragte, welche Adresse er angeben müsse, damit sein Sohn – der abwechselnd bei der Mutter im 7 km von der Schule entfernten Ort und bei ihm, dem Vater, in Bitburg lebe – Schülerbeförderungskosten geltend machen könne, holte der Beklagte eine Auskunft über den gemeldeten Hauptwohnsitz des Schülers ein. Danach war der Sohn der Klägerin im o.g. Bewilligungszeitraum mit Hauptwohnsitz in Bitburg gemeldet und lediglich mit Nebenwohnung im 7 km von Bitburg entfernten Ort. Daraufhin forderte der Beklagte die für den o.g. Zeitraum erstatteten Kosten in Höhe von etwa 980 € von der Klägerin zurück und führte begründend aus, der Sohn der Klägerin sei mit Hauptwohnung in Bitburg gemeldet; für diesen Schulweg habe der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zugestanden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, die Hauptwohnung ihres Sohnes sei stets bei ihr gewesen. Sie habe diesbezüglich auch keine falschen Angaben gemacht, da im Antrag nicht nach dem Hauptwohnsitz, sondern nach der Hauptwohnung gefragt worden sei. Sofern der Vater den Sohn mit Hauptwohnsitz in Bitburg angemeldet habe, sei dieser nicht Personensorgeberechtigter gewesen.

Die 9. Kammer des Gerichts hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die erfolgte Bewilligung der Beförderungskosten sei rechtswidrig gewesen und habe deshalb zurückgefordert werden können. Für die Frage, was nächstgelegene Wohnung im Sinne des Schülerbeförderungskostenrechts sei, sei ausschlaggebend auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen, der im Falle des Sohnes der Klägerin im Bewilligungszeitraum in Bitburg gelegen habe. Grundsätzlich könne im Rahmen des Schülerbeförderungskostenrechts auch dann nur eine Wohnung Berücksichtigung finden, wenn ein Kind zu gleichen Teilen bei getrenntlebenden Elternteilen wohne. In Fällen, in denen sich ein Schüler in gleichem Umfang bei beiden Elternteilen aufhalte, sei zur Bestimmung der Wohnung des Schülers auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen. Ob der Schüler dabei faktisch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend an dem melderechtlichen Nebenwohnsitz seinen Lebensmittelpunkt habe, sei rechtlich unerheblich. Dass ausschlaggebend auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abgestellt werden könne, folge zum einen daraus, dass es sich in diesem Bereich um eine sog. Massenverwaltung handele, für die es eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage – wie etwa die melderechtlichen Angaben – bedürfe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schülerbeförderung um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handele, sodass dem Gesetzgeber ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt sei und er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalieren dürfe. Insbesondere sei es auch nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen, wie etwa ein Doppelresidenzmodell, zu schaffen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule

Das VG Trier hat die Klage der Eltern eines Schülers, der aufgrund von Fehlverhalten von der für ihn nächstgelegenen weiterführenden Schule verwiesen worden ist, auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu einer anderen weiterführenden Schule abgewiesen (Az. 9 K 3926/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 9 K 3926/20 vom 18.03.2021

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Eltern eines Schülers, der aufgrund von Fehlverhalten von der für ihn nächstgelegenen weiterführenden Schule verwiesen worden ist, auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu einer anderen weiterführenden Schule abgewiesen.

Der Schüler besuchte bis September 2019 eine Realschule plus in Bitburg, von deren Besuch er aufgrund von Fehlverhalten dauerhaft ausgeschlossen wurde. Daraufhin wurde den Eltern von der Schulaufsichtsbehörde, der ADD, eine andere weiterführende Schule im Kreisgebiet als zuständige Schule benannt, die der Schüler seither besucht. Die Kläger haben daraufhin vom beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm die Übernahme der Beförderungskosten zu dieser Schule beantragt und argumentierten damit, dass die von der ADD für ihren Sohn benannte Schule nunmehr die nächstgelegene Schule im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sei. Dem trat die zuständige Behörde des Eifelkreises entgegen und lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Der Schüler habe die Gründe für seinen Schulausschluss selbst zu vertreten, weshalb diese nicht bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule berücksichtigt werden könnten.

Dieser Sichtweise stimmte das Gericht zu. Die Kosten der Fahrt zur von der ADD zugewiesenen Schule seien nicht übernahmefähig. Dies folge aus der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung im Schulgesetz, wonach bei einem Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule Kosten nur insoweit übernommen würden, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Die nächstgelegene Schule für den Sohn der Kläger sei jedoch die Schule, von derer Besuch er ausgeschlossen worden sei; Beförderungskosten für diese Schule seien nicht zu übernehmen, weil der Schulweg unter 4 km betrage. Die von den Klägern vertretene Auffassung, die von ihrem Sohn aufgrund der Zuweisung der ADD besuchte Schule müsse als nächstgelegene Schule i.S.d. Gesetzes betrachtet werden, schloss sich das Gericht nicht an. Vielmehr sei grundsätzlich die in kürzester Entfernung zum Wohnsitz belegene Schule als nächstgelegene Schule zu betrachten. Eine andere Auslegung der Vorschrift komme nur in Ausnahmefällen aufgrund von objektiven, für den Schüler nicht beeinflussbaren Umständen in Betracht, bspw. wenn die nächstgelegene Schule keine Aufnahmekapazitäten mehr habe oder die Verkehrsverbindung zur nächstgelegenen Schule unzumutbar sei. Der vorliegende Fall sei mit diesen Ausnahmesituationen jedoch nicht vergleichbar. Rechtlich sei auch keine entsprechende Anwendung geboten. Insoweit sei ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass es vom Grundsatz her die Aufgabe der Eltern eines Schülers bleibe, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Deshalb habe der Beklagte in Anwendung der gesetzlichen Vorschrift zu Recht annehmen dürfen, dass lediglich objektive, nicht in der Person des Schülers oder seinen Erziehungsberechtigten liegende Umstände geeignet seien, die gesetzliche Qualifikation einer Schule als nächstgelegene auszuräumen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Krankenkasse muss Echthaarperücke bezahlen

Das SG Dresden entschied, dass eine dauerhaft kahlköpfige Frau von der Krankenkasse auch die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen darf, wenn sich dies langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt (Az. S 18 KR 304/18).

SG Dresden, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Gerichtsbescheid S 18 KR 304/18 vom 18.02.2021

Das Sozialgericht Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2021 entschieden, dass eine dauerhaft kahlköpfige Frau von der Krankenkasse auch die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen darf, wenn sich dies langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt.

Im konkreten Fall leidet die Klägerin an Alopezia totalis (kompletter Haarverlust am Kopf). Seit Jahren entscheidet sich die Klägerin jeweils für die Versorgung mit einer kurzen bis mittellangen Echthaarperücke, während die Krankenkasse nur den Vertragspreis für eine günstigere Kunsthaarperücke erstattet. Die Krankenkasse vertritt insoweit die Meinung, dass Kunsthaarperücken ausreichend seien und insbesondere auch auf den ersten Blick nicht von Echthaarversorgung unterschieden werden könnten. Die Vertragspreise werden mit den Hilfsmittellieferanten für eine Standardversorgung ausgehandelt.

Dies sah das Gericht im Ergebnis und nach Anhörung eines auf Perücken spezialisierten Friseurmeisters anders: Es könne letztlich offenbleiben, ob Kunsthaarperücken immer optisch ausreichend seien, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für eine unbefangene Beobachter*in zu kaschieren. Jedenfalls sei die Versorgung hier wirtschaftlich gewesen, denn die gewählten Echthaarperücken könnten deutlich länger genutzt werden, bevor sie unansehnlich würden und ausgetauscht werden müssten. Im Fall der Klägerin sei die Echthaarperücke zwar knapp 50 % teurer gewesen, habe jedoch auch doppelt so lange gehalten, bevor eine Neuversorgung erfolgen musste.

Das Sozialgericht Dresden hat sich allerdings ausdrücklich nicht zu den weitaus häufigeren Fällen der vorübergehenden Haarlosigkeit bei Frauen (z. B. durch die Folgen einer Chemotherapie) positioniert. Hier werden von den Sozialgerichten in Deutschland unterschiedliche Auffassungen vertreten. Betroffene Frauen sollten sich vor dem Erwerb einer Perücke mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: SG Dresden

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Fahrer riskiert beim Verlassen der Unfallstelle den Verlust des Kaskoschutzes

Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren, kann hierdurch die in den AGB für die Kfz-Versicherung festgelegte Wartepflicht verletzt werden und dies zur Folge haben, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. So entschied das OLG Koblenz (Az. 12 U 235/20).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.03.2021 zum Beschluss 12 U 235/20 vom 11.12.2020

Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren, kann hierdurch die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden und dies zur Folge haben, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. Hierauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 11. Dezember 2020, Aktenzeichen 12 U 235/20).

Im konkreten Fall war der Kläger ohne Fremdeinwirkung auf der Autobahn bei Tempo 100 km/h mit der Leitplanke kollidiert und zunächst bis zu einem Rastplatz weitergefahren. Nachdem er dort den entstandenen Schaden (Streifspuren über die gesamte linke Fahrzeugseite) in Augenschein genommen hatte, hatte er die Fahrt fortgesetzt. Die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung stellte er erst vier Tage später fertig. Die Reparatur des Fahrzeugs verursachte Kosten in Höhe von 22.217,16 Euro. Die auf Erstattung dieses Betrages gerichtete Klage gegen seine Vollkaskoversicherung hat das Landgericht abgewiesen. Die Kaskoversicherung sei von ihrer Leistung frei geworden, weil der Kläger vorsätzlich die ihn aus Buchstabe E1.3 Satz 2 AKB treffende Wartepflicht verletzt und hierdurch dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und unter anderem die Auffassung vertreten, die Einhaltung der Wartepflicht sei ihm bei Tempo 100 km/h auf einer vielbefahrenen Autobahn nicht möglich gewesen

Der Senat hat in einem Hinweisbeschluss die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt und die Berufung des Klägers als nicht erfolgversprechend eingeschätzt. Die beklagte Kaskoversicherung müsse infolge der Pflichtverletzung des Klägers den Schaden nicht regulieren. Ein Fahrer verletze die in Buchstabe E1.3 AKB festgelegte Wartepflicht jedenfalls dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 Strafgesetzbuch) verwirkliche. So verhalte es sich hier. Denn aufgrund des Schadensbildes am Fahrzeug des Klägers sei davon auszugehen, dass bei der Kollision nicht nur ein erheblicher Schaden am eigenen Fahrzeug, sondern auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden (Beschädigung der Leitplanke), entstanden sei. Der Kläger habe daher an der Unfallstelle warten müssen. Hierbei könne dahinstehen, ob es ihm zumutbar gewesen wäre, in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle, beispielsweise auf dem Standstreifen der Autobahn, anzuhalten, um den Unfall zu melden. Vorzuwerfen sei dem Kläger, dass er auch an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit – dem Rastplatz – weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Unfall informiert habe. Durch diese Pflichtverletzung habe der Kläger seiner Kaskoversicherung wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall erschwert, beispielsweise dazu, ob er das versicherte Fahrzeug tatsächlich zum Unfallzeitpunkt lenkte, ob seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder andere Gründe für einen Wegfall oder eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorlagen. Der Verstoß gegen die Wartepflicht führe daher letztlich dazu, dass die Versicherung eine Schadensregulierung ablehnen dürfe.

Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Koblenz

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Neuregelungen April 2021

Die Bundesregierung hat einen Überblick über wichtige Neuregelungen ab April 2021 veröffentlicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.03.2021

Kostenfreie Tests, Impfen in Hausarztpraxen und Homeoffice-Regelungen sollen helfen, die Pandemie einzudämmen. Gleichzeitig gibt es Einmalzahlungen für Eltern und in der Grundsicherung. Neuregelungen betreffen auch den besseren Schutz von Kindern im Netz, das Adoptivrecht und den Führerschein.

Corona-Pandemie

Kostenfreier Test einmal pro Woche

Zielgerichtet testen – daran orientiert sich die Nationale Teststrategie seit Beginn der Corona-Pandemie. Mit größerer Verfügbarkeit von Testkapazitäten und Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal vorgenommen werden, wird die Strategie immer weiter ausgebaut. Die neue Testverordnung ist am 08.März 2021 in Kraft getreten. Sie sieht vor allem den kostenfreien Bürgertest einmal pro Woche vor und regelt die Bestätigungsdiagnostik mit einem PCR-Test.

Weitere Informationen

Möglichst viele und möglichst zielgerichtet gegen Corona impfen

Die neue Corona-Impfverordnung ist in Kraft. Nun können auch Menschen mit über 65 Jahren mit dem Impfstoff von AstraZeneca geimpft werden. Die Grundlage für Corona-Impfungen in den Hausarztpraxen wurde geschaffen.

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Homeoffice-Regelung wird verlängert

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis 30. April 2021 verlängert. Unternehmen müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Zudem werden sie verpflichtet, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen.

Weitere Informationen

Einmalzahlung in der Grundsicherung von 150 Euro

Leistungsberechtigte in der Grundsicherung erhalten eine Einmalzahlung von 150 Euro. Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird verlängert: Damit können diejenigen, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, weiterhin Unterstützung erhalten.

Weitere Informationen

Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. Juni 2021. Das gilt auch für die Leiharbeit.

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Kinderbonus auch im Jahr 2021

Eltern erhalten auch im Jahr 2021 für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro. Er soll im Mai zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt werden. Das regelt das Corona-Steuerhilfe-Gesetz. Es ist am 17. März 2021 in Kraft getreten.

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Corona-Sonderregelung in der Bau- und Umweltplanung

Planungssicherheit für Investitionsprojekte

Viele Gemeindeverwaltungen sind wegen der geltenden Corona-Kontaktbeschränkungen für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt. Sie können somit Planungsunterlagen für öffentliche Bau- und Erschließungsprojekte nicht öffentlich auslegen. Das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 besagt, dass die öffentliche Beteiligung in Genehmigungsverfahren rechtssicher und ohne zeitlichen Aufschub durchgeführt werden kann. Erörterungen und Antragskonferenzen können online stattfinden. Die Sonderregelung wurde bis Ende 2022 verlängert.

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Familie

Mehr Kinderschutz im Netz

Das neue Jugendschutzgesetz verbessert den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet und in den sozialen Medien. Anbieter sind verpflichtet, Minderjährige vor Mobbing, sexueller Belästigung oder Kostenfallen zu bewahren. Das Gesetz tritt am 1. April in Kraft.

Weitere Informationen

Mehr Unterstützung bei Adoptionen

Adoptivfamilien, die Herkunftsfamilien und die Kinder erhalten mehr Hilfe und Unterstützung. Dies wird erreicht durch eine bessere Beratung, Aufklärung und Vermittlung. Die Vorgaben bei Auslandsadoptionen werden verbindlicher. Die Neuerungen treten zum 1. April in Kraft.

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Landwirtschaft / Altersversorgung

Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf einen Beitragszuschuss werden ab dem 1. April deutlich angehoben und dynamisch ausgestaltet. Damit profitieren künftig mehr einkommensschwächere Landwirtinnen und Landwirte von einem Beitragszuschuss in der Alterssicherung.

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Energie

Engpässe im Stromnetz beseitigen

Damit die Energiewende gelingt, bedarf es nicht nur eines Ausbaus erneuerbarer Energien, sondern auch des Ausbaus des Stromnetzes. Mehr Strom aus erneuerbaren Energien kann nur über ein optimiertes und ausgebautes Übertragungsnetz verteilt werden. Deshalb wurde das Bundesbedarfsplangesetzes angepasst. Es ist zum 4. März 2021 in Kraft getreten. 35 neue Netzausbauvorhaben werden im Gesetz aufgenommen und neun bisherige Netzausbauvorhaben geändert.

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Justiz

Stärkere und effektive Bekämpfung von Geldwäsche

Für Staatsanwaltschaften und Gerichte wird es künftig erheblich leichter Geldwäsche nachzuweisen und Täter konsequent zur Verantwortung zu ziehen. Der komplexe bisherige Tatbestand der Geldwäsche wird durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzt und deutlich erweitert.

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Verkehr

Fahrprüfung im Automatik-Pkw gilt auch für Schaltwagen unter bestimmten Voraussetzungen

Wer ab dem 1. April 2021 seine praktische Fahrprüfung in einem Automatik-Pkw ablegt, darf anschließend trotzdem Autos mit Schaltung fahren. Voraussetzung dafür: Mindestens zehn zusätzliche Fahrstunden in einem Schaltfahrzeug und eine Bescheinigung über die Fahrtauglichkeit mit Schaltgetriebe. Hierfür muss eine 15-minütige Testfahrt absolviert werden. Damit soll der Einsatz von E-Autos in der Fahrausbildung gefördert werden.

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Quelle: Bundesregierung

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EU-Kommission: Konsultation zu CSR in KMU und Start-ups

Die EU-Kommission hat eine bis 15.04.2021 andauernde Konsultation eingeleitet, die sich an KMU und Start-Ups aus acht Branchen richtet, um ihre Bedürfnisse im Bereich CSR und Nachhaltigkeit besser zu verstehen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.03.2021

Die EU-Kommission hat eine bis 15.04.2021 andauernde Konsultation eingeleitet, die sich an KMU und Start-Ups aus acht Branchen (u. a. Einzelhandel oder Banken, Finanzen und Versicherungen) richtet, um ihre Bedürfnisse im Bereich CSR und Nachhaltigkeit besser zu verstehen. Ferner können erfolgreiche CSR-Aktivitäten von der EU-Kommission als gute Beispiele ausgewählt werden. Die Ergebnisse der Konsultation sollen zusammen mit einer Auswahl an Instrumenten zur Erleichterung von CSR-Aktivitäten veröffentlicht werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Verdacht auf Nähe zu kriminellem Clan verhindert vorerst Einstellung bei Berliner Polizei

Steht ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst im Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus, darf seine Einstellung nach einer Eilentscheidung des VG Berlin bis zur Klärung der Vorwürfe verweigert werden (Az. 5 L 78/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Beschluss 5 L 78/21 vom 21.03.2021

Steht ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst im Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus, darf seine Einstellung nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bis zur Klärung der Vorwürfe verweigert werden.

Der 1998 geborene Antragsteller bewarb sich beim Land Berlin um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnzweig Schutzpolizei) zum 1. März 2021. Dies lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Im Rahmen der Leumundsprüfung sei eine große räumliche, freundschaftliche und verwandtschaftliche Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus festgestellt worden; dies berge auch wenn der Antragsteller strafrechtlich nicht vorbelastet sei das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe. Ferner sei die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausführung zu befürchten. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den auf die Einstellung zum 1. März ebenso wie zum 1. September 2021 gerichteten Eilantrag ab. Der Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus begründe Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers. Zur Klärung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die erst im Klageverfahren erfolgen könne. Hier müsse die Frage beantwortet werden, ob es hinreichende Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bzw. die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausübung des Antragstellers geben könne. Anhaltspunkte hierfür folgten nach Einschätzung des LKA u.a. aus seinen engen Kontakten mit einer Person, die bisher 29 Mal polizeilich in Erscheinung getreten sei, davon in 24 Fällen als Tatverdächtiger von Gewaltdelikten wie einfacher und gefährlicher Körperverletzung und von sieben Betrugsstraftaten sowie vereinzelten Diebstählen und Bedrohung. Unter den Mittätern hätten sich Personen befunden, die Straftaten begingen, die der Clankriminalität zuzuordnen seien. Demgegenüber habe der nicht vorbelastete Antragsteller die Verbindungen bestritten. Bei dieser Sachlage bedürfe es weiterer Aufklärung, ob es Verbindungen des Antragstellers zu kriminellen Mitgliedern einer arabischstämmigen Großfamilie gebe und ob diese Verbindungen gegebenenfalls die Bedenken des Antragsgegners an der persönlichen Eignung stützen können.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Haftung bei Unfall: Stilles Örtchen sollte gut gewählt sein

Das LG Nürnberg-Fürth hatte zur Haftung bei einem eher kuriosen Verkehrsunfall zwischen einem Bagger und einem Pkw zu entscheiden (Az. 8 O 6187/20).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 8 O 6187/20 vom 24.02.2021 (nrkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit einem eher kuriosen Verkehrsunfall zwischen einem Bagger und einem Pkw zu befassen.

Der Kläger befuhr im Februar 2020 mit seinem Alfa Romeo Spider Cabriolet eine Straße im Landkreis Neumarkt i. d. OPf. Um einem menschlichen Bedürfnis („Pinkelpause“) nachzukommen, verließ er die Straße und fuhr auf das Grundstück des Beklagten ein, wobei er nicht erkannte, dass es sich um Privatgrund handelte. Er wollte sich dort einen geschützten Ort suchen. Nach ca. 45 Metern hatte er aus seiner Sicht eine geeignete Stelle gefunden und wollte sein Auto neben einem Bagger abstellen. Als der Kläger sich mit seinem Fahrzeug etwa einen Meter links von dem Bagger befand, drehte der Beklagte, welcher sich bereits im Bagger aufhielt, die Baggerschaufel nach links und beschädigte dadurch das Fahrzeug des Klägers erheblich. Dieser hatte nicht bemerkt, dass sich in dem Bagger eine Person befand und der Beklagte hatte umgekehrt das Fahrzeug des Klägers nicht bemerkt.

Der Kläger erhob Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte – das Cabrio erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden – insgesamt einen Schadensersatzbetrag in Höhe von ca. 18.000 Euro.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, allerdings eine Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr, welche von seinem Pkw ausging, von einem Viertel angenommen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme zunächst davon überzeugt, dass der Kläger nicht bemerkte, dass er auf ein Privatgrundstück eingefahren war. Es befand sich kein Zaun um das Grundstück und es führte ein mit Schotter befestigter Weg hinein. Das Gericht ging ferner davon aus, dass der Kläger nicht erkennen konnte, dass der Bagger bereits im Betrieb war und die Bauarbeiten gleich beginnen würden.

Der Beklagte hätte, wenn er sich vor dem Schwenken der Baggerschaufel umgesehen hätte, das Fahrzeug des Klägers ohne weiteres erkennen können. Wegen dieser Sachlage geht das Gericht zunächst davon aus, dass sich der Unfall aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände ereignete. Allerdings war der Unfall für beide Fahrer abwendbar: Der Beklagte hätte sich vor dem Schwenkvorgang vergewissern müssen, dass sich neben ihm keine Verkehrsteilnehmer befanden; der Kläger wiederum hätte einen größeren Sicherheitsabstand zu dem Bagger einhalten können. Vor diesem Hintergrund nahm das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Haftungsquote von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Baggerfahrers an, da dieser gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen und sich vor Inbetriebsetzung des Baggers nicht mehr umgesehen hatte. Er musste damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf sein Grundstück, welches nicht als Privatgrundstück erkennbar war, begeben und hätte die Baustelle entsprechend beschildern müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis

§ 1 Abs. 2 StVO hat folgenden Wortlaut:
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Quelle: OLG Nürnberg-Fürth

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Anspruch auf Laptop oder Tablet im Home-Schooling

Während einer coronabedingten Schulschließung haben Schüler*innen, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät. Allerdings ist der Bedarf gedeckt, wenn die Schule für die Zeit des Distanzlernens ein Leihgerät zur Verfügung stellt. So entschied das LSG Schleswig-Holstein (Az. L 3 AS 28/21 B ER).

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.03.2021 zum Beschluss L 3 AS 28/21 B ER vom 18.03.2021 (rkr)

Während einer coronabedingten Schulschließung haben Schüler*innen, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät.

Der Anspruch besteht grundsätzlich für jedes in einem Haushalt lebende Kind, sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist. Die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, ist nicht ausreichend. Allerdings ist der Bedarf gedeckt, wenn die Schule für die Zeit des Distanzlernens ein Leihgerät zur Verfügung stellt. So hat es das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 18. März 2021 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Aktenzeichen L 3 AS 28/21 B ER).

Antragstellerinnen waren drei Mädchen, die gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen vom Jobcenter beziehen. Zwei der Kinder, es sind Zwillinge, gehen in den 4. Jahrgang der Grundschule, allerdings in unterschiedliche Klassen. Die ältere Schwester ist 16 Jahre alt und besucht die Abschlussklasse einer Gemeinschaftsschule. Die Grundschule hatte den beiden Viertklässlerinnen angeboten, ihnen gemeinsam ein IPad zu leihen. Die Mutter der Kinder fand das nicht ausreichend. Sie war außerdem der Auffassung, dass die Kinder die Geräte auch weiterhin benötigen würden, wenn die Schule wieder im Präsenzunterricht stattfinde.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat zwar grundsätzlich ein Leihgerät der Schule für die Zeit während des Lockdowns für ausreichend angesehen, da nur für das Distanzlernen ein Endgerät zwingend erforderlich sei. Für das Home-Schooling müsse aber jedes Schulkind der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Gerät nutzen können, so dass hier grundsätzlich ein Anspruch auf mindestens ein weiteres Gerät bestanden hätte. Im konkreten Fall war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht schon das Eilbedürfnis weggefallen, da alle Antragstellerinnen die Schule schon wieder im Präsenzunterricht besuchen konnten. Der Anspruch könnte aber erneut entstehen, falls es nach den Osterferien zu einem weiteren Lockdown kommen sollte.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: LSG Schleswig-Holstein

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Gehvermögen in fremder Umgebung ist entscheidend – Nachteilsausgleich aG für schwer geistig behinderten 12-Jährigen

Nach Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen in einer dem Schwerbehinderten fremden Umgebung eingeschränkt ist. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 3843/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.03.2021 zum Urteil L 6 SB 3843/19 vom 18.03.2021

Nach Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen in einer dem Schwerbehinderten fremden Umgebung eingeschränkt ist. Unerheblich ist, ob das Gehvermögen ggfs. in vertrauter Umgebung besteht.

Bei dem geistig behinderten 12jährigen Kläger K besteht seit Geburt der Gendefekt Mikrodeletion 22q11.2 (hierbei ist ein winziger Teil der Erbinformation auf dem Chromosom 22 verloren gegangen. Jedes 4.000ste Neugeborene ist betroffen). Infolgedessen besteht eine globale Entwicklungsstörung (Störung der Körpermotorik, mittelschwere Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung, fehlende Sprachentwicklung etc.).

Das beklagte Land Baden-Württemberg stellte u. a. einen GdB von 80 fest. Ks Antrag vom April 2016, auch die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) festzustellen, lehnte es hingegen ab: Entscheidend sei, ob das Gehvermögen anhaltend auf das Schwerste eingeschränkt sei. K könne hier aber auf bekannten Wegen ohne Orthesen frei gehen.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG den Beklagten verpflichtet, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG festzustellen. Denn K bewege sich außerhalb des Hauses ausschließlich im Rollstuhl oder im Reha-Buggy. In nicht vertrauter Umgebung könne er nur sehr eingeschränkt laufen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zurückgewiesen: Ks mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, wie sie in einer für ihn fremden Umgebung auftrete, entspreche einem GdB von mindestens 80. Sie sei vergleichbar dem Verlust beider Beine im Unterschenkel oder der Versteifung beider Hüftgelenke. Darüber hinaus sei sie auch erheblich, da sich K wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Zwar könne K in einer ihm bekannten Umgebung, insbesondere im häuslichen Bereich oder in der Schule, selbständig eine Strecke von bis zu 1,5 km frei zurücklegen und habe dann auch eine große Ausdauer beim Gehen. Der Nachteilsausgleich aG mit der Parkmöglichkeit auf Behindertenparkplätzen sei jedoch maßgeblich auf eine fremde Umgebung ausgerichtet. Denn damit sei bezweckt, die Gehstrecke in alltäglichen Angelegenheiten wie beim Arztbesuch, beim Einkaufen oder beim Besuch von kulturellen Einrichtungen zu integrieren. In fremder Umgebung sei K aber verunsichert und benötige praktische Unterstützung bereits bei Entfernungen über wenige Meter. Dann könne er nur stark gebeugt im Kauergang laufen, müsse sich bei einer Betreuungsperson abstützen oder gar im Rollstuhl bzw. Reha-Buggy transportiert werden.

Hinweis zur Rechtslage

Die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ hat straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zur Folge, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen „Behindertenparkplätzen“ und die Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen. Darüber hinaus führt sie u. a. zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bei gleichzeitiger Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 228 Abs. 1 SGB IX) und gegebenenfalls zur Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten.

Nach § 229 Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX genannten Beeinträchtigung gleichkommt (Satz 5).

Nach der Gesetzesbegründung kann beispielsweise bei folgenden Beeinträchtigungen eine solche Schwere erreicht werden, dass eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegt: Bei Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist, bei einem Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten), bei schwerster Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit, schwersten Gefäßerkrankungen, Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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