Höhere Gerichtsvollziehergebühren

Nordrhein-Westfalen und Saarland wollen bundesweit die Gebühren für Gerichtsvollzieher linear um zehn Prozent erhöhen lassen. Am 26. März 2021 stellten die beiden Länder dazu einen Gesetzesantrag im Bundesratsplenum vor.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.03.2021

Nordrhein-Westfalen und Saarland wollen bundesweit die Gebühren für Gerichtsvollzieher linear um zehn Prozent erhöhen lassen. Am 26. März 2021 stellten die beiden Länder dazu einen Gesetzesantrag im Bundesratsplenum vor – er wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Anpassung an wirtschaftliche Entwicklung

Die letzte Gebührenerhöhung war 2013 erfolgt. Seitdem seien die Kosten für den Bürobetrieb erheblich gestiegen. Auch zur Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sei eine Anhebung der Gebührensätze erforderlich, begründen die beiden Länder ihren Vorschlag.

Vor kurzem waren diverse Vergütungen für Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Dolmetscher, Sachverständige, Schöffen erhöht worden (sh. Top 8, Drs. 721/21). Die daraus resultierenden Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte seien durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 allerdings nur teilweise kompensiert worden.

Ausschüsse beraten

Die Fachausschüsse befassen sich nach der Osterpause mit dem Vorschlag. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Antrag wieder auf die Plenartagesordnung – dann zur Abstimmung darüber, ob der Bundesrat den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen will.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt neuen Regeln für Bestandsdatenauskunft zu

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 2020 zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.03.2021

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 zugestimmt, das der Bundestag aufgrund einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses kurz nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte.

Regelungen zu Bestandsdaten und Nutzungsdaten

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Bestandsdaten sind personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Das Gesetz trifft aber auch Regelungen zu Nutzungsdaten, die Anbieter benötigen, um die Inanspruchnahme ihrer Dienste zu ermöglichen und abzurechnen.

Bisherige Vorgaben verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 27. Mai 2020 Paragraph 113 des Telekommunikationsgesetzes und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte dabei fest, dass diese die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzen. Das am 28. Januar 2021 vom Bundestag beschlossene Gesetz sollte der Umsetzung des höchstrichterlichen Beschlusses dienen, der die Voraussetzungen der zulässigen Bestandsdatenauskunft präzisiert.

Rechtsgrundlage für Übermittlung und Abruf

Das Gesetz schafft entsprechend dem Beschluss des Verfassungsgerichts nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen. Übermittlungs- und Abrufregelungen begrenzen die Verwendungszwecke der Daten, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Zahlreiche Änderungen im Vermittlungsverfahren

Der Zustimmung der Länderkammer ging ein Vermittlungsverfahren voraus. Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss angerufen, nachdem der Bundesrat dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss am 5. März 2021 die Zustimmung versagt hatte. Nach kurzer Verhandlung fanden Bund und Länder einen Kompromiss, der am 26. März 2021 zunächst vom Bundestag und dann vom Bundesrat bestätigt wurde.

Der Vermittlungsausschuss hatte an vielen Stellen Änderungen des Bundestagsbeschlusses vorgeschlagen, die sowohl die Fachgesetze als auch das Telekommunikationsgesetz betreffen. So sind insbesondere Auskünfte zu Nutzungsdaten im repressiven Bereich nur für die Verfolgung von Straftaten, nicht jedoch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten möglich. Außerdem wird klargestellt, dass nur bei Vorliegen einer bestimmten besonders schweren Straftat eine Passwortherausgabe in Betracht kommt. Darüber hinaus sollen Telemediendienstanbieter Auskunft zu den ihnen jeweils vorliegenden Bestandsdaten nicht zur Verfolgung jedweder Ordnungswidrigkeit, sondern lediglich zur Verfolgung besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten erteilen dürfen.

Nachbesserungen für zwei weitere Gesetze

Das Gesetz passt auch die Bestandsdatenauskunftsregelungen zweier weiterer Gesetze – des Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität und des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes – an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an. Diese Gesetze hatte der Bundespräsident zunächst nicht ausgefertigt, da sie Vorschriften enthielten, die mit den für verfassungswidrig erklärten gleichlautend waren.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das geänderte Gesetz zur Bestandsdatenauskunft am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zu

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 der vom Bundestag beschlossenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.03.2021

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 der vom Bundestag beschlossenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Betroffene als Subjekte

Im Vormundschaftsrecht steht nun der Mündel mit seinen Rechten im Zentrum. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und Pflegeperson, die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt.

Ziel ist es, eine konsequent am Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen orientierte Praxis zu gestalten und Betroffene in der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit zu unterstützen. Zudem werden die Rechte der Pflegeperson gestärkt.

Selbstbestimmtes Handeln

Die Reform stellt klar, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Hilfe bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln ermöglicht und dass Betreuer nur als Stellvertreter auftreten dürfen, soweit es erforderlich ist.

Der Vorrang der Wünsche des Betreuten ist künftig zentraler Maßstab für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die gerichtliche Aufsicht. Die betroffene Person soll besser informiert und stärker eingebunden, Pflichtwidrigkeiten des Betreuers besser erkannt und sanktioniert werden.

Unterstützung für Ehrenamtliche

Ehrenamtliche Betreuer erhalten durch die Reform mehr Informationen und Kenntnisse – auch durch enge Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein. Wenn sie keine familiären Beziehungen oder persönlichen Bindungen zum Betreuten haben, sollen sie mit einem solchen Verein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen.

Förderung von Betreuungsvereinen

Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln. Dies soll eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Gemeinden sicherstellen, die das gesamte Aufgabenspektrum umfasst und für die Betreuungsvereine Planungssicherheit schafft.

Ehegattenvertretung im Krankheitsfall

Ein neues Registrierungsverfahren mit Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer gewährleistet einheitliche Qualität. Die Vermögensverwaltung durch Betreuer und Vormünder wird modernisiert und grundsätzlich bargeldlos erfolgen. Schließlich können Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann.

Gesetz soll ab 2023 gelten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Rat: Annahme der Schlussfolgerungen zur Cybersicherheitsstrategie

Am 22.03.2021 veröffentlichte der Rat der EU Schlussfolgerungen zur Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade, die am 16.12.2020 von der EU-Kommission vorgelegt wurde.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.03.2021

Am 22.03.2021 veröffentlichte der Rat der EU Schlussfolgerungen zur Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade, die am 16.12.2020 von der EU-Kommission vorgelegt wurde. In der Cybersicherheitsstrategie werden EU-Maßnahmen vorgestellt, um die EU vor Cyberbedrohungen zu schützen, die strategische Autonomie der EU zu stärken und zugleich eine offene Wirtschaft zu bewahren.

Der Rat ermutigt die EU-Kommission in seiner Stellungnahme dazu,

  • Die Öffentlichkeit für Cyber-Bedrohungen zu sensibilisieren.
  • Die Resilienz in sensiblen industriellen Ökosystemen durch Diversifizierung der Produktions- und Lieferketten und der Förderung der Produktion in Europa zu verbessern.
  • Die Cybersicherheitskompetenzen der Arbeitskräfte und die Fähigkeiten der zuständigen Behörden im Bereich Sicherheit und Strafjustiz auszubauen.
  • Das Arbeitsprogramm der Union (URWP) für die Cybersicherheitszertifizierung der EU weiter zu verfolgen.
  • Die EU-Leitlinien für den Aufbau externer Cyberkapazitäten auszuarbeiten und das EU-Netzwerk für den Cyberkapazitätsaufbau (EU CyberNet) voranzutreiben.
  • einen detaillierten Umsetzungsplan aufzustellen, um die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der im Rahmen der Strategie vorgelegten Vorschläge sicherzustellen. Der Rat wird ferner die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Schlussfolgerungen mittels eines Aktionsplans überwachen, der regelmäßig aktualisiert wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

Ob ärztlicher Hintergrunddienst nach § 9 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist. So das BAG (Az. 6 AZR 264/20).

BAG, Pressemitteilung vom 25.03.2021 zum Urteil 6 AZR 264/20 vom 25.03.2021

Ob ärztlicher Hintergrunddienst nach § 9 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.

Der als Oberarzt beschäftigte Kläger leistet im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, auf das der TV-Ärzte/TdL Anwendung findet, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit sog. Hintergrunddienste. Während dieser Zeit ist er verpflichtet, telefonisch erreichbar zu sein. Weitere ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes oder der Zeitspanne, innerhalb derer er die Arbeit im Klinikum aufzunehmen hat, macht die Beklagte nicht. Im Rahmen des Hintergrunddienstes kann es sowohl zu Einsätzen des Klägers im Klinikum der Beklagten als auch zu rein telefonischen Inanspruchnahmen kommen, wobei letztere überwiegen. Dabei hat der Kläger auch mögliche Organtransplantationsangebote der Stiftung Eurotransplant zu bearbeiten. Hierzu hat er nach dem telefonischen Angebot aufgrund einer Vorgabe der Stiftung Eurotransplant innerhalb von 30 Minuten die mitgeteilten Daten bezüglich Spender, Organ, Patient und Dialysearzt zu prüfen, den in Frage kommenden Patienten sowie den zuständigen Dialysearzt telefonisch zu kontaktieren sowie gegenüber Eurotransplant zu erklären, ob das Organspendeangebot angenommen wird. Die dafür erforderlichen Informationen entnimmt der Kläger einem mitzuführenden Aktenordner. Die Beklagte vergütet die Hintergrunddienste gemäß § 9 Abs. 1 TV-Ärzte/TdL als Rufbereitschaft i. S. d. § 7 Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL.

Der Kläger meint, die Hintergrunddienste seien aufgrund der mit ihnen verbundenen Beschränkungen sowie der Anzahl und des zeitlichen Umfangs der tatsächlichen Inanspruchnahmen Bereitschaftsdienst und als solcher zu vergüten. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger für den Zeitraum August 2017 bis Juni 2018 eine Vergütungsdifferenz von knapp 40.000 Euro brutto zugesprochen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei dem vom Kläger geleisteten Hintergrunddienst handelt es sich um Rufbereitschaft. Ob ein vom Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TV-Ärzte/TdL angeordneter (Hintergrund-)Dienst im vergütungsrechtlichen Sinn Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft ist, richtet sich ausschließlich nach nationalem Recht und nicht nach der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich nach den tariflichen Definitionen in § 7 Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL dadurch, dass der Arbeitnehmer sich nach den Vorgaben des Arbeitgebers nicht an einem bestimmten Ort aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort frei wählen kann. Maßgeblich ist also der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung. Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings auch bei der Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Er darf sich entsprechend dem Zweck der Rufbereitschaft nur so weit von dem Arbeitsort entfernt aufhalten, dass er die Arbeit dort alsbald aufnehmen kann. Das ist bei dem von der Beklagten angeordneten Hintergrunddienst noch der Fall. Mit der Verpflichtung, einen dienstlichen Telefonanruf anzunehmen und damit die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, ist keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung verbunden. Zeitvorgaben für die Aufnahme der Arbeit im Übrigen bestehen nicht. Dass u. U. nach einem Anruf zeitnah die Arbeit in der Klinik fortgesetzt werden muss, steht im Einklang mit dem Wesen der Rufbereitschaft.

Allerdings untersagt § 7 Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte/TdL dem Arbeitgeber die Anordnung von Rufbereitschaft, wenn erfahrungsgemäß nicht lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Das trifft vorliegend zu. Der Kläger wird in etwa der Hälfte der Hintergrunddienste zur Arbeit herangezogen und leistet zu 4 % aller Rufbereitschaftsstunden tatsächliche Arbeit. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur auf die Arbeitseinsätze an, die in der Klinik fortzusetzen sind, was in mehr als einem Viertel der Rufbereitschaften vorkommt. In der Gesamtschau dieser Umstände hätte sie die vom Kläger geleisteten Hintergrunddienste daher nicht anordnen dürfen. Gleichwohl führt dies nicht zu der vom Kläger begehrten höheren Vergütung. Ein bestimmter Arbeitsleistungsanteil ist nach dem Tarifvertrag weder dem Bereitschaftsdienst noch der Rufbereitschaft begriffsimmanent. Die Tarifvertragsparteien haben damit bewusst für den Fall einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft keinen höheren Vergütungsanspruch vorgesehen. Diesen Willen hat der Senat respektiert.

Quelle: BAG

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Jobcenter: Zu hohe Anforderungen an Nachweis der coronabedingten Einkommenslosigkeit einer Frisörmeisterin

An den Nachweis der Einkommenslosigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bei coronabedingter Einkommenslosigkeit einer Frisörmeisterin dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. So entschied das SG Osnabrück (Az. S 22 AS 16/21 ER).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.03.2021 zum Beschluss S 22 AS 16/21 ER vom 01.02.2021 (rkr)

An den Nachweis der Einkommenslosigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bei coronabedingter Einkommenslosigkeit einer Frisörmeisterin dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 01.02.2021, Az. S 22 AS 16/21 ER) entschieden.

Die Antragstellerin ist selbstständige Frisörmeisterin und alleinige Inhaberin eines Frisörsalons. Aufgrund von § 10 Nr. 9 der Niedersächsischen Corona-Verordnung musste sie ihr Frisörgeschäft zum 16.12.2020 schließen.

Ende Dezember 2020 beantragte die Frisörmeisterin beim zuständigen Jobcenter die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“). Sie verwendete hierbei das von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene Formblatt für den vereinfachten Antrag über Leistungen nach dem SGB II und fügte diverse Anlagen wie einen Versicherungsschein über private Versicherungen, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des Mietvertrages bei. Das Jobcenter forderte die Frisörmeisterin in der Folgezeit wiederholt zu weitergehenden Angaben zu ihrer Erwerbsfähigkeit, zur Übersendung lückenloser Kontoauszüge seit dem 01.07.2020 von sämtlichen Konten, einer Prognose für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.05.2021, des Kassenbuches ab dem 01.07.2020, der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2020, der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019, einer Stellungnahme, wie der Lebensunterhalt in den letzten sechs Monaten sichergestellt worden sei, einem Auszug aller privaten und geschäftlichen sowie PayPal-Konten und einer nochmaligen Vorlage des Personalausweises, des Sozialversicherungsausweises sowie einer Bescheinigung des Vermieters auf. Zur Begründung verwies das Jobcenter darauf, dass durch § 67 SGB II die Regelungen über die Hilfebedürftigkeit nicht außer Kraft gesetzt, sondern nur Erleichterungen vorgesehen worden seien.

Das Sozialgericht hat das Jobcenter zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen an die Frisörmeisterin ohne Vorlage weiterer angeforderter Unterlagen verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Antragstellerin seit dem Lockdown Einnahmen erziele, aus welchen sie ihren Bedarf decken könnte. Im Zuge der sogenannten „Corona-Krise“ habe der Gesetzgeber durch § 67 SGB II dafür Sorge tragen wollen, dass ein erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung besteht. Diesem gesetzgeberischen Ziel, Leistungen in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch den Betroffenen zeitnah zugänglich zu machen, damit aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise niemand in existenzielle Not gerate, sei das Jobcenter nicht gerecht geworden. Vielmehr habe er auf zahlreichen Angaben beharrt, die sich sogar auf die Zeit vor Antragstellung erstreckten, und augenscheinlich den Angaben der Friseurmeisterin – ohne dass dafür Anhaltspunkte vorgelegen hätten – keinen Glauben geschenkt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch gewürdigt, dass die Antragstellerin selbst bemüht war, jeder Anfrage des Jobcenters nachzukommen, zuvor noch nie im Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestanden und bereits selbst angekündigt hatte, direkt nach dem Ende des Lockdowns keinerlei Leistungen mehr in Anspruch nehmen zu wollen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 67 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lautet:

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

(5) (weggefallen)

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Quelle: SG Osnabrück

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Abruptes Abbremsen aufgrund des unverschuldeten Auslösens des Notbremsassistenten wiegt weniger schwer als ein erheblich zu geringer Sicherheitsabstand

Löst auf der Autobahn unverschuldet während freier Fahrt der Notbremsassistent eines vorausfahrenden Fahrzeugs aus und fährt der nachfolgende Lkw ohne Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands auf das abrupt abgebremste Fahrzeug auf, überwiegt der Haftungsanteil des nachfolgenden Lkw. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 23 U 120/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.03.2021 zum Urteil 23 U 120/20 vom 09.03.2021

Löst auf der Autobahn unverschuldet während freier Fahrt der Notbremsassistent eines vorausfahrenden Fahrzeugs aus und fährt der nachfolgende Lkw ohne Einhaltung des nach § 4 Abs. 3 StVO gebotenen Sicherheitsabstands von mindestens 50 m auf das abrupt abgebremste Fahrzeug auf, überwiegt der Haftungsanteil des nachfolgenden Lkw. Die unbegründete und erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, während das vorausfahrende Fahrzeug aufgrund eines technischen Versagens abgebremst wurde. Dies rechtfertige eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten des Lkw-Fahrers entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 25.03.2021 veröffentlichten Urteil.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf der A5 Richtung Kassel/Hannover zwischen der Anschlussstelle Frankfurt am Main, Westhafen und dem Westkreuz Frankfurt in Anspruch. Die Klägerin fuhr vor dem Beklagtenfahrzeug, einem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen. Während ihrer Fahrt löste der Notbremsassistent aus. Der Beklagte konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug.

Das Landgericht hatte der Klägerin 1/3 des geltend gemachten Schadens zugesprochen. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das OLG sprach der Klägerin nunmehr 2/3 ihres Schadens zu.

Bei dem erforderlichen Haftungsausgleich zwischen den Beteiligten sei, so das OLG, zu berücksichtigen, dass der Unfall durch das Beklagtenfahrzeug mitverursacht worden sei. Dieses habe aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden klägerischen Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Angesichts der Größe des Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t hätte gem. § 4 Abs. 3 StVO auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen ein Mindestabstand von 50 m eingehalten werden müssen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h betrage. Sachverständig geklärt sei, dass dieser Sicherheitsabstand hier trotz der gefahrenen Geschwindigkeit nicht eingehalten worden sei.

Die Klägerin müsse sich als Verursachungsbeitrag vorwerfen lassen, dass sie ihr Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke abrupt abgebremst habe.

Die gebotene Abwägung dieser beiderseitigen Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten der Klägerin. Hinsichtlich des Lkw-Fahrers sei von einem Verschulden auszugehen, da der erforderliche Sicherheitsabstand ohne zwingende Gründe um etwa 30 % unterschritten worden sei. Das abrupte Abbremsen der Klägerin sei dagegen unstreitig auf das Versagen der technischen Einrichtung ihres Kraftfahrzeugs zurückzuführen, so dass sie kein Verschulden treffe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 4 StVO Abstand

(1) 1Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 2Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) …

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Quelle: OLG Frankfurt

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Schmerzensgeld nach Unfall in der Sporthalle

Auch im Amateursport kann es zu schlimmen Verletzungen kommen. Wenn aus Sport und Spaß Ernst wird, geht es schnell um Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das OLG Oldenburg hat nun in einem Fall über die Haftungsquoten entschieden (Az. 1 U 66/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 25.03.2021 zum Urteil 1 U 66/20 vom 29.10.2020

Oberlandesgericht Oldenburg klärt Schuldfrage

Auch im Amateursport kann es zu schlimmen Verletzungen kommen. Wenn aus Sport und Spaß Ernst wird, geht es schnell um Schmerzensgeld und Schadensersatz. Über einen Fall, der sich im Landkreis Cloppenburg ereignete, hat jetzt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.

Die Klägerin wollte an einem Nachmittag im Januar ihre Tochter vom Fußballtraining abholen. Das Training der Kindermannschaft war bereits beendet, die Altherrenmannschaft, deren Trainingszeit sich anschloss, machte sich in der Halle warm. Die Klägerin wartete im Bereich des Fußballtores in der Halle auf ihre Tochter. Der Beklagte, Mitglied der Altherrenmannschaft, schoss während des Aufwärmtrainings Richtung Tor. Er traf dabei die Klägerin ins Gesicht.

Das Landgericht Oldenburg wies die Klage der Frau ab. Im Rahmen des Hallensports – auch beim Aufwärmen – sei nicht zu vermeiden, dass Bälle auch einmal fehlgingen. Die Klägerin hätte erkennen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Spiel begonnen habe und ihr Aufenthalt am Tor daher gefährlich gewesen sei. Gegen dieses Urteil wendete sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Das Oberlandesgericht gab der Frau teilweise recht: Im konkreten Falle sei eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zu Gunsten der Klägerin gerechtfertigt, so der Senat. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Frau von einem festen, also mit einiger Kraft ausgeführten, Schuss getroffen wurde – und der Beklagte den Ball nicht nur in Richtung Tor gelupft hatte – und dass sie durch den Schuss erheblich verletzt wurde. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Der Beklagte habe sich nicht im Rahmen eines erlaubten Risikos bewegt. Die Altherrenmannschaft sei noch beim Aufwärmtraining gewesen, das eigentliche Training habe noch nicht begonnen. Der Beklagte hätte daher auf die anwesenden Personen in der Halle Rücksicht nehmen müssen. Der Klägerin sei aber ein Mitverschulden von 30 % zuzurechnen. Ein solches Mitverschulden komme in Betracht, wenn jemand die Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Die Klägerin hätte sehen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielte. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten.

Der Senat hat in seinem Urteil nur über die Haftungsquoten entschieden. Wegen der genauen Höhe der klägerischen Ansprüche besteht noch weiterer Aufklärungsbedarf. Der Rechtsstreit wird daher jetzt vor dem Landgericht Oldenburg fortgeführt.

Quelle: OLG Oldenburg

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Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal

Der BGH entschied, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird (Az. I ZR 203/19).

BGH, Pressemitteilung vom 25.03.2021 zum Urteil I ZR 203/19 vom 25.03.2021

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.03.2021 entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ erhebt die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen § 270a BGB verstoßen.

Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.

Bei Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 270a BGB

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.05.2015, S.1) anwendbar ist.

Quelle: BGH

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Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vorgelegt (19/27873).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.03.2021

Einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat die Bundesregierung vorgelegt (19/27873). Damit soll das deutsche Recht an die europäischen Entwicklungen angepasst werden. Verwiesen wird auf die EU-Richtlinie 2019/2161, die auf eine effektivere Sanktionierung grenzüberschreitender Verstöße gegen Verbraucherschutz-Vorschriften, den Zugang von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen sowie die Verbesserung der Transparenz im Online-Handel abziele. Zudem ermögliche die Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten, Regelungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken im Zusammenhang mit Verkaufsfahrten einzuführen. Unabhängig von diesen europäischen Entwicklungen hätten eine Reihe divergierender Entscheidungen deutscher Gerichte aus der jüngeren Vergangenheit gezeigt, so der Entwurf, dass im Hinblick auf das Influencer-Marketing gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf dazu bestehe, in welchen Fällen Inhalte im Internet einem kennzeichnungspflichtigen kommerziellen Zweck dienen.

Der Bundestag berät am 26.03.2021 in erster Lesung über den Gesetzentwurf, der anschließend zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen werden soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 391/2021

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