Holznasslagerplatz: Keine Haftung des Landes für Verkehrsunfall

Das OLG Frankfurt hat Schmerzensgeldansprüche von mindestens 450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes zurückgewiesen. Dem Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen (Az. 14 U 88/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.02.2026 zum Urteil 14 U 88/24 vom 22.01.2026

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 19.02.2026 veröffentlichter Entscheidung Schmerzensgeldansprüche von mindestens 450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes zurückgewiesen. Dem Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

Der Kläger verlangte vom beklagten Land Hessen nach einem Verkehrsunfall im November 2015 u. a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 Euro. Der Unfall ereignete sich im November bei Temperaturen von bis zu Minus 2 Grad Celsius auf einer Landesstraße in der Nähe von Homberg/Efze, neben der sich gut sichtbar ein von dem beklagten Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben dem diesem Platz mit seinem Personenkraftwagen von der Straße abgekommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Erbinnen des inzwischen verstorbenen Klägers hatte auch vor dem zuständigen 14. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei nicht feststellbar, begründete der Senat seine Entscheidung. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischen Gefahrenquellen sei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Kennzeichnend für diese Stellen sei eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment für den Autofahrer.

Es greife kein sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen habe und dies unfallursächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers komme als weitere – naheliegende – Ursache auch ein Fahrfehler des Klägers in Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er habe eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.

Den ihm mangels Anscheinsbeweises obliegenden Vollbeweis, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung Ursache des Unfalls gewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht: Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass immer wieder bei sonst trockenen Straßenverhältnissen Wasser auf die Straße neben dem Holznasslagerplatz gelangt sei und dort zu Straßenglätte geführt habe. Es sei schon unklar geblieben, wo genau die unfallursächliche Glättestelle gewesen sei. Nach den landgerichtlichen Feststellungen sei der Kläger nicht, wie von ihm behauptet, unmittelbar neben dem Holznasslagerplatz ins Schleudern geraten. Eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion des Unfalls sei nicht mehr möglich. Und selbst wenn im Bereich des Holznasslagers immer wieder Glätte entstanden sein sollte, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erwiesen, dass dies eine Folge der dortigen Sprinkleranlage gewesen wäre. Zudem wäre eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen, da diese Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar sei. Hätte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgelegen, stünde nach der Beweisaufnahme jedenfalls nicht fest, dass der Unfall des Klägers gerade hierauf beruhte. Denn der Sachverständige habe neben der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch den Verlauf der Landesstraße durch hügeliges und bewaldetes Gebiet in Verbindung mit der feuchtkalten Witterung als mögliche Ursache von Glättestellen in dem fraglichen Bereich zur Unfallzeit benannt.

Schließlich würde, wenn das beklagte Land durch Betreiben der Sprinkleranlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und hierdurch den Unfall des Klägers (mit) verursacht hätte, eine deswegen begründete Haftung des Landes gegenüber einem überwiegenden Mitverschulden des verstorbenen Klägers zurücktreten. Dieser habe nämlich selbst angegeben, dieselbe Strecke zuvor schon sieben Jahre lang fast täglich gefahren zu sein und die Sprinkleranlage entsprechend lange zu kennen. Damit hätte er sich im Rahmen der gebotenen Eigensorgfalt auf eine von dieser Anlage etwa ausgehende Glättegefahr durch Anpassung seiner Fahrgeschwindigkeit einstellen können und müssen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Widerruf einer Apothekenerlaubnis wegen Verstrickung in Darknet-Handel rechtmäßig

Der Eilantrag eines Apothekers, mit dem er den Weiterbetrieb seiner Apotheke trotz sofort vollziehbaren Widerrufs der Betriebserlaubnis erreichen wollte, ist vom VG Neustadt abgelehnt worden (Az. 4 L 142/26). Er habe sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt.

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 19.02.206 zum Beschluss 4 L 142/26 vom 12.02.2026

Der Eilantrag eines Apothekers aus der Pfalz, mit dem er den Weiterbetrieb seiner Apotheke trotz sofort vollziehbaren Widerrufs der Betriebserlaubnis erreichen wollte, ist von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden.

Gegen den Antragsteller läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Ihm wird vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußerte. Zudem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zustände fest.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung widerrief daher die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Grundlage seien die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft. Zwar sei das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, jedoch lägen erdrückende Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Zu den Details, die sich aus der Sachakte des Ermittlungsverfahrens und den ergänzenden Recherchen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ergeben, zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten, belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, Funde großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einer Durchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden, sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte.

Darüber hinaus seien auch die hygienischen Zustände in der Apotheke gravierend. Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verschmutzt gewesen, eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln nicht gewährleistet. Zudem fehle es an ausreichender Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Ausgangsstoffe verwendet worden seien, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität geprüft worden seien und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz gekommen seien.

Gegen den Widerrufsbescheid wandte sich der Apotheker mit einem Eilantrag. Er machte geltend, die hygienischen Mängel seien zwischenzeitlich umfassend behoben worden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag ab. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Widerrufsbescheid sei zurecht ergangen, da der Kläger sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit habe das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch den Sofortvollzug zu Recht angeordnet.

Das Gericht führte aus, im vorliegenden Verfahren lägen erdrückende Anhaltspunkte für erhebliche straf-rechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor, die zeigten, dass der Antragsteller nicht im Ansatz das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein habe.

Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem insbesondere Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerztherapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft habe, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker habe dabei klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotential handelte, die bei Missbrauch einen großen gesundheitlichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen könnten. Insbesondere habe er sich z. B. auch im Klaren darüber sein müssen, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sog. K.O.-Tropfen regelmäßig zum Einsatz kämen, um potenzielle Opfer von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen gefügig zu machen.

Darüber hinaus müsse sich der Antragsteller erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vorwerfen lassen, die auch unter dem Eindruck des laufenden Widerrufsverfahrens nur unzureichend behoben worden seien.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

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Loch am Gullydeckel bringt Motorradfahrer zum Sturz: Klage gegen Stadt bleibt ohne Erfolg

Wann handelt es sich bei einem Defekt im Straßenbelag um eine für die Kommune „abhilfebedürftige Gefahrenquelle“? Mit dieser Frage hat sich das LG Frankenthal im Fall des Unfalls eines Motorradfahrers befasst (Az. 3 O 181/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 19.02.2026 zum Urteil 3 O 181/25 vom 10.02.2026 (nrkr)

Im März beginnt in Deutschland offiziell die Motorradsaison. Vor allem für Motorradfahrer sind dann auf den Straßen vorhandene Schlaglöcher wieder eine besondere Herausforderung. Doch wann handelt es sich bei einem Defekt im Straßenbelag um eine für die Kommune „abhilfebedürftige Gefahrenquelle“? Mit dieser Frage hat sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines gestürzten Motorradfahrers gegen die Stadt Speyer auf Schadensersatz von mehr als 6.000 Euro abgewiesen. Der Richter stellte fest, dass gerade auch Motorradfahrer sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten müssen.

Konkret lag der Klage ein Verkehrsunfall in der Nähe des Technik Museums Speyer zugrunde. Der Motorradfahrer machte geltend, er sei beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Beschädigung habe etwa 20 Zentimeter in der Länge und in der Spitze 10 Zentimeter Breite aufgewiesen. Die Stadt verwies darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die Stadt verpflichtet, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun. Eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr seien die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern, was für das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellbar war.

Der Motorradfahrer bleibt also auf seinem Schaden sitzen; der Straßenbelag wurde zwischenzeitlich ausgebessert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal

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Irreführende Werbung mit CO2-neutralem Versand und „nachhaltig & regional“

Das LG Bochum hat dem Betreiber des Onlineshops Clevertronic untersagt, auf seiner Webseite zu behaupten, dass er seine Produkte „CO2-neutral“ versendet. Unzulässig sei auch die Werbung mit „Nachhaltig & regional“ auf der Webseite.  Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt (Az. I-19 O 24/25).

vzbv, Pressemitteilung vom 12.02.2026 zum Urteil des LG Bochum I-19 O 24/25 vom 16.12.2025 (nrkr)

Verbraucherzentrale Bundesverbands klagt erfolgreich gegen die Volt Venture GmbH, die den Onlineshop Clevertronic betreibt

  • Onlineshop warb mit angeblich CO2-neutralem Versand und dem Begriffspaar „Nachhaltig & regional“
  • LG Bochum: Werbung war irreführend und teilweise unwahr
  • Gericht betont strenge Anforderungen an die Werbung mit Umweltschutzbegriffen

Das Landgericht Bochum hat dem Betreiber des Onlineshops Clevertronic untersagt, auf seiner Webseite zu behaupten, dass er seine Produkte „CO2-neutral“ versendet. Unzulässig ist nach dem Urteil auch die Werbung mit „Nachhaltig & regional“ auf der Webseite.  Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, der die strittige Umweltwerbung als irreführend kritisiert hatte.

„Umwelt- und Klimaschutz spielt bei Kaufentscheidungen eine immer größere Rolle“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das nutzen viele Anbieter aus, um sich mit fragwürdigen, missverständlichen oder sogar falschen Behauptungen einen besonders grünen Anstrich zu geben. Wir werden weiterhin gezielt gegen die leider sehr verbreitete Irreführung der Verbraucher:innen vorgehen.“

Umstrittene Werbung mit Umweltschutzbegriffen

Volt Venture bietet auf Clevertronic.de unter anderem gebrauchte Smartphones und Tablets an. Auf der Webseite warb das Unternehmen mit folgenden Aussagen, gegen die sich die Klage der Verbraucherzentrale richtete:

„Dank DHL Go Green versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in Münster.“

„Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in Münster!“

Umweltwerbung muss richtig, eindeutig und klar sein

Das Landgericht Bochum gab der Klage statt und entschied, dass beide Werbeaussagen irreführend sind. Das Unternehmen erwecke zumindest bei Teilen der potenziellen Kunden die Fehlvorstellung, dass es die bestellten Produkte ohne den Ausstoß von CO2 versende.  Das sei nicht wahr. Tatsächlich werde die Emission von Treibhausgasen bei einem Versand mit DHL Go Green lediglich reduziert.

Die Passage mit der Aussage „Nachhaltig & regional“ war ebenfalls unzulässig, so das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige Begriffe verwendet, müsse bereits in der Werbung selbst eindeutig erklärt werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich sei. Diese Kriterien waren nach Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt. Es werde nicht erklärt, was konkret „nachhaltig“ und gleichzeitig „regional“ an den Leistungen des Unternehmens sei. Das bleibe auch deshalb unklar, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt an Kund:innen in ganz Deutschland richte und diese offensichtlich auch bundesweit beliefere.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Klage auf Teilzeit ohne besondere Gründe bei der Polizei zurückgenommen

Polizeibeamtinnen und -Beamte sind grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet. Voraussetzungslose Teilzeit kann lt. VG Gelsenkirchen nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Az. 1 K 3822/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 18.02.2026 zur Einstellung des Verfahrens 1 K 3822/24 am 18.02.206

Die Klägerin hat ihre Klage wegen voraussetzungsloser Teilzeit bei der Polizei in Essen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach dem Rechtsgespräch mit der Kammer und weiteren Angaben des Beklagten zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren ohne Urteil eingestellt.

Die Klägerin, eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen, begehrte von ihrem Dienstherrn die Bewilligung sog. voraussetzungsloser Teilzeit. Hierzu führte sie private Umstände an. Ihr Ehemann sei beruflich sehr stark eingebunden. Sie könnten, führte ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung aus, durch den Wach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten etwa nur jedes vierte Wochenende miteinander verbringen. Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch ihren Dienstherrn. Er habe in anderen mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen voraussetzungslose Teilzeit bewilligt. Sie werde demgegenüber ohne sachlichen Grund anders behandelt.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 1. Kammer im Rechtsgespräch darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet seien. Voraussetzungslose Teilzeit könne nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden. In dem Fall der Klägerin dürften ihren privaten Belangen diejenigen des Dienstherrn entgegenstehen. Denn der Dienstherr müsse anderen Beamtinnen und Beamten ermöglichen, die in der konkreten Behörde übermäßig viel angefallenen Über- und Mehrarbeitsstunden abzubauen. Der Beklagte gab hierzu an, für Ende 2024 hätten die Zeiterfassungssysteme insgesamt rd. 350.000 Über- und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ausgewiesen. Zur gerügten Ungleichbehandlung führte er aus, in der Behörde seien aktuell nur drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligter voraussetzungsloser Teilzeit tätig. Alle hätten, anders als die Klägerin, einen Erkrankungshintergrund. In einem weiteren Fall beabsichtige er, den Antrag abzulehnen. Nach diesen Konkretisierungen erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klagerücknahme.

Die Einstellung des Verfahrens ist rechtskräftig.

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Kommunalwahl 2024 in Bad Kreuznach bestätigt

Ein Oberbürgermeister darf bei der Kommunalwahl auch als Oberbürgermeister genannt werden. Das VG Koblenz hat eine Klage gegen die am 9. Juni 2024 durchgeführten Wahlen zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach, zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim abgewiesen (Az. 1 K 254/25).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.02.2026 zum Urteil 1 K 254/25 vom 27.012026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Klage gegen die am 9. Juni 2024 durchgeführten Wahlen zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach, zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim abgewiesen.

Im Vorfeld der Wahl warb der Stadtverband der FDP für die Wahl zum Kreistag u. a. mit Wahlplakaten, auf denen auch der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach abgebildet und genannt wurde. Außerdem wurde der Oberbürgermeister in einer von der FDP für die Wahl zum Stadtrat veröffentlichten Anzeige und einer Broschüre abgebildet. Zudem ließ die FDP vier Radiowerbespots senden, in denen der Oberbürgermeister unterschiedliche Texte verlas. Deren Ausstrahlung wurde eingestellt, nachdem die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Verbreitung zweier dieser Werbespots untersagt hatte.

Nach der Wahl erhob der Kläger zunächst Einspruch und im Anschluss an den zurückweisenden Einspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Klage gegen die Wahl. Er machte im Wesentlichen eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Oberbürgermeisters der Stadt Bad Kreuznach geltend. Außerdem habe sich auf den Wahlzetteln ein falscher Hinweis auf die zu vergebende Stimmanzahl befunden. Während des Auszählens sei das Wahllokal in Bosenheim verschlossen gewesen. Zudem seien 22 Briefwahlstimmen in Bosenheim als ungültig eingeordnet, ausweislich des amtlichen Endergebnisses jedoch nur 19 ungültige Stimmen abgegeben worden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es lägen keine Gründe vor, die Wahl für ungültig zu erklären, so die Koblenzer Richter. Auf die jeweils zu vergebende Stimmanzahl sei auf den Wahlzetteln zutreffend hingewiesen worden. Die 22 zurückgewiesenen Briefwahlstimmen würden mangels ordnungsgemäßer eidesstattlicher Versicherung als nicht abgegeben gelten und daher im amtlichen Endergebnis nicht ausgewiesen. Die vorübergehende Verschlossenheit des Wahllokals Bosenheim während des Auszählvorgangs sei zwar ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl; dieser sei allerdings offensichtlich nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, weil der Wahlvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei.

Zudem liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl vor. Der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach habe seine Neutralitätspflicht nicht verletzt. Es verstehe sich von selbst, dass er als Kandidat für die Kreistagswahl – auch unter Benennung als Oberbürgermeister – auf Wahlplakaten dafür abgebildet werden dürfe. Auch die vom FDP-Stadtverband veröffentlichte Broschüre und Anzeige enthielten keine unzulässige Wahlwerbung; es sei nicht zu beanstanden, dass eine Partei mit Erfolgen ihres Mitglieds werbe und mit Blick darauf um weitere Unterstützung bitte. Schließlich sei auch gegen die Radiowerbespots nichts einzuwenden. Soweit der Oberbürgermeister in den im Vorfeld der Wahl beanstandeten Werbespots eine Verbindung zu seinem Amt herstelle, begründe dies allein keine Verletzung seiner Neutralitätspflicht. Aus der formalen Aufmachung des Radioauftritts gehe offensichtlich hervor, dass hier eine Partei im Wahlkampf mit einem aus ihrer Sicht erfolgreichen Amtsträger werbe. Der Oberbürgermeister sei in diesem Zusammenhang als Parteipolitiker und nicht als Amtsträger aufgetreten.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Zwei Jahre Digital Services Act: EU-Kommission zieht positive Bilanz

Am 17.02.2024 trat das Gesetz über digitale Dienste (DSA, Digital Services Act) in Kraft. Dank dieser EU-Verordnung haben Nutzer in der EU mehr Rechte im Internet, Online-Plattformen müssen mehr Rechenschaft ablegen und das Online-Umfeld ist transparenter. Der DSA hat u. a. zu konkreten Veränderungen in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Nutzer geführt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.02.206

Heute vor zwei Jahren trat das Gesetz über digitale Dienste (DSA, Digital Services Act) in Kraft. Dank dieser EU-Verordnung haben Nutzerinnen und Nutzer in der EU mehr Rechte im Internet, Online-Plattformen müssen mehr Rechenschaft ablegen und das Online-Umfeld ist transparenter. Der DSA gibt den Nutzern das Recht, Moderationsentscheidungen anzufechten. Seit seiner Anwendung wurden 50 Millionen Entscheidungen zur Moderation von Inhalten, gegen die Nutzer über die internen Mechanismen der Plattformen Einspruch eingelegt hatten, rückgängig gemacht. Das sind rund 30 Prozent der 165 Millionen Entscheidungen.

Nutzungsbedingungen der Plattformen

In der ersten Hälfte des Jahres 2025 wurden 99 Prozent der Entscheidungen zur Moderation von Inhalten von den Plattformen getroffen, um ihre eigenen Nutzungsbedingungen durchzusetzen, und nicht, um Inhalte zu entfernen, die nach EU- oder nationalem Recht als illegal gemeldet wurden.

Prüfungen außergerichtlicher Schlichtungsstellen

In der ersten Hälfte des Jahres 2025 prüften außergerichtliche Schlichtungsstellen über 1.800 Streitfälle im Zusammenhang mit Inhalten auf Facebook, Instagram und TikTok in der EU. Sie hoben in 52 Prozent der abgeschlossenen Fälle die Entscheidungen der Plattformen auf. Dadurch konnten Inhalte und Konten schneller und kostengünstiger wiederhergestellt werden als vor Gericht.

Werbeanzeigen für Minderjährige auf Online-Plattformen in der EU verboten

Der DSA hat auch zu konkreten Veränderungen in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Nutzer geführt. Dank dieser Rechtsvorschrift sind seit 2024 gezielte Werbeanzeigen für Minderjährige auf Online-Plattformen in der EU verboten. Der DSA verpflichtet Online-Marktplätze außerdem, der Verbreitung illegaler Waren entgegenzuwirken, die Rückverfolgbarkeit von Händlern zu verbessern und Kunden, die illegale Produkte auf ihrem Marktplatz gekauft haben, schnell zu informieren und ihnen Möglichkeiten zur Wiedergutmachung anzubieten.

Besserer Zugang für Forscherinnen und Forscher

Ein weiterer Vorteil dieser Gesetzgebung besteht darin, dass Forscher und die Zivilgesellschaft einen beispiellosen Zugang zu Informationen über die Prozesse und Praktiken der Inhaltsmoderation von Plattformen in der EU haben. Darüber hinaus können sie Plattformen für ihre Entscheidungen zur Rechenschaft ziehen.

Quelle: EU-Kommission

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Kommission leitet Untersuchung von Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein

Die EU-Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste wegen seines suchterzeugenden Designs, der mangelnden Transparenz von Empfehlungssystemen sowie des Verkaufs illegaler Produkte, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.02.206

Die Europäische Kommission hat am 17.02.2026 ein förmliches Verfahren gegen Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste wegen seines suchterzeugenden Designs, der mangelnden Transparenz von Empfehlungssystemen sowie des Verkaufs illegaler Produkte, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, eingeleitet.

Konkret wird sich die Untersuchung auf folgende Bereiche konzentrieren:

  • Die Shein-Systeme dienen dazu, den Verkauf illegaler Produkte in der Europäischen Union einzuschränken, einschließlich Inhalten, die Material über sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen könnten, wie z. B. kinderähnliche Sexpuppen.
  • Die Risiken im Zusammenhang mit der suchterzeugenden Gestaltung des Dienstes, einschließlich der Vergabe von Verbraucherpunkten oder Belohnungen für das Engagement, sowie die Systeme, über die Shein verfügt, um solche Risiken zu mindern. Suchtpotenziale könnten sich negativ auf das Wohlbefinden der Nutzer und den Verbraucherschutz im Internet auswirken.
  • Transparenz der Empfehlungssysteme, die Shein verwendet, um den Nutzern Inhalte und Produkte vorzuschlagen. Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste muss Shein die wichtigsten Parameter, die in seinen Empfehlungssystemen verwendet werden, offenlegen und den Benutzern mindestens eine leicht zugängliche Option zur Verfügung stellen, die nicht auf der Profilerstellung für jedes Empfehlungssystem basiert.

Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.

Coimisiún na Meán, der Koordinator für digitale Dienste für Irland, wird auch als nationaler Koordinator für digitale Dienste im Land der Niederlassung von Shein in der EU an der Untersuchung der Kommission beteiligt sein.

Nächste Schritte

Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiterhin Beweise sammeln, indem sie beispielsweise zusätzliche Auskunftsersuchen an Shein oder Dritte richtet oder Überwachungsmaßnahmen oder Befragungen durchführt.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen oder des Erlasses eines Beschlusses über die Nichteinhaltung der Vorschriften. Die Kommission ist ferner befugt, die von Shein eingegangenen Verpflichtungen zur Behebung von Problemen, die Gegenstand des Verfahrens sind, zu akzeptieren.

Im Gesetz über digitale Dienste ist keine gesetzliche Frist für die Beendigung des förmlichen Verfahrens festgelegt. Die Dauer einer eingehenden Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, darunter der Komplexität des Falles, dem Umfang der Zusammenarbeit des betreffenden Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte. Darüber hinaus greift die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens weder seinem Ergebnis noch anderen Verfahren vor, die die Kommission nach anderen Artikeln des Gesetzes über digitale Dienste einleiten kann.

Quelle: EU-Kommission

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Arbeitsschutz auch ohne Sicherheitsbeauftragten

Die Bundesregierung sieht den Arbeitsschutz in Betrieben auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibe dadurch gewahrt, dass die geplante Regelung vorsehe, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.02.2026

Die Bundesregierung sieht den Arbeitsschutz in Betrieben auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das geht aus einer Antwort (21/4068) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/3802) der Fraktion Die Linke hervor. Darin kritisieren die Abgeordneten das „Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz“ der Regierung, zu dem die „Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) mit weniger als 50 Beschäftigten und die Begrenzung auf einen Sicherheitsbeauftragten für KMU mit weniger als 250 Beschäftigten“ gehöre.

Die Regierung antwortet darauf: „Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibt dadurch gewahrt, dass die geplante Regelung vorsieht, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird. Im Falle von besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Zur Feststellung, ob in kleinen und mittleren Unternehmen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, muss der Arbeitgeber alle potenziellen Gefährdungen umfassend prüfen, Risiken bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und diese regelmäßig evaluieren. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird die bestehende Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in den Mittelpunkt gestellt und für kleine und mittlere Unternehmen gefestigt. Der Arbeitgeber wird weiterhin von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz beraten und unterstützt. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz gestärkt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Meldung 112/2026

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der „Mietpreisbremse“

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Verlängerung sog. Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 betrifft (Az. 1 BvR 183/25).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.02.2026 zum Beschluss 1 BvR 183/25 vom 08.01.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Verlängerung sog. Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 betrifft.

Die Beschwerdeführerin, eine Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung, wendet sich mittelbar gegen die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn sowie die auf dieser Grundlage vom Senat von Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020. Durch die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Regelung wurde die im Jahr 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführte Miethöhenregulierung, welche zunächst faktisch auf fünf Jahre beschränkt war, verlängert.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Weder die mittelbar angegriffene Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) noch die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin aus dem Jahr 2020 verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten. Die Kammer knüpft hierbei an die Erwägungen aus dem Beschluss vom 18. Juli 2019 an (vgl. Pressemitteilung Nr. 56/2019 vom 20. August 2019), wonach die durch die Einführung der Mietpreisbremse im Jahr 2015 bewirkten Grundrechtseingriffe gerechtfertigt waren, und führt aus, dass auch die seitdem festzustellenden Entwicklungen zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen.

Sachverhalt

Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn wurde 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Zentrale Neuregelung war § 556d BGB, der bestimmt, dass bei Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum, der in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Durch die ursprüngliche Regelung waren die Landesregierungen ermächtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

Mit Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn sind die Landesregierungen mit Wirkung zum 1. April 2020 ermächtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von „jeweils“ höchstens fünf Jahren zu bestimmen, wobei eine Rechtsverordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten musste. Die hierdurch bewirkte Verlängerung der Höchstgeltungsdauer wurde damit begründet, dass die für die Einführung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Vertragsschluss maßgebliche Ausgangslage im Wesentlichen fortbestehe. Die ursprünglich vorgesehene Befristung auf fünf Jahre erscheine vor dem Hintergrund der anhaltend schwierigen Lage auf den Wohnungsmärkten als zu kurz bemessen.

Für die Stadt Berlin hat der Senat im Jahr 2020 eine Rechtsverordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung. Sie wurde von ihren Mietern vor den Fachgerichten erfolgreich auf Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer geringeren Miete in Anspruch genommen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs und mittelbar gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Miethöhenregulierung sowie die vom Senat von Berlin erlassene Rechtsverordnung.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie – soweit sie zulässig erhoben wurde – unbegründet ist. Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn verstößt weiterhin insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der durch die Regelung bewirkte Eingriff ist nach wie vor gerechtfertigt.

1. Die Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verfolgt legitime Ziele und ist zu deren Erreichung geeignet und erforderlich. Insbesondere ist die Eignung der Mietenregulierung nicht dadurch aufgehoben, dass zahlreiche Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Miethöhe zu verzeichnen sind. Allein der Umstand, dass gesetzliche Vorgaben in der Praxis nicht umfassend befolgt werden, stellt jedenfalls die grundsätzliche Eignung einer Maßnahme nicht in Frage.

2. Die hier angegriffene Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn bildet keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit der zur Vermietung bereiten Eigentümerinnen und Eigentümer. Art. 14 Abs. 1 GG schützt von vornherein nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Die Miethöhenregulierung soll insbesondere die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt verhindern und Preisspitzen abschneiden, die auf eine bestehende Mangelsituation und eine daraus resultierende für Vermietende günstige Marktentwicklung zurückzuführen sind. Eine solche Nutzung des Eigentums genießt im Hinblick auf die soziale Bedeutung der Wohnung für die hierauf angewiesenen Menschen schon keinen verfassungsrechtlichen Schutz.

Mildernd wirkt zudem unter anderem, dass keine absolute Höchstgrenze vorgegeben wird, die von der auf dem unregulierten Markt erzielbaren Miete vollständig entkoppelt wäre. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass in die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zunehmend solche Mieten einfließen, die nicht die am unregulierten Markt erzielbare Höhe widerspiegeln, sondern bereits selbst unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbart wurden. Ungeachtet dessen, dass sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen lässt, dass Art. 14 Abs. 1 GG eine Orientierung am unregulierten Markt geböte, handelt es sich aber gleichwohl noch immer um eine am Markt grundsätzlich orientierte Vergleichsmiete, die die Wirtschaftlichkeit der Wohnungsvermietung regelmäßig sicherstellen wird.

b) Den grundrechtlich geschützten Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum stehen berechtigte Interessen insbesondere Wohnungssuchender sowie gewichtige Gemeinwohlbelange gegenüber, die auch das Sozialstaatsprinzip betreffen. Der Gesetzgeber trägt mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entsteht. Zu berücksichtigen sind auch darüber hinausgehende gesellschaftspolitische Interessen an einer Verhinderung von Gentrifizierung und Segregation.

c) Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist der in § 556d BGB in der Fassung aus dem Jahr 2020 gefundene Ausgleich nicht unangemessen. Dies gilt auch mit Blick auf die ermöglichte Verlängerung der Miethöhenregulierung um weitere fünf Jahre. Insbesondere sichert die Verordnungsermächtigung in Absatz 2 weiterhin ab, dass die Miethöhenregulierung weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht über das nach den gesetzgeberischen Zielen gebotene Maß hinausgeht. Anders als bei unbefristeten Regelungen ist der die Mietenregulierung erst aktivierende Verordnungsgeber gefordert, die Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer (weiteren) Mietenbegrenzung in regelmäßigen Abständen neu zu prüfen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen.

Auch mit Blick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes begegnet die Verlängerung der Miethöhenregulierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allein aus dem Umstand, dass die Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn ursprünglich auf fünf Jahre befristet eingeführt wurde, lässt sich kein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten von zur Wiedervermietung von Wohnungen bereiten Vermieterinnen und Vermietern ableiten. Dies gilt auch, soweit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbarte Mieterhöhungen in Form der Staffelmieten betroffen sind.

3. Auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020 ist mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere hat der Senat von Berlin eine Erstreckung der Verordnung auf das gesamte Berliner Stadtgebiet und ihre Befristung auf die höchstmögliche Dauer von fünf Jahren im Rahmen seines vom Gesetzgeber delegierten Spielraums als erforderlich ansehen dürfen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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