Der DStV schaltet sich ein: Digitaler EU-Binnenmarkt kein Einfallstor für den Abbau von Berufsrechten

Unter Berücksichtigung der Argumente des DStV stimmte der Binnenmarktauschuss des EU-Parlaments für einen Initiativbericht, der unter anderem die Beseitigung von Hindernissen im digitalen Binnenmarkt zum Ziel hatte.

DStV, Mitteilung vom 19.05.2021

Unter Berücksichtigung der Argumente des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) stimmte der Binnenmarktauschuss des EU-Parlaments für einen Initiativbericht, der unter anderem die Beseitigung von Hindernissen im digitalen Binnenmarkt zum Ziel hatte.

Digitales kennt keine nationalen Grenzen. Der digitale EU-Binnenmarkt gilt deshalb als der Teil des EU-Binnenmarkts, der am einfachsten zu deregulieren ist. Das betrifft einerseits Google & Co; doch mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitsprozesse zwangsläufig auch immer mehr die Tätigkeiten der beratenden und prüfenden Berufe. Daher hat der DStV das laufende Verfahren des Initiativberichts zur „Beseitigung von Hindernissen für einen funktionieren digitalen Binnenmarkt“ (2020/2216) intensiv begleitet. Frühzeitig gelang es, wichtige Änderungsvorschläge zum ursprünglichen Berichtsentwurf der irischen Berichterstatterin, Deirdre Clune (EVP), einzubringen, die sich im abgestimmten Berichtstext wiederfinden.

So hat sich der DStV etwa dafür eingesetzt, dass der pauschale Begriff „Hindernis“ präzisiert wurde. Damit ist klargestellt, dass lediglich Hindernisse im Bericht genannt werden, die als „ungerechtfertigt“ gelten und nicht sog. gerechtfertigte Hindernisse, wie etwa das deutsche Berufsrecht der beratenden und prüfenden Berufe, das in verhältnismäßiger Weise etwa dem Verbraucherschutz dient. Außerdem hat der DStV erfolgreich dafür geworben, dass der Leitsatz der Kommissionsvizepräsidentin Margarethe Vestager, „Was offline illegal ist, muss auch online illegal sein“, in die Kompromissänderungsanträge Eingang fand. Dadurch war sichergestellt, dass diese auch mit großer Mehrheit verabschiedet wurden.

Der Bericht wurde am 19.05.2021 im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt.

Quelle: DStV

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Neue Basis für Unternehmensdaten

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD wollen ein einheitliches Register für Unternehmensdaten schaffen. Dazu haben sie einen Gesetzentwurf (19/29763) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.05.2021

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD wollen ein einheitliches Register für Unternehmensdaten schaffen. Dazu haben sie einen Gesetzentwurf (19/29763) vorgelegt. Er sieht ein Register über Unternehmensbasisdaten beim Statistischen Bundesamt vor, das die „wirtschaftlich aktiven Einheiten“ in Deutschland als Unternehmen abbilden soll. Dazu zählten natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen, heißt es in der Vorlage. Um aufgenommen zu werden, müsse man in mindestens einem Verwaltungsregister geführt sein, das die erforderlichen Informationen für Aufbau und Pflege des Basisregisters liefert. Ziel des Vorhabens sei es, Redundanzen zu vermeiden. Mit Aufnahme in das Basisregister erhält ein Unternehmen eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer.

Für die Wirtschaft wird mit Entlastungen gerechnet – die Abgeordneten sehen ein Potenzial im dreistelligen Millionenbereich. Den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung schätzen sie auf 72,7 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand wird mit etwa 15,6 Millionen Euro beziffert. Kosten für soziale Sicherungssysteme oder Folgen für Verbraucherpreise entstünden nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 672/2021

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Kabinett beschließt großes Verordnungspaket zur Umsetzung des EEG 2021

Die Bundesregierung hat den vom BMWi vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossen. Kern der Änderungsverordnung ist die Konkretisierung der EEG-Umlagebefreiung von grünem Wasserstoff.

BMWi, Pressemitteilung vom 19.05.2021

Starkes Signal für Markthochlauf von Wasserstoff

Die Bundesregierung hat am 19. Mai 2021 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossen. Kern der Änderungsverordnung ist die Konkretisierung der EEG-Umlagebefreiung von grünem Wasserstoff. Hierzu definiert die Verordnung, was „Grüner Wasserstoff“ ist. Damit wird der gesetzliche Auftrag aus der EEG-Novelle umgesetzt, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

„Wir schaffen klare und pragmatische Anforderungen an Grünen Wasserstoff. Damit sichern wir einen schnellen Markthochlauf dieser Zukunftstechnologie ab und setzen ein wichtiges Ziel der Nationalen Wasserstoffstrategie um.“

Bundesminister Peter Altmaier

Die Verordnung zeigt auf, wann Wasserstoff für die Zwecke der EEG-Umlagebefreiung als „grüner Wasserstoff“ anzusehen ist. Dabei muss der Stromverbrauch zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zu 100% aus Erneuerbaren Anlagen gedeckt werden. Die Umlagebefreiung soll einen Anreiz für die Produktion von Grünem Wasserstoff setzen und so den Markthochlauf beschleunigen. Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die aktuelle Phase des Markthochlaufs.

Teil des Verordnungspakets ist auch, eine Anschlussförderung für kleine Gülleanlagen im EEG. Die Verordnung führt eine Anschlussförderung für weitere 10 Jahre ein.

Schließlich nimmt die Verordnung weitere Änderungen vor, die zu Verbesserungen in der praktischen Anwendung des EEG 2021 und des KWKG führen. Hervorzuheben ist z. B. eine Verbesserung der Flächenkulisse für Agro-PV-Anlagen, also landwirtschaftliche Photovoltaik-Anlagen, in den Innovationsausschreibungen und eine Verlängerung der Registrierung von bestehenden Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister.

Quelle: BMWi

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Keine höheren Kosten der Unterkunft und Heizung für Mieter eines privat organisierten betreuten Wohnprojektes

Mieter eines privat organisierten betreuten Wohnprojektes in Würselen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung. Dies hat das SG Aachen entschieden (Az. S 19 SO 59/20).

SG Aachen, Pressemitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil S 19 SO 59/20 vom 19.03.2021

Mieter eines privat organisierten betreuten Wohnprojektes in Würselen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung. Dies hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Aachen in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 19.03.2021 entschieden.

Das Sozialgericht wies damit die Klage einer Mieterin des Wohnprojektes ab, die Sozialhilfe bezieht und in den angemieteten Räumlichkeiten überdies Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen (früher: ambulant betreutes Wohnen) in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtfertige es, so die Klägerin, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Dies gelte, obwohl die tatsächlichen Unterkunftskosten die von der Städteregion Aachen für angemessen befundenen Kosten übersteigen und folge aus den entsprechenden Vorschriften des Sozialhilferechts, welche zum 01.01.2020 infolge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes wesentliche Änderungen erfahren hätten.

Dieser Argumentation vermochten sich die Aachener Richter nicht anzuschließen. Das zum 01.01.2020 geänderte Gesetzesrecht sehe zwar die Übernahme um bis zu 25 % höherer Kosten der Unterkunft und Heizung vor, wenn in den angemieteten Räumlichkeiten Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung hierfür sei aber, dass zusätzliche Kosten belegt und vertraglich ausgewiesen würden, die gerade durch die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe bedingt werden oder zumindest in engem Zusammenhang hiermit stehen. Derartige zusätzliche, d. h. über die üblichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hinaus gehenden, Kosten der Klägerin seien indessen nicht ersichtlich und insbesondere im Mietvertrag, den die Klägerin mit dem Träger des Wohnprojektes abgeschlossen hatte, auch nicht ausgewiesen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich.

Quelle: SG Aachen

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln (Az. 1 BvR 1732/14).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.05.2021 zum Beschluss 1 BvR 1732/14 vom 19.05.2021

Mit am 19.05.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln.

Die angegriffenen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Bestandsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern durch Polizei und Verfassungsschutzbehörde genügen vollständig den Maßgaben aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 – (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 u. a. – (Bestandsdatenauskunft II). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen richtet, die Auskünfte bei Telemediendiensteanbietern betreffen, ist sie unzulässig. Sie ist insoweit teils verfristet, teils genügt der Vortrag der Beschwerdeführenden nicht den Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebefugnis.

Die am 2. April 2021 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Neuregelungen der Bestands- und Nutzungsdatenauskunft aus dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Sachverhalt

§ 180a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz ‒ LVwG) ermächtigt die Polizei zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft sowie Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer und statischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern. § 180a Abs. 4 LVwG erstreckt diese Befugnisse auf den Abruf von Daten bei Telemediendiensteanbietern und erweitert sie noch um eine – inhaltlich begrenzte – Ermächtigung zur Nutzungsdatenauskunft.

§ 8a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz ‒ LVerfSchG) ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft bei Telemediendiensteanbietern. § 8a Abs. 1 Satz 2 bis 4
LVerfSchG enthält auch für die Verfassungsschutzbehörde Ermächtigungsgrundlagen für die allgemeine Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft und Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern.

Durch den ebenfalls angegriffenen § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) werden über einen Verweis auf § 14 Abs. 2 TMG in der hier angegriffenen Gesetzesfassung Diensteanbieter von Telemedien zur Erteilung einer Nutzungsdatenauskunft für bestimmte, vorwiegend behördliche Zwecke berechtigt.

Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihres nach Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Telekommunikationsgeheimnisses.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften die Bestands- und Nutzungsdatenauskunft bei Telemediendiensteanbietern betreffen.

1. Hinsichtlich § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVerfSchG ist die Verfassungsbeschwerde bereits verfristet.

2. Die Beschwerdeführenden haben bezüglich der Regelungen zur Auskunft von Daten bei Telemediendiensteanbietern nicht dargelegt, beschwerdebefugt zu sein. Das betrifft neben § 180a Abs. 4 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVerfSchG auch die ohnehin verspätet angegriffenen Vorschriften § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVerfSchG.

Der Vortrag der Beschwerdeführenden zu ihrer Nutzung von Telemedien ist zu unspezifisch, um von einer eigenen Betroffenheit ausgehen zu können. Die Beschwerdeführenden haben namentlich einzig das Internetangebot eines Magazins als von ihnen genutzten Telemediendienst benannt. Sie haben jedoch nicht näher dargelegt, dass sie wegen dieser Nutzung mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die angegriffenen Regelungen betroffen sein könnten. Sofern die Vorschriften den Abruf von Bestandsdaten bei Telemediendiensteanbietern regeln, haben die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen, bei dem von ihnen genannten Internetangebot überhaupt Bestandsdaten angegeben zu haben. Gleiches gilt, soweit sie vorgetragen haben, E-Mail-Postfächer zu nutzen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die schleswig-holsteinischen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern richtet. Das sind § 180a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 LVwG sowie § 8a Abs. 1 Satz 2 bis 4 LVerfSchG.

Diese Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die verschiedenen Arten der Bestandsdatenauskunft, die der Erste Senat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 – (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 u. a. – (Bestandsdatenauskunft II) klargestellt hat.

1. Regelungen zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern sind jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn sie auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr an das Bestehen einer konkreten Gefahr geknüpft sind und für nachrichtendienstliche Zwecke vorsehen, dass die Auskunft im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung geboten sein muss.

Die angegriffenen Regelungen zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft genügen diesen Anforderungen. § 180a Abs. 1 Satz 1 LVwG setzt für die Polizei als Eingriffsschwelle eine „im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr“ voraus, was dem Erfordernis einer konkreten Gefahr entspricht. § 8a Abs. 1 Satz 2 LVerfSchG verlangt für die Verfassungsschutzbehörde, dass die allgemeine Bestandsdatenauskunft „im Einzelfall“ „zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist“. Diese Formulierung kann so ausgelegt werden, dass sie die Gebotenheit der Auskunft zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung voraussetzt und damit verhältnismäßig ist.

1. Die angegriffenen Regelungen zur Zugangsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern in § 180a Abs. 2 Satz 1 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 3 LVerfSchG genügen ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dazu zählt vorwiegend, dass eine Zugangsdatenauskunft nur möglich ist, wenn auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der erlangten Daten vorliegen.

2. Auch soweit Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensten anhand von IP-Adressen, nämlich § 180a Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 4 LVerfSchG, angegriffen sind, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

a) Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern anhand dynamischer IP-Adressen müssen aufgrund ihres gesteigerten Eingriffsgewichts zumindest dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht dienen; dazu zählen jedenfalls die durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter. Dem genügt § 180a Abs. 2 Satz 2 LVwG auch insoweit, als er diese Maßnahme nicht nur zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, sondern teils auch zur Abwehr von Schäden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt eröffnet.

Da die Tätigkeit der Nachrichtendienste von vornherein auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gerichtet ist, ist eine ausdrückliche Begrenzung der zu schützenden Rechtsgüter auf diesem Gebiet nicht notwendig.

b) Regelungen, die zum Abruf von Bestandsdaten anhand dynamischer IP-Adressen ermächtigen, müssen vorsehen, dass die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen dokumentiert werden. Die angegriffenen Vorschriften regeln dies in der angegriffenen Fassung zwar nicht ausdrücklich. Gleichwohl erfolgt eine solche Dokumentation aufgrund der dort vorgesehenen Verfahrensregelungen. So steht die Bestandsdatenauskunft anhand von IP-Adressen nach dem Landesverwaltungsgesetz grundsätzlich unter einem Richtervorbehalt und die Parallelmaßnahme nach dem Landesverfassungsschutzgesetz unter dem Vorbehalt einer ministeriellen Anordnung. Beide setzen einen begründeten Antrag voraus, wodurch eine Dokumentation der zugrundeliegenden Tatsachen erreicht wird. Dessen ungeachtet ordnet die aktuelle Gesetzesfassung für die Landespolizei eine Protokollierung nun auch ausdrücklich an.

Quelle: BVerfG

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Legale Zuwanderung von hochqualifizierten Fachkräften in den europäischen Arbeitsmarkt wird erleichtert

Für hochqualifizierte Fachkräfte wird der Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt in Zukunft einfacher. Am 17.05.2021 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über die Blaue Karte auf neue Regeln geeinigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.05.2021

Für hochqualifizierte Fachkräfte wird der Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt in Zukunft einfacher. Am 17.05.2021 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über die Blaue Karte auf neue Regeln geeinigt. „Die Blaue Karte EU wird dazu beitragen, das Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten, auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes zu reagieren und die Produktivität zu steigern, damit die EU gestärkt aus dieser Pandemie hervorgehen kann. Diese Einigung über ein zentrales Migrationsdossier zeigt auch, dass sich die EU durch ihre Zusammenarbeit mit einem zukunftsfähigen Migrationssystem ausstatten kann“, begrüßte der für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständige Vizepräsident Margaritis Schinas die Entscheidung.

Die für Inneres zuständige EU-Kommissarin Ylva Johansson fügte hinzu: „Mobile Arbeitnehmer leisten bereits einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaft der EU. Wegen unserer schrumpfenden, alternden Gesellschaft müssen wir aber weiterhin Fähigkeiten und Talente aus dem Ausland anwerben. Die heute erzielte Einigung ist ein zentraler Aspekt des neuen Migrations- und Asylpakets, der es uns ermöglichen wird, unsere Migrationspolitik zu normalisieren. Die neuen Regeln werden es einfacher machen, innerhalb der EU zu arbeiten und zu reisen, und sie werden das Potenzial hochqualifizierter Arbeitskräfte mit unterschiedlichem Hintergrund einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen, anerkennen.“

Die Einigung über die überarbeitete Blaue Karte ist eines der Hauptziele des neuen Migrations- und Asylpakets.

Anwerbung neuer Kompetenzen und Talente

Im globalen Wettbewerb um Talente konkurriert die EU zunehmend mit anderen Zielregionen. Wenngleich es Sache der Mitgliedstaaten ist zu entscheiden, wie viele Menschen sie zu Arbeitszwecken aufnehmen, könnte ein verbesserter EU-Rahmen die Chancen der Mitgliedstaaten und Unternehmen, die benötigten Talente anzuwerben, deutlich verbessern. Durch die neue Regelung werden folgende Änderungen eingeführt:

  • Flexible Anforderungen: Die für die Qualifikation für eine Blaue Karte EU maßgebliche Gehaltsschwelle wird auf das 1 bis 1,6-fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts gesenkt, wodurch sie für mehr Menschen erreichbar wird. Auch wird die erforderliche Mindestdauer eines Arbeitsvertrags auf sechs Monate verkürzt.
  • Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen und Berufserfahrung: Die neuen Regeln sollen die Anerkennung und Validierung von beruflichen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtern. In einigen spezifischen Sektoren sollen sich auch Bewerber mit einem Hochschulabschluss gleichwertiger Berufserfahrung bewerben können.
  • Größere Flexibilität beim Stellen- oder Arbeitsplatzwechsel: Innerhalb der ersten zwölf Monate sollen Inhaber einer Blauen Karte EU nur dann einen neuen Arbeitsmarkttest ablegen müssen, wenn sie ihre Position oder ihren Arbeitgeber wechseln möchten. Erst nach dieser Frist sollen Inhaber einer Blauen Karte EU verpflichtet sein, jede Änderung ihrer Situation den zuständigen nationalen Behörden zu melden.
  • Hochqualifizierte Personen, die internationalen Schutz genießen, sollen ebenfalls eine Blaue Karte EU beantragen können.
  • Familienzusammenführung: Um hochqualifizierte Arbeitskräfte von außerhalb der EU anzuwerben und zu halten, sollen Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU diese begleiten dürfen und Zugang zum EU-Arbeitsmarkt erhalten.
  • Mobilität innerhalb der EU: Inhabern einer Blauen Karte EU und ihren Familienangehörigen soll es nach zwölf Monaten Beschäftigung im ersten Mitgliedstaat auf der Grundlage vereinfachter Mobilitätsregeln erlaubt sein, in einen zweiten Mitgliedstaat zu ziehen. Die in verschiedenen Mitgliedstaaten verbrachten Arbeitszeiten sollen ebenfalls berücksichtigt werden, was den Zugang zum Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU erleichtert.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die am 18.05.2021 erzielte Einigung noch durch den Erlass der Richtlinie über die Blaue Karte EU förmlich bestätigen. Sobald die Richtlinie förmlich angenommen ist, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Folgenabschätzung zur Supervisory Data Strategy

Am 18.05.2021 veröffentlichte die EU-Kommission die Folgenabschätzung für eine Supervisory Data Strategy (Strategie für aufsichtliche Daten), die in der Digital Finance Strategy angekündigt wurde. Stakeholder haben nun bis zum 15.06.2021 Zeit, die Folgenabschätzung zu kommentieren.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.05.2021

Am 18.05.2021 veröffentlichte die EU-Kommission die Folgenabschätzung für eine Supervisory Data Strategy (Strategie für aufsichtliche Daten), die in der Digital Finance Strategy (September 2020) angekündigt wurde.

Ziel der Supervisory Data Strategy soll sein, in der EU einen Wechsel vom derzeitigen System des aufsichtlichen Berichtswesens zu einem modernen, effizienten und effektiven Ansatz für die Datenerhebung zu Aufsichtszwecken einzuleiten. Das übergeordnete langfristige Ziel ist ein Datenerhebungssystem, das den Aufsichtsbehörden auf EU- und nationaler Ebene genaue, vergleichbare und zeitnahe Daten liefert und gleichzeitig die Bürokratiekosten für alle Beteiligten minimiert.

Die Supervisory Data Strategy könnte unter anderem folgende Maßnahmen beinhalten:

  • Die Entwicklung gemeinsamer Daten-Templates;
  • Regelungen zur Erleichterung des Datenaustauschs;
  • Die Definition von Berichtsanforderungen auf technischer Ebene;
  • Entwicklung eines gemeinsamen Datenverzeichnisses (d. h. ein Repository mit Informationen über die Daten, einschließlich ihrer Bedeutung, Beziehungen zu anderen Daten, Herkunft, Verwendung und Format);
  • Verbesserung der allgemeinen Konzeption der Berichtsanforderungen in der EU-Gesetzgebung.

Die Supervisory Data Strategy ist für das dritte Quartal 2021 angekündigt. Stakeholder haben nun bis zum 15.06.2021 Zeit, die Folgenabschätzung zu kommentieren.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU setzt sich für globale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation ein

Die EU-Kommission möchte eine führende Rolle bei der Förderung internationaler Forschungs- und Innovationspartnerschaften übernehmen und innovative Lösungen für grüne, digitale und gesunde Gesellschaften vorlegen. Dazu hat sie am 18.05.2021 ihre neue Strategie über ein „Globales Konzept für Forschung und Innovation – Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer multipolaren Welt“ angenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.05.2021

Die Europäische Kommission möchte eine führende Rolle bei der Förderung internationaler Forschungs- und Innovationspartnerschaften übernehmen und innovative Lösungen für grüne, digitale und gesunde Gesellschaften vorlegen. Dazu hat sie am 18.05.2021 ihre neue Strategie über ein „Globales Konzept für Forschung und Innovation – Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer multipolaren Welt“ angenommen. Mit der Strategie möchte die EU mit gutem Beispiel vorangehen und Multilateralismus, Offenheit und Gegenseitigkeit im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der übrigen Welt fördern.

Für exzellente Forschungsarbeit müssen die besten Köpfe aus der ganzen Welt kooperieren. Dies ist eine strategische Priorität für die EU. Die internationale Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation findet allerdings in einem sich wandelnden globalen Umfeld statt, in dem sich geopolitische Spannungen verschärfen und Menschenrechte und Grundwerte infrage gestellt werden. Die EU wird sich für globale Antworten auf globale Herausforderungen wie den Klimawandel oder Pandemien einsetzen, internationale Regeln und Grundwerte der EU einhalten und ihre offene strategische Autonomie stärken.

Die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte: „Offenheit war schon immer ein Eckpfeiler unserer Zusammenarbeit mit der übrigen Welt. Unsere Reaktion auf die Pandemie hat gezeigt, welche Vorteile mit einer offeneren Wissenschaft und dem Austausch von Daten und Ergebnissen für die Menschen in Europa und der übrigen Welt verbunden sind. Diese Strategie wird uns zu einer globalen kritischen Masse im Bereich Forschung und Innovation verhelfen und so die Suche nach Lösungen für die drängenden globalen Herausforderungen unserer Zeit erleichtern.“

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, führte aus: „Heute erfordern globale Herausforderungen mehr denn je globale Lösungen. Forschung und Innovation wirken hier als Katalysatoren. Unser Handeln auf dem Gebiet der Forschungszusammenarbeit ist von Offenheit geprägt. Gleichzeitig ist das globale Umfeld im Wandel begriffen. Daher müssen wir uns noch mit noch mehr Nachdruck für gleiche Ausgangsbedingungen und Gegenseitigkeit sowie für die Achtung von Grundwerten und Grundprinzipien einsetzen. Darauf aufbauend werden wir unsere führende Rolle bei der Unterstützung multilateraler Forschungs- und Innovationspartnerschaften stärken und neue Lösungen für die Herausforderungen in den Bereichen Umwelt, Digitales, Gesundheit und Innovation vorlegen.“

Das Konzept „Team Europa“

Mit dem globalen Konzept für Forschung und Innovation wird bekräftigt, dass sich Europa für ein Maß an Offenheit einsetzen, das nötig ist, um im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts und der Entwicklung lebendiger Innovationsökosysteme Exzellenz zu fördern und Ressourcen zu bündeln. Angesichts dieses Ziels wird die EU mit internationalen Partnern auf ein gemeinsames Verständnis der Grundprinzipien und Werte im Bereich Forschung und Innovation hinarbeiten, zu denen akademische Freiheit, Gleichstellung der Geschlechter, Forschungsethik, offene Wissenschaft und faktengestützte Politikgestaltung gehören.

In der neuen Strategie werden Länder in aller Welt dazu aufgerufen, im Rahmen multilateraler Forschungs- und Innovationspartnerschaften zusammenzuarbeiten, bei denen die Suche nach Lösungen für globale Herausforderungen im Mittelpunkt steht. Die globale Reaktion der EU auf die Coronavirus-Pandemie, die auch durch multilaterale Plattformen und Horizont-2020-Projekte bekämpft wurde, hat gezeigt, wie wir den Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und internationalen Wertschöpfungsketten optimieren können, wenn wir unsere Kräfte bündeln.

Die EU wird Forschende und ihre Organisationen dabei unterstützen, die nachhaltige und inklusive Entwicklung in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu beschleunigen. Dies geschieht unter anderem durch eine ambitionierte „Afrika-Initiative“, mit der im Rahmen von Horizont Europa die Zusammenarbeit mit afrikanischen Ländern intensiviert werden soll.

In der neuen Strategie werden auch Maßnahmen vorgeschlagen, die darauf abzielen, die internationale Zusammenarbeit mit der notwendigen Gegenseitigkeit und dem Erfordernis gleicher Ausgangsbedingungen auf internationaler Ebene wieder in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die EU wird ihre Zusammenarbeit mit anderen Ländern anpassen, um sie mit den Interessen und Werten der EU in Einklang zu bringen, und dafür unter anderem gezielte Fahrpläne für die Zusammenarbeit mit Partnern in Nicht-EU-Ländern, die über eine solide Forschungs- und Innovationsbasis verfügen, entwickeln sowie gemeinsame Verpflichtungen zur Durchführung notwendiger Maßnahmen für gleiche Ausgangsbedingungen und die Achtung gemeinsamer Werte festlegen.

Die Kommission beabsichtigt ferner, Leitlinien für den Umgang mit ausländischer Einflussnahme auf Forschungsorganisationen und Hochschuleinrichtungen in der EU vorzulegen. Diese Leitlinien werden EU-Organisationen bei der Wahrung der akademischen Freiheit, der Integrität und der institutionellen Autonomie unterstützen.

Horizont Europa, das nächste EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021-2027, wird ein wichtiges Instrument für die Umsetzung der Strategie sein. Damit die strategischen Ressourcen der EU, ihre Interessen, Autonomie bzw. Sicherheit gewahrt sind, kann in dem Programm – ausnahmsweise und stets in hinreichend begründeten Fällen – die Teilnahme an den Maßnahmen eingeschränkt werden, wobei dafür gesorgt ist, dass das Programm in der Regel offen bleibt. Die Assoziierung von Nicht-EU-Ländern mit Horizont Europa wird zusätzliche Möglichkeiten zur Teilnahme am Gesamtprogramm bieten. Im Allgemeinen gelten dabei dieselben Bedingungen wie für die Mitgliedstaaten.

Eine enge Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten wird für die erfolgreiche Umsetzung der Strategie von entscheidender Bedeutung sein. Die Kommission wird nach dem Konzept „Team Europa“ gestaltete Initiativen fördern, bei denen die Anstrengungen der EU, der Mitgliedstaaten und der europäischen Finanzinstitutionen gebündelt werden. Synergien mit anderen EU-Programmen wie dem „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt“ werden ein wichtiges Element dieses Konzeptes sein.

Quelle: EU-Kommission

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Unverschuldet – Abfall muss ohne weitere Anhaltspunkte vor dem Entsorgen nicht auf wertvolle Gegenstände (hier: Zahnprothese) untersucht werden

Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unter gesammeltem Abfall auch persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen, darf der Abfall ohne vorherige Sichtung entsorgt werden. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 8 U 1596/20).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.05.2021 zum Beschluss 8 U 1596/20 vom 13.04.2021

Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unter gesammeltem Abfall auch persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen, darf der Abfall ohne vorherige Sichtung entsorgt werden. Hierauf hat der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz in einem kürzlich gefassten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 13. April 2021, Az. 8 U 1596/20).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ende des Jahre 2019 war die Klägerin an einer Pneumonie erkrankt und musste das Bett hüten. Während eines Krankenbesuchs entsorgte die Beklagte – die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin – einige von der Klägerin benutzte Papiertaschentücher, die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten. Die Beklagte warf die Taschentücher in den brennenden Ofen. Unter den Taschentüchern befand sich, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese der Klägerin, die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte. Die Klägerin nahm die Beklagte wegen des Verlusts der Zahnprothese auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.833,42 Euro in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab, indem es eine stillschweigend vereinbarte Haftungsprivilegierung annahm, in deren Folge die Beklagte der Klägerin nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Zahnersatzes hafte, was nicht erfüllt sei. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und legte Berufung ein.

Der Senat hat in einem weitergehenden Ansatz bereits eine einfache Fahrlässigkeit der Beklagten verneint. Die Beklagte habe weder gewusst, dass sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befand, noch habe sie dies erkennen können oder müssen, als sie die Taschentücher im „Paket“ aufnahm und in den Kohleofen warf. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerken müssen. Auch sei es der Beklagten unter den konkreten Umständen nicht vorzuwerfen, beim Entsorgen die benutzten Taschentücher möglichst wenig berührt zu haben. Sie habe mangels jeden Hinweises auf den Zahnersatz den Abfall nicht sichten müssen. Schließlich begründe auch die Entsorgungsform selbst, das Verbrennen im Ofen, keine Fahrlässigkeit. Hierdurch seien die mit Krankheitserregern belasteten Taschentücher vielmehr effektiv beseitigt und die Keimbelastung verringert bzw. aufgehoben worden.

Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Koblenz

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Unlautere Werbung mit Preisvergleich der Heizkosten von Fernwärme und Erdgas

Das LG Koblenz hat sich mit der Frage befasst, ob eine Werbung mit einer bestimmten Heizkostenersparnis zulässig ist, wenn der Preisvergleich sich nicht auf das eigene Angebot und die Produkte des im Flyer genannten Konkurrenten bezieht, sondern auf den Heizspiegel (Az. 4 HK O 9/21).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil 4 HK O 9/21 vom 19.03.2021 (nrkr)

Ist eine Werbung mit einer bestimmten Heizkostenersparnis zulässig, wenn der Preisvergleich sich nicht auf das eigene Angebot und die Produkte des im Flyer genannten Konkurrenten, sondern auf den Heizspiegel bezieht?

Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Die Parteien des Rechtsstreits sind Energieversorgungsunternehmen und beliefern Endverbraucher unter anderem mit Gas und Fernwärme. Die Beklagte warb im Gebiet einer Gemeinde, die eine Fernwärmesatzung mit einem Anschlusszwang plant, mittels Werbeplakaten und Flyern für den baldigen Abschluss eines Mietvertrags über eine Erdgasheizung. Hintergrund ist die vorerwähnte geplante Fernwärmesatzung, bei der Ausnahmen vom Anschlusszwang an die Fernwärme für bereits errichtete und genehmigte Bauten geplant sind. Diese geplanten Ausnahmen vom Anschlusszwang gelten allerdings nur bis zu einer Erneuerung oder einer grundlegenden Änderung der Heizungsanlage. Ansonsten sollen Befreiungen und Ausnahmen nur bei anderen ähnlich umwelt- und klimafreundlichen Wärmeversorgungen und bei unzumutbaren Härten möglich sein. Mit Plakaten forderte die Beklagte daraufhin auf, „nein zum Anschlusszwang zu sagen“. Außerdem verschickte die Beklagte parallel hierzu ein Werbeschreiben mit einem Flyer an die Einwohner der Gemeinde. Auch hier wurde wieder darauf Bezug genommen, dass die Bürger dieser Gemeinde „nein zum Anschlusszwang sagen“ sollten und sich ein Miet-Paket der Beklagten für eine neue Heizung sichern sollten, da sie ansonsten abhängig von der Fernwärmeversorgung der Klägerin und deren Preisgestaltung wären. Dieses Paket bewarb die Beklagte unter anderem zusätzlich mit einer Preisersparnis von rund 2,40 Euro pro Quadratmeter im Vergleich zur Fernwärme und verwies auf den Heizspiegel. Gegen das Plakat und den Flyer wendete sich die Klägerin und behauptete, dass die Werbung in mehreren Punkten unlauter sei.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz sah den Werbeflyer hinsichtlich des Preisvergleichs zur Heizkostenersparnis im Vergleich zur Fernwärme als irreführend und damit unzulässig im Sinne des § 5 UWG an. Der Heizkostenvergleich erweckte nach den Feststellungen des Landgerichts den Eindruck, dass die Beklagte das Fernwärmeangebot der Klägerin mit dem von ihr beworbenen Produkt verglichen habe. Tatsächlich bezieht sich der Preisvergleich aber nicht auf konkrete Angebote der Klägerin oder der Beklagten, sondern auf den im Heizspiegel ermittelten durchschnittlichen Wärmebezug in Deutschland. Zudem bezieht sich dieser Preisvergleich zwischen Fernwärme und Erdgas im Heizspiegel nur auf Häuser mit einer Gebäudefläche von 501-1.000 Quadratmeter.

Im Übrigen erachtete das Landgericht die Werbeaussagen der Beklagten für zulässig. Insbesondere wurde die Werbeaussage, „nein zum Anschlusszwang zu sagen“ nicht als für den Verbraucher irreführend qualifiziert, obwohl es Ausnahme- und Befreiungstatbestände zum von der Gemeinde geplanten Anschlusszwang gibt. Der Verbraucher versteht dies nach Auffassung des Gerichts dahingehend, dass er aufgefordert wird, sich vor Inkrafttreten der geplanten Fernwärmesatzung noch schnell über einen möglichen Vertragsschluss mit der Beklagten über eine Erdgasheizung zu informieren. Auch ist der Begriff „Zwang“ nicht irreführend, denn tatsächlich plant die Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang. Diese Werbung wird nicht deshalb unrichtig, weil es in der geplanten Fernwärmesatzung Befreiungstatbestände zu diesem Zwang gibt. Über die Befreiungsmöglichkeiten musste die Beklagte bei ihrer Werbung nicht aufklären, da diese Befreiungen widerruflich und befristet erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden können. Der Abschluss eines Vertrags mit der Beklagten führt nicht zu einer dauerhaften Befreiung vom Anschlusszwang, da dies nur solange gilt bis eine grundlegende Erneuerung der Heizungsanlage ansteht. Das Gericht sieht jedoch nicht, dass der Bürger durch die Werbung glaube, auf immer und ewig dem Anschlusszwang entgehen zu können. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher rechnet in Anbetracht des erkennbaren Klimawandels nach Auffassung des Gerichts vielmehr damit, dass zukünftig auch noch strengere Regelungen zur Reduzierung von Emissionen erlassen werden könnten. Weiterhin stellt die angepriesene Erdgasheizung in Anbetracht der Endlichkeit der Erdgasvorkommen kein Versprechen für immer dar.

Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
  2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
  3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
  4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
  5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
  6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
  7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(…)

Quelle: LG Koblenz

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