Mehr Barrierefreiheit für Deutschland: Bundeskabinett beschließt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Am 24.03.2021 hat das Bundeskabinett das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschlossen. Es regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen und beseitigt Barrieren beim Zugang zu Informationen und Kommunikation.

BMAS, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Umsetzung von EU-Richtlinie soll Hürden beim Zugang zu Informationen und Kommunikation abbauen

Am 24.03.2021 hat das Bundeskabinett das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschlossen. Es regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen und beseitigt Barrieren beim Zugang zu Informationen und Kommunikation.

„Eine inklusive Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen, ist unser Ziel – in Deutschland und Europa. Ein wichtiger Schritt dorthin ist die Barrierefreiheit. Wir stellen verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen auf und sorgen dafür, dass Menschen mit Einschränkungen und ältere Menschen ganz alltägliche Dinge und Dienstleistungen wie Computer, Tablets, Bank- und Ticketautomaten künftig barrierefrei nutzen können.“

Parlamentarische Staatssekretärin Kerstin Griese

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in der Europäischen Union zu harmonisieren und somit die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das BFSG auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen.

Die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind grundsätzlich ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Für Selbstbedienungsterminals wurde eine Übergangsfrist von 15 Jahren festgelegt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt zum Beispiel für folgende Produkte: Computer, Tablets, Geldautomaten, Ticketautomaten, Mobiltelefone, Router, Fernseher mit Internetzugang und E-Book-Lesegeräte. Daneben werden unter anderem für die folgenden Dienstleistungen Barrierefreiheitsanforderungen aufgestellt: Internetzugangsdienste, Telefondienste, Messenger-Dienste, Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books und der Online-Handel.

Für Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen, soll ein Beratungsangebot bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit geschaffen werden.

Die Bundesländer üben die Marktüberwachung über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen und damit über den Vollzug des Umsetzungsgesetzes als eigene Angelegenheit aus.

Wenn bestimmte Produkte oder Dienstleistungen den Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht entsprechen und Verbraucherinnen und Verbraucher daher die Produkte oder Dienstleistungen nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, können sie von der zuständigen Landesbehörde der Marktüberwachung Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes beantragen. Wird dies von der Behörde abgelehnt, steht den Antragstellenden der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dazu können sich Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen Verband vertreten lassen oder der Verband kann an Stelle des Verbrauchers im eigenen Namen handeln (gesetzliche Prozessstandschaft). Auch ein eigenes Verbandsklagerecht für Verbände und qualifizierte Einrichtungen ist vorgesehen.

Außergerichtliche Einigungen können durch die Schlichtungsstelle Behindertengleichstellungsgesetz niederschwellig unterstützt werden.

Quelle: BMAS

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vzbv veröffentlicht Stellungnahme zur Änderung der Heizkostenverordnung

vzbv, Mitteilung vom 24.03.2021

In einer Stellungnahme zur geplanten Änderung der Heizkostenverordnung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Einführung von neuen Verbraucherrechten im Wärmebereich begrüßt, hält diese aber für nicht ausreichend.

Die Bundesregierung will mit einer Aktualisierung der Verbraucherrechte im Wärmebereich nun die EU-Energieeffizienzrichtlinie umsetzen. Es geht insbesondere um die Fernauslesbarkeit der Messeinrichtungen zur Wärme- und Warmwasserversorgung, aber auch um die Umsetzung von Empfehlungen des Bundeskartellamtes zur Interoperabilität von Zählersystemen im Wärmebereich.

Der vzbv begrüßt die Umsetzung der verbraucherrelevanten Bestimmungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht, kritisiert aber die Begrenzung auf eine 1:1-Umsetzung. Der vzbv begrüßt auch die geplante Interoperabilität von fernauslesbaren Zählern verschiedener Hersteller, weil dann der Wettbewerb gestärkt wird und Verbraucher von Einsparungen profitieren können. Der vzbv fordert aber zusätzlich, den Wettbewerb bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten durch die Kürzung der Vertragslaufzeiten zu stärken.

Der vzbv fordert darüber hinaus zum Beispiel, dass

  • Verbraucher durch den Einbau von fernauslesbaren Messeinrichtungen Kostenvorteile erhalten.
  • der Gesamtenergiemix immer auf der Rechnung ausgewiesen wird, unabhängig von der Leistungsstärke der Erzeugungsanlagen.
  • Daten aus einer fernauslesbaren Verbrauchsausstattung gelöscht werden müssen, wenn sie nicht mehr zwingend benötigt werden.

Der vzbv kritisiert, dass die Bundesregierung bei der Frage der Aufteilung der Kosten für die CO2-Bepreisung der Wärmeversorgung immer noch nicht vorangekommen ist. Der vzbv fordert, Mieter endlich bei der CO2-Bepreisung zu entlasten und dabei die Kosten für die CO2-Bepreisung je zur Hälfte zwischen Mietern und Vermietern aufzuteilen. Dies könnte jetzt in der Heizkostenverordnung geregelt werden.

Quelle: vzbv

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Rücknahme einer auf Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis erteilten deutschen Fahrerlaubnis

Das VG Trier hat die Klage des Inhabers einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf Grundlage einer ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis erteilt worden war, gegen eine vom zuständigen Landkreis Trier-Saarburg ausgesprochene Rücknahme der Fahrerlaubnis abgewiesen (Az. 1 K 1829/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 24.03.2021 zum Urteil 1 K 1829/20 vom 23.02.2021

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage des Inhabers einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf Grundlage einer ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis erteilt worden war, gegen eine vom zuständigen Landkreis Trier-Saarburg ausgesprochene Rücknahme der Fahrerlaubnis abgewiesen.

Der Kläger war ursprünglich Inhaber einer im Jahre 1998 erteilten deutschen Fahrerlaubnis, die im Jahre 2006 aufgrund Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden war. Im Jahre 2007 erteilten die tschechischen Behörden dem Kläger eine Fahrerlaubnis für die Klasse B. 2019 beantragte der Kläger die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in die beantragte deutsche Fahrerlaubnis erfolgte, nachdem eine Nachfrage über das Kraftfahrt–Bundesamt bei den tschechischen Behörden zunächst ergeben hatte, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz – wie rechtlich erforderlich – in Tschechien gehabt habe. In der Folgezeit stellte sich jedoch heraus, dass dem nicht so gewesen ist und die tschechischen Behörden die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis widerrufen haben. Daraufhin nahm der Landkreis Trier-Saarburg die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis zurück. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, er sei zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Tschechien gemeldet gewesen. Außerdem hätten die tschechischen Behörden den tschechischen Führerschein erst nach erfolgter Umschreibung widerrufen, sodass dieser jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig gewesen sei.

Die Richter der 1. Kammer haben die Klage abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Landkreises bestätigt. Die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis habe nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben nicht erfolgen dürfen. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer umschreibungsfähigen Fahrerlaubnis gewesen, da die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzprinzip erteilt worden sei und diese den Kläger somit zu keinem Zeitpunkt zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe. Die bloße melderechtliche Präsenz des Klägers in Tschechien genüge dem Wohnsitzerfordernis nicht. Dieses erfordere vielmehr, dass der Fahrerlaubnisinhaber wegen enger persönlicher und/oder beruflicher Bindungen tatsächlich Wohnsitz in Tschechien genommen und sich am genannten Ort aufgehalten habe, was vorliegend gerade nicht nachgewiesen sei. Der Umstand, dass der formelle Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis erst nach Umschreibung erfolgt sei, sei rechtlich irrelevant. Ausschlaggebend sei alleine, dass die tschechische Fahrerlaubnis mangelbehaftet gewesen sei und den Kläger mithin von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt habe. Das dem Beklagten bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zustehende Ermessen sei erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt worden. Einerseits sei hierbei zu berücksichtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht regelmäßig bei Nichtvorliegen von Erteilungsvoraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsehe. Im Übrigen habe der Beklagte zu Recht in die Erwägungen einstellen dürfen, dass die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ein Jahr nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheit im Straßenverkehr ersichtlich zur Umgehung der im Inland bestehenden erhöhten Anforderungen an die Wiedererteilung (Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachten) erfolgt sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

Das OVG Schleswig hat anlässlich der Berufung mehrerer verbeamteter Lehrkräfte entschieden, dass deren Besoldung im Jahre 2007 in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstößt (Az. 2 LB 93/18).

OVG Schleswig, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Beschluss 2 LB 93/18 vom 23.03.2021

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig hat am 23.03.2021 anlässlich der Berufung mehrerer verbeamteter Lehrkräfte gegen Urteile des Verwaltungsgerichts entschieden, dass deren Besoldung im Jahre 2007 in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstößt. Diese Verfahren werden nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zwecks abschließender Überprüfung der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Im September 2018 hatte das Verwaltungsgericht bereits für die Besoldungsgruppe A 7 eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt.

Auslöser für die Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Beamten des Landes im Jahre 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist. Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn – hier das Land Schleswig-Holstein -, Beamte sowie ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Gerade dies vermochte der 2. Senat in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufen nicht festzustellen. Als Indizien für eine „evident unzureichende“ Besoldung erkannte er eine zu große Abweichung der Besoldungsentwicklung einerseits von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Zusätzlich stellte er fest, dass der gebotene Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Besoldungsgruppen bis A 7 nicht eingehalten werde mit der Folge, dass das Gefüge der Besoldungsstaffelung insgesamt fehlerhaft sei.

Das beklagte Land vermochte die damit gegebene Vermutung einer evident unzureichenden Besoldung nicht zu widerlegen. Darüber hinaus vermochte das Gericht auch keine verfassungsmäßige Rechtfertigung für die festgestellte Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu erkennen. Ganz im Gegenteil sei es nicht angängig, den Beamten des Landes allein aus haushalterischen Gründen ein derart einseitiges Sonderopfer aufzuerlegen. Dies zeuge nicht von einem schlüssigen Gesamtsparkonzept.

Die Verfahren betreffen Klagen eines Studienrates, einer Realschullehrerin, einer Realschulrektorin und eines Oberstudiendirektors, die sich alle vier durch den DGB vertreten lassen haben.

Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.

Eine schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor (Az. 2 LB 93/18).

Quelle: OVG Schleswig

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Wassergebühren in Kassel müssen erneut überprüft werden

Das BVerwG hat eine Klage gegen einen Wassergebührenbescheid der Stadt Kassel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. In dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob in der Gebührenkalkulation eine sogenannte Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch die Wasserleitungen berücksichtigt werden darf (Az. 9 C 4.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Urteil 9 C 4.20 vom 23.03.2021

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23.03.2021 eine Klage gegen einen Wassergebührenbescheid der Stadt Kassel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. In dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob in der Gebührenkalkulation eine sog. Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch die Wasserleitungen berücksichtigt werden darf.

Die Wasserversorgung für die Stadt Kassel wurde früher von einer auch für die Energieversorgung zuständigen privatrechtlichen Gesellschaft durchgeführt, die Eigentümerin der Versorgungsanlagen und -leitungen war und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen Konzessionsabgaben an die Stadt Kassel zahlte. Nach einer kartellrechtlichen Beanstandung der Wasserpreise als überhöht wurde die Wasserversorgung neu organisiert und obliegt seit dem Jahr 2012 einem Eigenbetrieb der Stadt. Die Wasserleitungen und -einrichtungen blieben im Eigentum der Versorgungsgesellschaft, die diese an den Eigenbetrieb verpachtet und daneben umfangreiche technische und kaufmännische Dienstleistungen für den Betrieb der Wasserversorgung erbringt. Hierfür erhält sie von dem Eigenbetrieb ein Entgelt, das nach dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag auch die Erstattung der Konzessionsabgabe beinhaltet, die die Gesellschaft weiterhin für ihre Wasserleitungen zahlt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die von der Beklagten erhobenen Wassergebühren als rechtswidrig angesehen. Entgelte für Fremdleistungen, wie das hier zwischen dem Eigenbetrieb und der Versorgungsgesellschaft vereinbarte Entgelt, dürften nur in der für die Wasserversorgung erforderlichen Höhe in die Gebührenkalkulation einfließen. Fremdleistungsentgelte seien dabei in der Regel erforderlich, wenn sie den Vorgaben der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten) entsprächen. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Stadt durch die gewählte Organisationsform selbst Kosten schaffe, die letztlich vom Gebührenzahler finanziert würden und in den allgemeinen Haushalt flössen. Das widerspreche Nr. 4 Abs. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung, weil danach nur solche Kosten zu berücksichtigen seien, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden.

Diese Auslegung des bundesrechtlichen Preisrechts hat das Bundesverwaltungsgericht beanstandet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei der Prüfung des zwischen dem Eigenbetrieb und der Versorgungsgesellschaft vereinbarten Entgelts nicht – wie geschehen – die Stadt Kassel in den Blick nehmen dürfen, sondern hätte nach § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers – hier also der rechtlich selbständigen Versorgungsgesellschaft – abstellen müssen. Für diese sind aber Konzessionsabgaben betriebsbedingte Kosten, die zwangsläufig mit der Leistungserbringung anfallen.

Mit der Feststellung, dass die Konzessionsabgabe im Rahmen des an die Versorgungsgesellschaft geleisteten Entgelts preisrechtlich zulässig ist, ist allerdings noch nicht geklärt, ob sie auch bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt und auf die Endverbraucher umgelegt werden kann. Dies hängt von weiteren Voraussetzungen des Kommunalabgabenrechts ab, die sich allein nach dem hessischen Landesrecht beurteilen und über die im Revisionsverfahren deshalb nicht zu entscheiden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil daher aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Quelle: BVerwG

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Coronabedingte Einschränkungen für Gewerberaumnutzung sind kein Mietmangel

Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 143/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.03.2021 zum Urteil 2 U 143/20 vom 19.03.2021 (nrkr)

Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 143/20).

Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 19.03.2021 verkündeter Entscheidung die gerichtliche Verurteilung zur vollen Mietzahlung bestätigt.

Die Klägerin begehrt rückständige Gewerberaummiete für ein Geschäft in Bad Homburg für die Monate April, Mai und Juni 2020 während der Zeit des ersten Lockdowns.

Aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus war der beklagten Mieterin die Nutzung der Räume vom 18.03. bis 19.04.2020 unmöglich und in der Zeit vom 20.04.2020 an nur sehr eingeschränkt möglich. Die Umsätze der Beklagten brachen ab März ein. Einer Bitte nach Mietminderung kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte zahlte die Miete in der Zeit April bis Juni 2020 nur teilweise.

Die Vermieterin hat daraufhin im Wege des Urkundsprozesses unter Vorlage des Mietvertrages die ausstehenden Mietbeträge eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die vertraglich geschuldete Miete sei in dem hier zu beurteilenden Zeitraum aus keinem rechtlichen Grund herabgesetzt. Die Mietsache habe insbesondere keine zur Minderung berechtigten Mangel aufgewiesen. Die Räume seien zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch weiterhin tauglich gewesen. Die „behördlich angeordneten Einschränkungen wirkten sich nicht objektbezogen aus, sondern bezogen sich inhaltlich auf den Betrieb der Beklagten als Mieterin“. Die Klägerin schuldete, so das OLG weiter, „allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen ein Geschäftsbetrieb zu führen, nicht aber in irgendeiner Weise die Überlassung des Betriebs selbst“. Der vereinbarte Nutzungszweck für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts habe lediglich die gestattete Nutzung präzisiert. Durch die behördlichen Beschränkungen sei dieser vereinbarte Nutzungszweck selbst nicht untersagt worden, sondern nur die Art der Durchführung des Geschäftsbetriebs.

Im hier vorliegenden Urkundenverfahren könne auch nicht festgestellt werden, dass die Mieterin wegen einer „schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages Herabsetzung des Mietzinses verlangen“ könne. Diese Einwendung sei im Urkundenprozess unstatthaft, da der Beweis nicht mit den dort zulässigen Beweismitteln geführt werden könne. Tatsächlich habe sich allerdings die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages durch die „Folgen der Naturkatastrophe der COVID-19-Pandemie schwerwiegend“ geändert. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass während der Vertragslaufzeit Folgen einer solchen Pandemie nicht einträten. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, Regelungen hierfür vereinbart hätten. Im hiesigen Urkundenprozess könne die Beklagte aber nicht eine Anpassung des Vertrages verlangen, da sie den Beweis für die von ihr vorgetragenen Umstände nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln antrete. Die Einwände können im Nachverfahren zu würdigen sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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Höhe einer betrieblichen Altersversorgung – Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen lt. BAG keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG dar (Az. 3 AZR 24/20).

BAG, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Urteil 3 AZR 24/20 vom 23.03.2021

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Die Klägerin war annähernd 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam. Die Klägerin wird nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, ist sie nicht vergleichbar. Auch kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Sie erhält vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das ist zulässig.

Quelle: BAG

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Kündigung nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen

Die Kündigung eines schwerbehinderten 55-Jährigen nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen war rechtmäßig. Das LAG Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage dagegen ab (Az. 5 Sa 231/20).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Urteil 5 Sa 231/20 vom 10.12.2020

Der Kläger war seit dem 01.09.1981 als Facharbeiter bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt. Der 55-jährige verheiratete Kläger, der drei Kinder hat, ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. anerkannt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie wirft dem Kläger schwere rassistische und beleidigende Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern vor. Der Kläger hat diese Äußerungen bestritten und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung gerügt.

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger sich am 08.01.2019 auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert hat: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Diese hatten sich deshalb nicht bereits vorher beschwert, weil der Kläger sich als unantastbar geriert hatte, als jemand, dem man „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und unkündbar sei.

Die Kündigung des Klägers ist aufgrund dieser Äußerungen sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sowohl die Bezeichnung als „Ölaugen“ als auch die Bezeichnung als „Nigger“ oder „Untertanen“ sind nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen. Dies gipfelte – so die 5. Kammer – dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Klägers vom 08.01.2019. Diese Bemerkung reduziert die türkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellt einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens war der Beklagten eine vorherige Abmahnung unzumutbar. Die Interessenabwägung fiel trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus. Allein der Vorfall vom 08.01.2019 zeigt für sich betrachtet bereits eine derart menschenverachtende Einstellung des Klägers gegenüber den türkischstämmigen Beschäftigten, die es der Beklagten nicht zumutbar macht, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Kläger vor seinen Äußerungen zur „Gaskammer“ in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden ist. Die Äußerung fiel vielmehr als Antwort auf die völlig unverfängliche Frage des Kollegen, was der Kläger denn zu Weihnachten bekommen habe. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern der Kläger bereits zuvor andere Mitarbeiter wiederholt erheblich beleidigt und zusätzlich seinen sozialen Besitzstand dazu ausgenutzt hat, sich als unangreifbar darzustellen.

Nach den Feststellungen der 5. Kammer wurden der Betriebsrat und die in diesem Fall mangels örtlicher Schwerbehindertenvertretung zuständige Gesamtschwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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EuGH zur Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Flugannullierung wegen angekündigtem rechtmäßigem Streik

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem u. a. Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte. So entschied der EuGH (Rs. C-28/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Urteil C-28/20 vom 23.03.2021

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem u. a. Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte.

Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Streik unter Beachtung der Anforderungen des nationalen Rechts organisiert wird.

Ein Fluggast hatte einen Flug von Malmö nach Stockholm (Schweden) gebucht, der am 29. April 2019 von Scandinavian Airlines System Denmark – Norway – Sweden (SAS) hätte durchgeführt werden sollen. Der Flug wurde am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Dänemark, Schweden und Norwegen annulliert.

Nach dem Scheitern der Verhandlungen, die von den die SAS-Piloten vertretenden Gewerkschaften geführt wurden und den Abschluss eines neuen Tarifvertrags mit dieser Fluggesellschaft zum Ziel hatten, riefen diese Gewerkschaften ihre Mitglieder zum Streik auf. Der Streik dauerte sieben Tage und hatte zur Folge, dass SAS mehrere Flüge, darunter auch den von dem betroffenen Fluggast gebuchten, streichen musste.

Airhelp, an die dieser Fluggast seine möglicherweise gegenüber SAS bestehenden Rechte abgetreten hatte, erhob beim Attunda tingsrätt, Sollentuna (Bezirksgericht Attunda mit Sitz in Sollentuna, Schweden) Klage auf die in der Verordnung über die Fluggastrechte1 für den Fall der Annullierung eines Fluges vorgesehene Ausgleichszahlung. SAS weigerte sich jedoch, diese Ausgleichszahlung zu leisten, weil sie den Streik ihrer Piloten für einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Verordnung2 hielt, der nicht Teil der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar sei. Dagegen vertrat Airhelp die Auffassung, dass der Streik keinen „außergewöhnlichen Umstand“ darstelle, weil es bei Tarifvertragsverhandlungen und -abschlüssen, die unter die gewöhnliche Geschäftstätigkeit einer Fluggesellschaft fielen, zu Tarifkonflikten wie etwa Streiks kommen könne.

Der Attunda tingsrätt, Sollentuna äußerte Zweifel, ob der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte einen Streik umfasst, der von Arbeitnehmerorganisationen nach erfolgter Vorankündigung rechtmäßig beschlossen und eingeleitet wurde und mit dem u. a. Lohnerhöhungen durchgesetzt werden sollen. Nach schwedischem Recht muss ein Streik erst eine Woche vor seinem Beginn angekündigt werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

In seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikmaßnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts – insbesondere die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist – beachtet werden, mit denen die Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und denen sich eine für die Durchführung eines Fluges erforderliche Beschäftigtengruppe anschließt, nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte fallen.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte Vorkommnisse bezeichnet, bei denen zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind, deren Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist. Zum einen dürfen die Vorkommnisse ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sein und zum anderen dürfen sie von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sein.3 Zudem ist dieser Begriff eng auszulegen, da ein Ziel der Verordnung darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und es sich bei der Befreiung von der in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, wonach diese Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Danach prüft der Gerichtshof, ob ein durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens eingeleiteter Streik, der innerhalb der vom nationalen Rechts vorgesehenen Frist angekündigt wurde, mit dem die Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und dem sich eine oder mehrere der für die Durchführung eines Fluges erforderlichen Beschäftigtengruppen anschließen, um einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Verordnung handelt.

Was zunächst die Frage betrifft, ob der fragliche Streik als Vorkommnis angesehen werden kann, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist, stellt der Gerichtshof fest, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme einschließlich des Streikrechts ein in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankertes Grundrecht ist. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass ein Streik als eine der möglichen Erscheinungsformen von Kollektivverhandlungen, unabhängig von den Besonderheiten des entsprechenden Arbeitsmarktes oder des anwendbaren nationalen Rechts zur Umsetzung dieses Grundrechts, als ein Vorkommnis anzusehen ist, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitgebers ist. Diese Auslegung muss auch gelten, wenn der Arbeitgeber ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, da auch die Maßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Mitarbeiter eines solchen Unternehmens unter dessen normale Geschäftsführung fallen. Somit handelt es sich bei einem Streik, dessen Ziel sich darauf beschränkt, gegenüber Luftfahrtunternehmen eine Gehaltserhöhung für die Piloten, eine Änderung ihrer Arbeitszeiten sowie eine bessere Planbarkeit der Arbeitszeit durchzusetzen, um ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens ist, insbesondere, wenn ein solcher Streik unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organisiert wird.

Sodann betont der Gerichtshof in Bezug auf die Frage, ob der fragliche Streik von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tatsächlich beherrschbar war, dass erstens die Auslösung eines Streiks, da es sich beim Streik um ein für die Arbeitnehmer durch die Charta verbürgtes Recht handelt, als für jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache anzusehen ist, insbesondere, wenn ein solcher Streik angekündigt wurde.

Zweitens verfügt der Arbeitgeber, da für ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstellt, grundsätzlich über die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen. Insofern kann ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, wie jeder Arbeitgeber, dessen Beschäftigte zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen und einer höheren Bezahlung streiken, nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf die Streikmaßnahmen.

Folglich kann ein Streik von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte angesehen werden, wenn er mit Forderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen zwischen dem Unternehmen und seinen Beschäftigten verbunden ist, die im Rahmen des betriebsinternen sozialen Dialogs verhandelt werden können, was bei Gehaltsverhandlungen der Fall ist.

Drittens sind Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen „externer“ Ursache, anders als solche mit „interner“ Ursache, von diesem Unternehmen nicht beherrschbar, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen. Somit ist die Bezugnahme in der Verordnung über die Fluggastrechte4 auf die außergewöhnlichen Umstände, die insbesondere bei dem Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten können, dahin zu verstehen, dass sie die außerhalb der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegenden Streiks betrifft, etwa Streiks der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals. Dagegen handelt es sich bei einem von den eigenen Beschäftigten des betroffenen Luftfahrtunternehmens ausgelösten und befolgten Streik um ein „internes“ Ereignis dieses Unternehmens; dies schließt auch einen durch den Streikaufruf von Gewerkschaften ausgelösten Streik ein, da diese im Interesse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens auftreten. Allerdings kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln, wenn einem solchen Streik Forderungen zugrunde liegen, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind.

Viertens stellt der Gerichtshof fest, dass die Annahme, dass der fragliche Streik nicht unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte fällt, weder das Eigentumsrecht5 des betroffenen Luftfahrtunternehmens noch dessen Recht auf Kollektivverhandlungen6 verletzt. Was dieses letztgenannte Recht angeht, zwingt der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen aufgrund eines unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organsierten Streiks seiner Beschäftigten der Gefahr ausgesetzt ist, eine solche Ausgleichszahlung leisten zu müssen, dieses Unternehmen nicht dazu, ohne Weiteres allen Forderungen der Streikenden zuzustimmen. Das Luftfahrtunternehmen ist weiterhin in der Lage, die betrieblichen Interessen so zu vertreten, dass ein alle Sozialpartner zufriedenstellender Kompromiss erreicht werden kann. In Bezug auf die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht eines Luftfahrtunternehmens weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese nicht absolut gewährleistet werden und die Bedeutung, die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher7 und somit auch der Fluggäste zukommt, auch negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann.

Fußnoten

1 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
2 Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Fluggastrechte ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
3 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Rn. 23 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 100/08), vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, Rn. 36 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 105/15), vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, Rn. 32 und 34 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 49/18), sowie vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, Rn. 37 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 68/20).
4 14. Erwägungsgrund der Verordnung über die Fluggastrechte.
5 Verankert in den Art. 16 und 17 der Charta.
6 Verankert in Art. 28 der Charta.
7 Im Sinne von Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta.

Quelle: EuGH

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Mobilfunkmast im Außenbereich?

Ein Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn durch ihn eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll und ihm am konkreten Standort auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 L 115/21).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Beschluss 3 L 115/21 vom 22.03.2021

Ein Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn durch ihn eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll und ihm am konkreten Standort auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Das beigeladene Unternehmen, das Mobilfunkantennenträger baut und betreibt, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung einer solchen 30 m hohen Anlage in der Nähe zur bebauten Ortslage von Bodenheim. Mit der Antennenanlage sollen in bisher unversorgten Bereichen der Gemeinde und der durch diese verlaufenden ICE-Bahnstrecke Mainz-Ludwigshafen Mobilfunkdienstleistungen ermöglicht werden. Die antragstellende Gemeinde Bodenheim versagte ihr Einvernehmen zur Baugenehmigung. Der Landkreis erteilte die Baugenehmigung mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde sowie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Daraufhin beantragte die Antragstellerin in einem gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Sie berief sich auf ihr rechtmäßigerweise abgelehntes Einvernehmen und machte insbesondere geltend, der Mobilfunkmast sei im von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich unzulässig. Geeignete Alternativstandorte im Innenbereich seien nicht geprüft worden. Dem Vorhaben stünden wegen seiner Höhe zudem öffentliche Belange des Landschaftsschutzes und des Erholungswerts der Rheinniederungen entgegen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Der Antragsgegner habe das Einvernehmen der Antragstellerin in der Baugenehmigung ersetzen dürfen. Die Gemeinde habe es zu Unrecht versagt. Antennenanlagen seien zwecks öffentlicher Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen kraft Gesetzes im Außenbereich privilegiert zugelassen. Nach der von der Beigeladenen eingeholten Standortanalyse hätten vorgehende Standorte in bebauten Bereichen wegen Ungeeignetheit zur Schließung der Versorgungslücke in Bodenheim ausgeschlossen werden dürfen. Dem ausgewählten Standort entgegenstehende öffentliche Belange insbesondere des Landschaftsschutzes und des Erholungswerts der Landschaft habe der Antragsteller jedoch auch nicht mit Blick auf die Höhe der Anlage ins Feld führen können. Das unweit der Gemeindebebauung liegende Baugrundstück sei negativ vorbelastet, weil es sich in der Nähe zu anderen Außenbereichsanlagen wie einem Wasserversorgungsbrunnen und Tennisplätzen befinde und sich deutlich von der unbebauten freien Landschaft zum Rhein hin unterscheide und abgrenze. Der Stahlgittermast sei von seiner Ausgestaltung eher unauffällig und solle auch nicht an landschaftlich exponierter Stelle errichtet werden. Natur- und artenschutzrechtliche Bereiche würden von dem Vorhaben kaum bzw. gar nicht in Anspruch genommen.

Quelle: VG Mainz

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