MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden Ausfallerscheinungen

Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. In einem solchen Fall begründen sonst Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 3.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.03.2021 zum Urteil 3 C 3.20 vom 17.03.2021

Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. In einem solchen Fall begründen, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonst Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.03.2021 entschieden.

Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille ergeben hatte, verurteilte ihn das Strafgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Als der Kläger bei der beklagten Stadt Kassel die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte sie ihn gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage beizubringen, ob er trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Weil der Kläger ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Beklagte seinen Neuerteilungsantrag gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Kassel abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts genüge bei der dem Kläger vorzuhaltenden einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille allein das Fehlen von Ausfallerscheinungen nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Der Verordnungsgeber habe den Aspekt des mangelnden Wirkungsempfindens aufgrund bestehender Giftfestigkeit bereits bei der Festlegung des Grenzwertes von 1,6 Promille in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV berücksichtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte die Beklagte auf die Nichteignung des Klägers schließen, da er ihr kein positives medizinisch-psychologischen Gutachten vorgelegt hatte. Sie hatte von ihm auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zu Recht die Beibringung eines solchen Gutachtens gefordert. Nach dieser Regelung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV der Anwendung der von der Beklagten herangezogenen Regelung nicht entgegen. Aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c FeV lässt sich nicht entnehmen, dass dem Buchstaben c eine „Sperrwirkung“ in dem Sinne zukommt, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille und Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung ein Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ausscheidet. Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führt u. a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann. Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV. Dieser zusätzliche tatsächliche Umstand rechtfertigt auch mit Blick auf den Buchstaben c, der demgegenüber allein das Erreichen von 1,6 Promille genügen lässt, die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies. Außerdem muss festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. Diese Voraussetzungen waren im Falle des Klägers erfüllt.

Fußnote:

Aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

§ 13 Satz 1 FeV: Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass …

  1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn …
  2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) … sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr begangen wurden,

c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr … geführt wurde, …

Quelle: BVerwG

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Pflegekammer Niedersachsen muss Stellungnahme zu ihrer Abschaffung in Verbandsbeteiligung zurückziehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung unterlassen

Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass die Pflegekammer Niedersachsen ihre Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen vom 25. November 2020 zurückziehen und die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Stellungnahme unterlassen muss (Az. 8 ME 12/21).

OVG Lüneburg, Pressemitteilung vom 17.03.2021 zum Beschluss 8 ME 12/21 vom 16.03.2021

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. März 2021 entschieden, dass die Pflegekammer Niedersachsen ihre Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen vom 25. November 2020 zurückziehen und die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Stellungnahme unterlassen muss (Az. 8 ME 12/21).

Die Niedersächsische Landesregierung verfolgt gegenwärtig die Absicht, die Pflegekammer Niedersachsen aufzulösen. Nach Erarbeitung eines Gesetzentwurfs führte das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung eine Verbandsbeteiligung durch. Die Pflegekammer gab eine Stellungnahme ab, in der sie sich für ihren Erhalt aussprach und Rechtsausführungen machte. Diese Stellungnahme stellte sie auch auf ihrer Internetseite ein.

Die Antragstellerin, ein Mitglied der Pflegekammer, stellte daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover, die Pflegekammer Niedersachsen zu verpflichten, die Stellungnahme zurückzuziehen und ihre Veröffentlichung und Verbreitung zu unterlassen. Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2021 mit der Begründung statt, die Stellungnahme sei durch eine einseitige Darstellung und das Ausblenden von Gegenpositionen geprägt und stehe im Widerspruch zu den Maßstäben, die für Äußerungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Pflichtmitgliedschaft gälten (Az. 7 B 6300/20).

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Dass es sich um eine Stellungnahme in einer Verbandsbeteiligung handle, schließe gerichtlichen Rechtsschutz nicht aus. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse an einer unbeeinträchtigten Information des Ministeriums. Es überwiege aber das Interesse der Antragstellerin, Kompetenzüberschreitungen durch die Pflegekammer, deren Pflichtmitglied sie sei, abzuwehren. Der Pflegekammer werde eine Äußerung gegenüber dem Ministerium nicht unmöglich gemacht. Eine abwägende, die Gegenposition berücksichtigende Stellungnahme bleibe möglich. Zudem müsse eine gerichtliche Prüfung ohnedies erfolgen, weil sich die Pflegekammer mit der Verbreitung über das Internet auch an die Öffentlichkeit gewandt habe.

Äußerungen der Pflegekammer müssten bei besonders umstrittenen Themen auch die Minderheitenposition darstellen. Zu verlautbaren sei das abwägend gebildete Gesamtinteresse der Kammermitglieder. Diese Maßstäbe gälten auch dann, wenn es sich um eine Stellungnahme der Pflegekammer zu ihrer eigenen Auflösung gegenüber dem Ministerium handle. Art. 57 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung garantiere zwar auch der Pflegekammer ein Recht auf Selbstverwaltung. Deswegen müsse sie im Rahmen ihrer Auflösung durch den Gesetzgeber angehört werden. In dieser Anhörung sei aber das Gesamtinteresse der Mitglieder darzustellen und nicht etwa ein davon zu unterscheidendes Existenzinteressse der Kammer „als solcher“. Zudem handle es sich bei der Verbandsbeteiligung durch das Ministerium noch nicht um die verfassungsrechtlich geforderte Anhörung, diese erfolge gesondert durch den Niedersächsischen Landtag.

Der Fortbestand der Antragsgegnerin sei, wie der Senat bereits festgestellt habe (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 50/2020 des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2020), eine unter den Mitgliedern besonders umstrittene Frage. Deswegen hätte die Gegenposition Berücksichtigung finden müssen. Ihr Fehlen führe zur Unzulässigkeit des gesamten Inhalts der Stellungnahme.

Außerdem liege ein Verfahrensmangel vor, weil die Stellungnahme sich nicht auf eine vorab zumindest in den Grundzügen von der Kammerversammlung beschlossene Positionierung habe stützen können. Soweit die Pflegekammer vortrage, dazu sei sie mangels ausreichender Kenntnis dieser Position nicht imstande, könne zumindest die Gegenposition als solche dargestellt werden. Eine nachträgliche Genehmigung der Stellungnahme durch die Kammerversammlung reiche nicht aus.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Lüneburg

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Tägliche Mindestruhezeit bei mehreren Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber

Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen, gilt die tägliche Mindestruhezeit für die Verträge zusammen genommen und nicht für jeden der Verträge für sich genommen. So entschied der EuGH (Rs. C-585/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.03.2021 zum Urteil C-585/19 vom 17.03.2021

Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen, gilt die tägliche Mindestruhezeit für die Verträge zusammen genommen und nicht für jeden der Verträge für sich genommen.

Die Academia de Studii Economice din Bucureşti (ASE) (Akademie für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge Bukarest, Rumänien) erhielt eine von den rumänischen Behörden gewährte nicht rückzahlbare europäische Finanzierung für die Durchführung eines sektoriellen operationellen Programms1 zur Personalentwicklung mit dem Titel „Leistung und Exzellenz in der Postdoktoranden-Forschung in den Wirtschaftswissenschaften in Rumänien“.

Am 4. Juni 2018 belastete das Ministerul Educaţiei Naţionale (Ministerium für Bildung, Rumänien) die ASE mit einer Haushaltsforderung in Höhe von 13.490,42 rumänischen Lei (RON) (ungefähr 2.800 Euro), die Gehaltskosten für Arbeitnehmer der Arbeitsgruppe zur Durchführung des Projekts entsprach. Die diesen Kosten entsprechenden Beträge wurden für nicht erstattungsfähig erklärt, weil die Höchststundenzahl (13 Stunden), die diese Arbeitnehmer täglich arbeiten können, überschritten worden war.

In der Zeit von Oktober 2012 bis Januar 2013 hätten bei der ASE beschäftigte Sachverständige nämlich aufgrund von mehreren Arbeitsverträgen an bestimmten Tagen die im Rahmen der Regelarbeitszeit gearbeiteten Stunden, d. h. 8 Stunden pro Tag, mit den im Rahmen des Projekts oder im Rahmen von anderen Projekten oder Tätigkeiten gearbeiteten Stunden kumuliert. Die Gesamtzahl der pro Tag geleisteten Arbeitsstunden habe für diese Sachverständigen die in den Anweisungen der das Projekt verwaltenden Behörde vorgesehene Obergrenze von 13 Stunden pro Tag überschritten.

Das mit der Rechtssache befasste Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest) fragt den Gerichtshof, ob die in Art. 3 der Arbeitszeitrichtlinie2 vorgesehene tägliche Mindestruhezeit, wenn ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen hat, für diese Verträge zusammen genommen oder für jeden dieser Verträge für sich genommen gilt.

Mit seinem Urteil vom 17.03.2021 weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf – insbesondere tägliche – Ruhezeiten, nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union ist, die besondere Bedeutung hat, sondern auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union3, ausdrücklich verbürgt ist.

Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass die Arbeitszeitrichtlinie4 den Begriff „Arbeitszeit“ definiert als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit „jedem Arbeitnehmer“ pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.

Im Übrigen ist die „Ruhezeit“ als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit definiert. „Ruhezeit“ und „Arbeitszeit“ sind somit Begriffe, die einander ausschließen, und die Arbeitszeitrichtlinie sieht keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vor.

Die Anforderung der Arbeitszeitrichtlinie, dass jedem Arbeitnehmer täglich mindestens elf zusammenhängende Ruhestunden gewährt werden, kann jedoch nicht erfüllt werden, wenn diese Ruhezeiten für jeden Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber getrennt geprüft werden.

In einem solchen Fall könnten die Stunden, die im Rahmen eines Vertrags als Ruhezeiten angesehen werden, nämlich, wie in der dem Gerichtshof vorgelegten Rechtssache, im Rahmen eines anderen Vertrags Arbeitszeiten darstellen. Da jedoch ein und derselbe Zeitraum nicht gleichzeitig als Arbeitszeit und als Ruhezeit eingestuft werden kann, sind die Arbeitsverträge, die ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber geschlossen hat, folglich zusammen zu prüfen.

Diese Auslegung wird auch durch das Ziel der Richtlinie bestätigt, das darin besteht, Mindestvorschriften festzulegen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern. Mit diesem Ziel soll ein besserer Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet werden, indem diesen – u. a. tägliche – Mindestruhezeiten gewährt werden.

Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass die tägliche Mindestruhezeit, wenn ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen hat, für diese Verträge zusammen genommen und nicht für jeden dieser Verträge für sich genommen gilt.

Fußnoten

1 Das Projekt POSDRU/89/1.5/S/59184.
2 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
3 Art. 31 Abs. 2.
4 Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 der Arbeitszeitrichtlinie.

Quelle: EuGH

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Entgelt für Darlehenskontoauszug rechtswidrig

Die Sparkasse Hegau-Bodensee darf für einen Darlehensjahreskontoauszug kein Entgelt berechnen. Das hat das Landgericht Konstanz nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden (Az. T 5 O 68/20).

VZ Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2021 zum Urteil T 5 O 68/20 des LG Konstanz vom 22.01.2021 (nrkr)

  • In ihren Immobiliendarlehensverträgen hat die Sparkasse Hegau-Bodensee 20 Euro für einen Darlehensjahreskontoauszug verlangt
  • Aus Sicht der Verbraucherzentrale wälzt die Sparkasse damit rechtswidrig Kosten auf Verbraucher:innen ab, die sie selbst tragen muss
  • Ähnliche Klauseln werden nach Beobachtung der Verbraucherzentrale in zahlreichen Verträgen verwendet

Die Sparkasse Hegau-Bodensee darf für einen Darlehensjahreskontoauszug kein Entgelt berechnen. Das hat das Landgericht Konstanz nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden (LG Konstanz vom 22.01.2021, Az. T 5 O 68/20, nicht rechtskräftig). Die Verbraucherzentrale hatte eine entsprechende Preisklausel in Immobiliendarlehensverträgen beanstandet. Das Landgericht schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, wonach das Kreditinstitut mit der Entgeltkausel Aufwand für Tätigkeiten auf seine Kund:innen abwälzt, die es aus eigenem Interesse erbringt.

20 Euro pro Jahr für einen Jahreskontoauszug des Darlehenskontos. So viel verlangte die Sparkasse Hegau-Bodensee in ihren Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung. „Verbraucher:innen sollen für diesen Kontoauszug bezahlen, auch wenn sie ihn nicht bestellt haben und dafür keinerlei Verwendung haben. Die Sparkasse wälzt damit den Aufwand für die Abrechnung, den sie in eigenem Interesse erbringt, auf Kunden ab und kassiert zusätzlich zum Zinssatz ein extra Entgelt,“ sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die Verbraucherzentrale mahnte die Sparkasse nach einer Verbraucherbeschwerde ab. Da diese keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging der Fall vor das Landgericht Konstanz. Dieses untersagte der Bank, die Klausel weiter zu nutzen, weil die Kunden dadurch unangemessen benachteiligt würden. Die Klausel sei damit unwirksam.

Rechtsstreit von grundlegender Bedeutung

Es handelt sich um eine Klausel, die in Muster-Vertragsformularen von Sparkassen bundesweit enthalten ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg strebt eine höchstrichterliche Klärung an. Das OLG Frankfurt am Main (Az. 3 U 72/13) hatte die Klausel „Kosten für Darlehensauszug von zur Zeit EUR 15,34 jährlich“ nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands für unwirksam befunden, zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes kam es aber nicht, weil die in diesem Verfahren verklagte Sparkasse die Revision zurückgenommen hatte.

„Wir begrüßen das aktuelle Urteil des Landgerichts Konstanz und unterstützen Verbraucher:innen mit Rechtsberatung und Musterbrief, um ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und die zu Unrecht kassierten Gebühren zurückzuerhalten“, so Nauhauser. Betroffene können mit Bezug auf die Urteile des LG Konstanz (Az. T 5 O 68/20) und OLG Frankfurt (Az. 3 U 72/13) ihre Sparkasse mit einem Musterbrief auffordern, die bereits bezahlten Entgelte zu erstatten. Nach Beobachtung der Verbraucherzentrale wird die beanstandete Klausel in zahlreichen Darlehensverträgen der Sparkassen verwendet. Den Musterbrief können daher auch Verbraucher:innen verwenden, die aufgrund einer vergleichbaren Klausel für den jährlichen Darlehenskontoauszug bei anderen Sparkassen bereits gezahlt haben.

Quelle: VZ Baden-Württemberg

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Soziale Sicherheit nach dem Brexit

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.03.2021

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/27518) für die Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) vorgelegt. Der Entwurf war in Folge des Brexit nötig geworden: Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits mit seinem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit regelt die künftige Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR). Die Regelungen sind nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der EU für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

Mit dem Gesetz sollen die für das Protokoll zuständige deutsche Behörde, die deutschen Verbindungsstellen, die zuständigen deutschen Stellen für die Feststellung des anwendbaren Rechts sowie die deutschen Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch festgelegt werden. Die Zuständigkeiten sollen den bisherigen Zuständigkeiten entsprechen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 337/2021

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Arbeitnehmer-Entsendung nach dem Brexit

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.03.2021

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/27517) für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Großbritannien und Nordirland in Folge des Brexit vorgelegt. Er bezieht sich auf das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

Das Protokoll sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbstständigen in den Beziehungen mit Großbritannien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin anzuwenden. „Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und liegt vor dem Hintergrund der auch nach Austritt von Großbritannien aus der EU voraussichtlich umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Großbritannien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Großbritannien eingesetzten Arbeitnehmer“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Das Gesetz schafft die juristischen Voraussetzungen dafür, dass diese Regeln weiter angewendet werden können.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 337

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Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken

Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung zusätzlicher FFP 2-Masken durch das zuständige Jobcenter. Dies entschied das SG Osnabrück in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. S 50 AS 39/21 ER und S 50 AS 51/21 ER).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 16.03.2021 zum Beschluss S 50 AS 39/21 ER und S 50 AS 51/21 ER vom 10.03.2021 (rkr)

Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung zusätzlicher FFP2-Masken durch das zuständige Jobcenter. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück am 10. März 2021 in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden (Az. S 50 AS 39/21 ER und S 50 AS 51/21 ER).

Die Antragsteller – ein Vater und sein erwachsener Sohn – beziehen laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“). Unter Hinweis auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (Az. S 12 AS 213/21 ER) beantragten sie beim zuständigen Jobcenter die Übernahme von Kosten für zusätzliche FFP2-Masken. Dies lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, dass ein besonderer Mehrbedarf nicht erkennbar sei. Die Antragsteller hätten – wie alle anderen Empfänger von Grundsicherungsleistungen auch – jeweils einen Gutschein für zehn kostenlose FFP2-Masken von ihrer Krankenkasse erhalten. Diese könnten auch wiederverwendet werden. Darüber hinaus sei es nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht verpflichtend, FFP2-Masken zu tragen; medizinische Masken seien ausreichend.

Die Antragsteller haben im gerichtlichen Eilverfahren demgegenüber jeweils geltend gemacht, vierzehn FFP2-Masken wöchentlich zu benötigen, da sonst ihr Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt werde. Die Masken seien notwendig für den Straßenbahn- und Busverkehr, den Supermarkt, das Treppenhaus sowie für Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten. Masken seien nur zur einmaligen Anwendung gedacht.

Das Sozialgericht hat dieser Ansicht widersprochen und die Anträge abgelehnt, da kein sogenannter Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorliege. Zwar ergibt sich im Rahmen der Corona-Pandemie ein besonderer Bedarf für Schutzmasken, der bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt worden sei. Jedoch haben die Antragsteller jeweils zehn FFP2-Masken von ihrer Krankenkasse erhalten, welche nach einer Empfehlung der FH Münster auch bis zu fünfmal nach Trocknung an der frischen Luft wiederverwendet werden können. Die genannten Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten seien – so das Gericht in seiner Begründung – als persönliche Kontakte nach § 1 Satz 1 Niedersächsischen Corona-Verordnung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Das Gericht hat außerdem darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Ende April 2021 die Auszahlung einer 150 Euro-Soforthilfe für die Bezieher von Grundsicherungsleistungen erfolge, mit der vorrangig pandemiebedingte Mehrbedarfe zu decken seien. Den Antragstellern sei jeweils zuzumuten, die Zeit bis Ende April durch anderweitige Umschichtungen zu überbrücken.

Der genannten Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe ist das Gericht ausdrücklich nicht gefolgt. Nach Ansicht des Sozialgerichts Osnabrück geht die dort vorgenommene Bedarfsermittlung an der Lebensrealität vorbei, denn ein durchschnittlicher wöchentlicher Bedarf von 20 Masken bestehe nicht. Gegebenenfalls sei es den Antragstellern unbenommen, einen weitergehenden Bedarf (beispielsweise für regelmäßige Pflegeheimbesuche) geltend zu machen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Beschwerde gemäß §§ 172, 144 SGG nicht zulässig ist.

Hinweis zur Rechtslage

§ 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lautet:

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Quelle: SG Osnabrück

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Schlussanträge zur Flugannullierung wegen von Pilotengewerkschaften organisierter Streik

Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften organisierter Streik einen außergewöhnlichen Umstand dar, aufgrund dessen die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung befreit sein kann, Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung für die betreffenden Flüge zu leisten. Für die Befreiung hat die Fluggesellschaft jedoch nachzuweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese Annullierung oder Verspätung zu vermeiden (Rs. C-28/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.03.2021 zu den Schlussanträgen C-28/20 vom 16.03.2021

Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften organisierter Streik grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand dar, aufgrund dessen die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung befreit sein kann, Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung für die betreffenden Flüge zu leisten.

Für die Befreiung hat die Fluggesellschaft jedoch nachzuweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese Annullierung oder Verspätung zu vermeiden.

Airhelp, ein Unternehmen, an das ein Fluggast der Fluggesellschaft SAS seinen etwaigen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung1 abgetreten hat, begehrt von dieser Gesellschaft einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro, weil der am 29. April 2019 geplante Flug, den der Fluggast von Malmö nach Stockholm nehmen sollte, am selben Tag wegen eines Streiks von SAS-Piloten in Norwegen, Schweden und Dänemark annulliert wurde.

SAS vertritt die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, die geforderte Ausgleichszahlung zu leisten, da der Streik einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstelle, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Der Streik der Piloten wurde durch deren Gewerkschaften organisiert, nachdem diese den bisherigen Tarifvertrag mit SAS, der 2020 hätte auslaufen sollen, vorzeitig gekündigt hatten. Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag liefen seit März 2019. Der Streik dauerte sieben Tage – vom 26. April 2019 bis zum 2. Mai 2019 – und veranlasste SAS, mehr als 4.000 Flüge zu annullieren, wovon ca. 380.000 Fluggäste betroffen waren. Es handele sich – so SAS – um einen der größten Streiks der Luftverkehrsbranche, der je verzeichnet worden sei. Wenn jeder der Fluggäste Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung gehabt hätte, hätte dies nach den Berechnungen von SAS Kosten in Höhe von ca. 117.000.000 Euro zur Folge.

Das von Airhelp angerufene Attunda tingsrätt (Gericht erster Instanz Attunda, Schweden) hat den Gerichtshof um Auslegung der Fluggastrechteverordnung gebeten. In seinen Schlussanträgen vom 16.03.2021 vertritt Generalanwalt Priit Pikamäe erstens die Auffassung, dass ein Streik, der auf den Aufruf einer Gewerkschaft im Rahmen der Ausübung des Streikrechts durch die Belegschaft der Fluggesellschaft organisiert werde, um eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen einzufordern, einen befreienden „außergewöhnlichen Umstand“2 darstelle, sofern er nicht durch eine vorherige Entscheidung des Unternehmens, sondern durch die Forderungen der Arbeitnehmer ausgelöst werde.

Ein solcher Streik erfülle – so der Generalanwalt – die beiden vom Gerichtshof für diese Einstufung festgelegten Kriterien, da er nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sei und von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sei.

Die Entscheidung, einen Streik auszurufen, werde nämlich von den Gewerkschaftsvertretern der Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tarifautonomie getroffen und liege somit außerhalb der Entscheidungsstrukturen der betroffenen Fluggesellschaft. Obwohl Streiks zum wirtschaftlichen Leben eines jeden Unternehmens gehörten, habe dieses keine Kontrolle über die Entscheidungen einer Gewerkschaft. Daraus folge, dass die Fluggesellschaft in der Regel keinen rechtlich bedeutsamen Einfluss darauf habe, ob ein Streik stattfinde, selbst wenn es sich um ihre eigene Belegschaft handele.

Der Generalanwalt stellt fest, dass die Interessen der Sozialpartner durch die Unionsrechtsordnung grundsätzlich in gleicher Weise geschützt seien. Als Arbeitgeber habe die Fluggesellschaft das Recht und die Verantwortung, im Rahmen der Tarifautonomie der Sozialpartner eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern auszuhandeln. Dagegen könne sie für die Folgen kollektiver Maßnahmen der Belegschaft nicht allein verantwortlich gemacht werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Ausgleichsanspruch von Fluggästen für Arbeitskämpfe „instrumentalisiert“ werde.

Zweitens weist der Generalanwalt darauf hin, dass eine Fluggesellschaft aufgrund eines „außergewöhnlichen Umstands“ von ihrer Ausgleichspflicht nur dann befreit sei, wenn sie nachweisen könne, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs zu verhindern. Angesichts der Kapazitäten ihres Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt könnten von ihr jedoch keine nicht tragbaren Opfer verlangt werden.

Daher hat die Fluggesellschaft nach Auffassung des Generalanwalts alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihre Interessen und mittelbar die der Fluggäste zu wahren, auch bei den zuständigen Gerichten zu beantragen, die Rechtswidrigkeit der kollektiven Maßnahmen festzustellen und gegebenenfalls deren Beendigung anzuordnen.

Darüber hinaus müsse sie eine ausreichende Zeitreserve vorsehen, um etwaige unvorhergesehene Umstände aufzufangen, der Vorankündigung des von der Gewerkschaft ausgerufenen Streiks Rechnung tragen, ihre materiellen und personellen Ressourcen organisieren, um eine Kontinuität des Betriebs zu gewährleisten, und den Zugang zu Flügen anderer Fluggesellschaften erleichtern.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Im Urteil Krüsemann u. a. vom 17. April 2018 (C-195/17 u. a..; siehe auch CP Nr. 49/18) hatte der Gerichtshof entschieden, dass die Ausrufung eines „wilden Streiks“, der von den Arbeitnehmern selbst (und nicht von einer Gewerkschaft) als Reaktion auf die „überraschende Ankündigung“ der Fluggesellschaft, das Unternehmen umzustrukturieren, organisiert wurde, keinen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellt. Im Hinblick auf die erheblichen tatsächlichen Unterschiede lässt sich diese Beurteilung nach Ansicht des Generalanwalts auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragen.

Quelle: EuGH

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Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Insolvenzen

Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zahl der Insolvenzen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/27225) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Nach Ansicht der Fragesteller haben die Maßnahmen der Bundesregierung das Problem der drohenden Insolvenzen nicht verhindert, sondern nur vertagt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.03.2021

Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zahl der Insolvenzen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/27225) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26756). Nach Ansicht der Fragesteller haben die Maßnahmen der Bundesregierung das Problem der drohenden Insolvenzen nicht verhindert, sondern lediglich vertagt.

Wie die Bundesregierung auf der Basis von Daten des Statistischen Bundesamts schreibt, wurden im Zeitraum von Januar bis November 2020 14.621 Unternehmensinsolvenzen beantragt. 171.556 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien von diesen Insolvenzen im Zeitraum Januar bis November 2020 direkt betroffen. Es werde nicht erhoben, wie viele Insolvenzen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Für Januar 2021 habe das Statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass die vorläufige Zahl der eröffneten Regelinsolvenzen im Vormonatsvergleich um fünf Prozent gesunken sei und um 34 Prozent niedriger als im Januar 2020 gelegen habe.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 333/2021

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Bundesregierung legt Gesetzentwurf zum autonomen Fahren vor

Autonome Fahrzeuge sollen künftig bundesweit ohne einen physisch anwesenden Fahrer in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs im Regelbetrieb fahren können. Um dafür einen Rechtsrahmen zu schaffen, hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren“ (19/27439) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.03.2021

Autonome Fahrzeuge sollen künftig bundesweit ohne einen physisch anwesenden Fahrer in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs im Regelbetrieb fahren können. Um dafür einen Rechtsrahmen zu schaffen, hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren“ (19/27439) vorgelegt.

Damit die Potenziale dieser Technologien gehoben werden können und die Teilhabe der Gesellschaft daran ermöglicht wird, bedarf es laut Bundesregierung der Umsetzung weiterer Schritte zur Einführung entsprechender Systeme in den Regelbetrieb. Anknüpfend an die bisherigen rechtlichen Vorgaben des Achten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion stelle sich die Notwendigkeit dar, über die im öffentlichen Straßenverkehr bereits mögliche Erprobung autonomer, führerloser Fahrzeuge hinauszugehen und deren Regelbetrieb einzuleiten. Zunächst sollen der Vorlage zufolge autonome Fahrzeuge dafür in festgelegten Betriebsbereichen eingesetzt werden können. Mangels internationaler, harmonisierter Vorschriften brauche es bei derart weitreichenden technischen Entwicklungen Regelungen des Gesetzgebers zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion sowie zu den Anforderungen an die Beteiligten und an das Fahrzeug selbst.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 329/2021

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