Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Prüfung

Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des VG Berlin nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden (Az. 14 L 37/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.03.2021 zum Beschluss 14 L 37/21 vom 04.03.2021

Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden.

Der Antragsteller produziert und vertreibt u. a. CBD-haltige Kapseln und Öle. Bei Betriebsprüfungen untersagte ein Berliner Bezirksamt ihm gegenüber sofort vollziehbar das Herstellen und Inverkehrbringen aller Lebensmittel mit CBD als Inhaltsstoff. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller. Er ist u. a. der Auffassung, CBD und CBD-haltige Lebensmittel seien keine neuartigen Lebensmittel im Sinne der sog. Novel-Food-Verordnung – VO (EU) 2015/2283 -. Das Bezirksamt habe ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Untersagung nicht berücksichtigt. Da es an Hinweisen auf eine gesundheitsschädliche Wirkung derartiger Lebensmittel fehle, bestehe jedenfalls kein besonderes Vollziehungsinteresse.

Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Untersagung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Nach der Novel-Food-Verordnung dürften nur zugelassene und in einer von der Union erstellten Liste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Daran fehle es hier. Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff CBD seien nicht zugelassen und zudem „neuartig“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung, denn es gäbe keine Belege für die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem nach der Novel-Food-Verordnung maßgeblichen Stichtag (15. Mai 1997). Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem von ihm verwendeten CBD lediglich um ein Aroma handele, für welches die Novel-Food-Verordnung nicht gelte. Denn er verwende CBD im konkreten Fall nicht nur als Aroma im Sinne der sog. Aromen-Verordnung – VO (EG) 1334/2008 -. Es sei weder ersichtlich, dass zur Herstellung eines Hanf-Geruchs oder -Geschmacks der Zusatz von CBD überhaupt notwendig sei, noch dass CBD den Produkten des Antragstellers vornehmlich zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes trotz wirtschaftlicher Nachteile für den Antragsteller rechtmäßig. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefahr sei insoweit nicht erforderlich. Maßgeblich sei allein, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersuchtes Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werde.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Träge Augen – Impfschaden nicht nachgewiesen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Impfschaden nach gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen zu beurteilen ist. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff reicht für einen Entschädigungsanspruch nicht aus (Az. L 10 VE 11/16).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.03.2021 zum Urteil L 10 VE 11/16 vom 28.01.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Impfschaden nach gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen zu beurteilen ist. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff reicht für einen Entschädigungsanspruch nicht aus.

Zugrunde lag das Verfahren eines Soldaten (geb. 1988) aus dem Landkreis Oldenburg. Zur Vorbereitung eines Auslandseinsatzes wurde er im Jahre 2010 gegen Gelbfieber geimpft. In der Folgezeit klagte der Mann über eine Verlangsamung der Augenbewegungen, Schwindel, Sprachprobleme und Unbeweglichkeit. In einer ersten Einschätzung hielt der Truppenarzt einen Zusammenhang zwischen den neurologischen Ausfällen und der Impfung für möglich.

Die Bundeswehr lehnte eine Entschädigung jedoch ab, da es Hinweise dafür gäbe, dass die Erkrankung schon vorher aufgetreten sei.

Demgegenüber verwies der Mann auf Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte, die einen Zusammenhang für möglich hielten. Sofern es früher schon zu Verzögerungen der Blickbewegungen gekommen sei, liege dies nach Ansicht des Mannes an Überarbeitung.

Auf Grundlage mehrerer ausführlicher Gutachten hat das LSG die Rechtsauffassung der Bundeswehr bestätigt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Impfung für die Erkrankung (med. Rhombenzephalitis) ursächlich gewesen ist. Die genaue Ursache sei nicht bekannt. Ursachen vieler neurologischer Erkrankungen seien wissenschaftlich noch nicht erforscht. Maßgeblich sei der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft gemäß den Arbeitsergebnissen der Ständigen Impfkommission und der weltweiten Begleitforschung zu etwaigen Impfschäden. Obwohl der verwendete Impfstoff schon in über 600 Millionen Dosen verimpft worden sei, gäbe es im wissenschaftlichen Schrifttum keine Berichte über ähnliche Fälle. Dies sei ein Indiz für anderweitige Gründe zumal der Mann schon vor der Impfung erste Symptome der Krankheit gezeigt habe. Die Gutachter hätten Überarbeitung als medizinische Ursache der Veränderung der Augenbewegungen ausgeschlossen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat eine Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.03.2021 zum Urteil 6 Sa 824/20 vom 12.03.2021

Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.

Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d. h. noch 2,5 Arbeitstage. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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Richtlinienvorschlag zur Lohntransparenz vorgelegt

EU-Kommissionpräsidentin von der Leyen hatte in ihren politischen Leitlinien angekündigt, neue verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz vorzulegen. Die EU-Kommission hat nun einen Richtlinienvorschlag dazu veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 12.03.2021

Die EU-Kommissionpräsidentin, Ursula von der Leyen, hatte in ihren politischen Leitlinien angekündigt, neue verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz vorzulegen, um gegen das geschlechtsspezifische Lohngefälle, das sich laut Eurostat auf 14,1 % in der EU beläuft, vorzugehen.

Die Europäische Kommission hat nun am 04.03.2021 einen Richtlinienvorschlag dazu veröffentlicht. Er soll die Wahrung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen. Die Ziele sollen durch Maßnahmen wie die Schaffung von Lohntransparenz innerhalb der Organisation oder die Stärkung der Durchsetzungsmechanismen erreicht werden.

Die Richtlinie beruht auf einer Mindestharmonisierung, wobei die EU-Mitgliedstaaten höhere Standards festzulegen können. Sie gilt für Arbeitgeber im privaten und öffentlichen Sektor und für alle Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeitbeschäftigten, befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder Personen mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen.

Maßnahmen zur Lohntransparenz

  • Transparenz bei der Festlegung des Entgelts und der Laufbahnentwicklung: Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern eine Beschreibung der Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts und ihrer Laufbahnentwicklung in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung.
  • Auskunftsrecht für Arbeitnehmer: Gestützt auf die Empfehlungen der EU-Kommission von 2014 ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer das Recht haben, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer jährlich über ihr Recht auf Erhalt dieser Informationen zu informieren und die angeforderten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist bereitzustellen. Für Arbeitnehmer mit Behinderungen sind diese Informationen auf deren Verlangen in barrierefreien Formaten zu übermitteln. Arbeitnehmer können dieses Auskunftsersuchen auch über Arbeitnehmervertreter oder Gleichbehandlungsstellen einreichen.
  • Arbeitgeber können verlangen, dass Arbeitnehmer diese Informationen nur zur Verteidigung ihres Rechts auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit verwenden und die Informationen nicht anderweitig verbreiten.
  • Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle: Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten müssen Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ihrer Organisation veröffentlichen. Dies gilt auch für ergänzende oder variable Bestandteile, die über das feste Grundentgelt hinausgehen. Diese Informationen sind jährlich in benutzerfreundlicher Weise auf der Website oder anderweitig öffentlich zugänglich zu machen (beispielsweise Berücksichtigung der Informationen im Lagebericht). Des Weiteren sind sie einer von den EU-Mitgliedstaaten einzurichtenden bzw. zu benennenden Überwachungsstelle zu übermitteln. Die EU-Mitgliedstaaten sollten die Überwachungsstelle damit beauftragen, die von den Arbeitgebern erhaltenen Daten zum Lohngefälle zu aggregieren, ohne letztere zusätzlich zu belasten. Die Überwachungsstelle sollte diese Daten veröffentlichen, damit die Daten der einzelnen Arbeitgeber, Sektoren und Regionen des betreffenden Mitgliedstaats verglichen werden können.
  • Um die Belastung für Arbeitgeber zu verringern, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Informationen auf der Grundlage von Verwaltungsdaten wie etwa Daten, die Arbeitgeber den Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden übermitteln, zu erstellen. Sie könnten außerdem beschließen, diese Informationen nicht nur für diejenigen Arbeitgeber einzuholen, die zur Entgeltberichterstattung verpflichtet sind, sondern auch für kleine und mittlere Unternehmen.
  • Gemeinsame Entgeltbewertung: Ergibt die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens 5 % und kann der Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen, muss er in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern eine Entgeltbewertung vornehmen. Sollten ungerechtfertigte Ungleichheiten beim Entgelt festgestellt werden, sind Abhilfemaßnahmen einzuleiten.
  • Lohntransparenz vor der Beschäftigung: Arbeitgeber müssen das an den künftigen Arbeitnehmer zu zahlende Einstiegsentgelt oder dessen Spanne in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch angeben. Zudem ist es Arbeitgebern untersagt, künftige Arbeitnehmer nach ihrer Lohnentwicklung in ihrem früheren Beschäftigungsverhältnis zu befragen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer über die notwendigen Informationen verfügen, um ausgewogene und faire Verhandlungen über ihre Löhne und Gehälter führen zu können, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis eingehen.

Opfer von Entgeltdiskriminierung haben das Recht, eine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden einzufordern. Zudem sieht der Richtlinienvorschlag eine Verlagerung der Beweislast auf den Arbeitgeber vor. Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter können im Namen von Arbeitnehmern in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren tätig werden und bei Sammelklagen auf gleiches Entgelt federführend sein.

Die EU-Mitgliedstaaten sollten spezifische Sanktionen für Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts festlegen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Auswirkungen des Umsetzungsrechtsaktes auf Kleinstunternehmen und KMU zu prüfen, um sie nicht unnötig zu belasten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Finanzaufsicht: Kommission startet gezielte Konsultation zur Funktionsweise der Europäischen Aufsichtsbehörden

Die EU-Kommission hat am 12.03.2021 eine gezielte Konsultation zur Funktionsweise der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.03.2021

Die Europäische Kommission hat am 12.03.2021 eine gezielte Konsultation zur Funktionsweise der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden eingeleitet. Das europäische System der Finanzaufsicht besteht aus dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) in Frankfurt und drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs), nämlich der Europäischen Bankaufsicht (EBA) und der Europäischen Wertpapieraufsicht (ESMA) in Paris sowie der Europäischen Aufsicht für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) in Frankfurt. Die Finanzaufsicht wird hauptsächlich von den zuständigen nationalen Behörden ausgeübt. Die Aufgabe der ESAs besteht darin, die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten. Die heutige Konsultation dient einer Bestandsaufnahme, wie das Aufsichtssystem in der Praxis funktioniert.

Die Kommission holt gezielte Stellungnahmen ein, etwa zu Änderungen bestehender Instrumente (z. B. Peer Reviews), zur Übertragung neuer Aufgaben (z. B. Festlegung gemeinsamer strategischer Aufsichtsprioritäten der Union) oder zu Änderungen der Governance. Die Ergebnisse dieser Konsultation werden in einen Bericht zur Überprüfung der ESAs einfließen, der in der Gründungsverordnung der ESAs vorgeschrieben ist und auch im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion vom September 2020 skizziert wurde. Dieser Bericht soll einen Beitrag zu einer breiteren Debatte über die aufsichtliche Konvergenz und das Funktionieren des einheitlichen EU-Regelwerks für Finanzdienstleistungen leisten.

Mairead McGuinness, Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und Kapitalmarktunion, sagte dazu: „Die Entwicklung des Aufsichtsrahmens für zunehmend integrierte Kapitalmärkte erfordert sorgfältige Überlegungen und eine breite Konsultation der Beteiligten. Eine konvergente Aufsicht und die Koordinierung der nationalen Aufsichtsbehörden sind notwendig, wenn wir wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer schaffen und Finanzstabilität und Anlegerschutz gewährleisten wollen. Dies gilt insbesondere in einer Welt nach dem Brexit, in der es mehrere Finanzzentren in der EU gibt“.

Die Konsultation ist hier online verfügbar. Sie können 10 Wochen lang Feedback einreichen.

Quelle: EU-Kommission

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„Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

Der BGH entschied, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann (Az. V ZR 33/19).

BGH, Pressemitteilung vom 12.03.2021 zum Urteil V ZR 33/19 vom 12.03.2021

Sachverhalt

Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 Euro unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es: „Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben.“ Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 7.972,68 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten; ferner soll festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bemessung des kaufvertraglichen Schadensersatzes statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach kann der Käufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Allerdings hat der VII. Zivilsenat für den werkvertraglichen Anspruch auf kleinen Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, § 280, § 281 Abs. 1 BGB seine langjährige Rechtsprechung, nach der die Schadensbemessung anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zulässig war, inzwischen aufgegeben (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17). Dies lässt sich auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung jedoch nicht übertragen. Insbesondere steht dem Käufer – anders als dem Besteller im Werkvertragsrecht – kein Vorschussanspruch zu. Es wäre aber nicht vertretbar, wenn der Käufer einer Sache die beabsichtigte Mängelbeseitigung vorfinanzieren müsste. Eine Ausnahme gilt nur im Hinblick auf die Umsatzsteuer, die – wie im Delikts- und Werkvertragsrecht – nur ersetzt werden muss, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 GVG) ist nicht mehr erforderlich, nachdem der VII. Zivilsenat auf Anfrage des V. Zivilsenats vom 13. März 2020 (Az. V ZR 33/19) die Begründung seiner Rechtsprechungsänderung mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 (Az. VII ARZ 1/20) im Hinblick auf die Verankerung im Werk- und Architektenvertragsrecht vertieft und ergänzt hat. Insbesondere ist klargestellt worden, dass ein zweckgebundener und abzurechnender Vorfinanzierungsanspruch nicht aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht hergeleitet werden kann.

Ebenso wenig bedarf es einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 4 GVG). Denn die von dem VII. Zivilsenat vorgenommene Bemessung des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung ist angesichts der präzisierten und klarer konturierten werkvertraglichen Verankerung nicht auf andere Vertragstypen des besonderen Schuldrechts übertragbar. Bei dem Erwerb gebrauchter Immobilien sind die praktischen Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht im Regelfall gering. Denn bei Mängeln, mit denen der Immobilienkäufer nicht oder jedenfalls deutlich schlechter „leben“ kann als mit der mangelfreien Immobilie, hält der VII. Zivilsenat, wie er ausdrücklich klargestellt hat, die Schätzung des mangelbedingten Minderwerts anhand der Mängelbeseitigungskosten weiterhin für zulässig. Infolgedessen müssen in solchen Fällen – jedenfalls im Ergebnis – die noch nicht angefallenen Mängelbeseitigungskosten unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrags ersetzt werden. Die Einordnung des Vertrags in das Kauf- oder in das Werkvertragsrecht wirkt sich künftig vornehmlich in denjenigen Fallgestaltungen aus, in denen die Mängelbeseitigungskosten den mangelbedingten Minderwert erheblich überschreiten. Gerade in solchen Fallkonstellationen gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von Kauf- und Werkverträgen jedoch triftige Gründe, die bereits der VII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2020 (Az. VII ARZ 1/20) eingehend und zutreffend aufgezeigt hat. Der Käufer müsste die Mängelbeseitigung vorfinanzieren, weil er – anders als der Besteller – keinen Vorschuss verlangen kann; das wäre unzumutbar. Zudem wirkt das Kaufrecht einer unangemessenen Überkompensation des Käufers durch die Begrenzung des Nacherfüllungsanspruchs entgegen. Ist nämlich die Nacherfüllung nach den Vorgaben des § 439 Abs. 4 Satz 2 BGB als unverhältnismäßig anzusehen, kann der Käufer als Schadensersatz nur den mangelbedingten Minderwert verlangen. Im Werkvertragsrecht gibt es für eine solche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs keine Entsprechung.

Die maßgeblichen Normen lauten

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (…)

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (…)

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
  4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Quelle: BGH

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EU-Kommission: Mitteilung zum Digital Compass 2030

Die EU-Kommission hat den Digital Compass 2030, eine Vision für die digitale Transformation Europas bis 2030, vorgestellt. Sie wird in Kürze einen Konsultationsprozess zum digitalen Kompass einleiten und ein Multi-Stakeholder-Forum starten.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.03.2021

Am 09.03.2021 präsentierte die EU-Kommission den Digital Compass 2030, eine Vision für die digitale Transformation Europas bis 2030. Die EU-Kommission wird in Kürze einen Konsultationsprozess zum digitalen Kompass einleiten und ein Multi-Stakeholder-Forum starten. In der Rede zur Lage der Union 2020 kündigte Präsidentin von der Leyen an, dass Europa die digitale Souveränität mit einer Vision bis 2030 sichern sollte. Als Reaktion darauf forderte der Europäische Rat die EU-Kommission auf, einen digitalen Kompass vorzulegen. Im digitalen Kompass definiert die EU-Kommission vier Ziele im Hinblick auf die digitale Infrastruktur, digitale Kompetenzen, digitale Transformation der Unternehmen und des öffentlichen Sektors:

  1. Eine digital qualifizierte Bevölkerung und digitale Fachkräfte sollen durch ein Ökosystem für digitale Bildung gefördert werden.
  • Bis 2030 sollen 20 Millionen IKT-Spezialisten mit Geschlechtergleichgewicht in der EU beschäftigt sein.
  • Mindestens 80 % der EU-Bevölkerung sollen grundlegende digitale Fähigkeiten besitzen.
  1. Eine sichere und nachhaltige digitale Infrastruktur soll geschaffen werden.
  • Umfassendes Gigabit-Netzwerk und 5G für alle europäischen Haushalte.
  • Europäische Produktion nachhaltiger Halbleiter auf mindestens 20 % der weltweiten Produktion erhöhen.
  • 10.000 klimaneutrale Edge-Knoten mit geringer Latenz bereitstellen.
  • Erster Quantencomputer bis 2025.
  1. Digitale Transformation der Unternehmen.
  • 75 % der EU-Unternehmen sollen Cloud, Big Data und künstliche Intelligenz nutzen.
  • Mehr als 90 % der KMU sollen grundlegende digitale Funktionen nutzen.
  • Innovative Skaleneffekte und der Zugang zu Finanzmitteln soll gesteigert werden, um EU-Unicorns zu verdoppeln.
  1. Digitalisierung des öffentlichen Sektors.
  • Wichtige öffentliche Dienstleistungen sollen zu 100 % online verfügbar sein.
  • 100 % der EU-Bürger sollen Zugang zu einer elektronischen Patientenakte haben.
  • 80 % der Bürger sollen eID-Lösungen verwenden.

Die EU-Kommission strebt ein Digitalpolitik-Programm zur Umsetzung des Digitalen Kompass bis September an, mit dem die Erreichung der Ziele operationalisiert werden soll.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie

Mit der Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufvertrags befasst sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/27424).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.03.2021

Mit der Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufvertrags befasst sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/27424). Wie es darin heißt, beruht das geltende Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu großen Teilen auf einer EU-Richtlinie, die durch die EU-Warenkaufrichtlinie 2019/771 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ersetzt werden soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 320/2021

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Urheberrecht soll an digitalen Binnenmarkt angepasst werden

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vorgelegt (19/27426).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.03.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vorgelegt (19/27426). Wie es darin heißt, hat der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL; DSM für „Digital Single Market“) einen umfangreichen Rechtsetzungsauftrag erteilt. Die DSM-RL adressiere als Querschnitts-Richtlinie eine Vielzahl urheberrechtlicher Fragen, zu ihrer Umsetzung seien daher etliche Rechtsänderungen erforderlich, die am 7. Juni 2021 in Kraft treten sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei zudem die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 umzusetzen, die insbesondere die Online-Verwertung von Rundfunkprogrammen teilweise neu ordnet. Der Entwurf adressiere die hierzu erforderlichen Änderungen. Außerdem enthalte er die infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Pelham vom 29. Juli 2019 gebotenen Rechtsänderungen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 321/2021

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Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderungen

Die Bundesregierung will die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen stärken. In dem von ihr vorgelegten Entwurf für ein Teilhabestärkungsgesetz (19/27400) geht es um zahlreiche Änderungen in den Sozialgesetzbüchern, die den Alltag von Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.03.2021

Die Bundesregierung will die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen stärken. In dem von ihr vorgelegten Entwurf für ein Teilhabestärkungsgesetz (19/27400) geht es um zahlreiche Änderungen in den Sozialgesetzbüchern, die den Alltag von Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.

Die Regelungen betreffen u. a. die Betreuung von Rehabilitanden im SGB II und III (Zweites und Drittes Buch Sozialgesetzbuch), ihre Betreuungssituation in den Jobcentern soll sich verbessern.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 319/2021

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