Elektroautohersteller unterliegt im Rechtsstreit um den sog. Umweltbonus

Das VG Frankfurt hat Klagen der Firma Tesla und zweier Tesla-Käufer, die sich gegen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle richteten, abgewiesen (Az. 11 K 229/19, 11 K 4819/18.F und 11 K 1740/18.F).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zu den Urteilen 11 K 229/19, 11 K 4819/18.F und 11 K 1740/18.F vom 28.04.2021

Die für das Subventionsrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2021 drei Klagen, die sich gegen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle richteten, abgewiesen.

Im ersten Verfahren ist die Klägerin eine Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens, dass Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb entwickelt und herstellt. Um den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern, gewährt die Bundesregierung den Käufern von Elektroautos einen sogenannten „Umweltbonus“. Der Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro wird je zur Hälfte vom Bund auf Antrag der Käufer und von den teilnehmenden Automobilherstellern, die ihren Anteil direkt vom Kaufpreis des Fahrzeugs abziehen, finanziert. Förderungsvoraussetzung ist unter anderem, dass das erworbene Fahrzeug auf der von der Beklagten veröffentlichten Liste der förderungsfähigen Elektrofahrzeuge aufgeführt ist und in seiner Basisausführung unter dem Preis von 60.000 Euro zu erhalten ist.

Nachdem das Basismodell der Klägerin zunächst in die Liste aufgenommen worden war, entstanden im Herbst 2017 Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit des Basismodells zum Nettolistenpreis von unter 60.000 Euro. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im folgenden BAFA) strich das Fahrzeugmodell im Folgenden von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge ab dem 30.11.2017. Erst am 06.03.2018 wurden diese Fahrzeuge wieder als subventionsrechtlich anerkannt gelistet.

Die Beteiligten streiten daher nur über die Förderungsfähigkeit des Basismodells der Klägerin in dem Zeitraum vom 30.11.2017 bis zum 05.03.2018.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Streichung von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge rechtswidrig gewesen sei. Ihr sei ein Schaden entstanden, weil sie die gestrichenen Subventionen seitens des BAFA ersetzt und in Höhe von 2.000 Euro jeweils direkt an die Käufer geleistet habe.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage des Autoherstellers abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Streichung des Modells von der Liste der für eine Forderung vorgesehene Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge keinen Verwaltungsakt darstelle und keine unmittelbare Regelung gegenüber der Automobilherstellerin darstelle.

Auch der hilfsweise gestellte Leistungsantrag wurde abgelehnt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Automobilherstellerin keinen Schaden geltend machen könne. Sie habe zwar für ca. 1.000 Kunden, die in diesem Zeitraum ein Automobil erworben haben, die jeweilige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die eigentlich als Umweltbonus von der Bundesregierung geleistet werden solle, selbst übernommen. Jedoch handele sich hierbei um eine freiwillige Verpflichtung, die Förderung zu übernehmen. Deswegen könne durch die Streichung von der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge kein Schaden für die Automobilherstellerin begründet werden.

Ein möglicher Imageschaden könne ebenfalls nicht zu einem Leistungsanspruch führen. Allein mit der Streichung von der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge werde kein Werturteil über den Elektroautohersteller abgegeben.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurden weiterhin zwei Klagen von Privatpersonen verhandelt, die sich gegen einen Rücknahmebescheid der Subvention in Höhe von jeweils 2.000 Euro durch das BAFA richteten. Die Kläger hatten in dem Zeitraum, in dem das Elektrofahrzeug noch auf der förderungsfähigen Liste gelistet war, ein Modell mit einer gehobenen Ausstattung erworben. Ihnen wurde auf der Grundlage der Förderrichtlinie zum Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) jeweils eine Zuwendung in Höhe von 2.000 Euro gewährt. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Gerüchte verdichteten, dass das Basismodell nicht an die Kunden habe ausgeliefert werden können und auch gar nicht lieferbar sei, hat das Bundesamt den Zuwendungsbescheid zurückgenommen und dementsprechend die 2.000 Euro Umweltbonus von den Klägern zurückgefordert. Die gegen diesen Rücknahmebescheid erhobenen Klagen hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ebenfalls abgelehnt.

Nach einer umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Gericht festgestellt, dass das Basismodell für unter 60.000 Euro zum damaligen Zeitpunkt auf dem deutschen Markt nicht bestell- und auch nicht lieferbar gewesen sei. Das Basismodell sei jeweils nur mit einem sogenannten Komfortpaket, das den Kaufpreis noch einmal um 10.000 Euro erhöht habe, in den Verkauf gelangt Daher sei es im Sinne einer Gleichbehandlung rechtmäßig, die ursprünglichen Zuwendungsbescheide aufzuheben und die geleisteten Subventionen zurückzuzahlen.

Eine schriftliche Urteilsabfassung liegt zum Zeitpunkt der hier erstatteten Pressemitteilung noch nicht vor.

Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

  • Aktenzeichen: 11 K 229/19 und 11 K 4819/18.F bezogen auf die Verfahren der privaten Subventionsempfänger und Käufer der Fahrzeuge,
  • Aktenzeichen 11 K 1740/18.F bezogen auf das Klageverfahren des Herstellers für elektrisch betriebene Fahrzeuge.

Quelle: VG Frankfurt

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BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

Der Kartellsenat des BGH hat entschieden, dass ein an einem Kartell beteiligter Auftragnehmer durch eine insbesondere von öffentlichen Auftraggebern vielfach verwendete Schadenspauschalierungsklausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Der Schadensersatzanspruch eines Kartellgeschädigten, der ein Produkt zu einem kartellbedingt überhöhten Preis erworben hat, kann vielmehr durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag grundsätzlich wirksam in Höhe eines 15 Prozent der Abrechnungssumme nicht übersteigenden Betrags pauschaliert werden (Az. KZR 63/18).

BGH, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zum Urteil KZR 63/18 vom 10.02.2021

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Februar 2021, dessen schriftliche Begründung nunmehr vorliegt, entschieden, dass ein an einem Kartell beteiligter Auftragnehmer durch eine insbesondere von öffentlichen Auftraggebern vielfach verwendete Schadenspauschalierungsklausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Der Schadensersatzanspruch eines Kartellgeschädigten, der ein Produkt zu einem kartellbedingt überhöhten Preis erworben hat, kann vielmehr durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag grundsätzlich wirksam in Höhe eines 15 Prozent der Abrechnungssumme nicht übersteigenden Betrags pauschaliert werden.

Sachverhalt

Kläger sind die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), die Beklagte befasst sich mit der Herstellung von Gleisoberbaumaterialien.

Die BVG erwarb in den Jahren 2002 und 2003 von der Beklagten in sieben Fällen Weichen und Weichenteile. Den Verträgen lagen „Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)“ der BVG zugrunde, die in Nr. 14 folgende Klausel enthielten:

„Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung […] darstellt, hat er 5 v. H. der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.“

Die BVG verlangt nunmehr Schadensersatz in dieser Höhe, weil Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen praktizierten, an denen auch die Beklagte beteiligt war. Die Absprachen beruhten maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte „Altkunden“ oder „Stammkunden“ zugeordnet waren und diese Zuordnung von den Kartellteilnehmern grundsätzlich respektiert wurde. Hierzu verzichteten die anderen Kartellteilnehmer auf die Abgabe von Angeboten oder reichten diese erst nach Ablauf der Angebotsfrist oder zu überhöhten Preisen ein, sodass der Auftrag dem vorbestimmten Unternehmen zufallen konnte.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage war in den Vorinstanzen im Wesentlichen erfolgreich. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidung des Kartellsenats

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des Kartellsenats ist das Berufungsgericht zwar zutreffend von der Wirksamkeit der vertraglich vereinbarten Schadenspauschalierungsklausel ausgegangen. Rechtsfehlerhaft hat es aber angenommen, der Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, dass der BVG ein geringerer Schaden als der Pauschalbetrag oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Eine Schadenspauschalierungsklausel ist außerhalb des unternehmerischen Geschäftsverkehrs an den Maßgaben der Vorschrift des § 309 Nr. 5 BGB zu messen. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt (Buchstabe a) oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (Buchstabe b). Dabei darf die Pauschale der Höhe nach den normalerweise eintretenden branchentypischen Durchschnittsschaden nicht übersteigen.

Im – hier maßgeblichen – unternehmerischen Geschäftsverkehr ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Jedoch sind ihre Wertungen bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung muss darüber hinaus den Besonderheiten kartellzivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Rechnung getragen werden.

Die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Kartellverbot resultiert, ist regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten und großem sachlichen und finanziellen Aufwand verbunden. In besonderem Maße gilt dies für den praktisch bedeutsamsten Fall des durch Kartellabsprachen verursachten Preishöhenschadens, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte. Dieser hypothetische Wettbewerbspreis lässt sich typischerweise nur aufgrund von Indizien ermitteln und kann nur näherungsweise bestimmt werden. Insofern kommt dem mit der Verwendung von Pauschalierungsklauseln verfolgten und in § 309 Nr. 5 BGB grundsätzlich anerkannten Zweck besondere Bedeutung zu, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch Verringerung von Zeitaufwand und Kosten zu rationalisieren. Das Informationsdefizit des redlichen Klauselverwenders, der für den Fall einer Kartellabsprache mit Hilfe der Pauschalierungsklausel eine effiziente Kompensation des aus dem vom unredlichen Vertragspartner verursachten Vermögensschadens anstrebt, unterscheidet Kartellschadensersatzfälle von solchen, in denen mit der Pauschalierungsklausel ein Schaden abgegolten werden soll, der aus der Verletzung einer vertragstypischen Pflicht resultiert und bei dem sich der Geschädigte zur Bemessung eines branchentypischen Durchschnittsschadens auf entsprechende Erfahrungswerte stützen kann.

Der Auftraggeber darf sich daher auf verfügbare ökonomisch fundierte allgemeine Analysen kartellbedingter Preisaufschläge wie eine von der BVG in den Rechtsstreit eingeführte, von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie stützen, nach denen sich durch eine Kartellabsprache verursachte Preiserhöhungen im arithmetischen und geometrischen Mittel jedenfalls auf 15 Prozent, bezogen auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis, belaufen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen bloßen Durchschnitts- oder Mittelwert handelt, der im Einzelfall beträchtlich über- wie unterschritten werden kann, und alle empirischen Untersuchungen aufgrund der Komplexität des Preisbildungsmechanismus, der Vielfalt der Kartellabsprachen, der erheblichen Streubreite der zu beobachtenden Preisaufschläge und der begrenzten Verfügbarkeit hinreichend vergleichbarer Datensätze allenfalls Näherungswerte abbilden und im Detail methodischen Zweifeln ausgesetzt sein können.

Eine pauschalierte Abschätzung der Differenz zwischen Angebotspreis und hypothetischem Marktpreis ist dadurch zwar zwangsläufig sowohl mit der Gefahr einer Über- wie mit der Gefahr einer Unterkompensation des tatsächlich eingetretenen Schadens verbunden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Auftraggeber eine mögliche Überkompensation schon bei der Pauschalierung schlechthin oder zumindest weitgehend ausschließen muss. Dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot wird vielmehr hinreichend Rechnung getragen, wenn eine Pauschalierungsklausel dem an einer Kartellabsprache beteiligten Schädiger den Nachweis vorbehält, dass dem Auftraggeber ein geringerer Schaden entstanden ist. Andernfalls würden die Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises einseitig zu Lasten des Auftraggebers berücksichtigt. Dies wäre unangemessen, weil der Schädiger als Kartellbeteiligter an einer vorsätzlichen Verfälschung des wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus‘ mitgewirkt hat und damit auch für die Schwierigkeit der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises verantwortlich ist.

Eine Klausel, die das Risiko der Aufklärung des tatsächlich entstandenen Schadens dem Vertragspartner überbürdet, steht jedenfalls dann mit den sich aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Anforderungen in Einklang, wenn die pauschalierte Schadenshöhe nach den bei Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Erkenntnissen gleichermaßen mit der Gefahr einer Über- wie einer Unterkompensation des Schadens verbunden ist und es beiden Vertragsparteien überlassen bleibt, jeweils einen ihr günstigeren hypothetischen Marktpreis und damit einen fehlenden oder geringeren oder auch einen höheren Schaden nachzuweisen.

Danach hätte das Berufungsgericht aber dem Vorbringen der Beklagten nachgehen müssen, der BVG sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Nur wenn sich ein solches Vorbringen nicht beweisen lässt, darf dem Geschädigten der vereinbarte Pauschalbetrag als Schadensersatz zuerkannt werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 GWB (in der Fassung vom 26. August 1998)

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 33 GWB (in der Fassung vom 26. August 1998)

1Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. […]

§ 307 BGB

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Quelle: BGH

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Getrenntlebende Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken

Das AG Frankfurt entschied, dass der getrenntlebende Ehemann die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern darf (Az. 477 F 23297/20).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zum Beschluss 477 F 23297/20 vom 19.03.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der getrenntlebende Ehemann die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern darf (Beschluss vom 19.03.2021, Az. 477 F 23297/20 RI).

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall trennten sich die Ehegatten am 11.11.2018, woraufhin der antragstellende Ehemann die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn am 03.01.2019 verließ. Das Scheidungsverfahren wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Die Ehefrau, zugleich Antragsgegnerin des Verfahrens, verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsteller auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von 1.850 Euro nebst Betriebskosten von 350 Euro zahlte. Nachdem die Antragsgegnerin die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung vorgerichtlich ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen.

Mit Erfolg. Das Amtsgericht räumte im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten den Vorrang ein. Die Antragsgegnerin könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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EuGH zur Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden ist. Diese Pflicht lässt sich nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich ist. So entschied der EuGH (Az. C-383/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil C-383/19 vom 29.04.2021

Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden ist.

Diese Pflicht lässt sich nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich ist.

Am 7. Februar 2018 wurde der Powiat Ostrowski (Landkreis Ostrów, Polen), eine Gebietskörperschaft, auf gerichtlichem Wege Eigentümerin eines in Polen zugelassenen Fahrzeugs, nachdem ein Einziehungsbeschluss ergangen war. Nach der Zustellung dieses Beschlusses am 20. April 2018 versicherte der Landkreis das Fahrzeug am nächsten Tag, an dem die Verwaltung geöffnet hatte, d. h. am Montag, den 23. April 2018.

Aufgrund seines schlechten technischen Zustands beschloss der Landkreis, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, um es zerlegen zu lassen. Auf der Grundlage der Bescheinigung der Verschrottungsstelle wurde das Fahrzeug am 22. Juni 2018 abgemeldet.

Am 10. Juli 2018 verhängte der Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (Versicherungsgarantiefonds, Polen) gegen den Landkreis eine Geldbuße von 4.200 PLN (etwa 933 Euro), weil er seine Pflicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags für das Fahrzeug im Zeitraum vom 7. Februar bis 22. April 2018 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) verletzt habe.

Der Landkreis hat beim Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Rayongericht Ostrów Wielkopolski, Polen) Klage auf Feststellung erhoben, dass er im streitigen Zeitraum nicht verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug zu versichern. Das Rayongericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine Pflicht besteht, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag1 für ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug abzuschließen, das auf einem Privatgrundstück abgestellt ist, wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags obligatorisch ist, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sofern das Fahrzeug nicht gemäß der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags grundsätzlich obligatorisch ist für ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „Fahrzeug“2 objektiv ist und von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann, oder auch von der tatsächlichen Nutzungsabsicht seines Eigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist.

Der technische Zustand eines Fahrzeugs kann sich aber im Lauf der Zeit ändern, und seine etwaige Instandsetzung hängt von subjektiven Faktoren ab wie insbesondere dem Willen seines Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, die erforderlichen Reparaturen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, und der Verfügbarkeit der hierzu erforderlichen Mittel. Daher würde der objektive Charakter des Begriffs „Fahrzeug“ in Frage gestellt, wenn die bloße Tatsache, dass ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht verkehrstauglich ist, genügte, um ihm seine Eigenschaft als Fahrzeug zu nehmen und es der Versicherungspflicht zu entziehen. Zudem ist die Versicherungspflicht3 nicht davon abhängig, ob das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als Transportmittel genutzt worden ist oder ob es einen Schaden verursacht hat. Folglich lässt sich die Versicherungspflicht nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich und somit außerstande ist, einen Schaden zu verursachen, und zwar selbst wenn dies seit dem Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug der Fall ist. Desgleichen gestattet allein die Tatsache, dass der Eigentümer oder eine andere Person die Absicht hat, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, nicht die Annahme, dass es seine Eigenschaft als „Fahrzeug“ verliert und somit nicht mehr von dieser Versicherungspflicht erfasst wird. Die Einstufung als „Fahrzeug“ und der Umfang der Versicherungspflicht dürfen nämlich nicht von diesen subjektiven Faktoren abhängen, da die Vorhersehbarkeit, Stabilität und Fortdauer dieser Pflicht beeinträchtigt würde, deren Einhaltung jedoch erforderlich ist, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die grundsätzliche Pflicht, ein Fahrzeug zu versichern, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn es zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist, zum einen geboten ist, um den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen sicherzustellen, da das Tätigwerden der Stelle, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, Ersatz zu leisten hat4, nur in den Fällen vorgesehen ist, in denen der Abschluss der Versicherung obligatorisch ist. Diese Auslegung gewährleistet nämlich, dass die Opfer in jedem Fall entschädigt werden, sei es durch den Versicherer aufgrund eines zu diesem Zweck geschlossenen Vertrags, sei es durch die Entschädigungsstelle, wenn das am Unfall beteiligte Fahrzeug nicht versichert war oder nicht ermittelt worden ist. Zum anderen lässt sich mit ihr die Wahrung des Zieles der Gewährleistung des freien Verkehrs sowohl der Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Unionsgebiet haben, als auch der in ihnen befindlichen Personen besser sicherstellen. Denn nur dann, wenn ein verstärkter Schutz der etwaigen Opfer von Verkehrsunfällen gewährleistet ist, kann von den Mitgliedstaaten verlangt werden5, im Hinblick auf Fahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet gelangen, von der Durchführung einer systematischen Kontrolle der Haftpflichtversicherung abzusehen, was zur Gewährleistung dieses freien Verkehrs wesentlich ist.

Drittens und Letztens stellt der Gerichtshof fest, dass der Ausschluss eines Fahrzeugs von der Versicherungspflicht erfordert, dass es gemäß der anwendbaren nationalen Regelung offiziell stillgelegt worden ist. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt zwar grundsätzlich, dass es verkehrstauglich ist und somit als Transportmittel eingesetzt werden kann, doch kann ein zugelassenes Fahrzeug wegen seines schlechten technischen Zustands objektiv und definitiv verkehrsuntauglich sein. Die Feststellung dieser Verkehrsuntauglichkeit und des Verlusts seiner Eigenschaft als „Fahrzeug“ ist jedoch objektiv vorzunehmen. Insoweit kann die Abmeldung des Fahrzeugs zwar eine solche objektive Feststellung sein, doch sieht das Unionsrecht6 nicht vor, wie ein Fahrzeug vorschriftsgemäß stillgelegt werden kann. Folglich kann diese Stilllegung gemäß der anwendbaren nationalen Regelung auf anderem Wege als durch die Abmeldung des betreffenden Fahrzeugs festgestellt werden.

Fußnoten

1 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).
2 Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103.
3 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103.
4 Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103.
5 Art. 4 der Richtlinie 2009/103.
6 Richtlinie 2009/103.

Quelle: EuGH

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Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers – Einladung zu einem Vorstellungsgespräch – Mindestnote der Ausbildung

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Nach § 165 Satz 4 SGB IX ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. So das BAG (Az. 8 AZR 279/20).

BAG, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil 8 AZR 279/20 vom 29.04.2021

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Nach § 165 Satz 4 SGB IX* ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies kann anzunehmen sein, wenn der/die Bewerber/in eine in einem nach Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. Daran ändert der Umstand, dass § 165 Satz 4 SGB IX als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nichts. Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Personengruppen unterworfen.

Im Sommer 2018 schrieb die Beklagte für eine Beschäftigung im Bundesamt für Verfassungsschutz mehrere Stellen als Referenten/Referentinnen aus. In der Stellenausschreibung heißt es u. a.: „Sie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium … der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften … mit mindestens der Note ‚gut‘.“ Der Kläger, der sein Studium der Fächer Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen hat, bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist unter Angabe seiner Schwerbehinderung. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt mit E-Mail der Beklagten vom 17. Juli 2018 die Mitteilung, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei. Auf seine außergerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erfülle, da er sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen habe, nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung und habe deshalb nach § 165 Satz 4 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.

Mit seiner Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn den Vorgaben des SGB IX und des AGG zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Er sei auch fachlich für die Stelle geeignet gewesen. Die in § 165 Satz 4 SGB IX zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Stellenbewerbern sei eng auszulegen. Damit sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Beklagte habe dieses Kriterium auch nicht während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kläger angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, die Anforderung eines bestimmten, mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren konsequent angewendet hat. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

1Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). … 3Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 4Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. …

Quelle: BAG

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Schadensersatz – Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers durch eine Anwaltskanzlei – Anwendungsbereich des § 12a ArbGG

Das BAG hatte zu entscheiden, ob der Kläger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten für Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesenbetrugs, des Abrechnungsbetrugs und von Compliance-Verstößen verpflichtet ist (Az. 8 AZR 276/20).

BAG, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil 8 AZR 276/20 vom 29.04.2021

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob der Kläger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten i. H. v. 66.500 Euro für Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesenbetrugs, des Abrechnungsbetrugs und von Compliance-Verstößen verpflichtet ist.

Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied einer Führungsebene zu einem Jahresbruttogehalt i. H. v. zuletzt ca. 450.000 Euro tätig. Nachdem bei der Beklagten mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen eventueller Compliance-Verstöße des Klägers eingegangen waren, traf das bei dieser zuständige Gremium die Entscheidung, eine Untersuchung unter Einschaltung einer auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten Anwaltskanzlei durchzuführen. Die Kanzlei legte einen Untersuchungsbericht vor, nach dem der Kläger u. a. auf Kosten der Beklagten Personen ohne dienstliche Veranlassung zum Essen eingeladen sowie gegenüber der Beklagten Reisekosten für von ihm unternommene Fahrten zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München abgerechnet hatte. Die Tickets für die Spiele hatte der Kläger auf Anforderung von Geschäftspartnern der Beklagten erhalten. Die Anwaltskanzlei stellte der Beklagten für ihre Tätigkeit ausgehend von einem Stundenhonorar i. H. v. 350 Euro insgesamt 209.679,68 Euro in Rechnung.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Verstoßes gegen das sog. Schmiergeldverbot, Abrechnung privater Auslagen auf Kosten der Beklagten und mehrfachen Spesenbetrugs. Gegen die Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben, die rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte den Kläger auf Ersatz der ihr von der Anwaltskanzlei in Rechnung gestellten Ermittlungskosten in Anspruch genommen und dies damit begründet, der Kläger habe diese Kosten nach den vom Bundesarbeitsgericht für die Erstattung von Detektivkosten aufgestellten Grundsätzen zu ersetzen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Zudem habe die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten nicht dargetan.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und der Beklagten 66.500 Euro zugesprochen. Es hat angenommen, die Beklagte könne die Kosten ersetzt verlangen, die ihr durch die Tätigkeit der Anwaltskanzlei bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden seien. Mit der Revision begehrt der Kläger die vollständige Abweisung der Widerklage.

Die Revision des Klägers war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Zwar kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er die Anwaltskanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören auch die zur Abwendung drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde. Dem steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen, sondern auch einen materiellen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet in einem solchen Fall keine Anwendung. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Kosten erforderlich waren. Es fehlt an einer substanziierten Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Kläger von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt wurden.

Quelle: BAG

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Parlament stärkt Rechte von Bahnreisenden

Das EU-Parlament nahm neue Regeln an, die die Rechte von Bahnreisenden bei Verspätungen und Zugausfällen stärken, mehr Hilfe für Personen mit eingeschränkter Mobilität und mehr Platz für Fahrräder ermöglichen. Auch gegen Diskriminierung wird vorgegangen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 29.04.2021

  • Mehr Möglichkeiten, trotz Zugausfällen und Verspätungen zum Ziel zu kommen
  • Mehr Hilfe für Personen mit eingeschränkter Mobilität
  • Mehr Platz für Fahrräder

Das Parlament nahm am 29.04.2021 neue Regeln an, die die Rechte von Bahnreisenden bei Verspätungen und Zugausfällen stärken. Auch gegen Diskriminierung wird vorgegangen.

Am 28.04.2021 billigte das Parlament die mit den Mitgliedstaaten vereinbarten neuen Regeln über die Rechte von Bahnreisenden. Sie sollen dafür sorgen, dass Fahrgäste bei Verspätungen und Zugausfällen Hilfe bekommen und auf andere Verbindungen umsteigen können. Für Personen mit eingeschränkter Mobilität sind mehr Barrierefreiheit und bessere Unterstützungsangebote vorgesehen. Außerdem muss es in Zügen künftig mehr Platz für Fahrräder geben.

Hilfe für festsitzende Fahrgäste

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten können Reisende frei wählen, ob sie die Ticketkosten erstattet bekommen, die Reise fortsetzen oder auf eine andere Verbindung umsteigen wollen – zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Klasse, aber ohne Zusatzkosten. Falls das Bahnunternehmen binnen 100 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit keinen alternativen Weg zum Ziel anbietet, dürfen die Reisenden selbst einen anderen Zug nehmen und müssen die Kosten dafür erstattet bekommen.

Auch höhere Gewalt entbindet die Bahnunternehmen nicht von ihrer Pflicht, die Weiterbeförderung zu organisieren. Wenn nötig, müssen auch Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt werden. Kosten für Übernachtungen müssen ebenfalls erstattet werden.

Die neuen Regeln bringen mehr Klarheit darüber, welche Ereignisse als „höhere Gewalt“ gelten. In diesen Fällen müssen Bahnunternehmen bei Verspätungen oder Ausfällen keine Entschädigung zahlen. Neben extremen Wetterbedingungen und schweren Naturkatastrophen gehören dazu jetzt auch schwere Gesundheitskrisen und Terroranschläge. Streiks des Bahnpersonals fallen allerdings nicht unter diese Ausnahme.

Unterstützung für Personen mit eingeschränkter Mobilität

Flexibler sollen Bahnreisen für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität werden. Sie müssen dem Bahnunternehmen künftig nur noch mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Reisepläne mitteilen. Nach den geltenden Regeln sind es 48 Stunden. Wenn eine Begleitperson mitkommen muss, darf sie kostenlos mitfahren. Sichergestellt ist künftig auch, dass Begleithunde mitreisen dürfen.

Mehr Plätze für Fahrräder in Zügen

Um nachhaltiges Reisen zu fördern und bequemere Alternativen anzubieten, muss es künftig in allen Zügen Befestigungsmöglichkeiten für Fahrräder geben. Jeder Zug muss Platz für mindestens vier Fahrräder bieten.

Zitat

„Wir haben sehr gute Nachrichten für Bahnreisende, denn es ist uns gelungen, überall in der EU die gleichen Mindestfahrgastrechte durchzusetzen, wenn es um die Weiterreise mit geänderter Streckenführung, Fahrradstellplätze, Durchgangsfahrkarten und die Rechte von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität geht. Das sind wichtige Fortschritte, um das Bahnfahren bequemer und fahrgastfreundlicher zu machen“, so Bogusław Liberadzki, Berichterstatter des Europäischen Parlaments (S&D, Polen).

Nächste Schritte

Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für alle nationalen und internationalen Zugverbindungen in der EU. Für Verbindungen im Inland können die Mitgliedstaaten allerdings eine begrenzte Zeit lang Ausnahmen erlauben.

Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Umgesetzt werden müssen die neuen Regeln binnen zwei Jahren. Lediglich die Bestimmungen über Fahrradplätze gelten erst vier Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verordnung.

Quelle: EU-Parlament

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Bessere Rechtssetzung: Kommission treibt Bürokratieabbau voran

Die EU-Kommission hat eine Mitteilung über bessere Rechtsetzung angenommen, in der sie mehrere Verbesserungen für das Rechtsetzungsverfahren der EU vorschlägt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2021

Die Europäische Kommission hat am 29.04.2021 eine Mitteilung über bessere Rechtsetzung angenommen, in der sie mehrere Verbesserungen für das Rechtsetzungsverfahren der EU vorschlägt. Maroš Šefčovič, Vizepräsident für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau sagte: „Die Kommission verfügt bereits über eines der weltweit besten Systeme für bessere Rechtsetzung, aber wir müssen noch mehr tun. Daher verstärken wir unsere Bemühungen, um die EU-Gesetzgebung zu vereinfachen und die mit ihr verbundenen Belastungen zu verringern. Dabei müssen wir die strategische Vorausschau stärker nutzen und die Nachhaltigkeit sowie die Digitalisierung fördern. Wir können nur erfolgreich sein, wenn alle Interessenträger zusammen an einer EU-Politikgestaltung von hoher Qualität arbeiten, die dann zu einem stärkeren und widerstandsfähigeren Europa führt.“

Die Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU sowie mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft, ist von entscheidender Bedeutung. Die Kommission hat folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

  • Beseitigung von Hindernissen und Bürokratie, die Investitionen in die Infrastruktur des 21. Jahrhunderts und deren Aufbau verlangsamen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Regionen und maßgeblichen Interessenträgern;
  • Vereinfachung von Konsultationen der Öffentlichkeit durch Einführung einer einzigen „Einholung von Erkenntnissen“ auf dem verbesserten Portal „Ihre Meinung zählt“;
  • Einführung des „One-in-one-out“-Grundsatzes, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen dadurch zu minimieren, dass den Auswirkungen und den Kosten der Umsetzung der Rechtsvorschriften – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – besondere Beachtung gewidmet wird; mit diesem Grundsatz wird sichergestellt, dass neu eingeführte Belastungen durch eine Verringerung bereits bestehender Belastungen in demselben Politikbereich ausgeglichen werden;
  • durchgängige Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, um sicherzustellen, dass jeder Gesetzgebungsvorschlag zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beiträgt;
  • Verbesserung der Art und Weise, wie eine bessere Rechtsetzung Nachhaltigkeit und digitalen Wandel angeht und fördert;
  • Einbeziehung der strategischen Vorausschau in die Politikgestaltung, um sicherzustellen, dass sie zukunftstauglich ist, etwa indem sich abzeichnenden globalen Trends im ökologischen, digitalen, geopolitischen und sozioökonomischen Kontext Rechnung getragen wird.

Nächste Schritte

Bessere Rechtsetzung ist ein gemeinsames Ziel und eine gemeinsame Verantwortung aller EU-Organe. Wir werden Kontakt zum Europäischen Parlament und zum Rat aufnehmen, was ihre Bemühungen um die Bewertung und Überwachung der Auswirkungen der EU-Gesetzgebung und der EU-Ausgabenprogramme anbelangt. Darüber hinaus werden wir bei der Gestaltung der EU-Politik enger mit lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie den Sozialpartnern zusammenarbeiten.

Mit der Umsetzung einiger der neuen Elemente dieser Mitteilung in die Praxis wurde bereits begonnen; dies gilt etwa für die Plattform „Fit for Future“, die Ratschläge dazu bereitstellt, wie die EU-Rechtsvorschriften so gestaltet werden können, dass sie leichter einzuhalten, effizient und zukunftstauglich sind. Andere Elemente werden in den kommenden Monaten umgesetzt. Für dieses Jahr ist unter anderem Folgendes vorgesehen:

  • die jährliche Aufwandserhebung für 2020, in der die Ergebnisse der Bemühungen der Kommission zur Verringerung der Belastungen dargelegt werden;
  • Überarbeitung der Leitlinien und des Instrumentariums für bessere Rechtsetzung, womit den neuen Elementen der Mitteilung Rechnung getragen werden soll; damit erhalten die Dienststellen der Europäischen Kommission eine konkrete Richtschnur, die bei der Ausarbeitung neuer und bei der Handhabung und Evaluierung bereits bestehender Initiativen und Vorschläge zum Tragen kommt.

Quelle: EU-Kommission

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EU-Wettbewerbshüter genehmigen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung des deutschen Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2021) gebilligt. Mit der Regelung fördert Deutschland die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas und gewährt Teilbefreiungen von der EEG-Umlage.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2021

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung des deutschen Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2021) gebilligt. Mit der Regelung fördert Deutschland die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas und gewährt Teilbefreiungen von der EEG-Umlage. Teilbefreiungen können i) stromintensive Unternehmen und ii) Schiffe am Liegeplatz in Häfen für die landseitige Stromversorgung erhalten. Die Regelung wird Deutschland dabei helfen, die Zielvorgaben für erneuerbare Energien ohne übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu erreichen. Ferner dient sie dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050. Die Zahlungen im Rahmen der Regelung wurden für 2021 mit rund 33,1 Mrd. Euro veranschlagt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die mit den EU-Vorschriften im Einklang stehende deutsche EEG-2021-Regelung wird einen erheblichen Beitrag zur Förderung der umweltfreundlichen Stromerzeugung leisten. Durch diese Maßnahme wird in Deutschland ein höherer Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, was, wie im Grünen Deal angestrebt, eine weitere Verringerung der Treibhausgasemissionen ermöglicht. Es gibt Neuerungen, um Beihilfen auf ein Minimum zu beschränken und die Stromerzeugung an den Marktsignalen auszurichten. Gleichzeitig soll die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen gewährleistet und die Verschmutzung durch Schiffe im Hafen verringert werden. So bietet die Regelung den bestmöglichen Gegenwert für das Geld der Steuerzahler. Etwaige Wettbewerbsverzerrungen werden so gering wie möglich gehalten.“

Regelung Deutschlands

Deutschland hat eine Verlängerung und Änderung der Förderregelung für erneuerbare Energien bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Regelung soll die bisherige Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen einer bestehenden Regelung, die die Kommission im Rahmen ihrer Beschlüsse zum EEG 2017 (SA.45461) und zum EEG 2014 (SA.38632) genehmigt hat, ersetzen. Die neue Maßnahme gilt bis Ende 2026.

Durch die EEG-2021-Regelung sollen ab dem Jahr 2030 65 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden (gegenüber 40 Prozent im Jahr 2019).

Beihilfeempfänger erhalten in der Regel zusätzlich zum Strommarktpreis eine gestaffelte Prämie, mit Ausnahme sehr kleiner Anlagen, die Einspeisevergütungen erhalten können. Ferner werden Beihilfeempfänger mehrheitlich im Wege von Ausschreibungen ermittelt.

Insbesondere sind Ausschreibungen für die einzelnen Technologien geplant. Dabei wurden eine Trennung in Dach- und Boden-Solarstromanlagen sowie separate Ausschreibungen für Biomethan eingeführt. Auch sollen innovative Ausschreibungen für Projekte durchgeführt werden, die sich auf mehrere Technologien erstrecken, um einen gewissen Grad an Technologieneutralität zu gewährleisten und Erfahrungen damit zu sammeln, wie bei der Stromerzeugung in EE-Anlagen auftretende Unterbrechungen verringert werden können. Da bei den Ausschreibungen für Biomasse und Windenergie an Land das Ausschreibungsvolumen in der Vergangenheit wiederholt nicht gedeckt werden konnte, enthält das EEG 2021 klare Schutzbestimmungen, die gewährleisten, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind und somit ihr volles Potenzial entfalten. Ziel ist es, eine Überkompensation zu vermeiden und die Kosten für Verbraucher und Steuerzahler auf ein Minimum zu beschränken. Auch die Regeln für den Verkauf von Strom entsprechend den Marktsignalen wurden im EEG 2021 weiter verbessert.

Mit der Regelung werden ferner geringfügige Änderungen an der Teilbefreiung von der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen, eine spezielle Regel für Teilbefreiungen von energieintensiven Unternehmen von der Umlage für Wasserstoff sowie Teilbefreiungen von der EEG-Umlage zur Förderung der Nutzung landseitig bezogenen Stroms durch Schiffe am Liegeplatz in Häfen eingeführt.

Beurteilung durch die Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014.

Die Kommission hat festgestellt, dass die Beihilfen erforderlich sind, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Grubengas mit Blick auf die Umweltziele Deutschlands weiter auszubauen. Ferner ist die Beihilfe angemessen und auf das erforderliche Minimum beschränkt, da ihre Höhe durch wettbewerbliche Ausschreibungen festgelegt wird. Bei behördlicher Festsetzung der Vergütung beschränkt sich die Beihilfe auf die Erzeugungskosten, die durch die Markterlöse nicht wieder hereingeholt werden können. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die positiven Auswirkungen der Maßnahme, insbesondere die positiven Auswirkungen auf die Umwelt, stärker ins Gewicht fallen als ihre negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen.

Nach der Evaluierungsanforderung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen hat Deutschland ferner einen detaillierten Plan für die unabhängige wirtschaftliche Bewertung des EEG 2021 erarbeitet und zugesagt, die einschlägige Datenerhebung und Anwendung empirischer Methoden zu verbessern. Deutschland wird die Neuerungen der Regelung einer Bewertung unterziehen, unter anderem in Bezug auf die Ausschreibungen im Bereich Innovation und die Effizienz des Systems bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden von Deutschland veröffentlicht.

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die EEG-2021-Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht, da sie Förderprojekte für erneuerbare Energiequellen und geringere Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal unterstützt, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen.

Quelle: EU-Kommission

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Referendar darf Auslandsstation am Internationalen Strafgerichtshof ableisten

Das VG Berlin entschied, dass ein Berliner Referendar die Auslandsstation am Internationalen Strafgerichtshof ableisten darf. Bei diesem Gericht handele es sich um eine geeignete Ausbildungsstelle, an der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet sei (Az. 7 L 106/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Beschluss 7 L 106/21 vom 21.04.2021

Der Antragsteller ist Referendar im Bezirk des Berliner Kammergerichts. Nach dem Berliner Juristenausbildungsgesetz kann die Ausbildung bis zu drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Präsident des Kammergerichts verweigerte die Zuweisung des Antragstellers an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (IStGH) mit der Begründung, wegen des Infektionsgeschehens in den Niederlanden sei der dortige Aufenthalt mit Gesundheitsrisiken für ihn verbunden. Auch werde die sachgerechte Ausbildung des Antragstellers sowie seiner Mitreferendarinnen und -referendare durch die Zuweisung gefährdet. Denn aus Gleichbehandlungsgründen müsse anderenfalls allen die Ableistung einer Station im Ausland ermöglicht werden, was auch insgesamt die Infektionsgefahr erhöhe und zu Ausfällen bei der Ausbildung führen könne. Überhaupt sei die Ausbildungsbehörde aus Fürsorgepflichtgründen verpflichtet, Referendare vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Die 7. Kammer verpflichtete die Behörde, den Antragsteller an den IStGH zuzuweisen. Bei diesem Gericht handele es sich um eine geeignete Ausbildungsstelle, an der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet sei. Hieraus ergebe sich bereits ein gebundener Anspruch auf Zuweisung. Selbst wenn dem Antragsgegner Ermessen bei der Zuweisungsentscheidung zukommen sollte, stellten sich die Erwägungen als ermessensfehlerhaft dar. Der Schutz von Referendarinnen und Referendaren vor einer Infektion mit dem Corona-Virus sei nicht vom Zweck der Rechtsgrundlage erfasst. Zweck der Rechtsgrundlage sei die Regelung des Ablaufs des juristischen Vorbereitungsdienstes zur Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung. Es sei nicht ersichtlich, dass diese durch eine Infektion oder etwaige Quarantänemaßnahmen gefährdet sei. Die Erwägungen stellten sich ungeachtet dessen aber auch als unverhältnismäßig dar, weil die Nichtzuweisung des Antragstellers an den IStGH nicht geeignet sei, die Infektionsgefahr für diesen zu verringern. Denn das Ansteckungsrisiko sei auch wenn die aktuellen Inzidenzzahlen in den Niederlanden deutlich über denjenigen in Deutschland lägen durch spezifische Ausgestaltung der Stationsausbildung in Heimarbeit minimiert. Schließlich könne der Antragsgegner sich nicht auf Fürsorgegesichtspunkte berufen, da die Zuweisung dem ausdrücklichen Wunsch des Referendars entspreche.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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