Verletzung des Urheberrechts durch Framing

Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar. Für diese öffentliche Wiedergabe muss daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen. So der EuGH (Rs. C-392/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil C-392/19 vom 09.03.2021

Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar.

Für diese öffentliche Wiedergabe muss daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), eine deutsche Stiftung, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, die eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Diese Bibliothek verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Deutsche Digitale Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße.

Die VG Bild-Kunst, eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass in den Vertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach sich die SPK verpflichtet, bei der Nutzung der Werke wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing1 der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke durch Dritte durchzuführen.

Da die SPK eine solche Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen nicht für angemessen hielt, erhob sie vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der VG Bild-Kunst, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese an die Bedingung zu knüpfen, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Framing getroffen werden2.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Klärung der Frage, ob dieses Framing als eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/293 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst erlauben würde, die SPK zur Durchführung dieser Maßnahmen zu verpflichten.

Die Große Kammer des Gerichtshofs entscheidet, dass die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachter Werke in die Website eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die dieser Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Änderung der Größe der Werke bei Gelegenheit eines Framings für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, keine Rolle spielt, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar sind.

Sodann führt der Gerichtshof zum einen aus, dass die Framing-Technik eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellt, da damit der angezeigte Gegenstand sämtlichen potenziellen Nutzern einer Website zugänglich gemacht wird. Zum anderen verweist er darauf, dass diese Wiedergabe, da die Framing-Technik nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie das bereits zur öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks verwendete Verfahren, nicht die Voraussetzung eines neuen Publikums erfüllt und daher keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass dies nur dann gilt, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliegt. In diesem Fall hat der Rechtsinhaber nämlich von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt.

Hat der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Werke dagegen von Anfang an beschränkende Maßnahmen getroffen oder veranlasst, dann hat er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt. Vielmehr wollte er die Öffentlichkeit, die Zugang zu seinen Werken hat, auf die Nutzer einer bestimmten Website beschränken.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst hat, die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ darstellt. Diese öffentliche Wiedergabe bedarf daher der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber.

Ansonsten würde nämlich eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt. Diese Regel nähme dem Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Damit liefe ein solcher Ansatz dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken kann. Ohne solche Maßnahmen könnte es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich der Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.

Fußnoten

  1. Die Framing-Technik besteht darin, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines anklickbaren oder eingebetteten Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt.
  2. Die Verwertungsgesellschaften sind nach deutschem Recht verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz zur Nutzung der ihnen übertragenen Rechte einzuräumen. Jedoch besteht nach der deutschen Rechtsprechung ausnahmsweise keine Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung auszuscheiden ist und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.
  3. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

EuGH zur Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. So entschied der EuGH (Rs. C-344/19 u. a.)

EuGH, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil C-344/19 u. a. vom 09.03.2021

Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen.

Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, sind unerheblich.

In der Rechtssache C-344/19 war ein spezialisierter Techniker damit betraut, während mehrerer aufeinanderfolgender Tage den Betrieb von Fernsehsendeanlagen in den slowenischen Bergen sicherzustellen. Neben seinen zwölf Stunden regulärer Arbeitszeit leistete er täglich sechs Stunden Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft. Während dieser Zeiträume war er nicht verpflichtet, in der betreffenden Sendeanlage zu bleiben, musste aber telefonisch erreichbar und in der Lage sein, erforderlichenfalls innerhalb einer Stunde dorthin zurückzukehren. De facto war er in Anbetracht der geografischen Lage der schwer zugänglichen Sendeanlagen gezwungen, sich während seiner Bereitschaftsdienste ohne große Freizeitmöglichkeiten in einer von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Dienstunterkunft aufzuhalten.

In der Rechtssache C-580/19 war ein Beamter in der Stadt Offenbach am Main (Deutschland) als Feuerwehrmann tätig. Neben seiner regulären Dienstzeit musste er regelmäßig Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft leisten. Während dieser Zeiten war er nicht verpflichtet, sich an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, musste aber erreichbar und in der Lage sein, im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten in seiner Einsatzkleidung und mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen zu erreichen.

Die beiden Betroffenen waren der Ansicht, dass ihre in Form von Rufbereitschaft geleisteten Bereitschaftszeiten aufgrund der mit ihnen verbundenen Einschränkungen in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend zu vergüten seien, unabhängig davon, ob sie während dieser Zeiten tatsächlich tätig waren. Der erste Betroffene legte, nachdem seine Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden war, Revision beim Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) ein. Der zweite Betroffene erhob Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland), nachdem sein Arbeitgeber seinem Antrag nicht entsprochen hatte.

Der Gerichtshof, der mit zwei Vorabentscheidungsersuchen dieser Gerichte befasst ist, stellt in zwei Urteilen der Großen Kammer insbesondere klar, inwieweit Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/881 einzustufen sind.

Würdigung durch den Gerichtshof

Einleitend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist, da beide Begriffe einander ausschließen. Außerdem stellt eine Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer tatsächlich keine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausübt, nicht zwangsläufig eine „Ruhezeit“ dar.

So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere hervor, dass eine Bereitschaftszeit automatisch als „Arbeitszeit“ einzustufen ist, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist, zu bleiben und sich dort seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten.

Nach diesen Klarstellungen entscheidet der Gerichtshof erstens, dass Bereitschaftszeiten, einschließlich Zeiten in Form von Rufbereitschaft, auch dann in vollem Umfang unter den Begriff „Arbeitszeit“ fallen, wenn die dem Arbeitnehmer während dieser Zeiten auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die Zeit, in der seine beruflichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Umgekehrt ist, wenn es keine solchen Einschränkungen gibt, nur die Zeit als „Arbeitszeit“ anzusehen, die mit der gegebenenfalls tatsächlich während solcher Bereitschaftszeiten erbrachten Arbeitsleistung verbunden ist.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob eine Bereitschaftszeit „Arbeitszeit“ darstellt, nur Einschränkungen berücksichtigt werden können, die dem Arbeitnehmer durch nationale Rechtsvorschriften, durch einen Tarifvertrag oder durch seinen Arbeitgeber auferlegt werden. Dagegen sind organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, unerheblich. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gebiet, das der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft praktisch nicht verlassen kann, nur wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet.

Außerdem hebt der Gerichtshof hervor, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um zu prüfen, ob eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ einzustufen ist; dies ist nämlich, wenn keine Verpflichtung besteht, am Arbeitsplatz zu bleiben, nicht automatisch der Fall. Zu diesem Zweck ist zum einen zu berücksichtigen, ob die Frist sachgerecht ist, innerhalb deren der Arbeitnehmer nach der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber die Arbeit aufzunehmen hat, wozu er sich in der Regel an seinen Arbeitsplatz begeben muss. Die Folgen einer solchen Frist sind jedoch anhand des konkreten Falls zu beurteilen, wobei nicht nur weitere dem Arbeitnehmer auferlegte Einschränkungen wie die Verpflichtung, mit einer speziellen Ausrüstung am Arbeitsplatz zu erscheinen, zu berücksichtigen sind, sondern auch ihm gewährte Erleichterungen. Solche Erleichterungen können beispielsweise in der Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs bestehen, mit dem von Sonderrechten gegenüber der Straßenverkehrsordnung Gebrauch gemacht werden kann. Zum anderen müssen die nationalen Gerichte die durchschnittliche Häufigkeit der von einem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten geleisteten Einsätze berücksichtigen, sofern insoweit eine objektive Schätzung möglich ist.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Art und Weise der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt. Sie steht daher der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ anzusehen sind. Umgekehrt steht es der Richtlinie 2003/88 ebenfalls nicht entgegen, wenn Bereitschaftszeiten, die nicht als „Arbeitszeit“ eingestuft werden können, in Form der Zahlung eines zum Ausgleich der dem Arbeitnehmer durch sie verursachten Unannehmlichkeiten dienenden Betrags vergütet werden.

Drittens führt der Gerichtshof aus, dass die Einstufung einer nicht als „Arbeitszeit“ anzusehenden Bereitschaftszeit als „Ruhezeit“ die besonderen Pflichten unberührt lässt, die den Arbeitgebern nach der Richtlinie 89/3912 obliegen. Insbesondere dürfen die Arbeitgeber keine Bereitschaftszeiten einführen, die so lang oder so häufig sind, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, unabhängig davon, ob sie als „Ruhezeiten“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen sind.

Fußnoten

1 Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
2 Art. 5 und 6 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Hangrutschgefahr muss nicht schon mit Erteilung der Baugenehmigung geklärt sein

Ein sich um die Tragfähigkeit seines Grundstücks sorgender Nachbar kann nicht die Aufhebung einer für das angrenzende Grundstück erteilten Baugenehmigung verlangen, die unter der Bedingung steht, dass spätestens bei Baubeginn eine Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit des Bauvorhabens vorzulegen ist. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 248/20).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil 3 K 248/20 vom 24.02.2021

Ein sich um die Tragfähigkeit seines Grundstücks sorgender Nachbar kann nicht die Aufhebung einer für das angrenzende Grundstück erteilten Baugenehmigung verlangen, die unter der Bedingung steht, dass spätestens bei Baubeginn eine Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit des Bauvorhabens vorzulegen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der beigeladene Nachbar wandte sich mit seinen Widersprüchen gegen im vereinfachten Genehmigungsverfahren von dem beklagten Landkreis erlassene Baugenehmigungen für zwei Mehrparteienwohnhäuser. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der Hanglage des Gebiets bestünde bei Verwirklichung des Bauvorhabens die Gefahr von Erdrutschungen, die die Standsicherheit seines oberhalb des Baugrundstücks gelegenen Wohngebäudes bedrohten. Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Landkreises nach über einem Jahr seit Erhebung der Widersprüche noch nicht über diese entschieden hatte, erhob die Bauherrin Untätigkeitsklage auf Zurückweisung der Widersprüche. Sie machte ihr Recht auf Erhalt einer bestandskräftigen Baugenehmigung geltend und führte aus, dass Nachbarrechte durch die mit den Widersprüchen angegriffenen Baugenehmigungen nicht verletzt würden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den beklagten Landkreis, die Widersprüche gegen die Baugenehmigungen kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids durch den Beklagten sei zulässig und begründet. Die Baugenehmigungen verletzten keine nachbarschützenden Vorschriften, die ein Grundstücksnachbar allein rügen könne. Der Beigeladene könne insbesondere nicht eine Verletzung seines Eigentums durch Gefährdung der Standsicherheit des auf seinem Grundstück vorhandenen Gebäudes geltend machen. Die Frage der Standsicherheit baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nach § 13 Landesbauordnung sei nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Baugenehmigungen seien jedoch unter der Bedingung ergangen, dass spätestens bei Baubeginn der Baubehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen über die Gewährleistung der Standsicherheit des Vorhabens vorzulegen seien. Diese Regelung in der Baugenehmigung sei geeignet, eine ausreichende Vorsorge vor Verletzungen des Eigentums des Nachbarn zu gewährleisten. Der Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass bereits im Zeitpunkt der Erteilung der noch nicht endgültig die Bebauung freigebenden Baugenehmigung die Hangrutschgefahr abschließend geklärt werde. Ausreichend sei es, wenn – wie hier – durch das Instrument der Bedingung verhindert werde, dass von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht werde und zu Lasten des Nachbarn vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Quelle: VG Mainz

Powered by WPeMatico

Mietobergrenze für den Stadtkreis Karlsruhe beruht auf schlüssigem Konzept

Die Mietobergrenze für den Stadtkreis Karlsruhe beruht auf einem schlüssigen Konzept i. S. d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das entschied das SG Karlsruhe (Az. S 2 SO 1851/18).

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Urteil S 2 SO 1851/18 vom 17.11.2020 (rkr)

Der alleinstehende Kläger begehrt für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Er bewohnt seit 2010 eine 84 m² große Wohnung mit unveränderter Nettokaltmiete von 550 Euro zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen von 200 Euro für kalte Betriebs- und Heizkosten. Das Sozialamt berücksichtigte gemäß seiner Mietobergrenze lediglich Kosten der Unterkunft von 452,70 Euro (Bruttokaltmiete) zuzüglich 65 Euro Heizkosten. Der Kürzung der Unterkunftskosten trat der Kläger mit der Begründung entgegen, von dem verminderten Betrag könne er nicht leben. Er habe noch keine Wohnung gefunden und bewerbe sich seit Jahren erfolglos.

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Die ab Juli 2017 für Einpersonenhaushalte angewendete Mietobergrenze des Stadtkreis Karlsruhe von 452,70 Euro beruhe auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der qualifizierte Mietspiegel sei anhand von anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen erstellt worden. Dieser umfasse sowohl Neu- als auch Bestandsmieten, wobei die Rohdaten aufgrund einer Stichprobe erhoben worden und der Gesamtwohnungsbestand hinsichtlich Eigentümerstruktur, Baualtersstruktur und Verteilung auf einzelne Stadtteile im Vergleichsraum repräsentativ berücksichtigt worden seien.

Es sei gewährleistet, dass eine Ghettobildung nicht stattfinde. Das Ausklammern von Wohnungen mit dem Ausstattungskriterium „sehr einfach“ sei in Kombination mit einem Spannenwert vom 17. bis zum 83. Perzentil geeignet, Wohnungen des untersten Standards auszuschließen, wie es die Rechtsprechung fordere. Die Beschränkung auf die Ausstattungskategorien „einfach“ und „gut“ gewährleiste unter Berücksichtigung des zu Grunde liegenden Punktekatalogs zuverlässig den Ausschluss gehobener Wohnungen und dadurch die ebenfalls erforderliche Beschränkung auf eine einfache bis durchschnittliche Ausstattung. Der Ausschluss von Daten, die der Wohnflächengruppe bis 30 m² entstammten, bewirke die Vermeidung von Verzerrungen, die durch die in diesem Segment häufig anzutreffenden Besonderheiten (z. B. möblierte Vermietung) hervorgerufen würden.

Die Bildung von Spannenoberwert und Spannenunterwert schichte Extremwerte ab. Als alleinige Grundlage für die berücksichtigungsfähige Nettokaltmiete sei dann der Spannenoberwert von 8,27 Euro pro m² herangezogen worden. Die Berücksichtigung eines weiteren Betrags von 1,79 Euro pro m² für die kalten Betriebskosten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Da keine anderen Daten vorhanden gewesen seien und mit vertretbarem Aufwand auch nicht hätten erhoben werden können, sei der Rückgriff auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Jahr 2016 zulässig. Die dortigen Werte seien zutreffend um die enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser vermindert worden. Eine Benachteiligung von Leistungsempfängern nach dem SGB II bzw. SGB XII sei nicht zu erwarten.

Da die im qualifizierten Mietspiegel errechnete Basismiete deutlich überschritten werde, sei ohne weitere Ermittlung zu unterstellen, dass es zu den abstrakt angemessenen Mieten im örtlichen Vergleichsraum Wohnungen in ausreichender Häufigkeit gebe.

Quelle: SG Karlsruhe

Powered by WPeMatico

Weitergabe von Kontodaten an Ehemann führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch der Bank

Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Weitergabe von personalisierten Sicherheitsmerkmalen (wie z. B. PIN) an den Ehemann einem Ausgleichsanspruch gegen die Bank entgegensteht, wenn es auf dem Konto zu einem Phishing-Vorgang gekommen ist (Az. 6 O 5935/19).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Urteil 6 O 5935/19 vom 17.07.2020

Ehefrau gibt Zugangsdaten für Online-Banking an Ehemann: kein automatischer Schadensersatzanspruch der Bank

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Weitergabe von personalisierten Sicherheitsmerkmalen (wie z. B. PIN) an den Ehemann einem Ausgleichsanspruch gegen die Bank entgegensteht, wenn es auf dem Konto zu einem Phishing-Vorgang gekommen ist.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten – einer Bank – ein Wertdepotkonto. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war u. a. geregelt, dass personalisierte Sicherheitsmerkmale geheim zu halten und Authentifizierungselemente vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren sind. Die Klägerin hatte die Verwaltung des Kontos ihrem Ehemann übertragen. Schon beim Eröffnungsantrag hatte sie ausschließlich dessen E-Mail-Adresse angegeben. Die Übermittlung der TANs per SMS erfolgte ausschließlich auf ein durch den Ehemann der Klägerin genutztes Mobiltelefon. Beim Eröffnungsantrag für das Konto war bereits ausschließlich die Handynummer des Ehemanns hinterlegt worden. Die Klägerin hatte der Beklagten allerdings nicht mitgeteilt, dass das Konto durch ihren Ehemann verwaltet werden würde.

Im Mai 2019 erfolgte auf dem Konto der Klägerin eine Transaktion in Höhe von 25.960,45 Euro, welche weder durch die Klägerin noch deren Ehemann autorisiert worden war. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ausgleich des Betrags in Höhe von 25.960,45 Euro gem. § 675u Satz 2 BGB. Die Beklagte meint, dass sie nicht zum Ausgleich verpflichtet sei bzw. ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustehe, weil diese die Kontodaten ihrem Ehemann weitergegeben und damit den Phishing-Vorgang möglich gemacht habe. Schließlich sei dieser über die Mobiltelefonnummer des Ehemannes der Klägerin erfolgt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 25.960,45 Euro zu bezahlen. Der Anspruch ergebe sich aus § 675u Satz 2 BGB. Die Beklagte habe umgekehrt keinen Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB gegen die Klägerin, aufgrund dessen sie die Zahlung verweigern könne, obwohl diese die Kontodaten an ihren Ehemann weitergegeben habe. Die Gefahr eines Phishing-Angriffs sei nicht durch die Weitergabe der PIN an den Ehemann der Klägerin erhöht worden. Das Schutzniveau habe sich dadurch, dass nicht die Klägerin selbst, sondern ihr Ehemann das Konto verwaltete, nicht verändert. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Angriff auf das Mobiltelefon des Ehemanns der Klägerin wahrscheinlicher war als auf das Mobiltelefon der Klägerin selbst. Jedenfalls habe sich eine mögliche Pflichtverletzung der Klägerin nicht kausal auf den Eintritt des geltend gemachten Schadens ausgewirkt. Es bestünden überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr eines Phishing-Angriffs durch die faktische Verwaltung des Kontos durch den Ehemann der Klägerin in irgendeiner Weise erhöht und damit im Sinne des § 675v Abs. 3 BGB „herbeigeführt“ worden sei.

Hinweis zur Rechtslage

§ 675u Satz 1 und Satz 2 BGB haben folgenden Wortlaut:

1Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. 2Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. (…)

§ 675v Abs. 3 BGB hat folgenden Wortlaut:

(…)

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder

2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung

a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder

b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

(…)

Quelle: OLG Nürnberg

Powered by WPeMatico

“Dieselverfahren”: Erfolgreiche Revision gegen eine Verurteilung der Audi AG

Der BGH hat ein Urteil des sog. Dieselskandals aufgehoben und an das OLG Naumburg zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft, sondern auch bei der Audi AG eine auf arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder für die Audi AG handelnde Personen an der von der Muttergesellschaft getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt waren (Az. VI ZR 505/19).

BGH, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Urteil VI ZR 505/19 vom 08.03.2021

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Mai 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten Audi A6 Avant, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der von der Volkswagen AG entwickelte und gelieferte Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und die in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand.

Im September 2015 wurde die Verwendung der Software mit den zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung bekannt. Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) gegenüber der Volkswagen AG nachträgliche Nebenbestimmungen für die erteilte Typgenehmigung an. Die Volkswagen AG wurde darin verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen, bei denen innerhalb des VW-Konzerns Dieselmotoren vom Typ EA189 EU 5 zum Einbau gelangten, die aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. In der Folge wurde auf das Fahrzeug des Klägers im Juli 2016 ein Software-Update aufgespielt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat unter Zulassung der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach bestätigt, bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Betrages allerdings einen Abzug von der Kaufpreissumme wegen der erfolgten Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger vorgenommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.

Entscheidung des Senats

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft, sondern auch bei der Beklagten eine auf arglistige Täuschung des KBA und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder für die Beklagte handelnde Personen an der von der Muttergesellschaft getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt waren.

Allerdings kommt ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten auch dann in Betracht, wenn die für die Beklagte handelnden Personen wussten, dass die von der Muttergesellschaft gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten. Ein derartiges Vorstellungsbild hat das Berufungsgericht aber im Hinblick auf Personen, für deren Verhalten die Beklagte entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB könne mittels einer Zurechnung des Wissens von verfassungsgemäßen Vertretern der Volkswagen AG entsprechend § 166 BGB begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15) setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente “mosaikartig” zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen.

Zudem hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, getroffen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 166 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Krankenkasse muss Cannabis zur Behandlung eines Schlafapnoesyndroms mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht bezahlen

Bei der Versorgung mit Cannabis nach § 31 Abs. 6 SGB V ist von einer „schwerwiegenden Erkrankung“ auszugehen, wenn es sich um eine lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung handelt, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt. Dies ist bei einem Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht der Fall. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 KR 1701/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Urteil L 4 KR 1701/20 vom 26.02.2021

Bei der Versorgung mit Cannabis nach § 31 Abs. 6 SGB V ist von einer „schwerwiegenden Erkrankung“ auszugehen, wenn es sich um eine lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung handelt, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt. Dies ist bei einem Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht der Fall.

Das LSG Baden-Württemberg muss sich in letzter Zeit immer häufiger mit der Frage beschäftigen, in welchen Fällen es Cannabis auf Rezept gibt. So auch in dem hier am 26. Februar 2021 entschiedenen Fall:

Im November 2018 beantragte der 48-jährige Kläger K die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten von abendlich 2,5g zur Behandlung eines Schlafapnoesyndroms mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Zähneknirschen. Trotz der CPAP-Versorgung mit einer Nasenmaske bestehe ständig Tagesmüdigkeit, da der Schlaf sehr unruhig sei und er sich ständig hin- und herwälze. Alle Therapieversuche hätten nichts gebracht. Weitere alternative Behandlungsoptionen gebe es nicht. Die Verwendung von Cannabisblüten habe hingegen zu einem erholsamen und ruhigen Schlaf geführt; eine Tagesmüdigkeit habe dann nicht mehr bestanden. K legte einen von seinem Hausarzt ausgefüllten Arztfragebogen vor. Hierin wurde die Versorgung mit Cannabisblüten von 2,5g täglich befürwortet. Das Schlafapnoesyndrom sei vorliegend als besonders schwere Erkrankung zu klassifizieren. Die Lebensqualität des K sei auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für cannabishaltige Arzneimittel ab. Denn selbst bei nicht zufriedenstellendem Therapieerfolg mit einer CPAP-Maske stünden weitere, anerkannte Therapiemethoden (Gewichtsreduktion, Unterkieferprotrusionsschiene, Maßnahmen zur Vermeidung des Schlafes in Rückenlage sowie chirurgische Therapieverfahren) zur Verfügung.

Widerspruch und Klage des K blieben erfolglos. Der 4. Senat des Landessozialgerichts hat die hiergegen gerichtete Berufung des K zurückgewiesen: Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten nach § 31 Abs. 6 SGB V scheitere schon daran, dass K nicht schwerwiegend erkrankt sei. Weder liege eine lebensbedrohliche noch eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung vor, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebe. Anhaltspunkte dafür, dass K an einer schwerwiegenden Form eines Schlafapnoesyndroms mit ganz massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen leide (wie etwa abnorme Einschlafneigung tagsüber), lägen nicht vor. Im Übrigen handle es sich beim Schlafapnoesyndrom auch nicht um eine seltene Erkrankung. Laut vorliegenden Unterlagen würden 9 % der Männer und 4 % der Frauen unter schlafbezogenen Atmungsstörungen leiden. Im Übrigen stünden dem K auch anerkannte Standardtherapien zur Verfügung. So sei K bereits mit einem CPAP-Gerät versorgt, welches laut dessen Vortrag „pneumologisch ordentlich“ eingestellt sei. Laut Angaben seines Hausarztes habe K die Behandlung mit Schlafmitteln als die dem medizinischen Standard entsprechende Leistung abgelehnt. Dem Vorbringen des K lasse sich damit nicht einmal im Ansatz entnehmen, dass entsprechende Standardtherapien erfolglos durchgeführt worden seien oder bei ihm nicht zur Anwendung kommen könnten. Im Übrigen sei dieser mittlerweile auch mit einer Unterkieferprotrusionsschiene versorgt.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 31 Abs. 6 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Keine Opferentschädigung nach Terroranschlag im Ausland bei Nichtbeachtung der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes

Eine Opferentschädigung für Angriffe im Ausland ist dann unbillig und ausgeschlossen, wenn sich das Opfer über allgemeine Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinwegsetzt und ein erhöhtes Risiko eingeht. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 2770/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.03.2021 zum Urteil L 6 VG 2770/20 vom 18.02.2021

Eine Opferentschädigung für Angriffe im Ausland ist dann unbillig und ausgeschlossen, wenn sich das Opfer über allgemeine Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinwegsetzt und ein erhöhtes Risiko eingeht.

Die 37-jährige deutsche Staatsangehörige K ist in der Türkei geboren, geschieden und hat ein Kind. Während eines Erholungsurlaubes in Istanbul verbrachte sie den Silvesterabend 2016/2017 in einem der bekanntesten Nachtclubs auf der europäischen Seite von Istanbul, in dem es um etwa 1:15 Uhr zu einem Terroranschlag des Islamitischen Staates (IS) kam. Hierbei wurden 37 Menschen getötet. Laut den behandelnden Ärzten erlitt K infolge des Anschlags u. a. Schnitt- und Fremdkörperverletzungen an den Kniegelenken und beiden Unterschenkeln sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Aus Bundesmitteln für Opfer terroristischer Straftaten erhielt K eine pauschale Härteleistung von 5.000 Euro. Im dortigen Antrag beschrieb K, dass sie sich zum Anschlagszeitpunkt im Nachtclub weiter hinten aufgehalten hätte. Nach den Schüssen hätte sie sich sofort auf den Boden gelegt; später sei sie von Sicherheitskräften gerettet worden. Vor der Tür hätten Scherben und Gläser gelegen, an denen sie sich verletzt habe.

Ihren Antrag vom November 2017 auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) lehnte das Land Baden-Württemberg ab, weil sich K über die seinerzeitigen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinweggesetzt und damit selbst in Gefahr gebracht habe. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Mit ihrer Berufung hat K geltend gemacht, es sei ein absurder und rechtlich unhaltbarer Gedanke, dass sich Menschen an Silvester zu Hause einschlössen und keine Festlichkeiten aufsuchten.

Mit Urteil vom 18.02.2021 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts bestätigt, dass der K keine Entschädigung nach dem OEG zusteht: Zwar sei K bei dem Terroranschlag Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffs geworden, bei dem sie einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Ein Anspruch nach dem OEG sei allerdings aufgrund Unbilligkeit ausgeschlossen. Denn K habe sich über die seinerzeitigen Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes dadurch hinweggesetzt, dass sie in der Silvesternacht den betreffenden Nachtclub in Istanbul aufgesucht habe, welcher ein Treffpunkt für prominente und zahlungskräftige ausländische Touristen gewesen sei. Nach der seinerzeitigen Reisewarnung habe nach dem Putschversuch in allen Teilen der Türkei grundsätzlich eine terroristische Gefährdung, insbesondere in den großen Metropolen, bestanden; Reisende hätten Menschenansammlungen und Orte, an denen sich regelmäßig viele Ausländer aufhielten, möglichst meiden sollen. Da sich K hierüber aus freier Entscheidung hinweggesetzt habe, müsse sie die Konsequenzen hieraus im Sinne einer Eigenverantwortung tragen. Unmittelbare Hilfe wie die Entschädigung der Bundesregierung oder ärztliche Behandlung habe sie ohnehin direkt nach der Tat erhalten. Die begehrte Entschädigung nach dem OEG gehe darüber hinaus. Im Übrigen verfüge die Türkei auch über ein staatliches Entschädigungssystem, sodass diese Ansprüche vorrangig gegenüber Ansprüchen nach dem OEG sein dürften.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält, wer im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Gem. § 3a Abs. 2 OEG erhalten Geschädigte die auf Grund der Schädigungsfolgen notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation einschließlich psychotherapeutischer Angebote. Darüber hinaus erhalten Geschädigte ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20 eine Einmalzahlung von 800 Euro, bei einem GdS von 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1.600 Euro, bei einem GdS von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5.800 Euro, bei einem GdS von 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 10.200 Euro und bei einem GdS von 100 eine Einmalzahlung von 16.500 Euro.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Geblitzt werden bleibt teuer

Fehler bei der Reform der Straßenverkehrsordnung macht Bußgelder für zu schnelles Fahren nicht unzulässig. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 1 OWi 2 Ss Rs 124/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Beschluss 1 OWi 2 Ss Rs 124/20 vom 05.11.2020

Fehler bei der Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) macht Bußgelder für zu schnelles Fahren nicht unzulässig.

Das Amtsgericht Grünstadt hat einen Autofahrer aus Winnweiler zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt, v. a. weil er im September 2019 auf der A6 mit 28 km/h nach Toleranzabzug mehr unterwegs war als die dort erlaubten 100 Stundenkilometer (Az. 1 OWi 5487 JS 2802/20).

Der Betroffene machte beim Oberlandesgericht daraufhin geltend, die im Jahr 2020 geänderte StVO sei wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft getreten. Das Gericht müsse bei der Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit wegen § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der StVO-Reform auch dann zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das Bußgeld nicht zahlen.

Der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage zugelassen. Im Ergebnis hat er entschieden, dass es bei dem Bußgeld bleibt.

Der Betroffene habe zwar Recht, dass ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sei. Es stimme auch, dass bei der Reform der Straßenverkehrsordnung das sogenannte Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht ausreichend beachtet wurde. Deshalb seien die 2020 geänderten und im Bereich der Fahrverbote verschärften Regeln im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten. Der Senat hat aber entschieden, dass damit weder die StVO noch der Bußgeldkatalog hinfällig werden. Stattdessen gelten die bisherigen Regelungen, nach denen auch der Beschwerdeführer verurteilt worden war, weiter. Es ist deshalb weiter zulässig, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Bußgeldern in der bisherigen Höhe zu ahnden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 4 Abs. 3 OWiG lautet: “Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.”

Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG lautet: “Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.”

Quelle: OLG Zweibrücken

Powered by WPeMatico

Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher Verordnung

Nach der Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, die bescheinigt, dass die Beförderung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Fahrten ein privates Kraftfahrzeug benutzt wird. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 14.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 05.03.2021 zum Urteil 5 C 14.19 vom 05.03.2021

Nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, die bescheinigt, dass die Beförderung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Fahrten ein privates Kraftfahrzeug benutzt wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 05.03.2021 entschieden.

Der Kläger ist gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland beihilfeberechtigt. Er begehrt von dieser die Erstattung von Aufwendungen für Fahrten, die im Jahr 2017 mit einem privaten Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu dem rund 90 km entfernten Krankenhaus zurückgelegt worden sind, in dem er sich sechs ambulanten operativen Eingriffen am Auge und zwölf ambulanten Nachkontrollen zu unterziehen hatte. Die Beihilfestelle der Beklagten lehnte seinen Antrag ab, da keine der Fahrten ärztlich verordnet war. Hiergegen wandte der Kläger ein, das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung sei eine überflüssige Förmlichkeit, weil sich jedenfalls in Fällen ambulanter Operationen die Notwendigkeit der Fahrten aus einer von ihm vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses über die Behandlungstermine ergäbe. Der darauf gestützte Widerspruch und die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht ist dagegen der Argumentation des Klägers gefolgt und hat seiner Berufung stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und das erstinstanzliche klageabweisende Urteil wiederhergestellt.

Aufwendungen für Fahrten zum Ort einer medizinischen Behandlung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV (heute § 31 Abs. 1 Satz 1 BBhV) nur dann beihilfefähig, wenn die Fahrt ihrer Art nach unter den dort aufgeführten Katalog fällt und ärztlich verordnet ist. Wie sich aus dem Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass Beihilfe nur zu notwendigen Aufwendungen gewährt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV), ergibt, bezieht sich die ärztliche Verordnung auf die medizinische Notwendigkeit der Beförderung und nicht – wie der Kläger und das Oberverwaltungsgericht meinen – auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Deshalb folgt aus einer Bescheinigung des Krankenhauses über die Behandlungstermine noch nicht die medizinische Notwendigkeit der Fahrt. Dass die Beförderung als solche aus medizinischen Gründen notwendig ist, bedarf vielmehr – auch wenn sie mit einem privaten PKW durchgeführt werden soll – einer Bestätigung durch eine ärztliche Verordnung. Das gilt auch für die im Streit stehenden Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation. Eine Reduzierung des Anwendungsbereiches der Vorschrift scheidet aus. Dagegen spricht insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung. Danach sollen Beihilfeberechtigte durch den Dienstherrn von aus Anlass eines konkreten Krankheitsfalles anfallenden Fahrtkosten nur bei medizinischer Notwendigkeit der Beförderung selbst freigestellt werden. Die ärztliche Verordnung soll gewährleisten, dass die medizinische Notwendigkeit durch einen Sachkundigen beurteilt und dadurch die Beihilfestelle zur Verwaltungsvereinfachung von eigenen Prüfungen entlastet wird. Die daraus folgende Leistungsbegrenzung auf ärztlich verordnete Fahrten findet im Bundesbeamtengesetz eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Auch verstößt sie weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Quelle: BVerwG

Powered by WPeMatico