Neuregelungen April 2021

Die Bundesregierung hat einen Überblick über wichtige Neuregelungen ab April 2021 veröffentlicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.03.2021

Kostenfreie Tests, Impfen in Hausarztpraxen und Homeoffice-Regelungen sollen helfen, die Pandemie einzudämmen. Gleichzeitig gibt es Einmalzahlungen für Eltern und in der Grundsicherung. Neuregelungen betreffen auch den besseren Schutz von Kindern im Netz, das Adoptivrecht und den Führerschein.

Corona-Pandemie

Kostenfreier Test einmal pro Woche

Zielgerichtet testen – daran orientiert sich die Nationale Teststrategie seit Beginn der Corona-Pandemie. Mit größerer Verfügbarkeit von Testkapazitäten und Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal vorgenommen werden, wird die Strategie immer weiter ausgebaut. Die neue Testverordnung ist am 08.März 2021 in Kraft getreten. Sie sieht vor allem den kostenfreien Bürgertest einmal pro Woche vor und regelt die Bestätigungsdiagnostik mit einem PCR-Test.

Weitere Informationen

Möglichst viele und möglichst zielgerichtet gegen Corona impfen

Die neue Corona-Impfverordnung ist in Kraft. Nun können auch Menschen mit über 65 Jahren mit dem Impfstoff von AstraZeneca geimpft werden. Die Grundlage für Corona-Impfungen in den Hausarztpraxen wurde geschaffen.

Weitere Informationen

Homeoffice-Regelung wird verlängert

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis 30. April 2021 verlängert. Unternehmen müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Zudem werden sie verpflichtet, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen.

Weitere Informationen

Einmalzahlung in der Grundsicherung von 150 Euro

Leistungsberechtigte in der Grundsicherung erhalten eine Einmalzahlung von 150 Euro. Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird verlängert: Damit können diejenigen, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, weiterhin Unterstützung erhalten.

Weitere Informationen

Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. Juni 2021. Das gilt auch für die Leiharbeit.

Weitere Informationen

Kinderbonus auch im Jahr 2021

Eltern erhalten auch im Jahr 2021 für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro. Er soll im Mai zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt werden. Das regelt das Corona-Steuerhilfe-Gesetz. Es ist am 17. März 2021 in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Corona-Sonderregelung in der Bau- und Umweltplanung

Planungssicherheit für Investitionsprojekte

Viele Gemeindeverwaltungen sind wegen der geltenden Corona-Kontaktbeschränkungen für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt. Sie können somit Planungsunterlagen für öffentliche Bau- und Erschließungsprojekte nicht öffentlich auslegen. Das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 besagt, dass die öffentliche Beteiligung in Genehmigungsverfahren rechtssicher und ohne zeitlichen Aufschub durchgeführt werden kann. Erörterungen und Antragskonferenzen können online stattfinden. Die Sonderregelung wurde bis Ende 2022 verlängert.

Weitere Informationen

Familie

Mehr Kinderschutz im Netz

Das neue Jugendschutzgesetz verbessert den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet und in den sozialen Medien. Anbieter sind verpflichtet, Minderjährige vor Mobbing, sexueller Belästigung oder Kostenfallen zu bewahren. Das Gesetz tritt am 1. April in Kraft.

Weitere Informationen

Mehr Unterstützung bei Adoptionen

Adoptivfamilien, die Herkunftsfamilien und die Kinder erhalten mehr Hilfe und Unterstützung. Dies wird erreicht durch eine bessere Beratung, Aufklärung und Vermittlung. Die Vorgaben bei Auslandsadoptionen werden verbindlicher. Die Neuerungen treten zum 1. April in Kraft.

Weitere Informationen

Landwirtschaft / Altersversorgung

Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf einen Beitragszuschuss werden ab dem 1. April deutlich angehoben und dynamisch ausgestaltet. Damit profitieren künftig mehr einkommensschwächere Landwirtinnen und Landwirte von einem Beitragszuschuss in der Alterssicherung.

Weitere Informationen

Energie

Engpässe im Stromnetz beseitigen

Damit die Energiewende gelingt, bedarf es nicht nur eines Ausbaus erneuerbarer Energien, sondern auch des Ausbaus des Stromnetzes. Mehr Strom aus erneuerbaren Energien kann nur über ein optimiertes und ausgebautes Übertragungsnetz verteilt werden. Deshalb wurde das Bundesbedarfsplangesetzes angepasst. Es ist zum 4. März 2021 in Kraft getreten. 35 neue Netzausbauvorhaben werden im Gesetz aufgenommen und neun bisherige Netzausbauvorhaben geändert.

Weitere Informationen

Justiz

Stärkere und effektive Bekämpfung von Geldwäsche

Für Staatsanwaltschaften und Gerichte wird es künftig erheblich leichter Geldwäsche nachzuweisen und Täter konsequent zur Verantwortung zu ziehen. Der komplexe bisherige Tatbestand der Geldwäsche wird durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzt und deutlich erweitert.

Weitere Informationen

Verkehr

Fahrprüfung im Automatik-Pkw gilt auch für Schaltwagen unter bestimmten Voraussetzungen

Wer ab dem 1. April 2021 seine praktische Fahrprüfung in einem Automatik-Pkw ablegt, darf anschließend trotzdem Autos mit Schaltung fahren. Voraussetzung dafür: Mindestens zehn zusätzliche Fahrstunden in einem Schaltfahrzeug und eine Bescheinigung über die Fahrtauglichkeit mit Schaltgetriebe. Hierfür muss eine 15-minütige Testfahrt absolviert werden. Damit soll der Einsatz von E-Autos in der Fahrausbildung gefördert werden.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

EU-Kommission: Konsultation zu CSR in KMU und Start-ups

Die EU-Kommission hat eine bis 15.04.2021 andauernde Konsultation eingeleitet, die sich an KMU und Start-Ups aus acht Branchen richtet, um ihre Bedürfnisse im Bereich CSR und Nachhaltigkeit besser zu verstehen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.03.2021

Die EU-Kommission hat eine bis 15.04.2021 andauernde Konsultation eingeleitet, die sich an KMU und Start-Ups aus acht Branchen (u. a. Einzelhandel oder Banken, Finanzen und Versicherungen) richtet, um ihre Bedürfnisse im Bereich CSR und Nachhaltigkeit besser zu verstehen. Ferner können erfolgreiche CSR-Aktivitäten von der EU-Kommission als gute Beispiele ausgewählt werden. Die Ergebnisse der Konsultation sollen zusammen mit einer Auswahl an Instrumenten zur Erleichterung von CSR-Aktivitäten veröffentlicht werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Verdacht auf Nähe zu kriminellem Clan verhindert vorerst Einstellung bei Berliner Polizei

Steht ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst im Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus, darf seine Einstellung nach einer Eilentscheidung des VG Berlin bis zur Klärung der Vorwürfe verweigert werden (Az. 5 L 78/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Beschluss 5 L 78/21 vom 21.03.2021

Steht ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst im Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus, darf seine Einstellung nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bis zur Klärung der Vorwürfe verweigert werden.

Der 1998 geborene Antragsteller bewarb sich beim Land Berlin um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnzweig Schutzpolizei) zum 1. März 2021. Dies lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Im Rahmen der Leumundsprüfung sei eine große räumliche, freundschaftliche und verwandtschaftliche Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus festgestellt worden; dies berge auch wenn der Antragsteller strafrechtlich nicht vorbelastet sei das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe. Ferner sei die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausführung zu befürchten. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den auf die Einstellung zum 1. März ebenso wie zum 1. September 2021 gerichteten Eilantrag ab. Der Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus begründe Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers. Zur Klärung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die erst im Klageverfahren erfolgen könne. Hier müsse die Frage beantwortet werden, ob es hinreichende Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bzw. die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausübung des Antragstellers geben könne. Anhaltspunkte hierfür folgten nach Einschätzung des LKA u.a. aus seinen engen Kontakten mit einer Person, die bisher 29 Mal polizeilich in Erscheinung getreten sei, davon in 24 Fällen als Tatverdächtiger von Gewaltdelikten wie einfacher und gefährlicher Körperverletzung und von sieben Betrugsstraftaten sowie vereinzelten Diebstählen und Bedrohung. Unter den Mittätern hätten sich Personen befunden, die Straftaten begingen, die der Clankriminalität zuzuordnen seien. Demgegenüber habe der nicht vorbelastete Antragsteller die Verbindungen bestritten. Bei dieser Sachlage bedürfe es weiterer Aufklärung, ob es Verbindungen des Antragstellers zu kriminellen Mitgliedern einer arabischstämmigen Großfamilie gebe und ob diese Verbindungen gegebenenfalls die Bedenken des Antragsgegners an der persönlichen Eignung stützen können.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

Powered by WPeMatico

Haftung bei Unfall: Stilles Örtchen sollte gut gewählt sein

Das LG Nürnberg-Fürth hatte zur Haftung bei einem eher kuriosen Verkehrsunfall zwischen einem Bagger und einem Pkw zu entscheiden (Az. 8 O 6187/20).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 8 O 6187/20 vom 24.02.2021 (nrkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit einem eher kuriosen Verkehrsunfall zwischen einem Bagger und einem Pkw zu befassen.

Der Kläger befuhr im Februar 2020 mit seinem Alfa Romeo Spider Cabriolet eine Straße im Landkreis Neumarkt i. d. OPf. Um einem menschlichen Bedürfnis („Pinkelpause“) nachzukommen, verließ er die Straße und fuhr auf das Grundstück des Beklagten ein, wobei er nicht erkannte, dass es sich um Privatgrund handelte. Er wollte sich dort einen geschützten Ort suchen. Nach ca. 45 Metern hatte er aus seiner Sicht eine geeignete Stelle gefunden und wollte sein Auto neben einem Bagger abstellen. Als der Kläger sich mit seinem Fahrzeug etwa einen Meter links von dem Bagger befand, drehte der Beklagte, welcher sich bereits im Bagger aufhielt, die Baggerschaufel nach links und beschädigte dadurch das Fahrzeug des Klägers erheblich. Dieser hatte nicht bemerkt, dass sich in dem Bagger eine Person befand und der Beklagte hatte umgekehrt das Fahrzeug des Klägers nicht bemerkt.

Der Kläger erhob Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte – das Cabrio erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden – insgesamt einen Schadensersatzbetrag in Höhe von ca. 18.000 Euro.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, allerdings eine Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr, welche von seinem Pkw ausging, von einem Viertel angenommen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme zunächst davon überzeugt, dass der Kläger nicht bemerkte, dass er auf ein Privatgrundstück eingefahren war. Es befand sich kein Zaun um das Grundstück und es führte ein mit Schotter befestigter Weg hinein. Das Gericht ging ferner davon aus, dass der Kläger nicht erkennen konnte, dass der Bagger bereits im Betrieb war und die Bauarbeiten gleich beginnen würden.

Der Beklagte hätte, wenn er sich vor dem Schwenken der Baggerschaufel umgesehen hätte, das Fahrzeug des Klägers ohne weiteres erkennen können. Wegen dieser Sachlage geht das Gericht zunächst davon aus, dass sich der Unfall aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände ereignete. Allerdings war der Unfall für beide Fahrer abwendbar: Der Beklagte hätte sich vor dem Schwenkvorgang vergewissern müssen, dass sich neben ihm keine Verkehrsteilnehmer befanden; der Kläger wiederum hätte einen größeren Sicherheitsabstand zu dem Bagger einhalten können. Vor diesem Hintergrund nahm das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Haftungsquote von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Baggerfahrers an, da dieser gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen und sich vor Inbetriebsetzung des Baggers nicht mehr umgesehen hatte. Er musste damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf sein Grundstück, welches nicht als Privatgrundstück erkennbar war, begeben und hätte die Baustelle entsprechend beschildern müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis

§ 1 Abs. 2 StVO hat folgenden Wortlaut:
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Quelle: OLG Nürnberg-Fürth

Powered by WPeMatico

Anspruch auf Laptop oder Tablet im Home-Schooling

Während einer coronabedingten Schulschließung haben Schüler*innen, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät. Allerdings ist der Bedarf gedeckt, wenn die Schule für die Zeit des Distanzlernens ein Leihgerät zur Verfügung stellt. So entschied das LSG Schleswig-Holstein (Az. L 3 AS 28/21 B ER).

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.03.2021 zum Beschluss L 3 AS 28/21 B ER vom 18.03.2021 (rkr)

Während einer coronabedingten Schulschließung haben Schüler*innen, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät.

Der Anspruch besteht grundsätzlich für jedes in einem Haushalt lebende Kind, sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist. Die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, ist nicht ausreichend. Allerdings ist der Bedarf gedeckt, wenn die Schule für die Zeit des Distanzlernens ein Leihgerät zur Verfügung stellt. So hat es das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 18. März 2021 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Aktenzeichen L 3 AS 28/21 B ER).

Antragstellerinnen waren drei Mädchen, die gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen vom Jobcenter beziehen. Zwei der Kinder, es sind Zwillinge, gehen in den 4. Jahrgang der Grundschule, allerdings in unterschiedliche Klassen. Die ältere Schwester ist 16 Jahre alt und besucht die Abschlussklasse einer Gemeinschaftsschule. Die Grundschule hatte den beiden Viertklässlerinnen angeboten, ihnen gemeinsam ein IPad zu leihen. Die Mutter der Kinder fand das nicht ausreichend. Sie war außerdem der Auffassung, dass die Kinder die Geräte auch weiterhin benötigen würden, wenn die Schule wieder im Präsenzunterricht stattfinde.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat zwar grundsätzlich ein Leihgerät der Schule für die Zeit während des Lockdowns für ausreichend angesehen, da nur für das Distanzlernen ein Endgerät zwingend erforderlich sei. Für das Home-Schooling müsse aber jedes Schulkind der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Gerät nutzen können, so dass hier grundsätzlich ein Anspruch auf mindestens ein weiteres Gerät bestanden hätte. Im konkreten Fall war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht schon das Eilbedürfnis weggefallen, da alle Antragstellerinnen die Schule schon wieder im Präsenzunterricht besuchen konnten. Der Anspruch könnte aber erneut entstehen, falls es nach den Osterferien zu einem weiteren Lockdown kommen sollte.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: LSG Schleswig-Holstein

Powered by WPeMatico

Gehvermögen in fremder Umgebung ist entscheidend – Nachteilsausgleich aG für schwer geistig behinderten 12-Jährigen

Nach Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen in einer dem Schwerbehinderten fremden Umgebung eingeschränkt ist. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 3843/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.03.2021 zum Urteil L 6 SB 3843/19 vom 18.03.2021

Nach Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen in einer dem Schwerbehinderten fremden Umgebung eingeschränkt ist. Unerheblich ist, ob das Gehvermögen ggfs. in vertrauter Umgebung besteht.

Bei dem geistig behinderten 12jährigen Kläger K besteht seit Geburt der Gendefekt Mikrodeletion 22q11.2 (hierbei ist ein winziger Teil der Erbinformation auf dem Chromosom 22 verloren gegangen. Jedes 4.000ste Neugeborene ist betroffen). Infolgedessen besteht eine globale Entwicklungsstörung (Störung der Körpermotorik, mittelschwere Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung, fehlende Sprachentwicklung etc.).

Das beklagte Land Baden-Württemberg stellte u. a. einen GdB von 80 fest. Ks Antrag vom April 2016, auch die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) festzustellen, lehnte es hingegen ab: Entscheidend sei, ob das Gehvermögen anhaltend auf das Schwerste eingeschränkt sei. K könne hier aber auf bekannten Wegen ohne Orthesen frei gehen.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG den Beklagten verpflichtet, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG festzustellen. Denn K bewege sich außerhalb des Hauses ausschließlich im Rollstuhl oder im Reha-Buggy. In nicht vertrauter Umgebung könne er nur sehr eingeschränkt laufen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zurückgewiesen: Ks mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, wie sie in einer für ihn fremden Umgebung auftrete, entspreche einem GdB von mindestens 80. Sie sei vergleichbar dem Verlust beider Beine im Unterschenkel oder der Versteifung beider Hüftgelenke. Darüber hinaus sei sie auch erheblich, da sich K wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Zwar könne K in einer ihm bekannten Umgebung, insbesondere im häuslichen Bereich oder in der Schule, selbständig eine Strecke von bis zu 1,5 km frei zurücklegen und habe dann auch eine große Ausdauer beim Gehen. Der Nachteilsausgleich aG mit der Parkmöglichkeit auf Behindertenparkplätzen sei jedoch maßgeblich auf eine fremde Umgebung ausgerichtet. Denn damit sei bezweckt, die Gehstrecke in alltäglichen Angelegenheiten wie beim Arztbesuch, beim Einkaufen oder beim Besuch von kulturellen Einrichtungen zu integrieren. In fremder Umgebung sei K aber verunsichert und benötige praktische Unterstützung bereits bei Entfernungen über wenige Meter. Dann könne er nur stark gebeugt im Kauergang laufen, müsse sich bei einer Betreuungsperson abstützen oder gar im Rollstuhl bzw. Reha-Buggy transportiert werden.

Hinweis zur Rechtslage

Die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ hat straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zur Folge, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen „Behindertenparkplätzen“ und die Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen. Darüber hinaus führt sie u. a. zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bei gleichzeitiger Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 228 Abs. 1 SGB IX) und gegebenenfalls zur Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten.

Nach § 229 Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX genannten Beeinträchtigung gleichkommt (Satz 5).

Nach der Gesetzesbegründung kann beispielsweise bei folgenden Beeinträchtigungen eine solche Schwere erreicht werden, dass eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegt: Bei Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist, bei einem Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten), bei schwerster Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit, schwersten Gefäßerkrankungen, Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Höhere Gerichtsvollziehergebühren

Nordrhein-Westfalen und Saarland wollen bundesweit die Gebühren für Gerichtsvollzieher linear um zehn Prozent erhöhen lassen. Am 26. März 2021 stellten die beiden Länder dazu einen Gesetzesantrag im Bundesratsplenum vor.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.03.2021

Nordrhein-Westfalen und Saarland wollen bundesweit die Gebühren für Gerichtsvollzieher linear um zehn Prozent erhöhen lassen. Am 26. März 2021 stellten die beiden Länder dazu einen Gesetzesantrag im Bundesratsplenum vor – er wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Anpassung an wirtschaftliche Entwicklung

Die letzte Gebührenerhöhung war 2013 erfolgt. Seitdem seien die Kosten für den Bürobetrieb erheblich gestiegen. Auch zur Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sei eine Anhebung der Gebührensätze erforderlich, begründen die beiden Länder ihren Vorschlag.

Vor kurzem waren diverse Vergütungen für Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Dolmetscher, Sachverständige, Schöffen erhöht worden (sh. Top 8, Drs. 721/21). Die daraus resultierenden Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte seien durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 allerdings nur teilweise kompensiert worden.

Ausschüsse beraten

Die Fachausschüsse befassen sich nach der Osterpause mit dem Vorschlag. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Antrag wieder auf die Plenartagesordnung – dann zur Abstimmung darüber, ob der Bundesrat den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen will.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat stimmt neuen Regeln für Bestandsdatenauskunft zu

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 2020 zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.03.2021

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 zugestimmt, das der Bundestag aufgrund einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses kurz nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte.

Regelungen zu Bestandsdaten und Nutzungsdaten

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Bestandsdaten sind personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Das Gesetz trifft aber auch Regelungen zu Nutzungsdaten, die Anbieter benötigen, um die Inanspruchnahme ihrer Dienste zu ermöglichen und abzurechnen.

Bisherige Vorgaben verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 27. Mai 2020 Paragraph 113 des Telekommunikationsgesetzes und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte dabei fest, dass diese die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzen. Das am 28. Januar 2021 vom Bundestag beschlossene Gesetz sollte der Umsetzung des höchstrichterlichen Beschlusses dienen, der die Voraussetzungen der zulässigen Bestandsdatenauskunft präzisiert.

Rechtsgrundlage für Übermittlung und Abruf

Das Gesetz schafft entsprechend dem Beschluss des Verfassungsgerichts nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen. Übermittlungs- und Abrufregelungen begrenzen die Verwendungszwecke der Daten, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Zahlreiche Änderungen im Vermittlungsverfahren

Der Zustimmung der Länderkammer ging ein Vermittlungsverfahren voraus. Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss angerufen, nachdem der Bundesrat dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss am 5. März 2021 die Zustimmung versagt hatte. Nach kurzer Verhandlung fanden Bund und Länder einen Kompromiss, der am 26. März 2021 zunächst vom Bundestag und dann vom Bundesrat bestätigt wurde.

Der Vermittlungsausschuss hatte an vielen Stellen Änderungen des Bundestagsbeschlusses vorgeschlagen, die sowohl die Fachgesetze als auch das Telekommunikationsgesetz betreffen. So sind insbesondere Auskünfte zu Nutzungsdaten im repressiven Bereich nur für die Verfolgung von Straftaten, nicht jedoch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten möglich. Außerdem wird klargestellt, dass nur bei Vorliegen einer bestimmten besonders schweren Straftat eine Passwortherausgabe in Betracht kommt. Darüber hinaus sollen Telemediendienstanbieter Auskunft zu den ihnen jeweils vorliegenden Bestandsdaten nicht zur Verfolgung jedweder Ordnungswidrigkeit, sondern lediglich zur Verfolgung besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten erteilen dürfen.

Nachbesserungen für zwei weitere Gesetze

Das Gesetz passt auch die Bestandsdatenauskunftsregelungen zweier weiterer Gesetze – des Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität und des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes – an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an. Diese Gesetze hatte der Bundespräsident zunächst nicht ausgefertigt, da sie Vorschriften enthielten, die mit den für verfassungswidrig erklärten gleichlautend waren.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das geänderte Gesetz zur Bestandsdatenauskunft am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat stimmt Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zu

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 der vom Bundestag beschlossenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.03.2021

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 der vom Bundestag beschlossenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Betroffene als Subjekte

Im Vormundschaftsrecht steht nun der Mündel mit seinen Rechten im Zentrum. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und Pflegeperson, die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt.

Ziel ist es, eine konsequent am Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen orientierte Praxis zu gestalten und Betroffene in der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit zu unterstützen. Zudem werden die Rechte der Pflegeperson gestärkt.

Selbstbestimmtes Handeln

Die Reform stellt klar, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Hilfe bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln ermöglicht und dass Betreuer nur als Stellvertreter auftreten dürfen, soweit es erforderlich ist.

Der Vorrang der Wünsche des Betreuten ist künftig zentraler Maßstab für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die gerichtliche Aufsicht. Die betroffene Person soll besser informiert und stärker eingebunden, Pflichtwidrigkeiten des Betreuers besser erkannt und sanktioniert werden.

Unterstützung für Ehrenamtliche

Ehrenamtliche Betreuer erhalten durch die Reform mehr Informationen und Kenntnisse – auch durch enge Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein. Wenn sie keine familiären Beziehungen oder persönlichen Bindungen zum Betreuten haben, sollen sie mit einem solchen Verein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen.

Förderung von Betreuungsvereinen

Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln. Dies soll eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Gemeinden sicherstellen, die das gesamte Aufgabenspektrum umfasst und für die Betreuungsvereine Planungssicherheit schafft.

Ehegattenvertretung im Krankheitsfall

Ein neues Registrierungsverfahren mit Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer gewährleistet einheitliche Qualität. Die Vermögensverwaltung durch Betreuer und Vormünder wird modernisiert und grundsätzlich bargeldlos erfolgen. Schließlich können Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann.

Gesetz soll ab 2023 gelten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Rat: Annahme der Schlussfolgerungen zur Cybersicherheitsstrategie

Am 22.03.2021 veröffentlichte der Rat der EU Schlussfolgerungen zur Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade, die am 16.12.2020 von der EU-Kommission vorgelegt wurde.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.03.2021

Am 22.03.2021 veröffentlichte der Rat der EU Schlussfolgerungen zur Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade, die am 16.12.2020 von der EU-Kommission vorgelegt wurde. In der Cybersicherheitsstrategie werden EU-Maßnahmen vorgestellt, um die EU vor Cyberbedrohungen zu schützen, die strategische Autonomie der EU zu stärken und zugleich eine offene Wirtschaft zu bewahren.

Der Rat ermutigt die EU-Kommission in seiner Stellungnahme dazu,

  • Die Öffentlichkeit für Cyber-Bedrohungen zu sensibilisieren.
  • Die Resilienz in sensiblen industriellen Ökosystemen durch Diversifizierung der Produktions- und Lieferketten und der Förderung der Produktion in Europa zu verbessern.
  • Die Cybersicherheitskompetenzen der Arbeitskräfte und die Fähigkeiten der zuständigen Behörden im Bereich Sicherheit und Strafjustiz auszubauen.
  • Das Arbeitsprogramm der Union (URWP) für die Cybersicherheitszertifizierung der EU weiter zu verfolgen.
  • Die EU-Leitlinien für den Aufbau externer Cyberkapazitäten auszuarbeiten und das EU-Netzwerk für den Cyberkapazitätsaufbau (EU CyberNet) voranzutreiben.
  • einen detaillierten Umsetzungsplan aufzustellen, um die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der im Rahmen der Strategie vorgelegten Vorschläge sicherzustellen. Der Rat wird ferner die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Schlussfolgerungen mittels eines Aktionsplans überwachen, der regelmäßig aktualisiert wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico