Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte

Der Rat der EU hat gezielte Änderungen an der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und an der Prospektverordnung angenommen, um den EU-Unternehmen die Rekapitalisierung auf den Finanzmärkten nach der COVID‑19-Krise zu erleichtern. Ziel des Pakets ist es, für eine bessere Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der Pandemie durch die Kapitalmärkte zu sorgen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 15.02.2021

Rat verabschiedet erstes Bündel von Maßnahmen für den leichteren Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln

Der Rat hat am 15.02.2021 gezielte Änderungen an der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und an der Prospektverordnung angenommen, um den EU-Unternehmen die Rekapitalisierung auf den Finanzmärkten nach der COVID‑19-Krise zu erleichtern.

Zusammen mit den Anpassungen am EU-Rahmen für Verbriefungen sind diese Maßnahmen Teil des Ende letzten Jahres zwischen Rat und Europäischem Parlament vereinbarten Maßnahmenpakets zur Erholung der Kapitalmärkte. Ziel des Pakets ist es, für eine bessere Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der Pandemie durch die Kapitalmärkte zu sorgen.

Änderung der MiFID II

Die MiFID-II-Vorschriften wurden geändert, um die Informationspflichten gezielt zu vereinfachen, zugleich aber den Anlegerschutz zu wahren. So müssen beispielsweise professionellen Anlegern und geeigneten Gegenparteien künftig weniger Informationen über Kosten und Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Auch Anlageinformationen in Papierform werden schrittweise abgeschafft, ausgenommen für Kleinanleger, sofern sie diese weiterhin erhalten möchten.

Die neuen Vorschriften werden es Banken und Finanzunternehmen ferner ermöglichen, Analyse- und Ausführungskosten bei Analysen von Small- und Mid-Cap-Unternehmen zu bündeln. Dies wird dazu beitragen, die Analysetätigkeit zu solchen Emittenten und zu deren Zugang zu Finanzmitteln zu erhöhen.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Anpassung der Positionsbegrenzungsregelung für Warenderivate, um die Entstehung und das Wachstum von auf Euro lautenden Rohstoffderivatemärkten zu fördern.

EU-Wiederaufbauprospekt

Die Prospektverordnung wurde vor allem dahingehend geändert, dass ein neuer „EU-Wiederaufbauprospekt“ eingeführt wird. Dieser kürzere Prospekt wird es Unternehmen erleichtern, Kapital zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu beschaffen, gleichzeitig aber sicherstellen, dass den Anlegern angemessene Informationen zur Verfügung stehen.

Der Wiederaufbauprospekt wird für Kapitalerhöhungen von bis zu 150 % des ausstehenden Kapitals innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten verfügbar sein. Die neue Regelung gilt bis Ende 2022.

Weiteres Vorgehen

Die Texte der heute angenommenen Rechtsakte werden am 16. Februar unterzeichnet und voraussichtlich vor Ende Februar im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Änderung der MiFID II tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen sie innerhalb von neun Monaten ab diesem Datum in nationales Recht umsetzen. Die Bestimmungen werden 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Anwendung kommen.

Die Änderung der Prospektverordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Über die Änderung des Verbriefungsrahmens der EU soll das Europäische Parlament auf seiner Plenartagung im März abstimmen. Anschließend erfolgt die Annahme im Rat.

Quelle: Rat der EU

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Kein Rechtsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung auf behördliches Einschreiten durch die BaFin

Das VG Frankfurt hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein für das Versicherungsunternehmen tätiger Treuhänder nicht „unabhängig“ ist (Az. 7 K 3632/19.F).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.02.2021 zum Urteil 7 K 3632/19.F vom 11.02.2021 (nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 11. Februar 2021 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein für das Versicherungsunternehmen tätiger Treuhänder nicht „unabhängig“ ist.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die teilweise erhebliche Erhöhung von Versicherungsbeiträgen zu einer privaten Krankenversicherung. Diese setzt neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung eines „unabhängigen“ Treuhänders voraus.

Die Kläger in dem vorliegenden Verfahren hatten wegen der sie betreffenden Prämienerhöhung schon vor geraumer Zeit Klage vor dem Landgericht erhoben. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, dass die Treuhänder, die der Erhöhung zugestimmt haben, nicht unabhängig gewesen seien. Ein zuständiges Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt, weil die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nur nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsrechts, also im Verwaltungsrechtsweg zu beantworten sei.

Auf einen entsprechenden Antrag der Kläger lehnte die BaFin ein aufsichtsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuhänder nicht unabhängig gewesen seien, ab. Hiergegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche Klage.

Die Kläger möchten die BaFin gerichtlich verpflichtet wissen, diese Feststellung zu treffen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, da sich die Kläger nicht auf einen Rechtsanspruch gegenüber der BaFin berufen könnten, in diesem Sinne tätig zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die BaFin ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme. Einzelne Versicherungsnehmer hätten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz getroffenen Regelung, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe. Mit dieser Aufgabenumschreibung sei gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls könne dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin begründen, um hier tätig zu werden.

In dem Urteil wird zwar festgestellt, dass die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern im Rahmen der Versicherungsaufsicht geprüft werden müsse, allerdings habe der einzelne Versicherungsnehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei.

Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung sei ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: VG Frankfurt

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EU schärft Instrumente zur Durchsetzung internationaler Handelsregeln

Um die Instrumente der EU in der Handelspolitik weiter zu ergänzen und die Übergangszeit bis zur Reform der Welthandelsorganisation (WTO) zu überbrücken, sind neue, robuste Regeln zur Durchsetzung von Handelsbestimmungen in Kraft getreten. Mit der Aktualisierung der EU-Durchsetzungsverordnung für Handel ist die EU in der Lage, sich besser gegen unfaire Handelspraktiken zu wehren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.02.2021

Um die Instrumente der EU in der Handelspolitik weiter zu ergänzen und die Übergangszeit bis zur Reform der Welthandelsorganisation (WTO) zu überbrücken, sind neue, robuste Regeln zur Durchsetzung von Handelsbestimmungen in Kraft getreten. Mit der Aktualisierung der EU-Durchsetzungsverordnung für Handel ist die EU in der Lage, sich besser gegen unfaire Handelspraktiken zu wehren.

Exekutiv-Vizepräsident und Handelskommissar Valdis Dombrovskis sagte dazu: „Diese neuen Regeln werden dazu beitragen, uns vor denen zu schützen, die versuchen, unsere Offenheit auszunutzen. Wir arbeiten weiter auf ein reformiertes und gut funktionierendes multilaterales Regelwerk mit einem wirksamen Streitbeilegungssystem als Kernstück hin. Aber wir können es uns nicht leisten, in der Zwischenzeit wehrlos dazustehen. Diese Maßnahmen ermöglichen es uns, entschlossen und durchsetzungsfähig zu reagieren.“

Die neuen Regeln verbessern die Durchsetzung der EU durch folgende Änderungen:

  • Ermächtigung der EU, zum Schutz ihrer Handelsinteressen in der Welthandelsorganisation (WTO) und im Rahmen bilateraler Abkommen tätig zu werden, wenn ein Handelsstreit trotz der Bemühungen der EU, die Streitbeilegungsverfahren zu befolgen, blockiert wird (die Verordnung erlaubte bisher nur Maßnahmen nach Abschluss der Streitbeilegungsverfahren); und
  • die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung und möglicher handelspolitischer Gegenmaßnahmen auf Dienstleistungen und bestimmte handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (IPR) (die Verordnung erlaubte bisher nur Gegenmaßnahmen bei Waren).

Im Einklang mit den politischen Leitlinien von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen verstärkt die Kommission damit die Instrumente der Union, um sich auf die Einhaltung und Durchsetzung der Handelsabkommen der EU zu konzentrieren.

Die mit anderen Handelspartnern vereinbarten Verpflichtungen durchzusetzen ist eine der wichtigsten Prioritäten dieser Kommission. Die EU konzentriert sich daher verstärkt auf die Durchsetzung der Verpflichtungen ihrer Partner in multilateralen, regionalen und bilateralen Handelsabkommen. Dabei wird die Union auf eine Reihe von Instrumenten zurückgreifen.

Quelle: EU-Kommission

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Schiedsklausel in einem Investitionsschutzabkommen verstößt gegen Unionsrecht

Die Zuweisung einer Investitionsstreitigkeit zwischen EU-Mitgliedstaaten an ein Schiedsgericht beeinträchtigt die Autonomie des Unionsrecht, wenn von der Entscheidung des Schiedsgerichts Unionsrecht betroffen sein kann. In diesen Fällen ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam. Das entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 SchH 2/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.02.2021 zum Beschluss 26 SchH 2/20 vom 11.02.2021

Die Zuweisung einer Investitionsstreitigkeit zwischen EU-Mitgliedstaaten an ein Schiedsgericht beeinträchtigt die Autonomie des Unionsrecht, wenn von der Entscheidung des Schiedsgerichts Unionsrecht betroffen sein kann. In diesen Fällen ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 15.02.2021 veröffentlichten Beschluss ein auf Antrag einer österreichischen und einer kroatischen Bank gegen die Republik Kroatien eingeleitetes Schiedsverfahren für unzulässig erklärt.

Die Republik Kroatien (i. F.: Kroatien) wendet sich gegen die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens, das eine kroatische und eine österreichische Bank gegen sie eingeleitet haben. Beide Banken erbringen im kroatischen Markt Finanzdienstleistungen. Die Banken berufen sich auf Schadensersatzansprüche gegen Kroatien im Zusammenhang mit der Änderung des kroatischen Insolvenzrechts und einer behaupteten systematischen Verweigerung von Rechtsschutz durch die kroatischen Gerichte.

Zwischen der Republik Österreich (i. F.: Österreich) und Kroatien besteht ein Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (i. F.: BIT). Nach Art. 9 Abs. 2 BIT wird bei Streitigkeiten aus einer Investition ein Schiedsverfahren durchgeführt. Wegen behaupteter Schadensersatzansprüche leiteten die Banken ein Schiedsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 BIT am vereinbarten Schiedsort Frankfurt am Main ein.

Kroatien beantragte daraufhin beim angerufenen OLG, die Unzulässigkeit des eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, da Art. 9 Abs. 2 BIT nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Diesem Antrag hat das OLG mit heute veröffentlichtem Beschluss stattgegeben. Es stellte fest, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung bestehe. Art. 9 Abs. 2 BIT verstoße gemäß den zu beachtenden Rechtsgrundsätzen des EuGH gegen Unionsrecht (Urteil vom 06.03.2018 – C-284/16 – Achmea). Die EuGH-Entscheidung sei als Grundsatzentscheidung zu verstehen und erlange über den Einzelfall hinaus Bedeutung für alle BIT-Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten, also auch hier.

Nach dieser Entscheidung dürfe eine internationale Übereinkunft zwischen EU-Mitgliedstaaten die „Autonomie der Rechtsordnung der Union und ihres der Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts dienenden Gerichtssystems nicht beeinträchtigen“. Innerhalb dieses Gerichtssystems sei es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die uneingeschränkte Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Dabei komme dem sog. Vorabentscheidungsverfahren bei der Gewährleistung der einheitlichen Auslegung des Unionsrechts eine Schlüsselfunktion zu. Gem. Art. 267 AEUV legen die nationale Gerichte dem EuGH Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Unionsrechts vor (siehe Erläuterungen).

Die Autonomie des Unionsrechts werde durch eine in einem BIT zwischen EU-Mitgliedstaaten enthaltene Schiedsklausel beeinträchtigt, wenn das Schiedsgericht über Streitigkeiten zu entscheiden hat, die sich auf die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beziehen können und die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht gewährleistet ist. Grundsätzlich werde eine umfassende Sicherung des Interpretationsmonopols des EuGH angestrebt. Die mögliche Betroffenheit von Unionsrecht sei deshalb umfassend zu verstehen.

Im Streitfall bestehe die Möglichkeit, dass ein nach Art. 9 Abs. 2 BIT angerufenes Schiedsgericht auch Unionsrecht anwenden müsse. Bereits die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Investition richte sich neben dem kroatischen und österreichischen Recht nach dem Unionsrecht. Dem Schiedsgericht sei es jedoch verwehrt, dem EuGH selbst im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV Fragen vorzulegen. Schiedsgerichte seien keine „Gerichte eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV. Es liege damit eine Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts vor.

Allein die Möglichkeit, dass das nationale Recht eine gerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen vorsehen kann, führe nicht zur Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 2 BIT mit dem Unionsrecht.

Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof.

Erläuterungen:

Artikel 267 AEUV Vorabentscheidungsverfahren

[1] Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

[2] Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

[3] Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Quelle: OLG Frankfurt

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Finanzmärkte: EU-Kommission konsultiert zu Regeln für Nachhandelsdienstleistungen

Die EU-Kommission leitete am 12.02.2021 zwei miteinander verbundene Konsultationen ein, um Meinungen zu den Vorschriften für Nachhandelsdienstleistungen an den Finanzmärkten einzuholen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 12.02.2021

Die Europäische Kommission leitete am 12.02.2021 zwei miteinander verbundene Konsultationen ein, um Meinungen zu den Vorschriften für Nachhandelsdienstleistungen an den Finanzmärkten einzuholen. Die Antworten auf diese Konsultationen werden in einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat einfließen. Die aktuelle Überprüfung umfasst eine Reihe von Fragen, die sich seit der letzten Überprüfung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen (SFD) und der eng damit verbundenen Richtlinie über Finanzsicherheiten (FCD) in den Jahren 2008 und 2009 ergeben haben. Die Vorschriften regulieren und schützen Wertpapierabrechnungs- und -zahlungssysteme und legen die Regeln für Sicherheiten fest.

Die SFD garantiert, dass in solche Systeme eingegebene Transaktionen auch endgültig abgewickelt werden, unabhängig davon, ob ein Marktteilnehmer insolvent geworden ist. Die Teilnehmer an designierten Systemen können z. B. Finanzinstitute wie Banken, Systembetreiber wie Zentralverwahrer (CSD) oder zentrale Gegenparteien (CCP) sein. Die FCD hat einen EU-Rechtsrahmen für die Entgegennahme und Verwertung von Finanzsicherheiten geschaffen. Letztere bestehen aus Bargeld, Finanzinstrumenten oder Kreditforderungen.

Harmonisierte Vorschriften für Sicherheiten verringern Verluste und fördern das grenzüberschreitende Geschäft und die Wettbewerbsfähigkeit. Die Konsultationen bleiben für 12 Wochen geöffnet.

Quelle: EU-Kommission

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20 FFP2-Masken pro Woche für Hartz-IV-Empfänger

Das Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129 Euro zahlen. So das SG Karlsruhe (Az. S 12 AS 213/21 ER).

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12.02.2021 zum Kammerbeschluss S 12 AS 213/21 ER vom 11.02.2021 (rkr)

Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129 Euro zahlen.

Mit am 12.02.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben.

Die Kammer meint, ein besonderer Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken sei glaubhaft gemacht. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger:innen von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf sozialen Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können.

Auf Alltagsmasken oder OP-Masken müssten sie sich nicht verweisen lassen. Diese seien für den Infektionsschutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in der Straßenbahn, im Supermarkt, im Treppenhaus, im Wartezimmer, in der Leichenhalle etc. – auch angesichts der Virusvarianten – nicht gut genug geeignet. Wer bei der Verrichtung alltäglicher Erledigungen trotzdem lediglich eine OP-Maske gebrauche und einen Mitmenschen mit dem lebensgefährlichen Virus anstecke, schädige eine andere Person an der Gesundheit und verstoße gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzungen. Dieses verbotswidrige Verhalten sei auch nicht allein deswegen außerhalb von Krankenhäusern oder Pflegeheimen erlaubt, weil die CoronaVO FFP2-Masken lediglich dort vorschreibe und andernorts OP-Masken genügen lasse.

Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken diene nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse. Sie bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen. Dem Infektionsschutz werde ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen. Diese seien zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal konstruiert. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden ggf. über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder sogar virushaltige Masken getragen. Diese erweckten nur den falschen Anschein des Infektionsschutzes. Der massenhaft irreführende Anschein der Verwendung pandemie-adäquater FFP2-Masken wäre aber dem Infektionsschutz nicht zu-, sondern abträglich.

Der Kammerbeschluss ist rechtskräftig.

Quelle: SG Karlsruhe

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Lieferkettengesetz kommt – noch in dieser Legislaturperiode

Das Lieferkettengesetz kommt – noch in dieser Legislaturperiode. Mit dem Gesetz wird lt. BMAS erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten geregelt.

BMAS, Mitteilung vom 12.02.2021

Wir konsumieren Obst aus Afrika oder Südamerika, Schokolade von der Elfenbeinküste und Kaffee aus Brasilien. Wir tragen Kleidung, die in Asien gefertigt wird, unser Handy besteht aus Einzelteilen, die in der ganzen Welt hergestellt werden – und zwar von Menschen, die mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen.

Unternehmen hier verdienen an dem, was in anderen Teilen des Globus erarbeitet wird. Darum stehen sie auch in der Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Lieferkette. Es reicht künftig nicht mehr, nur bis zu den eigenen Werkstoren zu schauen, Unternehmen sollen dafür einstehen, dass es in ihrer gesamten Lieferkette nicht zu Menschenrechtsverletzungen bei der Herstellung ihrer Produkte kommt. Das wollen wir jetzt erstmals auch gesetzlich durchsetzen.

Das Lieferkettengesetz kommt – noch in dieser Legislaturperiode. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten geregelt.

Quelle: BMAS

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Faire Verbraucherverträge: Bundesrat fordert weitere Verbesserungen

Der Bundesrat begrüßt die Pläne der Bundesregierung, den Schutz von Verbrauchern zu verbessern, deren Position gegenüber der Wirtschaft zu stärken und so faire Verbraucherverträge zu fördern. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2021 macht er zum Regierungsentwurf mehrere Vorschläge.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.02.2021

Der Bundesrat begrüßt die Pläne der Bundesregierung, den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu verbessern, deren Position gegenüber der Wirtschaft zu stärken und so faire Verbraucherverträge zu fördern. Allerdings sieht er den Regierungsentwurf noch nicht als ausreichend an, um dem Verbraucherschutz Rechnung zu tragen – hierfür seien noch weitere Schritte notwendig. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2021 macht er dazu mehrere Vorschläge:

Bestätigungslösung als bessere Lösung

Der Bundesrat fordert, Verbraucherinnen und Verbraucher effektiver vor belästigender Telefonwerbung und aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen zu schützen. Ein gutes Instrument hierfür sei die Bestätigungslösung – die die Länder dem Bundestag schon in früheren Bundesratsinitiativen (Drs. 181/17 und Drs. 121/18) mehrfach vorgeschlagen hatten. Diese Bestätigungslösung solle branchenübergreifend gelten, z. B. auch zum Schutz vor Abofallen bei der Bestellung von Zeitschriften.

Kündigung erleichtern

Um Verbraucherinnen und Verbrauchern die Kündigung zu erleichtern, sollten Anbieter verpflichtet werden, einen einfach zugänglichen Kündigungsbutton auf ihren Internetseiten zu platzieren – analog dem sog. Bestellbutton. Unternehmen sollten verpflichtet werden, den Zugang von relevanten Erklärungen wie Kündigung oder Widerruf den Kundinnen und Kunden immer zu bestätigen.

Ausweitung auf Bestandsverträge

Der Bundesrat schlägt vor, die geplanten Regelungen nicht nur auf neu abgeschlossene Verträge, sondern auch auf Bestandsverträge anzuwenden – mit einer differenzierten Übergangsregelung, die den Unternehmen Zeit zur Umstellung der Vertragsbedingungen gibt.

Pfändungsschutz

Bedenken äußert der Bundesrat gegen den im Entwurf vorgesehenen Abtretungsausschluss bei Kontoverträgen – er warnt davor, dass in bestimmten Konstellationen dadurch der Pfändungsschutz ausgehebelt werden könnte.

Was die Regierung plant

Die Bundesregierung will Bürgerinnen und Bürger künftig besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen schützen. Dabei geht es zum Beispiel um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos.

Schutz vor überlangen Laufzeiten

Nach dem Regierungsentwurf dürfen Verbraucherverträge mit einer Laufzeit zwischen 12 und 24 Monaten nur noch dann angeboten werden, wenn zugleich ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von 12 Monaten zur Wahl steht. Dieser Vertrag darf im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein als der Vertrag mit der längeren Laufzeit.

Kürzere Kündigungsfristen

Die automatische Vertragsverlängerung ist auf drei Monate begrenzt. Anschließend ist eine Verlängerung bis zu einem Jahr nur noch möglich, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher rechtzeitig auf die anstehende Verlängerung und ihre Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurden. Die Kündigungsfrist soll generell nur noch einen Monat betragen – statt bisher drei Monate. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen so die Möglichkeit erhalten, kurzfristig zu günstigeren Anbietern zu wechseln.

Strom- und Gasverträge nicht mehr am Telefon

Um Verbraucherinnen und Verbrauchern vor telefonisch aufgedrängten Verträgen zu schützen, sollen Abschlüsse für Strom und Gaslieferung am Telefon nicht mehr möglich sein. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er künftig “in Textform”, also zum Beispiel per Email, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen. Damit will die Bundesregierung auf die Vielzahl der Beschwerden gegen Anrufe reagieren, die Kundinnen und Kunden zum Wechsel des Energielieferanten drängen wollen.

Schutz vor unerlaubter Telefonwerbung

Firmen müssen zudem künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Kleingedrucktes stärker reglementieren

Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geldansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen sie formulieren, sollen künftig unwirksam sein. Gleiches gilt auch für andere Ansprüche und Rechte der Kundinnen und Kunden, wenn das Unternehmen kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse der Verbraucher überwiegt.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes in 2./3. Lesung stimmt der Bundesrat dann noch einmal abschließend darüber ab.

Quelle: Bundesrat

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Corona-Hilfen: Rheinland-Pfalz und Hamburg fordern weitere Hilfen für Familien im Lockdown

Rheinland-Pfalz und Hamburg setzen sich dafür ein, Familien im Lockdown zu unterstützten. Die Länder haben dazu am 12. Februar 2021 im Bundesrat einen Entschließungsantrag vorgestellt.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.02.2021

Rheinland-Pfalz und Hamburg setzen sich dafür ein, Familien im Lockdown zu unterstützten. Die Länder haben dazu am 12. Februar 2021 im Bundesrat einen Entschließungsantrag vorgestellt. Er wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Vereinfachten Zugang zur Grundsicherung verlängern

Rheinland-Pfalz und Hamburg fordern, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung über den 31. März 2021 hinaus zu verlängern. Da die Pandemie noch andauert, müssten krisenbedingt in Not geratene (Solo-)Selbständige und Beschäftigte mit niedrigen Einkommen weiterhin eine schnelle und verlässliche Absicherung erhalten.

Verschärfung von Armut und Ungleichheit vermeiden

Mit der beantragten Entschließung soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, die Auswirkungen der Corona-Krise auf finanziell schwächere Bevölkerungsschichten besonders zu beachten. Handlungsbedarf bestehe vor allem bei Familien mit Kindern: Diese müssten seit Beginn der Pandemie zusätzliche Ausgaben finanzieren, die durch die Lockdown-Maßnahmen entstanden sind – zum Beispiel Kosten aus dem Homeschooling oder der verschärften Maskenpflicht. Zugleich fielen Hilfen wie kostenloses Mittagessen und andere Betreuungsangebote weg. Daher begrüßen die Länder den angekündigten Zuschuss für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen als Ausgleich der pandemiebedingten Zusatzbelastungen sowie die Initiative des Bundes, FFP2-Schutzmasken zur Verfügung zu stellen.

Schutz vor Zwangsräumung

Die Bundesregierung solle zudem prüfen, inwieweit Menschen, die Corona-bedingt in Schwierigkeiten geraten sind, vor einer möglichen Zwangsräumung ihrer Wohnung geschützt werden können, ohne die berechtigten Interessen von Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern einzuschränken. Vor dem Hintergrund der schon bestehenden Belastungen in der Pandemie dürfe nicht noch eine Verunsicherung bezüglich der eigenen Wohnung dazukommen, begründen Rheinland-Pfalz und Hamburg ihren Vorstoß.

Wie es weitergeht

Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Finanzausschuss befassen sich in der nächsten Woche mit dem Vorschlag von Rheinland-Pfalz und Hamburg. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Antrag zur Abstimmung wieder auf die Plenartagesordnung.

Quelle: Bundesrat

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Keine Zustimmung für Gesetz zur Bestandsdatenauskunft

Die vom Bundestag Ende Januar beschlossene Neuregelung der sog. Bestandsdatenauskunft hat im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.02.2021

Die vom Bundestag Ende Januar beschlossene Neuregelung der sog. Bestandsdatenauskunft hat im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.

Bisherige Vorgaben verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Mai 2020 Paragraf 113 Telekommunikationsgesetz und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte dabei fest, dass diese die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzen. Das am 28. Januar 2021 vom Bundestag beschlossene Gesetz soll der Umsetzung des höchstrichterlichen Beschlusses dienen, der die Voraussetzungen der zulässigen Bestandsdatenauskunft präzisiert.

Personenbezogene Daten für die Durchführung von Verträgen

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Bestandsdaten sind personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sog. Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.

Rechtsgrundlage für Übermittlung und Abruf

Mit dem Gesetzesbeschluss will der Bundestag entsprechend dem Beschluss des Verfassungsgerichts nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen sollen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Quelle: Bundesrat

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