Zur Kostenübernahme einer Schmerzbehandlung mit Cannabisblüten

Das SG Speyer hat eine Entscheidung der Krankenkasse bestätigt, mit der eine Leistungspflicht für die Versorgung mit „Medizinal-Cannabisblüten“ abgelehnt wurde (Az. S 7 KR 262/18).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 03.02.2021 zum Urteil S 7 KR 262/18 vom 09.11.2020 (rkr)

Das Sozialgericht Speyer hat in seinem Urteil eine Entscheidung der Krankenkasse bestätigt, mit der eine Leistungspflicht für die Versorgung mit „Medizinal-Cannabisblüten“ abgelehnt wurde.

Der 51-jährige Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet nach einem Bandscheibenvorfall unter einer dauerhaft ausgeprägten Schmerzsymptomatik und verfügt über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von „Medizinal-Cannabisblüten“. Der Kläger beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme. Noch vor Ablauf der 3-Wochen Frist informierte diese den Kläger, dass eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) eingeholt werden soll und sich die Prüfung und Entscheidung des Antrages um voraussichtlich mindestens weitere 12 Tage verzögern werde. Ohne Eingang des MDK-Gutachtens lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vor Ablauf der 12 Tage ab. Es sei zu Verzögerungen gekommen, sodass bislang keine sozialmedizinische Begutachtung habe erfolgen können. Aus den bislang vorliegenden Unterlagen ergebe sich jedoch, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer Behandlung mit Cannabisblüten nicht vorlägen. Für den Versicherten stünden geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.

Seine Klage auf Übernahme und Erstattung der Kosten in Höhe von 5.124,05 Euro hat das Sozialgericht Speyer abgelehnt. Die Beklagte habe fristgerecht entschieden. Vorliegend gelte die 5-Wochen-Frist, und nicht die 3-Wochen-Frist. Ausreichend dafür sei die Beauftragung des MDK und die rechtzeitige Information des Leistungsberechtigten hierüber. Vor Ablauf dieser Frist hätte sich der Kläger das Medikament nicht selbst besorgen dürfen. Bereits aus diesem Grund sei die Beklagte nicht verpflichtet, nachträglich Kosten hierfür zu übernehmen. Die Behandlung des Klägers mit Cannabisblüten sei auch keineswegs unaufschiebbar gewesen. Die Beklagte habe die beantragte Übernahme der Kosten des Weiteren nicht zu Unrecht abgelehnt. Nach dem Gesetz dürfe der Arzt eine Behandlung mit Cannabis zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung u. a. nur dann verschreiben, wenn andere Formen der Behandlung nicht zur Verfügung stünden. Die medizinische Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass dem Kläger eine mulitmodale Schmerztherapie zum Beispiel in einer Tagesklinik möglich sei. Zu einem anderen Ergebnis kommt das Sozialgericht auch nicht, wenn es die Rolle des Klägers als alleinerziehender Vater berücksichtigt. Das Kind sei mittlerweile 14 Jahre alt und in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: SG Speyer

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Wissenschaftsfreiheit garantiert nicht Beibehaltung einer Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung

Die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gewährleistet nicht, dass der in einer sog. Funktionsbeschreibung festgelegte Tätigkeitsbereich einer Universitätsprofessorin an einem Universitätsklinikum nach einer Umstrukturierung des Klinikums weiterhin eine Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung umfasst. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 4.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 03.02.2021 zum Urteil 2 C 4.19 vom 03.02.2021

Die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gewährleistet nicht, dass der in einer sog. Funktionsbeschreibung festgelegte Tätigkeitsbereich einer Universitätsprofessorin an einem Universitätsklinikum – neben deren Aufgaben in Forschung und Lehre an der Universität – nach einer Umstrukturierung des Klinikums weiterhin eine Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung umfasst. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 03.02.2021 entschieden.

Die Klägerin ist als habilitierte Humanmedizinerin mit der Lehrbefugnis für „Innere Medizin“ im hessischen Landesdienst an einer Universität und an einem Universitätsklinikum tätig. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung, die auf die Ausschreibung der Stelle Bezug nimmt, beinhaltete auch Leitungsfunktionen in der Kranken­versorgung des Universitätsklinikums. Nach strukturellen Änderungen in diesem Bereich teilte der Präsident der Universität der Klägerin mit, dass im Hinblick auf die Neustrukturierung Art und Umfang der Dienstaufgaben überprüft und „soweit erforderlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung“ geändert würden; dadurch entfiel für sie ein Teil der zuvor bestimmten Verantwortlichkeiten in der Krankenversorgung. Dagegen wendet sich die Klägerin.

Das Berufungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Sie sei als Anfechtungsklage zulässig. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei ein Verwaltungsakt, weil der Klägerin mit den darin zugewiesenen Leitungsaufgaben eine subjektive Rechtsposition zugewiesen worden sei. Die darin eingreifende Änderung ihres Tätigkeitsbereichs durch die neue Funktionsbeschreibung sei formell rechtswidrig, weil hierfür nicht der Präsident der Universität, sondern das Präsidium der Universität zuständig sei.

Auf die Revision des beklagten Landes und des beigeladenen Universitätsklinikums hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage der Klägerin ist nicht als Anfechtungsklage zulässig und die Funktionsbeschreibung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die gegenteilige Annahme des Berufungsurteils verstößt gegen revisibles Recht. Zwar gehört das Hochschulrecht grundsätzlich zum vom Revisionsgericht nicht überprüfbaren Landesrecht. Doch liegt dem Berufungsurteil eine nach allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen zu beanstandende Auslegung des Inhalts der Funktionsbeschreibung zugrunde; zudem wird der Gewährleistungsgehalt der bundes-(verfassungs-) rechtlich garantierten und damit revisionsgerichtlicher Beurteilung unterliegenden Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verkannt. Die Tätigkeit eines Hochschullehrers an einer Universitätsklinik ist regelmäßig – wie auch bei anderen Ärzten ohne Wissenschaftsauftrag – in die Krankenversorgung und deren Organisationsstruktur eingeordnet; diese ist nicht unabänderlich. Soweit ein Hochschullehrer im Bereich der Krankenversorgung tätig ist, garantiert ihm die Wissenschaftsfreiheit lediglich einen angemessenen Tätigkeitsbereich, der nach Umfang und Inhalt eine hinreichende Grundlage an medizinischen Erkenntnissen dafür bietet, dass der Hochschullehrer sein Fach in Forschung und Lehre vertreten kann.

Das Berufungsurteil enthält – vom seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Tatsachenfeststellungen dazu, ob der Tätigkeitsbereich, der der Klägerin aufgrund der geänderten Funktionsbeschreibung verbleibt, nach Umfang und Inhalt so gestaltet ist, dass die Klägerin ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen vertreten kann. Daher war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen trifft und diese seiner erneuten Entscheidung zugrundelegt.

Quelle: BVerwG

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EU-Parlament bezieht Stellung zum Berufsrecht

Das EU-Parlament hat über den für das Berufsrecht einschlägigen Initiativbericht zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs abgestimmt. Zugleich erreichen die vorgerichtlichen Verhandlungen über das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Vorbehaltsaufgaben zwischen EU-Kommission und Finanzministerium die Zielgerade. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 01.02.2021

Das EU-Parlament hat über den für das Berufsrecht einschlägigen Initiativbericht zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs abgestimmt. Zugleich erreichen die vorgerichtlichen Verhandlungen über das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Vorbehaltsaufgaben zwischen EU-Kommission und Finanzministerium die Zielgerade. Ein Zankapfel: Die Umsatzsteuervoranmeldung.

Das EU-Parlament und die Zukunft des Berufsrechts

Am 20.01.2021 wurde der Bericht zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs ((2020/2020) INI) im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt. Die Abstimmung war medial allenfalls eine Randnotiz. Schließlich dominierten an dem Tag die großen europäischen Tagesthemen, die Amtseinführung des US-Präsidenten und die Vorstellung der Prioritäten der portugiesischen Ratspräsidentschaft. Zudem trugen die physische Abwesenheit der Abgeordneten und die dadurch unspektakuläre digitale Abstimmung sowie das einigermaßen klare Ergebnis von 462 Ja-, 120 Nein-Stimmen und 108 Enthaltungen kaum dazu bei, die öffentliche Aufmerksamkeit auf den Bericht zu lenken.

Für den Deutschen Steuerberaterverband (DStV e.V.) aber war das Ergebnis der Abstimmung bedeutsam, da das Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zum Dienstleistungsverkehr zählt. Entsprechend hatte sich der DStV im Vorfeld in die Verhandlungen des Binnenmarktausschusses eingebracht.

Mit dem Ausgang der Abstimmungen können wir insgesamt zufrieden sein, insbesondere, weil der beschlossene Text weder Aufforderung noch Einladung an die EU-Kommission enthält, einen Frontalangriff gegen das Berufsrecht einzuleiten.

Gleichzeitig stellt das Ergebnis einen Kompromiss der beiden Lager im EU-Parlament dar, die das Berufsrecht, je nach Position, als „Errungenschaft“ oder, wie die EU-Kommission, als „Hindernis“ bezeichnen. Eine sichere Mehrheit konnte keines der beiden Lager für sich beanspruchen. Deshalb kommt dem Binnenmarktauschuss mit seinen 44 Abgeordneten auch bei künftigen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu.

Die EU-Kommission und das Vertragsverletzungsverfahren

Für die Dauer der deutschen EU-Ratspräsidentschaft hatten EU-Kommission und Bundesfinanzministerium bezüglich des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen der Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater eine einstweilige Waffenruhe vereinbart. Diese Atempause ist zu Jahresbeginn abgelaufen. Es wird erwartet, dass die vorgerichtlichen Verhandlungen zeitnah abgeschlossen werden. Ausgang noch immer ungewiss. Zuletzt lautete eine Forderung der EU-Kommission, dass das Verfahren der Umsatzsteuervoranmeldung aus den Vorbehaltsaufgaben herausgelöst werden solle. Für den DStV ist dies keine tragfähige Lösung. DStV-Präsident StB/WP Harald Elster: „Eine wesentliche Beschränkung unserer Vorbehaltsaufgaben lehnen wir entschieden ab. Dann ist es besser den Streit vor dem Europäischen Gerichtshof weiterzuführen.“ Der DStV hat deshalb mit den German Tax Advisers, der Kooperation mit der Bundessteuerberaterkammer in Brüssel, eine weitere Stellungnahme an Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen initiiert.

In dem Schreiben legen die German Tax Advisers Ihre Position zum Verbleib der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater in Deutschland dar. Zugleich fordern sie eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens. Die Stellungnahme ist auf der Homepage des DStV veröffentlicht.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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SGB II: Volle Unterkunftskosten für Barbetreiber

Dient eine Wohnung auch als Büro, ändert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange Büro- und Wohnflächen nicht voneinander abgrenzbar sind. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 7 AS 1874/20 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 03.02.2021 zum Beschluss l 7 AS 1874/20 B vom 13.01.2021

Dient eine Wohnung auch als Büro, ändert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange Büro- und Wohnflächen nicht voneinander abgrenzbar sind. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 13.01.2021 entschieden (Az. L 7 AS 1874/20 B ER).

Der Antragsteller ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er lebt in einer Wohnung (71 m²), die er für die GmbH und zugleich für sich als Privatperson zu einer monatlichen Gesamtmiete von rund 1.600 Euro angemietet hat. Daneben existiert ein Untermietvertrag, nach dem die GmbH ihm einen Teil der Wohnfläche (35 m²) zu einer monatlichen Miete i. H. v. 777 Euro untervermietet hat. Seit März 2020 ist der Betrieb der von der GmbH in Köln betriebenen Gaststätte aufgrund der Corona-Schutzverordnung untersagt. Seitdem erhält der Antragsteller kein Einkommen mehr von dieser.

Er beantragte daher SGB II-Leistungen beim Jobcenter und gab an, die Räume dienten zur Hälfte der GmbH als Büro und zur anderen Hälfte als Wohnung. Der Antragsgegner bewilligte ihm Leistungen einschließlich der sich aus dem Untermietvertrag ergebenden Kosten der Unterkunft. Eine Übernahme von Verpflichtungen der GmbH sei ausgeschlossen. Der Antragsteller hat beim SG Köln vergeblich beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der vollen Unterkunftskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte nun Erfolg. Das LSG hat den Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der weiteren Kosten verpflichtet. Der Antragsteller habe Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Denn er sei – ungeachtet des Untermietvertrages – neben der GmbH in eigener Person berechtigt, die gesamte Wohnung zu nutzen, und verpflichtet, die gesamte Miete zu zahlen. Es sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten Mietobjekt um eine Unterkunft des Antragstellers gemäß § 22 SGB II handele. Der Umstand, dass die Wohnung auch als Büro diene, ändere an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange es sich bei den Büroflächen nicht um von der Wohnung des Antragstellers abgrenzbare Flächen handele. Wenn ein Leistungsberechtigter in der Wohnung zugleich arbeite, werde die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung nicht in Frage gestellt, solange dies Räume seien, die im Übrigen den Wohnungsbegriff erfüllten.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Menschen mit Behinderung: Für mehr gesellschaftliche Teilhabe

Menschen mit Behinderungen sollen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz möchte die Bundesregierung ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen, den Zugang zu einer regulären Ausbildung ermöglichen und sie besser vor Gewalt schützen. Das Kabinett hat das Gesetz auf den Weg gebracht.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 03.02.2021

Menschen mit Behinderungen sollen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz möchte die Bundesregierung ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen, den Zugang zu einer regulären Ausbildung ermöglichen und sie besser vor Gewalt schützen. Das Kabinett hat das Gesetz auf den Weg gebracht.

Die Bundesregierung möchte die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen weiter ausbauen. “Eine inklusive Gesellschaft – das ist das Ziel, auf das wir hinarbeiten”, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mit Blick auf das Teilhabestärkungsgesetz, das am 03.02.2021 vom Kabinett beschlossen wurde.

Bessere Integration am Arbeitsmarkt

Konkret profitieren sollen zum Beispiel Menschen, die sich aufgrund einer Behinderung in einer Reha-Maßnahme befinden und Arbeitslosengeld II beziehen. Sie werden künftig in den Jobcentern die gleichen Fördermöglichkeiten erhalten wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dies soll die Eingliederungschance der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in den Arbeitsmarkt verbessern.

Außerdem soll das Budget für Ausbildung, das Menschen mit Behinderungen eine reguläre Berufsausbildung ermöglicht, ausgeweitet werden. Künftig sollen auch diejenigen davon profitieren, die bereits im sogenannten Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind.

Das SGB IX wird um eine Gewaltschutzregelung ergänzt. Damit müssen Leistungserbringer von Reha- und Teilhabeleistungen künftig geeignete Maßnahmen treffen, um Menschen mit Behinderungen vor Gewalt zu schützen.

Assistenzhunde kein Grund zur Verweigerung des Zutritts

Außerdem wird geregelt, dass Menschen mit Behinderungen der Zutritt nicht verweigert werden darf, weil sie von einem Assistenzhund begleitet werden. Neben Blindenführhunden sind Assistenzhunde für viele Menschen mit Behinderungen notwendige Begleiter im Alltag.

Hinzu kommen zwei weitere gesetzliche Änderungen:

Die Bestimmung der Sozialhilfeträger soll künftig ausschließlich durch die Länder erfolgen. Diese Regelung wurde notwendig, da das Bundesverfassungsgericht die Aufgabenübertragung durch Bundesgesetze auf Kommunen zum Bildungs- und Teilhabepaket als nicht grundgesetzkonform erachtet hat.

Darüber hinaus soll das Meldeverfahren für Kurzarbeitergeld vereinfacht werden. Pandemiebedingt ist die Zahl der Anträge stark gestiegen. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, können die Anträge künftig auch elektronisch über die bestehenden Meldeverfahren übermittelt werden.

Quelle: Bundesregierung

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Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Neuregelung der Interessenvertretung von Industrie- und Handelskammern

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Organisation des DIHK neu regelt. Der bislang als privatrechtlicher eingetragener Verein organisierte DIHK soll dadurch in einen öffentlich-rechtlichen Rechtsrahmen überführt werden und damit den gleichen Vorgaben unterliegen wie die einzelnen IHKs. Die Neuregelung trägt auch der Umsetzung eines Urteils des BVerwG Rechnung.

BMWi, Pressemitteilung vom 03.02.2021

Das Bundeskabinett hat am 03.02.2021 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Organisation des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) neu regelt. Der bislang als privatrechtlicher eingetragener Verein organisierte DIHK soll dadurch in einen öffentlich-rechtlichen Rechtsrahmen überführt werden und damit den gleichen Vorgaben unterliegen wie die einzelnen Industrie- und Handelskammern (IHKs). Die Neuregelung trägt auch der Umsetzung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung.

Der Gesetzentwurf sieht vor, den DIHK e.V. in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft der IHKs umzuwandeln. In der Übergangszeit von zwei Jahren soll der DIHK e.V. diese Aufgaben – ebenfalls mit einer gesetzlichen Mitgliedschaft aller IHKs – übernehmen. Die künftige Bundeskammer bringt Perspektiven aller IHK-Bezirke und damit aller Unternehmen abwägend bei der Vertretung des Gesamtinteresses auf Bundesebene sowie auf europäischer und internationaler Ebene ein. Als Selbstverwaltungskörperschaft wird der DIHK künftig der Rechtsaufsicht des BMWi unterliegen.

Gleichzeitig werden im Gesetzentwurf die gesamtgesellschaftliche Verantwortung der Kammermitglieder betont und die Auswirkungen wirtschaftlichen Handelns auf die Gesellschaft in die Vertretung des Gesamtinteresses einbezogen. Durch die Berücksichtigung von Themen wie Klimaschutz, Menschenrechte und aller Nachhaltigkeitsziele (SDGs) wird die Gemeinwohlorientierung der IHK-Organisation betont. Dabei ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben keine Änderung der Aufgaben und Kompetenzen der IHKs und keine Verschiebung der Kompetenzen zwischen IHKs und DIHK vorgesehen.

Die Gesetzesänderungen tragen einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Rechnung, das es dem Mitglied einer IHK erlaubt, bei wiederholten kompetenzüberschreitenden Äußerungen der Vertreter des DIHK den Austritt seiner IHK zu verlangen. Sie dienen dazu, das System der Selbstverwaltung und die Interessenswahrnehmung zugunsten von rd. 4 Millionen meist mittelständischen Unternehmen auf Bundesebene zu erhalten.

Quelle: BMWi

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Beitragsbemessung in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse

Die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse werden solidarisch finanziert. Grundsätzlich sei auch eine Beitragsbemessung anhand anderer Maßstäbe denkbar, heißt es in einer Antwort (19/26165) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.02.2021

Die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse werden solidarisch finanziert. Grundsätzlich sei auch eine Beitragsbemessung anhand anderer Maßstäbe denkbar, heißt es in einer Antwort (19/26165) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/25555) der FDP-Fraktion. Aber es sei gegenwärtig nicht erkennbar, dass ein anderer Beitragsmaßstab mit Blick auf die Massenverwaltung die von der Solidargemeinschaft zu leistenden Beiträge auf den einzelnen Beitragszahler besser oder gerechter verteilen würde. Auch eine Beitragsbemessung in Anlehnung an Einkommensteuerdaten hätte deutliche Schwächen bei stark schwankenden Einkommen, einkommensunabhängigen Gestaltungsmöglichkeiten durch Investitionen bzw. Abschreibungen sowie keine verlässlich planbare Beitragsbemessungsgrundlage oder die Verwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG).

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 151/2021

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Mehr Rechtsklarheit für Stiftungen

Die Regelungen für privatrechtliche Stiftungen sollen stärker vereinheitlicht werden. Außerdem soll es ein zentrales Stiftungsregister geben. Das Kabinett hat nun einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 03.02.2021

Die Regelungen für privatrechtliche Stiftungen sollen stärker vereinheitlicht werden. Außerdem soll es ein zentrales Stiftungsregister geben. Das Kabinett hat nun einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Die Bundesregierung will die Vorschriften für Stiftungen des Privatrechts stärker vereinheitlichen und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abschließend regeln. Außerdem möchte sie die rechtlichen Voraussetzungen für ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung schaffen. Dazu hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen.

Regelungen werden im BGB gebündelt

Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Stiftungsrechts im BGB. Bisher finden sich Normen zum Stiftungszivilrecht sowohl dort als auch in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer. Die Ländervorschriften sind zwar oft ähnlich, es gibt indes auch größere Unterschiede bei zentralen Vorschriften. Dies sind zum Beispiel die Regelungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung einer Stiftung.

Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht sowie die uneinheitlichen Regelungen in den Ländern führen teilweise zu Rechtsunsicherheit und erschweren Stiftungen ihre Arbeit. Zur Verbesserung der Rechtsklarheit und damit künftig bundesweit für alle Stiftungen dasselbe Stiftungszivilrecht gilt, soll es abschließend bundeseinheitlich im BGB geregelt werden.

Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz

Außerdem soll es künftig für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen ein Register mit Publizitätswirkung geben. Das zentrale Stiftungsregister soll vom Bundesamt für Justiz geführt werden und eine ähnliche Transparenz schaffen, wie sie etwa durch das Handelsregister für andere juristische Personen des Privatrechts gewährleistet ist.

So macht es ein Register mit Publizitätswirkung für Stiftungen einfacher, die Vertretungsmacht ihrer Vorstandsmitglieder nachzuweisen. Dadurch können sie wie Vereine und Gesellschaften, die im Vereins- oder Handelsregister eingetragen sind, am Rechtsverkehr teilnehmen. Die bestehenden Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung, sodass Stiftungen zum Beispiel immer wieder neu aktuelle behördliche Vertretungsbescheinigungen beantragen müssen.

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Das Urheberrecht wird reformiert

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 03.02.2021

Die Bundesregierung hat die umfangreichste Reform des Urheberrechts seit zwei Jahrzehnten auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetzentwurf, den das Kabinett beschloss, werden zwei europäische Richtlinien umgesetzt. Die Reform ist nötig, weil sich Medientechnologien rasant weiterentwickelt haben – mit Auswirkungen auf urheberrechtlich geschützte Werke.

Ein zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen (engl. für “Hochladen”). Nutzerinnen und Nutzer übertragen dabei Daten von ihrem eigenen Gerät ins Internet – künftig sollen Plattformen Lizenzen für diese urheberrechtlich geschützten Daten erwerben. Ein Direktvergütungsanspruch sorgt dann dafür, dass auch die Kreativen, also Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler oder Autorinnen und Autoren, fair beteiligt werden.

Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Kabinett am 03.02.2021 beschlossen hat. Besteht keine entsprechende Lizenz, muss die Plattform einen Upload auf Verlangen des Rechtsinhabers grundsätzlich von Anfang an blockieren. Damit das nicht übermäßig geschieht, sind kurze Ausschnitte auch weiterhin möglich. Auch Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche können weiterhin verwendet werden.

Faire Beteiligung als Ziel

Mit der Reform wird zudem ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt. Und: Urheber, die von Verwertungsgesellschaften einen finanziellen Ausgleich erhalten, sollen künftig ihren Verleger beteiligen.

Der Gesetzentwurf enthält auch Anpassungen für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern im sog. Urhebervertragsrecht, also etwa zwischen Schauspielerinnen und Schauspielern auf der einen Seite und Filmproduzentinnen und Filmproduzenten auf der anderen Seite. Damit soll zum Beispiel eine angemessene Vergütung ermöglicht werden.

Schließlich müssen Sendeunternehmen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat erwerben, in dem der Sender seinen Sitz hat.

Mit dem Gesetzentwurf werden zwei Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt. Die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt hat das Ziel, das Urheberrecht der Europäischen Union an die Erfordernisse der digitalen Gesellschaft anzupassen. Die Online-SatCab-Richtlinie soll den grenzüberschreitenden Zugang der europäischen Zivilgesellschaft zu Rundfunkinhalten, insbesondere bei internetbasierten Sendeformen, verbessern.

Quelle: Bundesregierung

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Grundsicherungsträger muss Kosten für Teilnahme an Jugendweihefeier übernehmen

Nach einem Urteil des LSG Thüringen muss das Jobcenter des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt einem Leistungsberechtigten 60 Euro für die Teilnahme an einer Jugendweiheveranstaltung bezahlen, da diese eine vergleichbare kulturelle Aktivität im Sinne von § 28 Abs. 7 SGB II ist (Az. L 9 AS 322/19).

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 03.02.2021 zum Urteil L 9 AS 322/19 vom 03.02.2021 (rkr)

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) muss das Jobcenter des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt einem Leistungsberechtigten 60 Euro für die Teilnahme an einer Jugendweiheveranstaltung bezahlen. Der Veranstalter stellte dafür 100 Euro in Rechnung. Der Kläger beantragte die Kostenübernahme, was der Grundsicherungsträger ablehnte. Gegen das zusprechende Urteil des Sozialgerichts Meiningen legte das Jobcenter Berufung ein, die das LSG – bis auf einen kleinen Teil – zurückwies.

Nach § 28 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt. Das gilt ausdrücklich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, aber auch für Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht).

Nach dem Urteil ist die Jugendweihefeier eine vergleichbare kulturelle Aktivität im Sinne von § 28 Abs. 7 SGB II, sodass grundsätzlich Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu gewähren sind. Dies gilt allerdings nur für die vom Veranstalter verlangten Teilnahmekosten selbst, nicht für sonstige Aufwendungen (Kleidung, Bewirtungsspesen o. ä.).

Diese Leistungen sind zudem vom Gesetz auf einen in der Höhe gedeckelten Monatsbetrag begrenzt (hier im Jahr 2017 10 Euro, gegenwärtig 15 Euro). Daraus ergab sich ein Problem, weil dem Kläger bereits 60 Euro für das erste Halbjahr für eine andere Aktivität gewährt worden waren und damit das Budget eigentlich erschöpft war. Weil der Kläger jedoch im zweiten Halbjahr keine Leistungen in Anspruch genommen hatte, hat das LSG das gesamte Kalenderjahr in den Blick genommen und das Jobcenter zur Zahlung von 60 Euro verurteilt. Den diesen Höchstbetrag übersteigenden Restbetrag in Höhe von 10 Euro muss der Kläger selbst tragen.

Dies gilt auch für die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger von der Möglichkeit ermäßigter Teilnahmekosten für SGB II-Empfänger (der Veranstalter hatte diesem Personenkreis eine Ermäßigung in Höhe von 30 Euro eingeräumt) keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az. L 9 AS 322/19).

Quelle: LSG Thüringen

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