Sozialplan: Kinder-Zuschlag auf die Abfindung darf nicht ausschließlich an steuerlichen Kinderfreibetrag geknüpft werden

Das LAG Hessen hatte über einen Sozialplan zu entscheiden, in dem für Eltern, die den Arbeitsplatz verlieren, ein pauschaler Zuschlag auf die Abfindung wegen ihrer unterhaltsberechtigten Kinder vorgesehen war (Az. 18 Sa 22/20).

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 01.02.2021 zum Urteil 18 Sa 22/20 vom 28.10.2020

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte über einen Sozialplan zu entscheiden, in dem für Eltern, die den Arbeitsplatz verlieren, ein pauschaler Zuschlag auf die Abfindung wegen ihrer unterhaltsberechtigten Kinder vorgesehen war.

Nach der Regelung in dem Sozialplan aus dem Jahr 2018 sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn dieses „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Formulierung sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse. Schon seit 2014 werden keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet; bis dahin seien Kinderfreibeträge dort eingetragen worden.

Das Gericht hat durch Urteil vom 28. Oktober 2020 entschieden, dass die Sozialplan-Regelung unwirksam ist, weil sie Frauen mittelbar benachteiligt.

Bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, kann ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz (§§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden. Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand. Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen. Die Lohnsteuerklasse V wird noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt.

Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, der Klägerin, einer Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteuerklasse V, die Kinder-Zuschläge zur Abfindung zu zahlen. Sie habe wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht eingelegt worden.

Quelle: LAG Hessen

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Bundestag beschließt Elterngeldreform

BMFSFJ, Mitteilung vom 29.01.2021

Mehr Teilzeitmöglichkeiten, zusätzliche Frühchen-Monate, weniger Bürokratie: Millionen Eltern werden künftig von besseren Regelungen beim Elterngeld profitieren. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 29.01.2021 verabschiedet.

Das Elterngeld wird noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher – durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, weniger Bürokratie und mehr Elterngeld für Frühchen. So werden Eltern unterstützt, Familienleben und Beruf noch besser zu vereinbaren. Das “Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes” ist am 29. Januar vom Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossen worden. Die Regelungen sollen zum 1. September 2021 in Kraft treten.

“Das Elterngeld ist die bekannteste und beliebteste Familienleistung Deutschlands. Mit der Reform passen wir es noch genauer an die Bedürfnisse der Eltern an und machen es ihnen leichter, sich um die wichtigen Dinge zu kümmern: Zeit mit ihren Kindern und der Familie, aber auch Zeit um den eigenen beruflichen Weg weiterzugehen. Wir unterstützen sie darin, sich Beruf und Familie partnerschaftlich aufzuteilen, wenn sie das wollen. Und wir machen ihnen das Leben ein Stück einfacher – durch bessere Regelungen und weniger Bürokratie.

Dank der zügigen und sehr konstruktiven Beratungen im Bundestag sind sogar noch einige Verbesserungen hinzugekommen, zum Beispiel durch die Ausweitung der Frühchen-Monate. Auch in der Europäischen Union (EU) liegen wir mit unserer Elternzeit und dem Elterngeld im Vergleich weit vorn und übertreffen sogar EU-Standards. Dabei geht es um ein wichtiges Zeichen: Wir sehen, was Familien aktuell leisten. Und wir stehen ihnen zur Seite. Mit einer Politik, die die Interessen und Bedürfnisse der Familien in den Mittelpunkt stellt. Und die verlässlich ist, gerade in der Krise.”

Bundesfamilienministerin Franziska Giffey

Die Einzelheiten der Elterngeld-Reform

Teilzeitkorridor wird erweitert, Bürokratie wird weniger

Für Eltern in Teilzeit enthält das Gesetz zahlreiche Verbesserungen: Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden. Diese Ausweitung des Arbeitszeitkorridors ist arbeitnehmerinnen-, arbeitsnehmer- und arbeitgeberfreundlich, denn drei bis vier volle Tage erleichtern die Arbeitsorganisation.

Zudem wird der Partnerschaftsbonus flexibler und Eltern sollen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Das erspart Eltern, Elterngeldstellen und Betrieben jede Menge Bürokratie.

Während des Bezugs von Lohnersatzleistungen bleibt die Höhe des Elterngeldes gleich

Zusätzlich wird nun auch sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.

Corona-Sonderregelung zum Partnerschaftsbonus werden verlängert

Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Damit wird das Elterngeld krisenfester und stärkt Familien den Rücken. Diese Corona-Sonderregelung wurde zum 1. März 2020 eingeführt und wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate

Eltern besonders frühgeborener Kinder erfahren künftig dauerhaft mehr Rücksicht. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Das sah schon der Regierungsentwurf vor. Neu ist: Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier. So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.

Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen

Eltern und Verwaltung werden von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen profitieren. Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen Eltern künftig eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen im Elterngeld.

Einkommensgrenzen für Paare werden angepasst

Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 Prozent der Elterngeldbezieher ausmachen – circa 7000. Für sie ist die eigenständige Vorsorge für den Zeitraum der Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Quelle: BMFSFJ

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Pfälzisches Oberlandesgericht stärkt die Rechte von Betreuten

Das OLG Zweibrücken entschied, dass Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sog. Behindertentestaments gemacht haben, nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen sind (Az. 3 W 58/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 01.02.2021 zum Beschluss 3 W 58/20 vom 23.11.2020

Der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sog. Behindertentestaments gemacht haben, nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen sind.

Nach einer Vorschrift im GNotKG (Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses im GNotKG) ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung das Vermögen zum Gegenstand hat und das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet. Im hiesigen Fall war der Betreute mittels eines sog. Behindertentestaments nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000 Euro seiner Eltern geworden und sollte zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320 Euro herangezogen werden. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung und sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge sind dadurch dem Betreuten entzogen; allein der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen.

Der Senat hat entschieden, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des sog. Behindertentestaments konterkariert würde. Die testamentarischen Bestimmungen sollten hier gerade dazu dienen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, wenn die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Der Senat hat aus diesem Grundsatz nunmehr abgeleitet, dass für die Geltendmachung von Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse nichts Anderes gelten könne.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Schockschaden nach Axtmord anerkannt

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.02.2021 zum Urteil L 10 VE 79/17 vom 17.12.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Schockschaden und eine Opferrente auch Jahre nach dem Verbrechen anerkannt werden können.

Geklagt hatte eine Frau aus Bremen. Ihr Vater war zu Weihnachten 2004 von ihrem psychisch kranken Bruder mit der Axt erschlagen worden. Zu dieser Zeit war sie im Urlaub auf Lanzarote um erhielt am Heiligen Abend den Anruf mit der Nachricht vom Vatermord. Durch den Anruf erlitt sie einen schweren Schock mit Blackout, ging aber nicht zum Arzt.

Erst sechs Jahre später beantragte sie eine Opferrente. Sie habe sich bislang nicht behandeln lassen, da sie sich mit dem Ereignis aus Scham nicht auseinandersetzen wollte und versucht habe, das Trauma zu verdecken. Sie habe sich jedoch aus Angst und Minderwertigkeitsempfinden aus ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen; Tanzen, Kegeln und Freunde gäbe es nicht mehr. Aus Furcht vor einem ähnlichen Ereignis habe sie ihre Wohnung in eine regelrechte Festung verwandelt.

Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab, da keine psychischen Störungen mit Tatbezug dokumentiert seien und keine adäquate ärztliche und psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei. Außerdem gäbe es keinen Nachweis für einen Schock durch den Anruf. Ein Schockschaden und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) lägen daher nicht vor.

Das LSG hat die PTBS der Frau anerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des Opferentschädigungsrechts einbezogen würden, wenn die psychischen Auswirkungen so eng mit der Gewalttat verbunden seien, dass sie eine Einheit bildeten. Dies sei im Falle der Klägerin anzunehmen. Hierzu hat das Gericht ein umfassendes medizinisches Gutachten eingeholt, wonach alle Kriterien einer PTBS bei der Frau vorlägen. Sie habe auf die Nachricht mit Angst, Hilflosigkeit und Entsetzen reagiert. Sie erlebe das Ereignis immer wieder und zeige das typische Vermeidungsverhalten auch bei langem Ignorieren der Symptomatik. Dass die Frau sich lange nicht behandeln ließ, spräche auch nicht gegen eine PTBS, sondern sei vielmehr Ausdruck derselben.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Historische Originallackierung in Sonderanfertigung hat erheblich wertsteigernde Wirkung beim Kauf eines Oldtimers

LG Köln, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 36 O 95/19 vom 07.01.2021 (nrkr)

Eine historische Originallackierung in Sonderanfertigung hat erheblich wertsteigernde Wirkung beim Kauf eines Oldtimers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt, wenn diese tatsächlich fehlt.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Autohändler den verkauften Porsche 911 T Coupé, Baujahr 1973, gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen muss.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Autohändler und dem vorherigen Halter die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Oldtimer Porsche, weil dieser nicht in der vereinbarten Sonderfarbe lackiert war.

Der Kläger schloss am 31.08.2017 einen Kaufvertrag über den Pkw Porsche 911 T Coupé, Baujahr 1973, zum Preis von 119.500 Euro, nachdem er über einen Newsletter des Autohändlers auf diesen Wagen aufmerksam geworden war. Die Besonderheit dieses Porsches bestand darin, dass er im Zeitpunkt seiner ersten Auslieferung mit einer von der Herstellerin Porsche aufgebrachten individuell bestellten Sonderfarbe („paint to sample“) in tief dunkelbraun versehen war. 1982 wurde die Originallackierung allerdings abgetragen und das Fahrzeug vollständig neu lackiert. Für die Neulackierung wurde auch kein Original Porsche Lack verwendet, sondern ein in der örtlichen Autolackiererei am Wohnort des ersten Eigentümers (Charleston, West Virginia) angemischter Lack in einem dem Porsche-Originallack „Mocha Brown“ ähnlichen Farbton.

Nach Abholung des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises rügte der Kläger mehrere Sachmängel des Fahrzeugs, unter anderem das Fehlen der Eigenschaft „color to sample“. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger behauptet, dass der Porsche mehrere Sachmängel aufweise und nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Ihm komme es vor allem auf die vereinbarte Eigenschaft „color to sample“ an.

Der beklagte Autohändler verkaufte den Wagen für den Voreigentümer und ist der Ansicht, die Beschreibung des Fahrzeugs in seinem Newsletter treffe zu, weil der Wagen1973 tatsächlich in der Farbe nach Wahl in tief dunkelbraun ausgeliefert worden sei. Außerdem hätte der Käufer auch unter dem Kofferraumdeckel und im Motorraum selber erkennen können, dass eine Neulackierung vorgenommen worden war.

Das Landgericht hat dem Käufer Recht gegeben. Er sei wirksam von dem Kaufvertrag wegen Fehlens des wertbildenden Merkmals „color to sample“ zurückgetreten. Die Parteien hätten dies im Kaufvertrag so vereinbart. Sowohl im Newsletter des Autohändlers als auch im Kaufvertrag sei das Merkmal der Sonderfarbe „color to sample“ als wertbildender Faktor aufgenommen worden. Aus der maßgeblichen Sicht des Käufers konnte dieser davon ausgehen, dass das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit auch im Zeitpunkt des Kaufs noch aufgewiesen habe und nicht nur in den Jahren 1973-1982 aufwies. Für einen Kaufinteressenten sei in aller Regel nicht von Interesse, welche wertsteigernden Merkmale eine Kaufsache vor 30 Jahren aufgewiesen habe, sondern welche Merkmale sie im Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich habe. Auch wenn im Newsletter nur gestanden habe, dass das Fahrzeug in der Farbe nach Wahl bestellt worden sei, konnte der Käufer davon ausgehen, dass sich das Fahrzeug immer noch in diesem Zustand befunden habe. Zudem sei das Fahrzeug als unrestauriertes Exemplar in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand angepriesen worden. Dies habe den Eindruck des Käufers noch verstärkt.

Unstreitig weise das Fahrzeug diese bei einem Oldtimer erheblich wertsteigernde Wirkung des Vorhandenseins eines historischen Originallacks in Sonderanfertigung nicht mehr auf. Auch habe der Käufer das Fehlen des Originallacks nicht erkennen können, da die beschriebenen Farbabweichungen zum einen nur schwer zu sehen waren und dann auch keinen Rückschluss auf das vollständige Entfernen des Originallackes zugelassen hätten.

Der ebenfalls beklagte ehemalige Eigentümer war nicht Verkäufer seines Fahrzeugs. Er hatte den Autohändler mit dem Verkauf seines Wagens beauftragt. Die Klage gegen ihn hatte keinen Erfolg.

Quelle: LG Köln

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Künstlerinitiative „Raum 13“ muss ihre Ateliers und Ausstellungsflächen räumen

LG Köln, Pressemitteilung vom 20.01.2021 zum Urteil 4 O 84/20 vom 20.01.2021

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigungen der Gewerbeflächen in der ehemaligen Hauptverwaltung von Klöckner-Humboldt-Deutz wirksam sind.

Die Klägerin ist eine Grundbesitzverwaltungsgesellschaft und hatte mit den Beklagten Mietverträge über die Nutzung des ehemaligen Hauptverwaltungsgebäudes der Deutz AG geschlossen. Die Beklagten stehen für eine Künstlerinitiative, die die gemieteten Flächen seitdem für künstlerische, architektonische und historische Ausstellungen und Projekte sowie als multifunktionale Werkstattateliers unter dem Namen „Raum 13“ nutzen.

Die Klägerin kündigte die Mietverträge zum 30.04.2020. Die Stadt Köln beschloss ein Vorkaufsrecht und gab nach den Kündigungen eine Resolution heraus, in der sie die Kündigungen bedauerte und die Klägerin aufforderte, die kulturelle Nutzung weiter zu ermöglichen.

Die beklagten Künstler sind der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam. Die Nutzung der Räume habe eine besondere städtebauliche und gesamtgesellschaftliche Bedeutung aufgrund der sozialhistorisch-kulturellen Ausrichtung. Auch beabsichtige die Stadt Köln, das Gebäude zu erwerben und dann an die Beklagten weiterzuvermieten.

Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass die Kündigungen wirksam seien und die Beklagten das Gebäude räumen müssen. Die Kündigungen seien vertragsgemäß mit Wirkung zum 30.04.2020 erklärt worden.

In dem Urteil hebt das Gericht hervor, dass keine Gründe vorlägen, die einer Kündigung entgegenstünden. Aus der künstlerisch-sozialen Nutzung der Mietflächen ergebe sich keine besondere Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Eine Güterabwägung der dem Eigentümer grundsätzlich zustehenden Gestaltungs- und Verfügungsrechte über sein Eigentum und der besonderen Bedeutung der Nutzung der gewerblichen Mietflächen durch die Künstlerinitiative komme nicht zu dem Ergebnis, dass das Kündigungsrecht einzuschränken sei. Dies würde sonst zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Vermieters führen.

Auch das Vorkaufsrecht der Stadt Köln und die erklärte Absicht, im Falle eines Ankaufs der Künstlerinitiative die Flächen für eine weitere Nutzung wieder anzubieten, sei zu wenig konkret.

Die Künstlerinitiative hat die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen.

Quelle: LG Köln

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Eilantrag des Leiters der EG Göhrde auf Hinausschieben des Ruhestands abgelehnt

Das VG Lüneburg hat den Eilantrag eines Lüneburger Polizeivollzugsbeamten, seinen Pensionseintritt um ein Jahr hinauszuschieben, abgelehnt, denn einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers stünden dienstliche Gründe entgegen (Az. 8 B 1/21).

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 29.01.2021 zum Beschluss 8 B 1/21 vom 28.01.2021 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat den Eilantrag eines Lüneburger Polizeivollzugsbeamten, seinen Pensionseintritt um ein Jahr hinauszuschieben, mit Beschluss vom 28. Januar 2021 abgelehnt (Az. 8 B 1/21).

Die reguläre Dienstzeit des Antragstellers, der seit 2017 mit der Leitung der Ermittlungsgruppe Göhrde (EG Göhrde) betraut war, endet am 28. Februar 2021. Der Antragsteller beantragte im Oktober 2019, die Regelaltersgrenze um ein Jahr hinauszuschieben. Die zuständige Polizeidirektion lehnte diesen Antrag ab und begründete dies mit entgegenstehenden dienstlichen Gründen.

Der Antragsteller hat hiergegen beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Weil der ursprünglich für den Januar 2021 anberaumte Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg aufgrund der aktuellen Corona-Beschränkungen abgesagt werden musste, stellte er zudem am 12. Januar 2021 einen entsprechenden Eilantrag, um eine gerichtliche Entscheidung vor dem Stichtag am 28. Februar 2021 zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag nun abgelehnt. Einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers stünden dienstliche Gründe entgegen. Die Polizeidirektion habe nachvollziehbar dargelegt, dass der von dem Antragsteller zurzeit wahrgenommene Posten als Leiter der EG Göhrde zum 1. März 2021 wegfalle und die Aufgaben der EG Göhrde in dem schon im April 2019 eingerichteten Sachgebiet Cold Case fortgeführt würden. Diese organisatorischen Umstrukturierungen seien gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Ruhestand des Antragstellers erfolgt, um zu gewährleisten, dass fachliche und inhaltliche Erfahrungen in einem Zeitraum von rund 17 Monaten bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand operativ gesamtverantwortlich übergeben werden könnten. Sie seien deshalb schon vor dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestands eingeleitet und personalplanerisch abgesichert worden. Eine Fortbeschäftigung des Antragstellers in seiner Leitungsfunktion sei darum weder aus haushälterischer Sicht noch aus kriminalpolizeilicher Sicht sinnvoll. Auch der weiteren Verwendung des Antragstellers als Leiter des Fachkommissariats Organisierte Kriminalität stünden dienstliche Gründe entgegen, weil es insoweit im Rahmen des landesweiten Projektes „Strategische Organisationsanpassung der Landespolizei Niedersachsen“ Umstrukturierungen gegeben habe, die dazu führten, dass ein Leitungsposten bei den Fachkommissariaten wegfalle.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Quelle: VG Lüneburg

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Parkplatzvergabe in Kirn ist rechtswidrig

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 2 K 426/20 vom 16.12.2020

Die Vergabepraxis für die Vermietung von gemeindeeigenen Dauerparkplätzen in Kirn ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer Klage eines Bewerbers teilweise statt.

Die Stadt Kirn hält auf einem Grundstück in der Innenstadt sechs Parkplätze vor, welche sie nach vorherigem Antrag an Interessenten in der Reihenfolge des Antragseingangs (Prioritätsprinzip) als Dauerparkplatz vermietet. Der unmittelbar in der Nähe zu den Parkplätzen wohnende Kläger beantragte in der Folge erfolglos die Erteilung eines Dauerparkausweises. Zur Begründung wurde ihm mitgeteilt, alle Parkplätze seien derzeit vermietet. Nachdem der Kläger auch im anschließenden Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, verfolgte er sein Begehren mit seiner Klage weiter. Im Klageverfahren beantragte er hilfsweise die Feststellung, dass die derzeit angewandte Vergabepraxis betreffend die Vermietung der Parkplätze rechtswidrig sei. Mit diesem Antrag hatte die Klage Erfolg.

Zwar habe der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines Parkplatzes, weil die Kapazitäten derzeit ausgeschöpft seien und ein Anspruch des Klägers auf Erweiterung der öffentlichen Einrichtung – derzeit sechs Dauerparkplätze – nicht bestehe, so das Verwaltungsgericht. Hingegen habe sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vergabepraxis Erfolg. Zum einen habe der Bürgermeister die Parkplätze nicht ohne weiteres nach dem Prioritätsprinzip vergeben dürfen. Denn zuständig für die Festlegung der Vergabekriterien sei der Stadtrat, der im vorliegenden Fall nicht eingebunden worden sei. Zum anderen sei die Vergabe rein nach dem Prioritätsprinzip nicht mit den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Wirtschaftlichkeit vereinbar. Werden – wie hier der Fall – bei Anwendung des Prioritätsprinzips gleichzeitig die Plätze dauerhaft, d. h. ohne sachgerechte zeitliche Begrenzung, an die einmal ausgewählten Bewerber vergeben, führe dies unter Umständen dazu, dass andere Bewerber auf Dauer faktisch von der Teilhabe ausgeschlossen würden, solange nicht einer der Inhaber die einmal erlangte Parkberechtigung zurückgebe oder dessen Berechtigung durch Tod erlösche. Um eine Chancengleichheit zu gewährleisten, sei es daher nach Auffassung der Koblenzer Richter geboten, die Vergabe generell in einem praxisgerechten zeitlichen Umfang zu begrenzen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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MTA-Ausbildung: Medizinische Berufe werden attraktiver

Der Bundestag hat das MTA-Reformgesetz beschlossen. Die Ausbildung in der medizinisch-technischen Assistenz wird damit modernisiert und grundlegend reformiert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.01.2021

Der Bundestag hat das MTA-Reformgesetz beschlossen. Die Ausbildung in der medizinisch-technischen Assistenz wird damit modernisiert und grundlegend reformiert. So wird etwa das Schuldgeld abgeschafft und für alle Auszubildenden eine angemessene Vergütung sicher gestellt.

Die vier Berufe in der Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin bleiben bestehen. Die Berufsbezeichnung wird ersetzt durch “Medizinische Technologin” und “Medizinischer Technologe”.

Eine umfassende Reform der Ausbildungen in diesen Berufen ist erforderlich, um die sich stetig weiterentwickelnden technischen, medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Ausbildung zu integrieren und die Ausbildung zeitgemäß und attraktiv auszugestalten. Die Corona-Pandemie zeigt derzeit sehr deutlich, wie bedeutend die Berufe der medizinischen Assistenz sind – insbesondere bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation.

Was soll sich ändern?

  • Das Ausbildungsziel in den jeweiligen Berufen wird modernisiert, die Ausbildung wird konkretisiert und neu strukturiert.
  • Die Ausbildungsstätten müssen künftig gesetzlich vorgesehene Mindestanforderungen erfüllen. Die Mindestqualifikationen von Lehrkräften und Schulleitungen werden bundeseinheitlich festgelegt.
  • Die praktische Ausbildung wird ausgeweitet.
  • Künftig muss eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt werden, Schulgeld darf nicht mehr erhoben werden.

“Damit wollen wir noch mehr junge Menschen motivieren, sich für einen der wichtigen Berufe in der Gesundheitsversorgung zu entscheiden”, erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zu dem Vorhaben.

Mit dem Gesetz wird außerdem das Notfallsanitäter-Gesetz geändert. Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter zu schaffen. Zudem soll ihnen in besonderen Einsatzsituationen und innerhalb klar definierter Grenzen die Ausübung von Heilkunde gestattet werden.

Das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetzgebungsverfahren soll zeitnah abgeschlossen werden und das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Der Beschluss ist Teil des “Gesamtkonzeptes Gesundheitsfachberufe“. Die Bundesregierung will damit die Ausbildungen in zehn Gesundheitsfachberufen neu ordnen und für künftige Herausforderungen stärken.

Quelle: Bundesregierung

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Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2021

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen im Februar 2021.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.01.2021

Homeoffice, Testpflicht und Genmutationen schneller erkennen: Das soll dabei helfen, die Pandemie in den Griff zu bekommen. Berufstätige Eltern werden bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützt. Wichtige Neuregelungen im Überblick.

Corona-Pandemie

Homeoffice überall da, wo es möglich ist

Unternehmen müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor, die am 27. Januar in Kraft getreten ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Sie gilt befristet bis 15. März 2021.

Entlastung für berufstätige Eltern

Für das Jahr 2021 wird die Zahl der Tage verdoppelt, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.

Digitale Einreiseanmeldung und Testpflicht

Einreisende aus Risikogebieten müssen künftig spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, Einreisende aus besonders betroffenen Gebieten schon vor Einreise. Das sieht eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung vor, die am 14. Januar in Kraft getreten ist.

Gen-Mutationen schneller erkennen

Die Bundesregierung fördert mit der sogenannten Coronavirus-Surveillanceverordnung die bundesweite Genomsequenzierung der Corona-Viren. Ziel ist es, künftig mindestens fünf Prozent der Positivproben auf Gen-Mutationen zu untersuchen. Die Verordnung ist am 19. Januar in Kraft getreten.

Wirtschaft

Mehr Befugnisse gegen marktbeherrschende Digitalkonzerne

Die Bundesregierung will dem missbräuchlichen Verhalten von Unternehmen, die den digitalen Markt beherrschen, besser entgegenwirken. Die Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz) ist nun in Kraft getreten.

Verbraucherschutz

Neues Qualitätssystem für deutsche Weine

Bessere Vermarktungschancen für Winzerinnen und Winzer, mehr Orientierung und Klarheit für die, die den Wein kaufen. Das sind die Ziele einer Änderung des Weingesetzes. Dieses ist zum 27. Januar 2021 in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung

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