EU-Observatory: Abschlussbericht zur Online-Plattformökonomie

Das EU-Observatory für online-Plattformökonomie, eine unabhängige Expertengruppe aus Wissenschaftlern, die Empfehlungen über die Handlungsweisen der EU-Kommission gibt, veröffentlichte den Abschlussbericht über die Regulierung von Plattformanbietern im Digital Markets Act.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.03.2021

Das EU-Observatory für Online-Plattformökonomie, eine unabhängige Expertengruppe aus Wissenschaftlern, die Empfehlungen über die Handlungsweisen der EU-Kommission gibt, veröffentlichte am 26.02.2021 den Abschlussbericht über die Regulierung von Plattformanbietern im Digital Markets Act.

Der Abschlussbericht gliedert sich in fünf Papiere der Expertengruppe:

  • In dem Bericht über Mess- und Wirtschaftsindikatoren für die Regulierung der Online-Plattformen, schlägt die Expertengruppe vor, dass statistische Ämter und Branchenverbände mehr Daten zu dem durch Plattformen vermittelten Handel und dem erzielten Umsatz der Plattformen sammeln sollen. Zudem wurden weitere Vorschläge zur Messung der Plattformgröße und den gesammelten Daten in dem internen Beschwerdemanagementsystem in der P2B-Verordnung gemacht.
  • Der Bericht über differenzierte Behandlung analysiert die Ungleichbehandlung der Geschäftsnutzer der Plattformen, sowie den Wettbewerbsvorteil durch Self-Preferencing. Die Expertengruppe empfiehlt, dass die marktwirtschaftliche Überwachung der Plattformen fortgesetzt werden müsse.
  • Der Bericht über Daten bietet einen Überblick, wie Daten in der Online-Plattformökonomie generiert werden und welche politischen Konsequenzen sich daraus ergeben.
  • Der Bericht über Macht der Plattformen beinhaltet eine Analyse über die Machtstellung der Plattformen unter Netzwerk- und Skaleneffekten, sowie die fehlende Aufmerksamkeit in der politischen Debatte. Ebenfalls werden die Auswirkungen des Machtmonopols auf wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene diskutiert.
  • Die Fallstudie über Marktmacht und Transparenz in der Online-Werbung zeigt Beispiele für Marktmacht im Fall von Google auf.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Entwurf der Mitteilung für IPCEIs

Die EU-Kommission hat einen Entwurf der überarbeiteten Mitteilung zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest, IPCEIs) veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.03.2021

Am 23.02.2021 hat die EU-Kommission einen Entwurf der überarbeiteten Mitteilung zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest, IPCEIs) veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation steht bis 20.04.2021 offen.

Folgende Aspekte sollen gegenüber der Mitteilung von 2014 geändert werden:

Der Fokus der förderfähigen Vorhaben soll nun auf nachhaltigem Wirtschaftswachstum liegen. Außerdem müssen die Vorhaben mit den politischen Strategien der EU-Kommission wie dem Green Deal, der Digitalstrategie, der europäischen Datenstrategie, der neuen Industriestrategie für Europa, Next Generation EU und dem neuen Europäischen Forschungsraum konform sein. Aus diesem Grund sind gerade Vorhaben in den Bereichen Umwelt, Energie, Verkehr, Gesundheit oder Digitales von großer Bedeutung. Des Weiteren soll die Beteiligung von KMU an den IPCEIs explizit gefördert werden. Es sind zudem mindestens vier Mitgliedstaaten, die an einem IPCEI arbeiten, erforderlich, sofern die Art des Vorhabens nicht eine niedrigere Anzahl der Mitgliedstaaten rechtfertigt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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OVG stoppt vorläufig Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler)

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgesetzt. Mit dieser Allgemeinverfügung hat das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten (Az. 21 B 1162/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.03.2021 zum Beschluss 21 B 1162/20 vom 04.03.2021

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit am 05.03.2021 bekannt gegebenem Eilbeschluss vom 04.03.2021 die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn ausgesetzt. Mit dieser Allgemeinverfügung hat das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten. Diese Feststellung beruht auf der Annahme, dass inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar sind, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität (Funktionalität) genügen. Die Feststellung der technischen Möglichkeit löste bundesweit zum einen für Messstellenbetreiber (insbesondere Stadtwerke) die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme.

Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Beschwerde eines privaten Unternehmens aus Aachen, das auch andere Messsysteme vertreibt, die Vollziehung der Allgemeinverfügung ausgesetzt. Das hat zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits – möglicherweise auch in Privathaushalten – verbaute intelligente Messsysteme müssen nicht ausgetauscht werden.

Zur Begründung hat der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Allgemeinverfügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen sei voraussichtlich rechtswidrig. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten. Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, reiche nicht. Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage gegen die Allgemeinverfügung) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim 21. Senat noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern (insbesondere Stadtwerken) anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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EU-Kommission legt Digitalziele für 2030 vor

Wie die EU-Mitgliedstaaten den digitalen Wandel bis 2030 gemeinsam meistern können, hat die EU-Kommission am 09.03.2021 in einem Strategiepapier vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.03.2021

Wie die EU-Mitgliedstaaten den digitalen Wandel bis 2030 gemeinsam meistern können, hat die EU-Kommission am 09.03.2021 in einem Strategiepapier vorgelegt. Bis 2030 sollten mindestens 80 Prozent aller Erwachsenen über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen, alle Haushalte in der EU eine Gigabit-Anbindung haben, alle wichtigen öffentlichen Dienste online verfügbar sein und drei von vier Unternehmen Cloud-Computing-Dienste, Big Data und künstliche Intelligenz nutzen. „Wir müssen jetzt Europas digitale Dekade einläuten, damit alle Bürger und Unternehmen die Vorteile der digitalen Welt bestmöglich nutzen können. Der heute veröffentlichte digitale Kompass lässt uns klar sehen, wie wir das erreichen können“, sagte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen.

Europa habe eine einmalige Gelegenheit zu einem nachhaltigen Wiederaufbau, so die Präsidentin weiter. „Mit dem neuen mehrjährigen Haushalt und der Aufbau- und Resilienzfazilität haben wir beispiellose Ressourcen mobilisiert, um in den digitalen Wandel zu investieren. Die Pandemie hat gezeigt, wie wichtig digitale Technologien und Kompetenzen sind, um zu arbeiten, zu lernen und am Leben teilzuhaben. Sie hat auch gezeigt, in welchen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht.“

Die Exekutiv-Vizepräsidentin für ein Europa für das digitale Zeitalter, Margrethe Vestager, erklärte: „Die heutige Mitteilung stößt einen inklusiven Prozess an. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern werden wir darauf hinarbeiten, dass Europa der erfolgreiche, selbstbewusste und offene Partner wird, der wir in dieser Welt sein wollen. Und wir werden dafür sorgen, dass wir alle in vollem Umfang von dem Wohlstand profitieren, den eine inklusive digitale Gesellschaft mit sich bringt.“

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Europa als Kontinent muss dafür sorgen, dass seine Bürger und Unternehmen Zugang zu einer Auswahl modernster Technologien haben, die ihr Leben verbessern, sicherer und sogar umweltfreundlicher machen – vorausgesetzt, sie verfügen auch über die Fähigkeiten, diese Technologien zu nutzen. In der Welt nach der Pandemie werden wir gemeinsam ein widerstandsfähiges und digital unabhängiges Europa gestalten. Dies ist Europas digitale Dekade.“

Europas digitaler Kompass

Die Kommission schlägt einen digitalen Kompass vor, um die Digitalziele der EU für 2030 konkret umzusetzen. Die Ziele drehen sich um vier Kernpunkte:

1) Digital befähigte Bürgerinnen und Bürger und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte: Bis 2030 sollten mindestens 80 Prozent aller Erwachsenen über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen, und in der EU sollten 20 Millionen IKT-Fachkräfte beschäftigt sein. Gleichzeitig sollten mehr Frauen in diesem Bereich arbeiten als heute;

2) Sichere, leistungsfähige und tragfähige digitale Infrastrukturen: Bis 2030 sollten alle Haushalte in der EU über eine Gigabit-Anbindung verfügen und alle bevölkerten Gebiete mit 5G-Netzen versorgt werden. 20 Prozent der hochmodernen und nachhaltigen Halbleiter weltweit sollten in Europa hergestellt werden. In der EU sollten 10.000 klimaneutrale hochsichere Randknoten („edge nodes“) aufgebaut werden und Europa sollte seinen ersten Quantencomputer haben;

3) Digitaler Umbau der Unternehmen: Bis 2030 sollten drei von vier Unternehmen Cloud-Computing-Dienste, „Big Data“ und künstliche Intelligenz nutzen. Über 90 Prozent der KMU sollten zumindest eine grundlegende digitale Intensität erreicht und die Zahl der Start-up-„Einhörner“ in der EU sollte sich verdoppelt haben.

4) Digitalisierung öffentlicher Dienste: Bis 2030 sollten alle wichtigen öffentlichen Dienste online verfügbar sein. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten haben und 80 Prozent von ihnen sollten eine eID-Lösung nutzen.

Der Kompass sieht eine robuste gemeinsame Governance-Struktur mit den Mitgliedstaaten vor, die auf einem Überwachungssystem mit jährlichen Berichten in Form von „Ampeln“ beruht. Die Ziele werden in einem mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zu vereinbarenden Maßnahmenprogramm verankert.

Mehrländerprojekte

Um Lücken bei den kritischen EU-Kapazitäten besser schließen zu können, wird die Kommission die rasche Einleitung von Mehrländerprojekten erleichtern, bei denen – aufbauend auf der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen EU-Förderprogrammen – Investitionen aus dem EU-Haushalt, den Mitgliedstaaten und der Industrie zusammengeführt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, mindestens 20 Prozent der Ausgaben in ihren Aufbau- und Resilienzplänen für die Priorität „Digitales“ vorzusehen. Zu möglichen Mehrländerprojekten zählen eine europaweit vernetzte Datenverarbeitungsinfrastruktur, die Konzeption und Verbreitung der nächsten Generation stromsparender vertrauenswürdiger Prozessoren oder vernetzte öffentliche Verwaltungen.

Digitale Rechte und Grundsätze für Europäerinnen und Europäer

Die Rechte und Werte der EU stehen im Mittelpunkt des auf den Menschen ausgerichteten Weges der EU in die Digitalisierung. Sie sollten im Online-Raum ebenso wie im richtigen Leben umfassend berücksichtigt werden. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, einen Rahmen für Digitalgrundsätze zu schaffen. Dazu gehört beispielsweise der universelle Zugang zu hochwertiger Konnektivität, zu ausreichenden digitalen Kompetenzen, zu öffentlichen Diensten und zu fairen und diskriminierungsfreien Online-Diensten. Ganz allgemein geht es darum, dass dieselben Rechte, die offline gelten, auch online uneingeschränkt ausgeübt werden können. Diese Grundsätze sollen in einer breiten gesellschaftlichen Debatte erörtert werden und könnten in einer feierlichen interinstitutionellen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verankert werden. Sie würden auf der europäischen Säule sozialer Rechte aufbauen und diese ergänzen. Schließlich schlägt die Kommission eine jährliche Eurobarometer-Umfrage vor, die abfragt, wie die Europäerinnen und Europäer die Einhaltung ihrer Rechte im Internet sehen.

Ein digitales Europa in der Welt

Der digitale Wandel bringt globale Herausforderungen mit sich. Die EU wird sich dafür einsetzen, dass sich ihre positive und auf den Menschen ausgerichtete digitale Agenda auch in internationalen Organisationen und durch starke internationale digitale Partnerschaften weiter verbreitet. Durch die Kombination der internen Investitionen der EU mit den beträchtlichen Mitteln, die im Rahmen der neuen Instrumente der externen Zusammenarbeit zur Verfügung stehen, wird die EU in der Lage sein, mit Partnern in der ganzen Welt zusammenzuarbeiten, um gemeinsame globale Ziele zu erreichen. Die Kommission hat bereits vorgeschlagen, einen neuen EU-US-Handels- und Technologierat einzurichten. In der heute vorgelegten Mitteilung wird hervorgehoben, wie wichtig Investitionen in eine bessere Konnektivität mit den externen Partnern der EU sind, beispielsweise durch die Einrichtung eines Fonds für digitale Konnektivität.

Quelle: EU-Kommission

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Anwohner wehrt sich erfolglos gegen die Aufstellung von sechs Glasmüllcontainern

Das VG Neustadt hat die Klage eines Anwohners abgewiesen, mit der er die Entfernung von sechs Glasmüllcontainern in der Nähe seines Grundstücks erreichen wollte (Az. 4 K 915/20).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil 4 K 915/20 vom 25.02.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 die Klage eines Anwohners abgewiesen, mit der er die Entfernung von sechs Glasmüllcontainern in der Nähe seines Grundstücks erreichen wollte.

In Ellerstadt wurde zum 1. Januar 2020 die Sammlung von Altglas umgestellt von Glassäcken auf Einwurfcontainer. Es wurden insgesamt neun Container aufgestellt, sechs auf dem Parkplatz des Friedhofs und drei an anderer Stelle im Ort. Das Grundstück des Klägers liegt – getrennt durch die Ortsdurchfahrt Erpolzheimer Straße – ca. 20 m von den Containern am Friedhof entfernt, sein Wohnhaus ca. 30 m.

Im Februar 2020 wandte sich der Kläger erstmals an die beklagte Ortsgemeinde und machte geltend, durch das Aufstellen der Glascontainer sei eine erhebliche Lärmbelästigung ausgelöst worden, die er als unzumutbar empfinde. Es komme zu 30 bis 40 Einwürfen pro Tag, die Ruhezeiten würden nicht eingehalten. Die Verschmutzung durch Glasscherben und anderen Müll auf dem Parkplatz habe zugenommen. Die Glascontainer würden auch von auswärtigen Bürgern angefahren, was zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen während der Öffnungszeiten des Friedhofs führe. Die Verkehrsteilnehmer missachteten die Einbahnstraßenregelung, sodass täglich ein „Hupkonzert“ zu vernehmen sei. Es sei wünschenswert, die Standortwahl noch einmal zu überprüfen. Der Kläger schlug selbst einige Alternativstandorte vor.

Die Beklagte setzte sich mit den Alternativstandorten auseinander, die sie aber aus verschiedenen Gründen nicht für ebenso gut geeignet hielt wie den Standort am Friedhof. Sie lehnte eine Versetzung der Container ab, daraufhin erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies dies Klage ab. Zur Begründung führt das Gericht im Urteil aus: Dem Bürger könne zwar ein Anspruch darauf zustehen, dass die Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandels beseitigt würden (sog. öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch). Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber keinen solchen Anspruch, denn er sei durch die Aufstellung der Glascontainer am Friedhof nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Die Glascontainer seien als Wertstoffcontainer innerhalb von Wohngebieten grundsätzlich als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Die Wertstoffsammelsysteme, die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, seien für ihr Funktionieren darauf angewiesen, dass die Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt würden. Nach der Rechtsprechung sei ein Abstand zwischen Containern und Wohnbebauung von mindestens 12 m im Allgemeinen als ausreichend anzusehen, sofern die Container in ihrer Ausgestaltung dem aktuellen Stand der Technik entsprächen, was hier der Fall sei. Die Container erfüllten die Vorgaben der geltenden Richtlinien des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. für „lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche“, und der Abstand zum Wohnhaus des Klägers betrage mehr als das Doppelte dessen, was Anwohnern regelmäßig zugemutet werden könne.

Es gebe im Gemeindegebiet auch keinen Alternativstandort, der sich aufdränge. Der Ortsgemeinde stehe bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Entscheidungsspielraum zu, den sie fehlerfrei ausgeübt habe. Der Kläger habe dagegen überwiegend Standorte im Außenbereich vorgeschlagen, die schon nicht in Frage kämen, da sie außerhalb der Ortslage von den Einwohnern wesentlich schlechter zu erreichen seien.

Er habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Glascontainer, weil diese außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten angefahren würden. Hieraus könne kein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Container folgen, sondern allenfalls ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten. Die Ortsgemeinde sei verpflichtet, Störungen, die mit einer rechtswidrigen Benutzung der Container zusammenhingen, mit den ihr verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden und komme dieser Verpflichtung auch nach. Sie habe Hinweisschilder an den Containern angebracht und mehrmals in ihrem Amtsblatt auf die Einhaltung der Nutzungszeiten hingewiesen. Zudem führe sie regelmäßige Kontrollfahrten durch und verschiedene Nutzer seien bereits verwarnt und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden.

Der Kläger kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.

Quelle: VG Neustadt

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vzbv veröffentlicht Gutachten und Positionspapier zur Abschaffung der Vorkasse-Praxis

Der vzbv veröffentlichte ein Positionspapier und ein Gutachten zur Neuregelung der Vorkasse-Praxis im Flug- und Reisebereich. Er kritisiert, dass Airlines den gesamten Betrag bei der Buchung oft bereits monatelang im Voraus verlangen und fordert von der Bundesregierung, dass der Reise- oder Flugpreis frühestens bei Reise- oder Flugantritt fällig wird.

vzbv, Pressemitteilung vom 09.03.2021

  • Der vzbv fordert von der Bundesregierung, dass der Reise- oder Flugpreis frühestens bei Reise- oder Flugantritt fällig wird.
  • Gutachten ergibt: Der Systemwechsel von Vorkasse zur Bezahlung bei Check-In ist für alle Beteiligten wirtschaftlich gut umsetzbar.
  • Bei einem Systemwechsel steigen die Preise für Verbraucherinnen und Verbraucher um maximal 3,3 Prozent.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlicht am 9. März 2021 ein Positionspapier und ein Gutachten zur Neuregelung der Vorkasse-Praxis im Flug- und Reisebereich. Der vzbv kritisiert, dass Airlines den gesamten Betrag bei der Buchung oft bereits monatelang im Voraus verlangen. Die wirtschaftlichen Herausforderungen eines Systemwechsels weg von der gängigen Vorkasse-Praxis wären für die betroffenen Anbieter zwar zum Teil groß, aber durchaus zu meistern. Dabei stützt sich der vzbv auf ein Gutachten von Wirtschaftsexperten der Hochschule Luzern.

Die Corona-Pandemie fördert die schon lange vorhandenen, strukturellen Probleme der Reise- und Flugbranche sehr deutlich zu Tage. Die Vorkasse-Praxis ist wirtschaftlich äußerst bedenklich. Mit den Geldern der Kunden, die heute buchen, werden die Reisen oder Flüge für diejenigen bezahlt, die schon vor Monaten gebucht und ebenfalls bezahlt haben.

„Das Prinzip der Vorkasse gleicht einem Strohfeuer, das stets genährt werden muss, um nicht sofort zu verlöschen“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Fairerweise sollte ein Flug erst bei Flugantritt bezahlt werden müssen.“

Geringe Preiserhöhung bei Wechsel weg von Vorkasse

Das vom vzbv in Auftrag gegebene Gutachten zeigt auf, welche wirtschaftlichen Effekte sich bei der Umstellung vom Vorkasse-Modell auf Zahlung bei Flug- oder Reiseantritt ergeben. Schafft die Bundesregierung die Vorauszahlungspflicht vollständig ab, müssten Flug- und Reiseanbieter für ihre dann notwendigen Vorleistungen Eigen- oder Fremdkapital aufnehmen. Das ist in den meisten Branchen durchaus üblich. In Folge entstehen zusätzliche Kapitalkosten. Auch schlechtere Rahmenbedingungen zugrunde gelegt würden diese aber nicht mehr als 3,3 Prozent des deutschen Flugreisemarktvolumens und nicht mehr als 1,1 Prozent des deutschen Pauschalreisemarktes ausmachen. Selbst bei einer vollständigen Überwälzung der Kosten auf Reisende erhöhen sich die Preise für Flugbuchungen daher um nicht mehr als 3,3 Prozent. Die Preise für Pauschalreisen steigen um nicht mehr als 1,1 Prozent an.

„Einer Umsetzung unserer Forderung weg von der Vorkasse hin zur Bezahlung bei Check-In steht nichts im Wege. Um endlich ausgewogene und interessensgerechte Regelungen zu schaffen, muss die Bundesregierung jetzt tätig werden. Die Abschaffung der extensiven Vorkasse-Praxis gehört auch in den Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl“, mahnt Klaus Müller.

Die Einschätzung des vzbv im Einzelnen können dem beigefügten Positionspapier entnommen werden.

Am 10. März 2021 findet dazu eine Online-Veranstaltung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist unter dem unten angegebenen Link möglich.

Quelle: vzbv

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Verletzung des Urheberrechts durch Framing

Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar. Für diese öffentliche Wiedergabe muss daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen. So der EuGH (Rs. C-392/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil C-392/19 vom 09.03.2021

Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar.

Für diese öffentliche Wiedergabe muss daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), eine deutsche Stiftung, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, die eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Diese Bibliothek verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Deutsche Digitale Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße.

Die VG Bild-Kunst, eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass in den Vertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach sich die SPK verpflichtet, bei der Nutzung der Werke wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing1 der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke durch Dritte durchzuführen.

Da die SPK eine solche Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen nicht für angemessen hielt, erhob sie vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der VG Bild-Kunst, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese an die Bedingung zu knüpfen, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Framing getroffen werden2.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Klärung der Frage, ob dieses Framing als eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/293 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst erlauben würde, die SPK zur Durchführung dieser Maßnahmen zu verpflichten.

Die Große Kammer des Gerichtshofs entscheidet, dass die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachter Werke in die Website eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die dieser Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Änderung der Größe der Werke bei Gelegenheit eines Framings für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, keine Rolle spielt, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar sind.

Sodann führt der Gerichtshof zum einen aus, dass die Framing-Technik eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellt, da damit der angezeigte Gegenstand sämtlichen potenziellen Nutzern einer Website zugänglich gemacht wird. Zum anderen verweist er darauf, dass diese Wiedergabe, da die Framing-Technik nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie das bereits zur öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks verwendete Verfahren, nicht die Voraussetzung eines neuen Publikums erfüllt und daher keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass dies nur dann gilt, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliegt. In diesem Fall hat der Rechtsinhaber nämlich von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt.

Hat der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Werke dagegen von Anfang an beschränkende Maßnahmen getroffen oder veranlasst, dann hat er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt. Vielmehr wollte er die Öffentlichkeit, die Zugang zu seinen Werken hat, auf die Nutzer einer bestimmten Website beschränken.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst hat, die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ darstellt. Diese öffentliche Wiedergabe bedarf daher der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber.

Ansonsten würde nämlich eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt. Diese Regel nähme dem Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Damit liefe ein solcher Ansatz dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken kann. Ohne solche Maßnahmen könnte es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich der Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.

Fußnoten

  1. Die Framing-Technik besteht darin, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines anklickbaren oder eingebetteten Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt.
  2. Die Verwertungsgesellschaften sind nach deutschem Recht verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz zur Nutzung der ihnen übertragenen Rechte einzuräumen. Jedoch besteht nach der deutschen Rechtsprechung ausnahmsweise keine Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung auszuscheiden ist und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.
  3. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Quelle: EuGH

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EuGH zur Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. So entschied der EuGH (Rs. C-344/19 u. a.)

EuGH, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil C-344/19 u. a. vom 09.03.2021

Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen.

Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, sind unerheblich.

In der Rechtssache C-344/19 war ein spezialisierter Techniker damit betraut, während mehrerer aufeinanderfolgender Tage den Betrieb von Fernsehsendeanlagen in den slowenischen Bergen sicherzustellen. Neben seinen zwölf Stunden regulärer Arbeitszeit leistete er täglich sechs Stunden Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft. Während dieser Zeiträume war er nicht verpflichtet, in der betreffenden Sendeanlage zu bleiben, musste aber telefonisch erreichbar und in der Lage sein, erforderlichenfalls innerhalb einer Stunde dorthin zurückzukehren. De facto war er in Anbetracht der geografischen Lage der schwer zugänglichen Sendeanlagen gezwungen, sich während seiner Bereitschaftsdienste ohne große Freizeitmöglichkeiten in einer von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Dienstunterkunft aufzuhalten.

In der Rechtssache C-580/19 war ein Beamter in der Stadt Offenbach am Main (Deutschland) als Feuerwehrmann tätig. Neben seiner regulären Dienstzeit musste er regelmäßig Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft leisten. Während dieser Zeiten war er nicht verpflichtet, sich an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, musste aber erreichbar und in der Lage sein, im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten in seiner Einsatzkleidung und mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen zu erreichen.

Die beiden Betroffenen waren der Ansicht, dass ihre in Form von Rufbereitschaft geleisteten Bereitschaftszeiten aufgrund der mit ihnen verbundenen Einschränkungen in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend zu vergüten seien, unabhängig davon, ob sie während dieser Zeiten tatsächlich tätig waren. Der erste Betroffene legte, nachdem seine Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden war, Revision beim Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) ein. Der zweite Betroffene erhob Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland), nachdem sein Arbeitgeber seinem Antrag nicht entsprochen hatte.

Der Gerichtshof, der mit zwei Vorabentscheidungsersuchen dieser Gerichte befasst ist, stellt in zwei Urteilen der Großen Kammer insbesondere klar, inwieweit Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/881 einzustufen sind.

Würdigung durch den Gerichtshof

Einleitend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist, da beide Begriffe einander ausschließen. Außerdem stellt eine Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer tatsächlich keine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausübt, nicht zwangsläufig eine „Ruhezeit“ dar.

So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere hervor, dass eine Bereitschaftszeit automatisch als „Arbeitszeit“ einzustufen ist, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist, zu bleiben und sich dort seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten.

Nach diesen Klarstellungen entscheidet der Gerichtshof erstens, dass Bereitschaftszeiten, einschließlich Zeiten in Form von Rufbereitschaft, auch dann in vollem Umfang unter den Begriff „Arbeitszeit“ fallen, wenn die dem Arbeitnehmer während dieser Zeiten auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die Zeit, in der seine beruflichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Umgekehrt ist, wenn es keine solchen Einschränkungen gibt, nur die Zeit als „Arbeitszeit“ anzusehen, die mit der gegebenenfalls tatsächlich während solcher Bereitschaftszeiten erbrachten Arbeitsleistung verbunden ist.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob eine Bereitschaftszeit „Arbeitszeit“ darstellt, nur Einschränkungen berücksichtigt werden können, die dem Arbeitnehmer durch nationale Rechtsvorschriften, durch einen Tarifvertrag oder durch seinen Arbeitgeber auferlegt werden. Dagegen sind organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, unerheblich. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gebiet, das der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft praktisch nicht verlassen kann, nur wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet.

Außerdem hebt der Gerichtshof hervor, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um zu prüfen, ob eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ einzustufen ist; dies ist nämlich, wenn keine Verpflichtung besteht, am Arbeitsplatz zu bleiben, nicht automatisch der Fall. Zu diesem Zweck ist zum einen zu berücksichtigen, ob die Frist sachgerecht ist, innerhalb deren der Arbeitnehmer nach der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber die Arbeit aufzunehmen hat, wozu er sich in der Regel an seinen Arbeitsplatz begeben muss. Die Folgen einer solchen Frist sind jedoch anhand des konkreten Falls zu beurteilen, wobei nicht nur weitere dem Arbeitnehmer auferlegte Einschränkungen wie die Verpflichtung, mit einer speziellen Ausrüstung am Arbeitsplatz zu erscheinen, zu berücksichtigen sind, sondern auch ihm gewährte Erleichterungen. Solche Erleichterungen können beispielsweise in der Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs bestehen, mit dem von Sonderrechten gegenüber der Straßenverkehrsordnung Gebrauch gemacht werden kann. Zum anderen müssen die nationalen Gerichte die durchschnittliche Häufigkeit der von einem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten geleisteten Einsätze berücksichtigen, sofern insoweit eine objektive Schätzung möglich ist.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Art und Weise der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt. Sie steht daher der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ anzusehen sind. Umgekehrt steht es der Richtlinie 2003/88 ebenfalls nicht entgegen, wenn Bereitschaftszeiten, die nicht als „Arbeitszeit“ eingestuft werden können, in Form der Zahlung eines zum Ausgleich der dem Arbeitnehmer durch sie verursachten Unannehmlichkeiten dienenden Betrags vergütet werden.

Drittens führt der Gerichtshof aus, dass die Einstufung einer nicht als „Arbeitszeit“ anzusehenden Bereitschaftszeit als „Ruhezeit“ die besonderen Pflichten unberührt lässt, die den Arbeitgebern nach der Richtlinie 89/3912 obliegen. Insbesondere dürfen die Arbeitgeber keine Bereitschaftszeiten einführen, die so lang oder so häufig sind, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, unabhängig davon, ob sie als „Ruhezeiten“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen sind.

Fußnoten

1 Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
2 Art. 5 und 6 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).

Quelle: EuGH

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Hangrutschgefahr muss nicht schon mit Erteilung der Baugenehmigung geklärt sein

Ein sich um die Tragfähigkeit seines Grundstücks sorgender Nachbar kann nicht die Aufhebung einer für das angrenzende Grundstück erteilten Baugenehmigung verlangen, die unter der Bedingung steht, dass spätestens bei Baubeginn eine Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit des Bauvorhabens vorzulegen ist. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 248/20).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil 3 K 248/20 vom 24.02.2021

Ein sich um die Tragfähigkeit seines Grundstücks sorgender Nachbar kann nicht die Aufhebung einer für das angrenzende Grundstück erteilten Baugenehmigung verlangen, die unter der Bedingung steht, dass spätestens bei Baubeginn eine Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit des Bauvorhabens vorzulegen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der beigeladene Nachbar wandte sich mit seinen Widersprüchen gegen im vereinfachten Genehmigungsverfahren von dem beklagten Landkreis erlassene Baugenehmigungen für zwei Mehrparteienwohnhäuser. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der Hanglage des Gebiets bestünde bei Verwirklichung des Bauvorhabens die Gefahr von Erdrutschungen, die die Standsicherheit seines oberhalb des Baugrundstücks gelegenen Wohngebäudes bedrohten. Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Landkreises nach über einem Jahr seit Erhebung der Widersprüche noch nicht über diese entschieden hatte, erhob die Bauherrin Untätigkeitsklage auf Zurückweisung der Widersprüche. Sie machte ihr Recht auf Erhalt einer bestandskräftigen Baugenehmigung geltend und führte aus, dass Nachbarrechte durch die mit den Widersprüchen angegriffenen Baugenehmigungen nicht verletzt würden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den beklagten Landkreis, die Widersprüche gegen die Baugenehmigungen kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids durch den Beklagten sei zulässig und begründet. Die Baugenehmigungen verletzten keine nachbarschützenden Vorschriften, die ein Grundstücksnachbar allein rügen könne. Der Beigeladene könne insbesondere nicht eine Verletzung seines Eigentums durch Gefährdung der Standsicherheit des auf seinem Grundstück vorhandenen Gebäudes geltend machen. Die Frage der Standsicherheit baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nach § 13 Landesbauordnung sei nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Baugenehmigungen seien jedoch unter der Bedingung ergangen, dass spätestens bei Baubeginn der Baubehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen über die Gewährleistung der Standsicherheit des Vorhabens vorzulegen seien. Diese Regelung in der Baugenehmigung sei geeignet, eine ausreichende Vorsorge vor Verletzungen des Eigentums des Nachbarn zu gewährleisten. Der Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass bereits im Zeitpunkt der Erteilung der noch nicht endgültig die Bebauung freigebenden Baugenehmigung die Hangrutschgefahr abschließend geklärt werde. Ausreichend sei es, wenn – wie hier – durch das Instrument der Bedingung verhindert werde, dass von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht werde und zu Lasten des Nachbarn vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Quelle: VG Mainz

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Mietobergrenze für den Stadtkreis Karlsruhe beruht auf schlüssigem Konzept

Die Mietobergrenze für den Stadtkreis Karlsruhe beruht auf einem schlüssigen Konzept i. S. d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das entschied das SG Karlsruhe (Az. S 2 SO 1851/18).

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Urteil S 2 SO 1851/18 vom 17.11.2020 (rkr)

Der alleinstehende Kläger begehrt für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Er bewohnt seit 2010 eine 84 m² große Wohnung mit unveränderter Nettokaltmiete von 550 Euro zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen von 200 Euro für kalte Betriebs- und Heizkosten. Das Sozialamt berücksichtigte gemäß seiner Mietobergrenze lediglich Kosten der Unterkunft von 452,70 Euro (Bruttokaltmiete) zuzüglich 65 Euro Heizkosten. Der Kürzung der Unterkunftskosten trat der Kläger mit der Begründung entgegen, von dem verminderten Betrag könne er nicht leben. Er habe noch keine Wohnung gefunden und bewerbe sich seit Jahren erfolglos.

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Die ab Juli 2017 für Einpersonenhaushalte angewendete Mietobergrenze des Stadtkreis Karlsruhe von 452,70 Euro beruhe auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der qualifizierte Mietspiegel sei anhand von anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen erstellt worden. Dieser umfasse sowohl Neu- als auch Bestandsmieten, wobei die Rohdaten aufgrund einer Stichprobe erhoben worden und der Gesamtwohnungsbestand hinsichtlich Eigentümerstruktur, Baualtersstruktur und Verteilung auf einzelne Stadtteile im Vergleichsraum repräsentativ berücksichtigt worden seien.

Es sei gewährleistet, dass eine Ghettobildung nicht stattfinde. Das Ausklammern von Wohnungen mit dem Ausstattungskriterium „sehr einfach“ sei in Kombination mit einem Spannenwert vom 17. bis zum 83. Perzentil geeignet, Wohnungen des untersten Standards auszuschließen, wie es die Rechtsprechung fordere. Die Beschränkung auf die Ausstattungskategorien „einfach“ und „gut“ gewährleiste unter Berücksichtigung des zu Grunde liegenden Punktekatalogs zuverlässig den Ausschluss gehobener Wohnungen und dadurch die ebenfalls erforderliche Beschränkung auf eine einfache bis durchschnittliche Ausstattung. Der Ausschluss von Daten, die der Wohnflächengruppe bis 30 m² entstammten, bewirke die Vermeidung von Verzerrungen, die durch die in diesem Segment häufig anzutreffenden Besonderheiten (z. B. möblierte Vermietung) hervorgerufen würden.

Die Bildung von Spannenoberwert und Spannenunterwert schichte Extremwerte ab. Als alleinige Grundlage für die berücksichtigungsfähige Nettokaltmiete sei dann der Spannenoberwert von 8,27 Euro pro m² herangezogen worden. Die Berücksichtigung eines weiteren Betrags von 1,79 Euro pro m² für die kalten Betriebskosten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Da keine anderen Daten vorhanden gewesen seien und mit vertretbarem Aufwand auch nicht hätten erhoben werden können, sei der Rückgriff auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Jahr 2016 zulässig. Die dortigen Werte seien zutreffend um die enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser vermindert worden. Eine Benachteiligung von Leistungsempfängern nach dem SGB II bzw. SGB XII sei nicht zu erwarten.

Da die im qualifizierten Mietspiegel errechnete Basismiete deutlich überschritten werde, sei ohne weitere Ermittlung zu unterstellen, dass es zu den abstrakt angemessenen Mieten im örtlichen Vergleichsraum Wohnungen in ausreichender Häufigkeit gebe.

Quelle: SG Karlsruhe

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