Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung

Der BGH entschied, dass Mietern keine Amtshaftungsansprüche zustehen, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichem und persönlichem Geltungsbereich erlässt, die jedoch wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist (Az. III ZR 25/20).

BGH, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Urteil III ZR 25/20 vom 28.01.2021

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Art. 34 GG zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat entschieden, dass Mietern keine Amtshaftungsansprüche zustehen, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichem und persönlichem Geltungsbereich erlässt, die jedoch wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt das Land Hessen aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen der Unwirksamkeit der von der Landesregierung 2015 erlassenen Mietenbegrenzungsverordnung (Hessische Verordnung vom 17. November 2015 zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Anspruch.

Die ursprünglichen Rechtsinhaber mieteten im Jahr 2017 eine Wohnung in Frankfurt am Main an. Der betreffende Stadtteil war in der Mietenbegrenzungsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Die Klägerin nahm aus abgetretenem Recht der Mieter deren Vermieterin in einem Vorprozess auf Rückzahlung überhöhter Miete in Anspruch, wobei sie sich auf die Mietenbegrenzungsverordnung stützte. Diese Verordnung ist indes wegen Verstoßes gegen die in § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB bestimmte Begründungsverpflichtung unwirksam (BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30). Deshalb wurde die Klage der Klägerin abgewiesen.

Mit der vorliegenden Teilklage macht die Klägerin nunmehr gegen das beklagte Land als Schaden der Mieter geltend, dass diesen bei Wirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung ein Rückzahlungsanspruch gegen die Vermieterin für die im August 2017 gezahlte Miete zugestanden hätte. Sie hält die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 BGB für gegeben. Mit dem Erlass der fehlerhaften Verordnung habe das beklagte Land eine ihm gegenüber den Mietern obliegende Amtspflicht verletzt.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es bestünden regelmäßig keine Amtshaftungsansprüche wegen Nachteilen, die durch die Gesetzgebung entstanden seien. § 556d BGB und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen verfolgten ein sozialpolitisches Ziel. Sozialstaatliche Zielsetzungen verdichteten sich regelmäßig nicht zu staatlichen Handlungspflichten gegenüber Einzelnen oder Gruppen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.

§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem “Dritten” obliegende Amtspflicht verletzt hat. Ob der Geschädigte im Sinne dieser Vorschrift “Dritter” ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht – zumindest auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten “Dritten” bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten hingegen durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. Nur ausnahmsweise – etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen – kann etwas Anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als “Dritte” im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden können.

Die hessische Mietenbegrenzungsverordnung ist kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz in diesem Sinne. Sie betrifft angesichts ihres weiten räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs nicht einzeln identifizierbare Mieter (und Vermieter), sondern einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis. Dementsprechend handelt es sich bei der Verordnung um eine ihrem Zweck nach allein auf die Wahrung des Interesses der Allgemeinheit und nicht bestimmter Einzelner oder eines bestimmten Personenkreises gerichtete Regelung.

Amtshaftungsansprüche der Mieter bestehen auch nicht wegen eines Eingriffs in eine geschützte Grundrechtsposition. Ob überhaupt eine grundrechtlich geschützte Position der Mieter betroffen war, was das Berufungsgericht verneint hat, kann offenbleiben. Nicht jede Grundrechtsbeeinträchtigung durch staatliche Amtsträger führt zur Staatshaftung. Der Gesetzgeber kann Voraussetzungen und Umfang von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen näher ausgestalten. Eine solche Ausgestaltung ist mit § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, wonach ein Amtshaftungsanspruch nur besteht, wenn ein Beamter die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Damit ist eine Haftung wegen der Verletzung von Amtspflichten, die dem Beamten nicht spezifisch dem Träger des betroffenen Grundrechts gegenüber obliegen, nicht vereinbar.

Bei einem Verstoß der öffentlichen Hand gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit umfassend schützt, würde ansonsten sehr häufig auch ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten im Sinne des § 839 BGB vorliegen. Wollte man in diesen Fällen stets wegen der Grundrechtsbeeinträchtigung auch die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bejahen, so würde das einschränkende Tatbestandserfordernis des “Dritten” weitgehend leerlaufen. Die erhebliche Ausdehnung der Staatshaftung für legislatives Unrecht, die mit der Annahme einer Drittbezogenheit bei jeder Beeinträchtigung subjektiver Rechte von Grundrechtsträgern durch grundrechtswidrige Gesetzgebung zwangsläufig verbunden wäre, kommt jedenfalls nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung in Betracht.

Ein Amtshaftungsanspruch besteht schließlich auch nicht wegen enttäuschten Vertrauens der Mieter in die Wirksamkeit der hessischen Mietenbegrenzungsverordnung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein allgemeiner Anspruch auf angemessene Entschädigung für Aufwendungen, die im enttäuschten Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Rechtsnorm gemacht worden sind, nicht anerkannt. Auch insoweit wäre die Drittbezogenheit der Amtspflicht erforderlich. Gesetze und Rechtsverordnungen enthalten aber – wie auch hier – zumeist generelle und abstrakte Regeln, durch die der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt.

Maßgebliche Vorschriften

§ 556d BGB (in der bis zum 31. März 2020 gültigen Fassung)

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 2Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 3Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,

2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,

3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder

4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

4Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. 5Sie muss begründet werden. 6Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 7Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

Quelle: BGH

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin eines Magazins stattgegeben, die sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen richtet, die die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilen (Az. 1 BvR 704/18).

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Beschluss 1 BvR 704/18 vom 09.12.2020

Mit am 28.01.2021 veröffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin eines Magazins stattgegeben, die sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen richtet, die die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilen.

Die Beschwerdeführerin veröffentlichte einen Artikel, der sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Es wird unter anderem darüber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens eine Firma im Firmenregister in Malta eintragen ließ, deren Geschäftszweck insbesondere der Kauf, Betrieb, Verleih und Bau von „Schiffen jeder Art“ sei. Zudem wird unter anderem erklärt, dass es ein „paar naheliegende Gründe [gebe], nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt“. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von den Fachgerichten zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verurteilt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der Entscheidung der Fachgerichte handelt es sich bei der streitgegenständlichen Passage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, welches nicht gegendarstellungsfähig ist.

Sachverhalt

Im Frühjahr 2017 recherchierte die Beschwerdeführerin zum Finanzplatz Malta. In einer Liste, die ihr von einem Journalistennetzwerk zugespielt worden war, tauchte der Name des Antragstellers des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit einer maltesischen Gesellschaft auf. Nach vorangegangener Anfrage der Beschwerdeführerin antwortete der Rechtsanwalt des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, sein Mandant werde keine Fragen beantworten, es handele sich um private Vermögensfragen. Im Zusammenhang mit den Begriffen „Steueroptimierung“ und „Steuerersparnis“ würden Sachverhalte unterstellt, die nicht zuträfen.

Die Beschwerdeführerin veröffentlichte den streitgegenständlichen Artikel. Dieser befasst sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen. Auf einer der folgenden Seiten befindet sich in der mittleren Spalte ein Bild des Antragstellers des Ausgangsverfahrens mit einer in einem Kasten abgesetzten Frage:

„Warum Malta, Herr […]? Angeblich alles legal und reine Privatsache.“

Im Artikel wird darüber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens im April 2016 die Firma „[…] Yachting Ltd“ im Firmenregister in Malta eintragen ließ, deren Geschäftszweck sei: „Kauf, Betrieb, Verleih, Bau und noch einiges mehr, was mit „Schiffen jeder Art“ zu tun hat“. Weiter heißt es im Artikel wörtlich:

„Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt. Malta hat nicht nur das größte Schiffsregister Europas. Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten – bei der Mehrwertsteuer. […]“

Nach zuvor ablehnender Entscheidung des Landgerichts entschied das Oberlandesgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, dass die Beschwerdeführerin zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet sei. Auf den von der Beschwerdeführerin eingelegten Widerspruch erging das den Erlass der einstweiligen Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts. Das Oberlandesgericht wies die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung zurück. Es handele sich bei der wiedergegebenen Aussage nicht um eine erkennbar subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Unter Mitteilung objektiver Tatsachen werde der tatsächliche Verdacht zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller habe die Gesellschaft auf Malta gegründet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Damit treffe die Beschwerdeführerin eine Aussage über die angebliche Motivation des Antragstellers, die dem Beweis zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin druckte daraufhin die Gegendarstellung ab.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend berücksichtigt haben.

Gegendarstellungsfähig ist nur eine Tatsachenbehauptung, die die Presse zuvor aufgestellt hat. Die Pressefreiheit ist deshalb verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, obwohl es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Bei einer Meinung handelt es sich um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Für die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Eine Äußerung fällt auch dann in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt.

Dem beanstandeten Text ist keine Tatsachenbehauptung dahin zu entnehmen, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens habe eine maltesische Gesellschaft gegründet, um Mehrwehrsteuer zu sparen beziehungsweise und habe dort Steuern gespart. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung der Beschwerdeführerin dahin, dass unstreitig in Malta bestehende Steuervorteile bei der unstreitig vom Antragsteller in Malta gegründeten Gesellschaft eine Rolle gespielt haben können. Jedenfalls könne ein Zusammenhang zwischen unstreitigen Steuervorteilen und dem Umstand bestehen, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens Hauptgesellschafter einer maltesischen Limited ist, die den Begriff „Yachting“ im Gesellschaftsnamen führt. Die gegenständliche Passage ist von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Die Beschwerdeführerin leitet aus den konkret dargelegten Umständen und der Nähe zu Gesellschaftsgründung und Steuervorteilen diese Vermutung ab. Dass ihr unbekannt war, ob die Gesellschaft für den Erwerb einer Jacht und damit für „ein Steuerschnäppchen“ gegründet wurde, teilt sie offen mit.

Quelle: BVerfG

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Fehlende Kennzeichnung von Affiliate Links und Werbung auf vermeintlich neutralen Ratgeberseiten

Neben mangelhafter Kennzeichnung von Affiliate Links ist die Wettbewerbszentrale mehrfach gegen verschiedene Formen redaktioneller Werbung auf Webseiten vorgegangen.

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 28.01.2021

Wettbewerbszentrale moniert Irreführung

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Erfurt mit Versäumnisurteil vom 23.11.2020 einem Webseiten-Betreiber verboten, nicht ausreichend gekennzeichnete Affiliate Links zu verwenden (LG Erfurt, Versäumnisurteil vom 15.12.2020, Az. 1 HKO 91/20).

Der Webseiten-Betreiber hatte in einem mit „Meine ehrlichen [Produkt] Erfahrungen“ übertitelten redaktionellen Beitrag einen Online-Lehrgang eines „Coaches“ über das Geldverdienen mit dem Smartphone empfohlen. Er hatte in dem Text zahlreiche Affiliate Links gesetzt. Diese waren zwar überwiegend mit einem Sternchen gekennzeichnet. Das Sternchen wurde allerdings erst nach Herunterscrollen um ca. 16 Bildschirmseiten ganz unten auf der Website aufgelöst. Erst dort wurde farblich abgesetzt erläutert, dass der Verfasser für jeden Kauf oder jede Anmeldung eine Provision erhält. Dies hielt das Gericht ebenso wie die Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend.

Wettbewerbszentrale fordert Kennzeichnung von Werbung auf vermeintlich neutralen Ratgeber-Websites

Neben mangelhafter Kennzeichnung von Affiliate Links ist die Wettbewerbszentrale in den letzten Monaten mehrfach gegen verschiedene Formen redaktioneller Werbung auf Webseiten vorgegangen.

„Wir beobachten, dass auf verschiedenen Internetseiten scheinbar neutrale Inhalte mit mehr oder weniger direkten bezahlten Kaufempfehlungen vermischt werden“, erläutert Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg.

In den von der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fällen geht es in erster Linie um Websites, die sich als Ratgeberseiten, beispielsweise im Gesundheitsbereich, darstellen. Die dortigen Texte beginnen teilweise als vermeintlich neutrale Erklärungstexte und enden oft mit Empfehlungen ganz konkreter Produkte. In anderen Fällen werden nicht gekennzeichnete Kontaktformulare gewerblicher Unternehmen eingeblendet, werbliche Hyperlinks oder Werbevideos ohne entsprechende Werbekennzeichnung eingebunden.

Eine der beanstandeten Websites, die von einem Handelsunternehmen betrieben wurde, präsentierte sich als neutrale Informationsseite zu allen Fragen rund um „gutes Hören“ und „Hörgeräte“. Konkret wurden Artikel zu verschiedenen Themen wie z. B. Tinnitus, Hörgeräte-Preise, Funktionsweise von Hörgeräten etc., vorgestellt. Ein anderes Portal mit Tipps für Schwerhörige band zahlreiche Links und Fotos eines einzelnen Hörakustik-Filialisten in die Texte ein, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. In mehreren Texten wurde die Hörtherapie nur eines bestimmten Akustikers lobend erwähnt. Außerdem bot das Portal eine deutschlandweite Hörakustiker-Suche nach Stadt und Umkreis an. Dort wurden allerdings nur ausgesuchte Akustiker angezeigt, ohne dass die eingeschränkte Auswahl erläutert wurde. Ein drittes Portal band durchgängig nicht als Werbung erkennbare Hyperlinks zu einer „Hörgeräteberatung“ ein, die zu einem Akustiker verlinkten.

In den genannten Fällen hat die Wettbewerbszentrale Verstöße gegen das Verbot der Schleichwerbung beanstandet. Nach § 5a Abs. 6 UWG und weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften müssen kommerzielle Inhalte klar und eindeutig so gekennzeichnet werden, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick erkennbar ist. „Dies gilt nicht nur in Printmedien, sondern genauso im Internet“, erläutert Bolm. Artikel, die redaktionell aufgemacht seien, dürften keine Schleichwerbung enthalten. Kommerzielle Websites, die beispielsweise von einem Hersteller zur Präsentation seiner Produkte genutzt werden, müssten nach seiner Auffassung auch klar als solche erkennbar sein.

In den meisten dieser Fälle hat die Wettbewerbszentrale bereits eine außergerichtliche Einigung mit den betreffenden Unternehmen zur künftigen Kennzeichnung der Werbung erreicht.

Quelle: Wettbewerbszentrale

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Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel

Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 3.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.01.2021 zum Urteil 8 C 3.20 vom 27.01.2021

Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.01.2021 entschieden.

Die Beigeladene ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Online-Versandhändlers. Innerhalb des Konzerns ist sie mit der Ausführung der auf dessen Webseite eingehenden Bestellungen betraut. Auf ihren Antrag hin erteilte der Beklagte ihr eine Bewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern am 3. und 4. Adventssonntag 2015, weil besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Andernfalls drohe ein Überhang von ungefähr 500.000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten. Auf Antrag der Klägerin, einer Gewerkschaft für den Dienstleistungssektor, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Bewilligung rechtswidrig gewesen ist. Die Berufung dagegen blieb ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ArbZG kann die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Auf solche innerbetrieblichen Umstände war aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückzuführen. Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang. Die Lieferengpässe wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt. Deshalb war nicht zu entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.

Quelle: BVerwG

 

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Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt – Waffenerlaubnis zu Recht widerrufen

Der Landkreis Bad Dürkheim hat einem Waffeninhaber zu Recht mehrere Waffenbesitzkarten widerrufen. So entschied das VG Neustadt (Az. 5 K 80/20).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 27.01.2021 zum Urteil 5 K 80/20 vom 27.01.2021

Der Landkreis Bad Dürkheim hat einem Waffeninhaber zu Recht mehrere Waffenbesitzkarten widerrufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße in einem am 27. Januar 2021 verkündeten Urteil entschieden.

Der in Bad Dürkheim lebende Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, eines Munitionserwerbsscheins, eines Europäischen Feuerwaffenpasses, einer Sprengstofferlaubnis und eines Jagdscheins. Im Zusammenhang mit einem – inzwischen gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellten – strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Straftaten erließ das Amtsgericht Heidelberg einen Durchsuchungsbeschluss für zwei Wohnungen des Klägers in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Bei der Wohnung in Baden-Württemberg handelte es sich nach den Feststellungen der Behörden jedoch lediglich um einen Scheinwohnsitz. Das Anwesen in Bad Dürkheim, in dem der Kläger vor der Durchsuchung mit Nebenwohnsitz und anschließend mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wurde im Dezember 2016 durchsucht. Dabei beschlagnahmten die Polizeibeamten u. a. 57 Kurz- und Langwaffen. Die Waffen befanden sich in einem Raum im Erdgeschoss des Anwesens. Während ein Teil der Waffen in zwei Waffenschränken lagerte, waren weitere Waffen außerhalb eines Behältnisses abgelegt. Auch die Munition wurde außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufbewahrt.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 widerrief der beklagte Landkreis Bad Dürkheim dem Kläger mehrere Waffenbesitzkarten, erklärte dessen Jagdschein für ungültig und nahm die Sprengstofferlaubnis zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei nicht waffenrechtlich zuverlässig. Die Unterbringung der im Dezember 2016 aufgefundenen Waffen stelle eine nicht sachgemäße Aufbewahrung dar. Ein auch nur einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften rechtfertige die Annahme, dass jemand auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde.

Dagegen hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Januar 2020 Klage mit der Begründung erhoben, er sei niemals mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgegangen. Der Waffenraum in Bad Dürkheim sei durch eine Tür mit höchster Sicherheitsstufe verschlossen. Es wäre einer dritten Person nicht möglich gewesen, sich der Waffen etwa durch Diebstahl zu bemächtigen. Er habe unmittelbar nach einer Besichtigung seiner Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Waffen sichere Stahlschränke erworben. Er könne also sofort die streitgegenständlichen Waffen in einer aus Sicht des Beklagten korrekten Art und Weise verwahren.

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Kläger sei als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Denn er habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Nach den Feststellungen der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg anlässlich der Durchsuchung im Dezember 2016 seien im Anwesen des Klägers in Bad Dürkheim in einem Raum Waffen und Munition außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufgefunden worden. Dies stelle für sich bereits einen erheblichen Verstoß gegen die zentrale Generalklausel des § 36 Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung dar. Danach würden spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen gefordert. Diese seien nicht eingehalten gewesen. Die Frage, ob mit Genehmigung der zuständigen Behörde Waffen und Munition auch außerhalb eines Behältnisses in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden dürften, stelle sich hier nicht, denn die von dem Kläger gewählte Form der Aufbewahrung sei jedenfalls nicht genehmigt gewesen.

Es handele sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten auch nicht lediglich um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß bzw. eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne. Die Aufbewahrungsvorschriften dienten der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Es komme daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten sei.

Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzten die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigten die vom Beklagten getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Es seien auch keine Tatsachen dafür ersichtlich, die den Kläger hinsichtlich der unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Gegen ihn spreche in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er seinen ersten Wohnsitz bis zu der Durchsuchung im Dezember 2016 nicht in Bad Dürkheim angemeldet gehabt habe, obwohl er dort tatsächlich gewohnt habe. Damit habe er verhindert, dass der Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der Aufbewahrung einer erheblichen Zahl von Waffen in dem Anwesen in Bad Dürkheim erhalten habe.

Die Rücknahme der Sprengstofferlaubnis und die Ungültigerklärung des Jagdscheins seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt

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Geldwäscheaufsicht: BRAK fordert automatisierten Zugang der Anwaltschaft zum Transparenzregister

Die BRAK hat zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche des BMF kritisch Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 27.01.2021

Die BRAK hat zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche des Bundesministeriums der Finanzen kritisch Stellung genommen. Durch den Entwurf sollen die Voraussetzungen für die in der EU-Geldwäscherichtline vorgesehene Vernetzung der europäischen Transparenzregister geschaffen und die EU-Finanzinformationsrichtlinie 2019/1153 umgesetzt werden. In ihrer Stellungnahme fordert die BRAK, dass auch Anwältinnen und Anwälte einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister nach § 23 III GwG erhalten. Dieser ist bislang nur für Behörden und Finanzinstitute und auch für Notare vorgesehen; Anwältinnen und Anwälte müssen den Zugang jeweils einzeln beantragen und begründen. Ein Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich und weil Notare und Rechtsanwälte derselben Verpflichtetengruppe (§ 2 I Nr. 10 GwG) angehören, erscheint eine Differenzierung auch nicht vertretbar.

Zudem wurde im Begleitschreiben zum Referentenentwurf die Frage zur Konsultation gestellt, ob die Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG, also auch die Rechtsanwaltskammern, in den ganz neuen § 26a GwG aufgenommen werden sollen, welcher erweiterte Suchbefugnisse im Transparenzregister regelt und diese derzeit nur für die Financial Intelligence Units und Strafverfolgungsbehörden vorsieht. Die BRAK begrüßt dies.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 2/2021

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BRAK begrüßt geplante Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Die BRAK hat sich positiv zu dem vom BMJV vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 27.01.2021

Die BRAK hat sich positiv zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mitte Dezember 2020 vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) geäußert. Die Richtlinie zielt darauf, mittels digitaler Instrumente die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit zu vereinfachen. Dazu sieht sie u. a. die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handels- und Unternehmensregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung vor. Die BRAK begrüßt, dass zukünftig ermöglicht werden soll, Kapitalgesellschaften vollständig online zu gründen und eintragen zu lassen, Zweigniederlassungen zu registrieren und Gesellschaftsdokumente bei den zuständigen Registern online einreichen zu können. Aus ihrer Sicht wird die Erfüllung von Publizitäts- und Veröffentlichungspflichten mit den beabsichtigten Neuregelungen für Beglaubigungen spürbar erleichtert. Die BRAK regt zudem an, eine Online-Gründung auch für sog. Kleine Aktiengesellschaften zuzulassen.

Die Digitalisierungsrichtlinie ist aufgrund der von Deutschland gezogenen Verlängerungsoption bis zum 01.08.2022 umzusetzen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 2/2021

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Elektronischer Rechtsverkehr: BRAK begrüßt Pläne zu weiterem Ausbau

Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) mit den Gerichten soll weiter ausgebaut werden und auch für Bürger sowie für Unternehmen künftig mit einem schriftformersetzenden sicheren Übermittlungsweg nutzbar sein. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 27.01.2021

Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) mit den Gerichten soll weiter ausgebaut werden und auch für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen künftig mit einem schriftformersetzenden sicheren Übermittlungsweg – dem neuen besonderen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) – nutzbar sein. Außerdem sollen die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung neu gefasst werden, um sie weiter an die digitalen Entwicklungen anzupassen. Dies ist Gegenstand eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurfs für ein Gesetz Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die BRAK begrüßt den geplanten weiteren Ausbau des ERV im Grundsatz, formuliert in ihrer Stellungnahme jedoch auch Bedenken und Anregungen.

Die Anpassung der Zustellungsvorschriften an die Anforderungen des ERV begrüßt die BRAK, hält sie aber nicht für ausreichend. Sie regt an, bei Personen, die ohnehin bereits ein besonderes Postfach haben, die elektronische Zustellung als vorrangig festzuschreiben. Denn in der Praxis erfolgen Zustellungen häufig noch in Papierform, obwohl die Beteiligten ihre Schriftsätze elektronisch eingereicht hatten. Zudem regt die BRAK Klarstellungen an den vorgeschlagenen Regelungen an, insbesondere bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis und der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Kritisch sieht die BRAK die Einführung einer Zugangsfiktion bei Inhabern eines eBO; dies könne abschreckend wirken.

Die Einführung eines besonderen Postfachs (eBO) für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen begrüßt die BRAK ebenfalls, zumal dies auch eine sichere Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant ermöglichen werde. Der Entwurf wirft jedoch aus ihrer Sicht im Spannungsfeld zwischen einfacher Bedienbarkeit und Sicherheitsanforderungen diverse Fragen und Zweifel daran auf, ob das eBO in der Bevölkerung breite Akzeptanz erfahren werde. Insbesondere seien die Identifizierung und die Einrichtung der Postfächer extrem aufwendig und kompliziert, was eine hohe Einstiegshürde darstelle. Zum Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren gibt die BRAK daher detaillierte Anregungen.

Zudem regt die BRAK eine Anpassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) an, in der formale Vorgaben für den ERV geregelt sind. Die derzeit gültigen Anforderungen an die elektronischen Dokumente im Format PDF haben sich in der Praxis nicht bewährt und sollten nach übereinstimmender Auffassung der Bund-Länder-Kommissions-Arbeitsgruppen Elektronischer Rechtsverkehr und IT-Standards in der Justiz überarbeitet werden. Die BRAK macht dazu konkrete Regelungsvorschläge.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 2/2021

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Kanzleigründung: sozialrechtliche Hinweise der BRAK

Im Rahmen der Existenzgründung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gibt es aus sozialrechtlicher Sicht eine Reihe von Optionen, die mit unterschiedlichen Kosten und Vorteilen verbunden sind. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat hierzu Handlungshinweise publiziert.

BRAK, Mitteilung vom 27.01.2021

Im Rahmen der Existenzgründung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gibt es aus sozialrechtlicher Sicht eine Reihe von Optionen, die mit unterschiedlichen Kosten und Vorteilen verbunden sind. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat hierzu Handlungshinweise unter dem Titel „Gründungsberatung – ein kleiner Leitfaden aus sozialrechtlicher Sicht“ publiziert. Der Leitfaden gibt einen Überblick über Existenzgründungszuschüsse und Kredite, Versicherungen und Absicherung (insb. Berufshaftpflichtversicherung, Krankenversicherung, freiwillige Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie Versorgungswerk) sowie über die Frage der Bürogemeinschaft oder Sozietät.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 2/2021

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Grünes Licht für Elternzeit- und Elterngeld-Reform

Der Familienausschuss des Deutschen Bundestags hat der geplanten Novellierung des Elterngeld- und Elternzeitgesetzes (19/24438) zugestimmt. Mit der Reform werden vor allem die Teilzeitmöglichkeiten flexibilisiert und die Elternzeit und der Bezug von Elterngeld im Fall von Frühgeburten verlängert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.01.2021

Der Familienausschuss hat der geplanten Novellierung des Elterngeld- und Elternzeitgesetzes zugestimmt. Mit der Reform werden vor allem die Teilzeitmöglichkeiten flexibilisiert und die Elternzeit und der Bezug von Elterngeld im Fall von Frühgeburten verlängert. Der Ausschuss verabschiedete den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/24438) in geänderter Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD gegen das Votum der AfD-Fraktion. Die Oppositionsfraktionen der FDP, Linken und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme. Mehrheitlich abgelehnt wurden hingegen ein Antrag der FDP (19/17284) und ein Antrag der Linken (19/15799) zu Reform des Elterngeldes.

Der Ausschuss hatte die Gesetzesvorlage der Regierung noch einmal durch einen Änderungsantrag der Koalition, dem alle Fraktionen mit Ausnahme der AfD zustimmten, geändert. Er sieht ein Stufenmodell im Fall von Frühgeburten vor. So verlängert sich der Bezug des Basiselterngeldes um einen auf 13 Monate, wenn die Geburt mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin liegt. Bei mindestens acht Wochen verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate, bei zwölf Wochen auf 15 Monate und bei 16 Wochen auf 16 Monate. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte nur eine Verlängerung des Elterngeldes um pauschal einen Monat bei allen Frühgeburten vorgesehen.

Die Gesetzesnovelle sieht zudem vor, dass die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit für Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, von 30 auf 32 Stunden angehoben werden. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern ermöglicht, soll künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden, bezogen werden können.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 117/2021

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