Homeoffice-Regelung wird verlängert

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung wurde lt. Bundesregierung bis 30. April 2021 verlängert. Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.03.2021

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung wurde bis 30. April 2021 verlängert. Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko weiter zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. Deshalb wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert. Das haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrem gemeinsamen Beschluss vom 3. März 2021 verabredet.

Gesundheitsschutz der Beschäftigten wird ausgeweitet

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst u. a. folgende Punkte:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken (OP Masken) zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

In vielen Lebensbereichen sind weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich. Daher sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Einen Fragen-Antworten-Katalog zur Corona-Arbeitsschutzverordnung hat das BMAS auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: Bundesregierung

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Bundeskabinett verabschiedet Sorgfaltspflichtengesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Das sog. Sorgfaltspflichtengesetz schafft Rechtsklarheit für die Wirtschaft und stärkt die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen.

BMWi, Pressemitteilung vom 03.03.2021

Das Bundeskabinett hat am 03.03.2021 den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Das sog. Sorgfaltspflichtengesetz schafft Rechtsklarheit für die Wirtschaft und stärkt die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen.

„Das Lieferkettengesetz kommt noch in dieser Legislatur und ist ein Durchbruch für die Stärkung der Menschenrechte. Wir regeln per Gesetz klar, welche Verantwortung Unternehmen für die Bedingungen auch bei ihren Zulieferern tragen. Es geht um Menschenrechte und um menschenwürdige Arbeit. Das ist ein klares Signal an all jene Unternehmen, die schon heute ihre Lieferketten prüfen und menschenwürdige Arbeit sicherstellen. Ihnen stärken wir den Rücken. Denn Fairness darf nicht länger ein Wettbewerbsnachteil sein. Es ist aber auch ein klares Signal an jene Firmen, die bisher Menschenrechte gegen ihre wirtschaftlichen Interessen abgewogen haben. Damit ist nun Schluss. Vor allem ist es ein Erfolg für die Menschen, die weltweit unter unwürdigen, gefährlichen, manchmal tödlichen Bedingungen arbeiten. Unser Gesetz wird ihnen mehr Rechte geben.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil

„Der weltweite Schutz und die Förderung der Menschenrechte sind mir wichtig. Gerade deshalb habe ich mich in den vergangenen Monaten beharrlich dafür eingesetzt, dass wir einen Gesetzesentwurf entwickeln, der klar und praxistauglich ist, in der Umsetzung funktioniert und damit die Situation der Betroffenen auch tatsächlich verbessern kann. Mit einer Abstufung der Sorgfaltspflichten entsprechend den Einflussmöglichkeiten der Unternehmen stellen wir sicher, dass wir nichts verlangen, was von den Unternehmen am Ende gar nicht durchsetzbar ist. Und wir fokussieren uns auf größere Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sind ausdrücklich nicht erfasst. Wir gehen mit diesem Gesetzentwurf voran und können damit auch für die europäische Regulierung wichtige Impulse setzen, insbesondere auch das für die Wirtschaft Machbare aufzeigen.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

„Jeder Mensch hat das Recht auf ein Leben in Würde – das gilt nicht nur für Deutschland sondern weltweit! Kein Kind soll auf den Kakao- oder Baumwollplantagen für unseren Wohlstand schuften müssen. Deswegen umfasst das Gesetz die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt. Das Gesetz wird so Wirkung erzielen und es ist gleichzeitig mit Augenmaß: Die Verantwortung der Unternehmen ist entlang der Lieferkette abgestuft und es gibt Übergangsfristen. Dabei berücksichtigen wir besonders die Interessen der Mittelständler. Und besonders wichtig war mir, das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit wirksam umzusetzen.“

Bundesentwicklungsminister Gerd Müller

Konkret sieht die Einigung folgende Regelungen vor:

  • Ziel: Durch das Gesetz werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen.
  • Unternehmensgröße: Das Gesetz gilt ab 2023 verbindlich für große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 600 Unternehmen), und ab 2024 dann für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 2.900 Unternehmen).
  • Besserer Schutz der Menschenrechte und Rechtsicherheit für Unternehmen: Durch das Gesetz sollen in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet werden, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten besser nachzukommen. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.
  • Umfang der Verantwortung in der Lieferkette: Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst, sowie für unmittelbare Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, das heißt in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.
  • Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Zivilgesellschaft werden gestärkt: Im Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes ist der Umweltschutz erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Zudem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben. Der Gesetzentwurf ist damit ein wichtiger Schritt und ein Signal für die Stärkung von Umweltschutz in Lieferketten. Wir werden uns dafür einsetzen, auf dieser Basis sowie auf Basis der Ratsschlussfolgerungen zu „Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten“ (Ratsdokument 12945/20) die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im Rahmen kommender Gesetzgebungsprozesse auf EU-Ebene europaeinheitlich zu stärken. Künftig können Betroffene sich vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in überragend wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen (Prozessstandschaft).
  • Basis für gemeinsames internationales Verständnis für Sorgfaltspflicht: Das Lieferkettengesetz schafft die Grundlage für ein gemeinsames internationales Verständnis der Sorgfaltspflicht. Es wird dazu beitragen, die rechtlichen Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht zu harmonisieren und die Debatte um eine EU-Gesetzgebung prägen.
  • Erstmals umfangreiche behördliche Kontrolle: Für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen wird eine Kontrollbehörde sorgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekommt hierfür ein Mandat, die Wirtschaft mit konkreten Informationen für die Umsetzung zu unterstützen und gleichzeitig Kontrollinstanz zu sein. Sie wird entsprechend mit personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet. Die Behörde kann bei Verstößen geeignete Buß- und Zwangsgelder verhängen. Der Bußgeldrahmen reicht bei schweren Verstößen bis zu Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Je nach Art des Verstoßes kann das Unternehmen ab einer Geldbuße von 175.000 Euro von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

Quelle: BMWi

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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Betrieb einer automatischen Schiebetür im Eingangsbereich eines Bahnhofs und Sturz einer Passantin

Das LG Oldenburg hat einer 81-jährigen Rentnerin Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Betreiberin eines Bahnhofs aufgrund eines Unfalls mit einer automatischen Schiebetür zugesprochen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt (Az. 4 O 2137/20).

LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.03.2021 zum Urteil 4 O 2137/20 vom 23.02.2021 (nrkr)

Die vierte Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat der Klägerin, einer 81-jährigen Rentnerin, Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Betreiberin eines Bahnhofs aufgrund eines Unfalls mit einer automatischen Schiebetür zugesprochen. Durch das Schließen der Tür stürzte die Klägerin und erlitt eine Schenkelhalsfraktur, welche ärztlich behandelt werden musste.

Die Kammer hat im Rahmen der Entscheidungsgründe insbesondere folgendes ausgeführt:

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie im Eingangsbereich des Bahnhofs eine automatische Schiebetür betrieben habe, die ihren Schließvorgang fortsetze, obwohl sich eine Person im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich befinde. Überdies schließe die automatische Tür mit einer derartigen Kraft bzw. Geschwindigkeit, dass zumindest ältere Menschen davon zu Fall gebracht werden können.

Die Kammer stellte fest, dass der Sturz darauf zurückzuführen sei, dass der Bewegungsmelder die Klägerin, die in einem sehr spitzen Winkel auf die Tür zugelaufen sei, nicht erfasst habe. Hierdurch habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn in einem derart hoch frequentierten Bereich einer Bahnhofshalle, sei stets damit zu rechnen, dass eine Tür von allen möglichen Seiten und Winkeln durchschritten werde. Auch sei damit zu rechnen, dass ein Durchschreiten der Tür bei den verschiedensten Personen in allen Altersklassen in unterschiedlichen Geschwindigkeiten erfolge. Dass eine Tür trotzdem schließe, obwohl sich eine Person zwischen den Türflügeln befinde, schaffe eine Gefahrenlage, die ohne weiteres durch die Beklagte hätte verhindert werden können. Selbst wenn Bewegungsmelder den spitzen Winkel, in dem die Klägerin auf die Tür zugelaufen ist, nicht erfassen (können), hätte die Beklagte zur Wahrung ihrer Verkehrssicherungspflicht den Eingangsbereich baulich, so gestalten müssen, dass ein Zulaufen auf die Tür aus einem spitzen Winkel nicht möglich gewesen wäre. Eine solche bauliche Veränderung zu schaffen, wäre für einen umsichtigen und vorsichtigen Betreiber der Automatiktür ohne weiteres zumutbar gewesen und hätte den Sicherheitsgrad so erhöht, dass auch der konkrete Unfall vermieden worden wäre.

Darüber hinaus stellte die Kammer fest, dass die Tür im zu entscheidenden Fall zu kraftvoll schloss. Hierzu führte sie aus, dass eine Tür so konstruiert sein muss, dass Personen jeden Alters bei „normalem“ Durchschreiten der Tür nicht umgestoßen werden. Die Klägerin sei durch den Schließvorgang der Tür so kraftvoll getroffen worden, dass sie unvermittelt auf die Seite stürzte.

Die Klägerin musste sich jedoch nach Auffassung der Kammer ein Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen. Insoweit ging die Kammer insbesondere davon aus, dass wenn die Klägerin ihre Geschwindigkeit vor Betreten des Eingangsbereiches der Bahnhofshalle reduziert und/oder ein genaues Augenmerk auf die Automatiktür geworfen hätte, ihr aufgefallen wäre, dass sich die Tür bereits im Schließvorgang befunden hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Oldenburg

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Luftfahrtunternehmen können einen Aufpreis für die Umbuchung von wegen Corona annullierten Flügen verlangen

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit Erfolg auf die FluggastrechteVO berufen. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 127/20).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 03.03.2021 zum Urteil 6 U 127/20 vom 26.02.2021

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit Erfolg auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 (FluggastrechteVO) berufen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 26.02.2021 – 6 U 127/20 – entschieden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte ein Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen. Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 22.09.2020 (Az. 31 O 85/20) eine dahingehende zunächst erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrechterhalten. Hintergrund waren die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 bzw. Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 bzw. März 2021 und Juli 2020 verlegt worden waren. Hierfür hatte das Luftfahrtunternehmen die Zahlung eines Aufpreises verlangt. Gegen das Urteil des Landgerichts hat das Luftfahrtunternehmen Berufung eingelegt und sich zur Begründung darauf berufen, es liege entgegen der Begründung des Landgerichts kein Verstoß gegen die Bestimmungen der FluggastrechteVO vor.

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 26.02.2021 angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass eine – insbesondere an den sog. Erwägungsgründen der FluggastrechteVO orientierte – Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der FluggastrechteVO (Art. 5 Abs. 1a) und Art. 8 Abs. 1c)) dafür spreche, einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu fordern. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, z. B. auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig – eine Revision ist nicht möglich.

Quelle: OLG Köln

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Neue EU-Strategie für Menschen mit einer Behinderung soll mehr Teilhabe garantieren

Die EU-Kommission will die uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung an der Gesellschaft stärken und bisherige Maßnahmen auf europäischer Ebene weiter ausbauen. Dazu hat sie eine Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2021-2030) vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.03.2021

Die Europäische Kommission will die uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung an der Gesellschaft stärken und bisherige Maßnahmen auf europäischer Ebene weiter ausbauen. Dazu hat sie am 03.03.2021 eine Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2021-2030) vorgelegt. Geplant sind u. a. eine Initiative zur Verbesserung der sozialen Dienste für Menschen mit einer Behinderung, ein Europäischer Behindertenausweis für alle EU-Länder bis 2023 und eine Plattform zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit einer Behinderung in den Mitgliedstaaten.

„Beim europäischen Projekt ging es von Anfang an um die Beseitigung von Barrieren, ganz im Einklang mit der Vision von einer in Vielfalt geeinten Union. Viele Menschen mit einer Behinderung sind jedoch nach wie vor mit Hindernissen konfrontiert, beispielsweise bei der Arbeitssuche oder bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel“, erklärte die für Gleichheitspolitik zuständige EU-Kommissarin Helena Dalli. Sie fügte hinzu: „Menschen mit einer Behinderung sollten an allen Lebensbereichen gleichberechtigt teilhaben können. Selbstbestimmt zu leben, in einem inklusiven Umfeld zu lernen und unter angemessenen Standards zu arbeiten, sind Bedingungen, die wir allen Bürgerinnen und Bürgern garantieren müssen, damit sie sich entfalten und ihr Leben bestmöglich leben können.“

Obwohl in den letzten Jahrzehnten Fortschritte beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung, Erholung und Teilhabe am politischen Leben erzielt wurden, gibt es nach wie vor viele Hindernisse. Die neue Strategie baut auf ihrer Vorgängerstrategie, der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020, auf und trägt zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte bei, für die die Kommission in dieser Woche einen Aktionsplan annehmen wird, der als Kompass für die Beschäftigungs- und Sozialpolitik in Europa dienen soll.

Verbesserung in den Bereichen gleichberechtigte Teilhabe und Nichtdiskriminierung

In der Zehnjahresstrategie werden Leitinitiativen zu drei Hauptthemen dargelegt:

  • EU-Rechte: Menschen mit einer Behinderung haben das gleiche Recht wie alle anderen EU-Bürgerinnen und -Bürger auch, in ein anderes Land zu ziehen oder am politischen Leben teilzunehmen. Aufbauend auf den Erfahrungen mit dem in acht Ländern laufenden Pilotprojekt wird die Europäische Kommission bis Ende 2023 einen Europäischen Behindertenausweis für alle EU-Länder vorschlagen. Dieser soll die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit unterstützen. Die Kommission wird auch eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Wahlprozess zu gewährleisten.
  • Unabhängige Lebensführung und Autonomie: Menschen mit einer Behinderung haben das Recht, eigenständig zu leben und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben möchten. Um ein unabhängiges Leben und die Inklusion in der Gemeinschaft zu fördern, wird die Kommission Leitlinien entwickeln und eine Initiative zur Verbesserung der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen einleiten.
  • Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Die Strategie zielt darauf ab, Menschen mit einer Behinderung vor jeglicher Form von Diskriminierung und Gewalt zu schützen. Sie soll Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang in den Bereichen Justiz, Bildung, Kultur, Sport und Tourismus gewährleisten. Darüber hinaus muss ein gleichberechtigter Zugang zu allen Gesundheitsdiensten und zur Beschäftigung sichergestellt sein.

Eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft ist unmöglich, wenn das physische und das virtuelle Umfeld nicht barrierefrei sind. Dank eines soliden EU-Rechtsrahmens (z. B. europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit, Richtlinie über den barrierefreien Zugang zum Internet, Fahrgastrechte) hat sich der Zugang verbessert. Viele Bereiche fallen jedoch nach wie vor nicht unter die EU-Vorschriften, und es gibt Unterschiede bei der Barrierefreiheit von Gebäuden, öffentlichen Räumen und einigen Verkehrsträgern. Die Europäische Kommission wird daher 2022 das europäische Ressourcenzentrum „AccessibleEU“ (Barrierefreie EU) einrichten, um eine Wissensbasis mit Informationen und bewährten Verfahren zur Barrierefreiheit in allen Bereichen aufzubauen.

Umsetzung der Strategie: enge Zusammenarbeit mit den EU-Ländern und Mainstreaming

Die Verwirklichung der Ziele der Strategie erfordert ein starkes Engagement aller Mitgliedstaaten. Die EU-Länder sind wichtige Akteure bei der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die Kommission wird eine Plattform für das Thema Behinderungen einrichten, um die für die Umsetzung des Übereinkommens zuständigen nationalen Behörden, Organisationen von Menschen mit Behinderungen und die Kommission zusammenzubringen. Dadurch soll die Umsetzung der Strategie unterstützt sowie die Zusammenarbeit und der Austausch bei der Umsetzung des Übereinkommens verbessert werden.

Die Plattform wird über eine umfassende Online-Präsenz verfügen und die Kontinuität der Tätigkeiten gewährleisten. Menschen mit einer Behinderung werden Teil des Dialogs und der Umsetzung der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 sein. Die Kommission wird die Belange von Menschen mit Behinderungen in alle politischen Maßnahmen und wichtigen Initiativen der EU einbeziehen. Da die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht an Europas Grenzen enden, wird die Kommission diese Rechte weltweit fördern.

Die EU wird Instrumente wie technische Hilfe und Finanzierungsprogramme, Unterstützung über EU-Delegationen, politische Dialoge und Arbeiten in multilateralen Foren nutzen, um Partnerländer bei ihren Bemühungen um die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit einer Behinderung zu unterstützen und Leitlinien für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unter Einbeziehung von Menschen mit einer Behinderung bereitzustellen.

Quelle: EU-Kommission

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Nachbar unterliegt mit Eilantrag gegen Errichtung eines 30 Meter hohen Mobilfunkmasts

VG Köln, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Beschluss 2 L 215/21 vom 25.02.2021

Die Errichtung eines 30 Meter hohen Mobilfunkmasts in der Bergisch Gladbacher Ortschaft Neuenhaus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem nunmehr bekanntgegebenen Beschluss vom 25. Februar 2021 entschieden und damit den Eilantrag eines Nachbarn gegen die für den Funkmast erteilte Baugenehmigung abgelehnt.

Die Stadt Bergisch Gladbach hatte die Baugenehmigung für den Mobilfunkmast im Oktober 2020 erteilt. Der Mast soll der Erweiterung und Weiterentwicklung des Mobilfunknetzes der Deutschen Telekom dienen. Nachdem ein Nachbar aufgrund von Bauarbeiten auf die geplante Errichtung des Mobilfunkmasts aufmerksam geworden war, hatte er am 5. Februar 2021 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Zu dessen Begründung machte er geltend, die Errichtung eines so hohen Mobilfunkmasts sei in dem rechtlich als Wohngebiet zu qualifizierenden Bereich unzulässig. Außerdem würde der Mast eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück ausüben.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Der Funkmast solle der schnelleren Datenübertragung und größerer Übertragungskapazität gerade an dem gewählten Standort Neuenhaus dienen. Damit handele es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Netz der Deutschen Telekom, die auch in einem Wohngebiet zulässig sei. Da sie dem Wohl der Allgemeinheit diene, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung sicherzustellen, hätte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Rücksicht auf die Interessen der Nachbarn nur aus gravierenden Gründen versagt werden dürfen. Solche Gründe lägen hier nicht vor, weswegen die Stadt die Erteilung der Baugenehmigung nicht hätte ablehnen dürfen. Namentlich bleibe der Charakter der Ortschaft als Wohngebiet gewahrt. Auch gingen von dem Funkmast keine unzumutbaren Belästigungen aus. Angesichts eines Abstands von mehr als 31 Metern zu dem Grundstück des Antragstellers habe der Funkmast keine erdrückende, den eigenständigen Charakter dieses Grundstücks nehmende Wirkung.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

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Schmerzensgeld nach Reitunfall – OLG entscheidet über Haftungsfrage

Die Halterin eines Ponys haftet bei einem Unfall, bei dem sich eine typische Tiergefahr realisiert hat. So entschied das OLG Oldenburg (Az. 2 U 142/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.03.2021 zum Hinweisbeschluss 2 U 142/20 vom 30.11.2020

Viele Kinder lieben das Ponyreiten. So harmlos dieses Vergnügen auf den ersten Blick scheint, kann es doch auch immer zu Unfällen kommen. So auch in einem vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.

Ein achtjähriges Mädchen aus Osnabrück hatte mit zwei anderen Kindern an einer Pony-Reitstunde in einer Reithalle teilgenommen. Sie wurde dabei von der Angestellten der Reithalle an der Longe geführt. Die Klägerin stürzte vom Pferd, das wiederum auf sie stürzte. Die Klägerin erlitt einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch und musste operiert werden. Nach der Operation saß sie für sechs Wochen im Rollstuhl. Sie verklagte die Reithalle auf Schmerzensgeld.

Das Landgericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu: Die Reithalle hafte als Halterin des Ponys. Bei dem Unfall habe sich eine typische Tiergefahr realisiert. Dies gelte auch, wenn die Klägerin möglicherweise die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt habe. Denn zu berücksichtigen sei das Alter des Kindes und ihre mangelnde Reiterfahrung.

Die Berufung der Reithalle hatte keinen Erfolg. Bei einem Kind sei im Rahmen einer Reitstunde besondere Vorsicht geboten, so der Senat. Die Reithalle könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Pony stets ruhig gewesen sei, denn sie habe es erst ein halbes Jahr vor dem Unfall erworben und nicht explizit getestet, dass es kindliche Reitfehler toleriere.

Die beklagte Reitsportanlage hat auf einen Hinweis des Senats die Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Oldenburg

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Corona-Wirtschaftshilfen: Jetzt auch Antragstellung für großvolumige Wirtschaftshilfen möglich

Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen. Das teilt das BMWi mit.

BMWi, Pressemitteilung vom 27.02.2021

November- und Dezemberhilfe können ab sofort auch für über 2 Millionen Euro beantragt werden – Neue Spielräume des EU-Rechts umgesetzt

Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.

Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten. Nach einer Änderung des EU-Beihilferahmens können Unternehmen jetzt wählen, auf welches Beihilferegime sie ihren Antrag stützen. So ermöglicht beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung den Unternehmen, nicht nur Verluste geltend zu machen, sondern auch entgangene Gewinne zu berücksichtigen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es nicht.

Die neue Flexibilität bei der Wahl des Beihilferahmens bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen. Möglich wurde sie, nachdem sich die Bundesregierung in Brüssel erfolgreich für neue Förderspielräume bei der November- und Dezemberhilfe eingesetzt hat. Auch die Wirtschaftsminister der Bundesländer haben diese Flexibilisierungen bei der November- und Dezemberhilfe ausdrücklich begrüßt.

Bei der November- und Dezemberhilfe sind aktuell bereits rund 7,2 Mrd. Euro an die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer ausgezahlt. Der Bund hat bei der November- und Dezemberhilfe über 93 Prozent der Abschlagszahlungen geleistet, die regulären Auszahlungen sind nun seit einigen Wochen Sache der Länder (seit 12.01.2021 bei der Novemberhilfe und seit 1.2.2021 bei der Dezemberhilfe).

Weitergehende Informationen zur erweiterten November- und Dezemberhilfe

Die Europäische Kommission hat kürzlich mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht: Sie hat zum einen die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Zum anderen hat die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Diese Verbesserungen werden an die Unternehmen weitergegeben.

In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis insgesamt 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis insgesamt 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bisher noch keinen Antrag auf November- / Dezemberhilfe gestellt, weil er z. B. einen höheren Förderbedarf von über 2 Millionen Euro hat, kann er ab sofort seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das er seinen Antrag stützen will.
  • Hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf November-/ Dezemberhilfe gestellt, konnte ihm aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er z. B. seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil er einen höheren Förderbedarf hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z. B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.

Weitere Informationen, insbesondere auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater, sind in den FAQ-Listen zur November- und Dezemberhilfe sowie zu den Beihilferegelungen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbar.

Quelle: BMWi

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Förderung von Reformen: Kommission unterstützt drei deutsche Digitalprojekte

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.03.2021

Die EU-Kommission hat am 02.03.2021 die erste Runde von Reformprojekten bekanntgegeben, die über das neue Instrument für technische Unterstützung finanziert werden sollen. Aus Deutschland wurden drei Digitalprojekte der öffentlichen Verwaltung ausgewählt. Insgesamt hat die Kommission 226 Projekte in allen 27 Mitgliedstaaten genehmigt. „Das Instrument für technische Unterstützung ist ein äußerst wirkungsvolles Hilfsmittel, das den Mitgliedstaaten die Durchführung von Reformen ermöglichen kann, die für nachhaltiges Wachstum erforderlich sind“, so Elisa Ferreira, EU-Kommissarin für Kohäsion und Reformen.

Bei den drei am 02.03.2021 ausgewählten deutschen Projekten geht es um die Stärkung der digitalen Kompetenz in der öffentlichen Verwaltung, die Digitalisierung der Verfahren in der Finanzaufsicht und die Digitalisierung der lokalen Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger durch moderne Technologie.

In Deutschland wurden bisher fünf Projekte über das Vorgängerprogramm des Instruments für technische Unterstützung, das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP), finanziert. Diese Unterstützung beinhaltete Projekte der tertiären Bildung, im Gesundheitswesen, der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und Statistik. Die Kommission erwartet, dass bis Ende 2021 vier Projekte erfolgreich abgeschlossen sein werden.

Das Instrument für technische Unterstützung ist das wichtigste Instrument der Kommission zur Förderung von Reformen in der EU. Es ist Teil des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 und des Aufbauplans für Europa. Es stützt sich auf den Erfolg des Vorgängerprogramms, des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP), mit dem seit 2017 mehr als 1.000 Projekte zur technischen Unterstützung in allen EU-Mitgliedstaaten gefördert wurden.

Mit dem Instrument für technische Unterstützung können Reformen unter anderem in den folgenden Bereichen finanziert werden: öffentliche Verwaltung, Governance, Steuerpolitik, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Finanzsektor, Arbeitsmarkt, Bildungssystem, Sozialleistungen, Gesundheitswesen, ökologischer Wandel – z. B. die Renovierungswelle – und digitale Dienste. Die Stärkung der institutionellen und administrativen Kapazitäten zur Ausarbeitung und Umsetzung von Reformen und Investitionen ist von wesentlicher Bedeutung, um die Resilienz zu stärken und die konjunkturelle Erholung zu konsolidieren.

Durch die erhöhte Mittelausstattung von 864 Mio. Euro für den Zeitraum 2021-2027 können die Mitgliedstaaten über das Instrument auch technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne erhalten, wodurch sichergestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für den Zugang zu Finanzierungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität besser erfüllen. Insgesamt stehen über 60 Prozent der Projekte, die für das Instrument für technische Unterstützung für 2021 ausgewählt wurden, mit der Durchführung der Ausbau- und Resilienzpläne im Zusammenhang. Bei 30 Prozent der Projekte liegt der Schwerpunkt auf dem Grünen Deal, 44 Prozent zielen auf den digitalen Wandel ab.

Das Instrument für technische Unterstützung bietet den Mitgliedstaaten auch Hilfe bei der effektiven Bewältigung von Herausforderungen, die im Rahmen der länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden.

Alle Informationen sind dem angenommen Durchführungsbeschluss C(2021)1335 sowie dem ersten Arbeitsprogramm für die Verordnung zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung zu entnehmen.

Quelle: EU-Kommission

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Widerruf eines sog. Autokreditvertrages

Das OLG Celle verdeutlicht Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages (Az. 3 U 47/20).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil 3 U 47/20 vom 13.01.2021

Oberlandesgericht Celle verdeutlicht Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

Der Kläger kaufte 2016 einen Pkw VW Passat und finanzierte diesen Kauf durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrages wurde er auf sein Recht hingewiesen, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wobei diese Frist nach der überreichten Widerrufsbelehrung erst beginnen sollte, nachdem er „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erhalten hatte. Im Juni 2019 widerrief er seine Vertragserklärung und bot der beklagten Bank die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs an. Er verlangt jetzt die Rückzahlung der an die Bank geleisteten Darlehensraten.

Der u. a. auf Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften spezialisierte 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat dieser Klage mit Urteil vom 13. Januar 2021 im Grundsatz stattgegeben. Dass der Kläger den Darlehensvertrag erst drei Jahre nach Vertragsschluss widerrufen hatte, war unschädlich, weil die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und die dort enthaltene Verweisung auf weitere Vorschriften nicht ausreichend klar und verständlich war.

Trotz einer solchen Unklarheit kann ein Verbraucherdarlehensvertrag aber nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Obwohl die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend verständlich war, entsprach sie doch im Wesentlichen einem gesetzlichen Muster und wäre deshalb wirksam gewesen, wenn dieses Muster nicht in diesem besonderen Fall falsch umgesetzt worden wäre. Die Bank hatte in die Widerrufsbelehrung den Hinweis aufgenommen, dass der Käufer auch an eine Restschuldversicherung nicht mehr gebunden sei, obwohl er tatsächlich keine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte. Dass sich der Kläger auf diesen formalen Fehler gestützt hat, war nach Auffassung des Senats nicht rechtsmissbräuchlich. In anderen Fällen könnte eine Widerrufsbelehrung aber trotz der für sich genommen unklaren Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB wirksam sein.

Aber auch bei einem wirksamen Widerruf erhält der Darlehensnehmer zwar die an die Bank gezahlten Darlehensraten zurück. Er muss der Bank im Gegenzug aber nicht nur das finanzierte Auto übergeben. Darüber hinaus muss er ihr auch die vereinbarten Darlehenszinsen bis zu Rückzahlung des Darlehensbetrages zahlen und den Wertverlust ersetzen, den der Pkw durch eine längere Nutzung erlitten hat.

Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Hiergegen wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Quelle: OLG Celle

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