Behauptung eines Busfahrers, sein Handy sei eine Haarbürste, ist nicht glaubhaft

Das AG Frankfurt entschied, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt, wenn ein Verkehrsteilnehmer angibt, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen. Eine Geldbuße ist somit rechtmäßig (Az. 971 Owi 363 Js 72112/19).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil 971 Owi 363 Js 72112/19 vom 16.06.2020 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handele, wenn ein Verkehrsteilnehmer angebe, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2020, Geschäftsnr. 971 Owi 363 Js 72112/19).

Im Rahmen des zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens geriet der Betroffene mit einem von ihm gelenkten Omnibus in eine Polizeikontrolle zur Feststellung von „Handyverstößen“. Der Beamte fertigte eine Fotosequenz an, auf der zu erkennen war, dass der Betroffene einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält. Im Verfahren trug der Betroffene zweierlei vor. Zum einen habe er mit dem Fahrzeug bei dem vermeintlichen Bußgeldverstoß gestanden und zum anderen würden die aufgenommenen Bilder lediglich zeigen, dass er seinen Bart mit einer weißen Bürste kämme. Es sei auch zu sehen, dass sich seine Hände gar nicht am Lenkrad befunden hätten.

Trotz seiner Einwände hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG festgesetzt. Die Benutzung einer weißen Haarbürste stelle nach dem Dafürhalten des Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei. Des Weiteren zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei. Die Bildsequenz belege auch, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

 

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Krankenversicherungsrecht: Promotionsstipendium ist voll beitragspflichtig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass auf Promotionsstipendien in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind (Az. L 16 KR 333/17).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil L 16 KR 333/17 vom 15.12.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass auf Promotionsstipendien in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.

Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150 Euro. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei.

Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

 

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Kein Eilrechtsschutz gegen raumordnerischen Vertrag auf Sylt

Für den von der Gemeinde Sylt begehrten Eilrechtsschutz gegen einen von mehreren anderen Gemeinden auf der Insel mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen raumordnerischen Vertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das entschied das VG Schleswig (Az. 8 B 28/20).

VG Schleswig, Pressemitteilung vom 22.01.2021 zum Beschluss 8 B 28/20 vom 22.01.2021

Für den von der Gemeinde Sylt begehrten Eilrechtsschutz gegen einen von mehreren anderen Gemeinden auf der Insel mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen raumordnerischen Vertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 22.01.2021 entschieden (Az. 8 B 28/20).

Die Gemeinden Hörnum, Kampen, List und Wennigstedt-Braderup haben mit dem Land Schleswig-Holstein einen raumordnerischen Vertrag geschlossen. Der Vertrag soll auf dem Gebiet dieser Gemeinden den Bau von bezahlbaren Wohnungen für eine dauerhafte Nutzung ermöglichen. Die Gemeinde Sylt (zu deren Ortsteilen u. a. Westerland gehört) hatte den Vertrag abgelehnt.

Der Eilantrag der Gemeinde Sylt hatte das Ziel, die Durchführung des Vertrags vorläufig zu verhindern. Ihr entstehe ein Schaden hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer zentralörtlichen Funktion. Auch weiche der Vertrag vom bisherigen Wohnraumentwicklungskonzept ab. Den anderen Gemeinden solle deshalb untersagt werden, Bebauungspläne auf der Grundlage des Vertrags zu beschließen.

Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass für den Eilantrag schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Gemeinde Sylt stehe ausreichender Rechtsschutz durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Bebauungspläne zur Verfügung. Aus ihrem Vorbringen sei nicht erkennbar, dass schon jetzt Schäden entstehen könnten und deshalb vorbeugender Rechtsschutz erforderlich wäre.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: VG Schleswig

 

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Entschließung zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs

Das EU-Parlament hat am 20. Januar 2021 eine Entschließung zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs verabschiedet. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2021

Das EU-Parlament hat am 20. Januar 2021 eine Entschließung zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs verabschiedet.

Auf der Plenarsitzung des EP in Brüssel wurde der Bericht des zuständigen Berichterstatters Morten Løkkegaard (Renew/DK) mit 462 Ja-Stimmen zu 120 Nein-Stimmen bei 108 Enthaltungen mehrheitlich angenommen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie fordert der Bericht die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich künftig dem freien Dienstleistungsverkehr und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen prioritär zu widmen. Der Bericht zielt darauf ab, mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der bestehenden Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit zu schaffen, auf weiterhin bestehende Hindernisse hinzuweisen und Lösungen für die weiterhin bestehenden Probleme aufzuzeigen. Auf den besonderen Status geschützter Berufe im Binnenmarkt und ihre Rolle beim Schutz des öffentlichen Interesses wird in der Entschließung hingewiesen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 02/2021

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Rechte der EU in Handelsstreitigkeiten

Das EU-Parlament hat eine politische Einigung zwischen Parlament und Rat über eine Verordnung über die Rechte der EU in Handelsstreitigkeiten gebilligt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2021

Das EU-Parlament hat am 19. Januar 2021 eine politische Einigung zwischen Parlament und Rat über eine Verordnung über die Rechte der EU in Handelsstreitigkeiten mit 653 Stimmen bei 10 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen gebilligt. Wenn die Regelungen in Kraft treten, kann die EU Maßnahmen gegen Staaten ergreifen, welche Handelsregelungen verletzen und die Beilegung von Streitigkeiten im WTO-Schlichtungsverfahren oder im Rahmen von bilateralen und regionalen Abkommen blockieren.

Eingeschlossen sind auch Dienstleistungen und bestimmte Rechte des geistigen Eigentums. Die Abgeordneten fordern die Kommission dazu auf, bis spätestens Ende 2021 einen Vorschlag für ein Instrument zum Schutz der EU vor Zwangsmaßnahmen durch Drittstaaten vorzulegen.

Nun muss der Rat die Verordnung förmlich annehmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 02/2021

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Konsultation zur stärkeren Angleichung der nationalen Insolvenzvorschriften

Die EU-Kommission hat ein Konsultationsverfahren zur „stärkeren Angleichung der nationalen Insolvenzvorschriften“ eröffnet. Interessenträger haben bis zum 26.03.2021 die Gelegenheit, sich daran zu beteiligen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2021

Die Europäische Kommission hat ein Konsultationsverfahren zur „stärkeren Angleichung der nationalen Insolvenzvorschriften“ eröffnet. Interessenträger haben bis zum 26. März 2021 die Gelegenheit, sich daran zu beteiligen.

Hintergrund ist der bereits im Jahr 2015 veröffentlichte Aktionsplan für eine Kapitalmarktunion, in welchem die Kommission festgestellt hat, dass konvergente Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren zu einer frühzeitigen Restrukturierung von tragfähigen Unternehmen beitragen können und für mehr Rechtssicherheit für grenzübergreifende Anleger führen. Darüber hinaus bestehen laut Kommission nach wie vor erhebliche Unterschiede in den Insolvenzrahmen der EU-Mitgliedstaaten. Das Ziel des Konsultationsverfahrens ist die Evaluierung der Grundlagen für die Ergänzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (Richtlinie (EU) 2019/1023). Die aktuelle Initiative betrifft Aspekte des Insolvenzrechts, die bisher nicht von der Richtlinie erfasst werden. Zentrales Thema ist dabei die Unternehmensinsolvenz (ohne Banken), einschließlich der Insolvenz von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Unternehmern.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 02/2021

 

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Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort (19/25999) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) Stellung genommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.01.2021

Zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nimmt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/25999) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/25561) Stellung. Die Fragesteller wollten von der Bundesregierung unter anderem wissen, ob es nach ihrer Kenntnis zutrifft, dass die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bzw. ihre technischen Dienstleister rein technisch jede Nachricht entschlüsseln können.

Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort darauf hin, dass die Einrichtung des beA der BRAK als Selbstverwaltungsorgan der Rechtsanwaltschaft übertragen wurde. Die BRAK habe dabei insbesondere die unter anderem in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) festgelegten rechtlichen und technischen Anforderungen zu beachten. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz komme insoweit nach der BRAO lediglich eine Staatsaufsicht über die BRAK zu, die auf die Beachtung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Erfüllung der der BRAK übertragenen Aufgaben beschränkt sei.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 96/2021

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Kündigung wegen Eigenbedarfs wegen Unterbringung eines Au-Pairs

Die Unterbringung eines Au-Pairs in der nahegelegenen Wohnung kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen. Dies entschied das AG München (Az. 473 C 11647/20).

AG München, Pressemitteilung vom 22.01.2021 zum Urteil 473 C 11647/20 vom 12.01.2021 (nrkr)

Die Unterbringung eines Au-Pairs in der nahegelegenen Wohnung rechtfertigt hier die Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Das Amtsgericht München verurteilte am 12.01.2021 die Beklagte, ihre Zwei-Zimmer-Mietwohnung von 59 qm in München-Ludwigsvorstadt zu räumen und an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter unter Gewährung einer Frist bis 31.07.2021 herauszugeben.

Der Kläger ist Vermieter der von ihm 2016 erworbenen Wohnung, die die Beklagte seit 2002, zuletzt aufgrund Mietvertrages von 2011 für nun 763 Euro monatlich bewohnt. Der Kläger lebt mit der von zuhause aus berufstätigen Ehefrau und drei Kindern, von denen zwei die Grundschule besuchen und eines erst ein Jahr alt ist, in einer Eigentumswohnung, die nur etwa knapp 700 m und damit wenige Gehminuten von seiner vermieteten Wohnung entfernt liegt. Am 13.11.2019 kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit Frist zum 31.08.2020 und begründete dies damit, dass er und seine Frau zum 01.09.2020 ein Au-Pair einstellen wollten. In ihrer Wohnung, die aus einem Elternschlafzimmer, drei Kinderzimmern, einem Wohn- und Essbereich mit offener Küche sowie Bad und einem Büro bestehe, gebe es keine Möglichkeit zur Unterbringung des Au-Pairs, da sämtliche Räume bereits genutzt würden.

Die Beklagte trägt vor, eine Unterbringung des Au-Pairs in der Wohnung des Klägers müsse möglich sein. Weiter könne das Au-Pair in einer in vergleichbarer Distanz anzumietenden Wohnung untergebracht werden. Sie selbst gelte mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehindert. Da sie zudem Hartz-IV-Leistungen beziehe, sei sie auf dem freien Wohnungsmarkt chancenlos. Sie habe sich um Ersatzwohnraum bemüht. Auch drohe eine Verschlechterung ihres mittelgradigen depressiven Syndroms.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Wunsch des Vermieters, ein Au-Pair zur Kinderbetreuung in seinen Haushalt aufzunehmen, grundsätzlich vernünftig und nachvollziehbar ist (…). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aber nach Auffassung des Gerichts auch ein anerkennenswerter Kündigungsgrund (…) gegeben, wenn der Vermieter ein Au-Pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die fußläufig von seinem bewohnten Eigenheim entfernt liegt. (…) Der Kläger hat überzeugend dargelegt, nur mit der Hilfe eines Au-Pairs könne seine Frau ihrem Beruf wieder nachgehen und sei die Kinderbetreuung gleichzeitig sichergestellt. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Bedürfnis für die Hilfskraft bereits bei Ausspruch der Kündigung besteht, sondern es genügt, dass aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden muss, dass der Vermieter die Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung benötigt (…) Die Argumentation des Beklagten, dass aufgrund des jungen Alters der Kinder, gerade des Kleinkindalters (des jüngsten Kindes, Anm. d. Verf.), diese kein eigenes Zimmer benötigen, vermag nicht zu überzeugen. Die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung ist allein Sache des Klägers und seiner Familie und unterliegt lediglich einer Missbrauchskontrolle dahingehend, ob der verfügbare Wohnraum und die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, sodass sich der Verdacht aufdrängen müsste, die volle Ausnutzung des Wohnraumes werde nur vorgespiegelt, um die Kündigung zu ermöglichen. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte erkennbar (…). Würde man zudem verlangen, dass ein Au-Pair stets im selben Haus oder derselben Wohnung lebt wie die Gastfamilie, würde dies zu einer Schlechterstellung von Familien führen, die kinderreich sind aber über kein Haus verfügen, sondern in einer Wohnung leben. Ihnen wäre die Anstellung und Unterbringung eines Au-Pairs als Hilfestellung, damit beide Elternteile wieder berufstätig sein können, praktisch verwehrt. (…)

Auf Grund des vorgelegten Attestes steht fest, dass die Beklagte nicht in durchgehender ärztlicher Behandlung war, da sie sich laut vorgelegtem Attest vom 20.10.2020 erstmals am 01.10.2020 ambulant vorgestellt habe. Die Beklagte hat nicht im Ansatz substanziiert dargestellt, dass sie wegen einer Krankheit an der Räumung gehindert sei. Auch die Tatsache, dass sie schwerbehindert ist, reicht für sich genommen nicht aus. Ein Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen, da es bereits an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt.“

Die Beklagte habe fast ausschließlich nur im zentralsten Innenstadtbereich und nur in besonders beliebten Vierteln nach Ersatzwohnraum gesucht und so nicht nachgewiesen, alles Erforderliche und Zumutbare zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen zu haben.

Da der Kündigungsgrund nicht von ihr zu verantworten sei, Ersatzwohnraum infolge der Corona-Pandemie und des aktuellen Lockdown derzeit noch erheblich schwerer zu finden sei, andererseits die Kündigungsfrist bereits abgelaufen sei, sei nochmals eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2021 angemessen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Prämiensparen: Musterfeststellungsklage gegen Stadtsparkasse München

Die Stadtsparkasse München hat Kunden die attraktiven Langzeitverträge „Prämiensparen flexibel“ gekündigt. Verbraucherschützer halten die Kündigungen in vielen Fällen für unzulässig und die Zinszahlungen für zu niedrig. Deshalb reicht der vzbv mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse ein.

vzbv, Mitteilung vom 22.01.2021

  • Der vzbv reicht in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Bayern Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München ein.
  • Das Gericht soll klären, ob die Kündigungen tausender Prämiensparverträge rechtmäßig waren. Es hat zudem darüber zu entscheiden, ob die Stadtsparkasse jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt hat.
  • Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale belaufen sich die Nachzahlungsansprüche auf durchschnittlich mehr als 4.600 Euro pro Vertrag.

Die Stadtsparkasse München hat vielen tausend Kundinnen und Kunden die attraktiven Langzeitverträge „Prämiensparen flexibel“ gekündigt. Zahlreiche Betroffene ließen daraufhin ihre Verträge und Zinsgutschriften bei der Verbraucherzentrale Bayern überprüfen. Die Verbraucherschützer halten die Kündigungen in vielen Fällen für unzulässig und die Zinszahlungen für zu niedrig. Deshalb reicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse ein.

„Die Stadtsparkasse München kommt ihren Kundinnen und Kunden weiterhin nicht entgegen, obwohl aus Sicht der Verbraucherzentrale die Zinsen falsch berechnet wurden. Deshalb klagen wir jetzt. Mit Hilfe unserer Klage können sich Verbraucher zur Wehr setzen“, sagt Sebastian Reiling, Referent beim vzbv. „Eine Beteiligung ist für die Sparer kostenlos und unkompliziert möglich.“

Seit Jahren kritisieren die Verbraucherzentralen die falschen Zinsberechnungen der Sparkassen bei Prämiensparverträgen. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Sparkassen aufgefordert, auf ihre Kunden zuzugehen und eine angemessene Lösung anzubieten. Bei einem runden Tisch dazu hatte der Sparkassenverband Ende November 2020 keine Zugeständnisse machen wollen.

Ansprüche von durchschnittlich mehr als 4.600 Euro

„Wir lassen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher nicht im Regen stehen“, sagt Sascha Straub, Referatsleiter Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Bayern. Die Verträge waren ursprünglich eher niedrig verzinst, bieten aus heutiger Sicht aber aufgrund der Prämien eine attraktive Rendite. „Den Verbrauchern wurde durch die Kündigung die Chance auf erhebliche Prämienzahlungen für die Zukunft genommen“, sagt Sascha Straub. „Und es müssen den Sparern endlich die zustehenden Zinsen ausgezahlt werden. Nach unseren Berechnungen belaufen sich die Ansprüche auf durchschnittlich mehr als 4.600 Euro pro Vertrag.“

Diese Sparer können profitieren

Beteiligen können sich Kunden, die bei der Stadtsparkasse München einen Sparvertrag „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben. Der Vertrag muss bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Wortlauts der Zinsanpassungsklausel und der Prämienstaffel erfüllen.

Klageregister öffnet demnächst

Noch können betroffene Verbraucher nicht selbst aktiv werden, denn das Gericht muss die Klageschrift zunächst prüfen. Voraussichtlich in wenigen Wochen wird die Klage im Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich bekannt gemacht. Dann können sich Verbraucher in das Register eintragen und sich damit der Klage kostenlos anschließen. Der vzbv und die Verbraucherzentrale Bayern werden über die Eröffnung des Klageregisters informieren.

Alle weiteren Informationen zur Klage sind unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/sskm oder unter www.musterfeststellungsklagen.de/stadtsparkasse-muenchen zu finden.

Quelle: vzbv

 

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Auch grobes Foul beim Fußball führt nur in Ausnahmen zum Schmerzensgeld

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. So entschied das LG Frankenthal (Az. 5 O 57/19).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 20.01.2021 zum Urteil 5 O 57/19 vom 14.12.2020

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. So entschied das LG Frankenthal (Az. 5 O 57/19).

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Das hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Fall entschieden. Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. Andernfalls gehe der Verletzte leer aus. Denn Fußball sei ein Kampfspiel, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen komme. Damit müsse jeder Spieler rechnen, wenn er sich auf den Platz begebe.

Im konkreten Fall kam es im August 2018 bei einem Spiel der C-Klasse Rhein-Pfalz-Süd zwischen zwei Ludwigshafener Mannschaften zu einer folgenschweren Spielsituation. Ein Mittelfeldspieler der Heimmannschaft kam im Zweikampf zu Fall und erlitt eine Außenbandverletzung, die sich als sehr kompliziert und schwerwiegend herausstellte. Nach seiner Darstellung war er vom gegnerischen Verteidiger grob gefoult worden, als der Ball schon zwei Meter entfernt und für diesen unerreichbar gewesen sei. Nach dem Foul habe der Gegenspieler das Trikot ausgezogen und dieses vor den Zuschauern triumphierend geschwenkt. Das deute klar darauf hin, dass es ihm nur darauf angekommen sei, ihn absichtlich von den Beinen zu holen. Der Verletzte forderte unter anderem 5.000 Euro Schmerzensgeld.

Mit dieser Forderung konnte er beim Landgericht nicht durchdringen. Denn nach Auffassung der Kammer kommt die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt. Dabei reiche ein Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus. Insoweit nehme jeder Fußballer eigene Verletzungen in Kauf. Erst wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten sei, drohe eine Haftung. Die Kammer folgt damit auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Auch nach Vernehmung von 14 Zeugen konnte das Gericht nicht sicher feststellen, dass es das behauptete grobe, unentschuldbare Foul wirklich gegeben hat. Der Beweis hätte aber von dem verletzten Spieler geführt werden müssen, so die Kammer.

Quelle: LG Frankenthal

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