Keine coronabedingten Sonntagsladenöffnungen in Lemgo und Bad Salzuflen

Der Einzelhandel darf in den Innenstädten von Lemgo und Bad Salzuflen nicht an vier Sonntagen im 2. Halbjahr 2020 öffnen, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die örtlichen Einzelhandelsstrukturen und zentralen Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 B 1260/20.NE und 4 B 1261/20.NE).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.08.2020 zu den Beschlüssen 4 B 1260/20.NE und 4 B 1261/20.NE vom 28.08.2020

Der Einzelhandel darf in den Innenstädten von Lemgo und Bad Salzuflen nicht an vier Sonntagen im 2. Halbjahr 2020 öffnen, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die örtlichen Einzelhandelsstrukturen und zentralen Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Entsprechende Verordnungen vom 19. und 20. August 2020 hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW am 28. August 2020 auf Anträge der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidungen betreffen in Bad Salzuflen die Sonntage am 30. August, 13. und 27. September sowie 11. Oktober, und in Lemgo am 30. August, 18. Oktober sowie 6. und 27. Dezember 2020. Beide Städte hatten sich eng an einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW vom 9. Juli 2020, aktualisiert am 14. Juli 2020, orientiert, in dem entsprechende Verordnungen wegen der landesweiten gravierenden Auswirkungen der Pandemie auf den stationären Einzelhandel nach örtlicher Prüfung für zulässig gehalten worden waren.

Der 4. Senat hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verordnungen seien nach dem gebotenen strengen Maßstab für die Aussetzung von Rechtsnormen offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Sie würden dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleiste und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiere, zweifelsfrei nicht gerecht.

Nach ständiger und kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht auch für die Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes NRW bestätigter höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfe der Gesetz- und Verordnungsgeber Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nur zulassen, wenn sie durch einen zureichenden Sachgrund von ausreichendem Gewicht bezogen auf den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der jeweiligen Sonntagsöffnung gerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen seien.

Bezogen auf die hier unter anderem angeführten gesetzlich ausdrücklich geregelten Ziele (Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots und zentraler Versorgungsbereiche sowie Belebung der Innenstädte) sei bereits letztinstanzlich für das Landesrecht geklärt, dass sie in der Regel allenfalls dann das verfassungsrechtlich erforderliche Gewicht aufweisen könnten, wenn aus anderen Gründen ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen sei und über den davon erfassten Bereich hinaus zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen oder struktureller Standortnachteile der Freigabebereich auf hiervon betroffene Bereiche erweitert werden solle.

Die angegriffenen Regelungen trügen dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht ausreichend Rechnung. Sie stellten bereits nicht sicher, dass die für die Verkaufsstellenfreigabe angeführten Sachgründe für das Publikum während der freigegebenen Zeiten als gerechtfertigte Ausnahmen von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen seien. Stattdessen prägten die beschlossenen sortimentsübergreifenden Sonntagsöffnungen den Charakter des jeweiligen Tages in den ganzen Innenstadtgebieten der Antragsgegnerinnen in besonderer Weise. Sie dienten erklärtermaßen der Zielsetzung, an den festgesetzten Sonntagen Kaufkundschaft in die Innenstadt zu locken und hierdurch Ladeninhabern dort die Möglichkeit zu bieten, nach Verlusten und ausgefallenen verkaufsoffenen Sonntagen während der Corona-Krise Umsatz nachzuholen. Von ihnen gehe eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit und Betriebsamkeit aus, die typischerweise den Werktagen zugeordnet werde.

Im Wesentlichen seien Sachgründe angeführt worden, die das Ministerium im ganzen Land gleichermaßen als gegeben ansehe, die bis Ende des Jahres praktisch überall für jeden Sonntag angeführt werden könnten und die schon deswegen das verfassungsrechtlich erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht wahren und zur Begründung einer auch am Gleichheitssatz zu messenden örtlichen Ausnahmeregelung ungeeignet seien. Damit werde die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen abweichend vom verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Die bloße Beschränkung der Zahl der freigegebenen Sonntage stelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung noch keinen hiervon zu unterscheidenden Sachgrund dar.

Die Annahme, die Einnahmemöglichkeiten durch Ladenöffnungen von Montag bis Samstag reichten zur Bekämpfung der Gefährdungslage nicht aus, greife ebenfalls nicht durch. Zwar hätten einige Branchen, die in den jeweiligen Innenstädten besonders vertreten seien, über viele Wochen im Frühjahr 2020 wegen der Krise schließen müssen und keine Umsätze generieren können. Die an Werktagen bereits seit einigen Monaten wieder unbegrenzt verfügbaren Öffnungszeiten ließen aber für die Befriedigung des Erwerbsinteresses der Einzelhandelsbetriebe – auch soweit hieran gesellschafts- oder standortpolitische Interessen geknüpft seien – umfassend Raum. Nach vorliegenden Einzelhandelsstatistiken für Bund und Land habe der Einzelhandelsumsatz im ersten Halbjahr 2020 insgesamt sogar leicht zugenommen, wobei einzelne Wirtschaftszweige von der Krise besonders profitiert hätten (z. B. Lebensmittel, Bau- und Heimwerkerbedarf, Sportartikel, Fahrräder sowie Geräte der IT-Technik) und andere erhebliche Einbußen zu verzeichnen hätten (z. B. Bekleidung, Schuhe, Bücher und Kraftstoffe). Neben dem Versandhandelsumsatz, der besonders stark gewachsen sei, habe in NRW aber auch der Umsatz im Einzelhandel in Verkaufsräumen, der hier besonders gefördert werden solle, trotz fortbestehender Hygieneauflagen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum insgesamt, wenn auch nur leicht, real zugenommen.

Während den geltend gemachten Gefährdungen von Einzelhandelsstrukturen zielgerichteter auf andere Weise grundsätzlich an Werktagen begegnet werden könne, habe der Schutz des grundsätzlich arbeitsfreien Sonntags gerade angesichts der in der noch nicht überwundenen Corona-Krise zunehmend erfolgten Verwischung von Alltagsrhythmen weiterhin besonderes Gewicht.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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Gesetzliche Neuregelungen im September 2020

Wer von einer Reise aus dem Ausland zurückkehrt, kann sich freiwillig kostenfrei testen lassen. Bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet besteht eine Testpflicht. Im September startet die Auszahlung des Kinderbonus. Und die Psychotherapeutenausbildung ist neu geregelt. Das sind die neuen Regelungen der Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.08.2020

Corona-Tests bei Reiserückkehr und Start des Kinderbonus

Wer von einer Reise aus dem Ausland zurückkehrt, kann sich freiwillig kostenfrei testen lassen. Bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet besteht eine Testpflicht. Im September startet die Auszahlung des Kinderbonus. Und die Psychotherapeutenausbildung ist neu geregelt.

Corona

Freiwillige Corona-Tests bei Einreisen nach Deutschland

Seit dem 1. August haben alle Reisenden, die aus dem Ausland zurückkehren, die Möglichkeit, sich innerhalb von 72 Stunden nach Rückkehr freiwillig kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen – unabhängig davon, aus welchem Land sie einreisen oder ob sie Krankheitssymptome aufweisen.

Weitere Informationen

Testpflicht bei Rückkehr aus Risikogebieten

Einreisende aus Risikogebieten sind seit dem 8. August zum Test verpflichtet. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder sich nach Ankunft – innerhalb von 72 Stunden – auf eine Corona-Infektion testen lassen. Die Tests sind für die Reisenden kostenlos. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses besteht die Pflicht zur Quarantäne.

Weitere Informationen zur Testpflicht für Reiserückkehrer

Fragen und Antworten zum Thema Reisen

Auszahlung des Kinderbonus startet

Im Konjunkturpaket hatte die Bundesregierung beschlossen, für jedes kindergeldberechtigte Kind einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro zu zahlen. Er wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro.

Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Beim Kinderfreibetrag, von dem Familien mit höherem Einkommen profitieren, wird er hingegen berücksichtigt. Der Kinderbonus kommt somit gezielt vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zu Gute.

Weitere Informationen

Gesundheit/Ausbildung

Psychotherapeutenausbildung neu geregelt

Ab 1. September wird die Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die Approbation wird künftig nach einem fünfjährigen Universitätsstudium erteilt. An das Studium schließt sich eine – nach jeweiligem Landesrecht organisierte – Weiterbildung in stationären oder ambulanten Einrichtungen an. Im ambulanten und stationären Bereich werden die Behandlungsleistungen, die Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) erbringen, von den Krankenkassen vergütet.

Weitere Informationen

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„Vertrauensschaden“: Verlust durch Franken-Spekulationsgeschäfte nicht versichert

Verluste, die durch Spekulationsgeschäfte mit Schweizer Franken entstanden sind, sind nicht zwingend durch eine „Vertrauensschadenversicherung“ abgedeckt. Das bestätigte das OLG Düsseldorf (Az. I-4 U 57/19).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.08.2020 zum Urteil I-4 U 57/19 vom 28.08.2020

Verluste, die durch Spekulationsgeschäfte mit Schweizer Franken entstanden sind, sind nicht zwingend durch eine “Vertrauensschadenversicherung” abgedeckt. Deshalb hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Michael Kneist am 28. August 2020 die Berufung eines Unternehmens aus Essen zurückgewiesen.

Das Unternehmen hatte geltend gemacht, ein langjähriger Mitarbeiter habe im Rahmen nicht autorisierter Devisen- und Devisentermingeschäfte mit Schweizer Franken gehandelt. Als die Schweizer Nationalbank am 15. Januar 2015 den bis dahin geltenden Mindestkurs aufhob, führte dies zum sog. Frankenschock und ließ den Kurs des Franken zum Euro rapide ansteigen. Das Unternehmen hat in der Folge einen Schaden von fast 34 Millionen Euro geltend gemacht. Davon wollte es einen Teilbetrag in Höhe von 20 Millionen Euro von einem Versicherer ersetzt haben.

Der für das Versicherungsrecht zuständige Senat sieht dafür keine Grundlage: Unmittelbar schadensursächlich waren nicht die Spekulationsgeschäfte, sondern war die völlig unerwartete Entscheidung der Schweizer Nationalbank. Ferner haben sich keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges oder sogar strafbares Verhalten des Mitarbeiters ergeben. Jedenfalls aber wäre die Haftung des Versicherers nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Denn bei Devisen- und Devisentermingeschäften handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um “Finanzinstrumente”, für die kein Versicherungsschutz besteht.

Hintergrund:

Mit der Industrie-Vertrauensschadenversicherung versichern Unternehmen das Vertrauen, das sie in einen bestimmten Kreis ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen. Versichert ist regelmäßig der Schaden, der dem Unternehmen oder auch Dritten unmittelbar dadurch entsteht, dass eine versicherte Person eine vorsätzliche unerlaubte Handlung (in der Regel Betrug oder Untreue) begeht. Eine solche Versicherung schließen vorwiegend Kreditinstitute und große – mindestens größere – Unternehmen ab.

Streitigkeiten aus dieser Versicherungssparte werden bislang sehr selten vor ordentlichen Gerichten ausgetragen.

 

 

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Kopftuchverbot – Benachteiligung wegen der Religion

Das BAG hat zur Benachteiligung wegen der Religion, insbesondere bzgl. des Kopftuchverbots bei Bewerbung einer Lehrerin entschieden (Az. 8 AZR 62/19).

Kopftuchverbot – Benachteiligung wegen der Religion

BAG, Pressemitteilung vom 28.08.2020 zum Urteil 8 AZR 62/19 vom 27.08.2020

Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin; sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule. Das beklagte Land lud sie zu einem Bewerbungsgespräch ein. Im Anschluss an dieses Gespräch, bei dem die Klägerin ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz* an. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen.Nachdem ihre Bewerbung erfolglos geblieben war, nahm die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihrer Religion benachteiligt. Zur Rechtfertigung dieser Benachteiligung könne das beklagte Land sich nicht mit Erfolg auf § 2 Berliner Neutralitätsgesetz berufen. Das darin geregelte pauschale Verbot, innerhalb des Dienstes ein muslimisches Kopftuch zu tragen, verstoße gegen die durch Art. 4 GG geschützte Glaubensfreiheit. Das beklagte Land hat demgegenüber eingewandt, das Berliner Neutralitätsgesetz sei verfassungsgemäß und auch unionsrechtskonform. Die darin geregelte Verpflichtung der Lehrkräfte, im Dienst u. a. keine auffallenden religiös geprägten Kleidungsstücke zu tragen, stelle eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG bzw. der unionsrechtlichen Vorgaben dar. Angesichts der Vielzahl von Nationalitäten und Religionen, die in der Stadt vertreten seien, sei eine strikte Neutralität im Unterricht aus präventiven Gründen erforderlich; des Nachweises einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität bedürfe es nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung i. H. v. 5.159,88 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Revision eingelegt, mit der es sein Begehren nach Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit welcher sie die Zahlung einer höheren Entschädigung begehrt.

Sowohl die Revision des beklagten Landes als auch die Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem beklagten Land nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG die Zahlung einer Entschädigung i. H. v. 5.159,88 Euro verlangen. Die Klägerin hat als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG erfahren. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle die Klägerin im Anschluss an das Bewerbungsgespräch auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz angesprochen und die Klägerin daraufhin erklärt hat, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen, begründet die Vermutung, dass die Klägerin wegen der Religion benachteiligt wurde. Diese Vermutung hat das beklagte Land nicht widerlegt. Die Benachteiligung der Klägerin ist nicht nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Das beklagte Land kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die in § 2 Berliner Neutralitätsgesetz getroffene Regelung berufen, wonach es Lehrkräften u. a. untersagt ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke und damit auch ein sog. islamisches Kopftuch zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an die der Senat nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden ist, führt eine Regelung, die – wie § 2 Berliner Neutralitätsgesetz – das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weiteres, d. h. schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule verbietet, zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, sofern das Tragen des Kopftuchs – wie hier im Fall der Klägerin – nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. § 2 Berliner Neutralitätsgesetz ist in diesen Fällen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter hat das beklagte Land indes nicht dargetan. Aus den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, die der nationale Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1 AGG in das nationale Recht umgesetzt hat, und aus den in Art. 10 und Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union getroffenen Regelungen ergibt sich für das vorliegende Verfahren nichts Abweichendes. Den Bestimmungen in §§ 2 bis 4 Berliner Neutralitätsgesetz fehlt es bereits an der unionsrechtlich erforderlichen Kohärenz. Mit den Ausnahmeregelungen in den §§ 3 und 4 Berliner Neutralitätsgesetz stellt der Berliner Gesetzgeber sein dem § 2 Berliner Neutralitätsgesetz zugrundeliegendes Regelungskonzept selbst in Frage. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung hielt im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 2 Neutralitätsgesetz

Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.

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Kein Anspruch der Kläger gegen die BRD wegen „VW-Diesel-Abgasskandals“

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die BRD im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom sog. VW-Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs haben. Die Feststellungsklagen seien unzulässig und unbegründet (Az. 7 O 425/19, 7 O 66/20, 7 O 67/20).

Kein Anspruch der Kläger gegen die BRD wegen „VW-Diesel-Abgasskandals“

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 27.08.2020 zu den Urteilen 7 O 425/19, 7 O 66/20, 7 O 67/20 vom 27.08.2020 (nrkr)

  • Kein Anspruch der Kläger auf Schadenersatz gegen die BRD im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom sog. VW-Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs
  • Feststellungsklagen unzulässig und unbegründet

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat am 27.08.2020 unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schabel drei Urteile in den mittlerweile mehr als 20 anhängigen gleichgelagerten Schadenersatzklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen behaupteter Amtspflichtverletzung verkündet. Die Kläger sind bzw. waren jeweils Inhaber eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs des VW-Konzerns und begehren jeweils die Feststellung, dass ihnen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem sog. VW-Diesel-Abgasskandal zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Kammer hat die Feststellungsklagen jeweils abgewiesen.

Erwägungen der Kammer

Die Kammer hält die Feststellungsklagen bereits für unzulässig und jedenfalls für unbegründet. Den Klägern fehle es bereits aus mehreren Gründen am erforderlichen Feststellungsinteresse. So hat sich ein Kläger bereits mit der VW AG auf einen Vergleich verständigt und hat infolgedessen das Fahrzeug nicht mehr im Besitz. Zudem sei der von den Klägern jeweils geltend gemachte europarechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gegeben. So fehle es bereits an einer europarechtlichen Norm, die dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer diene und bezwecke, diesen insoweit Rechte zu verleihen. Das Ziel der von den Klägern bemühten Richtlinie 2007/46/EG sei in erster Linie die Vollendung des europäischen Binnenmarktes; darüber hinaus solle sie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielten. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finde darin nach Ansicht der Kammer keine Erwähnung. Zudem sei für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG unzureichend in nationales Recht umgesetzt habe. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Richtlinie, insbesondere beim Anbieten, Verkaufen und Inbetriebnehmen von nicht genehmigten Teilen und Ausrüstungen nach Art. 31 der Richtlinie, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen. Auch einen die Haftung begründenden erforderlichen hinreichend qualifizierten Verstoß des Kraftfahrtbundesamts bei der Erteilung der Typengenehmigung für die streitgegenständlichen Fahrzeuge – in Gestalt der von den Klägern behaupteten fehlerhaften Überwachung der Automobilindustrie – könne die Kammer nicht feststellen. Etwaigen Ansprüchen der Kläger nach der deutschen Amtshaftungsnorm § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stünde entgegen, dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt eine Haftung der Herstellerin VW AG gemäß § 826 BGB in Betracht komme und ein etwaiger Amtshaftungsanspruch daher kraft Gesetzes zurücktrete.

Urteile nicht rechtskräftig – Berufung zum OLG möglich

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Den Kläger steht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht offen.

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Wegen des Klimawandels in der Pfalz kein Schadensersatz für abgestorbene Thuja-Hecke

Eine Nachbarin muss die Kosten für eine abgestorbene Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze nicht ersetzen, obwohl sie im Verdacht steht, diese über Jahre hinweg beschädigt zu haben. Dies hat das LG Frankenthal in einem Nachbarschaftsstreit entschieden. Die Hecke sei durch den fortschreitenden Klimawandel zugrunde gegangen (Az. 7 O 501/18).

Wegen des Klimawandels in der Pfalz kein Schadensersatz für abgestorbene Thuja-Hecke

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 27.08.2020 zum Urteil 7 O 501/18 vom 28.07.2020 (nrkr)

Eine Nachbarin muss die Kosten für eine abgestorbene Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze nicht ersetzen, obwohl sie im Verdacht steht, diese über Jahre hinweg beschädigt zu haben. Dies hat das Landgericht Frankenthal in einem Nachbarschaftsstreit aus Altrip entschieden. Die Hecke sei nämlich durch den fortschreitenden Klimawandel zugrunde gegangen, stellte die Kammer fest.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spreche zwar sehr viel dafür, dass die Nachbarin die Hecke mehrfach absichtlich beschädigt habe, z. B. durch Abknicken von Ästen und Zweigen sowie durch das Angießen von Flüssigkeiten. Nach dem Urteil war die Ursache für das Absterben aber nicht im Verhalten der Nachbarin zu sehen. Denn der beauftragte Baumsachverständige habe zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Thuja-Hecke nicht vergiftet wurde, sondern aufgrund der klimatischen Veränderungen in der Pfalz mit heißen Sommern und starken Winden vertrocknet sei. Hierbei betonte der Sachverständige, dass die Thuja aufgrund ihres hohen Wasserbedarfs für die Region der Vorderpfalz immer weniger geeignet sei und nur bei einer intensiven und langanhaltenden Bewässerung gedeihen könne. Die für die Anpflanzung einer neuen Hecke erforderlichen Kosten von mehr als 8.000 Euro muss somit nicht die Nachbarin übernehmen.

Das Landgericht hat sich in seinem Urteil auch dazu geäußert, wann im Nachbarstreit ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden muss, bevor eine Klageerhebung zum Gericht möglich ist. Die vom Land Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestellen und Schiedspersonen müssten nur bei bestimmten nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (Beseitigung von Überhang, etc.) vorrangig angerufen werden, nicht jedoch wenn – wie hier – Schadensersatz gefordert werde. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, so die Kammer.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige Enthebung eines Polizisten aus dem Dienst

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung des Innenministeriums bestätigt, einen Polizeioberkommissar und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft vorläufig des Dienstes zu entheben (Az. 14 MB 1/20).

Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige Enthebung eines Polizisten aus dem Dienst

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.08.2020 zum Beschluss 14 MB 1/20 vom 21.08.2020

Der für Disziplinarsachen des Landes zuständige 14. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Innenministeriums bestätigt, einen Polizeioberkommissar und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft vorläufig des Dienstes zu entheben.

Dies sei gerechtfertigt, weil seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Straftaten nach § 353b StGB begangen habe, indem er Geheimnisse, die ihm als Amtsträger bzw. als Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden sind, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Inte­ressen gefährdet habe. Der Senat hat sich dabei auf zwei – von insgesamt zwölf – Sachverhaltskomplexen gestützt und diese als ausreichend angesehen. Es bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zu­sammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an einen Zeitungsredakteur weitergegeben habe, der diese veröffentlicht habe. Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich.

Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Es hielt zwar auch den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens für begründet, eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme aber nicht für überwiegend wahrscheinlich (Az. 17 B 1/20).

Der Beschluss vom 21. August 2020 ist unanfechtbar (Az. 14 MB 1/20).

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Schüler muss Polizeikosten tragen

Der VG Hannover entschied, dass ein Schüler rechtmäßig zur Erstattung von Polizeikosten in Höhe von 864 Euro herangezogen worden ist. Er hatte über einen anonymen „Instagram“-Account verklausulierte lateinische Botschaften sowie einen Countdown mit dem Zusatz „RIP KGS“ geteilt und verlinkte Mitschüler in den Beiträgen. Die Schulleitung schaltete daraufhin die Polizei ein (Az. 10 A 3201/19).

Schüler muss Polizeikosten tragen

Kläger löste mit anonymen „Instagram“-Beiträgen Polizeieinsatz aus

VG Hannover, Pressemitteilung vom 26.08.2020 zum Urteil 10 A 3201/19 vom 26.08.2020 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.08.2020 entschieden, dass ein Schüler rechtmäßig zur Erstattung von Polizeikosten in Höhe von 864 Euro herangezogen worden ist. Der damals 15-Jährige teilte Anfang 2019 über einen anonymen „Instagram“-Account verklausulierte lateinische Botschaften sowie einen Countdown mit dem Zusatz „RIP KGS“ und verlinkte Mitschüler in den Beiträgen. Die Schulleitung schaltete daraufhin die Polizei ein.

Nachdem das zuständige Polizeikommissariat die Ermittlungen aufnahm, entfernte der Kläger das Benutzerkonto und versicherte über ein neues, ebenfalls anonymes „Instagram“-Benutzerkonto gegenüber der Schulleitung, dass eine Gefahr nicht drohe, ohne jedoch seine Identität zu offenbaren. Diese konnte im Laufe der anschließenden Ermittlungen aufgeklärt werden. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung beteuerte der Kläger, dass es sich um einen Streich gehandelt habe.

Die Polizeidirektion Hannover erlegte dem Kläger die durch den Polizeieinsatz entstandenen Kosten i. H. v. 864 Euro auf. Der Kläger wehrte sich gegen diese Entscheidung und begründet dies damit, dass ihm die möglichen Folgen seines Verhaltens nicht bewusst gewesen seien. Es habe sich bei seinen Beiträgen um einen erkennbaren Scherz gehandelt. Er habe zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Drohungen ausgesprochen oder geplant, glaubhaft eine Straftat vorzutäuschen und dies gegenüber der Schulleitung unverzüglich aufgeklärt, nachdem ihm sein Fehlverhalten bewusst geworden sei.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Einzelrichterin der 10. Kammer begründete die Klageabweisung damit, dass der Kläger zu den Kosten des Polizeieinsatzes herangezogen werden könne, weil er Anlass für diesen gegeben hat. Gerade bei anonymen Drohungen im Internet obliege es den Polizeibehörden, den drohenden Schaden gegen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung abzuwägen und auf dieser beruhend Maßnahmen zu ergreifen. In Anbetracht des Phänomens von Amokläufen in Bildungseinrichtungen sei deshalb auch bei uneindeutigen Anhaltspunkten für eine bevorstehende Gewalttat an einer Schule die Aufnahme von Ermittlungen geboten. Die Tragweite seines Verhaltens müsse für den Kläger auch in seinem Alter bereits erkennbar gewesen sein, selbst wenn er nicht ernstlich mit einem Polizeieinsatz und der Heranziehung zu den entstandenen Kosten gerechnet habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht angegriffen werden.

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Insolvenzantragspflicht: Initiativstellungnahme der BRAK zur geplanten Verlängerung der Aussetzung

Zu dem von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht angekündigten Vorschlag, die Insolvenzantragspflicht für pandemiebedingt überschuldete Unternehmen, die bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wurde, darüber hinaus noch bis Ende März 2021 weiter auszusetzen, hat die BRAK sich in einer Initiativstellungnahme ambivalent geäußert.

Insolvenzantragspflicht: Initiativstellungnahme der BRAK zur geplanten Verlängerung der Aussetzung

BRAK, Mitteilung vom 26.08.2020

Zu dem von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht angekündigten Vorschlag, die Insolvenzantragspflicht für pandemiebedingt überschuldete Unternehmen, die bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wurde, darüber hinaus noch bis Ende März 2021 weiter auszusetzen, hat die BRAK sich in einer Initiativstellungnahme ambivalent geäußert.Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die unabhängig von der Corona-Pandemie zahlungsunfähig sind, nicht über den 30.09.2020 hinaus ausgeweitet werden soll. Das „Scharfschalten“ der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit ist aus Sicht der BRAK alternativlos. Unternehmen, die nicht mehr über ausreichend Liquidität verfügen, um ihre fälligen Rechnungen zu bezahlen, müssen wieder zwingend Insolvenz anmelden.

Für vertretbar und sinnvoll hält die BRAK hingegen eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Tatbestand der Überschuldung. So könnten überschuldete Unternehmen in der jetzigen außergewöhnlichen Situation weiter stabilisiert werden. Zu hinterfragen sei jedoch, ob die Verlängerung der Aussetzung bis Ende März 2021 nötig ist. Denn je länger die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird und auch ein überschuldetes Unternehmen sich daher nicht veranlasst sehen muss, notwendige Schritte für seine Sanierung in die Wege zu leiten, desto mehr wird sich die Krise des Unternehmens weiter verschärfen und es geht für einen Sanierungsversuch wertvolle Zeit verloren.

Die BRAK warnt zudem ausdrücklich davor, die über den 30.09.2020 verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zum Anlass zu nehmen, den Eröffnungsgrund der Überschuldung ersatzlos zu streichen. Dieser müsse vielmehr angepasst werden: Der Prognosezeitraum sollte aus Sicht der BRAK von 24 Monaten auf zwölf Monate verkürzt werden.

BRAK-Stellungnahme Nr. 43/2020

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Modernisierung des notariellen (und anwaltlichen) Berufsrechts: BRAK nimmt Stellung

Zu dem im Juni 2020 vom BMJV vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften hat die BRAK Stellung genommen.

Modernisierung des notariellen (und anwaltlichen) Berufsrechts: BRAK nimmt Stellung

BRAK, Mitteilung vom 26.08.2020

Zu dem im Juni 2020 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften hat die BRAK Stellung genommen. Neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht enthält der Entwurf auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern. Dazu zählen etwa Regelungen zur Versagung bzw. zum Widerruf der Zulassung, die Abschaffung der aus Sicht des BMJV überflüssig gewordenen Anzeigepflicht von Vertreterbestellungen sowie Regelungen, welche die Tätigkeit der Kammervorstände und der Kammergeschäftsstellen betreffen.Zu dem Referentenentwurf hat die BRAK ausführlich Stellung genommen. Sie begrüßt insbesondere die geplanten Möglichkeiten, den juristischen Vorbereitungsdienst als Teilzeitreferendariat zu absolvieren und die juristischen Staatsprüfungen elektronisch durchzuführen.

Differenziert sieht sie die Änderungen, welche Anwaltsnotare betreffen; aus ihrer Sicht hat sich v. a. die dreijährige örtliche Wartezeit im Amtsgerichtsbezirk vor einer Bestellung als Anwaltsnotar bewährt. Sie begrüßt ferner die Klarstellung zu den Gründen, die eine Zulassung zur Anwaltschaft ausschließen. Die BRAK und die regionalen Rechtsanwaltskammern äußern jedoch Bedenken hinsichtlich der geplanten Änderungen bei der Aussetzung des Zulassungsverfahrens. Hier sei nicht eindeutig geregelt, wie tiefgreifend die Prüfung der Kammern erfolgen müsse, damit diese davon ausgehen können, dass eine Verurteilung zu erwarten ist. Auch zu weiteren Einzelregelungen – etwa Führen der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, Entschlackung des Verfahrens bei Vertreterbestellung, Führen von Mitgliederakten durch die Kammern, Durchführung von Kammerversammlungen, etc. – äußert die BRAK sich differenziert.

BRAK-Stellungnahme Nr. 42/2020

Referentenentwurf

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