Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein

Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn es zum Ziel hat, die Sicherheit in den Hafengebieten und die Verhütung von Arbeitsunfällen zu gewährleisten. So entschied der EuGH (Rs. C-407/19 und C-471/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.02.2021 zum Urteil C-407/19 und C-471/19 vom 11.02.2021

Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn es zum Ziel hat, die Sicherheit in den Hafengebieten und die Verhütung von Arbeitsunfällen zu gewährleisten.

Die Einschaltung eines paritätischen Verwaltungsausschusses bei der Anerkennung von Hafenarbeitern ist jedoch weder erforderlich noch geeignet, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

Im belgischen Recht ist die Hafenarbeit u. a. durch das Gesetz über die Hafenarbeit geregelt, nach dem die Hafenarbeit nur von anerkannten Hafenarbeitern verrichtet werden darf. Im Jahr 2014 richtete die Europäische Kommission ein Mahnschreiben an Belgien, in dem sie diesem mitteilte, dass seine Regelung über die Hafenarbeit die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verletze. Daraufhin erließ Belgien 2016 einen Königlichen Erlass über die Anerkennung von Hafenarbeitern in den Hafengebieten, in dem die Modalitäten für die Durchführung des Gesetzes über die Hafenarbeit festgelegt wurden, was die Kommission dazu veranlasste, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien einzustellen.

In der Rechtssache Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp (C-407/19) beantragten die beiden Gesellschaften dieses Namens, die Hafenarbeiten in Belgien und im Ausland ausführen, beim Raad van State (Staatsrat, Belgien) die Nichtigerklärung dieses Königlichen Erlasses von 2016, da sie der Ansicht waren, dass er ihre Freiheit beschränke, für die Arbeit in den belgischen Hafengebieten Hafenarbeiter aus anderen Mitgliedstaaten als Belgien einzustellen.

In der Rechtssache Middlegate Europe (C-471/19) war gegen die betreffende Gesellschaft eine Geldbuße verhängt worden, nachdem die belgische Polizei einen Verstoß der Verrichtung von Hafenarbeit durch einen nicht anerkannten Hafenarbeiter festgestellt hatte. In einem Verfahren, das bei dem in dieser zweiten Rechtssache vorlegenden Gericht, dem Grondwetteljk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien), anhängig ist, beanstandete Middlegate Europe die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Hafenarbeit und vertrat die Auffassung, dass es gegen die Handels- und Gewerbefreiheit der Unternehmen verstoße. Dieses Gericht ist der Auffassung, dass diese in der belgischen Verfassung verankerte Freiheit in engem Zusammenhang mit mehreren durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten wie dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) stehe. Es hat beschlossen, den Gerichtshof – ebenso wie es der Raad van State (Staatsrat) in der ersten Rechtssache getan hat – zur Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften, die weiterhin eine Sonderregelung für die Einstellung von Hafenarbeitern vorsehen, mit diesen beiden Grundfreiheiten zu befragen. Über die Beantwortung dieser Frage hinaus wird der Gerichtshof in diesen verbundenen Rechtssachen ersucht, weitere Kriterien festzulegen, um klären zu können, ob die Hafenarbeiterregelung mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die fragliche Regelung, nach der gebietsfremde Unternehmen, die sich in Belgien niederlassen wollen, um dort Hafenarbeiten auszuführen, oder die, ohne sich dort niederzulassen, dort Hafendienstleistungen erbringen wollen, nur Hafenarbeiter einsetzen dürfen, die gemäß dieser Regelung als solche anerkannt sind, diese Unternehmen daran hindert, ihr eigenes Personal einzusetzen oder andere nicht anerkannte Arbeiter einzustellen. Daher beschränkt diese Regelung, die es für diese Unternehmen weniger attraktiv machen kann, sich in Belgien niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen, die durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten beiden Grundfreiheiten der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Eine solche Beschränkung kann durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Im vorliegenden Fall kann die fragliche Regelung für sich allein nicht als ungeeignet oder unverhältnismäßig angesehen werden, um das mit ihr verfolgte Ziel, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten und Arbeitsunfälle zu verhüten, zu erreichen. Auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der fraglichen Regelung entscheidet der Gerichtshof, dass eine solche Regelung mit den Art. 49 und 56 AEUV vereinbar ist, sofern die in Anwendung der Regelung festgelegten Bedingungen und Modalitäten zum einen auf objektiven, diskriminierungsfreien und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die den Hafenarbeitern aus anderen Mitgliedstaaten den Nachweis ermöglichen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Anforderungen erfüllen, die den für inländische Hafenarbeiter geltenden Anforderungen gleichwertig sind, und zum anderen kein begrenztes Kontingent anerkennungsfähiger Arbeiter festlegen.

Sodann prüft der Gerichtshof die Vereinbarkeit des angefochtenen Königlichen Erlasses mit den verschiedenen vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten und stellt fest, dass die fragliche nationale Regelung auch die in Art. 45 AEUV verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt, da sie eine abschreckende Wirkung gegenüber Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten haben kann. Der Gerichtshof beurteilt anschließend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der verschiedenen in dieser Regelung enthaltenen Maßnahmen in Bezug auf das Ziel, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten und Arbeitsunfälle zu verhüten.

Dabei stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die fragliche Regelung, die insbesondere vorsieht, dass

  • die Anerkennung von Hafenarbeitern durch einen Verwaltungsausschuss erfolgt, der paritätisch aus Mitgliedern zusammengesetzt ist, die von den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerorganisationen benannt werden,
  • dieser Ausschuss nach Maßgabe des Arbeitskräftebedarfs auch darüber entscheidet, ob die anerkannten Arbeiter in ein Kontingent von Hafenarbeitern aufzunehmen sind, wobei bei den Hafenarbeitern, die nicht in dieses Kontingent aufgenommen werden, die Dauer ihrer Anerkennung auf die Dauer ihres Arbeitsvertrags begrenzt ist, so dass für jeden neuen Vertrag, den sie schließen, ein neues Anerkennungsverfahren einzuleiten ist,
  • es keine maximale Frist gibt, innerhalb deren der Ausschuss entscheiden muss, da sie zur Erreichung des angestrebten Ziels weder erforderlich noch geeignet ist, nicht mit den in den Art. 45, 49 und 56 AEUV verankerten Verkehrsfreiheiten vereinbar ist.

Zweitens prüft der Gerichtshof die Bedingungen für die Anerkennung von Hafenarbeitern. Nach der fraglichen Regelung muss ein Arbeitnehmer, sofern er nicht nachweisen kann, dass er in einem anderen Mitgliedstaat gleichwertige Bedingungen erfüllt, gesundheitlich geeignet sein, einen psychologischen Test bestehen und eine vorherige berufliche Fortbildung absolvieren. Bei diesen Anforderungen handelt es sich um Bedingungen, die geeignet sind, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten, und die in Bezug auf ein solches Ziel verhältnismäßig sind. Folglich sind solche Maßnahmen mit den in den Art. 45, 49 und 56 AEUV vorgesehenen Verkehrsfreiheiten vereinbar. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Aufgabe, die der Arbeitgeberorganisation und gegebenenfalls den Gewerkschaften der anerkannten Hafenarbeiter bei der Benennung der mit der Durchführung dieser Untersuchungen, Tests oder Prüfungen betrauten Organe übertragen wurde, nicht die Transparenz, Objektivität und Unparteilichkeit der Untersuchungen, Tests oder Prüfungen in Frage stellen kann.

Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass die fragliche Regelung, nach der die Anerkennung, die ein Hafenarbeiter gemäß einer früheren gesetzlichen Regelung erhalten hat, fortgilt, und er in das Kontingent von Hafenarbeitern aufgenommen wird, nicht als ungeeignet erscheint, das verfolgte Ziel zu erreichen, und auch nicht als unverhältnismäßig im Hinblick auf dieses Ziel, so dass sie insoweit auch mit den in den Art. 45, 49 und 56 AEUV verankerten Freiheiten vereinbar ist.

Viertens stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Regelung, wonach der Transfer eines Hafenarbeiters in das Arbeitnehmerkontingent eines anderen Hafengebiets als desjenigen, in dem er seine Anerkennung erhalten hat, den in einem Tarifvertrag festgelegten Bedingungen und Modalitäten unterliegt, mit den in den Art. 45, 49 und 56 AEUV vorgesehenen Verkehrsfreiheiten vereinbar ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Bedingungen und Modalitäten im Hinblick auf das Ziel, die Sicherheit in jedem Hafengebiet zu gewährleisten, erforderlich und verhältnismäßig sind.

Schließlich entscheidet der Gerichtshof, dass eine Regelung, nach der logistische Arbeitnehmer über eine „Sicherheitsbescheinigung“ verfügen müssen, deren Ausstellungsmodalitäten in einem Tarifvertrag vorgesehen sind, nicht mit den in den Art. 45, 49 und 56 AEUV verankerten Freiheiten unvereinbar ist, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung in Bezug auf das Ziel, die Sicherheit in Hafengebieten zu gewährleisten, erforderlich und verhältnismäßig sind, und das Verfahren für ihre Einholung keinen unzumutbaren und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert.

Quelle: EuGH

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EU-Rat: Einigung zur ePrivacy-Verordnung

Am 10.02.2021 haben sich die Mitgliedstaaten im EU-Rat auf eine allgemeine Ausrichtung für die ePrivacy-Verordnung geeinigt. Als lex specialis soll die ePrivacy-Verordnung die DSGVO im Hinblick auf Bestimmungen über Privatsphäre und elektronische Kommunikation für natürliche und juristische Personen konkretisieren.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 11.02.2021

Am 10.02.2021 haben sich die Mitgliedstaaten im EU-Rat auf eine allgemeine Ausrichtung für die ePrivacy-Verordnung geeinigt. Als lex specialis soll die ePrivacy-Verordnung die DSGVO im Hinblick auf Bestimmungen über Privatsphäre und elektronische Kommunikation für natürliche und juristische Personen konkretisieren.

Am 10.02.2021 haben sich die Mitgliedstaaten im EU-Rat auf eine allgemeine Ausrichtung für die ePrivacy-Verordnung geeinigt, die von der EU-Kommission 2017 vorgeschlagen wurde. Die Einigung ermöglicht es dem portugiesischen Ratsvorsitz, die Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament und der EU-Kommission einzuleiten. Aufgrund der konträren Positionen in Rat und Parlament ist mit zähen Trilogverhandlungen zu rechnen.

Als lex specialis soll die ePrivacy-Verordnung die DSGVO im Hinblick auf Bestimmungen über Privatsphäre und elektronische Kommunikation für natürliche und juristische Personen konkretisieren.

Der Ratsentwurf sieht beispielsweise vor, dass der Zugang zu Webseiten von einer Einwilligung von Cookies für zusätzliche Zwecke abhängig sein darf (Cookie-Wall), wenn der Nutzer ein anderes Angebot des Anbieters wählen kann. Um zu vermeiden, dass Endnutzer der Verwendung von Cookies immer neu zustimmen müssen, können Nutzer die Anbieter in den Browser-Einstellungen in eine Whitelist aufnehmen. Anbieter sollen Nutzern jederzeit die Erstellung, Änderung und Widerruf ihrer Einwilligung ermöglichen.

Außerdem sieht der Rat vor, dass Metadaten, wie Verbindungsinformationen, unter gewissen Voraussetzungen für andere Zwecke als die ursprünglich vorgesehenen und vom Nutzer gestatteten verwendet werden dürfen.

Bereits jetzt gab es von vielen Seiten Kritik am Ratsentwurf. Bliebe es bei dem Ratsentwurf, “wäre das ein schwerer Schlag für den Datenschutz”, äußerte sich beispielsweise der deutsche Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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BGH legt EuGH Fragen zur Pflicht von Internethändlern vor, über Herstellergarantien zu informieren

Der BGH hat dem EuGH Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen (Az. I ZR 241/19).

BGH, Pressemitteilung vom 11.02.2021 zum Beschluss I ZR 241/19 vom 11.02.2021

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift “Weitere technische Informationen” einen Link mit der Bezeichnung “Betriebsanleitung”. Nach dem Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: “Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.” Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß wegen eines Verstoßes gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG zur Unterlassung verurteilt. Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher “gegebenenfalls” über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese Informationspflicht bestehe jedenfalls, wenn das Warenangebot – wie im Streitfall – einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte. Der Inhalt dieser Informationspflicht sei unter Rückgriff auf § 479 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift muss eine Garantieerklärung unter anderem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes enthalten. Das Oberlandesgericht hat gemeint, diese Angaben müssten auch zur Erfüllung der hier in Rede stehenden Informationspflicht gemacht werden.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Vorschrift wird durch § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB nahezu gleichlautend in deutsches Recht umgesetzt. Zum einen soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU auslöst oder – falls dem nicht so ist – die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst wird oder dann, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob eine Informationspflicht auch besteht, wenn für den Verbraucher ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht. Schließlich wird der Gerichtshof der Europäischen Union um Beantwortung der Frage gebeten, ob die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten muss wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, oder ob weniger Angaben genügen. Die zuletzt genannte Bestimmung ist durch § 479 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

§ 479 Abs. 1 BGB

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:

  1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
  2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]

  1. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, […]

Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: […]

m) gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien; […]

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG

Die Garantie muß

  • darlegen, daß der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, daß diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden;
  • in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Quelle: BGH

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Anwaltliches Gesellschaftsrecht: Kritik der BRAK am Regierungsentwurf

Die BRAK hat sich differenziert mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auseinandergesetzt.

BRAK, Mitteilung vom 10.02.2021

Die BRAK hat sich differenziert mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auseinandergesetzt. Mit dem Gesetz soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Gegenüber dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf, zu dem die BRAK umfassend Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, die in Teilen auch der von der BRAK vorgebrachten Kritik Rechnung tragen.

Die BRAK begrüßt insbesondere, dass nach dem Regierungsentwurf nunmehr, anders als noch im Referentenentwurf, nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach § 31 I 1 BRAO-E in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern eingetragen werden; dementsprechend erhalten – wie von der BRAK gefordert – auch nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Sie bekräftigt jedoch ihre Forderung, dass zugelassene Berufsausübungsgesellschaften verpflichtend und nicht lediglich auf ihren Antrag ein beA erhalten; zudem sollte auch das Gesellschaftspostfach als „sicherer Übermittlungsweg“ im elektronischen Rechtsverkehr gelten, mittels dessen prozessuale Schriftformerfordernisse gewahrt werden können.

Ihre wesentlichen Kritikpunkte an den geplanten Änderungen u.a. zum Kreis der sozietätsfähigen Berufe, zum modifizierten Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, zu Bürogemeinschaften, zur Eintragung von Berufsausübungsgesellschaften in durch die Rechtsanwaltskammern zu führende Register sowie zu weiteren Regelungsbereichen erhält die BRAK aufrecht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2021

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Registermodernisierungsgesetz: BRAK setzt sich durch

Die Kritik der BRAK an dem Referentenentwurf des BMJV für ein Registermodernisierungsgesetz hatte Erfolg. Der Bundestag beschloss, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und der BRAK nicht in das Registermodernisierungsgesetz einzubeziehen.

BRAK, Mitteilung vom 10.02.2021

Die Kritik der BRAK an dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Registermodernisierungsgesetz hatte Erfolg. Mit dem Gesetz soll ein verschiedene in der öffentlichen Verwaltung geführte Register übergreifendes Identitätsmanagement eingeführt werden. Damit soll der Zugang für Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Datenhaltung und -pflege für die Verwaltung erleichtert werden. Als Identitätsmerkmal soll hierfür die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) genutzt werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dazu u. a. vor, dass im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV), in dem alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren SAFE-IDs für den elektronischen Rechtsverkehr enthalten sind, zusätzlich die Steuer-ID aufgenommen wird. Dies hatte die BRAK entschieden kritisiert. Der Bundestag griff – entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses – die Kritik der BRAK ausdrücklich auf und beschloss in seiner Sitzung am 28.01.2021, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und der BRAK nicht in das Registermodernisierungsgesetz einzubeziehen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2021

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Legal Tech: erneut scharfe Kritik der BRAK am Regierungsentwurf

Die BRAK hat zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt umfassend Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 10.02.2021

Die BRAK hat zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt umfassend Stellung genommen. Darin weist sie erneut auf die äußerst kritischen und massiven Auswirkungen dieses Vorhabens auf die Rolle der Anwaltschaft und damit auf den Rechtsstaat insgesamt hin. Diese hatte sie bereits in ihrer Stellungnahme zu dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf dargelegt, in dem sie das Vorhaben vehement kritisierte. Daneben nimmt die BRAK auch zu den im Vergleich zum Referentenentwurf enthaltenen Änderungen Stellung.

In ihrer Stellungnahme lehnt die BRAK wiederholt den Gesetzentwurf vehement ab, da dessen Umsetzung zu einer fundamentalen Abkehr vom anwaltlichen Berufsbild führe und einen mit unbestimmten Befugnissen ausgestatteten Rechtsdienstleister unterhalb der Anwaltschaft schafft. Die BRAK fordert einen – anwaltlichen – „Menschenvorbehalt“, soweit es um Legal Tech geht. Zudem spricht sie sich nachdrücklich gegen die vorgesehenen Regelungen zu Prozessfinanzierung und Erfolgshonorar aus, da diese nachhaltig die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gefährden, unnötige und vermeidbare Interessenskonflikte bedingen und mit den Systemen der Kostenerstattung sowie der Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht im Einklang stehen.

Das gesetzgeberische Ziel der „Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ wird aus Sicht der BRAK nicht erreicht, da der Entwurf weder stringent durchdacht ist noch im Ergebnis zu mehr Rechtssicherheit führt. Verbraucherschutz wird damit verschlechtert; vielmehr geht es inhaltlich um Geschäftsinteressen, was aber nicht der Rolle der Anwaltschaft im Rechtsstaat entspreche.

Die nunmehr im Regierungsentwurf vorgenommene, völlig unzureichende Definition von „Inkassodienstleistung“ führt aus Sicht der BRAK dazu, dass die durch die Rechtsprechung aufgezeigten erheblichen Rechtsunsicherheiten sowie ein deutliches Umgehungspotenzial verbleiben. Die BRAK fordert daher, dass die Befugnisse der Inkassodienstleister unbedingt eng begrenzt und der Begriff der „Inkassodienstleistung“ klar und rechtssicher definiert werden müssen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2021

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Anlegerschutz wird weiter gestärkt

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ abschließend um, das gemeinsam vom BMF und vom BMJV im August 2019 vorgelegt wurde.

BMF, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ abschließend um, das gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im August 2019 vorgelegt wurde.

„Mir ist es wichtig, gerade Kleinanleger zu schützen und ihnen den Zugang zu fairen Kapitalmarkt-Produkten zu ermöglichen. Wer für sein Alter, eine schöne Reise oder ein neues Auto spart, soll vor bösen Überraschungen gefeit sein. Das Thema Verbraucherschutz im Finanzsektor ist mir dabei wichtig. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Kompetenzen der Finanzaufsicht bei der Überwachung von Finanzprodukten und regulieren den Vertrieb von Vermögensanlagen künftig noch effektiver und stärken so den Anlegerschutz.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf u. a. folgende Regelungen:

  • Anlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen (sog. Blindpool-Anlagen), werden verboten. Damit soll sichergestellt werden, dass für Anlegerinnen eine hinreichende Bewertungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Anlage besteht. Der Vertrieb von Vermögensanlagen darf nur durch beaufsichtigte Anlageberaterinnen und Finanzanlagevermittlerinnen erfolgen. Damit wird sichergestellt werden, dass die Angemessenheit und im Rahmen der Beratung die Geeignetheit der Vermögensanlage für die Anlegerinnen berücksichtigt und geprüft wird.
  • Die Möglichkeiten zur Prüfung der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten werden verbessert und eine Mittelverwendungskontrolle durch unabhängige Dritte eingeführt, um Missbräuche zu verhindern.
  • Bestehen Anlegerschutzbedenken seitens der BaFin, wird die Prüfung von Anlageprospekten ausgesetzt werden, um eine mögliche Produktinterventionsmaßnahme zu prüfen. Damit stärken wir das Produktinterventionsverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
  • Um die Transparenz für Anleger*innen weiter zu erhöhen, werden Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Wertpapierinformationsblätter (WIB) und Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) künftig auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Bundeskabinett beschließt Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz

Das Bundeskabinett hat den vom BMWi vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) beschlossen.

BMWi, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Schutz der Privatsphäre und innovative Geschäftsmodelle – neuer Rechtsrahmen sorgt für Ausgleich und Rechtsklarheit

Das Bundeskabinett hat am 10.02.2021 den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG) beschlossen.

Ziel des Gesetzes ist es, Rechtsklarheit für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt zu schaffen. Dabei gewährleistet das Gesetz einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer digitaler Dienste und den Interessen der Wirtschaft und der Unternehmen.

Überblick über die Regelungen des Gesetzes im Einzelnen:

  • Das TTDSG enthält Datenschutzbestimmungen, die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) und im Telemediengesetz (TMG) enthalten waren. Es führt so den Telekommunikationsdatenschutz und den Telemediendatenschutz in einem neuen Gesetz zusammen. Dabei nimmt das Gesetz notwendige Anpassungen an die europäischen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der ePrivacy-Richtlinie vor und sorgt für eine Stärkung der unabhängigen Datenschutzaufsicht.
  • Das TTDSG regelt unter anderem den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen der Endnutzer. Eine Endeinrichtung ist jedes Gerät, das direkt oder indirekt an ein öffentliches Kommunikationsnetz angeschlossen ist und Signale aussendet und empfängt. Ein Endnutzer ist jeder Nutzer, der einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt. Das Setzen von Cookies ist ein wichtiger Anknüpfungspunkt dieser Regelung. Grundsätzlich gilt, dass Dritte auf Endeinrichtungen nur dann Informationen wie z. B. Cookies speichern dürfen, wenn der betroffene Endnutzer seine Einwilligung erteilt hat. Diese Einwilligung erfolgt nach Maßstab der DSGVO, das heißt freiwillig, auf der Grundlage klarer Informationen und jederzeit widerruflich.
  • Weiterhin enthält das TTDSG eine Regelung zum Fernmeldegeheimnis im Hinblick auf die Erben eines geschützten Endnutzers (Stichwort: digitaler Nachlass). Das Fernmeldegeheimnis soll Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht an der Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers gegenüber dessen Telekommunikationsanbieter hindern.
  • Bei der Aufsicht erfolgt eine umfassende Aufgabenzuweisung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde, soweit es um Regelungen zum Schutz der personenbezogenen Daten geht.
  • Im Bereich der Telemedien regelt das TTDSG den Datenschutz im Hinblick auf Bestimmungen, die nicht bereits von der DSGVO erfasst werden. Dazu gehören auch die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft. Bestandsdaten sind alle Daten, die von Telemedienanbietern nach Maßgabe der DSGVO zu Vertragszwecken erhoben und dauerhaft gespeichert werden dürfen. Die Auskunft über Bestandsdaten hat der Bundestag am 28. Januar 2021 im Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 beschlossen. Diese Regelungen sind im TTDSG berücksichtigt.
  • Das TTDSG liefert einen Rechtsrahmen für innovative Entwicklungen, der mit der Zeit weiter fortentwickelt werden kann, zum Beispiel mit Blick auf die Regelung von Personal Information Management Services (PIMS) oder den Regelungsbedarf bei Browsern. Das TTDSG steht in engem Zusammenhang mit dem bereits beschlossenen Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKModG). Beide Vorhaben sollen gemeinsam in Kraft treten.

Quelle: BMWi

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Kein Gratis-Strom im Schweinestall

Ein Landwirt aus Ostwestfalen ist dem Grunde nach verpflichtet, dem örtlich zuständigen Stromnetzbetreiber Aufwendungsersatz für den jahrelangen vertragslosen Stromverbrauch in seinem Schweinestall zu zahlen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden (Az. I-27 U 19/19).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.02.2021 zum Urteil I-27 U 17/19 vom 10.02.2021

Ein Landwirt aus Ostwestfalen ist dem Grunde nach verpflichtet, dem örtlich zuständigen Stromnetzbetreiber Aufwendungsersatz für den jahrelangen vertragslosen Stromverbrauch in seinem Schweinestall zu zahlen. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christine Maimann am 10. Februar 2021 durch Grundurteil entschieden (Az. I-27 U 19/19).

Der beklagte Landwirt hatte, wie der Senat feststellte, für seinen Schweinestall jahrelang Strom aus dem Niederspannungsnetz des klagenden Stromnetzbetreibers bezogen, ohne dass ein Stromversorgungsvertrag mit einem Stromlieferanten bestand. Die Vertragslosigkeit des Bezugs und die unterbleibende Abrechnung der Stromverbräuche fiel jahrelang niemandem auf, weil der Schweinestall nur eine von mehreren mit einem eigenen Zähler ausgestatteten Verbrauchsstellen des Landwirts war.

Als der Stromnetzbetreiber nach Jahren auf die vertragslose Nutzung seines Netzanschlusses aufmerksam wurde, begehrte er vom Landwirt Ersatz für die Stromverluste in seinem Netz, die er jahrelang hatte ausgleichen müssen. Der Landwirt lehnte die Zahlung unter anderem unter Hinweis darauf ab, dass Stromnetzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz keinen Strom liefern und damit auch nicht in Rechnung stellen dürften.

Während das Landgericht Dortmund die Klage noch abgewiesen hatte, gab der 27. Zivilsenat dem Stromnetzbetreiber dem Grunde nach Recht und bejahte einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die exakte Höhe des Anspruchs ist vom Senat noch zu klären. Weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Fällen vergleichbarer Art gibt, ließ der Senat gegen sein Grundurteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für das Sozialschutz-Paket III

Das Bundeskabinett hat am 09.02.2021 die Formulierungshilfen für die Regierungsfraktionen zu einem Entwurf für ein Sozialschutz-Paket III beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 09.02.2021

Das Bundeskabinett hat am 9. Februar 2021 die Formulierungshilfen für die Regierungsfraktionen zu einem Entwurf für ein Sozialschutz-Paket III beschlossen. Damit sollen sowohl der Corona-Zuschlag für Leistungsberechtigte der Grundsicherungssysteme als auch weitere Maßnahmen gesetzlich festgelegt werden, die die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für besonders hilfsbedürftige Menschen abmildern. Der Entwurf wird nun durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Gesetz soll am 1. April 2021 in Kraft treten.

„Die Corona-Pandemie ist für die Menschen in unserem Land eine enorme Belastung. Besonders hilfsbedürftige Menschen werden durch die lang andauernden Maßnahmen besonders hart getroffen und brauchen jetzt konkrete Unterstützung. Mit kostenlosen FFP2-Masken und der Kostenübernahme für digitale Endgeräte dort, wo die Schulen diese nicht zur Verfügung stellen, sind konkrete Maßnahmen für viele Betroffene in die Wege geleitet. Darüber hinaus stärken wir jetzt mit dem Sozialschutz-Paket III den Sozialstaat in der Pandemie weiter. Mit dem Corona-Zuschlag von 150 Euro mildern wir die Belastungen der lang anhaltenden Maßnahmen für Menschen ab, die Grundsicherung beziehen. Wir verlängern den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung und nehmen den Menschen die Sorgen vor dem Verlust der Wohnung oder des Ersparten. Diese und die weiteren Maßnahmen des Sozialschutz-Pakets unterstützen Menschen konkret, die auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Das ist wichtig, um den sozialen Zusammenhalt in unserem Land zu stärken.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Das Sozialschutz-Paket III sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • Die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten alle erwachsenen Personen, die im Monat Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen. Erwachsene Leistungsberechtigte im SGB II und SGB XII in der Regelbedarfsstufe 3 erhalten die Einmalzahlung, sofern ein etwaig gezahltes Kindergeld und somit auch der Kinderbonus nicht von ihren Eltern an sie weitergeleitet wird.
  • Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen stellt sicher, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die im SGB II, SGB XII, BVG und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Im Einzelnen betrifft das die befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen bis zu 60.000 Euro für das erste, zuzüglich 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen. Das gilt auch für die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.
  • Die Schließungen der Schulen und sozialen Einrichtungen führen zum Wegfall der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, die daher individuell sichergestellt werden muss. Die Regelungen im SGB II, dem SGB XII und dem BVG zur Kostenerstattung für die Mittagsverpflegung inklusive der Lieferkosten werden bis 30. Juni 2021 verlängert.
  • Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen weiterhin finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen, wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Für Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird geregelt, dass ein Unterschreiten des mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Quelle: BMAS

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