Historische Originallackierung in Sonderanfertigung hat erheblich wertsteigernde Wirkung beim Kauf eines Oldtimers

LG Köln, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 36 O 95/19 vom 07.01.2021 (nrkr)

Eine historische Originallackierung in Sonderanfertigung hat erheblich wertsteigernde Wirkung beim Kauf eines Oldtimers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt, wenn diese tatsächlich fehlt.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Autohändler den verkauften Porsche 911 T Coupé, Baujahr 1973, gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen muss.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Autohändler und dem vorherigen Halter die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Oldtimer Porsche, weil dieser nicht in der vereinbarten Sonderfarbe lackiert war.

Der Kläger schloss am 31.08.2017 einen Kaufvertrag über den Pkw Porsche 911 T Coupé, Baujahr 1973, zum Preis von 119.500 Euro, nachdem er über einen Newsletter des Autohändlers auf diesen Wagen aufmerksam geworden war. Die Besonderheit dieses Porsches bestand darin, dass er im Zeitpunkt seiner ersten Auslieferung mit einer von der Herstellerin Porsche aufgebrachten individuell bestellten Sonderfarbe („paint to sample“) in tief dunkelbraun versehen war. 1982 wurde die Originallackierung allerdings abgetragen und das Fahrzeug vollständig neu lackiert. Für die Neulackierung wurde auch kein Original Porsche Lack verwendet, sondern ein in der örtlichen Autolackiererei am Wohnort des ersten Eigentümers (Charleston, West Virginia) angemischter Lack in einem dem Porsche-Originallack „Mocha Brown“ ähnlichen Farbton.

Nach Abholung des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises rügte der Kläger mehrere Sachmängel des Fahrzeugs, unter anderem das Fehlen der Eigenschaft „color to sample“. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger behauptet, dass der Porsche mehrere Sachmängel aufweise und nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Ihm komme es vor allem auf die vereinbarte Eigenschaft „color to sample“ an.

Der beklagte Autohändler verkaufte den Wagen für den Voreigentümer und ist der Ansicht, die Beschreibung des Fahrzeugs in seinem Newsletter treffe zu, weil der Wagen1973 tatsächlich in der Farbe nach Wahl in tief dunkelbraun ausgeliefert worden sei. Außerdem hätte der Käufer auch unter dem Kofferraumdeckel und im Motorraum selber erkennen können, dass eine Neulackierung vorgenommen worden war.

Das Landgericht hat dem Käufer Recht gegeben. Er sei wirksam von dem Kaufvertrag wegen Fehlens des wertbildenden Merkmals „color to sample“ zurückgetreten. Die Parteien hätten dies im Kaufvertrag so vereinbart. Sowohl im Newsletter des Autohändlers als auch im Kaufvertrag sei das Merkmal der Sonderfarbe „color to sample“ als wertbildender Faktor aufgenommen worden. Aus der maßgeblichen Sicht des Käufers konnte dieser davon ausgehen, dass das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit auch im Zeitpunkt des Kaufs noch aufgewiesen habe und nicht nur in den Jahren 1973-1982 aufwies. Für einen Kaufinteressenten sei in aller Regel nicht von Interesse, welche wertsteigernden Merkmale eine Kaufsache vor 30 Jahren aufgewiesen habe, sondern welche Merkmale sie im Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich habe. Auch wenn im Newsletter nur gestanden habe, dass das Fahrzeug in der Farbe nach Wahl bestellt worden sei, konnte der Käufer davon ausgehen, dass sich das Fahrzeug immer noch in diesem Zustand befunden habe. Zudem sei das Fahrzeug als unrestauriertes Exemplar in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand angepriesen worden. Dies habe den Eindruck des Käufers noch verstärkt.

Unstreitig weise das Fahrzeug diese bei einem Oldtimer erheblich wertsteigernde Wirkung des Vorhandenseins eines historischen Originallacks in Sonderanfertigung nicht mehr auf. Auch habe der Käufer das Fehlen des Originallacks nicht erkennen können, da die beschriebenen Farbabweichungen zum einen nur schwer zu sehen waren und dann auch keinen Rückschluss auf das vollständige Entfernen des Originallackes zugelassen hätten.

Der ebenfalls beklagte ehemalige Eigentümer war nicht Verkäufer seines Fahrzeugs. Er hatte den Autohändler mit dem Verkauf seines Wagens beauftragt. Die Klage gegen ihn hatte keinen Erfolg.

Quelle: LG Köln

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Künstlerinitiative „Raum 13“ muss ihre Ateliers und Ausstellungsflächen räumen

LG Köln, Pressemitteilung vom 20.01.2021 zum Urteil 4 O 84/20 vom 20.01.2021

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigungen der Gewerbeflächen in der ehemaligen Hauptverwaltung von Klöckner-Humboldt-Deutz wirksam sind.

Die Klägerin ist eine Grundbesitzverwaltungsgesellschaft und hatte mit den Beklagten Mietverträge über die Nutzung des ehemaligen Hauptverwaltungsgebäudes der Deutz AG geschlossen. Die Beklagten stehen für eine Künstlerinitiative, die die gemieteten Flächen seitdem für künstlerische, architektonische und historische Ausstellungen und Projekte sowie als multifunktionale Werkstattateliers unter dem Namen „Raum 13“ nutzen.

Die Klägerin kündigte die Mietverträge zum 30.04.2020. Die Stadt Köln beschloss ein Vorkaufsrecht und gab nach den Kündigungen eine Resolution heraus, in der sie die Kündigungen bedauerte und die Klägerin aufforderte, die kulturelle Nutzung weiter zu ermöglichen.

Die beklagten Künstler sind der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam. Die Nutzung der Räume habe eine besondere städtebauliche und gesamtgesellschaftliche Bedeutung aufgrund der sozialhistorisch-kulturellen Ausrichtung. Auch beabsichtige die Stadt Köln, das Gebäude zu erwerben und dann an die Beklagten weiterzuvermieten.

Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass die Kündigungen wirksam seien und die Beklagten das Gebäude räumen müssen. Die Kündigungen seien vertragsgemäß mit Wirkung zum 30.04.2020 erklärt worden.

In dem Urteil hebt das Gericht hervor, dass keine Gründe vorlägen, die einer Kündigung entgegenstünden. Aus der künstlerisch-sozialen Nutzung der Mietflächen ergebe sich keine besondere Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Eine Güterabwägung der dem Eigentümer grundsätzlich zustehenden Gestaltungs- und Verfügungsrechte über sein Eigentum und der besonderen Bedeutung der Nutzung der gewerblichen Mietflächen durch die Künstlerinitiative komme nicht zu dem Ergebnis, dass das Kündigungsrecht einzuschränken sei. Dies würde sonst zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Vermieters führen.

Auch das Vorkaufsrecht der Stadt Köln und die erklärte Absicht, im Falle eines Ankaufs der Künstlerinitiative die Flächen für eine weitere Nutzung wieder anzubieten, sei zu wenig konkret.

Die Künstlerinitiative hat die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen.

Quelle: LG Köln

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Eilantrag des Leiters der EG Göhrde auf Hinausschieben des Ruhestands abgelehnt

Das VG Lüneburg hat den Eilantrag eines Lüneburger Polizeivollzugsbeamten, seinen Pensionseintritt um ein Jahr hinauszuschieben, abgelehnt, denn einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers stünden dienstliche Gründe entgegen (Az. 8 B 1/21).

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 29.01.2021 zum Beschluss 8 B 1/21 vom 28.01.2021 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat den Eilantrag eines Lüneburger Polizeivollzugsbeamten, seinen Pensionseintritt um ein Jahr hinauszuschieben, mit Beschluss vom 28. Januar 2021 abgelehnt (Az. 8 B 1/21).

Die reguläre Dienstzeit des Antragstellers, der seit 2017 mit der Leitung der Ermittlungsgruppe Göhrde (EG Göhrde) betraut war, endet am 28. Februar 2021. Der Antragsteller beantragte im Oktober 2019, die Regelaltersgrenze um ein Jahr hinauszuschieben. Die zuständige Polizeidirektion lehnte diesen Antrag ab und begründete dies mit entgegenstehenden dienstlichen Gründen.

Der Antragsteller hat hiergegen beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Weil der ursprünglich für den Januar 2021 anberaumte Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg aufgrund der aktuellen Corona-Beschränkungen abgesagt werden musste, stellte er zudem am 12. Januar 2021 einen entsprechenden Eilantrag, um eine gerichtliche Entscheidung vor dem Stichtag am 28. Februar 2021 zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag nun abgelehnt. Einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers stünden dienstliche Gründe entgegen. Die Polizeidirektion habe nachvollziehbar dargelegt, dass der von dem Antragsteller zurzeit wahrgenommene Posten als Leiter der EG Göhrde zum 1. März 2021 wegfalle und die Aufgaben der EG Göhrde in dem schon im April 2019 eingerichteten Sachgebiet Cold Case fortgeführt würden. Diese organisatorischen Umstrukturierungen seien gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Ruhestand des Antragstellers erfolgt, um zu gewährleisten, dass fachliche und inhaltliche Erfahrungen in einem Zeitraum von rund 17 Monaten bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand operativ gesamtverantwortlich übergeben werden könnten. Sie seien deshalb schon vor dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestands eingeleitet und personalplanerisch abgesichert worden. Eine Fortbeschäftigung des Antragstellers in seiner Leitungsfunktion sei darum weder aus haushälterischer Sicht noch aus kriminalpolizeilicher Sicht sinnvoll. Auch der weiteren Verwendung des Antragstellers als Leiter des Fachkommissariats Organisierte Kriminalität stünden dienstliche Gründe entgegen, weil es insoweit im Rahmen des landesweiten Projektes „Strategische Organisationsanpassung der Landespolizei Niedersachsen“ Umstrukturierungen gegeben habe, die dazu führten, dass ein Leitungsposten bei den Fachkommissariaten wegfalle.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Quelle: VG Lüneburg

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Parkplatzvergabe in Kirn ist rechtswidrig

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 2 K 426/20 vom 16.12.2020

Die Vergabepraxis für die Vermietung von gemeindeeigenen Dauerparkplätzen in Kirn ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer Klage eines Bewerbers teilweise statt.

Die Stadt Kirn hält auf einem Grundstück in der Innenstadt sechs Parkplätze vor, welche sie nach vorherigem Antrag an Interessenten in der Reihenfolge des Antragseingangs (Prioritätsprinzip) als Dauerparkplatz vermietet. Der unmittelbar in der Nähe zu den Parkplätzen wohnende Kläger beantragte in der Folge erfolglos die Erteilung eines Dauerparkausweises. Zur Begründung wurde ihm mitgeteilt, alle Parkplätze seien derzeit vermietet. Nachdem der Kläger auch im anschließenden Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, verfolgte er sein Begehren mit seiner Klage weiter. Im Klageverfahren beantragte er hilfsweise die Feststellung, dass die derzeit angewandte Vergabepraxis betreffend die Vermietung der Parkplätze rechtswidrig sei. Mit diesem Antrag hatte die Klage Erfolg.

Zwar habe der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines Parkplatzes, weil die Kapazitäten derzeit ausgeschöpft seien und ein Anspruch des Klägers auf Erweiterung der öffentlichen Einrichtung – derzeit sechs Dauerparkplätze – nicht bestehe, so das Verwaltungsgericht. Hingegen habe sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vergabepraxis Erfolg. Zum einen habe der Bürgermeister die Parkplätze nicht ohne weiteres nach dem Prioritätsprinzip vergeben dürfen. Denn zuständig für die Festlegung der Vergabekriterien sei der Stadtrat, der im vorliegenden Fall nicht eingebunden worden sei. Zum anderen sei die Vergabe rein nach dem Prioritätsprinzip nicht mit den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Wirtschaftlichkeit vereinbar. Werden – wie hier der Fall – bei Anwendung des Prioritätsprinzips gleichzeitig die Plätze dauerhaft, d. h. ohne sachgerechte zeitliche Begrenzung, an die einmal ausgewählten Bewerber vergeben, führe dies unter Umständen dazu, dass andere Bewerber auf Dauer faktisch von der Teilhabe ausgeschlossen würden, solange nicht einer der Inhaber die einmal erlangte Parkberechtigung zurückgebe oder dessen Berechtigung durch Tod erlösche. Um eine Chancengleichheit zu gewährleisten, sei es daher nach Auffassung der Koblenzer Richter geboten, die Vergabe generell in einem praxisgerechten zeitlichen Umfang zu begrenzen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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MTA-Ausbildung: Medizinische Berufe werden attraktiver

Der Bundestag hat das MTA-Reformgesetz beschlossen. Die Ausbildung in der medizinisch-technischen Assistenz wird damit modernisiert und grundlegend reformiert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.01.2021

Der Bundestag hat das MTA-Reformgesetz beschlossen. Die Ausbildung in der medizinisch-technischen Assistenz wird damit modernisiert und grundlegend reformiert. So wird etwa das Schuldgeld abgeschafft und für alle Auszubildenden eine angemessene Vergütung sicher gestellt.

Die vier Berufe in der Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin bleiben bestehen. Die Berufsbezeichnung wird ersetzt durch “Medizinische Technologin” und “Medizinischer Technologe”.

Eine umfassende Reform der Ausbildungen in diesen Berufen ist erforderlich, um die sich stetig weiterentwickelnden technischen, medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Ausbildung zu integrieren und die Ausbildung zeitgemäß und attraktiv auszugestalten. Die Corona-Pandemie zeigt derzeit sehr deutlich, wie bedeutend die Berufe der medizinischen Assistenz sind – insbesondere bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation.

Was soll sich ändern?

  • Das Ausbildungsziel in den jeweiligen Berufen wird modernisiert, die Ausbildung wird konkretisiert und neu strukturiert.
  • Die Ausbildungsstätten müssen künftig gesetzlich vorgesehene Mindestanforderungen erfüllen. Die Mindestqualifikationen von Lehrkräften und Schulleitungen werden bundeseinheitlich festgelegt.
  • Die praktische Ausbildung wird ausgeweitet.
  • Künftig muss eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt werden, Schulgeld darf nicht mehr erhoben werden.

“Damit wollen wir noch mehr junge Menschen motivieren, sich für einen der wichtigen Berufe in der Gesundheitsversorgung zu entscheiden”, erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zu dem Vorhaben.

Mit dem Gesetz wird außerdem das Notfallsanitäter-Gesetz geändert. Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter zu schaffen. Zudem soll ihnen in besonderen Einsatzsituationen und innerhalb klar definierter Grenzen die Ausübung von Heilkunde gestattet werden.

Das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetzgebungsverfahren soll zeitnah abgeschlossen werden und das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Der Beschluss ist Teil des “Gesamtkonzeptes Gesundheitsfachberufe“. Die Bundesregierung will damit die Ausbildungen in zehn Gesundheitsfachberufen neu ordnen und für künftige Herausforderungen stärken.

Quelle: Bundesregierung

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Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2021

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen im Februar 2021.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.01.2021

Homeoffice, Testpflicht und Genmutationen schneller erkennen: Das soll dabei helfen, die Pandemie in den Griff zu bekommen. Berufstätige Eltern werden bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützt. Wichtige Neuregelungen im Überblick.

Corona-Pandemie

Homeoffice überall da, wo es möglich ist

Unternehmen müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor, die am 27. Januar in Kraft getreten ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Sie gilt befristet bis 15. März 2021.

Entlastung für berufstätige Eltern

Für das Jahr 2021 wird die Zahl der Tage verdoppelt, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.

Digitale Einreiseanmeldung und Testpflicht

Einreisende aus Risikogebieten müssen künftig spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, Einreisende aus besonders betroffenen Gebieten schon vor Einreise. Das sieht eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung vor, die am 14. Januar in Kraft getreten ist.

Gen-Mutationen schneller erkennen

Die Bundesregierung fördert mit der sogenannten Coronavirus-Surveillanceverordnung die bundesweite Genomsequenzierung der Corona-Viren. Ziel ist es, künftig mindestens fünf Prozent der Positivproben auf Gen-Mutationen zu untersuchen. Die Verordnung ist am 19. Januar in Kraft getreten.

Wirtschaft

Mehr Befugnisse gegen marktbeherrschende Digitalkonzerne

Die Bundesregierung will dem missbräuchlichen Verhalten von Unternehmen, die den digitalen Markt beherrschen, besser entgegenwirken. Die Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz) ist nun in Kraft getreten.

Verbraucherschutz

Neues Qualitätssystem für deutsche Weine

Bessere Vermarktungschancen für Winzerinnen und Winzer, mehr Orientierung und Klarheit für die, die den Wein kaufen. Das sind die Ziele einer Änderung des Weingesetzes. Dieses ist zum 27. Januar 2021 in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung

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Fragen und Antworten zum Registermodernisierungsgesetz

Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl sie bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Registermodernisierungsgesetz wurde nun vom Bundestag beschlossen.

Bundesregierung Mitteilung vom 28.01.2021

Verbesserung digitaler Verwaltungsleistungen

Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl sie bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Registermodernisierungsgesetz wurde nun vom Bundestag beschlossen.

Das Parlament hat das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Mit diesem sogenannten Registermodernisierungsgesetz wird die Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes “Ordnungsmerkmal” für besonders relevante Register eingeführt, zum Beispiel dem Melderegister, Personenstandsregister und Fahrzeugregister. Dies ist ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes. Die neuen Regeln sind ein bedeutender Baustein für moderne Register der öffentlichen Verwaltung.

Warum wird das neue Gesetz zur Registermodernisierung überhaupt gebraucht?

Wesentliche Voraussetzung für die nutzerfreundliche Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in Deutschland ist, dass Daten und Nachweise elektronisch übermittelt werden können. Das soll am besten nicht immer wieder neu geschehen, sondern “once only”. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, müssen Personenverwechslungen ausgeschlossen und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger bei der Erbringung von Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz eindeutig identifiziert werden können. Ziel des Vorhabens ist eine praxisnahe und gleichzeitig verfassungs- und datenschutzkonforme Lösung, die dennoch zügig realisiert werden kann.

Wieso eignet sich die Steuer-Identifikationsnummer für die Verwendung?

Grundvoraussetzung für eine solche Lösung ist, auf bestehenden Strukturen aufzusetzen. Die Steuer-Indentifikationsnummer wird bereits heute in einer Vielzahl von Registern gespeichert, so dass sie sich als Identifikator besonders gut eignet. Die Steuer-Identifikationsnummer ist eine “nicht-sprechende” Identifikationsnummer. Sie wird zufällig erzeugt, enthält selbst keine Informationen über den Bürger und lässt aus sich heraus auch keine Rückschlüsse auf diesen zu. Das Aufsetzen auf der Steuer-Identifikationsnummer bedeutet keinen Zugriff auf Steuerdaten.

Welche Vorteile bietet das Vorhaben für die Bürgerinnen oder Bürger?

Behörden werden die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr stets erneut bitten müssen, Angaben wieder und wieder zu machen und Nachweise beizufügen, die an anderen Stellen der Verwaltung bereits vorliegen. Gemeint sind damit zum Beispiel eine Meldebescheinigung oder Geburtsurkunde. Stattdessen wird es möglich, diese Nachweise mit dem Einverständnis der betroffenen Person bei der Behörde anzufordern, die sie bereits hat. Dadurch können die Bearbeitungszeiten deutlich verkürzt werden. Dies gelingt aber nur dann zuverlässig und schnell, wenn es unter den Behörden ein verlässliches Ordnungsmerkmal – die Identifikationsnummer – gibt.

Wie können Bürgerinnen und Bürger den Überblick behalten, was mit ihren Daten geschieht?

Ein “Datencockpit” soll jeder Bürgerin und jedem Bürger die Möglichkeit geben, zukünftig bequem und digital nachvollziehen zu können, welche Behörde, zum Beispiel bei der Beantragung einer Leistung, zu welchem Zeitpunkt aus welchem Grund auf welche ihrer Daten zugegriffen hat. Das ist ein Meilenstein für mehr Transparenz.

Mit dem Registermodernisierungsgesetz ist eine wesentliche Verbesserung bei der Bereitstellung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz verbunden. Europäische Vorgaben – insbesondere die “Single Digital Gateway-Verordnung” – verpflichten die deutsche Verwaltung zur Umsetzung dieses sogenannten Once-Only-Prinzips. Zudem sieht das Gesetz Änderungen der Abgabenordnung sowie weiterer Fachgesetze zur Verarbeitung der Identifikationsnummer zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz vor.

Quelle: Bundesregierung

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“Dinklager Goldschatz” – OLG sieht für Klage des “Finders” keine Erfolgsaussichten

Das OLG Oldenburg hat eine Entscheidung des Landgerichts bestätigt: Der „Finder“ des Dinklager Goldschatzes bekommt für eine Klage gegen die Stadt Dinklage keine Prozesskostenhilfe. Die Klage habe keine Erfolgsaussichten, denn es liege weder ein Fund noch ein Schatzfund vor (Az. 1 W 17/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 29.01.2021 zum Beschlussl 1 W 17/20 vom 07.10.2020

Finden kann man nur Verlorengegangenes

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung des Landgerichts vom Mai 2020 bestätigt: Der „Finder“ des Dinklager Goldschatzes bekommt für eine Klage gegen die Stadt Dinklage keine Prozesskostenhilfe.

Ein Gartenbauunternehmen war im Sommer 2016 beauftragt, auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St. Catharina in Dinklage Gebüsch zwischen dem Friedhofszaun und der daneben belegenen Grabreihe zu beseitigen. Während der Rodungsarbeiten entdeckte ein Mitarbeiter zwei Plastikbehälter, die mit Goldmünzen und Bargeld gefüllt waren. Er verständigte unverzüglich die Polizei, die in dem Bereich zwei weitere Plastikbehältnisse mit Goldmünzen entdeckte. Am Folgetag durchsuchte der Mitarbeiter gemeinsam mit weiteren Personen die zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten Grünabfälle. Dabei wurden drei weitere mit Goldmünzen befüllte Kunststoffboxen aufgefunden. Insgesamt befanden sich in den Boxen 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen, denen im Jahr 2016 ein Wert von mehr als 500.000 Euro zukam.

Die Herkunft der Wertsachen, die sich in amtlicher Verwahrung der Stadt Dinklage befinden, ist bis heute ungeklärt. Der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens beansprucht nun von der Stadt Dinklage deren Herausgabe und begehrte Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage. Denn nach § 973 BGB wird ein Finder Eigentümer einer verlorenen Sache, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder sonst Empfangsberechtigte meldet. Dem Finder eines Schatzes steht nach § 984 BGB jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu.

Das Landgericht – und jetzt auch das Oberlandesgericht – sahen keine Erfolgsaussichten für die Klage. Es liege weder ein Fund noch ein Schatzfund vor. Das Fundrecht ziele auf die Rückführung verloren gegangener Sachen an den Berechtigten. Hier aber seien die Münzen und das Geld gezielt auf dem Friedhof versteckt worden. Um einen Schatz handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei. Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden. Das jüngste Prägedatum der Goldmünzen stammte nämlich aus dem Jahre 2016.

Weil es sich eben nicht um eine verlorene und von ihm wiedergefundene Sache handele, habe der Mann auch keinen Anspruch auf Finderlohn.

Die Gesetzeslage, so der Senat, sei insoweit klar. Der Gesetzgeber habe – so ergebe es sich auch aus den Gesetzesbegründungen – nur die Fälle regeln wollen, in denen Sachen verloren gegangen oder der Eigentümer infolge langen Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden könne. Beides sei hier nicht feststellbar.

Quelle: OLG Oldenburg

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EU-Rahmen für Beihilfen in der Corona-Krise wird verlängert und erweitert

Die EU-Kommission hat beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2021 zu verlängern und den Anwendungsbereich auszuweiten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.01.2021

Die Europäische Kommission hat nach einer einwöchigen Konsultation der Mitgliedstaaten beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern – und den Anwendungsbereich auszuweiten. Die Obergrenzen für Hilfen an einzelne Unternehmen werden angehoben. Zudem wird die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres erlaubt. „Auf diese Weise versetzen wir die Mitgliedstaaten in die Lage, die Flexibilität der Beihilfevorschriften in vollem Umfang zu nutzen, um ihre Volkswirtschaften zu unterstützen, und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

Die Kommission prüft laufend, ob eine weitere Anpassung des Befristeten Beihilferahmens nötig ist. Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen sollte ursprünglich am 30. Juni 2021 auslaufen, mit Ausnahme der Rekapitalisierungsmaßnahmen, die bis zum 30. September 2021 gewährt werden können. Angesichts der fortbestehenden Pandemie wird mit der heutigen Änderung die Geltungsdauer aller Maßnahmen, einschließlich der Rekapitalisierungsmaßnahmen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Erhöhte Beihilfeobergrenzen

In Bezug auf begrenzte Beihilfebeträge, die nach dem Befristeten Rahmen gewährt werden, werden die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen nun effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von De-minimis-Beihilfen). Die neuen Höchstbeträge belaufen sich auf 225.000 Euro pro Unternehmen, das in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist (vorher 100.000 Euro), 270.000 Euro pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist (vorher 120.000 Euro), und 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist (vorher 800.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden.

Für Unternehmen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind und im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 haben, kann der Staat einen Beitrag zu dem Teil der Fixkosten der Unternehmen leisten, der nicht durch die Einnahmen gedeckt ist, und zwar in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro pro Unternehmen (bisher 3 Mio. Euro).

Umwandlung von rückzahlbaren Instrumenten in direkte Zuschüsse

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit geben, bis zum 31. Dezember 2022 rückzahlbare Instrumente (z. B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen, wie z. B. direkte Zuschüsse, umzuwandeln. Grundsätzlich darf eine solche Umwandlung die neuen Höchstgrenzen für begrenzte Beihilfebeträge nicht überschreiten (225.000 Euro je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 270.000 Euro je Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, und 1,8 Mio. Euro je Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist). Damit sollen Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, in erster Linie rückzahlbare Instrumente als Form der Beihilfe zu wählen.

Quelle: EU-Kommission

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Familiäre Beziehungen können dem Interesse eines leiblichen Vaters an der Anfechtung einer Vaterschaft vorgehen

Ein biologischer Vater ist nur dann berechtigt, die (rechtliche) Vaterschaft des Ehemanns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, zu beseitigen, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind nicht besteht. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 12 WF 221/20).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Beschluss 12 WF 221/20 vom 06.11.2020

Ein biologischer Vater ist nur dann berechtigt, die (rechtliche) Vaterschaft des Ehemanns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, zu beseitigen, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind nicht besteht. Dies hat der 12. Senat für Familiensachen mit nicht anfechtbarem Beschluss vom 06.11.2020 (Az. 12 WF 221/20) entschieden.

Der Antragsteller aus Münster will gerichtlich feststellen lassen, dass der Ehemann der Mutter eines im Juni 2020 geborenen Mädchens, der mit der Mutter seit 2013 verheiratet ist und mit ihr ebenfalls in Münster wohnt, nicht der Vater des Kindes ist, sondern er selbst.

Das Amtsgericht hat den dahingehenden Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Ehemann der Mutter des Kindes und dem Mädchen einer solchen Feststellung entgegenstehe.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung war nicht erfolgreich. Jedenfalls derzeit könne der Antragsteller – so der Senat – die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter des Kindes nicht anfechten, weil zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung bestehe, die – nach § 1600 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – eine Anfechtung durch den leiblichen Vater ausschließe. Von einer solchen Bindung könne dann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trage. Dies sei hier zu vermuten, weil der Ehemann der Mutter mit dieser verheiratet sei. Dem könne der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen Kontakt zur Mutter des Kindes und diese noch eine eigene Wohnung gehabt habe. Ebenso wenig sei es von Bedeutung, dass der Antragsteller mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung für das Kind habe übernehmen wollen. Entscheidend sei vielmehr, dass der Ehemann der Mutter des Kindes spätestens seit der Geburt mit ihr und dem Kind in einem Haushalt lebe und bereit sei, die Verantwortung für seine (rechtliche) Tochter zu tragen. Zu sehen sei zwar, dass der Antragsteller in dieser Konstellation überhaupt nicht die Möglichkeit habe, rechtlich gesehen die Vaterstellung für seine mutmaßliche leibliche Tochter einzunehmen. Dies sei jedoch eine Folge der in § 1600 BGB getroffenen und aktuell geltenden gesetzlichen Regelung, nach der ein bestehender Familienverband dem Interesse des leiblichen Vaters vorgehe.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1600 Abs. 1 bis 3 BGB lautet wie folgt:

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

  1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
  2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
  3. die Mutter und
  4. das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

[…]

Quelle: OLG Hamm

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