Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahrs wegen der Corona-Pandemie

Das OVG NRW hat entschieden, dass die Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie regelmäßig nicht als Grund dafür genügen, ein sog. Sabbatjahr vorzeitig zu beenden (Az. 6 B 925/20, 6 B 957/20).

Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahrs wegen der Corona-Pandemie

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.07.2020 zu den Beschlüssen 6 B 925/20 und 6 B 957/20 vom 24.07.2020

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Beschlüssen vom 24.07.2020 entschieden, dass die Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie regelmäßig nicht als Grund dafür genügen, ein sog. Sabbatjahr vorzeitig zu beenden.

Die in Köln wohnhaften Antragsteller sind als verbeamtete Lehrerin in Bochum und als verbeamteter Lehrer in Dormagen tätig. Beide traten zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sog. Sabbatjahr, ein und gingen gemeinsam auf Weltreise. Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail noch von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Sie wiesen darauf hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden. Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 2 L 901/20) und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 1 L 623/20) ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend der Auffassung, der – nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche – besondere Härtefall, in dem dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es – wie anderen Bürgern auch – zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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Gemeinsames Grundeigentum in der Familie: Zerrüttung von Eltern und Tochter gibt kein Recht zur Zwangsversteigerung

Begründen Familienmitglieder gemeinschaftlich Eigentum an einem Grundstück, so wird im Notarvertrag die Möglichkeit zur Aufhebung dieser Gemeinschaft häufig ausgeschlossen. Geraten die Eigentümer später in familiäre Streitigkeiten, so kann allein daraus nicht das Recht abgeleitet werden, die Gemeinschaft zu beenden und das Anwesen zu versteigern. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 4 O 366/17).

Gemeinsames Grundeigentum in der Familie: Zerrüttung von Eltern und Tochter gibt kein Recht zur Zwangsversteigerung

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 24.07.2020 zum Urteil 4 O 366/17 vom 16.05.2018 (rkr)

Begründen Familienmitglieder gemeinschaftlich Eigentum an einem Grundstück, so wird im Notarvertrag die Möglichkeit zur Aufhebung dieser Gemeinschaft häufig ausgeschlossen. Geraten die Eigentümer später in familiäre Streitigkeiten, so kann allein daraus nicht das Recht abgeleitet werden, die Gemeinschaft zu beenden und das Anwesen zu versteigern. Dies hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal entschieden.

Eltern und Tochter hatten 2012 in Frankenthal gemeinsam neben dem Elternhaus ein Anwesen erworben. Die Tochter wollte sich hiermit ihren Jugendtraum erfüllen und Tür an Tür mit ihren Eltern in einer Art Mehrgenerationenhaus wohnen. In dem notariellen Vertrag hatte die Familie vereinbart, dass bis zum Tod der Eltern keiner die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann.

Jahre später kam es in der Familie zu erheblichen Streitigkeiten bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen. Die Tochter sah damit die Grundlage für ein gemeinsames Zusammenleben als erschüttert an. Sie wollte das Grundstück versteigern lassen und mit ihrer Klage erreichen, dass die Eltern die hierfür notwendige Zustimmung erteilen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kammer betont, dass zwar grundsätzlich jeder Miteigentümer das Recht hat, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Wenn aber – wie hier – durch den notariellen Vertrag ein umfassender Ausschluss vereinbart sei, bedürfe es dazu eines ganz besonders wichtigen Grundes. Bevor eine Zwangsversteigerung erfolgen könne, müsse zunächst trotz aller Differenzen versucht werden, das Anwesen anderweitig zu nutzen. So könne es etwa gemeinsam vermietet und durch einen neutralen Dritten verwaltet werden. Dieses mildere Mittel sei vorliegend noch nicht erwogen worden.

Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Die vor dem Bundesgerichtshof hiergegen geführte Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (Az. II ZR 221/19). Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

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Kein Anspruch auf Schadenersatz für Vermieter wegen Nichtvertragsabschluss trotz Zusage des Mietbewerbers

Das AG München entschied, dass ein Vermieter keinen Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn ein Mietbewerber wegen zwischenzeitlichem Beziehungsende doch keinen Mietvertrag abschließt (Az. 473 C 21303/19).

Kein Anspruch auf Schadenersatz für Vermieter wegen Nichtvertragsabschluss trotz Zusage des Mietbewerbers

AG München, Pressemitteilung vom 24.07.2020 zum Urteil 473 C 21303/19 vom 14.07.2020 (nrkr)

Kein Schadenersatz, wenn Mietbewerber wegen zwischenzeitlichem Beziehungsende doch keinen Mietvertrag abschließen.

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 14.07.2020 die Klage der beiden Vermieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in München-Lehel auf Zahlung der entgangenen Oktobermiete in Höhe von 1.450 Euro gegen die beiden Beklagten aus München und dem Vorderen Bayerischen Wald ab.

Die Kläger beauftragten im August 2019 einen Immobilienmakler, da sie ihre Wohnung zum 01.10.2019 vermieten wollten. Die Beklagten bewarben sich per E-Mail vom 13.08.2019 auf diese Wohnung. Nach Durchführung von ca. 60 Besichtigungen verblieben zwei Paare, die die Zustimmung der Kläger fanden, darunter die Beklagten. Die Kläger entschieden sich dafür, den Beklagten ein Vertragsangebot zu machen. Hierzu teilte der Makler dem Beklagten telefonisch am 05.09.2019 mit, dass sie die Wohnung bekommen würden. Die Beklagten waren zu dieser Zeit im Urlaub, aus dem sie am 16.09.2019 wieder zurückkehrten. Dann sollte der Mietvertrag unterschrieben werden. Zwischenzeitlich bereitete der Makler den schriftlichen Mietvertrag vor, holte die Unterschrift der Kläger ein und sagte den anderen Bewerbern ab. Zum Abschluss eines Mietvertrages kam es nicht, da die Beklagten während ihres Urlaubes festgestellt hatten, dass sie doch nicht mehr zusammenziehen wollten. Dies erfuhren die Kläger durch einen Telefonanruf des Maklers bei der Beklagten am 17.09.2019. Trotz neuerlicher Inserierung mit Besichtigungstermin am 20.09.2019 und Bezug zum 01.10.2019 erfolgte eine Vermietung der Wohnung zum 01.10.2019 aber nicht.

Auch wenn der Mietvertrag hier erst schriftlich geschlossen werden sollte, hätten die Beklagten nach Ansicht der Kläger den Vertragsschluss als sicher hingestellt. Die Beklagten hätten nie verlangt, bereits vor Unterschrift einen Vertragsentwurf zu sehen. Sie hätten im Telefonat vom 05.09.2019 vielmehr ausdrücklich ihre Unterschriftsbereitschaft bekräftigt. Es sei auch kein Fall bekannt, in dem es auf Verlangen der Mieter zu einer Änderung des Vertragsentwurfs nach Muster des Münchner Haus- und Grundbesitzervereins gekommen wäre.

Die Beklagten meinen, dass die Kläger frühestens nach Erhalt und Überprüfung eines Vertrages von einer verbindlichen Zusage der Beklagten ausgehen hätten können. Den Beklagten hätten aber lediglich den Text der Online-Wohnungsanzeige gekannt. Tatsächlich sei auch nur von 1.350 Euro Miete geredet worden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u. a. so:

„Vor allem bei grundlosem Abbruch der Vertragsverhandlungen sowie bei schuldhafter Verhinderung der Wirksamkeit eines Vertrages kann den einen Teil durchaus eine Haftung aus culpa in contrahendo für Aufwendungen treffen, die der andere Teil bereits in Erwartung des Vertragsabschlusses getätigt hatte und die sich jetzt infolge des „Abbruchs“ der Verhandlungen oder auf Grund der Undurchführbarkeit des Vertrags als nutzlos erweisen (…) Die Kläger konnten bei der geschilderten Sachlage schon nicht davon ausgehen, dass der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen gewesen wäre, denn die Beklagten hatten zu keinem Zeitpunkt einen Mietvertragsentwurf oder einen Mietvertrag in Händen gehabt. Ohne konkreten Mietvertrag war es den Beklagten aber gar nicht möglich die vertraglichen Verpflichtungen, die sie übernehmen würden, zu prüfen. Ohne Prüfung der konkreten Vertragsregeln kann keine Partei von einem sicheren Vertragsschluss ausgehen. Das Vorliegen der Werbeannonce ersetzt nicht ansatzweise den konkreten Vertrag(sentwurf). (…) Ein Kontrahierungszwang besteht auch in einem angespannten Mietmarkt wie München ausdrücklich nicht, auch wenn dies nach der Darlegung der Klagepartei den Anschein haben könnte. (…)

Dass zwei Mitmieter, die als Paar eine Wohnung anmieten wollen, vor Vertragsschluss im gemeinsamen Urlaub merken, dass sie nicht zusammenpassen und besser getrennte Wege gehen, ist ein ohne weiteres jedem einleuchtenden Grund, der den Abbruch von Vertragsverhandlungen rechtfertigt. Die Beklagten hatten auch nicht die Obliegenheit oder gar Rechtspflicht, aus dem Urlaub heraus die Klagepartei über den sich verschlechternden Beziehungszustand zu informieren.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Zulässige Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch bei grundrechtlichem Abwägungserfordernis

Das BVerfG entschied, dass eine Vorabeinschätzung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann zulässig ist, wenn eine solche Einschätzung eine abwägende Berücksichtigung der im Einzelfall widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen voraussetzt (Az. 1 BvR 2447/19).

Zulässige Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch bei grundrechtlichem Abwägungserfordernis

BVerfG, Pressemitteilung vom 24.07.2020 zum Beschluss 1 BvR 2447/19 vom 07.07.2020

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 24.07.2020 veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein Vorgehen gegen einen Pressebericht richtete.

Die Kammer hat mit dem Beschluss klargestellt, dass eine Vorabeinschätzung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann zulässig ist, wenn eine solche Einschätzung – wie etwa regelmäßig im Presse- und Äußerungsrecht – eine abwägende Berücksichtigung der im Einzelfall widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen voraussetzt. In einer solchen Abwägung liegt, obwohl sie mitunter komplexe Wertungsfragen aufwirft, nicht schon deshalb, weil sie als Einzelfallbeurteilung offen ist, eine „Vorabklärung schwieriger Rechtsfragen“, die im Prozesskostenhilfeverfahren verboten ist. Zugleich hat die Kammer deutlich gemacht, dass die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über Strafverfahren einschließlich der Umstände von Tat und Täter im Fall einer Verurteilung nicht generell auf schwere Gewalttaten oder prominente Personen beschränkt ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Fachgerichte durften deshalb ohne Verletzung der Rechtschutzgleichheit davon ausgehen, dass ein Vorgehen des Beschwerdeführers gegen den Bericht im konkreten Fall nicht hinreichend aussichtsreich war, auch wenn es sich lediglich um einfache Körperverletzungstaten handelte.

Sachverhalt

Der nicht öffentlich bekannte Beschwerdeführer war im Jahr 2018 wegen zweier von ihm eingeräumter einfacher Körperverletzungen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen einer dritten angeklagten Körperverletzungstat, die ebenfalls in den eineinhalbmonatigen Zeitraum zwischen den abgeurteilten Taten fiel, wurde die Strafverfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Anfechtung des Urteils erfolgte nicht. Über dieses Verfahren und seinen Ausgang berichtete der örtliche Ableger einer großen Tageszeitung auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Supermarkt-Chef, Kollegen und Schulleiterin verprügelt – Vorsicht, Student sieht Rot!“. Beim Artikel befindet sich ein Foto des Beschwerdeführers aus dem Gerichtsverfahren, das im Augenbereich unkenntlich gemacht ist, auf dem er aber möglicherweise für Bekannte erkennbar ist. Der unter der Abbildung stehende Text identifiziert ihn mit seinem Vornamen und Alter. Der Artikel berichtet in zuspitzender Form über die zugrundeliegenden Taten und verschiedene Äußerungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren, wobei ihm u. a. ein „Hang zur Gewalt“ und zu anlasslosen „Ausrastern“ attestiert wird.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für ein zivilgerichtliches Vorgehen gegen den verantwortlichen Presseverlag wiesen die Zivilgerichte mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Auch nicht schwerwiegende Gewalttaten und deren konkrete Umstände und Täter gehörten je nach Einzelfall zu dem die Öffentlichkeit berechtigterweise interessierenden Zeitgeschehen, über das auch individualisierend zu berichten der Presse erlaubt sei. Hier begründeten die besondere Begehungsweise und impulsive Aggressivität der Taten ein hinreichendes Interesse an dem Bericht.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit. Schwierige, nicht geklärten Rechtsfragen dürften nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll das Institut der Prozesskostenhilfe auch unbemittelten Personen den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Bewertung ist, ob die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 114 ZPO zukommt, überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, einen Gerichtszugang zu gewährleisten, deutlich verfehlen. Die Fachgerichte dürfen Prozesskostenhilfe insbesondere dann nicht versagen, wenn die Entscheidung im Klageverfahren von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Sie braucht demgegenüber nicht gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage angesichts der einschlägigen gesetzlichen Regelung oder der durch die Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in diesem Sinn als „schwierig“ erscheint. Das gilt insbesondere für abwägende Subsumtionsentscheidungen im Einzelfall, obwohl auch sie komplexe Fragen aufwerfen können. Selbst wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten eine konkret abwägende Subsumtionsentscheidung erfordert, darf eine fachgerichtliche Voreinschätzung daher im Verfahren der Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden, soweit die generellen Maßstäbe dieser Abwägung hinreichend geklärt sind. Andernfalls wäre Prozesskostenhilfe in einzelfallaffinen Rechtsbereichen, etwa im regelmäßig durch konkrete Abwägung von Berichterstattungs- und Persönlichkeitsinteressen bestimmten Äußerungsrecht, fast immer zu gewähren. Das ist mit dem Verbot, „schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen“ im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, nicht gemeint.

Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Fachgerichte bei der ihnen gebührenden Einschätzung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg die aus der Rechtschutzgleichheit folgenden Anforderungen gewahrt. Die Gerichte haben ihrer Abschätzung der Erfolgsaussichten zugrunde gelegt, dass eine identifizierende Presseberichterstattung über Strafverfahren und die zugrundeliegenden Taten in zeitlicher Nähe einer Verurteilung nicht generell auf Fälle schwerer Gewaltverbrechen oder öffentlich bekannter Personen beschränkt ist, sondern von den konkreten Umständen des Falles und dem darauf bezogenen öffentlichen Berichterstattungsinteresse abhängt. Dies entspricht dem Stand der – insbesondere auch verfassungsrechtlichen – Rechtsprechung. Die danach gebotene Abwägung hat auch das Gewicht der Straftaten einzubeziehen, aber verstanden als einzelfallbezogener Abwägungsgesichtspunkt, nicht als abstrakt zu klärende Grundsatzfrage.

Die Einschätzung, ob in Anwendung dieser Maßstäbe ein gerichtliches Vorgehen gegen die individualisierende Berichterstattung hinreichend aussichtsreich war, verweist auf den konkreten Einzelfall, ist durch abwägende Würdigung des Inhalts und der Umstände der Berichterstattung, der Tat und ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit zu beantworten und daher von vornherein einer allgemeinen Klärung entzogen. Sie ist auch nicht derart schwierig oder maßstäblich offen, dass sie einer antizipierenden Würdigung im Verfahren der Prozesskostenhilfe entgegenstünde. Die für die gerichtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten maßgebliche Tatsachengrundlage war zudem in Gestalt des beanstandeten Presseberichts und des zugrundeliegenden Strafurteils aus den Akten ersichtlich.

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Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener Legislaturperiode informieren

Das OVG Schleswig-Holstein hat auf die Klage eines Bürgers den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags verpflichtet, eine Übersicht über alle vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags gefertigten Gutachten aus der (im Juni 2017) abgelaufenen 18. Legislaturperiode herauszugeben (Az. 4 LB 45/17).

Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener Legislaturperiode informieren

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.07.2020 zum Urteil 4 LB 45/17 vom 23.07.2020

Auf die Klage eines Bürgers hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts am 23.07.2020 den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags verpflichtet, eine Übersicht über alle vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags gefertigten Gutachten aus der (im Juni 2017) abgelaufenen 18. Legislaturperiode herauszugeben.

Der Kläger habe einen Anspruch aus dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG). Bei dem Landtagspräsidenten handele es sich um eine auskunftspflichtige Stelle, da es sich bei ihm um eine Behörde handele, in der auch der Wissenschaftliche Dienst angesiedelt sei. Eine im Laufe des Verfahrens vom Landtag – als Gesetzgebungsorgan – in das IZG eingefügte Ausnahmeregelung für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes gegenüber den Fraktionen müsse so ausgelegt werden, dass diese nur für die laufende Legislaturperiode gelte. Ein zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss wäre mit dem Transparenzgebot in Artikel 53 der Landesverfassung nicht vereinbar. Besondere im IZG vorgesehene Gründe, die Herausgabe der Informationen zu verweigern, konnte der Senat anhand der Darlegungen des Beklagten nicht feststellen.

Die erste Instanz hatte die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Diese Auffassung teilte der 4. Senat nicht.

Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. 4 LB 45/17).

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Sportrollstuhl für einen Erwachsenen als Eingliederungshilfe

Das SG Mannheim entschied, dass der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, einen Querschnittsgelähmten mit einem Sportrollstuhl zu versorgen, damit dieser an Vereinssport teilnehmen kann (Az. S 9 SO 1824/19).

Sportrollstuhl für einen Erwachsenen als Eingliederungshilfe

SG Mannheim, Mitteilung vom 23.07.2020 zum Urteil S 9 SO 1824/19 vom 04.02.2020 (rkr)

Der 1993 geborene Kläger ist wegen einer Querschnittlähmung, welche die unteren Extremitäten betrifft, schwerbehindert. Aktuell befindet er sich in einer Ausbildung zum Erzieher und bezieht Arbeitslosengeld II. Die Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung versorgte ihn mit einem Alltagsrollstuhl, von der er nun einen Sportrollstuhl begehrte, um am Reha-, Freizeit- und Breitensport teilnehmen zu können, was ihm ärztlich verordnet wurde. Die Krankenkasse leitete den Antrag an den Sozialhilfeträger weiter, welcher den Antrag ablehnte.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Es gehört zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, ihn in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können. Denn sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins gehört in der Bundesrepublik Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben und dient somit dem Leben in der Gemeinschaft. Es handelt sich daher um eine sozialadäquate Form der Freizeitgestaltung, die in besonderer Weise geeignet ist, die Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Der Nachrang der Eingliederungshilfe steht nicht entgegen. Denn die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Insoweit ist anerkannt, dass dies bei Hilfsmitteln zum Ausgleich von Mobilitätsdefiziten bei Erwachsenen nur Wege oder Distanzen miteinschließt, welche üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Lediglich bei Kindern und Jugendlichen umfasst die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche oder gesellschaftliche Aktivitäten.

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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf zum Erwerb eines Computers für die Schule

Das SG Mannheim entschied, dass ein Grundsicherungsempfänger, der die Oberstufe eines Gymnasiums besucht, Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf hat (Az. S 3 AS 2672/19).

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf zum Erwerb eines Computers für die Schule

SG Mannheim, Mitteilung vom 23.07.2020 zum Urteil S 3 AS 2672/19 vom 24.10.2019 (rkr)

Der 2003 geborene Kläger besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums. Er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2018 begehrte der Kläger einen Personalcomputer (PC) für die Bearbeitung von Schularbeiten. Seit zweieinhalb Jahren habe seine Mutter ein Laptop einer Freundin ausgeliehen. Diese brauche es aber für ihren nunmehr 8-jährigen Sohn zurück. Die Schule, die er besuche, erwarte, dass er mit einem PC arbeite. Seine Mutter und er hätten keinen Computer. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Der PC müsse aus dem mit dem Erwerbseinkommen der Mutter verbundenen Freibetrag angespart werden. Ein gebrauchter Computer käme in Betracht.

Das Gericht hat den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 Euro zum Erwerb eines Computers beziehungsweise Laptops zu gewähren. Ihm steht ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Abs. 6 SGB II analog zu. Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitert jedoch daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handelt. Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät gehört bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Allerdings besteht im Normengefüge des SGB II eine planwidrige Regelungslücke, deren Schließung eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig macht. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergibt sich ein direkter Anspruch des Klägers auf Gewährung der Kosten. Sie sind nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und können nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden. Die Kosten werden nicht durch die so genannte „Schulbedarfspauschale“ nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient diese (bislang 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres, 100 Euro und 30 Euro seit 1. August 2019) insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Turnzeug, Turnbeutel) sowie für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z. B. Füller, Stifte, Hefte, Papier, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).

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Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Echthaarperücke

Die gesetzliche Krankenversicherung ist lt. SG Mannheim für die Versorgung mit einer Echthaarperücke leistungspflichtig, wenn dieses Hilfsmittel erforderlich und wirtschaftlich ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Bei einer Perücke handelt es sich insbesondere um keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (Az. S 7 KR 1830/18).

Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Echthaarperücke

SG Mannheim, Mitteilung vom 23.07.2020 zum Urteil S 7 KR 1830/18 vom 14.05.2020

Die geborene Klägerin litt nach einem diagnostizierten Mammakarzinom, welches mit einer Chemotherapie behandelt wurde, unter einem vorübergehenden vollständigen Haarausfall. Anfang 2018 beantragte sie bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung und des Kostenvoranschlages eines Perückenstudios für eine Echthaarperücke in Höhe von 1.200 Euro die Übernahme der ihr entstehenden Aufwendungen. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, wonach eine Echthaarperücke das Maß des Notwendigen übersteige. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin abzüglich des von der Klägerin zu tragenden Eigenanteils 385 Euro zur Versorgung mit einer Kunsthaarperücke. Gleichwohl beschaffte sie sich die Echthaarperücke.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die Beklagte ist für ihre Versorgung mit einer Echthaarperücke leistungspflichtig, weil dieses Hilfsmittel erforderlich und wirtschaftlich ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Bei einer Perücke handelt es sich insbesondere um keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Ein totaler Haarverlust stellt bei einer Frau eine Behinderung dar. Die Klägerin ist wegen ihrer krankheitsbedingten vorübergehenden Kahlköpfigkeit in ihrer körperlichen Funktion beeinträchtigt. Die Krankheit hat bei Frauen eine entstellende Wirkung, die zwar nicht zum Verlust oder zur Störung einer motorischen oder geistigen Funktion führt, es ihnen aber erschwert oder gar unmöglich macht, sich frei und unbefangen unter den Mitmenschen zu bewegen; eine kahlköpfige Frau zieht naturgemäß ständig alle Blicke auf sich und wird zum Objekt der Neugier, was in der Regel zur Folge hat, dass sich die Betroffene aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzieht und zu vereinsamen droht. Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist damit beeinträchtigt. Die Klägerin kann nicht auf eine Versorgung mit einer Kunsthaarperücke verwiesen werden. Nur eine Echthaarperücke weist eine Qualität auf, die den Verlust des natürlichen Haupthaares für unbefangene Beobachtende nicht sogleich erkennen lässt.

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Postnachfolgeunternehmen zahlen für Dienstzeiten vor 1995

Das VG Köln hat die Klage der Deutschen Post AG, der Deutschen Bank AG und der Deutschen Telekom AG gegen die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost abgewiesen (Az. 4 K 1984/19).

Postnachfolgeunternehmen zahlen für Dienstzeiten vor 1995

VG Köln, Pressemitteilung vom 23.07.2020 zum Urteil 4 K 1984/19 vom 23.07.2020

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat die Klage der Deutschen Post AG, der Deutschen Bank AG und der Deutschen Telekom AG gegen die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost mit am 23.07.2020 im Landgericht Bonn verkündetem Urteil abgewiesen.

Die Klägerinnen sind als Nachfolgeunternehmen zum 1. Januar 1995 aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost hervorgegangen. Auch die beklagte Bundesanstalt wurde im Rahmen der Privatisierung errichtet. Sie nimmt für ihre eigenen sowie für die Bediensteten der Klägerinnen soziale und dienstrechtliche Aufgaben wahr. Für die Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Bediensteten auf Altersversorgung, Beihilfe und betriebliche Zusatzversorgung bildet sie Rückstellungen. In die Bewertung dieser Rückstellungen fließen auch Dienstzeiten vor 1995 ein. Die Klägerinnen refinanzieren die Rückstellungen bislang im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen mit der Beklagten.

Mit ihrer im März 2019 erhobenen Klage wollen die drei Aktiengesellschaften festgestellt wissen, dass sie nicht zur Finanzierung von Rückstellungen der Beklagten verpflichtet seien, die auf Dienstzeiten vor 1995, also auf Zeiten vor ihrer und der Entstehung der Beklagten entfielen. Die Bediensteten seien zuvor für den Bund tätig gewesen, der als früherer Dienstherr die Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen aus dieser Zeit tragen müsse. Es sei zudem widersprüchlich, wenn sie im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von den Versorgungslasten entlastet seien, für die Bediensteten der Beklagten aber in vollem Umfang zahlen müssten. Für die ihrer Auffassung nach bislang zu viel gezahlten Entgelte stehe ihnen gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch in Höhe von über 200 Millionen Euro zu.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung des im Rahmen einer auswärtigen Sitzung im Landgericht Bonn verkündeten Urteils hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Finanzierung des Personalaufwands der Beklagten im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge den Klägerinnen obliege und zwar auch insoweit, als Dienstzeiten vor 1995 betroffen seien. Die Klägerinnen treffe als Rechtsnachfolgerinnen des Sondervermögens Deutsche Bundespost eine umfassende Finanzierungsverantwortung in Bezug auf die Beklagte. Die Klägerinnen seien im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von Versorgungslasten entlastet worden, weil andernfalls die Privatisierung gefährdet gewesen wäre. Eine dem vergleichbare Regelung zur Entlastung der Klägerinnen auch in Bezug auf die Bediensteten der Beklagten sei vom Gesetzgeber bis heute nicht gewollt und ergebe sich auch sonst nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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Gemeinde darf Vergabe von Integrationsplätzen in ihrer Kindertagesstätte nicht auf sog. „Gemeindekinder“ beschränken

Das VG Hannover hat die Region Hannover verpflichtet, eine ihr angehörige Gemeinde anzuweisen, zwei Kinder auch im kommenden KiTa-Jahr auf Integrationsplätzen in der Integrationsgruppe einer von ihr betriebenen KiTa weiterhin zu betreuen (Az. 3 B 2818/20).

Gemeinde darf Vergabe von Integrationsplätzen in ihrer Kindertagesstätte nicht auf sog. „Gemeindekinder“ beschränken

VG Hannover, Pressemitteilung vom 23.07.2020 zum Urteil 3 B 2818/20

3. Kammer gibt Eilanträgen von Zwillingsbrüdern gegen den „erzwungenen“ Wechsel ihrer KiTa wegen Wegzugs statt

Mit einer Ende letzter Woche ergangenen einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die Region Hannover verpflichtet, eine ihr angehörige Gemeinde anzuweisen, zwei Kinder auch im kommenden KiTa-Jahr auf Integrationsplätzen in der Integrationsgruppe einer von ihr betriebenen KiTa weiterhin zu betreuen. Bei den Antragstellern handelt es sich um 4 1/2 -jährige Zwillingsbrüder, die als Frühgeborene zur Welt gekommen und sowohl in motorisch-körperlicher als auch in geistig/seelischer Hinsicht erheblich entwicklungsverzögert sind.

Die Kinder erhalten seit dem Jahr 2018 von der Region Hannover als Sozialhilfeträger eingliederungshilferechtliche Frühförderung. Seit Jahresbeginn 2019 belegen sie dafür zwei Integrationsplätze in einer Kindertagesstätte ihrer früheren Wohnsitzgemeinde, die im gerichtlichen Verfahren beigeladen war. Zu Beginn dieses Jahres zog die Familie der Antragsteller in das Gebiet der Nachbargemeinde. Die Beigeladene stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass eine weitere Betreuung der Antragsteller in ihrer KiTa nicht möglich sei, weil ihre Benutzungssatzung eine Vergabe von KiTa-Plätzen in ihren Einrichtungen nur für Kinder mit Wohnsitz in ihrem Gemeindegebiet vorsehe. Auf Antrag der Eltern erklärte sich die Beigeladene im Einvernehmen mit der neuen Wohnsitzgemeinde bereit, die Antragsteller bis zum Ablauf des laufenden KiTa-Jahres (31.07.2020) auf den von ihnen belegten Plätzen weiter zu betreuen; eine weitere Betreuung in der Einrichtung auch in dem im August beginnenden neuen KiTa-Jahr lehnte sie ab und verwies die Antragsteller auf die Bereitstellung von zwei Integrationsplätzen in einer KiTa ihrer nunmehrigen Wohnsitzgemeinde.

Dem dagegen von den Antragstellern gestellten Eilrechtsschutzantrag hat die 3. Kammer im Wesentlichen stattgegeben. Antragsgegnerin war insoweit die Region Hannover, die sowohl als örtlicher Jugendhilfeträger als auch als örtlicher Sozialhilfeträger für eine bedarfsgerechte Tagesbetreuung von noch nicht schulpflichtigen Kindern rechtlich verantwortlich ist. Materiell richtet sich der geltend gemachte Anspruch aus Sicht der Kammer vorrangig nach § 79 SGB IX, da Maßnahmen der Frühförderung (d. h. Eingliederungsmaßnahmen für noch nicht eingeschulte entwicklungsbeeinträchtigte Kinder) unabhängig von der Art der bei den betroffenen Kindern vorhandenen Beeinträchtigungen nach Landesrecht vorrangig dem Sozialhilferecht zugewiesen sind. Die Kammer ist in Auswertung der im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen und Entwicklungsberichte der derzeitigen Betreuungseinrichtung zu der Überzeugung gelangt, dass den Antragstellern in ihrem aktuellen Entwicklungsstand ein Einrichtungswechsel aus eingliederungsfachlichen Gründen nicht zumutbar ist. Aus allen fachlichen Stellungnahmen ergebe sich ein besonderer Schwerpunkt der Förderung im sozio-emotionalen Bereich, da die Kinder eine ausgeprägte soziale Ängstlichkeit aufwiesen. Sie seien deshalb auf eine möglichst weitgehende personale und organisatorische Betreuungskontinuität zwingend angewiesen, um ihre schon während der zweimonatigen Schließung der bisherigen Einrichtung im Lockdown erkennbar eingetretenen erheblichen Entwicklungsrückschritte in diesem Bereich kompensieren und anschließend weitere Entwicklungsfortschritte erzielen zu können. Ein Einrichtungswechsel, mit dem einherginge, dass die Antragsteller gleichzeitig mit einer ihnen unbekannten Umgebung, unbekannten Abläufen und Ritualen, unbekannten Kindern und unbekannten erwachsenen Betreuungspersonen konfrontiert seien, würde sich demgegenüber mit großer Wahrscheinlichkeit geradezu kontraproduktiv auf die Erreichung der mit der Frühförderung verfolgten sozio-emotionalen Entwicklungsziele auswirken und bereits erreichte Entwicklungsfortschritte zunichtemachen. Deshalb seien die für die Antragsteller in einer Kita ihrer jetzigen Wohnsitzgemeinde vorgehaltenen Plätze in einer Integrationsgruppe nicht bedarfsgerecht. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen dürften sie nicht auf diese verweisen.

Dass die Beigeladene die Antragsteller trotz des vorhandenen fachlichen Bedarfs auf weitere Betreuung gerade in der bisher von ihnen besuchten KiTa von der Platzverteilung für das kommende KiTa-Jahr allein wegen des Wegzugs aus dem Gemeindegebiet ausgeschlossen habe, sei rechtswidrig gewesen. Der in der Benutzungssatzung der Beigeladenen geregelte „Gemeindekindervorbehalt“ sei zumindest in Bezug auf die Belegung von Integrationsplätzen insoweit rechtswidrig, da er gegen das höherrangige Recht auf Zuweisung eines bedarfsgerechten Integrationsplatzes, der sich vorliegend wegen der Besonderheiten des Einzelfalls auf eine weitere Betreuung gerade in der bisher besuchten Einrichtung verdichtet habe, verstoße.

Derartige Plätze dürften von der Gemeinde als Einrichtungsträgerin zudem bereits dem Grunde nach nicht autonom, sondern nur im Benehmen mit der Region als örtlich zuständigem Sozialhilfeträger vergeben werden. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht werde insoweit von dem materiellen Leistungsrecht eingeschränkt. Die den Gemeinden nach § 13 Abs. 1 AG KJHG für die Kindertagesbetreuung gesetzlich eröffnete Wahrnehmungsverantwortung erstrecke sich nicht auf die Vergabe von Integrationsplätzen, denn sie beziehe sich nur auf die dahingehenden originär jugendhilferechtlichen Aufgaben. Da die Antragsgegnerin als örtlicher Sozialhilfeträger den Antragstellern gegenüber für die Gewährung der bedarfsgerechten Eingliederungshilfe rechtlich verantwortlich ist, steht ihr nach Rechtsauffassung der Kammer ein Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen zu, um den bestehenden Anspruch auf Verschaffung der bedarfsgerechten Plätze auch erfüllen zu können.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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