Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt – Waffenerlaubnis zu Recht widerrufen

Der Landkreis Bad Dürkheim hat einem Waffeninhaber zu Recht mehrere Waffenbesitzkarten widerrufen. So entschied das VG Neustadt (Az. 5 K 80/20).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 27.01.2021 zum Urteil 5 K 80/20 vom 27.01.2021

Der Landkreis Bad Dürkheim hat einem Waffeninhaber zu Recht mehrere Waffenbesitzkarten widerrufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße in einem am 27. Januar 2021 verkündeten Urteil entschieden.

Der in Bad Dürkheim lebende Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, eines Munitionserwerbsscheins, eines Europäischen Feuerwaffenpasses, einer Sprengstofferlaubnis und eines Jagdscheins. Im Zusammenhang mit einem – inzwischen gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellten – strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Straftaten erließ das Amtsgericht Heidelberg einen Durchsuchungsbeschluss für zwei Wohnungen des Klägers in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Bei der Wohnung in Baden-Württemberg handelte es sich nach den Feststellungen der Behörden jedoch lediglich um einen Scheinwohnsitz. Das Anwesen in Bad Dürkheim, in dem der Kläger vor der Durchsuchung mit Nebenwohnsitz und anschließend mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wurde im Dezember 2016 durchsucht. Dabei beschlagnahmten die Polizeibeamten u. a. 57 Kurz- und Langwaffen. Die Waffen befanden sich in einem Raum im Erdgeschoss des Anwesens. Während ein Teil der Waffen in zwei Waffenschränken lagerte, waren weitere Waffen außerhalb eines Behältnisses abgelegt. Auch die Munition wurde außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufbewahrt.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 widerrief der beklagte Landkreis Bad Dürkheim dem Kläger mehrere Waffenbesitzkarten, erklärte dessen Jagdschein für ungültig und nahm die Sprengstofferlaubnis zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei nicht waffenrechtlich zuverlässig. Die Unterbringung der im Dezember 2016 aufgefundenen Waffen stelle eine nicht sachgemäße Aufbewahrung dar. Ein auch nur einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften rechtfertige die Annahme, dass jemand auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde.

Dagegen hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Januar 2020 Klage mit der Begründung erhoben, er sei niemals mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgegangen. Der Waffenraum in Bad Dürkheim sei durch eine Tür mit höchster Sicherheitsstufe verschlossen. Es wäre einer dritten Person nicht möglich gewesen, sich der Waffen etwa durch Diebstahl zu bemächtigen. Er habe unmittelbar nach einer Besichtigung seiner Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Waffen sichere Stahlschränke erworben. Er könne also sofort die streitgegenständlichen Waffen in einer aus Sicht des Beklagten korrekten Art und Weise verwahren.

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Kläger sei als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Denn er habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Nach den Feststellungen der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg anlässlich der Durchsuchung im Dezember 2016 seien im Anwesen des Klägers in Bad Dürkheim in einem Raum Waffen und Munition außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufgefunden worden. Dies stelle für sich bereits einen erheblichen Verstoß gegen die zentrale Generalklausel des § 36 Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung dar. Danach würden spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen gefordert. Diese seien nicht eingehalten gewesen. Die Frage, ob mit Genehmigung der zuständigen Behörde Waffen und Munition auch außerhalb eines Behältnisses in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden dürften, stelle sich hier nicht, denn die von dem Kläger gewählte Form der Aufbewahrung sei jedenfalls nicht genehmigt gewesen.

Es handele sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten auch nicht lediglich um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß bzw. eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne. Die Aufbewahrungsvorschriften dienten der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Es komme daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten sei.

Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzten die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigten die vom Beklagten getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Es seien auch keine Tatsachen dafür ersichtlich, die den Kläger hinsichtlich der unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Gegen ihn spreche in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er seinen ersten Wohnsitz bis zu der Durchsuchung im Dezember 2016 nicht in Bad Dürkheim angemeldet gehabt habe, obwohl er dort tatsächlich gewohnt habe. Damit habe er verhindert, dass der Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der Aufbewahrung einer erheblichen Zahl von Waffen in dem Anwesen in Bad Dürkheim erhalten habe.

Die Rücknahme der Sprengstofferlaubnis und die Ungültigerklärung des Jagdscheins seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt

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Geldwäscheaufsicht: BRAK fordert automatisierten Zugang der Anwaltschaft zum Transparenzregister

Die BRAK hat zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche des BMF kritisch Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 27.01.2021

Die BRAK hat zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche des Bundesministeriums der Finanzen kritisch Stellung genommen. Durch den Entwurf sollen die Voraussetzungen für die in der EU-Geldwäscherichtline vorgesehene Vernetzung der europäischen Transparenzregister geschaffen und die EU-Finanzinformationsrichtlinie 2019/1153 umgesetzt werden. In ihrer Stellungnahme fordert die BRAK, dass auch Anwältinnen und Anwälte einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister nach § 23 III GwG erhalten. Dieser ist bislang nur für Behörden und Finanzinstitute und auch für Notare vorgesehen; Anwältinnen und Anwälte müssen den Zugang jeweils einzeln beantragen und begründen. Ein Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich und weil Notare und Rechtsanwälte derselben Verpflichtetengruppe (§ 2 I Nr. 10 GwG) angehören, erscheint eine Differenzierung auch nicht vertretbar.

Zudem wurde im Begleitschreiben zum Referentenentwurf die Frage zur Konsultation gestellt, ob die Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG, also auch die Rechtsanwaltskammern, in den ganz neuen § 26a GwG aufgenommen werden sollen, welcher erweiterte Suchbefugnisse im Transparenzregister regelt und diese derzeit nur für die Financial Intelligence Units und Strafverfolgungsbehörden vorsieht. Die BRAK begrüßt dies.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 2/2021

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BRAK begrüßt geplante Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Die BRAK hat sich positiv zu dem vom BMJV vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 27.01.2021

Die BRAK hat sich positiv zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mitte Dezember 2020 vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) geäußert. Die Richtlinie zielt darauf, mittels digitaler Instrumente die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit zu vereinfachen. Dazu sieht sie u. a. die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handels- und Unternehmensregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung vor. Die BRAK begrüßt, dass zukünftig ermöglicht werden soll, Kapitalgesellschaften vollständig online zu gründen und eintragen zu lassen, Zweigniederlassungen zu registrieren und Gesellschaftsdokumente bei den zuständigen Registern online einreichen zu können. Aus ihrer Sicht wird die Erfüllung von Publizitäts- und Veröffentlichungspflichten mit den beabsichtigten Neuregelungen für Beglaubigungen spürbar erleichtert. Die BRAK regt zudem an, eine Online-Gründung auch für sog. Kleine Aktiengesellschaften zuzulassen.

Die Digitalisierungsrichtlinie ist aufgrund der von Deutschland gezogenen Verlängerungsoption bis zum 01.08.2022 umzusetzen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 2/2021

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Elektronischer Rechtsverkehr: BRAK begrüßt Pläne zu weiterem Ausbau

Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) mit den Gerichten soll weiter ausgebaut werden und auch für Bürger sowie für Unternehmen künftig mit einem schriftformersetzenden sicheren Übermittlungsweg nutzbar sein. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 27.01.2021

Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) mit den Gerichten soll weiter ausgebaut werden und auch für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen künftig mit einem schriftformersetzenden sicheren Übermittlungsweg – dem neuen besonderen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) – nutzbar sein. Außerdem sollen die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung neu gefasst werden, um sie weiter an die digitalen Entwicklungen anzupassen. Dies ist Gegenstand eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurfs für ein Gesetz Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die BRAK begrüßt den geplanten weiteren Ausbau des ERV im Grundsatz, formuliert in ihrer Stellungnahme jedoch auch Bedenken und Anregungen.

Die Anpassung der Zustellungsvorschriften an die Anforderungen des ERV begrüßt die BRAK, hält sie aber nicht für ausreichend. Sie regt an, bei Personen, die ohnehin bereits ein besonderes Postfach haben, die elektronische Zustellung als vorrangig festzuschreiben. Denn in der Praxis erfolgen Zustellungen häufig noch in Papierform, obwohl die Beteiligten ihre Schriftsätze elektronisch eingereicht hatten. Zudem regt die BRAK Klarstellungen an den vorgeschlagenen Regelungen an, insbesondere bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis und der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Kritisch sieht die BRAK die Einführung einer Zugangsfiktion bei Inhabern eines eBO; dies könne abschreckend wirken.

Die Einführung eines besonderen Postfachs (eBO) für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen begrüßt die BRAK ebenfalls, zumal dies auch eine sichere Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant ermöglichen werde. Der Entwurf wirft jedoch aus ihrer Sicht im Spannungsfeld zwischen einfacher Bedienbarkeit und Sicherheitsanforderungen diverse Fragen und Zweifel daran auf, ob das eBO in der Bevölkerung breite Akzeptanz erfahren werde. Insbesondere seien die Identifizierung und die Einrichtung der Postfächer extrem aufwendig und kompliziert, was eine hohe Einstiegshürde darstelle. Zum Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren gibt die BRAK daher detaillierte Anregungen.

Zudem regt die BRAK eine Anpassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) an, in der formale Vorgaben für den ERV geregelt sind. Die derzeit gültigen Anforderungen an die elektronischen Dokumente im Format PDF haben sich in der Praxis nicht bewährt und sollten nach übereinstimmender Auffassung der Bund-Länder-Kommissions-Arbeitsgruppen Elektronischer Rechtsverkehr und IT-Standards in der Justiz überarbeitet werden. Die BRAK macht dazu konkrete Regelungsvorschläge.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 2/2021

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Kanzleigründung: sozialrechtliche Hinweise der BRAK

Im Rahmen der Existenzgründung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gibt es aus sozialrechtlicher Sicht eine Reihe von Optionen, die mit unterschiedlichen Kosten und Vorteilen verbunden sind. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat hierzu Handlungshinweise publiziert.

BRAK, Mitteilung vom 27.01.2021

Im Rahmen der Existenzgründung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gibt es aus sozialrechtlicher Sicht eine Reihe von Optionen, die mit unterschiedlichen Kosten und Vorteilen verbunden sind. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat hierzu Handlungshinweise unter dem Titel „Gründungsberatung – ein kleiner Leitfaden aus sozialrechtlicher Sicht“ publiziert. Der Leitfaden gibt einen Überblick über Existenzgründungszuschüsse und Kredite, Versicherungen und Absicherung (insb. Berufshaftpflichtversicherung, Krankenversicherung, freiwillige Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie Versorgungswerk) sowie über die Frage der Bürogemeinschaft oder Sozietät.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 2/2021

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Grünes Licht für Elternzeit- und Elterngeld-Reform

Der Familienausschuss des Deutschen Bundestags hat der geplanten Novellierung des Elterngeld- und Elternzeitgesetzes (19/24438) zugestimmt. Mit der Reform werden vor allem die Teilzeitmöglichkeiten flexibilisiert und die Elternzeit und der Bezug von Elterngeld im Fall von Frühgeburten verlängert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.01.2021

Der Familienausschuss hat der geplanten Novellierung des Elterngeld- und Elternzeitgesetzes zugestimmt. Mit der Reform werden vor allem die Teilzeitmöglichkeiten flexibilisiert und die Elternzeit und der Bezug von Elterngeld im Fall von Frühgeburten verlängert. Der Ausschuss verabschiedete den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/24438) in geänderter Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD gegen das Votum der AfD-Fraktion. Die Oppositionsfraktionen der FDP, Linken und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme. Mehrheitlich abgelehnt wurden hingegen ein Antrag der FDP (19/17284) und ein Antrag der Linken (19/15799) zu Reform des Elterngeldes.

Der Ausschuss hatte die Gesetzesvorlage der Regierung noch einmal durch einen Änderungsantrag der Koalition, dem alle Fraktionen mit Ausnahme der AfD zustimmten, geändert. Er sieht ein Stufenmodell im Fall von Frühgeburten vor. So verlängert sich der Bezug des Basiselterngeldes um einen auf 13 Monate, wenn die Geburt mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin liegt. Bei mindestens acht Wochen verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate, bei zwölf Wochen auf 15 Monate und bei 16 Wochen auf 16 Monate. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte nur eine Verlängerung des Elterngeldes um pauschal einen Monat bei allen Frühgeburten vorgesehen.

Die Gesetzesnovelle sieht zudem vor, dass die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit für Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, von 30 auf 32 Stunden angehoben werden. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern ermöglicht, soll künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden, bezogen werden können.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 117/2021

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Konsultation zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für Unternehmensdaten

In ihrem Aktionsplan für eine Kapitalmarktunion hatte die EU-Kommission für das dritte Quartal 2021 die Vorlage eines Vorschlages zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für Unternehmensdaten (ESAP) angekündigt. Zu der geplanten Initiative hat die EU-Kommission nun eine Konsultation eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.01.2021

In ihrem Aktionsplan für eine Kapitalmarktunion hatte die EU-Kommission für das dritte Quartal 2021 die Vorlage eines Vorschlages zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für Unternehmensdaten (ESAP) angekündigt. Der ESAP soll einen einfachen EU-weiten Zugang zu allen relevanten finanziellen und nichtfinanziellen Informationen geben, die von Unternehmen offengelegt werden müssen. Die betreffenden Informationen sollten die Bedürfnisse der Anleger und die Interessen eines breiten Nutzerkreises abbilden. Die Plattform wird auf bestehenden EU-Initiativen wie dem Pilotprojekt zum Europäischen Finanztransparenzportal aufbauen und das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) ergänzen.

Zu der geplanten Initiative hat die EU-Kommission nun eine bis zum 03.03.2021 andauernde Konsultation eingeleitet. So bittet sie um Feedback zu allgemeinen und technischen Fragestellungen im Hinblick auf die Einrichtung eines ESAP, u. a. zum Anwendungsbereich, Formaten, Kosten-Nutzen-Verhältnis oder zum Zugang von KMUs zum ESAP.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Entwurf eines „IT-Sicherheitsgesetzes 2.0“ vorgelegt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „IT-Sicherheitsgesetzes 2.0“ vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 27.01.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „IT-Sicherheitsgesetzes 2.0“ vorgelegt, das am 28.01.2021 erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Mit diesem „Zweiten Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“ (19/26106) soll der mit dem IT-Sicherheitsgesetz vom Juli 2015 geschaffene Ordnungsrahmen „entsprechend dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode“ erweitert werden.

In der Vorlage verweist die Bundesregierung darauf, dass die Gewährleistung der Cyber- und Informationssicherheit ein Schlüsselthema für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft sei, die gerade mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche auf funktionierende Informations- und Kommunikationstechnik angewiesen seien.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 109/2021

 

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Homeoffice: Welche Rechte und Pflichten bestehen?

Das BMAS weist auf Rechte und Pflichten für das Homeoffice während der Corona-Pandemie hin.

BMAS, Mitteilung vom 26.01.2021

Die Corona-Pandemie ist nach wie vor eine ernste Bedrohung für die Gesundheit von jeder und jedem. Aber es gibt Möglichkeiten zum Schutz. Wenn z. B. das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz und in den öffentlichen Verkehrsmitteln verringert wird, hilft das allen und ein harter wirtschaftlicher Shutdown lässt sich vermeiden.

Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, ist hier ein wichtiges Instrument, denn wer im Homeoffice arbeitet, schützt damit auch die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb und muss nicht Bus oder Bahn nutzen. Doch was gilt im Homeoffice und was kann man tun, wenn es Probleme gibt? Hier eine Auswahl unserer FAQs zum Thema:

  1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten Homeoffice anzubieten? Wer entscheidet die Frage, ob Homeoffice möglich ist?Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten anzubieten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.
  1. Können Beschäftigte verpflichtet werden, im Homeoffice zu arbeiten?Arbeiten von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung /betriebliche Vereinbarung. Privater Wohnraum der Beschäftigten liegt außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 13 GG). Homeoffice ist kein “ausgelagertes Büro”. Auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten (z. B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) können einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen.
  1. Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte, wenn Homeoffice möglich ist, aber der Arbeitgeber dies anders sieht? An wen können sich Beschäftigte wenden?Wenn der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden (sofern vorhanden) oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen (§ 17 ArbSchG). Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.

Weitere FAQs zum Thema finden Sie hier.

Quelle: BMAS

 

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EU-Kommission startet Konsultation zu Stabilität von Banken und Einlagensicherung

Am 26.01.2021 hat die EU-Kommission eine gezielte Konsultation zur Überarbeitung des Rahmens für das Krisenmanagement von Banken und die Einlagensicherung gestartet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.01.2021

Am 26.01.2021 hat die EU-Kommission eine gezielte Konsultation zur Überarbeitung des Rahmens für das Krisenmanagement von Banken und die Einlagensicherung gestartet. Die Ergebnisse der Konsultation werden in die Arbeit der Kommission an einem robusteren EU-Rahmen für die Einlagensicherung und Finanzstabilität einfließen. Die Konsultation konzentriert sich auf drei EU-Gesetzestexte: die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD), die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR) und die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (DGSD).

Mairead McGuinness, Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und Kapitalmarktunion, sagte: „Seit der letzten Finanzkrise hat die EU robuste Regeln eingeführt, um möglichen Zusammenbrüchen von Banken zu begegnen und den Schutz der Einleger zu verbessern. Das heißt aber nicht, dass unser Rahmen nicht noch verbessert werden kann. Diese gezielte Konsultation zielt darauf ab, unsere Regeln effizienter, verhältnismäßiger und kohärenter zu gestalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass wir weiterhin umfassend gerüstet sind, um die Steuerzahler zu schützen und die Finanzstabilität zu erhalten.“

Der Hauptzweck der Überprüfung besteht darin:

  • die Erfahrungen mit dem derzeitigen Rahmen für das Krisenmanagement und die Einlagensicherung zu bewerten,
  • den Rahmen verhältnismäßiger, effizienter und kohärenter zu gestalten, um die Abwicklung oder Liquidation einer Bank in der EU zu bewältigen, u. a. durch die Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung innerhalb und außerhalb der Bankenunion,
  • die Synergien zwischen dem Krisenmanagement und dem Einlegerschutz zu verbessern, u.a. durch Schritte zur Vollendung der Bankenunion.

Nach der globalen Finanzkrise hat die EU Regeln festgelegt, die einerseits mögliche Zusammenbrüche von Banken bewältigen und andererseits den Einlegerschutz verbessern, wie z. B. den Schutz von Bankeinlagen bis zu 100.000 Euro in der EU. Dennoch ist eine weitere Harmonisierung dieser Regeln notwendig, um ein effizientes Management von Bankenkrisen zu erreichen und die Finanzstabilität zu schützen, während gleichzeitig die Kosten für die Steuerzahler minimiert werden.

Die Konsultation ist bis zum 20. April offen für Feedback.

Quelle: EU-Kommission

 

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