LG Osnabrück sieht bei 2020 eingereichten Klagen in der „Abgasaffäre“ Ansprüche als verjährt an

Viele Autofahrer haben in der sog. Abgasaffäre Klage gegen die Hersteller ihrer Dieselfahrzeuge erhoben und Schadensersatz verlangt. Mittlerweile hat sich auch der BGH mit Fällen dieser Art befasst. Ungeklärt ist aber bisher die Frage, wann eine Verjährung entsprechender Ansprüche eintritt. In zwei Verfahren hat nun das LG Osnabrück der Volkswagen AG Recht gegeben (Az. 6 O 842/20, 4 O 483/20).

LG Osnabrück sieht bei 2020 eingereichten Klagen in der „Abgasaffäre“ Ansprüche als verjährt an

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zu den Urteilen 6 O 842/20 vom 03.07.2020 und 4 O 483/20 vom 08.07.2020 (nrkr)

Viele Autofahrer haben in der sog. Abgasaffäre Klage gegen die Hersteller ihrer Dieselfahrzeuge erhoben und Schadensersatz verlangt. Mittlerweile hat auch der Bundesgerichtshof sich mit Fällen dieser Art befasst. Ungeklärt ist aber bisher die Frage, wann eine Verjährung entsprechender Ansprüche eintritt.

Das Gesetz sieht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Sie beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Inhaber des Anspruchs erstmals erfährt, dass er einen Anspruch hat und gegen wen dieser sich richtet. In zwei Verfahren hat nun das Landgericht Osnabrück entschieden, dass diese Voraussetzungen bei der sog. Abgasaffäre jedenfalls in bestimmten Fällen spätestens im Jahr 2016 eintraten (Urteil vom 3. Juli 2020, Az. 6 O 842/20; Urteil vom 8. Juli 2020, Az. 4 O 483/20).

Geklagt hatten zwei Pkw-Eigentümer, die ihre von der sog. Abgasaffäre betroffenen Fahrzeuge aus dem Volkswagen-Konzern mit einem Motor des Typs EA 189 vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 erworben hatten. 2020 reichten sie dann Schadensersatzklagen gegen Volkswagen ein und forderten den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so die Kläger, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen dar.

In dem Verfahren verteidigte Volkswagen sich gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung und erhob außerdem die Einrede der Verjährung. Spätestens 2016 wäre es, so Volkswagen, den Klägern bereits möglich gewesen, ihre Klagen auf den Weg zu bringen. Sämtliche Umstände, die die Kläger nun ihren Klagen zugrunde legten, seien schon damals durch entsprechende Medienberichte öffentlich bekannt gewesen. Deshalb seien die Ansprüche drei Jahre später, nämlich mit Schluss des Jahres 2019 und damit noch vor Klageerhebung, verjährt.

Die Kläger sahen dies anders. Sie beriefen sich darauf, dass Volkswagen bis heute die Voraussetzungen einer Haftung abstreite. Details über die internen Abläufe und Verantwortlichkeiten, die zur sog. Abgasaffäre geführt hätten, seien der Öffentlichkeit weiterhin unbekannt. Ebenso wenig habe Volkswagen selbst die Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt vollständig und zutreffend über die mutmaßlichen Abgasmanipulationen informiert. Erst ab dem Jahr 2017 hätten erste Gerichte trotz der Unklarheiten über die genauen Abläufe im Volkswagenkonzern klagenden Kunden Schadensersatz zugesprochen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt sei es auch anderen Kunden zumutbar gewesen, Klage zu erheben.

Die beiden für die konkreten Verfahren zuständigen Kammern des Landgerichts Osnabrück gaben nun in erster Instanz der beklagten Volkswagen AG Recht. Im Laufe des Jahres 2016 seien die mutmaßlichen Hintergründe der sog. Abgasaffäre in wesentlichen Teilen ans Licht gekommen. Die Erfolgsaussichten von Klagen der betroffenen Kunden seien damit hinreichend erkennbar gewesen. Dass Einzelheiten der internen Abläufe und der Rechtslage betreffend die zivilrechtliche Haftung noch nicht abschließend geklärt gewesen seien, hindere den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Niemand könne sich darauf verlassen, dass er mit einer Klage warten dürfe, bis alle relevanten Tatsachen im Detail bekannt und alle Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien. Die Verjährungsfrist habe in den beiden zu entscheidenden Fällen demnach spätestens Ende des Jahres 2016 begonnen. Die jeweiligen Kläger hätten während der laufenden Verjährungsfrist keine Maßnahmen ergriffen, die die Verjährung hätten hemmen können. Die Ansprüche der beiden klagenden Kunden seien damit Ende des Jahres 2019 verjährt. Beide Kammern wiesen deshalb im Ergebnis die Klagen der Fahrzeugeigentümer ab. Diese haben auch die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, die keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfalten.

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BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

Der BGH hat entschieden, dass das beim OLG Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang des sog. Dieselskandals einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim OLG Stuttgart gegen die Porsche SE nicht entgegensteht (Az. II ZB 10/19).

BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

BGH, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zum Beschluss II ZB 10/19 vom 16.06.2020

Der u. a. für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang des sog. Dieselskandals einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen die Porsche SE nicht entgegensteht.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Porsche Automobil Holding SE („Porsche SE“) ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG beteiligt. Im Jahr 2007 stellte die Volkswagen AG eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2008 baute und auch in den USA vermarktete. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine Ad-hoc-Meldung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Ebenfalls am 22. September 2015 informierte die Porsche SE in einer Ad-hoc-Meldung hierüber und teilte mit, dass bei ihr infolge der Kapitalbeteiligung an der Volkswagen AG ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt zu erwarten sei. In der Zeit ab Mitte September 2015 brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und der Porsche SE ein.

Mit einem Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig soll geklärt werden, ob die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem als VW-Abgasskandal bezeichneten Sachverhalt ihre Publizitätspflichten verletzt hat.

Das Landgericht Stuttgart hat dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Herbeiführung eines Musterentscheids Feststellungsziele vorgelegt, mit denen die unmittelbare Betroffenheit der Porsche SE von Vorgängen aus dem Bereich der Volkswagen AG, hieraus folgende Ad-hoc-Mitteilungspflichten, und Fragen der Wissenszurechnung geklärt werden sollen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren im Hinblick auf das vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren für unzulässig erklärt. Die Entscheidung in einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig über die Feststellungsziele des dortigen Kapitalanleger-Musterverfahrens abhängig und beide Verfahren beträfen mit den Vorgängen bei der Volkswagen AG denselben Lebenssachverhalt. Gegen diese Entscheidung haben sich Kapitalanleger mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Bestimmung eines Musterklägers an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Satz 1 KapMuG ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in einem bereits eingeleiteten Musterverfahren die Prozessgerichte in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen wären, bindet. Bei Schadensersatzansprüchen, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, hat eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung für andere Prozesse, wenn diese dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.

Das Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig sperrt danach das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht, weil Gegenstand der Feststellungsziele des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eingeleiteten Musterverfahrens Schadensersatzansprüche wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen der Volkswagen AG sind, während das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart öffentliche Kapitalmarktinformationen der Porsche SE betreffen soll. Dass Vorgänge bei der Volkswagen AG jedenfalls mittelbar in beiden Verfahren von Bedeutung sind, ist nicht entscheidend.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 7 KapMuG:

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

§ 8 Abs. 1 KapMuG:

Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. (…)

§ 22 Abs. 1 KapMuG

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. (…)

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Keine Pflicht zum Einbau eines „Fettabscheiders“ für Hotel, das nur Frühstück anbietet

Eine Satzungsbestimmung, die ausnahmslos jeden Gastronomiebetrieb mit Küchenbetrieb zum Einbau einer Vorrichtung zur Abscheidung fetthaltiger Stoffe aus dem Abwasser („Fettabscheider“) verpflichtet, ist mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Dies entschied das VG Koblenz auf die Klage eines Bad Kreuznacher Hoteliers, der in seinem Betrieb lediglich Frühstück anbietet (Az. 3 K 832/19.KO).

Keine Pflicht zum Einbau eines „Fettabscheiders“ für Hotel, das nur Frühstück anbietet

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 3 K 832/19.KO vom 24.06.2020

Eine Satzungsbestimmung, die ausnahmslos jeden Gastronomiebetrieb mit Küchenbetrieb zum Einbau einer Vorrichtung zur Abscheidung fetthaltiger Stoffe aus dem Abwasser („Fettabscheider“) verpflichtet, ist mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz auf die Klage eines Bad Kreuznacher Hoteliers, der in seinem Betrieb lediglich Frühstück anbietet.

Der Kläger betreibt ein Hotel garni mit 32 Betten. Die Allgemeine Entwässerungssatzung der Stadt Bad Kreuznach sieht vor, dass auf Grundstücken, auf denen Fette in das Abwasser gelangen können, nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik „Fettabscheider“ zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern sind. Nachdem die Stadt Bad Kreuznach Kenntnis darüber erlangt hatte, dass das Hotel des Klägers nicht mit einem „Fettabscheider“ ausgestattet ist, ordnete sie den Einbau einer solchen Vorrichtung und den Nachweis hierüber an. Sie ist der Auffassung, nach den Regeln der Technik sei für den Betrieb einer gewerblichen Küche ein Fettabscheider zur Rückhaltung der durch das Reinigen von Rücklaufgeschirr sowie Arbeitsmitteln entstehenden Fette und Öle bzw. Rückstände dieser Stoffe generell erforderlich, ohne dass es im Einzelfall auf den tatsächlichen Umfang der in dem Betrieb anfallenden fetthaltigen Stoffe ankomme. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Hotelier Klage.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter gaben ihm Recht. Die Anordnung zum Einbau des Fettabscheiders sei rechtswidrig. Sie beruhe auf einer Satzungsbestimmung, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar und daher unwirksam sei. Dabei bestünden aus Sicht des Gerichts bereits Zweifel daran, ob sich aus der Satzungsregelung – wie die Stadtverwaltung Bad Kreuznach meine – hinreichend bestimmt ergebe, dass lediglich Grundstücke mit gewerblicher oder industrieller Nutzung, nicht aber auch solche, die ausschließlich Wohnzwecken dienten, zum Einbau eines Fettabscheiders verpflichtet seien. Unabhängig davon lege die Satzung den Eigentümern eines Grundstücks die Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders auch dann auf, wenn vergleichbar wie bei einer Wohnnutzung nur Kleinstmengen von Fetten in das Kanalsystem gelangten. Zwar diene eine solche Bestimmung der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Abwasseranlage. Mit ihr solle nämlich verhindert werden, dass Fette und Öle in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht und dadurch die Rohrleitungen beschädigt würden. Zudem könne es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig sein, generalisierende Regelungen zu erlassen, die Entscheidungen ohne Prüfung des konkreten Einzelfalls ermöglichten. Jedoch stelle die generelle Forderung nach einem Einbau eines Fettabscheiders für die betroffenen Grundstückseigentümer eine erhebliche Belastung dar und berühre deren Grundrechte. Angesichts dessen bedürfe es für die Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eines satzungsrechtlichen Korrektivs für Ausnahmekonstellationen. Insbesondere bei gewerblich genutzten Grundstücken, auf denen – wie im Falle des Klägers bei einem Hotelbetrieb mit bloßem Frühstücksangebot – keine größeren Mengen an Fetten bzw. Ölen anfielen als in Mehrfamilienwohnhäusern, müsse im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, von der Einbaupflicht abweichen zu können. Eine solche Möglichkeit sei in der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten jedoch nicht vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: VG Koblenz

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Meldewesen wird bürgerfreundlicher

Das Kabinett hat den vom Bundesinnenminister vorgelegten Entwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes beschlossen. Der Gesetzesvorschlag wird nun im Bundestag beraten. Danach muss auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

Meldewesen wird bürgerfreundlicher

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 15.07.2020

Das Kabinett hat den vom Bundesinnenminister vorgelegten Entwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes beschlossen. Der Gesetzesvorschlag wird nun im Bundestag beraten. Danach muss auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

Der Gesetzentwurf verfolgt dabei im Wesentlichen drei Ziele:

  • Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Meldewesen
  • Verbesserung des länderübergreifenden Datenabrufs und Vereinfachung der melderechtlichen Prozesse
  • Verbesserung von Datenqualität und -verfügbarkeit.

Mit dem Maßnahmenbündel wird es Bürgerinnen und Bürgern erstmals möglich sein, ihre Meldedaten über ein Verwaltungsportal selbst aus dem Melderegister abzurufen und weiter zu nutzen. Künftig kann eine Nebenwohnung auch am Ort der Nebenwohnung abgemeldet werden. Des Weiteren werden öffentliche Sicherheitsbelange gestärkt, da die Daten von waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen sowie von Passversagungs- oder -entziehungsgründen länger gespeichert werden.

Der Gesetzesvorschlag wird nun im Bundestag beraten. Nach der Beratung im Bundestag muss auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

Meldewesen – das Rückgrat einer modernen Verwaltung

Pässe und Personalausweise werden in der Regel auf der Grundlage der Meldedaten ausgestellt. Auch für viele andere Verwaltungsvorgänge greifen die Behörden auf Meldedaten zu. Ohne Meldewesen wären die Aufwände der Bürgerinnen und Bürger, entsprechende Nachweise gegenüber der Verwaltung zu erbringen, daher wesentlich höher.

Die Meldedaten sind außerdem eine wichtige Planungsgrundlage. So wissen Verwaltungen zum Beispiel wie viele Kita- oder Schulplätze benötigt werden. Auch Wahlen und Abstimmungen werden damit vorbereitet. Die Einwohnerzahl einer Kommune wird mit Hilfe der Meldedaten ermittelt. Sie ist maßgeblich für die Höhe der Finanzzuweisungen vom Land an die Kommune.

Darüber hinaus können Privatpersonen und Unternehmen die Meldedaten ihnen bekannter Personen in gesetzlich definiertem Umfang nutzen.

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Einzelner Bürger kann Bau von Elektroautos mit Batterien nicht verbieten

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass man als einzelner Bürger einem Autohersteller nicht zivilrechtlich vorschreiben kann, wie er Elektroautos baut (Az. 9 W 13/19).

Einzelner Bürger kann Bau von Elektroautos mit Batterien nicht verbieten

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zum Beschluss 9 W 13/19 vom 13.03.2020

Der 9. Zivilsenat des Oberlandgerichts Braunschweig hat entschieden, dass man als einzelner Bürger einem Autohersteller nicht zivilrechtlich vorschreiben kann, wie er Elektroautos baut.

Der Antragsteller wollte durch einstweilige Verfügung der Volkswagen AG verbieten lassen, Elektroautos mit Batterien als Energiespeicher zu bauen. Seiner Auffassung nach drohten durch die Batterieherstellung große Klima- und Gesundheitsschäden; stattdessen solle die benötigte Energie im Auto durch wasserstoffbetriebene Generatoren erzeugt werden.

Das Landgericht Braunschweig wies seinen Antrag zurück. Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerde des Antragstellers sei bereits unzulässig, weil er sie ohne Rechtsanwalt eingelegt habe.

Prozesskostenhilfe stehe dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Ob seine technischen und politischen Ausführungen zutreffend seien, sei nicht entscheidend. Er könne jedenfalls durch eine zivilprozessuale Maßnahme nicht bestimmen, ob batteriebetriebene Elektrofahrzeuge generell gebaut und verkauft werden dürften oder nicht. Denn das beträfe im Ergebnis alle Autohersteller und falle damit in die Zuständigkeit des Gesetz- und Verordnungsgebers.

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem weiteren Prozesskostenhilfeantrag, den der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss I ZA 5/20 vom 18.06.2020) inzwischen zurückgewiesen hat.

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Grenzwert zu absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gilt nicht für „Pedelecs“

Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür bestehen, dass Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern („Pedelecs“) mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind. Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Führer eines Kraftfahrzeugs bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen ist, findet daher auf solche „Pedelecs“ keine Anwendung (Az. 2 Rv 35 Ss 175/20).

Grenzwert zu absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gilt nicht für „Pedelecs“

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 14.07.2020 zum Beschluss 2 Rv 35 Ss 175/20 vom 14.07.2020

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.07.2020 darauf hingewiesen, dass derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür bestehen, dass Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern („Pedelecs“) mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Führer eines Kraftfahrzeugs bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen ist, findet daher auf solche „Pedelecs“ nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren erhebt die Staatsanwaltschaft Freiburg gegen den Angeklagten den Tatvorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Strafgesetzbuch). Der Angeklagte war als Fahrer eines „Pedelecs“ mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte, kollidiert. Dabei hatte er nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Alkoholkonzentration von maximal 1,59 Promille im Blut.

Die vorhandenen Beweise reichen nicht für die einzelfallbezogene Feststellung aus, dass der Angeklagte deshalb alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille bei Hinzutreten alkoholtypischer Ausfallerscheinungen) kommt deshalb nicht in Betracht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut) liegt ebenfalls nicht vor, weil handelsübliche „Pedelecs“ mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz).

Das Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg haben den Angeklagten freigesprochen. Gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die jetzt dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorliegt.

Eine endgültige Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht ergangen, da die Beteiligten zunächst noch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dem Hinweisbeschluss des Senats liegt daher nur eine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde.

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Landgericht München I verbietet „Autopilot“-Werbung von Tesla

Die von der Wettbewerbszentrale vertretene Auffassung hat das LG München I bestätigt, dass mit den Aussagen der Eindruck erweckt wird, die so beworbenen Fahrzeuge hätten bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren können und dürfen. Tatsächlich wurden diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland bis heute rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind (Az. 33 O 14041/19).

Landgericht München I verbietet „Autopilot“-Werbung von Tesla

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung zum Urteil 33 O 14041/19 des LG München I vom 14.07.2020

Das Landgericht München I (Az. 33 O 14041/19) hat am 14.07.2020 verschiedene Werbeaussagen von Tesla für Fahrzeugassistenz-Funktionen wie etwa „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“ als irreführend verboten.

Der Fall

Es geht um eine Werbung des Autoherstellers Tesla. Dieser hatte auf seiner Homepage unter anderem mit folgenden Aussagen, wie beispielhaft einkopiert, geworben:

Das Bild der Werbung finden Sie auf der Homepage der Wettbewerbszentrale.

„Autopilot | Inklusive

Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.

Volles Potenzial für autonomes Fahren

Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.

Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.

„Herbeirufen“: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!

Bis Ende des Jahres:

Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik

Automatisches Fahren innerorts.

Sie können das Funktionspaket für autonomes Fahren auch nach der Auslieferung erwerben. Allerdings wird sich der Preis aufgrund der kontinuierlichen Erweiterung mit neuen Merkmalen im Laufe der Zeit wahrscheinlich erhöhen.“

Rechtliche Bewertung

Die von der Wettbewerbszentrale vertretene Auffassung hat das Gericht bestätigt, dass mit den Aussagen der Eindruck erweckt wird, die so beworbenen Fahrzeuge hätten bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren können und dürfen. Dieser Eindruck wurde durch die Angabe „Bis Ende des Jahres: … • Automatisches Fahren innerorts …“ verstärkt. Tatsächlich wurden diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland bis heute rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind. Der Verbraucher erhält somit kein Fahrzeug mit der Funktion für beispielsweise ein „Automatisches Fahren innerorts“ oder eine „automatische Fahrt auf Autobahnen“.

Hintergrund

Es gibt bislang noch keinen rechtlichen Rahmen für autonome Fahrzeuge. Aber es gibt eine Klassifizierung zum „autonomen Fahren“. Diese umfasst 5 Stufen/Level. Level 1: assistiertes Fahren, Level 2: teilautomatisiertes Fahren, Level 3: hochautomatisiertes Fahren, Level 4: vollautomatisiertes Fahren, Level 5: vollautomatisiertes Fahren. Aktuell gibt es am Markt Fahrzeuge, die Funktionen von Level 2 erfüllen. Diese Automobile sind noch weit entfernt vom autonomen Fahren.

Stellungnahme

Mit diesem Urteil ist zumindest ein erster Etappensieg gelungen, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling kurz nach der Verhandlung mitteilt. „Da ein autopilotiertes und autonomes Fahren auf Level-5-Ebene derzeit weder rechtlich zulässig noch technisch bei dem fraglichen Fahrzeug möglich ist, muss sich auch Tesla an die Spielregeln halten und darf keine falschen Werbeversprechen machen“, so Ottofülling weiter.

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Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Erben des Verstorbenen einem Lokführer nicht auf Schadensersatz haften, wenn eine Person auf den Bahngleisen Suizid begeht und der Schaden in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde (Az. 16 U 265/19).

Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.07.2020 zum Beschluss 16 U 265/19 vom 24.06.2020 (nrkr)

Begeht eine Person auf den Bahngleisen einen Suizid, haften die Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht auf Schadensersatz, wenn der Schaden in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde. Davon war im streitgegenständlichen Fall auszugehen, sodass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigte.

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Bahnunglück. Im Januar 2013 kollidierte kurz nach Mitternacht ein Güterzug zwischen Geisenheim und Rüdesheim mit einer im Gleisbett stehenden bzw. sich dort bewegenden Person. Der Lokführer bemerkte die Person, als sie ca. 20 m vor dem Triebfahrzeug auftauchte. Obwohl er eine Schnellbremsung einleitete, konnte er nicht verhindern, dass er die Person tödlich erfasste. Der Lokführer war daraufhin knapp zwei Jahre arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Klägerin begehrt von den Erben der verunglückten Person Schadensersatz in Höhe von gut 90.000 Euro für die an den Lokführer geleisteten Zahlungen (Fortzahlung der Dienstbezüge, Heilbehandlungskosten).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Erben des Verstorbenen hafteten der Klägerin nicht für den geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden des Lokführers, führte das OLG aus. Der Verstorbene habe im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht schuldhaft gehandelt. Er habe dem Lokführer den Schaden vielmehr gemäß den Feststellungen des Sachverständigen „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ zugefügt (§ 827 BGB). Der Sachverständige sei überzeugend von einem planvollen Suizid ausgegangen. Er habe auch ausgeführt, „dass der Verstorbene nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Gedanken auf die Auswirkungen seines Tuns, insbesondere für den Lokführer zu richten und seine Entscheidung zu verändern.“ Dabei habe der Sachverständige entgegen den Einwänden der Klägerin auch nicht angenommen, „dass automatisch jeder Suizid in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ begangen werde. Er habe aber für die vorliegende Konstellation konkret ausgeführt, aufgrund welcher Überlegungen hier bei dem Verstorbenen von einem „Maß der gedanklichen Einengung und Fixierung auf die Selbsttötung als alternativlos und einzig gangbaren Weg in einer unerträglichen von Krisensituation unter Ausblendung aller entgegenstehenden Erwägungen“ auszugehen sei.

Dass der Verstorbene seine Suizidhandlung bewusst und akribisch geplant habe, spreche nicht für seine Schuldfähigkeit. Der Sachverständige habe insoweit überzeugend dargelegt, dass der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt nur noch ein Ziel – seinen Freitod – gekannt habe. Er habe weder zwischen richtig und falsch unterscheiden noch Alternativen wahrnehmen können.

Es bestehe auch keine Ersatzpflicht der Beklagten aus Billigkeitsgründen (§ 829 BGB). Die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen stellen sich nicht besser als die des Geschädigten dar. Die freiwillige Haftpflichtversicherung des Verstorbenen sei nicht in sein Vermögen einzubeziehen. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer einen Schaden herbeiführe, für den er nicht verantwortlich sei, sei grundsätzlich nicht versichert. Bestehe damit kein Versicherungsschutz, könne dieser auch keinen in den Vergleich der Vermögenslagen einzubeziehende Vermögenswert darstellen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

1Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. 2Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

§ 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 BGB bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

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Saarland gibt nach nichtigem Bußgeldkatalog entzogene Führerscheine zurück

Anfang Juli 2020 hatte das Bundesverkehrsministerium einen Formfehler in der neuen Straßenverkehrsordnung entdeckt, die das Ministerium von Andreas Scheuer Ende April selbst in Kraft gesetzt hatte. Die Änderungen wurden für nichtig erklärt, weshalb mittlerweile alle Bundesländer bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung wieder den „alten“ Bußgeldkatalog anwenden.

Saarland gibt nach nichtigem Bußgeldkatalog entzogene Führerscheine zurück

Wirtschaftsministerium Saarland, Pressemitteilung vom 14.07.2020

Anfang Juli hatte das Bundesverkehrsministerium einen Formfehler in der neuen Straßenverkehrsordnung entdeckt, die das Ministerium von Andreas Scheuer Ende April selbst in Kraft gesetzt hatte.

Die Änderungen wurden für nichtig erklärt, weshalb mittlerweile alle Bundesländer bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung wieder den „alten“ Bußgeldkatalog anwenden. Wer jetzt zum Beispiel zu schnell fährt, wird im Saarland wieder nach dem Katalog bestraft, der bis Ende April galt. Doch was ist mit Ordnungswidrigkeiten, die in der Zeit seit dem 28. April begangen wurden und zum Beispiel mit einem Fahrverbot endeten?

Die saarländischen Behörden schicken eingezogene Führerscheine bereits seit Ende letzter Woche zurück, wenn das Fahrverbot auf Grundlage des vor dem 28. April 2020 geltenden Bußgeldkataloges nicht ausgesprochen worden wäre. Im Rahmen einer Bund-Länder-Konferenz am gestrigen Montag erklärten nun alle Länder, wo immer landesrechtlich möglich, dies ebenso zu prüfen.

Allerdings: Dies betrifft nur die Fahrverbote. Das Bundesverkehrsministerium sieht dagegen keine rechtliche Möglichkeit, Bußgelder zurückzuerstatten, wenn diese höher waren als im alten Bußgeldkatalog. Auf Basis rechtskräftiger Bescheide verhängte Geldbußen bzw. Verwarngelder müssen gezahlt werden. Rehlinger: „Das ist alles ein absurder Vorgang, den das zuständige Bundesministerium umgehend mit einer neuen rechtssicheren Verordnung heilen sollte.“

Bund und Länder haben auch über die Vorgehensweise in „schwebenden“ Verwarn- und Bußgeldverfahren diskutiert. Wo bislang noch kein Bescheid erlassen wurde bzw. ein Bescheid zwar erfolgt, dieser aber noch nicht rechtskräftig ist, wollen die Länder ebenfalls den alten Bußgeldkatalog anwenden. Bereits ergangene Bescheide werden schnellstmöglich berichtigt und auf Basis des alten Bußgeldkatalogs neu beschieden. Alle übrigen festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten werden im Verfahren auf der Grundlage des Bußgeldkatalogs, der bis zum 27. April 2020 Gültigkeit hatte, entschieden.

Rehlinger, die auch Vorsitzende der Verkehrsministerkonferenz der Länder ist, forderte schnelles Handeln für eine rechtssichere Verordnung: „Wir brauchen schnellstmögliche Rechtssicherheit für die Auto- und Radfahrer in Deutschland. Wenn der Bund dabei strauchelt, handeln eben wir Länder. Ideologische Grabenkämpfe kosten viel Zeit, so lange können wir die Auto- und Radfahrerinnen und -fahrer in Deutschland nicht im Unklaren lassen.“

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Stadt Birkenfeld durfte Kosten für Grabherstellung auf Bürger abwälzen

Die Klage eines Bürgers gegen einen Friedhofsgebührenbescheid der Stadt Birkenfeld für das Ausheben und Schließen eines Doppelwahlgrabes blieb vor dem VG Koblenz ohne Erfolg. Die Stadt durfte die Arbeiten von einer Fremdfirma ausführen lassen und die dadurch entstandenen Kosten dem Kläger auferlegen (Az. 3 K 1107/19).

Stadt Birkenfeld durfte Kosten für Grabherstellung auf Bürger abwälzen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.07.2020 zum Urteil 3 K 1107/19 vom 13.07.2020

Die Klage eines Bürgers gegen einen Friedhofsgebührenbescheid der Stadt Birkenfeld für das Ausheben und Schließen eines Doppelwahlgrabes blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Die Stadt durfte die Arbeiten von einer Fremdfirma ausführen lassen und die dadurch entstandenen Kosten dem Kläger auferlegen.

Der Kläger hatte im Jahr 2006 nach dem Tod seines Vaters auf dem Birkenfelder Friedhof ein Doppelwahlgrab herstellen und seinen Vater darin beisetzen lassen. Hierfür stellte das damals beauftragte Unternehmen Kosten in Höhe von 550 Euro in Rechnung, die der Kläger nach dem Erlass eines entsprechenden Gebührenbescheids beglich. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2017 veranlasste der Kläger deren Beisetzung in der vorhandenen Grabstätte. Die beklagte Stadt beauftragte abermals eine Fremdfirma, welche die Grabherstellungsarbeiten in Handarbeit ausführte und dafür knapp 1.900 Euro forderte. Die Stadt legte diese Kosten mittels Gebührenbescheid auf den Kläger um.

Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und wandte sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren an das Verwaltungsgericht Koblenz. Er rügte neben Satzungsmängeln insbesondere, angesichts der hohen Kosten hätte die Stadt die Arbeiten durch ihren Bauhof durchführen lassen müssen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Regelung in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Birkenfeld, wonach die Gebühren in Höhe der „tatsächlich anfallenden Kosten“ erhoben würden, sei rechtlich nicht zu beanstanden, so die Koblenzer Richter. Sie verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlange lediglich, dass ein Abgabenpflichtiger die auf ihn entfallende Abgabenlast in gewissem Umfang vorausberechnen könne. Dies sei hier gewährleistet, weil der Bürger sich durch Rückfrage oder unter Rückgriff auf die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kostenaufstellungen im Internet zumindest einen groben Überblick über die voraussichtlichen Kosten verschaffen könne. Auch die Gebührenhöhe unterliege keinen Bedenken. Das sog. Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gebühr nicht in einem Missverhältnis zueinanderstehen dürften, habe die Beklagte beachtet. Zwar sei bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen zu gewährleisten, dass der Gebührenschuldner nur mit solchen Kosten belastet werde, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Unangemessen hoch seien Kosten aber nur, wenn sie eine grob unangemessene Höhe erreichten, die sachlich schlechthin unvertretbar sei. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagte habe sich bereits im Jahr 1996 für eine grundsätzliche Fremdvergabe der Grabherstellungsarbeiten entschlossen. Dem liege die sachlich vertretbare Erwägung zugrunde, die Anschaffung von Arbeitsgeräten und Material sowie eine personelle Aufstockung des städtischen Bauhofs zu vermeiden. Auch der Umstand, dass die Grabherstellungskosten der Fremdfirmen in den letzten Jahren stark gestiegen seien, habe die Beklagte nicht zu einem Umdenken zwingen müssen. Angesichts des stetigen Rückgangs an Erdbestattungen und der hohen Kosten für eine Aufrüstung des städtischen Bauhofs könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fortführung der Fremdvergabe grob unangemessene Mehrkosten verursache. Weiterhin seien auch keine Fehler im Ausschreibungs­verfahren erkennbar. Insbesondere habe die ausgewählte Fremdfirma in sämtlichen Leistungspositionen das günstigste Angebot abgegeben. Die vom Kläger vorgelegte Studie führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie berücksichtige weder die im Einzelfall erforderlichen Arbeiten (Handarbeit oder Baggerarbeiten) noch die Unterschiede mit Blick auf Lage und Bodenbeschaffenheit des konkreten Friedhofs.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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