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Aktuelle Hinweise zur Lohnversteuerung von Kammerbeiträgen und zur Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
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Positionspapier der BRAK: Prioritäten für die deutsche EU-Ratspräsidentschaft
Positionspapier der BRAK: Prioritäten für die deutsche EU-Ratspräsidentschaft
BRAK, Pressemitteilung vom 02.07.2020
„In Anbetracht der noch andauernden Corona-Pandemie wird der deutschen Ratspräsidentschaft unter anderem die Rolle des Krisenmanagers zufallen. Es muss sichergestellt werden, dass auch in der Krise die gewohnten hohen demokratischen Standards in der Europäischen Union erhalten bleiben“, so BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels.
„Die BRAK erwartet daher von der Bundesregierung, im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2020 auch für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedsstaaten und insbesondere die Wahrung der Rolle der Anwaltschaft als Teil der Rechtspflege und damit für die Belange der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger einzustehen und Impulse zu setzen.“
In den letzten Jahren wurden insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption- und Geldwäschebekämpfung die anwaltlichen Grundpflichten und auch die Selbstverwaltung angegriffen. Die Forderungen der BRAK beziehen sich daher vor allem auf die anwaltliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheit, die den Anwalt als Organ der Rechtspflege zum Garanten für die Rechtsstaatlichkeit machen.
„Im Rahmen der Ratspräsidentschaft ist besonderes Augenmerk auf die Stellung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege, die Sicherstellung der anwaltlichen Selbstverwaltung und den Schutz der Vertraulichkeit als Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger zu legen. Der Zugang zum Recht muss sichergestellt werden und die Verfahrensgarantien im Strafverfahren gestärkt werden. Die Anwaltschaft ist systemrelevant! Dies muss auch auf europäischer Ebene umfassend berücksichtigt und garantiert werden“, bekräftigt Wessels nachdrücklich.
Positionspapier der BRAK
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Schadensersatzklage wegen Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (cum-ex) abgewiesen
Schadensersatzklage wegen Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (cum-ex) abgewiesen
OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zum Urteil 1 U 111/18 vom 02.07.2020
Die klagende Bank hatte im ersten Halbjahr 2007 bei der deutschen Zweigniederlassung einer – jetzt nicht mehr bestehenden – Tochtergesellschaft der beklagten Bank (im Folgenden: F) größere Mengen an Aktien deutscher Unternehmen geordert. Die Bestellung erfolgte vor, die Lieferung nach dem Termin der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft, also über den sog. Dividendenstichtag. Die bestellten Aktien erwarb F nach der Behauptung der Beklagten in gleicher Zahl und Menge durch Eindeckungsgeschäfte von Dritten („back-to-back“). In zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien schloss die Klägerin auf Vermittlung von F Future-Geschäfte über den Verkauf der erworbenen Aktien ab.
Bei Käufen über den Dividendenstichtag erhält der Käufer nicht die von der Aktiengesellschaft ausgezahlte Dividende, sondern neben der Aktie eine Kompensationszahlung in Höhe der um die Kapitalertragsteuer verminderten Nettodividende. Die Klägerin rechnete aufgrund entsprechender Steuerbescheinigungen die auf die Bruttodividende entfallende Kapitalertragsteuer auf ihre Körperschaftssteuerschuld an. Das zuständige Finanzamt beanstandete diese Anrechnung als unzulässig, weil die Anrechnung voraussetze, dass zuvor für Rechnung der Klägerin Kapitalertragsteuer in entsprechender Höhe abgeführt worden sei, und setzte in einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid noch zu zahlende Steuer und Zinsen in Höhe von rund 23 Mio. Euro fest. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass F Kapitalertragsteuer für Rechnung der Klägerin nicht abgeführt hat.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der F für diese Steuernachzahlung haftbar. Sie meint, F habe ihr die Aktien verkauft und die Lieferung zugleich als Depotbank und damit als das „für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut“ i. S. v. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 ausgeführt. Deshalb sei F verpflichtet gewesen, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Es bestehe eine Nebenpflicht des Verkäufers, dem Käufer die Möglichkeit zu verschaffen, Kapitalertragsteuer anzurechnen, insbesondere für den Käufer Körperschaftssteuer abzuführen bzw. die Depotbank des Verkäufers dazu anzuhalten.
Der 1. Zivilsenat des OLG hat heute entschieden, dass F entgegen der Ansicht der Beklagten Verkäuferin der Aktien und nicht bloße Vermittlerin oder „Intermediärin“ der Aktienlieferung gewesen sei. Eine kaufvertragliche Nebenpflicht des Verkäufers, dem (inländischen) Käufer bei Aktienkäufen über den Dividendenstichtag eine steuerliche Anrechnungsmöglichkeit im Umfang der Differenz von Brutto- und Nettodividende zu verschaffen, bestehe aber nicht. Denn die in §§ 20, 44 EStG 2007 bestimmte Abzugspflicht richte sich nicht gegen den Verkäufer, sondern gegen die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle, also dessen Depotbank. Der Zufall, dass Verkäufer und Depotbank in Gestalt von F personenidentisch seien, rechtfertige keine Erweiterung der Verkäuferpflichten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung sei eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin sei zwar für den Erfolg des aus Ankauf und (Future-)Verkauf bestehenden Geschäfts auf das Bestehen der Anrechnungsmöglichkeit angewiesen gewesen. Nach den gewöhnlichen Umständen sei aber auch davon auszugehen, dass bei der Verkäuferin nur eine Kompensation in Höhe der Nettodividende erfolgt sei. Da Aktiengeschäfte über den Dividendenstichtag regelmäßig darauf beruhten, dass bestimmte Gruppen von Aktienbesitzern vom Verfahren der Anrechnung der Kapitalertragsteuer ausgeschlossen seien, sei es wirtschaftlich nicht möglich, dass die Verkäuferseite auf ihre Kosten dem Käufer eine die Nettodividende übersteigende Bruttokompensation verschaffe.
Der Senat hat die Klage auch abgewiesen, soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf andere Anspruchsgrundlagen (Verletzung von Aufklärungs- oder Schutzpflichten, Wegfall der Geschäftsgrundlage) gestützt hat.
Wegen des außerdem erhobenen Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB wegen eines zwischen Steuerschuldner und Abzugsverpflichtetem bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat der Senat die Klage für unzulässig gehalten, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen zur unzutreffenden Anwendung europäischer Zuständigkeitsvorschriften die Rüge der internationalen Zuständigkeit auch in der Berufungsinstanz erhoben habe, dass aber für den Ausgleichsanspruch unter Steuer- und Haftungsschuldnern eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1, 2 EuGVVO nicht begründet sei.
Die außerdem erhobene Auskunftsklage, mit der die Klägerin bestimmte Angaben über die Eindeckungsgeschäfte der Beklagten verlangt hat, hat der Senat wegen Erfüllung abgewiesen, da die Beklagte im Lauf des Rechtsstreits die geforderten Auskünfte erteilt habe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Erläuterungen:
Einkommensteuergesetz in der am 01.01.2007 geltenden Fassung:
§ 20
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, …. Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
§ 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt haben …. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 jedoch das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), …. den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.
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Auch Schöffen sind „gesetzliche Richter“
Auch Schöffen sind „gesetzliche Richter“
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zum Beschluss 1 Ws 190/20 vom 14.05.2020
Das Recht auf den gesetzlichen Richter gilt auch für Schöffen. Das heißt, dass im Vorhinein für ein Jahr ausgelost wird, welcher Schöffe zuständig ist, wenn ein Verfahren an einem bestimmten Tag beginnt, also zum Beispiel am 01.07.2020. Diese Schöffen bleiben dann für das gesamte Verfahren dabei, auch wenn die Hauptverhandlung viele Tage oder gar Wochen dauert.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hatte jetzt in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Angeklagte geltend machte, das Gericht sei nicht richtig besetzt, es seien die falschen Schöffen dabei. Hintergrund war, dass die Hauptverhandlung wegen der Corona-Krise nicht an dem zunächst geplanten Terminstag begann, sondern der Beginn knapp vier Wochen verschoben wurde und erst an dem Tag begann, der regulär schon der 4. Verhandlungstag gewesen wäre. Die Angeklagte stellte sich auf den Standpunkt, es seien daher die für den zunächst geplanten Terminstag ausgelosten Schöffen zuständig, nicht die für den Terminstag, an dem das Verfahren tatsächlich begann.
Der Senat sah dies anders und bestätigte, dass der Vorsitzende der Strafkammer die „richtigen“ Schöffen geladen habe: Das Gericht sei richtig besetzt. Die Schöffen seien für den Tag ausgelost gewesen, an dem die Verhandlung tatsächlich begonnen habe. Allein hierauf komme es an.
Die Verhandlung findet jetzt mit den vom Gericht hinzugezogenen, zuständigen Schöffen statt.
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Neuer Wein in alten Schläuchen? – Händler muss gefälschte hochwertige Weine zurücknehmen
Neuer Wein in alten Schläuchen? – Händler muss gefälschte hochwertige Weine zurücknehmen
OLG Köln, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zum Urteil 28 U 53/19 vom 25.06.2020
Die Klägerin ist eine in Bayern ansässige Firma, die mit hochwertigen und seltenen Weinen handelt. Im März 2012 hatte sie von einer Kölner Weinhändlerin 36 Flaschen Rotwein der Weinlage Romanée-Conti – Jahrgänge 2004 – 2007 – zum Preis von fast 300.000 Euro gekauft. Unmittelbar danach verkaufte sie den Wein an einen Händler in Singapur weiter.
Im April 2013 kamen in der Weinbranche Gerüchte auf, dass Teile der auf den Markt gelangten Weine dieser Weinlage gefälscht seien. Mit der Begründung, dass ihre Kundin in Singapur davon ausgehe, dass es sich bei den verkauften Weinen um Fälschungen handele und 34 der 36 Flaschen zurückgeschickt habe, forderte die Klägerin daraufhin die Beklagte zur Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises auf. Nachdem die Beklagte zur Zahlung nicht bereit war, machte die Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend. Mit Urteil vom 11.07.2019 hatte das Landgericht Köln der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der betroffenen Flaschen Wein im Wesentlichen stattgegeben. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nun mit Urteil vom 25.06.2020 zurückgewiesen.
Die Beklagte hatte bestritten, dass es sich bei den von ihr gelieferten Weinen um Fälschungen handele. Mit Hilfe einer speziellen Lupe ließ sich jedoch feststellen, dass nur 2 der 34 Flaschen echt waren. Bei der Erstellung der Etiketten wurde ein besonderes Verfahren angewandt, welches zu einem unverkennbaren Druckergebnis führte. Die Beweisführung überzeugte Landgericht und Oberlandesgericht.
Auch ein weiterer Einwand der Beklagten blieb erfolglos. Sie hatte geltend gemacht, das Landgericht hätte genauer aufklären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene gehandelt habe, die die Beklagte der Klägerin im Jahr 2012 verkauft hatte. Das überzeugte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Ein aufmerksamer Mitarbeiter der Klägerin hatte nämlich bei Anlieferung des Weins auf der Rückseite der Rechnung der Beklagten die Flaschennummern notiert. 34 der seinerzeit notierten Nummern fanden sich auf der bei Rückkehr der Weine aus Singapur erstellten Packliste. Sie stimmten außerdem mit den durch das Landgericht in Augenschein genommenen Flaschen überein. Anlass zur weiteren Aufklärung sah der 28. Zivilsenat daher nicht.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
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Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision nicht zur Entscheidung angenommen
Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision nicht zur Entscheidung angenommen
Zunächst müssen Fachgerichte angerufen werden
BVerfG, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zum Beschluss 1 BvR 672/19, 1 BvR 2832/19, 1 BvR 797/19 vom 19.05.2020
Sachverhalt
Nach den Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes wird im Fall der Kollision mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb grundsätzlich der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft verdrängt, die weniger Mitglieder im Betrieb organisiert. Mit Urteil vom 11. Juli 2017 hat der Erste Senat die Kollisionsregelung insoweit für verfassungswidrig gehalten, als Vorkehrungen dagegen fehlten, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen in einem solchen Fall einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber verabschiedete daraufhin zum 1. Januar 2019 die neue Regelung des § 4 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG, gegen die sich die Rechtssatzverfassungsbeschwerden wenden. Nach der Neuregelung sind neben dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft in einem Betrieb auch die Rechtsnormen des Minderheitstarifvertrags anwendbar, wenn beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitsnehmergruppen, die von dem Minderheitstarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt sind. Die drei Beschwerdeführenden, die sich selbst als Spartengewerkschaften betrachten, rügen insbesondere eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer
1. Es bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführenden in einer den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes genügenden Weise dargelegt haben, dass sie durch die angegriffene gesetzliche Regelung unmittelbar betroffen sind. Bislang sind weder von ihnen geschlossene Tarifverträge unanwendbar geworden noch wurde ihr gewerkschaftliches Handeln unmöglich; vielmehr haben sie die Verdrängungswirkung von § 4a TVG abbedungen. Es ist auch zumindest fraglich, ob die neue Regelung tatsächlich geeignet ist, Gewerkschaften, die in einem Tarifbereich voraussichtlich weniger Mitglieder organisieren als andere, aus dem Tarifgeschehen zu verdrängen. Die angegriffene Regelung in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG führt, anders als die vorhergehende, vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Tarifeinheit vom 11. Juli 2017 zum Teil beanstandete Regelung gerade dazu, dass der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft nicht immer und voraussetzungslos verdrängt wird. Das kann nur geschehen, wenn und soweit die Interessen der Arbeitnehmergruppe der Minderheitsgewerkschaft beim Zustandekommen des von der Mehrheitsgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrags ernsthaft und wirksam berücksichtigt worden sind. Wo es daran fehlt, wird ihr Tarifvertrag auch nicht verdrängt.
2. Zweifel bestehen auch, ob die Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten hinreichend substantiiert sind. Die allgemeine Rüge, sie seien in ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, weil sie zwingend Interessen von Nicht-Mitgliedern zu berücksichtigen hätten, genügt insofern nicht. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwieweit tatsächlich ein Zwang bewirkt wird. Wenn sie relevante Interessen nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigen, sind nach § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG lediglich auch die Rechtsnormen des Minderheitstarifvertrages anwendbar. Inwieweit dies dazu zwingt, für andere mit zu verhandeln, erschließt sich nicht. Es ist nicht dargelegt, inwiefern eine solidarische Erwartung, die über die Interessenvertretung der Mitglieder hinausgeht, Gewerkschaften in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.
3. Jedenfalls sind die Beschwerdeführenden zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu verweisen.
Hier wurden die Fachgerichte vorher nicht befasst und es liegt kein Ausnahmefall vor, der die Pflicht zu ihrer Anrufung ausnahmsweise entfallen lassen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es von vornherein sinn- und aussichtslos wäre, zunächst den Rechtsweg zu beschreiten. Die Rechtslage unterscheidet sich mit der Neuregelung von der Situation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz zugrunde lag. Hier ist nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführenden überhaupt keine Tarifverträge schließen und daher auch keine fachgerichtliche Entscheidung über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag herbeiführen könnten; sie haben die Verdrängungswirkung von § 4a TVG vielmehr abbedungen. Verzichten sie damit aber selbst auf eine Möglichkeit, die Fachgerichte anzurufen, lässt das die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entfallen.
Werden die Fachgerichte angerufen, müssten diese klären, ob beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die gesetzlichen Anforderungen erfüllt worden sind, die zu einer Verdrängung von Tarifverträgen führen können. Das wäre jeweils konkret und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 9 Abs. 3 GG zu klären. Dabei kann sich der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft gerade nicht auf eine „Richtigkeitsvermutung“ zugunsten aller unter seinen Geltungsbereich fallenden Beschäftigten stützen, sondern die Gerichte haben zu entscheiden, ob alle insoweit relevanten Interessen berücksichtigt worden sind. Inwiefern die hier angegriffene Neuregelung dann auf praktische Schwierigkeiten stößt, muss sich zunächst „vor Ort“ zeigen, bevor das Bundesverfassungsgerichts die Frage beantworten kann, ob sie mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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