Kein Rechtsschutzbedürfnis eines ehemaligen Lehrers für eine Klage gegen seinen Eintrag in der Liste „Beschäftigungshindernisse“ der Schulverwaltung

Ein ehemaliger Lehrer hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage, mit der er die Löschung seines Eintrags in einer von der Schulverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz geführten Liste über „Beschäftigungshindernisse“ begehrt. Das entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 10264/20).

Kein Rechtsschutzbedürfnis eines ehemaligen Lehrers für eine Klage gegen seinen Eintrag in der Liste „Beschäftigungshindernisse“ der Schulverwaltung

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Urteil 2 A 10264/20 vom 23.06.2020

Ein ehemaliger Lehrer hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage, mit der er die Löschung seines Eintrags in einer von der Schulverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz geführten Liste über „Beschäftigungshindernisse“ begehrt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger stand als Lehrer im Dienst des Landes. Wegen mehrfacher Kontakte zu Schülerinnen, mit denen er über WhatsApp Nachrichten – auch intimen und sexuellen Inhalts – ausgetauscht hatte, leitete der Dienstherr ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Er warf dem Kläger insbesondere die Verletzung des Distanzgebots im Lehrer-Schüler-Verhältnis vor. Der Kläger habe das ihm als Lehrkraft obliegende Gebot zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz zu den in der schulischen Obhut stehenden Schülerinnen und Schülern schwerwiegend verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Eltern unwiederbringlich zerstört. Auf eigenen Antrag wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entlassen, das Disziplinarverfahren wurde eingestellt.

Der Beklagte vermerkte in einer bei der Schulverwaltung geführten Liste den Kläger dahingehend, dass dieser den Schulfrieden gestört habe und für den Schuldienst persönlich nicht geeignet sei. Die Schulverwaltung führt diese Liste nach ihren Angaben allein zu dem Zweck, den für die Einstellung zuständigen Bediensteten bei einer späteren Bewerbung eines Betroffenen für eine erneute Einstellung in den Schuldienst einen Hinweis auf eine möglicherweise problematische Einstellungssituation zu geben.

Dagegen wandte sich der Kläger gegenüber dem beklagten Land und klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Löschung seiner Daten, hilfsweise auf die Befristung ihrer Speicherung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bestätigte dieses die Klageabweisung.

Das Oberverwaltungsgericht stützte dieses Ergebnis darauf, dass der Kläger für seine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis habe und die Klage daher bereits unzulässig sei. Der Eintrag in der Datenbank habe nämlich keine erkennbaren Nachteile für den Kläger. Bezogen auf die von ihm geltend gemachte Berufsfreiheit könne ein Rechtsnachteil erst dann eintreten, wenn er sich erneut für den Landesdienst bewerbe und der Eintrag bei einer Entscheidung über die Wiedereinstellung zu seinem Nachteil herangezogen werde. Es sei aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger sich erneut für den Schuldienst des Landes bewerben wolle. Solange dies nicht der Fall sei, mache der Kläger lediglich eine hypothetische Betroffenheit in einem allenfalls möglichen Bewerbungsverfahren geltend. Dies begründe kein Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung. Soweit der Kläger daneben mit Blick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eine „Stigmatisierung“ befürchte, treffe dies bereits tatsächlich nicht zu. Alleine der Vermerk, der Kläger habe den Schulfrieden gestört und damit seine persönliche Ungeeignetheit für ein bestimmtes Amt nachgewiesen – was im Übrigen nach den Geschehnissen nicht in Zweifel zu ziehen sei -, sei im Dienstverhältnis weder ehr- noch persönlichkeitsverletzend. Zudem bleibe der Eintrag auch in einem beschränkten innerbehördlichen Raum, denn nur die mit Einstellungsverfahren betrauten Mitarbeiter der Schulverwaltung hätten Zugriff auf die Datenbank. Daher drohe dem Kläger auch vor diesem Hintergrund kein Nachteil aus dem Eintrag in der Liste. Ergänzend betonte der Senat, dass die Datenbank der Pflicht des Beklagten diene, die in der Obhut der Schulen stehenden Schülerinnen und Schüler nicht sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung durch für das Lehramt ungeeignetes Personal auszusetzen.

Powered by WPeMatico

Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht

BMJV, Pressemitteilung vom 01.07.2020

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu:

„Die Coronakrise hat uns noch einmal deutlich vor Augen geführt, wie schnell und unerwartet man in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Mit meinem Gesetzentwurf wollen wir überschuldeten Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang ermöglichen. Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre sorgen wir dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.“

Zum Hintergrund:

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z. B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung ausgehen.

Die Verkürzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.

Powered by WPeMatico

Neue Musterfeststellungsklage: vzbv klagt gegen die Saalesparkasse

Die in Halle/Saale ansässige Saalesparkasse bot Verbrauchern viele Jahre lang Prämiensparverträge an. Die dabei anfallenden Zinsen wurden nach Ansicht des vzbv aber falsch berechnet. Sparern entstand so ein Schaden in Millionenhöhe. Deshalb hat der vzbv am 01.07.2020 eine Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse eingereicht.

Neue Musterfeststellungsklage: vzbv klagt gegen die Saalesparkasse

Zinsen in Prämiensparverträgen falsch berechnet

vzbv, Pressemitteilung vom 01.07.2020

  • Saalesparkasse hat Verbrauchern nach Ansicht des Verbandes viele Jahre lang zu wenig Zinsen gezahlt.
  • Die Ansprüche belaufen sich durchschnittlich auf rund 4.800 Euro.
  • Betroffene Verbraucher können sich demnächst kostenlos in das Klageregister eintragen.

Die in Halle/Saale ansässige Saalesparkasse bot Verbraucherinnen und Verbrauchern viele Jahre lang Prämiensparverträge an. Die dabei anfallenden Zinsen wurden nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) aber falsch berechnet. Sparern entstand so ein Schaden in Millionenhöhe. Deshalb hat der vzbv am 01.07.2020 eine Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse eingereicht.

„Die Saalesparkasse sollte ihren Kundinnen und Kunden endlich die ihnen zustehenden Zinsen gewähren“, sagt Henning Fischer, Rechtsreferent beim vzbv. „Mit der Musterfeststellungsklage können sich betroffene Verbraucher nun gegen diese Geschäftspraktik der Sparkasse zur Wehr setzen.“

Durchschnittlich rund 4.800 Euro vorenthaltene Zinsen

In den Verträgen verwendete die Sparkasse Klauseln, die es ihr gestatten sollten, die Anpassung der Zinsen nach ihrem alleinigen Belieben vorzunehmen. Die Rechtsprechung hatte bereits vor Jahren festgestellt, dass derartige Klauseln unwirksam sind.

In solchen Fällen gibt es klare Vorgaben der Rechtsprechung, wie die Zinsen ersatzweise zu berechnen sind. Diese hat die Sparkasse nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und des vzbv ebenfalls missachtet und den Verbrauchern somit erhebliche Zinsbeträge vorenthalten. In den nachgerechneten Fällen ergab sich eine durchschnittliche Differenz in Höhe von 4.789 Euro.

Nun soll das Oberlandesgericht Naumburg der Sparkasse verbindlich vorschreiben, wie die Zinsen zu berechnen sind.

Klageregister öffnet demnächst

Noch können betroffene Verbraucher nicht selbst aktiv werden, denn das Gericht muss die Klageschrift zunächst prüfen. Voraussichtlich Ende Juli wird die Klage im Klageregister des Bundesamtes für Justiz (BfJ) öffentlich bekannt gemacht. Erst dann können sich Verbraucher in das Register eintragen und sich damit kostenlos der Klage anschließen. Der vzbv wird über die Eröffnung des Klageregisters informieren.

Alle Informationen zur Klage finden Sie unter www.musterfeststellungsklagen.de/saalesparkasse . Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie die Möglichkeit, einen News-Alert zu abonnieren. Außerdem kann dort mittels eines Klage-Checks ermittelt werden, ob ein Fall zur Klage passt.

Kunden der Saalesparkasse berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt persönlich in jeder Beratungsstelle oder telefonisch über einen Rückrufservice. Eine Terminvereinbarung ist möglich über das Servicetelefon (0345) 29 27 800 oder über die Online-Terminbuchung. Beschwerden zu diesen und anderen Themen können Verbraucher zudem über das Beschwerdeportal des vzbv und der Verbraucherzentralen abgeben.

Powered by WPeMatico

Verfassungsbeschwerde gerichtet auf geschlechtergerechte Sprache in Formularen unzulässig

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1074/18).

Verfassungsbeschwerde gerichtet auf geschlechtergerechte Sprache in Formularen unzulässig

BVerfG, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Beschluss 1 BvR 1074/18 vom 26.05.2020

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 01.07.2020 veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Klage der Beschwerdeführerin, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos.

Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Beschwerdeführerin verhält sich in keiner Weise zu dem vom Bundesgerichtshof angeführten und seine Entscheidung selbständig tragenden Argument, dass das Grundgesetz selbst das von der Beschwerdeführerin bemängelte generische Maskulinum verwendet. Unabhängig davon, ob oder wieweit dieses Argument im Ergebnis verfassungsrechtlich durchgreift, genügt die Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung hiermit den prozessualen Anforderungen nicht. Auch die Argumentation des Bundesgerichtshofs, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, welches den Dienststellen des Landes den Gebrauch geschlechtergerechter Sprache vorgibt, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, greift die Beschwerdeführerin nicht substantiiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander. Damit war auch dies vom Bundesverfassungsgericht in der Sache nicht zu prüfen.

Powered by WPeMatico

Mindestlohn steigt auf 10,45 Euro im Jahr 2022

Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt. Es ist turnusgemäß der dritte Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland im Januar 2015. Dieser liegt derzeit bei 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns in mehreren Schritten auf 10,45 Euro zum 1. Juli 2022.

Mindestlohn steigt auf 10,45 Euro im Jahr 2022

BMAS, Pressemitteilung vom 30.06.2020

Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt. Es ist turnusgemäß der dritte Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland im Januar 2015. Dieser liegt derzeit bei 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns in mehreren Schritten auf 10,45 Euro zum 1. Juli 2022. Die Erhöhungsschritte lauten im Detail:

  • zum 01.01.2021: 9,50 Euro
  • zum 01.07.2021: 9,60 Euro
  • zum 01.01.2022: 9,82 Euro
  • zum 01.07.2022: 10,45 Euro

Der Vorsitzende der Kommission, Jan Zilius, übergab den Bericht und Beschluss an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil. Dieser wird dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorlegen.

Bundesminister Hubertus Heil:

„Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland 2015 war überfällig – und hat unser Land gerechter gemacht. Millionen Beschäftigte haben davon profitiert. Nun schlägt die Mindestlohnkommission eine weitere Erhöhung vor – in mehreren Schritten auf 10,45 Euro ab Juli 2022. Ich werde der Bundesregierung vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung verbindlich zu machen. Und ich werde im Herbst – nach Vorlage der Evaluation – Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Mindestlohns unterbreiten. Denn der Mindestlohn ist gut – aber er kann noch besser werden.“

Die Mindestlohn-Kommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Sie prüft dabei, welche Höhe geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung.

Powered by WPeMatico

EU-Wettbewerbshüter lockern Corona-Beihilferahmen zugunsten kleiner Unternehmen und Start-ups

Die europäische Wettbewerbsaufsicht gibt den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten, um ihre Wirtschaft in der Corona-Pandemie zu stützen. „Kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups sind für die wirtschaftliche Erholung der Union von entscheidender Bedeutung. Darüber berichtet die EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2020

Die europäische Wettbewerbsaufsicht gibt den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten, um ihre Wirtschaft in der Corona-Pandemie zu stützen. “Kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups sind für die wirtschaftliche Erholung der Union von entscheidender Bedeutung. Sie sind besonders stark von den Liquiditätsengpässen betroffen, die durch den Coronavirus-Ausbruch hervorgerufen wurden, und haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln. Wir haben den Befristeten Rahmen erneut ausgeweitet, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, diese Unternehmen stärker zu unterstützen”, erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager am 29.06.2020.

“Wir haben auch Bestimmungen eingeführt, die Anreize für private Investoren schaffen, sich gemeinsam mit dem Staat an Rekapitalisierungsmaßnahmen zu beteiligen, damit weniger staatliche Beihilfen erforderlich sind und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen abnimmt. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Beihilfen nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Empfängers aus einem anderen Staat der Union in den Staat, der die Beihilfe gewährt, verlagert werden – denn der Binnenmarkt ist unser wertvollstes Gut. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den europäischen Unternehmen dabei zu helfen, die Krise zu überstehen und sich rasch wieder zu erholen, dabei aber faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, was allen europäischen Verbrauchern und Unternehmen zugutekommt”, so Vestager weiter.

Powered by WPeMatico

Kollektiver Rechtsschutz: Mitgliedstaaten einigen sich auf Verbandsklagen auf europäische Art

Der Rat der EU hat am 30.06.2020 die vorläufige Einigung mit dem Parlament auf neue Regeln für kollektive Rechtsbehelfe bestätigt. Die EU-Kommission begrüßte die Einigung als wichtigen Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2020

Der Rat hat am 30.06.2020 die vorläufige Einigung mit dem Parlament auf neue Regeln für kollektive Rechtsbehelfe bestätigt. Die Kommission begrüßte die Einigung als wichtigen Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte. “Diese Richtlinie war unsere Antwort auf grenzüberschreitende Verletzungen der Verbraucherrechte durch unehrliche Unternehmen. Die Verbraucher hatten nicht die richtigen Instrumente, um Gerechtigkeit zu suchen – bis jetzt. Ich freue mich sehr, dass diese neuen Regeln die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzen werden, ihre Kräfte zu bündeln und ihre Chancen selbst bei Streitigkeiten mit den heutigen Goliaths auszugleichen”, so Kommissionvizepräsidentin Věra Jourová, zuständig für Werte und Transparenz.

Künftig kann eine qualifizierte Einrichtung, etwa eine Verbraucherorganisation, im Namen einer Gruppe von Verbrauchern, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten haben, einen Rechtsbehelf einlegen, um z. B. eine Entschädigung, einen Ersatz oder eine Reparatur zu erwirken. In einigen Mitgliedstaaten können Verbraucher bereits Verbandsklagen vor Gericht erheben. Von nun an wird es diese Möglichkeit in allen EU-Ländern geben.

So werden beispielsweise in einem Szenario wie dem Abgasskandal die Opfer unlauterer Geschäftspraktiken wie irreführender Werbung durch Automobilhersteller, die gegen den Rechtsrahmen der Union für die Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Umweltauflagen verstoßen, durch Verbandsklagen gemäß dieser Richtlinie kollektiv Entschädigungen erwirken können. Dieser kollektive Rechtsschutz war im Unionsrecht bislang nicht vorgesehen.

Dieses Modell verfügt über stabile Schutzmechanismen und unterscheidet sich deutlich von den Sammelklagen in den Vereinigten Staaten. Verbandsklagen können nicht von Anwaltskanzleien angestrengt werden, sondern nur von Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und strenge Zulassungskriterien erfüllen, die von einer Behörde überwacht werden. Dieses neue System wird dafür sorgen, dass die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, und zugleich dem Risiko missbräuchlicher oder unbegründeter Klagen entgegenwirken.

Die Richtlinie über Verbandsklagen ist Teil des ”New Deal for Consumers “, der im April 2018 von der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, um einen stärkeren Verbraucherschutz in der EU zu gewährleisten. Sie umfasst stärkere Verbraucherrechte im Internet, Instrumente zur Durchsetzung von Rechten und Entschädigungen, Strafen bei Verstößen gegen das EU-Verbraucherrecht und verbesserte Geschäftsbedingungen.

Powered by WPeMatico

Hilfen für Künstler und Kreative

Für Soloselbständige und privatwirtschaftliche Unternehmen in der Kultur- und Kreativwirtschaft wurden betriebliche Kosten durch die Zuschüsse der Soforthilfe des Bundes abgedeckt. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/20329).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.06.2020

Für Soloselbständige und privatwirtschaftliche Unternehmen in der Kultur- und Kreativwirtschaft wurden betriebliche Kosten durch die Zuschüsse der Soforthilfe des Bundes abgedeckt. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/20329) auf eine Kleine Anfrage (19/19823) der FDP-Fraktion. Die Unternehmer könnten darüber hinaus Leistungen der “vereinfachten Grundsicherung” nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beanspruchen.

Powered by WPeMatico

Verbot des Inverkehrbringens zweier Desinfektionsmittel

Das VG Osnabrück hat den Eilantrag einer Produzentin für Desinfektionsmittel auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück ausgesprochene Verbotsverfügung abgelehnt (Az. 3 B 37/20).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 29.06.2020 zum Beschluss 3 B 37/20 vom 29.06.2020 (nrkr)

Mit Beschluss vom 29. Juni 2020 hat die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag einer Produzentin für Desinfektionsmittel (Antragstellerin) auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück (Antragsgegner) ausgesprochene Verbotsverfügung abgelehnt.

Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin mit Verfügung vom 13. Mai 2020 das Inverkehrbringen der beiden Produkte – ein Flächendesinfektionsmittel und ein Reinigungsmittel – mit sofortiger Wirkung untersagt und sie aufgefordert, nachzuweisen, dass sämtliche Kunden per Rückrufaktion am Weiterverkauf gehindert werden. Die Produkte verstießen gegen die rechtlich verbindlich einzuhaltenden Vorgaben für Desinfektionsmittel, seien nicht entsprechend gekennzeichnet und deren Ethanolgehalt von nur 50 % nicht ausreichend. Deren beworbene bakterizide, levurozide und begrenzt viruzide Wirkung sei nicht sichergestellt. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben seien die Produkte jedoch in Verbrauchermärkten und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.

Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie verweist im Wesentlichen auf zwei zwischenzeitlich eingeholte Prüfberichte eines akkreditierten Prüflabors, das die Wirksamkeit des Flächendesinfektionsmittels gegen Bakterien, Pilze und gegen das Corona-Virus (SARS-CoV-2) geprüft und bestätigt habe.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Kammer aus, die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin sei rechtmäßig, da die fraglichen Desinfektionsmittel nicht verkehrsfähig seien. Es liege weder eine Zulassung nach der hier anwendbaren Biozidverordnung vor, noch dürften die Produkte im Rahmen bestehender Übergangsregelungen auf den Markt gebracht werden. Zwar könnten Biozidprodukte, darum handele es sich hier, auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine Ausnahmezulassung nach der Biozidverordnung verfügten.

Eine derartige Ausnahmezulassung existiere in Form einer Allgemeinverfügung (AV) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz zur Zulassung ethanolhaltiger Biozidprodukte zur Flächendesinfektion, die im Zuge der Corona-Pandemie Anfang April 2020 erlassen worden sei. Die Produkte der Antragstellerin hielten jedoch die Vorgaben dieser Allgemeinverfügung nicht ein. Entgegen der Allgemeinverfügung seien sie nicht nur an berufsmäßige Verwender abgegeben worden, sondern auch an sonstige Kunden, der Ethanolgehalt betrage lediglich rund 50 %, während die AV einen Ethanolgehalt von 80 % vorschreibe und eine biozidrechtliche Zulassung der Rezeptur liege weder vor, noch sei rechtzeitig ein derartiger Antrag auf Zulassung nach der Biozidverordnung gestellt worden. Deshalb sei es unerheblich, ob die Antragstellerin inzwischen mithilfe des Prüflabors einen Wirksamkeitsnachweis erbracht habe. Überdies bestätige der Prüfbericht jedenfalls auch keine begrenzt viruzide Wirkung. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin sich an das Verbot des Inverkehrbringens halte, da deren Produkte – verbotswidrig – jedenfalls online noch zum Verkauf angeboten würden.

Der Beschluss (Az. 3 B 37/20) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Powered by WPeMatico

Keine automatische Verlängerung einer Golfplatznutzungsvereinbarung

Das AG Frankfurt entschied, dass ein Kunde die Jahresnutzungsgebühr für ein Golfgelände dann nicht entrichten muss, wenn die Betreiberin keine transparente und widerspruchsfreie Vereinbarung hierzu darlegen und beweisen kann (Az. 32 C 5791/19 (18)).

Keine automatische Verlängerung einer Golfplatznutzungsvereinbarung

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2020 zum Urteil 32 C 5791/19 (18) vom 02.06.2020 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Kunde die Jahresnutzungsgebühr für ein Golfgelände dann nicht entrichten muss, wenn die Betreiberin keine transparente und widerspruchsfreie Vereinbarung hierzu darlegen und beweisen kann (Urteil vom 02.06.2020, Az. 32 C 5791/19 (18)).Im zugrunde liegenden Fall erhob eine hessische Golfplatzbetreiberin Klage gegen eines ihrer Nutzungsmitglieder auf Zahlung des Jahresbeitrags 2016 in Höhe von 1.800 Euro. Der verklagte Golfspieler hatte mit der Klägerin einen Vertrag zur kostenpflichtigen Nutzung ihrer Golfplatzanlage für das Jahr 2015 geschlossen und die maßgebliche Gebühr hierfür auch entrichtet. Die Klägerin behauptete nun, dass bei Vertragsschluss besprochen worden sei, dass sich die Nutzungsvereinbarung automatisch um jeweils ein Jahr verlängere, wenn diese nicht rechtzeitig gekündigt werde. Dies würde sich auch aus den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, die dem Beklagten bei Vertragsschluss ausgehändigt worden seien. Der beklagte Golfer hingegen bestritt, dass eine Vereinbarung zum automatischen Fortbestand des Nutzungsvertrages getroffen worden sei. AGB seien ihm nicht ausgehändigt worden. Diese seien ohnehin unwirksam und hilfsweise kündige er den Vertrag außerordentlich, weil die Nutzungsgebühr für das Folgejahr auf keiner nachvollziehbaren Grundlage basiere und sich diese nahezu verdoppelt habe.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage insbesondere deshalb abgewiesen, weil die Klägerin die von ihr behauptete Vertragsverlängerung bzw. die Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte. Die Angaben der von der Klägerin als Zeugin benannten Mitarbeiterin seien diesbezüglich selbst widersprüchlich und intransparent gewesen. Hinzu käme, dass die Zeugin, die den Vertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, selbst nicht genau wusste, welche Vertragskonditionen der Verlängerung zu Grunde zu legen waren. Würden aber sowohl das „Ob“ der Vertragsverlängerung, als auch deren Konditionen („Wie“) im Unklaren bleiben, könne von keiner wirksamen Vereinbarung mit dem Kunden ausgegangen werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Powered by WPeMatico