Zu Schmerzensgeldansprüchen wegen eines Feuerwehrunfalls bei Schauübung in einer Schule

Das OLG Stuttgart entschied, dass zwei Schülerinnen, die bei einer Schauübung der Feuerwehr im Rahmen des Schulunterrichts schwer verletzt wurden, keine Schmerzensgeldansprüche geltend machen können (Az. 4 U 33/20, 4 U 42/20).

Zu Schmerzensgeldansprüchen wegen eines Feuerwehrunfalls bei Schauübung in einer Schule

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 24.06.2020 zu den Urteilen 4 U 33/20 und 4 U 42/20 vom 24.06.2020

Mit zwei Entscheidungen hat der u. a. für Amtshaftungsansprüche zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 24.06.2020 unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag die Schmerzensgeldansprüche zweier Schülerinnen, die bei einer Schauübung der Feuerwehr im Rahmen des Schulunterrichts schwer verletzt wurden, zurückgewiesen. Dies entspricht den erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Tübingen. Dagegen hatten die Klägerinnen jeweils Berufung eingelegt.

Dem liegt zugrunde, dass bei einer Vorführung im Rahmen der alljährlichen Brandschutzerziehung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach in der dortigen Geschwister-Scholl-Realschule im April 2018 eine Stichflamme mehrere Schülerinnen und Schüler der 5. Klasse verletzte. Ein Feuerwehrmann hatte in eine bereits durch ein vorheriges Feuer erhitzte Bratpfanne Brennspiritus gespritzt, der die Stichflamme verursachte. Die zum Teil sehr schwer an Gesicht und Oberkörper verletzten Klägerinnen erhalten Leistungen wie Kostenübernahmen und Rentenzusagen der Unfallkasse Baden-Württemberg, nachdem die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall als Schulunfall anerkannt hatte. Mit ihren Klagen gegen die Stadt Bad Urach als Anstellungskörperschaft der Feuerwehrleute machen die Klägerinnen Schmerzensgeldansprüche geltend und verlangen im einen Fall 120.000 Euro, im anderen 9.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat in beiden Verfahren die Klage gegen die Stadt abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch vor, die Stadt könne sich jedoch erfolgreich auf einen Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII berufen.

Dies hat der Berufungssenat bestätigt: Dem Anspruch der Klägerinnen gegen die Stadt als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr stehe entgegen, dass die Feuerwehrleute den Schülerinnen wegen des gesetzlichen Haftungsausschlusses nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII nicht nach § 839 BGB haften, sodass auch keine Forderung gem. Art 34 Grundgesetz auf die Stadt als Sachkostenträgerin der Realschule übergehen könne.

Dieser Haftungsausschluss folge zum einen daraus, dass das Gericht an die Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherung über ihre Zuständigkeit für die Schadensersatzansprüche gebunden sei (§ 108 Abs. 1 SGB VII) und zum anderen daraus, dass die Feuerwehrleute nach § 105 Abs. 1 SGB VII nur bei vorsätzlichem Handeln haften würden.

Die Bindungswirkung des Gerichts aus § 108 Abs. 1 SGB VII gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Klägerinnen als gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII versicherte Schülerinnen einen „Arbeitsunfall“ in Form eines Schulunfalls erlitten haben und die gesetzliche Unfallversicherung für diesen Versicherungsfall einzustehen hat. Somit sei eine Haftung der Stadt als Schulträgerin und insoweit Unternehmerin gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.

Eine Amtshaftung der Stadt als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr wegen der fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die bei der Schauübung tätigen Feuerwehrleute scheide ebenfalls aus, da deren Haftung aufgrund der Eingliederung in den Schulunterricht ihrerseits nach §§ 105 Abs. 1 ,106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ausgeschlossen sei. Unstreitig hätten die Feuerwehrleute die ihnen bei der Brandschutzübung obliegende Amtspflicht verletzt, eine Gesundheitsschädigung der Klägerinnen zu vermeiden, und dabei fahrlässig gehandelt. Der die Übung abhaltende Feuerwehrmann hätte sich darüber vergewissern müssen, dass die Pfanne, in die er Brennspiritus gespritzt hat, nicht noch vom gerade erst gelöschten Feuer heiß gewesen ist, und hätte auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand der Kinder zur Gefahrenquelle achten müssen. Der Leiter der Übung hätte die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch vorherige Planung und während der Übung durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellen müssen.

Allerdings seien die Feuerwehrleute im Rahmen des Brandschutzunterrichtes in das „Unternehmen Schule“ einbezogen, sodass die Ansprüche der Schülerinnen wegen der Vorgreiflichkeit der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend § 105 Abs. 1 SGB VII ausschieden. Zur Begründung des Unfallversicherungsschutzes reiche es nach der Rechtsprechung aus, wenn Schüler und Eltern im Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände zu der Auffassung gelangen konnten, dass es sich um eine organisatorisch von der Schule beherrschte Veranstaltung handelt. Der Brandschutzunterricht sei hier als schulbezogen einzustufen. Er habe im Anschluss an die große Pause und im Klassenverbund unter Aufsicht des Lehrers stattgefunden und sei gerade keine vom Schulbesuch getrennte Veranstaltung der freiwilligen Feuerwehr gewesen. Dann müssten die Mitarbeiter eines anderen, vom Schulträger betriebenen Unternehmens, d. h. die Feuerwehrleute, wie „Betriebsangehörige“ betrachten werden, für die das sog. Haftungsprivileg gelte. Kommt es während des Unterrichts dann zur Verletzung eines Schülers aufgrund einer Amtspflichtverletzung durch einen gemeindlichen Mitarbeiter, so sind danach sowohl die Gemeinde als auch der Mitarbeiter haftungsprivilegiert und haften nur bei vorsätzlichem Handeln.

Sinn dieser gesetzlichen Haftungsfreistellung sei letztlich die „Sicherung des Betriebsfriedens“. Zum einen wäre zu befürchten, dass die Durchführung künftiger Veranstaltungen in enger Zusammenarbeit zwischen Schule und Feuerwehr grundsätzlich in Frage gestellt wird, wenn trotz bestehender gesetzlicher Unfallversicherungspflicht im „Unternehmen Schule“ zusätzlich eine Haftung des „Unternehmens Feuerwehr“ bejaht würde. Die gegen die Stadt gerichteten Schmerzensgeldklagen waren daher erfolglos.

Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen. Im Verfahren 4 U 33/20 kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 34

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

-Gesetzliche Unfallversicherung-

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

8.

a) Kinder …

b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,

§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer

(1) 1Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 2Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt

§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

1) 1Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 2Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. 3§ 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

(…)

3. der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

§ 108 Bindung der Gerichte

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

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Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrichtlinien

Das BMJV hat einen zweiten Diskussionsentwurf zur Umsetzung der europäischen Urheberrechts-Richtlinien veröffentlicht. Er enthält unter anderem Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie beispielsweise YouTube.

Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrichtlinien

BMJV, Pressemitteilung vom 24.06.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24.06.2020 einen zweiten Diskussionsentwurf zur Umsetzung der europäischen Urheberrechts-Richtlinien veröffentlicht. Er enthält unter anderem Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie beispielsweise YouTube.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:

„Mit der Modernisierung des Urheberrechts wollen wir die Rechte der Kreativen stärken, die Rechtsinhaber fair an den Erlösen beteiligen und gleichzeitig die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet wahren.

Es geht dabei nicht um ein Gegeneinander von Kreativen, Rechteverwertern und Nutzern, sondern um ein Miteinander. Unser Entwurf schlägt deshalb einen fairen Ausgleich vor, von dem alle Beteiligten profitieren können.

Schwerpunkt unseres Entwurfs ist die Umsetzung von Artikel 17 der sog. DSM-Richtlinie. Die Vorgaben der Richtlinie konkretisieren wir und fügen neue, innovative Instrumente hinzu. ‚Upload-Filter‘ werden dadurch weithin überflüssig. Der Gefahr des ‚Overblocking‘ werden wir wirksam begegnen.

Dabei haben wir uns an folgenden Grundsätzen orientiert, die wir bereits in der Protokollerklärung der Bundesregierung bei Verabschiedung der Richtlinien formuliert haben:

Die Kreativen und Verwerter möchten fair an den Gewinnen beteiligt werden, die die Plattformen mit ihren Inhalten erzielen. Die Nutzer fordern aber zurecht, dass die Kommunikations- und Meinungsfreiheit im Internet gewahrt bleibt, und dass das Urheberrecht auf neue Formen der Kreativität wie etwa ‚User Generated Content‘ reagiert. Inhalte, die exklusiv auf Bezahl-Plattformen vermarktet werden sollen, können wir in unlizenzierten Uploads von Nutzern nicht dulden – auch das ist klar. Hier müssen die Plattformen wirksame Mechanismen vorsehen, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern. Und last but not least brauchen die Plattformen Rechtssicherheit; insbesondere bei der Frage, welche Inhalte sie lizenzieren müssen und welche nicht.“

Der Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an den Digitalen Binnenmarkt enthält folgende Regelungsvorschläge:

Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Urheber für Nutzungen auf Plattformen.

Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst.

Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben. Die bereits bestehenden Sondervorschriften für die Online-Veröffentlichung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert.

Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen per Livestream und über Mediatheken.

Die interessierten Kreise erhalten Gelegenheit, bis Ende Juli 2020 zum Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Das BMJV wird nach Ablauf der Stellungnahmefrist das weitere förmliche Gesetzgebungsverfahren einleiten.

Den Diskussionsentwurf für das Zweite Umsetzungsgesetz finden sie einschließlich eines Eckpunktepapiers zur Umsetzung von Artikel 17 DSM-RL hier .

Der Diskussionsentwurf für das Erste Umsetzungsgesetz zur Umsetzung der EU-Urheberrechts-Richtlinien vom Januar 2020 nebst Stellungnahmen ist hier abrufbar.

Damit liegen nunmehr Umsetzungsvorschläge für sämtliche Bestimmungen der DSM-Richtlinie (EU) 790/2019 und der Online-SatCab-Richtlinie (EU) 789/2019 vor. Die Richtlinien sind bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umzusetzen.

Überblick über die maßgeblichen Änderungen

Der Entwurf führt mit den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen sowie den Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zwei neue Elemente in das deutsche Urheberrecht ein. Daneben modifiziert der Entwurf an einer Vielzahl von Stellen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG):

  1. Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) setzt in einem eigenständigen neuen Gesetz Artikel 17 DSM-RL um und regelt erstmals gesetzlich die urheberrechtliche Verantwortlichkeit und die Sorgfaltspflichten von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte (§ 1 UrhDaG-E).
  2. Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben (§ 4 UrhDaG-E). Lizenzen der Plattform wirken auch zugunsten der Nutzer (§ 9 UrhDaG-E).
  3. Im Interesse der Nutzer erlaubt der Entwurf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches (§ 5 UrhDaG-E). Zudem werden Bagatellnutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken (beispielsweise für User Generated Content, UGC) in einem geringfügigen Umfang gegen angemessene Vergütung durch die Plattform erlaubt (§ 6 UrhDaG-E).
  4. Die Upload-Plattformen müssen es ihren Nutzern ermöglichen, Uploads als erlaubte Nutzungen zu kennzeichnen und so vor einer Sperrung oder Entfernung zu schützen (§§ 8 und 12 UrhDaG-E).
  5. Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, auf die Information des Rechtsinhabers hin die entsprechenden Inhalte zu entfernen bzw. den Zugang zu ihnen zu sperren (§§ 10 und 11 UrhDaG-E).
  6. Die Kreativen erhalten einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen (§ 7 Absatz 1 UrhDaG-E). Außerdem profitieren sie von der Vergütung für Bagatell-nutzungen (§ 6 UrhDaG-E).
  7. Zur Klärung von Zweifelsfällen und für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern stehen Beschwerdeverfahren sowie außergerichtliche Streitbeilegung zur Verfügung (§§ 14-18 UrhDaG-E).
  8. Die gesetzlichen Erlaubnisse für Karikaturen, Parodien und Pastiches sind künftig ausdrücklich in § 51a UrhG-E geregelt, auf den auch das UrhDaG-E Bezug nimmt.
  9. Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen Nutzungen von Werken auf vertraglicher Basis mit geringen Transaktionskosten erleichtern, etwa bei Digitalisierungsprojekten. Der Entwurf schafft hierfür eine allgemeine Vorschrift für kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E).
  10. Darüber hinaus wird die Nutzung von „nicht verfügbaren“, d.h. nicht im Handel erhältlichen Werken durch Kultureinrichtungen geregelt (§ 51b VGG-E). Diese Bestimmungen lösen die bisherigen Vorschriften zu den vergriffenen Werken ab.
  11. Vervielfältigungen eines visuellen Werkes, an dem das Urheberrecht erloschen ist, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr (§ 68 UrhG-E). Dies erleichtert den Zugang zu gemeinfreien Werken, insbesondere im digitalen Umfeld.
  12. Der Entwurf enthält Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E), der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E), der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (§ 32d UrhG-E) sowie in der Lizenzkette (§ 32e UrhG-E), der Vertretung durch Vereinigungen (§ 32g UrhG-E) sowie zu Fragen des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG-E).
  13. Ziel der Online-SatCab-RL ist es, den grenzüberschreitenden Zugang der europäischen Zivilgesellschaft zu Rundfunkinhalten zu verbessern. In Umsetzung dieser Maßgaben erleichtert § 20c UrhG-E den Rechteerwerb für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote (insbesondere für Live-Streams und Angebote in Mediatheken).
  14. Für qualifizierte Weitersendedienste erleichtert die Reform die Klärung der erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte, indem der Rechteerwerb nur noch zentral über Verwertungsgesellschaften erfolgt (§§ 20b und 87 UrhG-E).

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EU-Kommission veröffentlicht Bewertungsbericht zur DSGVO

Nach etwas mehr als zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der DSGVO hat die EU-Kommission am 24.06.2020 einen Bewertungsbericht vorgelegt, der zu einem grundsätzlich positiven Fazit kommt.

EU-Kommission veröffentlicht Bewertungsbericht zur DSGVO

Nach etwas mehr als zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der DSGVO hat die EU-Kommission am 24.06.2020 einen Bewertungsbericht vorgelegt, der zu einem grundsätzlich positiven Fazit kommt.

  • Die Bürgerinnen und Bürger seien in ihren Rechten gestärkt und besser sensibilisiert: Die Datenschutz-Grundverordnung stärke die Transparenz und verleihe den Einzelnen durchsetzbare Rechte, wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit.
  • Die Datenschutzvorschriften seien zeitgemäß: Die DSGVO ermögliche es den EU-Bürgern, aktiver mitzubestimmen, was mit ihren Daten geschieht und fördere so Vertrauen in Innovationen.
  • Von Verwarnungen und Verweisen bis hin zu Bußgeldern gebe die DSGVO den nationalen Datenschutzbehörden die richtigen Instrumente zur Durchsetzung des Datenschutzrechts an die Hand. Hierzu müssen sie jedoch mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Dies sei nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall.
  • Die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) könne noch besser werden.

Die DSGVO sieht vor, dass die EU-Kommission erstmals nach zwei Jahren und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung vorlegt.

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Kabinett beschließt Digitale-Familienleistungen-Gesetz

Eltern sollen schneller und unbürokratischer Familienleistungen des Bundes beantragen können. Das sieht das Digitale-Familienleistungen-Gesetz vor, das am 24.06.2020 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Kabinett beschließt Digitale-Familienleistungen-Gesetz

BMFSFJ, Mitteilung vom 24.06.2020

Eltern sollen schneller und unbürokratischer Familienleistungen des Bundes beantragen können. Das sieht das Digitale-Familienleistungen-Gesetz vor, das nun vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Die Bundesregierung arbeitet an einer zügigen Digitalisierung der Verwaltung. Am 24. Juni hat das Bundeskabinett nun ein Gesetz auf den Weg gebracht, das es ermöglicht, fünf wichtige Familienleistungen in einem digitalen Kombiantrag zusammenzufassen. In einem Zuge können Eltern künftig die Geburtsurkunde – mit förmlicher Namensfestlegung und Geburtsanzeige – sowie Elterngeld und Kindergeld beantragen. In der nächsten Stufe soll auch der Kinderzuschlag dazukommen.

Entscheidendes Element des Gesetzes ist die Regelung des elektronischen Datenaustausches. An vielen Stellen können Behörden notwendige Daten untereinander abrufen. Bürgerinnen und Bürger müssen künftig keine Nachweise mehr selbst einreichen. Die zuständigen Standesämter, Krankenkassen, Elterngeldstellen und die Deutsche Rentenversicherung werden zum elektronischen Datenaustausch auf Wunsch der Eltern ermächtigt. Damit entfallen mehrere Papiernachweispflichten für die Eltern. Doppeleingaben in verschiedenen Anträgen werden durch den digitalen Kombiantrag vermieden.

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey:

„Mit dem Digitale-Familienleistungen-Gesetz wird heute ein Flaggschiff der Verwaltungsdigitalisierung ermöglicht. Es ist das erste seiner Art zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und daher Wegbereiter für andere noch zu digitalisierende Verwaltungsleistungen. Eltern sollen mehr Zeit für ihre Kinder haben und von Bürokratie entlastet werden. Deshalb bündeln wir die wichtigsten Leistungen bei der Geburt eines Kindes. Eltern müssen künftig weniger Papiernachweise beilegen und alle notwendigen Angaben auch nur noch einmal in einen digitalen Kombiantrag eingeben. Statt Formulare und Unterlagen an verschiedene Stellen bringen zu müssen, können Eltern zustimmen, dass die Behörden viele der notwendigen Daten und Informationen künftig untereinander elektronisch austauschen dürfen. So gewinnen Eltern, aber auch Verwaltung und Wirtschaft mehr Zeit.“

Bundesinnenminister Horst Seehofer:

„Mit dem Digitale-Familienleistungen-Gesetz wollen wir den Alltag von jungen Familien erleichtern. Gerade nach der Geburt gibt es wichtigeres, als sich mit Behördengängen und Formularen zu beschäftigen. Das Gesetz bildet daher einen weiteren Meilenstein auf dem Weg der Digitalisierung unserer bürgernahen Verwaltung.“

Erster Prototyp wird getestet

Spätestens 2022 sollen die Vorteile bundesweit allen Eltern zur Verfügung stehen. Ein erster Prototyp des Kombiantrags mit elektronischem Datenaustausch, die Anwendung ELFE (Einfach Leistungen für Eltern) soll noch 2020 in Bremen getestet werden.

Das Gesetz, das mehrere Verwaltungsebenen bei Bund und Ländern berührt, ist arbeitsteilig vom Bundesinnenministerium und dem Bundesfamilienministerium entwickelt worden.

Mit dem geplanten Datenaustausch zwischen Behörden geht die Bundesregierung über die Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes hinaus. Der Gesetzentwurf enthält zudem Rechtsgrundlagen für ein Nutzerkonto auf ELSTER-Basis.

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Kabinett beschließt Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Das Bundeskabinett hat am 24.06.2020 die Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen. Damit wird eine weitere Zusage des Konjunkturpakets umgesetzt. Für die Unterstützung von Ausbildungsbetrieben sowie ausbildenden Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen und deren Auszubildenden stellt die Bundesregierung in den Jahren 2020 und 2021 bis zu 500 Mio. Euro bereit.

Kabinett beschließt Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Karliczek/Altmaier/Heil: Jetzt in die Zukunft der Ausbildung investieren

BMWi, Pressemitteilung vom 24.06.2020

Das Bundeskabinett hat am 24.06.2020 die Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen. Damit wird eine weitere Zusage des Konjunkturpakets umgesetzt. Für die Unterstützung von Ausbildungsbetrieben sowie ausbildenden Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen und deren Auszubildenden stellt die Bundesregierung in den Jahren 2020 und 2021 bis zu 500 Mio. Euro bereit.

Bundesministerin Anja Karliczek:

„Wir dürfen jetzt nicht zulassen, dass die Corona-Pandemie zu einer Krise auf dem Ausbildungsmarkt wird. Denn die Auszubildenden von heute sind unsere Fachkräfte von morgen. Wir haben vor der Krise händeringend nach Fachkräften gesucht und werden auch nach der Krise jede Arbeitskraft brauchen. Mit dem Bundesprogramm ‚Ausbildungsplätze sichern‘ wollen wir als Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen motivieren, in Ausbildung zu investieren. Das sichert eine gute Zukunft der Unternehmen. Jungen Menschen müssen wir es gerade jetzt ermöglichen, eine Ausbildung zu starten und erfolgreich abschließen zu können. Wir wollen ihnen die verlässliche Perspektive für ihr Berufsleben geben, die sie verdienen.“

Bundesminister Peter Altmaier:

„Wenn wir heute die Unternehmen bei der Ausbildung junger Menschen nicht unterstützen, fehlen uns morgen die Fachkräfte. Und ohne Fachkräfte läuft der Mittelstandsmotor nicht rund. Deshalb stärken wir jetzt mit 500 Millionen Euro den Ausbildungsmarkt und helfen so jungen, motivierten Menschen, trotz der Corona-Pandemie den Grundstein für den Aufbau eines eigenen Lebens zu legen. Nach ihrer Ausbildung werden diese jungen Menschen dazu beitragen, dass Wirtschaft und Wohlstand in Deutschland wieder wachsen. Sicherer und gewinnbringender können wir als Bundesregierung unser Geld gar nicht anlegen.“

Bundesminister Hubertus Heil:

„Jugend braucht Perspektive. Eine gute Ausbildung bietet sie. Die duale Ausbildung ist ein Markenkern unseres Landes und unser Ticket in eine wirtschaftlich erfolgreiche Zukunft. Deshalb müssen wir sie gerade in schwierigen Zeiten am Laufen halten. Mir ist wichtig, dass junge Menschen auch im Jahr 2020 eine Ausbildung beginnen oder abschließen können. Dafür wollen wir die Ausbildungsprämie einführen. Das Signal an die Unternehmen ist klar: Bildet aus! Die Auszubildenden von heute sind die Fachkräfte von morgen.“

Hintergrund

Das Maßnahmenpaket richtet sich an KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise betroffen sind. Sie sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbildung aufrechterhalten und junge Menschen ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können.

Die Maßnahmen im Überblick

Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.

Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.

Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.

Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.

 

 

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Beamte müssen Bezügemitteilungen gründlich prüfen

Das VG Koblenz entschied, dass Beamte eine besondere Pflicht trifft, die Höhe der ihnen ausgezahlten Bezüge zu überprüfen, andernfalls müssen zu viel geleistete Bezüge regelmäßig dem Dienstherrn zurückgezahlt werden (Az. 5 K 137/20.KO).

Beamte müssen Bezügemitteilungen gründlich prüfen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.06.2020 zum Urteil 5 K 137/20.KO vom 09.06.2020

Beamte trifft eine besondere Pflicht, die Höhe der ihnen ausgezahlten Bezüge zu überprüfen. Andernfalls müssen zu viel geleistete Bezüge regelmäßig dem Dienstherrn zurückgezahlt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine gegen einen Rückzahlungsbescheid gerichtete Klage ab.

Die Klägerin erhielt mit ihrer Ernennung zur Lehrerin und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 im Jahr 2003 neben ihrer Besoldung eine Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro. Zuvor hatte ihr der Beklagte mitgeteilt, dass Sie einen Anspruch auf eine Stellenzulage habe. Eine entsprechende Mitteilung unterblieb, als die Klägerin im Jahr 2007 zur Förderschullehrerein ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen worden war. Trotzdem zahlte der Beklagte der Klägerin – von dieser unbeanstandet – die Stellenzulage bis ins Jahr 2019 weiter.

Im Jahr 2019 forderte der Beklagte die überzahlten Dienstbezüge in Höhe von fast 4.000 Euro von der Klägerin vollständig zurück. Nachdem der Rückzahlungsbetrag im sich anschließenden Widerspruchsverfahren um 30 % reduziert worden war, wandte sich die Klägerin gegen den noch übrig gebliebenen Rückzahlungsbetrag mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobenen Klage. Sie trug vor, sie habe das Geld zwischenzeitlich ausgegeben; bereits aus diesem Grunde könnten die überzahlten Bezüge nicht zurückgefordert werden. Ein Verschulden an der Überzahlung treffe sie nicht, da sie weder Kenntnisse im Bereich des Besoldungsrecht habe noch ihr die Definition einer Stellenzulage bekannt sei. Auch die Tatsache, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über die Fortzahlung der Zulage erhalten habe, hätte keine Zweifel an der Richtigkeit der Bezügeberechnung bei ihr geweckt. Vielmehr treffe den Beklagten ein Organisationsverschulden, weil er in der von ihm eingesetzten Software keine Plausibilitätsprüfung vorgesehen habe.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Die Verwaltungsrichter folgten der Auffassung des Beklagten, wonach es zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehöre, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht habe die Klägerin verletzt. Bei einer Überprüfung der Bezügemitteilung hätte ihr ohne Weiteres auffallen müssen, dass ihr die ausgezahlte Stellenzulage nicht mehr zustehe. Dies hätte sich für die Klägerin auch aus der Tatsache ergeben müssen, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über einen Anspruch auf Stellenzulage erhalten habe. Der fehlende Anspruch habe sich auch aus einem der Klägerin bereits im Jahr 2002 übersandten Merkblatt ergeben, wonach eine Stellenzulage nur nach vorheriger Festsetzung durch die Personaldienststelle ausgezahlt werde. Aus diesen Gründen habe der Beklagte die überzahlten Bezüge zurückfordern können, obwohl die Klägerin diese bereits ausgegeben habe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst

Das LAG Düsseldorf hat bei einem Leichtmetallfelgenhersteller den Betriebsrat aufgelöst, weil der Betriebsrat grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat (Az. 14 TaBV 75/19).

Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.06.2020 zum Beschluss 14 TaBV 75/19 vom 23.06.2020 (nrkr)

Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb zur Herstellung von Leichtmetallfelgen mit ca. 689 Mitarbeitern. Dort wurde im Jahr 2018 ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat diesen Betriebsrat am 23.06.2020 auf Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen bestätigt. Grund der Auflösung ist, dass der Betriebsrat grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat. § 23 Abs. 1 BetrVG verlangt eine objektiv erheblich Pflichtverletzung, die offensichtlich schwerwiegend ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung zu beurteilen. Ein grober Verstoß des Betriebsrats ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint.

Dies ist der Fall und ergibt sich insbesondere daraus, dass der Betriebsrat sich weigerte mit dem Personalleiter, der von der Arbeitgeberin als zuständiger Ansprechpartner benannt war, zusammenzuarbeiten. Er hat diese Weigerungshaltung förmlich beschlossen und tatsächlich über einen längeren Zeitraum nachhaltig umgesetzt. Kraft ihrer Organisationshoheit obliegt es der Arbeitgeberin, für sie den Ansprechpartner zu bestimmen. Selbst wenn der Personalleiter nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsrecht handelte, konnte der Betriebsrat nicht im Wege der Selbsthilfe die Zusammenarbeit mit ihm einstellen. Vielmehr hatte er sich mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr zu setzen. Durch die Nichtzusammenarbeit mit dem Personalleiter verstieß der Betriebsrat unter Abwägung aller Umstände offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Antrag eines Quorums von Arbeitnehmern auf Auflösung des Betriebsrats war unzulässig, weil es nach der Antragsrücknahme an dem erforderlichen Quorum fehlte.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Betriebsrat steht mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zu. Erst mit Eintritt der Rechtskraft ist der Betriebsrat aufgelöst.

Hinweis zur Rechtslage

§ 23 Betriebsverfassungsgesetz

Verletzung gesetzlicher Pflichten

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

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Keine Einsicht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung der Arbeitnehmer

Das generelle Einsichtsrecht von Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 3 TaBV 65/19).

Keine Einsicht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung der Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.06.2020 zum Beschluss 3 TaBV 65/19 vom 23.06.2020

Die Arbeitgeberin bietet Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. Bei ihr ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Zudem bestehen zwölf örtliche Betriebsräte. In der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (GBV EFM) heißt es in Ziffer 8.3.:

„Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.“

Die Arbeitgeberin verwehrt der Betriebsratsseite diesen Zugriff. Der Gesamtbetriebsrat hat daher das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er einen Anspruch auf Durchführung von Ziffer 8.3 der GBV EFM und damit die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden sowie anderenfalls hilfsweise die Feststellung geltend macht, dass die GBV EFM insgesamt unwirksam ist. Die Arbeitgeberin wendet ein, Ziffer 8.3 GBV EFM sei rechtswidrig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats ebenso wie das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Ziffer 8.3. GBV EFM ist unwirksam. Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben. Zur Kontrolle der Regelungen aus der GBV EFM ist ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die GBV EFM weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite enthält. Die GBV EFM bleibt im Übrigen wirksam, weil sie auch ohne Ziffer 8.3. in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthält.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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Landkreis muss Schülerbeförderungskosten auch für Kinder sog. Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich übernehmen

Die Beschränkung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf solche Kinder, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ist europarechtswidrig, soweit Kinder sog. Grenzgänger betroffen sind. Der Landkreis muss daher diese Kosten nach den für Rheinland-Pfälzer geltenden Regelungen übernehmen, wenn ihre Kinder eine Schule im Landkreis besuchen. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 10461/20).

Landkreis muss Schülerbeförderungskosten auch für Kinder sog. Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich übernehmen

Ausschluss nach rheinland-pfälzischem Schulgesetz ist europarechtswidrig

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.06.2020 zum Urteil 2 A 10461/20 vom 23.06.2020

Die Beschränkung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf solche Kinder, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ist europarechtswidrig, soweit Kinder sog. Grenzgänger betroffen sind. Hierunter versteht man EU-Bürger, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten. Der Landkreis muss daher diese Kosten nach den für Rheinland-Pfälzer geltenden Regelungen übernehmen, wenn ihre Kinder eine Schule im Landkreis besuchen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Beteiligten stritten um die Pflicht des beklagten Landkreises, den Klägern die Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2015/2016 zu erstatten. Die Kläger besuchten im betreffenden Schuljahr die 7. bzw. die 10. Klassenstufe einer Realschule plus im beklagten Landkreis. Sie sind – wie ihre Eltern – deutsche Staatsangehörige, die Familie wohnt in Wissembourg/Frankreich. Die Mutter der Kläger war während des gesamten Schuljahres 2015/2016 als Angestellte in Deutschland tätig. Der beklagte Landkreis verweigerte die in den vorherigen Schuljahren noch gewährte Übernahme der Schülerbeförderungskosten unter Hinweis darauf, das rheinland-pfälzische Schulgesetz weise den Landkreisen die Schülerbeförderung ausdrücklich nur für diejenigen Schülerinnen und Schüler zu, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hätten. Die Kläger machten dagegen vor allem geltend, dieses Wohnsitzerfordernis stelle europarechtlich eine unzulässige Diskriminierung dar. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, da eine europarechtswidrige (mittelbare) Diskriminierung der Kläger vorliege. Hiergegen richtete sich die von dem beklagten Landkreis beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung.

Auf eine Vorlage des Oberverwaltungsgerichts hin urteilte der Europäische Gerichtshof am 2. April 2020 (Rs. C-830/18), dass das Wohnsitzerfordernis eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Kindern sog. Grenzarbeiter darstelle.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des beklagten Landkreises nunmehr zurück und bestätigte damit das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Senat sei an die von dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren vorgenommene Auslegung des Unionsrechts (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union) bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit gebunden. Danach stelle eine nationale Rechtsvorschrift, die die Übernahme der Schülerbeförderung durch ein Bundesland von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bundesland abhängig mache, eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Grenzarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken könne. Auch praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der effizienten Organisation der Schülerbeförderung in einem Bundesland stelle, wie der EuGH weiter geurteilt habe, keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine als mittelbare Diskriminierung eingestufte nationale Maßnahme rechtfertigen könne. Deshalb sei, so das Oberverwaltungsgericht, das Wohnsitzerfordernis, wie es im rheinland-pfälzischen Schulgesetz normiert sei, insoweit als unionsrechtswidrig einzustufen. Es stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung von Kindern von Grenzarbeitnehmern dar. Die gewährte Vergünstigung sei daher, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf die Mitglieder der europarechtswidrig benachteiligten Gruppe, der die Kläger als Kinder von Grenzgängern angehören, zu erstrecken und die Schülerbeförderungskosten daher zu übernehmen.

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Verein haftet für Pyrotechnik

Die Haftung eines Fußballvereins für das Abbrennen von Pyrotechnik seiner Anhänger verstößt nicht gegen allgemeine Grundsätze der öffentlichen Ordnung (ordre public). Der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts, der im Ergebnis eine gegen die Antragstellerin verhängte „Geldstrafe“ wegen des Abbrennens von Pyrotechnik durch ihre Anhänger bestätigt hatte, ist nicht aufzuheben. So das OLG Frankfurt (Az. 26 Sch 1/20).

Verein haftet für Pyrotechnik

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.06.2020 zum Beschluss 26 Sch 1/20 vom 23.06.2020

Das Ständige Schiedsgericht der 3. Liga stellt ein die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließendes Schiedsgericht dar. Die Haftung eines Fußballvereins für das Abbrennen von Pyrotechnik seiner Anhänger verstößt nicht gegen allgemeine Grundsätze der öffentlichen Ordnung (ordre public). Der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts, der im Ergebnis eine gegen die Antragstellerin verhängte „Geldstrafe“ wegen des Abbrennens von Pyrotechnik durch ihre Anhänger bestätigt hatte, ist nicht aufzuheben, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 23.06.2020.

Die Antragstellerin ist die Fußball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss Jena. Ihre erste Männermannschaft spielt in der vom DFB, dem Antragsgegner, als Profiliga ausgerichteten 3. Liga. Zwischen den Parteien besteht ein Schiedsgerichtsvertrag. Im Sommer 2018 wurden bei drei Spielen im Jenaer Fanblock pyrotechnische Gegenstände (bengalische Feuer/Fackeln, Nebeltöpfe) abgebrannt.

Das DFB-Sportgericht belegte im Herbst 2018 die Antragstellerin wegen unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger mit einer „Geldstrafe“ in Höhe von knapp 25.000 Euro. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Berufung zum DFB-Bundesgericht blieb ohne Erfolg. Die Antragstellerin erhob sodann „Klage“ gegen den DFB vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga. Sie beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag zwischen den Parteien unwirksam sei; hilfsweise begehrte sie, das Urteil des DFB-Bundesgerichts aufzuheben und den Antrag auf Bestrafung der Antragstellerin abzuweisen. Das Schiedsgericht wies diesen Antrag ab. Vor dem OLG begehrte die Antragstellerin nunmehr die Aufhebung des Schiedsspruchs.

Dieser Aufhebungsantrag hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG stellte fest, dass die Parteien wirksam eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen hätten. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga sei ein echtes Schiedsgericht, sodass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen worden sei. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht stelle eine „unabhängige und neutrale Instanz“ dar. Da die Parteien paritätischen Einfluss auf die Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers hätten, sei insbesondere von einer unabhängigen Instanz auszugehen.

Der Schiedsgerichtsvertrag sei auch wirksam. Es liege kein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot vor. Selbst wenn man unterstellte, dass der DFB den Abschluss einer Schiedsvereinbarung verlange, wäre ein solches Verlangen jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe sich dem Schiedsgerichtsvertrag freiwillig unterworfen und damit auf den Justizgewährungsanspruch verzichtet. Der Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages sei gemäß dem DFB-Statut kein zwingendes rechtliches Erfordernis für die Zulassung zur 3. Liga gewesen.

Auch der Einwand der Antragstellerin, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führen würde, welches der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen würden, ist nach Ansicht des OLG nicht stichhaltig. Insbesondere verstoße, so das OLG, die in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geregelte Verbandsstrafenhaftung nicht gegen den ordre public. Über diese Vorschrift würde dem Verein zwar „schuldhaftes Verhalten der Anhänger des Vereins und der Personen (…), die sich in seinem Geschäfts- und Gefahrenkreis aufhalten“ zugerechnet. Diese Verbandsstrafenhaftung sei aber durch die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit legitimiert. Sie entspreche zudem dem im deutschen Recht bekannten Institut der Gefährdungshaftung. So hafte etwa der Kraftfahrzeughalter unabhängig davon, wer gefahren sei. Dieser Gedanke sei auf Sportvereine übertragbar: „Aus der verbandsrechtlich ermöglichten Teilnahme am Spielbetrieb erwachsen ihnen finanzielle Vorteile, sodass umgekehrt ein verbandsrechtliches Einstehen für aus dieser Teilnahme erwachsene Gefahren nicht unbillig ist“, resümiert das OLG. Dabei sei der Begriff des „Anhängers“ auch hinreichend konkret; es werde „etwa auf die Positionierung der betreffenden Person im Stadion (…) oder das Tragen von Trikots, Schals oder ähnlichen Kleidungsstücken, die auf einen bestimmten Verein hindeuten, abgestellt“.

Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig.

Erläuterungen:

9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB

Verantwortung der Vereine

1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.

2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.

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