Von Ungarn erlassene Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässige Personen mit Unionsrecht nicht vereinbar

Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässige Personen sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. So entschied der EuGH (Rs. C-78/18).

Von Ungarn erlassene Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässige Personen mit Unionsrecht nicht vereinbar

EuGH, Pressemitteilung vom 18.06.2020 zum Urteil C-78/18 vom 18.06.2020

Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässige Personen sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.Im Urteil Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18) vom 18. Juni 2020 hat die Große Kammer des Gerichtshofs einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen Ungarn stattgegeben. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Ungarn diskriminierende und ungerechtfertigte Beschränkungen in Bezug auf einige Kategorien von Organisationen der Zivilgesellschaft und die sie unterstützenden Personen eingeführt hat, indem Organisationen, die unmittelbar oder mittelbar ausländische Unterstützung in einer einen bestimmten Schwellenwert überschreitenden Höhe erhalten, Registrierungs-, Melde- und Offenlegungspflichten auferlegt wurden und vorgesehen wurde, dass gegen Organisationen, die diesen Pflichten nicht nachkommen, Sanktionen verhängt werden können. Diese Beschränkungen verstoßen gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der in Art. 63 AEUV verankerten Kapitalverkehrsfreiheit sowie aus den Art. 7, 8 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Vereinigungsfreiheit.

Im Jahr 2017 erließ Ungarn ein Gesetz, mit dem die Transparenz von Organisationen der Zivilgesellschaft, die ausländische Unterstützung erhalten, sichergestellt werden soll (im Folgenden: Transparenzgesetz)1. Nach diesem Gesetz müssen sich solche Organisationen bei ungarischen Gerichten als „aus dem Ausland unterstützte Organisation“ registrieren lassen, wenn die Unterstützungen, die sie während eines Jahres aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erhalten haben, einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Bei der Registrierung müssen sie insbesondere auch die Namen der Unterstützer, deren Unterstützung einen Betrag von 500.000 ungarischen Forint (etwa 1.400 Euro) erreicht oder überschreitet, und den genauen Betrag der Unterstützung angeben. Diese Information wird anschließend auf einer kostenlos zugänglichen öffentlichen elektronischen Plattform veröffentlicht. Darüber hinaus müssen die betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft auf ihrer Internet-Homepage und in allen ihren Veröffentlichungen angeben, dass sie eine „aus dem Ausland unterstützte Organisation“ sind.

Die Kommission hat beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben, weil dieses Gesetz ihrer Ansicht nach sowohl gegen den AEU-Vertrag als auch gegen die Charta verstößt.

Vor der Prüfung der Begründetheit hat der Gerichtshof in Bezug auf die von Ungarn erhobene Einrede der Unzulässigkeit darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Kommission ein vorgerichtliches Verfahren kurzen Fristen unterwirft, als solcher nicht zur Unzulässigkeit der anschließenden Vertragsverletzungsklage führen kann. Eine solche Unzulässigkeit ist nämlich nur dann geboten, wenn das Verhalten der Kommission die Widerlegung ihrer Rügen durch den betreffenden Mitgliedstaat erschwert und so die Verteidigungsrechte verletzt hat, was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden ist.

In der Sache hat der Gerichtshof einleitend festgestellt, dass der von Ungarn erhobene Vorwurf, die Kommission habe keine Beweise für die praktischen Auswirkungen des Transparenzgesetzes auf die in Art. 63 AEUV garantierte Verkehrsfreiheit vorgelegt, unberechtigt ist. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung kann nämlich, wenn sie auf dem Erlass einer Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung, deren Existenz und Anwendung nicht bestritten werden, beruht, durch eine rechtliche Analyse der Bestimmungen dieser Maßnahme nachgewiesen werden.

Bei der anschließenden Prüfung, ob die Rügen der Kommission begründet sind, hat der Gerichtshof erstens festgestellt, dass die vom Transparenzgesetz erfassten Transaktionen unter den Begriff des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV fallen und dass das fragliche Gesetz eine diskriminierende beschränkende Maßnahme darstellt. Es schafft nämlich eine Ungleichbehandlung zwischen dem innerstaatlichen und dem grenzüberschreitenden Kapitalverkehr, die nicht auf einen objektiven Unterschied zwischen den in Rede stehenden Sachverhalten zurückzuführen ist und die geeignet ist, natürliche oder juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten davon abzuhalten, den betreffenden Organisationen eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere gilt das Transparenzgesetz gezielt und ausschließlich für Vereinigungen und Stiftungen, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten finanzielle Unterstützungen erhalten, und individualisiert diese Organisationen, indem es ihnen unter Androhung von Sanktionen, die bis zu ihrer Auflösung gehen können, auferlegt, sich als „aus dem Ausland unterstützte Organisation“ zu melden, zu registrieren und durchgängig in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Außerdem sind die darin vorgesehenen Bestimmungen geeignet, ein Klima des Misstrauens gegenüber diesen Vereinigungen und Stiftungen zu schaffen. Die öffentliche Verbreitung von Informationen über die in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässigen Personen, die solche Vereinigungen und Stiftungen finanziell unterstützen, ist überdies geeignet, diese Personen von derartigen Unterstützungen abzuhalten. Daraus folgt, dass die im Transparenzgesetz vorgesehenen Registrierungs-, Melde- und Offenlegungspflichten sowie die Sanktionen zusammen genommen eine nach Art. 63 AEUV verbotene Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.

Zur etwaigen Rechtfertigung dieser Beschränkung hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel, die Transparenz der Finanzierung von Vereinigungen zu erhöhen, als im Allgemeininteresse liegend angesehen werden kann. Bestimmte Organisationen der Zivilgesellschaft können nämlich in Anbetracht der von ihnen verfolgten Ziele und der Mittel, über die sie verfügen, erheblichen Einfluss auf das öffentliche Leben und die öffentliche Debatte haben, was es rechtfertigt, ihre Finanzierung Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz zu unterwerfen, insbesondere wenn sie aus einem Land außerhalb der Union stammt. Ungarn hat im vorliegenden Fall jedoch nicht dargetan, inwiefern das von ihm angeführte Ziel, die Transparenz der Finanzierung von Vereinigungen zu erhöhen, konkret die mit dem Transparenzgesetz eingeführten Maßnahmen rechtfertigen soll. Insbesondere gelten diese Maßnahmen pauschal für jede finanzielle Unterstützung aus dem Ausland, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, sowie für alle in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Organisationen und nicht nur für Organisationen, die tatsächlich erheblichen Einfluss auf das öffentliche Leben und die öffentliche Debatte haben können.

In Bezug auf die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV genannten Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass solche Gründe in einem konkreten Bereich angeführt werden können, sofern der Unionsgesetzgeber die zu ihrem Schutz dienenden Maßnahmen nicht vollständig harmonisiert hat, und dass sie unter anderem die Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und der organisierten Kriminalität umfassen. Diese Gründe können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im vorliegenden Fall hat Ungarn jedoch nichts vorgetragen, was konkret eine solche Gefährdung belegen könnte. Das Transparenzgesetz beruht vielmehr auf einer grundsätzlichen und pauschalen Vermutung, dass jede ausländische Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft ihrem Wesen nach verdächtig ist.

Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die sich aus dem Transparenzgesetz ergebenden Beschränkungen nicht gerechtfertigt sind, so dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen hat.

Zweitens hat der Gerichtshof geprüft, ob die Bestimmungen des Transparenzgesetzes mit den Art. 7, 8 und 12 der Charta im Einklang stehen, der eine nationale Maßnahme entsprechen muss, wenn der Mitgliedstaat, der sie erlassen hat, die mit ihr verbundene Beschränkung mit einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses oder einem im AEU-Vertrag genannten Grund rechtfertigen will.

Zunächst hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das in Art. 12 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Vereinigungsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft ist, da es den Bürgern ermöglicht, kollektiv in Bereichen von gemeinsamem Interesse tätig zu werden und dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des öffentlichen Lebens beizutragen. Im vorliegenden Fall wird dieses Recht durch die im Transparenzgesetz vorgesehenen Maßnahmen eingeschränkt, da sie die Tätigkeit und die Arbeitsweise der ihm unterworfenen Vereinigungen in verschiedener Hinsicht erheblich erschweren.

Sodann hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens den Behörden gebietet, jeden ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben von Personen zu unterlassen. Im vorliegenden Fall schränken die im Transparenzgesetz vorgesehenen Melde- und Offenlegungspflichten dieses Recht ein. In Bezug auf das in Art. 8 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in gewissem Zusammenhang steht, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es der Weitergabe von Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen an Dritte, seien es Behörden oder die Öffentlichkeit im Allgemeinen, entgegensteht, es sei denn, die Weitergabe erfolgt aufgrund einer Verarbeitung nach Treu und Glauben im Einklang mit den in Art. 8 Abs. 2 der Charta festgelegten Erfordernissen. In allen anderen Fällen ist die Weitergabe, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, daher als Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 der Charta garantierten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten zu betrachten. Im vorliegenden Fall sieht das Transparenzgesetz die Weitergabe personenbezogener Daten vor, und Ungarn hat nicht vorgetragen, dass sie im Rahmen einer Verarbeitung erfolgt, die den genannten Erfordernissen entspricht.

Schließlich hat der Gerichtshof zur Frage einer möglichen Rechtfertigung der Einschränkungen der Grundrechte festgestellt, dass die Bestimmungen des Transparenzgesetzes, wie sich bereits aus der anhand des AEU-Vertrags vorgenommenen Analyse ergibt, mit keiner der von Ungarn angeführten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen gerechtfertigt werden können.

 

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Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte

Eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 7.19).

Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Urteil 8 C 7.19 vom 17.06.2020

Eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.06.2020 entschieden.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die für private Sendeunternehmen (TV und Hörfunk) Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt. Für die Lizenzierung dieser Rechte an Nutzer erhält sie eine Vergütung, die sie an die Inhaber der Rechte verteilt. Die Höhe der Vergütung, welche die Klägerin von Nutzern erzielt, richtet sich nach von ihr festgesetzten Tarifen.

Am 12. April 2013 veröffentlichte die Klägerin im Bundesanzeiger einen Tarif für die Wiedergabe von Funksendungen, der für die öffentliche Wahrnehmbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Funksendungen galt. Mit Bescheid vom 20. März 2015 stellte das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde fest, dass dieser Tarif unangemessen sei, und gab der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Tarif zurückzunehmen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Behörde zurück.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Klage gegen die Rücknahmeanordnung abgewiesen, weil die Klägerin den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte nicht ausreichend ermittelt habe. Die Aufhebung der Feststellung, der Tarif sei unangemessen, hat es nicht beanstandet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Die angefochtene Rücknahmeanordnung konnte auf § 19 Abs. 2 Satz 2 des hier noch anwendbaren Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes gestützt werden. Danach kann die Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Dies schließt die Befugnis ein zu überprüfen, ob die von der Verwertungsgesellschaft veröffentlichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt wurden. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte angemessene Tarife festzusetzen. Die Gesellschaft ist deshalb verpflichtet, ihre Tarife nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte zu bemessen. Außerdem muss die Höhe des Tarifs im Verhältnis zum Umfang dieser Rechte angemessen sein. Der von der Klägerin festgesetzte Tarif erfüllt schon die erste Anforderung nicht. Die vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet zu belegen, dass sie über die dem Tarif zugrunde gelegten Rechte verfügte. Die von der Behörde weiterhin getroffene Feststellung, der von der Klägerin veröffentlichte Tarif sei unangemessen, ist dagegen rechtswidrig. Ein Missverhältnis der Höhe des Tarifs zum Umfang der wahrgenommenen Rechte lässt sich ohne Erkenntnisse zu diesem Umfang nicht feststellen.

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Boxenunfall – Wer haftet zuletzt?

Der Grundsatz, dass Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, gilt nicht, wenn einer der Gesamtschuldner (nur) aus Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll derjenige, der wegen erwiesenen Verschuldens haftet im Innenverhältnis gegenüber demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen. Darauf wies das OLG Koblenz hin (Az. 8 U 1800/19).

Boxenunfall – Wer haftet zuletzt?

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.06.2020 zum Hinweisbeschluss 8 U 1800/19 vom 27.11.2019

Der Grundsatz, dass Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, gilt nicht, wenn einer der Gesamtschuldner (nur) aus Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll derjenige, der wegen erwiesenen Verschuldens haftet im Innenverhältnis gegenüber demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen. Hierauf hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Hinweisbeschluss vom 27.11.2019, Az. 8 U 1800/19) und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Koblenz (4 O 290/18) als nicht erfolgversprechend eingeschätzt.

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, hat aus übergegangenem Recht den Beklagten wegen der Folgen eines Unfalles auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch genommen. Der Unfall ereignete sich während eines Reitturniers und war bereits Gegenstand eines vorangegangenen Prozesses. In jenem Vorprozess war festgestellt worden, dass sich das Pferd des Beklagten während eines Turniers nachts aus seiner Box befreit und sodann in der Stallgasse frei bewegt hatte, worauf das Pferd eines anderen Turnierteilnehmers wegen der entstandenen Unruhe über die Boxenwand gestiegen war und sich verletzt hatte. Die Pferde hatten in mobilen Boxen gestanden, die von der Versicherungsnehmerin der hiesigen Klägerin geliefert und aufgestellt worden waren. Im Vorprozess war das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lieferantin der Boxen und der hiesige Beklagte dem Eigentümer des verletzten Pferdes gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Lieferantin der Boxen hafte, weil die Konstruktion der Boxen mangelhaft gewesen sei und damit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Der hiesige Beklagte hafte als Tierhalter, da sein Pferd das Steigen des anderen Pferdes ausgelöst habe.

Der Eigentümer des verletzten Pferdes hat zwischenzeitlich Ansprüche in sechsstelliger Höhe bei der Klägerin als Haftpflichtversicherin der Boxenlieferantin angemeldet. Die Klägerin hat mit ihrer vor dem Landgericht Koblenz erhobenen Klage festgestellt wissen wollen, dass der Beklagte im Innenverhältnis der Gesamtschuldner in Höhe von mindestens 50 % hafte. Eine solche Haftung hat der Senat verneint und die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt. Zwar hafteten Gesamtschuldner im Regelfall untereinander zu gleichen Teilen. Werde also der eine vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, schulde der andere ihm den hälftigen Ausgleich. Abweichendes gelte jedoch, wenn ein Gesamtschuldner wegen Verschuldens und der andere, wie z.B. hier der Beklagte als Tierhalter, lediglich aus Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Nach der Wertung des Gesetzgebers (§ 840 Abs. 3 BGB) solle derjenige, der, wie die Versicherungsnehmerin der Klägerin, wegen erwiesenen Verschuldens haftet, im Innenverhältnis zu demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen. Der Beklagte schulde daher der Klägerin im Innenverhältnis keinen Ausgleich.

Auf den Hinweis des Senates hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen.

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Erfolg für Verbraucher: OLG Dresden urteilt erneut im Sinne der Sparer

In der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Zwickau hat das OLG Dresden am 17.06.2020 weitgehend zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Das berichtet die VZ Sachsen.

Erfolg für Verbraucher: OLG Dresden urteilt erneut im Sinne der Sparer

Auch Zwickauer Sparkassenkunden können auf Zinsnachzahlungen hoffen

VZ Sachsen, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Urteil 5 MK 1/19 vom 22.04.2020

In der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Zwickau hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 17.06.2020 weitgehend zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Auch in diesem zweiten Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen eine sächsische Sparkasse wurde direkt im Rahmen des ersten Verhandlungstages ein Urteil gefällt. „Wir freuen uns, dass das OLG mit dem Urteil unserer Rechtsauffassung erneut im Wesentlichen gefolgt ist“, ordnet Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale das positive Urteil ein.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klauseln in den betroffenen Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Anpassung der Zahlung monatlich zu erfolgen hat und die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind. „Für die gesamte Vertragslaufzeit müssen die nicht korrekt berechneten Zinsen deshalb nachgezahlt werden“, konkretisiert Eichhorst. Welcher Referenzzinssatz anzuwenden ist, wurde vom Gericht allerdings nicht definiert. In Frage kommen dem Urteil gegen die Sparkasse Leipzig zufolge nur verschiedene langfristige Referenzzinssätze, welche auch von der Verbraucherzentrale Sachsen gefordert wurden.

Das Gericht hat Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die Zwickauer Verbraucher müssen weiter einen langen Atem beweisen und sich gedulden bis sie ihr Geld bekommen. Eine finale Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist nicht ausgeschlossen.

„Diese zweite positive Entscheidung nach dem Leipziger Urteil vom 22. April 2020 bestätigt den Weg, den die Verbraucherzentrale für die sächsischen Prämiensparer eingeschlagen hat und gibt Prämiensparern bundesweit Hoffnung, ihre ausstehenden Zinsen zu erhalten“, erklärt Eichhorst.

Es geht um die Berechnung der Zinsen aus den Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“. Dabei handelt es sich um mehr als nur Peanuts. Die Verbraucherzentrale hat gemeinsam mit Kreditsachverständigen einen Nachzahlungsanspruch von durchschnittlich 5.800 Euro errechnet.

Ganz konkret von dem Klageverfahren betroffen sind die Verträge „Prämiensparen flexibel“, die bis etwa 2006 von der Sparkasse Zwickau abgeschlossen wurden. Es geht im Kern um zwei verschiedene Klauseln, die in den Verträgen der betroffenen Verbraucher enthalten sind.

Es läuft noch eine gleichgelagerte Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse. Hierfür können sich betroffene Kunden noch anmelden. Klagen gegen weitere sächsische Sparkassen werden zeitnah hinzukommen.

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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Informationen für Anwälte

Wer infolge der Corona-Pandemie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, hat nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für deshalb entstandene Verdienstausfälle. Die BRAK hat eine Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen und die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen erarbeitet.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Informationen für Anwälte

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2020

Wer infolge der Corona-Pandemie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, hat nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für deshalb entstandene Verdienstausfälle. Selbständige können daneben auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Ebenso besteht ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern infolge der Corona-bedingten Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Dies gilt auch für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat eine Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen und die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen erarbeitet.

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„Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“: erneut scharfe Kritik der BRAK

Die BRAK hat – wie bereits zum Referentenentwurf – scharfe Kritik an dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur „Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ geäußert.

„Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“: erneut scharfe Kritik der BRAK

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2020

Die BRAK hat – wie bereits zum Referentenentwurf – scharfe Kritik an dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur „Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ geäußert. Der Gesetzgeber hält die Situation bei der Erstattung von Inkassokosten für unbefriedigend, weil es unnötige Kostendoppelungen gebe und mangelnde Kenntnisse der Schuldner ausgenutzt würden. Der Gesetzentwurf sieht daher u. a. eine Reduktion der Geschäfts- und Einigungsgebühr, eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten sowie erweiterte Informationspflichten vor. Kernanliegen ist es, Verbraucher vor überhöhten und damit missbräuchlichen Inkassoforderungen insbesondere von Inkassounternehmen zu schützen. Die BRAK sieht die meisten im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen sehr kritisch. Es bestehe keinerlei Anlass für Änderungen im anwaltlichen Gebührenrecht, die nahezu eine Halbierung der abrechenbaren Vergütung für anwaltliche Inkassotätigkeiten bewirken und dem tatsächlichen Arbeitsaufwand nicht gerecht werden.

Der Entwurf geht aus Sicht der BRAK von zwei unzutreffenden Prämissen aus: Zum einen, dass eine Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und gewerblichen Inkassodienstleistern geboten sei; zum anderen, dass eine Regulierung etwaiger Erstattungsansprüche im Verhältnis Gläubiger und Schuldner über die Regulierung der Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern erfolgen müsse. Die vorgesehenen eklatanten Kürzungen der anwaltlichen Gebühren und die Ausweitung der ohnehin nicht akzeptablen berufsrechtlichen Darlegungs- und Informationspflichten von Rechtsanwälten zugunsten der jeweiligen Gegner nach § 43d BRAO führen nach Auffassung der BRAK zu einer weiteren massiven Schwächung der Anwaltschaft.

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Epidemiegerichtsgesetz: BRAK mahnt Einhaltung wesentlicher Verfahrensgrundsätze an

Um die Funktionsfähigkeit der Gerichte auch während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen, hat das Land Schleswig-Holstein einen Gesetzentwurf erarbeitet, der Sonderregelungen für alle Gerichtsbarkeiten in einem „Epidemiegerichtsgesetz“ bündelt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

Epidemiegerichtsgesetz: BRAK mahnt Einhaltung wesentlicher Verfahrensgrundsätze an

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2020

Um die Funktionsfähigkeit der Gerichte auch während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen, hat das Land Schleswig-Holstein einen Gesetzentwurf erarbeitet, der Sonderregelungen für alle Gerichtsbarkeiten in einem „Epidemiegerichtsgesetz“ bündelt. Das Grundanliegen hält die BRAK für sinnvoll – es müsse verhindert werden, dass letztlich Rechtsuchende die Leidtragenden von pandemiebedingten Verfahrensverzögerungen sind. In ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, in der sie sich eingehend mit den Vorschlägen für die einzelnen Verfahrensordnungen auseinandersetzt, äußert die BRAK sich jedoch kritisch zu den darin enthaltenen Einschränkungen der Verfahrensrechte von Beteiligten. Ein Kernproblem sieht sie darin, dass die Justiz nicht hinreichend technisch ausgestattet ist und vorhandene Möglichkeiten, Schriftsätze bzw. Akten elektronisch zu bearbeiten, häufig nicht nutze. Der Gesetzentwurf verlagere die Problematik jedoch auf die Anwaltschaft und die Beteiligten des Verfahrens.

Aus Sicht der BRAK nutzt ohne ein Umdenken im Umgang mit den bereits vorhandenen Möglichkeiten der jeweiligen Verfahrensordnungen für die Strukturierung der Prozesse und einem zügigen Ausbau einer flächendeckenden IT-Infrastruktur bei den Gerichten – wie im Pakt für den Rechtsstaat vereinbart – auch kein Sondergesetz, um in epidemischen Lagen die Arbeitsfähigkeit der Gerichte zu gewährleisten. Mit den einzelnen Regelungsvorschlägen setzt sich die BRAK in ihrer Stellungnahme detailliert auseinander und äußert hierbei an vielen Stellen erhebliche Bedenken.

Der Gesetzentwurf wurde noch nicht in den Bundesrat eingebracht.

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Sturz beim Skifahren auf mehrtägiger, vom Arbeitgeber organisierten Reise kann Arbeitsunfall sein

Das während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung neben anderen Aktivitäten angebotene Skifahren kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 10 U 289/18).

Sturz beim Skifahren auf mehrtägiger, vom Arbeitgeber organisierten Reise kann Arbeitsunfall sein

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.06.2020 zum Urteil L 10 U 289/18 vom 28.05.2020

Das während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung neben anderen Aktivitäten angebotene Skifahren kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Der im Jahr 1979 geborene Entwicklungsingenieur E nahm 2016 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einer von seinem Arbeitgeber traditionell im März initiierten 5-tägigen Reise nach Österreich teil. Hierbei wurden gemeinsame Aktivitäten in drei Gruppen unternommen (Wandern, Rodeln, Skifahren). Die Einteilung der Gruppen richtete sich nach Können und Ausdauer. An jeder Gruppe nahm mindestens eine Führungskraft aus der erweiterten Geschäftsführung teil. Nach den Gruppenaktivitäten trafen sich täglich alle Teilnehmer durchmischt zum gemeinsamen Austausch. Betriebsfremde waren nicht eingeladen und nahmen auch nicht teil.

E stürzte beim Skifahren am 3. Tag der Reise (18.03.) und brach sich hierbei den rechten Unterschenkel sowie das Steißbein.

Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein Versicherungsfall vor, weil E zur Zeit des Sturzes keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Die zum Unfall führende Teilveranstaltung „Skifahren“ habe nicht allen an der Reise teilnehmenden Beschäftigten offen gestanden. Denn das Skifahren verlange Fertigkeiten, über die nicht alle Teilnehmer verfügten. Ein Gemeinschaftserlebnis mit der Möglichkeit des gegenseitigen Austauschs und der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls sei beim Skifahren im Gegensatz zu anderen möglichen Freizeitveranstaltungen (wie etwa Bowling oder Wanderungen) nur bedingt zu erreichen. Im Vordergrund hätten für den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht verlief für E erfolglos.

Im Berufungsverfahren hat das LSG Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 18.03.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen:

Mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch am Skifahren habe E zwar keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungsingenieur erfüllt. Jedoch sei die mehrtägige Reise und das hiervon umfasste Skifahren als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Bei natürlicher Betrachtungsweise habe es sich auch um eine einheitliche betriebliche Gesamtveranstaltung gehandelt. Deshalb seien während der Reise vorgesehene Aktivitäten wie das Skifahren versichert gewesen. Durch die Organisation unterschiedlicher Interessengruppen (Skifahren, Wandern, Rodeln) und dem anschließenden gruppenübergreifenden Austausch habe eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter an der Gesamtveranstaltung gewährleistet werden können. Hierdurch hätten die betrieblichen Zwecke (Förderung des Gemeinschaftsgedankens und Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft) erreicht werden können. Gruppenintern sei dies auch in der Skifahrergruppe erreichbar gewesen. So könne das Skifahren bereits auf der Piste durch die gemeinsame Abfahrt zu einer Stärkung des Wir-Gefühls beitragen. Hinzu kämen gemeinschaftliche Aufenthalte an den Liften und Einkehr in Skihütten, bei denen ebenfalls Erfahrungsaustausch, Diskussionen und näheres Kennenlernen möglich gewesen seien. Die privaten Interessen der Skifahrer bzw. deren individuelles sportliches Erleben hätten daher hier nicht im Vordergrund gestanden. Die Reise habe mit einer Beteiligungsquote von über 50 % auch den betrieblichen Zweck erreicht.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] :

Kraft Gesetzes sind versichert (…) Beschäftigte (…).

§ 8 SGB VII: (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).

Hinweis des Gerichts:

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

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Nicht jeder Mangel der Mietsache führt zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass vom Vermieter eine vollständige Gefahrlosigkeit der Mietsache nicht verlangt werden kann. Dieser müsse vielmehr nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen könne, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (Az. 7 S 693/19).

Nicht jeder Mangel der Mietsache führt zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Beschluss 7 S 693/19 vom 22.01.2020

Das Amtsgericht Nürnberg und ihm folgend das Landgericht Nürnberg-Fürth haben entschieden, dass vom Vermieter eine vollständige Gefahrlosigkeit der Mietsache nicht verlangt werden kann. Dieser müsse vielmehr nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen könne, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Die minderjährige Klägerin bewohnt zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung in Nürnberg, welche diese von den Beklagten angemietet haben. Im Juni 2017 befuhr sie zusammen mit ihren Geschwistern den Hofbereich des Anwesens mit dem Fahrrad und kam dort zu Fall. Sie behauptet, dass der Sturz auf beschädigte Bodenplatten zurückzuführen sei.

Die Klägerin hat zunächst beim Amtsgericht Nürnberg Klage erhoben und aufgrund der schweren Verletzungen, welche sie bei dem Sturz erlitten hatte, u. a. ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 Euro von den Beklagten verlangt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen (Az. 244 C 6592/18 vom 20.12.2018). Aus Sicht des Amtsgerichts lag im konkreten Einzelfall keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten vor. Bei dem Hofbereich handle es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich, in welchem Publikumsverkehr stattfinde. Die Klägerin sei mit den Gegebenheiten im Hof vertraut gewesen, da sie zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen gewohnt habe. Die Beklagten hätten daher davon ausgehen dürfen, dass den Mietern der Zustand der Bodenplatten bekannt sei. Aus diesem Grund hätten sie auch keine Hinweisschilder oder Ähnliches aufstellen müssen.

Nach Ansicht des Amtsgerichts ändert auch die Tatsache, dass die Klägerin erst neun Jahre alt war, nichts. Der Vermieter könne darauf vertrauen, dass die Eltern ihre Kinder auf die Gefährlichkeit der Platten hinweisen und sie entweder auffordern, vom Fahrrad abzusteigen oder aber – was im konkreten Fall ohne weiteres möglich war – um die Platten herum zu fahren.

Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Nürnberg Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, welche dieses mit Beschluss vom 22. Januar 2020 zurückgewiesen hat.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass ein Vermieter diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen müsse, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Das Mietobjekt müsse allerdings nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Auch der Mieter habe sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen, da eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht immer erreicht und vom Vermieter auch nicht verlangt werden könne.

Aufgrund der Lichtbilder sei deutlich erkennbar, dass die aufgesprungenen und hochgedrückten Pflastersteine für den aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen waren. Es handle sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle, da dieser Zustand bereits seit längerer Zeit so bestand. Vor diesem Hintergrund habe sich in dem sehr bedauerlichen und folgenreichen Sturz der Klägerin lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.

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Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus

Die Regelungen des Parteiengesetzes über die Pflicht zur Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien und die Berichtspflichten des Bundestagspräsidenten schließen einen weitergehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus. So entschied das BVerwG (Az. 10 C 16.19 und 10 C 17.19).

Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zu den Urteilen 10 C 16.19 und 10 C 17.19 vom 17.06.2020

Die Regelungen des Parteiengesetzes über die Pflicht zur Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien und die Berichtspflichten des Bundestagspräsidenten schließen einen weitergehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.06.2020 entschieden.

Der klagende Verein fordert auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes vom Präsidenten des Deutschen Bundestages die Übersendung von Korrespondenzen, Vermerken, Notizen, Dienstanweisungen etc., die im Zusammenhang mit Rechenschaftsberichten und Spenden für die Jahre 2013 und 2014 der damals im Bundestag vertretenen Parteien stehen. Dieser lehnte die Anträge ab. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben den Bundestagspräsidenten zur Übermittlung der begehrten Unterlagen verpflichtet.

Die gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Revisionen des Bundestagspräsidenten hatten Erfolg. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem allgemeinen Informationszugangsanspruch vorgehen. Hierunter fallen auch die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes. Diese enthalten ein in sich geschlossenes Regelungskonzept zur Veröffentlichung von Informationen, die im Zusammenhang mit der Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen stehen.

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