Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die selbst keine Transporte durchführen

Paketdienstleister, die den Transport und die Zustellung von Sendungen durch Subunternehmer ausführen lassen, können nicht zur Erteilung von Auskünften auf der Grundlage des Fahrpersonalgesetzes verpflichtet werden. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 2.19).

Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die selbst keine Transporte durchführen

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Urteil 8 C 2.19 vom 17.06.2020

Paketdienstleister, die den Transport und die Zustellung von Sendungen durch Subunternehmer ausführen lassen, können nicht zur Erteilung von Auskünften auf der Grundlage des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) verpflichtet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.06.2020 entschieden.

Die Klägerin ist ein international tätiges Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich des Paketversands durch beauftragte Subunternehmer erbringen lässt. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte der beklagte Freistaat Bayern die Klägerin zur Vorlage einer listenmäßigen Aufstellung aller Subunternehmer auf, die für ein bestimmtes Depot der Klägerin Paket- und Kurierdienste durchführen.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG. Danach sind Unternehmer, Fahrzeughalter und Mitglieder des Fahrpersonals zur Erteilung von bestimmten, in der Vorschrift näher bezeichneten Auskünften verpflichtet.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vor­instanzen geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Er kann nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG gestützt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Klägerin keine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin selbst Fahrpersonal beschäftigen oder Güter- oder Personentransporte durchführen würde. Dieses Begriffsverständnis folgt insbesondere aus der Systematik der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften und aus der Gesetzgebungsgeschichte. Zwar verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den Aufsichtsbehörden eine möglichst umfassende Überwachung aller Unternehmen zu ermöglichen, die „in der Beförderungskette“ mit dem Transport von Gütern und Personen befasst sind. Im Hinblick auf Paketdienstleister wie die Klägerin, die selbst weder Fahrpersonal beschäftigen noch Transporte durchführen, hat der Gesetzgeber diese Absicht indessen nicht umgesetzt.

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Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Das BAG richtet daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, um diese Frage zu klären (Az. 10 AZR 210/19 (A)).

Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

BAG, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Beschluss 10 AZR 210/19 (A) vom 17.06.2020

Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts richtet ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, um diese Frage zu klären.*

Zwischen den Parteien besteht seit Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis. Sie waren im streitigen Zeitraum an den Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 gebunden. Der Tarifvertrag regelt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Der Kläger macht Mehrarbeitszuschläge für August 2017 geltend, in dem er 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet hat. Daneben hat er in diesem Monat in der Fünftagewoche für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte hat dafür 84,7 Stunden abgerechnet. Die tarifvertragliche Schwelle, die überschritten werden muss, damit in diesem Monat Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind, liegt bei 184 Stunden. Der Kläger meint, ihm stünden Mehrarbeitszuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden einzubeziehen seien.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Klärungsbedürftig ist, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründet, auf Urlaub zu verzichten.

*Der genaue Wortlaut der Frage kann auf der Seite www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.

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Votum für Novelle des Entsendegesetzes

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag hat einem Gesetzentwurf (19/19371) der Bundesregierung zur Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in geänderter Fassung zugestimmt.

Votum für Novelle des Entsendegesetzes

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2020

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 17.06.2020 einem Gesetzentwurf ( 19/19371 ) der Bundesregierung zur Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in geänderter Fassung zugestimmt. Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie Bündnis 90/Die Grünen. Dagegen stimmten die AfD- und die FDP-Fraktion. Die Linke enthielt sich.

Mit dem Gesetz soll eine EU-Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Demnach sollen bundesweite allgemeinverbindliche Tarifverträge nicht mehr nur im Baugewerbe gelten, sondern „in allen Branchen nach dem AEntG auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung“ finden, wenn diese Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem laut Bundesarbeitsministerium sichergestellt werden, dass etwa Überstundensätze oder Schmutz- und Gefahrenzulagen sowie Sachleistungen des Arbeitgebers künftig für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Auch verhindert der Gesetzentwurf den Angaben zufolge, dass Geld, das die Arbeitnehmer zur Erstattung ihrer Aufwendungen erhalten, auf die Entlohnung angerechnet wird. Ferner regelt er unter anderem die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden. Nicht gelten sollen die vorgesehenen Neuregelungen für den Straßenverkehrssektor.

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Bundeskabinett beschließt die Langfristige Renovierungsstrategie der Bundesregierung

Am 17.06.2020 hat das Bundeskabinett die Langfristige Renovierungsstrategie beschlossen, die das BMWi vorgelegt hat. Diese soll zur Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudebereich dienen.

Bundeskabinett beschließt die Langfristige Renovierungsstrategie der Bundesregierung

BMWi, Pressemitteilung vom 17.06.2020

Am 17.06.2020 hat das Bundeskabinett die Langfristige Renovierungsstrategie (Long Term Renovation Strategy – LTRS) beschlossen, die das Bundeswirtschaftsministerium vorgelegt hat. Die Langfristige Renovierungsstrategie ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudebereich. Sie dient zugleich der Umsetzung von EU-Recht. Die Sanierungsstrategie beinhaltet einen Fahrplan, wie für den nationalen Gebäudebereich die Energie- und Klimaziele erreicht werden können und benennt hierzu Maßnahmen, um Anreize zur energetischen Sanierung des nationalen Gebäudebestands zu setzen und zwar sowohl für den Bestand an privaten und öffentlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier:

„Die Langfristige Renovierungsstrategie der Bundesregierung ist ein weiteres wichtiges Instrument, um die Energieeffizienz im Gebäudebereich weiter zu steigern. Wir müssen vor allem bei der Sanierung des Gebäudebestands sowohl bei privaten wie öffentlichen Gebäuden besser und schneller vorankommen. Hierzu definiert die Renovierungsstrategie einen klaren Fahrplan mit Indikatoren und Meilensteine, an denen wir uns messen lassen können und müssen.“

Gemäß EU-Vorgaben ist jeder EU-Mitgliedstaat verpflichtet, der EU-Kommission eine nationale Renovierungsstrategie zu übermitteln. Die Strategien der Mitgliedstaaten dienen der EU-Kommission als Grundlage für die im Rahmen des europäischen Green Deals angekündigten Renovierungswelle.

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Kontaktloser Check-in in Hotels kann starten

Das BMI hat am 17.06.2020 die Beherbergungsmeldedatenverordnung verkündet. Damit werden die technischen Anforderungen, insbesondere die einzuhaltenden Datenformate an die Umsetzung des kontaktlosen Check-ins, festgelegt. Der Hotelmeldeschein mit der Unterschrift auf Papier kann durch ein elektronisches Identifizierungsverfahren ersetzt werden.

Kontaktloser Check-in in Hotels kann starten

Hotelmeldeschein kann durch elektronisches Identifizierungsverfahren ersetzt werden

BMI, Pressemitteilung vom 17.06.2020

Bundesinnenminister Horst Seehofer hat am 17.06.2020 die Beherbergungsmeldedatenverordnung verkündet. Damit werden die technischen Anforderungen, insbesondere die einzuhaltenden Datenformate an die Umsetzung des kontaktlosen Check-ins, festgelegt. Der Hotelmeldeschein mit der Unterschrift auf Papier kann durch ein elektronisches Identifizierungsverfahren ersetzt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür wurde im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz unter der Federführung des Bundeswirtschaftsministeriums geschaffen.

Bundesinnenminister Horst Seehofer:

„Mein Ziel ist es, mit der Digitalisierung den Alltag von Menschen leichter zu machen. Digitale Lösungen helfen aber nicht nur uns Bürgern, sondern Unternehmen und der Verwaltung gleichermaßen. Mit dem digitalen Hotelmeldeschein kann sich jeder Hotelgast künftig für den modernen kontaktlosen Check-in entscheiden. Das spart Zeit, Kosten und Aufwand und ist daher ein weiterer Schritt in die richtige Richtung.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Die nun gefundene Lösung hat Vorteile für alle Beteiligten: Der Check-in wird praktischer für die Gäste und günstiger für die Hotels. Derzeit besonders wichtig: Das digitale Meldeverfahren vermeidet unnötige Kontakte zwischen Personal und Reisenden und erleichtert somit die Wiederöffnung der Hotels.“

Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wurde zum 1. Januar 2020 die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten (sog. Hotelmeldepflicht) für digitale Lösungen geöffnet. Optional wurde ein digitales Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt werden kann, sodass eine elektronische Erhebung und Speicherung der Daten möglich ist. Nach Schätzung des Statistischen Bundesamts sparen die Unternehmen dadurch 3-4 Minuten pro Check-in und mehr als 50 Millionen Euro pro Jahr.

Auf die Abwicklung der Anmeldung in Papierform kann nun verzichtet werden, wenn eine Übernachtung kartengebunden elektronisch bezahlt oder reserviert wird. Alternativ können zur Identifikation auch die elektronischen Funktionen des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte genutzt werden.

Die Meldescheine auf Papier stehen weiterhin als Option zur Verfügung.

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Zum Anspruch auf Werklohn für Haar-Extensions in einem Frisörgeschäft

Eine Kundin muss den Werklohn für Haar-Extensions zahlen, wenn der Frisör die Leistung nachweisbar fachgerecht erbracht hat. So entschied das AG Augsburg (Az. 23 C 1723/19).

Zum Anspruch auf Werklohn für Haar-Extensions in einem Frisörgeschäft

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Urteil 23 C 1723/19 vom 21.11.2019 (rkr)

Die Parteien streiten um das Ergebnis eines Frisörbesuchs.

Die Klägerin betreibt ein Frisörgeschäft in Augsburg. Die Beklagte war Stammkundin der Klägerin und ließ sich seit Jahren mehrfach im Jahr Echthaar-Extensions bei der Klägerin machen.

Über das Ergebnis des letzten Frisörbesuchs sind die Parteien uneinig.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Haar nicht hinreichend füllig sei. Im Übrigen seien die Extensions voller Spliss und auch grau. Die Kosten für den Frisörbesuch (es handelt sich hierbei rechtlich gesehen um einen Werklohnanspruch) will die Beklagte daher nicht tragen.

Die Klägerin behauptet, dass die Extensions der bestellten Qualität entsprächen und das Ergebnis ordnungsgemäß sei. Sie begehrt mit der Klage die Zahlung von mehreren hundert Euro. Die Klägerin hegt Bedenken, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Beklagten.

Die Beklagte weigert sich, den Werklohn für die Frisörleistung zu bezahlen, und rechnet hilfsweise mit einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe der zu bezahlenden Frisörleistung, da das Entfernen der – nach Ansicht der Beklagten mangelhaften – Extensions sehr schmerzhaft gewesen sei.

Das Amtsgericht Augsburg hat umfangreich Beweis erhoben, durch mehrere Zeugen und auch Inaugenscheinnahme der (nunmehr entfernten) Extensions, welche als Augenscheinsobjekte zur Akte gegeben wurden.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, da das Gericht nach den Zeugenaussagen davon überzeugt war, dass die Extensions von der Klägerin fachgerecht angebracht worden waren.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 21.11.2019 ist daher rechtskräftig.

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Beschäftigte sind während des Aufenthaltes in der Toilettenanlage nicht unfallversichert

Das LSG Baden-Württemberg hält daran fest, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits an der Außentür zur Toilettenanlage endet und nicht erst mit dem Durchschreiten der Schwelle zu den Toilettenkabinen (Az. L 10 U 2537/18).

Beschäftigte sind während des Aufenthaltes in der Toilettenanlage nicht unfallversichert

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.05.2020 zum Urteil L 1 U 3920/18 vom 30.04.2020

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hält daran fest, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits an der Außentür zur Toilettenanlage endet und nicht erst mit dem Durchschreiten der Schwelle zu den Toilettenkabinen.Die Klägerin war in einem Feinkostladen eines großen Einkaufszentrums in der Nähe von Stuttgart beschäftigt. Im September 2016 rutschte sie im Toilettenraum, der dem gesamten Personal zur Verfügung stand, auf nassem Boden aus und stürzte auf die rechte Körperseite. Sie hatte die Außentür der zur Toilettenanlage gehörenden Räumlichkeiten durchschritten und befand sich beim Sturz an der Türschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und den Toilettenkabinen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das LSG wies ihre Berufung zurück. Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme gehört zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist. Bei natürlicher Betrachtungsweise zählt zum Vorgang des Verrichtens der Notdurft diese selbst und das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Ein eventuell zuvor bestehender Versicherungsschutz endet an der Außentür zur Toilettenanlage. Diese auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das sich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten ließ. Anders als der Dienstunfallschutz nach dem Beamtenrecht, der grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn anknüpft, erfordert der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit, etwa als Beschäftigte.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Kraft Gesetzes sind versichert Beschäftigte.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der Tochter eines jüdischen Emigranten als offensichtlich begründet stattgegeben, der die Einbürgerung mit der Begründung versagt worden war, dass sie als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung ihres Vaters nicht hätte erlangen können (Az. 2 BvR 2628/18).

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Beschluss 2 BvR 2628/18 vom 20.05.2020

Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Mit am 17.06.2020 veröffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde der Tochter eines jüdischen Emigranten als offensichtlich begründet stattgegeben, der die Einbürgerung mit der Begründung versagt worden war, dass sie als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung ihres Vaters nicht hätte erlangen können. Eine solche Auslegung verstößt gegen grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Namentlich wird der Verfassungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG, alle Kinder ungeachtet ihres Familienstandes gleich zu behandeln, nicht erfüllt. Zudem liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 GG, da nach dieser Auslegung der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur im Verhältnis zur Mutter anerkannt wird.

Sachverhalt:

Die im Jahr 1967 in den USA geborene Beschwerdeführerin ist wie ihre Mutter US-amerikanische Staatsangehörige. Ihrem 1921 geborenen Vater wurde 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Er war als Jude in die USA geflohen. Die Eltern der Beschwerdeführerin waren nicht verheiratet. Der Vater erkannte sie als sein Kind an. Sie beantragte 2013 die Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG und begründete im Bundesgebiet ihren Wohnsitz. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag auf Einbürgerung ab. Zwar habe der Vater der Beschwerdeführerin zu dem Personenkreis des Art. 116 Abs. 2 GG gehört. Zusätzlich sei jedoch eine hypothetische Prüfung erforderlich, ob der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei ihrem Vater Auswirkungen auf den Erwerb beziehungsweise Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch sie gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei nichtehelich geboren worden und habe deshalb die Staatsangehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht von ihrem Vater erwerben können. Die Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg blieb bis hin zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erfolglos.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Bei der Anwendung von Regelungen zur Staatsangehörigkeit, die mit einer Generationenfolge an die Familienbindung des Einzelnen anknüpfen, sind die Wertentscheidungen zu beachten, in denen die Verfassung das Verhältnis der Geschlechter zueinander, die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt.

1. Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Art. 6 Abs. 5 GG enthält die Wertentscheidung, dass ein Kind nicht wegen seiner nichtehelichen Geburt benachteiligt werden darf. Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder ist verboten. Der Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Verwaltung und der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen. Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann überdies eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit wegen der Auswirkung einer solchen Maßnahme auf das Privatleben einer Person in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Denn das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben umfasst Aspekte der sozialen Identität einer Person. Wenn ein Staat das Recht vorsieht, seine Staatsangehörigkeit zu erlangen, muss dieses Recht auch ohne Diskriminierung gegenüber nichtehelichen Kindern ausgestaltet sein. Eine unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die angewandten Mittel nicht verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten verfügen hier zwar über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Es müssen aber „sehr gewichtige Gründe“ vorgebracht werden, damit eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann.

2. Daneben verbietet Art. 3 Abs. 2 GG die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht und schützt sowohl Männer als auch Frauen vor Benachteiligung. Bei Regelungen, die an den Geschlechterunterschied der Eltern anknüpfen, kann Art. 3 Abs. 2 GG insbesondere als objektiver Wertmaßstab von Bedeutung sein. Wenn die Staatsangehörigkeit eines Kindes von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils abhängig gemacht wird, so verbietet Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich, das Problem der Staatsangehörigkeit von Kindern einseitig zulasten der Mutter oder des Vaters zu lösen.

II. An diesen Maßstäben gemessen halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Interpretation von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben die Gerichte unter Zugrundelegung eines engen Abkömmlingsbegriffs trotz der offenen Formulierung der Norm die Wertentscheidungen des hier vorrangig maßgeblichen Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Sie haben nicht beachtet, dass die Interpretation des Abkömmlingsbegriffs in einer Weise, die nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters mitumfasst, den Wertentscheidungen des Grundgesetzes besser entspricht als die von ihnen gewählte enge Auslegung und daher den Vorzug verdient.

1. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach setzt nach dem Gesetzeszweck der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft.

2. Die Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“ im Sinne von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG in den angegriffenen Entscheidungen trägt der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Ist eine Norm so formuliert, dass mehrere Auslegungsergebnisse möglich sind, ist diejenige Auslegung zu wählen, welche die juristische Wirkungskraft einer Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet und den Wertentscheidungen der Verfassung am besten Rechnung trägt. Art. 116 Abs. 2 GG ist einer solchen Auslegung zugänglich.

Dem Wortlaut lässt sich eine Eingrenzung auf eheliche Abkömmlinge nicht zwingend entnehmen. Die systematische Stellung des Art. 116 Abs. 2 GG spricht zudem dafür, dass nichteheliche Kinder ebenso wie im Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 1 GG vom Abkömmlingsbegriff umfasst sind. Nach seinem Sinn und Zweck dient Art. 116 Abs. 2 GG der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts. Der Gesetzeszweck der Wiedergutmachung steht einer einengenden Auslegung grundsätzlich entgegen, was ebenfalls für eine Einbeziehung der nichtehelichen Kinder eines ausgebürgerten Vaters spricht. Die Ausbürgerung von jüdischen Staatsbürgern im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung bleibt ein historisches Geschehen, das als solches nicht nachträglich beseitigt werden kann. Art. 116 Abs. 2 GG will aber das Unrecht, das den ausgebürgerten Verfolgten angetan worden ist, im Rahmen des Möglichen ausgleichen. Eine weite Auslegung erscheint auch deshalb angezeigt, weil im Rahmen der hypothetischen Prüfung bei der Einbürgerung von Abkömmlingen nicht mehr in Kraft befindliche Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts perpetuiert werden, die den Wertentscheidungen des Grundgesetzes zuwiderlaufen. Schließlich lässt sich auch der Entstehungsgeschichte ein Ausschluss von nichtehelichen Kindern nicht entnehmen.

3. Danach ist es verfassungsrechtlich geboten, den Begriff „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG weit auszulegen, dabei die in Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Wertentscheidungen miteinzubeziehen und den Einbürgerungsanspruch nicht solchen Abkömmlingen vorzuenthalten, die nach einem durch das Grundgesetz überwundenen Rechtsverständnis die Staatsangehörigkeit von ihrem Vater auch ohne dessen Ausbürgerung nicht hätten erwerben können.

Die Auslegung der Verwaltungsgerichte in den angegriffenen Entscheidungen verstößt zuvörderst gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 6 Abs. 5 GG. Wenn es dem Verfassungsgeber notwendig erschien, Differenzierungen nach der Abstammung durch einen besonderen Verfassungssatz zu verbieten, damit diese unter dem Grundgesetz wirksam ausgeschlossen werden, spricht dies gegen eine Auslegung des Grundgesetzes an anderer Stelle, die nichteheliche Kinder vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater ausschließt. Art. 6 Abs. 5 GG stellt mit dem Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder die menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts, und diese Wertentscheidung muss auch bei der Bestimmung des Begriffs „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG beachtet werden. Die in dem heute nicht mehr gültigen Staatsangehörigkeitsrecht vorgenommene ausschließliche Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter ist weder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein wesentlicher noch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein sehr gewichtiger Grund, der die Ungleichbehandlung des nichtehelichen Kindes beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen könnte.

Daneben ist es auch mit Art. 3 Abs. 2 GG als objektivem Wertmaßstab nicht vereinbar, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip nur im Verhältnis zu einem Elternteil, im Falle einer nichtehelichen Geburt allein zur Mutter, anerkannt wird. Denn eine Regelung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter regelt nicht nur den objektiven Status des Kindes, sondern berührt auch unmittelbar die Rechtsstellung der Elternteile in ihrem Verhältnis zum Staat wie zur Familie. Das Abstammungsprinzip als Grundlage des Staatsangehörigkeitserwerbs soll zum einen die Bindung an die eigenständige soziale Einheit der Familie vermitteln und gewährleisten, zum anderen macht die gemeinsame Bindung an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft einen Teil der vielfältigen engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aus und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken. Die Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 2 GG wird verfehlt, wenn ein solcher Zusammenhang abhängig vom Geschlecht nur im Verhältnis von Mutter und Kind, nicht aber im Verhältnis von Vater und Kind anerkannt wird. Dies gilt bei einer Auslegung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht nur, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, sondern auch dann, wenn es um das Verhältnis eines nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern geht.

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Mitglieder des DRK sind auch bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben aufgrund eines Ehrenamtes gesetzlich unfallversichert

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (Az. L 10 U 4485/18).

Mitglieder des DRK sind auch bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben aufgrund eines Ehrenamtes gesetzlich unfallversichert

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.05.2020 zum Urteil L 10 U 4485/18 vom 30.04.2020

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) bekräftigt, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt.

Der Kläger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (DRK) und langjähriger ehrenamtlicher Vorsitzender eines Ortsvereins in der Nähe von Freiburg im Breisgau. Zu dessen satzungsmäßiger Aufgabe gehört neben der Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen unter anderem die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern. Dieser pflegt seit über 25 Jahren eine freundschaftliche Beziehung zu dem Ortsverein eines anderen Kreisverbandes. Sie tauschen sich über die Arbeit des DRK aus und treffen sich mehrmals im Jahr zu gemeinsamen Übungen und Fortbildungen. An den Generalversammlungen nehmen sie gegenseitig teil, wobei der Kläger diese stets besuchte.

Jener Ortsverein lud zu einer Generalversammlung Mitte März 2017 in einen Landgasthof ein. Die Einladung richtete sich an alle aktiven und passiven Mitglieder sowie Freunde des DRK. Die Tagesordnung umfasste auch Grußworte der Gäste. Der Kläger, dessen Ortsverein eine Einladung erhielt, sah sich verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen und beabsichtigte, Grußworte zu sprechen. Im Anschluss an die Versammlung wollte er sich mit den Verantwortlichen des einladenden Ortsvereins zusammensetzen und gegebenenfalls Termine abklären.

Am Tag der Veranstaltung machte er sich mit fünf weiteren Mitgliedern seines Ortsvereins im DRK-Mannschaftsbus auf den Weg zur Generalversammlung, wobei er das Fahrzeug lenkte. Auf der Fahrt kollidierte er mit einem Personenkraftwagen, dessen Fahrer in einen Sekundenschlaf gefallen war. Durch die Kollision kam der Bus von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Dabei wurde eine Insassin getötet und die anderen fünf zum Teil schwer verletzt. Der Kläger erlitt ein Rasanztrauma mit einer Schädel- und Schulterprellung. Hierüber berichtete die lokale Presse .

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Neben Hilfeleistungen für ein Ereignis, das den Unfallbegriff erfülle, erstrecke sich der Versicherungsschutz zwar auch auf alle mit den Aufgaben des Hilfsunternehmens zusammenhängenden Tätigkeiten. Rein gesellschaftliche Anlässe seien indes abzugrenzen. Die Teilnahme an der Generalversammlung sei freiwillig gewesen und habe nicht den wesentlichen Zwecken des Hilfsunternehmens gedient.

Das zuständige Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Das LSG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Handlungen und Maßnahmen, die sich aus der Existenz des Betriebs selbst und seinen Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben. Entscheidend ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich, einschließlich der organisatorischen, administrativen und sozialen beziehungsweise vereinsrechtlichen Belange. Der Kläger verfolgte mit der geplanten Teilnahme an der Generalversammlung aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender eines Ortsvereins repräsentative und organisatorische Belange. Er kam seiner satzungsmäßigen Verpflichtung nach enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern nach. Der gesellige Zweck hatte eine untergeordnete Bedeutung. Die Teilnahme stand somit in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und ist versichert.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Kraft Gesetzes sind versichert Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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Rauchen am Arbeitsplatz schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht generell aus

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist (Az. 1 U 3920/18).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.05.2020 zum Urteil L 1 U 3920/18 vom 04.05.2020

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) verdeutlicht, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist.

Der 1. Senat des LSG bestätigt unter Zurückweisung der Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (SG) im Verfahren S 7 U 3152/17, mit welcher der Witwe eines verstorbenen versicherten Arbeitnehmers Hinterbliebenenversorgung zugesprochen wurde. Dieser hatte im Frühjahr 2017 ein Großfeuer an seinem Arbeitsort verursacht, als er vor Beginn seiner Schicht verbotswidrig rauchen wollte, dann vor Schreck sein wohl defektes Feuerzeug fallen ließ und dadurch eine Folie auf dem Boden der Betriebsstätte in Brand geriet. Die tödlichen Verletzungen zog er sich nicht hierbei zu, sondern bei dem anschließenden Versuch, die Flammen mit seinen Füßen auszutreten. Dabei geriet seine Kleidung in Brand. Hierüber berichtete die lokale
Presse.

Das LSG bekräftigt, dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente, weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 63 Abs. 1 SGB VII

Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld (Nr. 1), Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung (Nr. 2), Hinterbliebenenrenten (Nr. 3), Beihilfe (Nr. 4). Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

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