Corona-Krise: Informationen für Familien

Familien sind in besonderer Weise von den aktuellen Einschränkungen zur Reduzierung der Coronavirus-Infektionen betroffen. Die Bundesregierung hat zusätzlich zu bestehenden Hilfsangeboten weitere Maßnahmen beschlossen, um Familien zu unterstützen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.05.2020

Familien sind in besonderer Weise von den aktuellen Einschränkungen zur Reduzierung der Coronavirus-Infektionen betroffen. Wenn Kitas und Schulen geschlossen sind, drohen bei vielen Eltern Einkommensverluste. Zudem ist die häusliche Isolation für Familien oft eine Belastungsprobe. Die Bundesregierung hat zusätzlich zu bestehenden Hilfsangeboten weitere Maßnahmen beschlossen, um Familien zu unterstützen.

Unterstützung für Familien

Für Eltern

  • Bei Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren Anspruch auf Entschädigung für sechs Wochen (das Bundeskabinett hat am 20. Mai 2020 beschlossen, den Anspruch auf 10 Wochen pro Elternteil und 20 Wochen für Alleinerziehende auszuweiten)
  • leichterer Zugang zum Kinderzuschlag
  • Elterngeldmonate aufschieben möglich

Für Auszubildende und Studierende

  • Ausbildung geht weiter. Im Notfall: Kurzarbeitergeld
  • BAföG wird weitergezahlt
  • leichterer Zugang zum BAföG für alle
  • zinsloses Darlehen bei KfW für Studierende

(…)

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Rat beschließt verlängerte Fristen für Haupt- und Generalversammlungen

Der Rat hat dem Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt, die Frist für Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) zu verlängern. Ausnahmsweise dürfen Hauptversammlungen nun innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres abgehalten werden, anstatt innerhalb von sechs Monaten, wie in der Gesetzgebung vorgesehen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.05.2020

Der Rat hat am 26.05.2020 dem Vorschlag der Kommission zugestimmt, die Frist für Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) zu verlängern. “Wir begrüßen die rasche Annahme dieser Sofortmaßnahmen durch den Rat nach Zustimmung des Parlaments. Diese Krise erschüttert alle Unternehmen bis ins Mark, ob national oder europäisch”, so EU-Justizkommissar Didier Reynders und EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. “Dank dieser Maßnahmen werden Europäische Aktiengesellschaften und Europäische Genossenschaften mehr Zeit haben, ihre Hauptversammlungen abzuhalten und die rechtlich oder wirtschaftlich notwendigen Entscheidungen zu treffen, um ihr Funktionieren in diesen herausfordernden Zeiten zu sichern.”

Die Maßnahmen ermöglichen es den Europäischen Gesellschaften und den Europäischen Genossenschaften, ihre Hauptversammlungen ausnahmsweise innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres abzuhalten, anstatt innerhalb von sechs Monaten, wie in der Gesetzgebung vorgesehen. Mit den neuen Regeln sollten die Hauptversammlungen jedoch nicht später als am 31. Dezember 2020 stattfinden.

Die Abhaltung von Hauptversammlungen ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass gesetzlich vorgeschriebene oder wirtschaftlich notwendige Entscheidungen für das Unternehmen oder die Genossenschaft, Aktionäre, Mitglieder und Dritte rechtzeitig getroffen werden. Die Sofortmaßnahmen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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BMJV geht gegen Corona-Täuschungen auf Online-Handelsplattformen vor

Auf Initiative des BMJV hat das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden europaweit Angebote für die Corona-Krise relevante Produkte auf Online-Handelsplattformen mittels einer Marktstichprobe (sog. sweep) überprüft. Ziel war es, herauszufinden, ob und inwiefern Verbraucher in der Corona-Krise über Eigenschaften insbesondere von Produkten wie Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel, Antikörpertests und Nahrungsergänzungsmittel getäuscht werden.

Ergebnisse einer europaweit koordinierten Marktstichprobe
BMJV, Pressemitteilung vom 26.05.2020

Auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden (Consumer Protection Cooperation – CPC-Netzwerk) europaweit Angebote für die Corona-Krise relevante Produkte auf Online-Handelsplattformen mittels einer Marktstichprobe (sog. sweep) überprüft. Ziel des sweeps war es, herauszufinden, ob und inwiefern Verbraucherinnen und Verbraucher in der Corona-Krise über Eigenschaften insbesondere von Produkten wie Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel, Antikörpertests und Nahrungsergänzungsmittel getäuscht werden. Bei der Untersuchung wurden vor allem große Online-Handelsplattformen in den Blick genommen, die dem CPC-Netzwerk gegenüber zuvor Maßnahmen gegen Verbrauchertäuschung zugesagt hatten.

Die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Hagl-Kehl erklärt:

“Skrupellose Geschäftemacher wittern in der Krise das große Geschäft. Sie nutzen die Ängste und Unsicherheiten von Verbraucherinnen und Verbrauchern aus, um Geld mit irreführenden Versprechen zu machen – im schlimmsten Fall auf Kosten der Gesundheit. Dem werden wir uns zusammen mit den anderen europäischen Verbraucherschutzbehörden entschlossen entgegenstellen. Dafür werden wir die Online-Plattformen weiterhin im Auge behalten und darauf hinwirken, dass die gemachten Zusagen eingehalten werden. Zudem zeigt die Aktion des CPC-Netzwerks eindrücklich, wie wichtig die europäische Zusammenarbeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher gerade in so herausfordernden Zeiten wie diesen ist.”

Die Ergebnisse des sweeps zeigen, dass einige Online-Handelsplattformen immer noch eine erhebliche Anzahl von irreführenden und verbrauchertäuschenden Angeboten aufweisen. Vorgefunden wurden u. a. Täuschungen über das Schutzniveau von Atemschutzmasken, mutmaßlich gefälschte Zertifikate, unzulässige Angebote von Antikörpertests sowie falsche Schutzversprechen von Nahrungsergänzungsmitteln.

Hingegen gibt es auch positive Beispiele: Einzelne Plattformen gehen konsequent und effizient gegen Verbrauchertäuschungen im Zusammenhang mit coronarelevanten Produkten vor. So wurde auf einer Plattform etwa der unzulässige Vertrieb eines Antikörpertests innerhalb kürzester Zeit beseitigt.

In Deutschland koordiniert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Teilnahme am sweep und führt ihn in Zusammenarbeit mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) durch. Zur Verfolgung von Rechtsverstößen im Inland sind allein die privaten Verbände befugt. Auf europäischer Ebene wurde die Aktion von der Europäischen Kommission koordiniert.

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Wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalen vernichtet wird?

Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente, wenn der Aufhebungswille der Erblasserin feststeht. Dies entschied das OLG Köln (Az. 2 Wx 84/20).

Das zerrissene Testament

OLG Köln, Pressemitteilung vom 26.05.2020 zum Beschluss 2 Wx 84/20 vom 22.04.2020

Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente, wenn der Aufhebungswille der Erblasserin feststeht. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 22.04.2020 entschieden.

Die im Landgerichtsbezirk Bonn wohnhafte Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte dieser – gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung – ihr Hausgrundstück.

Nachdem die Haushälterin mit Hilfe der Bankvollmacht 50.000 Euro vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben hatte, widerrief diese die Vollmacht. Sie suchte außerdem einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen.

Das Nachlassgericht hatte zu entscheiden, ob dem Urenkel ein Erbschein erteilt werden kann. Dem Gericht lag ein Original des Testaments zu Gunsten der Haushälterin vor, welches der Rechtsanwalt der Haushälterin übersandt hatte. Der Urenkel behauptete dagegen, die Erblasserin habe das Testament widerrufen. Es habe ein zweites Original des Testaments gegeben. Dieses habe die Erblasserin im Rahmen der Beratung zur Rückabwicklung des Hauskaufs ihrem Rechtsanwalt gezeigt und es vor seinen Augen zerrissen. Deshalb gelte wieder die frühere Erbeinsetzung zu seinen Gunsten.

Nach Vernehmung der Rechtsanwälte der Erblasserin und der Haushälterin als Zeugen kam das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass der Urenkel Alleinerbe geworden und ihm ein Erbschein zu erteilen ist. Mit Beschluss vom 22.04.2020 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die hiergegen gerichtete Beschwerde der Haushälterin zurückgewiesen.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Erblasser ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen könne (§ 2253 BGB). Dies könne zum Beispiel durch Vernichtung der Testamentsurkunde erfolgen (§ 2255 S. 1 BGB). Sofern jedoch mehrere Urschriften vorhanden seien, könne die Vernichtung lediglich einer Urkunde nur genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestünden. Dies sei hier der Fall. Der Anwalt der Erblasserin, der kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits gehabt habe, habe glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin ein Original des Testaments in seiner Anwesenheit zerstört habe. Dabei habe sie zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten wolle. Dazu passe, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zur Haushälterin gehabt habe und unstreitig versucht habe, die Übertragung des Grundstücks an sie rückgängig zu machen. Angesichts ihres Alters von über 90 Jahren könne angenommen werden, dass sie das zweite Original schlicht vergessen gehabt habe. Trotz der Existenz dieses weiteren Originals sei daher vom Widerruf des die Haushälterin begünstigenden Testaments auszugehen.

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Novellierung des Entsendegesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/19371) zur Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vorgelegt, mit dem eine EU-Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.05.2020

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/19371) zur Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vorgelegt, mit dem eine EU-Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll. Nach der Vorlage, die am 29.05.2020 erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, sollen bundesweite allgemeinverbindliche Tarifverträge nicht mehr nur im Baugewerbe gelten, sondern “in allen Branchen nach dem AEntG auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung” finden, wenn sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. (…)

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Gelegenheit zur Nachbesserung eines Brautkleides auch kurz vor dem Hochzeitstermin

Wer ein aus seiner Sicht mangelhaftes Brautkleid erworben hat, muss seinem Vertragspartner auch kurz vor dem Hochzeitstermin zunächst die Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor anderweitige Hilfe in Anspruch genommen wird. Dies entschied das LG Nürnberg-Fürth (Az. 16 O 8200/17).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 25.05.2020 zum Urteil 16 O 8200/17 vom 30.03.2020

Die Klägerin erwarb im November 2015 bei der Beklagten ein Brautkleid für ihre Hochzeit, welche im Juli 2016 stattfinden sollte. Der Kaufpreis betrug 2.548 Euro. Nachdem durch die Beklagte ca. zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen an der Passung des Kleides vorgenommen worden waren, stellte die Klägerin fünf Tage vor dem Termin fest, dass das Brautkleid nicht passte. Sie ließ daraufhin bei einer anderen Schneiderei umfangreiche Änderungen an dem Brautkleid vornehmen, für welche sie 450 Euro bezahlen musste. Darüber hinaus beauftragte sie im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten, welches insgesamt ca. 2.500 Euro kostete. Die Sachverständige stellte zahlreiche Mängel an dem Kleid fest.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth u. a. die Kosten für die Nachbesserung sowie die Sachverständigenkosten. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Brautkleid um ein gebrauchtes Brautkleid gehandelt habe, welches lediglich für sie angepasst worden sei. Sie habe aber ein neues Brautkleid bei der Beklagten gekauft. Die Beklagte bestreitet, dass es sich um ein gebrauchtes Kleid gehandelt habe, und wendet vor allem ein, dass die Klägerin ihr die Chance hätte geben müssen, die behaupteten Mängel noch vor dem Hochzeitstermin zu beseitigen.

Mit Endurteil vom 30. März 2020 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage abgewiesen. Aus Sicht des Gerichts hätte die Klägerin der Beklagten, welche über eine eigene Änderungsschneiderei verfügt, zunächst die Chance geben müssen, die von ihr behaupteten Mängel nachzubessern, bevor sie Kosten bei einer weiteren Schneiderei verursacht. Dies sei auch noch vor der Hochzeit möglich gewesen. Nur wenn die Beklagte eine Nachbesserung am Hochzeitskleid verweigert hätte oder diese gescheitert wäre, hätte sich die Klägerin an eine andere Schneiderei wenden dürfen.

Zwar müsse man seinem Verkäufer dann keine Chance zur Nachbesserung geben, wenn dies unzumutbar wäre, etwa weil dieser nicht vertrauenswürdig ist, weil er ein gebrauchtes Kleid geliefert hat, obwohl ein neues Kleid gekauft war.

Das Landgericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass die Beklagte der Klägerin tatsächlich nur ein gebrauchtes Kleid übergeben hatte und ging somit von ausreichender Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers aus.

Allein die Tatsache, dass das Kleid Mängel aufgewiesen habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte nicht die Chance hätte bekommen müssen, diese nachzubessern.

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Externe Teilung im Versorgungsausgleich bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

Das BVerfG entschied, dass bei verfassungskonformer Anwendung die Regelung zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar ist (Az. 1 BvL 5/18).

BVerfG, Pressemitteilung vom 26.05.2020 zum Urteil 1 BvL 5/18 vom 26.05.2020

Bei verfassungskonformer Anwendung ist die Regelung zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar. Sie wahrt dann auch die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Dafür müssen die Gerichte den Ausgleichswert bei der Begründung des Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Versorgungsträger muss dabei entstehende Belastungen vermeiden können, indem ihm die Wahl der internen Teilung stets möglich bleibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat mit Urteil vom 26.05.2020 entschieden, dass § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Sachverhalt

Das Vorlageverfahren betrifft § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), der bei Ehescheidung für bestimmte Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge auch ohne Zustimmung der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung ermöglicht. Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich heute im Wege der sog. internen Teilung durchgeführt, bei der das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger überträgt, bei dem auch das im Versorgungsausgleich zu teilende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Nach § 17 VersAusglG ist hingegen auf Wunsch des Versorgungsträgers auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person die sog. externe Teilung vorzunehmen. Dies gilt für Anrechte aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, sofern sie nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Bei der externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht nicht beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, sondern bei einem anderen Versorgungsträger begründet.

Im Zentrum des Vorlagebeschlusses stehen sog. Transferverluste. Diese resultieren aus der Art und Weise, wie der aktuelle Kapitalwert des Ehezeitanteils des im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechts berechnet wird. Der aktuelle Kapitalwert ist Grundlage des Ausgleichswerts, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zahlen muss. Dieser vom “alten” Versorgungsträger zu zahlende Betrag wird unter anderem ermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden Versorgungsleistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Ist dabei der Abzinsungszinssatz höher als der Zinssatz, mit dem der Zielversorgungsträger aktuell kalkuliert, wird der Zielversorgungsträger aus dem an ihn gezahlten Kapitalbetrag Anrechte regelmäßig lediglich in solcher Höhe begründen, dass die ausgleichsberechtigte Person entsprechend verringerte Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Faktisch trifft dies ganz überwiegend die Ehefrau, nicht den Ehemann.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 17 VersAusglG ist nicht verfassungswidrig.

I. Bei verfassungskonformer Anwendung ist § 17 VersAusglG mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar und wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Die Gerichte müssen den Ausgleichswert bei der externen Teilung so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Das Gesetz belässt den Gerichten den dafür erforderlichen Entscheidungsspielraum, den die Gerichte nutzen müssen.

1. Zum einen wird beim Versorgungsausgleich das Eigentumsgrundrecht der ausgleichspflichtigen Person durch die Teilung ihrer Versorgungsrechte und -anwartschaften beschränkt. Die Beschränkung ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sie dazu dient, für die ausgleichsberechtigte Person eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen. Sofern sich allerdings die Kürzung nicht annähernd spiegelbildlich im Erwerb eines Anrechts durch die ausgleichsberechtigte Person auswirkt, kann dies jedoch zur Verfassungswidrigkeit führen.

2. Auch das Eigentumsgrundrecht der ausgleichsberechtigten Person wird durch die externe Teilung beschränkt. Auch diese Beschränkung bedarf besonderer Rechtfertigung, wenn die ausgleichsberechtigte Person infolge externer Teilung mit niedrigeren Versorgungsleistungen rechnen muss als die Kürzung auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person beträgt und als sie selbst erhielte, wenn auch ihr ein Anrecht durch interne Teilung beim ursprünglichen Versorger übertragen würde.

3. Wenn die externe Teilung nach § 17 VersAusglG bei unterstellt identischen biometrischen Faktoren dazu führt, dass die aus dem neu begründeten Anrecht erwartbaren Versorgungsleistungen im Vergleich zum Ertrag bei interner Teilung und im Vergleich zur Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person verringert ist, bedarf dies also eigener Rechtfertigung sowohl gegenüber der ausgleichspflichtigen Person als auch gegenüber der ausgleichsberechtigten Person. Im Ergebnis kann die externe Teilung nach § 17 VersAusglG jedoch in verfassungskonformer Weise durchgeführt werden.

a) Es dient verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die externe Teilung der in § 17 VersAusglG genannten Anrechte (Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse) auch über die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus zu erlauben. Die Regelung zielt darauf ab, Arbeitgeber, die eine Zusage betrieblicher Altersversorgung in Gestalt einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse erteilt haben, davor zu schützen, weitere Personen in ihre Versorgung aufnehmen zu müssen, die sie nicht selbst als Vertragspartner ausgewählt haben. Mittelbar dient die Regelung des § 17 VersAusglG zudem der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Diese als zweite Säule der sozialen Absicherung im Alter zu unterstützen, ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers.

b) Bei der Durchführung der externen Teilung sind die gegenläufigen Interessen angemessen in Ausgleich zu bringen.

aa) In die Abwägung einzustellen sind auf der einen Seite neben den Eigentumsgrundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person auch die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Denn das Grundgesetz steht auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen. Auf der anderen Seite ist das berechtigte Interesse von Arbeitgebern zu berücksichtigen, im Fall der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage oder der Unterstützungskasse von zusätzlichen Lasten interner Teilung verschont zu bleiben, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen. Dabei dürfen die Nachteile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf die ausgleichsberechtigte Person verlagert werden.

bb) Der einseitigen Belastung der ausgleichsberechtigten Person sind – zumal wegen der Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern überwiegend Frauen ausgleichsberechtigt und von den Nachteilen externer Teilung betroffen sind – enge Grenzen gesetzt. Das vorlegende Oberlandesgericht hat die Grenze bei einer Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung um mehr als 10 % gesehen. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Zwar mag – je nach Zinsentwicklung – die Begrenzung der Leistungsverminderung bei externer Teilung nach § 17 VersAusglG auf maximal 10 % dazu führen, dass Ausgleichswerte in einer Höhe festgesetzt werden, die der Arbeitgeber nicht aufwandsneutral an den Zielversorger leisten kann. Wenn der Arbeitgeber den Aufwand der Zahlung eines entsprechenden Kapitalbetrags vermeiden will, kann er jedoch die interne Teilung nach § 10 VersAusglG wählen, was ihm nach § 17 VersAusglG immer möglich bleibt und auch im gerichtlichen Verfahren sichergestellt werden muss.

c) § 17 VersAusglG hindert die Gerichte nicht daran, den Versorgungsausgleich im Fall externer Teilung in verfassungsgemäßer Weise zu regeln und lässt insbesondere eine Festsetzung des Ausgleichswerts zu, die erwartbare verfassungswidrige Effekte der externen Teilung vermeidet. Ob die Grundrechte der Ausgleichsberechtigten gewahrt sind, ist daher eine Frage der gerichtlichen Normanwendung im Einzelfall. Zwar unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht bindend. Kann aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert weder bei dem gewählten Zielversorger noch bei der aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse noch bei der aufnahmebereiten gesetzlichen Rentenversicherung eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Versorgung begründet werden, muss das Familiengericht den Ausgleichswert so anpassen, dass Transferverluste, die außer Verhältnis zu den Vorteilen der externen Teilung stehen, vermieden werden.

d) Dem Arbeitgeber muss dabei die Möglichkeit bleiben, angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrags doch die interne Teilung zu wählen.

II. Die Vorlage macht auch eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes geltend. Die Frage der hälftigen Aufteilung von Anrechten zwischen den Geschiedenen betrifft jedoch allein deren Verhältnis, nicht aber den in § 17 VersAusglG angelegten Interessenausgleich im Verhältnis zwischen ausgleichsberechtigter Person und Arbeitgeber. Der auf Gleichheit im Innenverhältnis der Geschiedenen gerichtete Halbteilungsgrundsatz bietet dafür keinen geeigneten Maßstab.

III. Auch am allgemeinen Gleichheitssatz gemessen ist § 17 VersAusglG verfassungsgemäß. Die Regelung benachteiligt zwar Inhaber von Versorgungsanrechten aus Direktzusage und Unterstützungskasse gegenüber Inhabern sonstiger betrieblicher Versorgungsanrechte, die eine einseitig verlangte externe Teilung nur in den deutlich geringeren Wertgrenzen des § 14 VersAusglG hinzunehmen haben. Zudem benachteiligt § 17 VersAusglG Inhaber von Versorgungsanrechten, die sich innerhalb der Wertgrenze des § 17 VersAusglG halten und daher eine externe Teilung hinnehmen müssen, gegenüber jenen, deren Anrechte die Wertgrenze des § 17 VersAusglG überschreiten und daher intern geteilt werden. Beides ist jedoch bei verfassungskonformer Anwendung zu rechtfertigen. Auch insoweit kommt es auf die Rechtsanwendung durch die Gerichte an.

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Rechtsschutzversicherung greift nicht für Klage gegen „Heiratsschwindler“

Eine Rechtsschutzversicherung muss die Prozesskosten nicht übernehmen, wenn ein sog. Heirats- oder Beziehungsschwindler auf Schadensersatz verklagt werden soll. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 3 O 252/19).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 25.05.2020 zum Urteil 3 O 252/19 vom 15.04.2020 (nrkr)

Nach einer aktuellen Entscheidung der für Versicherungsrecht zuständigen 3. Zivilkammer muss eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten nicht übernehmen, wenn ein sog. Heirats- oder Beziehungsschwindler auf Schadensersatz verklagt werden soll.

Eine junge Frau aus dem Landkreis Bad Dürkheim wollte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz verklagen. Ihrer Ansicht nach war die Beziehung von ihm bewusst eingegangen und ausgenutzt worden, um sie zu betrügen. So habe er Darlehensverträge in ihrem Namen über insgesamt 20.000 Euro abgeschlossen, ihre Unterschrift gefälscht und sie zur Auszahlung des Betrages an ihn gebracht.

Ein solcher Schadensersatzprozess verursacht bereits in der ersten Instanz Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro. Deshalb wollte die Klägerin vor dem Landgericht Frankenthal erreichen, dass ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko für den Prozess übernimmt. Diese hatte die Kostenübernahme abgelehnt und dabei auf einen üblichen Ausschlussgrund in den Versicherungsbedingungen verwiesen. Danach greift die Versicherung ausdrücklich nicht “für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.”

Die Kammer ist den Argumenten der Versicherung nun gefolgt. Nach den Schilderungen der jungen Frau habe das Paar über mehrere Monate eng zusammengelebt. Geplant sei gewesen, ein Haus gemeinsam zu beziehen, und auch das besagte Konto nebst EC-Karte sei von ihm mitgenutzt worden. Deshalb sei die Beziehung, so die Urteilsbegründung, einer Ehe bereits angenähert gewesen. Ob der ehemalige Lebensgefährte die Beziehung möglicherweise nur eingegangen sei, um über sie an Geld zu kommen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der innere Vorbehalt eines Heirats- oder Beziehungsschwindlers gegen eine Beziehung sei nach den Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Einordnung als nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht relevant.

Die Klägerin kann trotz der Entscheidung der Kammer gerichtlich gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorgehen. Nur muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Prozesses nicht übernehmen. Der Mann ist inzwischen u. a. wegen anderer Betrugsstraftaten verurteilt und inhaftiert.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf

Eine nach dem SGB II-leistungsberechtigte Schülerin hat einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets. Dies hat das LSG NRW entschieden (Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B).

SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.05.2020 zum Beschluss L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B vom 22.05.2020

Eine nach dem SGB II-leistungsberechtigte Schülerin hat einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets. Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) in seinem Beschluss vom 22.05.2020 entschieden (Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B).

Die Antragstellerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das SG Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.

Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich. Im Übrigen hat das LSG diese zurückgewiesen. Die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei.

Gleichwohl, so das LSG, sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.

Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i. H. v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassen-zimmer“ der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.

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Schadensersatzklage im sog. Dieselfall gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Der BGH hat entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen (Az. VI ZR 252/19).

Schadensersatzklage im sog. Dieselfall gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

BGH, Pressemitteilung vom 25.05.2020 zum Urteil VI ZR 252/19 vom 25.05.2020

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat am 25. Mai 2020 entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- Euro brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl Match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beklagte nebst Nebenpunkten in der Hauptsache verurteilt, an den Kläger 25.616,10 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung erstrebt hat, blieb ganz überwiegend ohne Erfolg; sie war nur in Bezug auf Nebenpunkte geringfügig erfolgreich. Die Revision des Klägers, mit der er die vollständige Erstattung des Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.

Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Zu Recht hat es dieses Verhalten der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB).

Der Kläger ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

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