Informationen für Kultur- und Medienschaffende

Die Bundesregierung unterstützt Kultur- und Medienschaffende während der Corona-Pandemie und hat Programme aufgelegt, um die Zukunft von Kultureinrichtungen zu sichern. Sie hat einen Überblick über neue und bereits bestehende Hilfsangebote veröffentlicht.

Informationen für Kultur- und Medienschaffende

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 25.05.2020

Die Bundesregierung unterstützt Kultur- und Medienschaffende während der Corona-Pandemie und hat Programme aufgelegt, um die Zukunft von Kultureinrichtungen zu sichern. Hier finden Sie einen Überblick über neue und bereits bestehende Hilfsangebote.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?

Hilfspaket für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen: Die Bundesregierung hat Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge von Corona in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel beschlossen. Dieses Programm steht auch Künstlern und Kulturschaffenden als Freiberuflern offen.

Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird flexibler und kann rückwirkend zum 01. März 2020 ausgezahlt werden. Unternehmen können es zudem künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung: Für Kultur- und Medienschaffende, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht.

Liquiditätshilfen: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie, indem sie die kurzfristige Versorgung mit Liquidität erleichtert. Auch Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern der Kultur- und Kreativwirtschaft stehen diese Hilfsangebote offen.

Welche steuerlichen Hilfen sind vorgesehen?

Um Betroffene in der Krise zu unterstützen, greifen verschiedene steuerliche Erleichterungen. Hierzu zählen z. B. Liquiditätshilfen, Stundung von Steuerzahlungen, Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen sowie die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen.

Was ändert sich im Insolvenzrecht?

Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll zudem das Recht des Gläubiger eingeschränkt werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

Wie funktioniert die Gutscheinlösung für abgesagte Kulturveranstaltungen?

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen. Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sollen danach Inhabern von Eintrittskarten, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden, anstelle einer Erstattung der Eintrittspreise einen Gutschein übergeben können, wenn die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann.

Was gilt für die Künstlersozialversicherung?

Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und abgabepflichtigen Unternehmen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen. Die Künstlersozialkasse hat daher verschiede Maßnahmen ergriffen, um Zahlungserleichterungen zu verschaffen.

Welche Hilfsmaßnahmen stehen für die Filmbranche zur Verfügung?

Die Corona-Krise stellt die Filmbranche vor existenzielle Herausforderungen. Um die Branche bestmöglich zu unterstützen, hat die Beauftragte für Kultur und Medien (BKM) mit der Filmförderungsanstalt (FFA) und den Länderförderern ein Hilfsprogramm für die Bereiche Produktion, Verleih und Kino entwickelt.

Investitionszuschüsse für die Kinobranche: Vor dem Hintergrund der aktuellen Krisenlage hat die Beauftragte für Kultur und Medien die Förderkriterien des Zukunftsprogramms Kino erleichtert.

Was gilt für vom Bund geförderte Kulturprojekten und Veranstaltungen?

Die Beauftragte für Kultur und Medien ermöglicht es Kulturinstitutionen, freischaffenden Kreativen Ausfallhonorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Corona-Krise abgesagt wurden. Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden.

Gibt es Hilfen für die Wiedereröffnung von Museen?

Mit bis zu zwanzig Millionen Euro unterstützt die BKM einmalig Schutzmaßnahmen, die eine Wiedereröffnung vor allem kleinerer und mittlerer Kultureinrichtungen ermöglichen, die Corona-bedingt geschlossen wurden.

Welche Unterstützung gibt es im musikalischen Bereich?

Bis zu 5,4 Millionen Euro stellt die BKM an Soforthilfen für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung. Das Hilfsprogramm soll künstlerisches Arbeiten trotz der Corona-Pandemie ermöglichen.

Welche weiteren Initiativen gibt es?

Die Kulturstiftung des Bundes unterstützt durch das Stipendienprogramm „Reload“ freie Künstlergruppen der darstellenden Künste und der Musik, die wegen der Corona-Pandemie nicht auftreten können. Insgesamt stehen 3,25 Millionen Euro für das Programm zur Verfügung. Pro Stipendium können einmalig 25.000 Euro für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 gewährt werden.

Der von der Beauftragten für Kultur und Medien geförderte Fonds Soziokultur e.V. hat das Sonderförderprogramm „Inter-Aktion“ ins Leben gerufen. Das mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 350.000 Euro ausgestattete Programm richtet sich an gemeinnützige Einrichtungen in freier Trägerschaft, die besondere Formate in „kontaktfreien“ Zeiten entwickeln möchten.

Der von der BKM geförderte Fonds Darstellende Künste e.V. hat mit #takecare ein Förderprogramm entwickelt, dass sich an von Einkünfteausfällen betroffene frei produzierende Künstlerinnen und Künstler richtet, die in den letzten zehn Jahren an durch den Fonds Darstellende Künste geförderten Produktionen beteiligt waren.

Die GEMA stellt mit dem „Schutzschirm LIVE“ eine Nothilfe für GEMA-Mitglieder zur Verfügung, mit der Musikurheber eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten beantragen können. Darüber hinaus hat die GEMA einen „Corona-Hilfsfonds“ beschlossen, aus dem existenziell gefährdete GEMA-Mitglieder eine einmalige persönliche Übergangshilfe von bis zu 5.000 Euro beantragen können.

Wo finde ich Informationen über Hilfsangebote der Bundesländer?

Angebote auf Länderebene: Zahlreiche Bundesländer haben spezifische Hilfsprogramme und -maßnahmen für die Kultur- und Kreativwirtschaft beschlossen.

Welche Hilfsangebote gibt es auf europäischer Ebene?

Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie Informationen auf Englisch über unterstützende Maßnahmen für den Kultur- und Kreativsektor auf EU-Ebene sowie speziell über das Förderprogramm „Kreatives Europa“.

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Folgen der Präsentation eines Hustensafts

Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Hersteller, der nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel nachweist, dass das Produkt behördlicherseits nicht als Arzneimittel eingestuft wird, den Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen hat (Az. 6 U 23/20).

Folgen der Präsentation eines Hustensafts

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.05.2020 zum Urteil 6 U 23/20 vom 22.05.2020

Erweckt die Präsentation eines Produktes den Eindruck, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels hat, liegt ein sog. Präsentationsarzneimittel (§ 2 Abs. 1 AMG) vor. Weist der Hersteller nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel nach, dass das Produkt behördlicherseits nicht als Arzneimittel eingestuft wird, ist der Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen, entschied des Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit am 22.05.2020 verkündetem Urteil.

Die Parteien streiten um die Einordnung des von der Beklagten vertriebenen Hustensafts „Mucosolvan Complete Phyto“ als Arzneimittel oder Medizinprodukt. Der Kläger ist ein Verein, der den unlauteren Wettbewerb bekämpft. Die Beklagte vertreibt den Hustensaft als sog. Medizinprodukt; sie verfügt nicht über eine Arzneimittelzulassung für diesen Saft. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich tatsächlich um ein sog. Präsentationsarzneimittel handele. Das Produkt enthalte als Wirkstoffe die zwei anerkannten und monographierten Arzneipflanzen Spitzwegerich und Thymian. Diese würden seit jeher bei der Behandlung von Husten eingesetzt. Ihre pharmakologische Wirkung sei unbestritten. Die Beklagte vertreibe zudem unter der identischen Dachmarke auch zahlreiche als Arzneimittel zugelassene Hustensäfte.

Das Landgericht hat der Beklagten im Eilverfahren aufgegeben, es zu unterlassen, den Hustensaft als Medizinprodukt in Verkehr zu bringen. Diese Entscheidung bestätigte das OLG am 22.05.2020. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die Beklagte ein sog. Präsentationsarzneimittel ohne entsprechende Zulassung vertreibe.

Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Vertrieb des Hustensaftes als Medizinprodukt von einer behördlichen Erlaubnis gedeckt sei. Der von ihr vorgelegte Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sei teilweise geschwärzt. Die maßgeblichen Passagen zur Beurteilung der Reichweite des Bescheids, insbesondere des Vorliegens eines so genannten Präsentationsarzneimittels, seien nicht lesbar gewesen.

Aufgrund der Aufmachung des Hustensafts sei davon auszugehen, dass hier ein sog. Präsentationsarzneimittel vorliege. Ein Mittel sei nicht nur dann als Arzneimittel anzusehen, wenn es die ihm zugeschriebenen Wirkungen tatsächlich habe, sondern auch dann, wenn es für einen durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsabnehmer so dargestellt werde, als ob es diese Wirkungen habe. Für die Erweckung dieses Eindrucks komme es u. a. auf die Darreichungsform, Dosierung, Primärverpackung, äußere Umhüllung sowie den Vertriebsweg an. Die Vorstellung des Verbrauchers von den zugeschriebenen Wirkungen könne auch durch die Auffassungen der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein sowie durch Indikationshinweise oder Gebrauchsanweisungen. Nicht erforderlich sei die ausdrückliche Bezeichnung als Arzneimittel für die Einstufung als so genanntes Präsentationsarzneimittel. Der Verbraucher solle vor Produkten geschützt werden, die für die Erfüllung der erwünschten therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken nicht oder nicht hinreichend geeignet seien.

Hier werde der Eindruck erweckt, dass der Hustensaft Krankheiten heilen und lindern könne. „Die Formulierung „bei trockenem Husten und Husten mit Schleim, beruhigt den Hustenreiz und löst zusätzlich den Schleim“ lasse den Verkehr erwarten, dass die Krankheit Husten gelindert wird,“ begründet das OLG. Dabei erlange auch Bedeutung, dass dem Verkehr die anderen unter der Dachmarke der Beklagten vermarkteten Produkte als zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bekannt seien.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 AMG Arzneimittelbegriff

(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder

(…)

§ 21 AMG Zulassungspflicht

(1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § AMG § 2 Abs. AMG § 2 Absatz 1 oder Abs. AMG § 2 Absatz 2 Nr. 1 sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel EWG_VO_726_2004 Artikel 3 Abs. EWG_VO_726_2004 Artikel 3 Absatz 1 oder EWG_VO_726_2004 Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/ EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilt hat. 2Das gilt auch für Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sofern sie nicht an pharmazeutische Unternehmer abgegeben werden sollen, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln besitzen.

(…)

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Anwaltschaft in fast allen Bundesländern systemrelevant

In den meisten Bundesländern zählen Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte inzwischen zu den systemrelevanten Berufen und haben daher insbesondere Zugang zur Kindernotbetreuung. Die Initiative der BRAK zeigte damit weitergehende Wirkung.

Anwaltschaft in fast allen Bundesländern systemrelevant

BRAK, Mitteilung vom 20.05.2020

In den meisten Bundesländern zählen Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte inzwischen zu den systemrelevanten Berufen und haben daher insbesondere Zugang zur Kindernotbetreuung. Die Initiative der BRAK zeigte damit weitergehende Wirkung. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hatte sich im März und April an die Bundeskanzlerin sowie an die Landesregierungen und die Landesjustizministerien gewandt und die Behandlung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als systemrelevant eingefordert, weil diese als Organ der Rechtspflege gerade in Krisenzeiten besondere Bedeutung für das Funktionieren des Rechtsstaats haben. Inzwischen haben fast alle Bundesländer die Anwaltschaft als systemrelevant berücksichtigt; zuletzt ergänzten Hessen, Bremen und Schleswig-Holstein ihre Corona-Verordnungen entsprechend.

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Neue Regeln für die Intensivpflege

Die Intensivpflege soll mit neuen Regelungen eine bessere Versorgung ermöglichen und weniger anfällig sein für Fehlanreize. Der Gesetzentwurf (19/19368) der Bundesregierung sieht einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege vor, die nur von besonders qualifizierten Ärzten verordnet werden darf.

Neue Regeln für die Intensivpflege

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.05.2020

Die Intensivpflege soll mit neuen Regelungen eine bessere Versorgung ermöglichen und weniger anfällig sein für Fehlanreize. Der Gesetzentwurf ( 19/19368 ) der Bundesregierung sieht einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege vor, die nur von besonders qualifizierten Ärzten verordnet werden darf.

Der Gesetzentwurf sieht u. a. auch neue Regelungen für die medizinische Rehabilitation vor. So soll der Zugang dazu erleichtert werden.

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BGH stärkt Verbraucherschutz bei Lastschriftzahlung

Kunden mit Wohnsitz in Deutschland dürfen ihre Online-Bestellungen von einem Bankkonto im EU-Ausland bezahlen. Das hat der BGH nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pearl GmbH entschieden (Az. I ZR 93/18).

BGH stärkt Verbraucherschutz bei Lastschriftzahlung

Urteil: Verbraucher dürfen von Konten im EU-Ausland zahlen

vzbv, Pressemitteilung vom 22.05.2020 zum BGH-Urteil I ZR 93/18 vom 06.02.2020

  • vzbv gewinnt Klage gegen Online-Versandhändler Pearl GmbH vor dem BGH.
  • Händler lehnte Lastschrift von Luxemburger Konto bei Kunden mit deutschem Wohnsitz zu Unrecht ab.
  • SEPA-Verordnung verbietet Diskriminierung von Auslandskonten innerhalb der EU.

Kunden mit Wohnsitz in Deutschland dürfen ihre Online-Bestellungen von einem Bankkonto im EU-Ausland bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pearl GmbH entschieden. Der BGH setzte damit den Schlusspunkt unter einen mehrjährigen Rechtsstreit.

„Das Urteil ist vor allem für Grenzgänger wichtig, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im EU-Ausland arbeiten und dort ihr Bankkonto unterhalten“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sie für Online-Bestellungen nicht noch ein zweites Konto in Deutschland einrichten müssen. Das Urteil bezog sich auf den Onlinehandel, greift aus unserer Sicht aber auch für den stationären Handel.

Lastschrift von Luxemburger Konto abgelehnt

Ein Kunde hatte auf der Internetseite des Versandhändlers vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Nach Eingabe seiner Kontonummer erschien der Hinweis „Ungültige IBAN“. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: „Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.“

Verstoß gegen europäische SEPA-Verordnung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des vzbv, dass der Versandhändler gegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Danach dürfen Unternehmen ihren Kunden nicht vorschreiben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem die Zahlungen eingezogen werden sollen. Der generelle Ausschluss von Lastschriften für Kunden mit Auslandskonten lässt sich nach Auffassung des BGH auch nicht mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs rechtfertigen.

Freie Kontowahl dient dem Verbraucherschutz

Die Richter stellten auch klar: Der Verbraucherzentrale Bundesverband war gesetzlich befugt, gegen den Versandhändler zu klagen. Die SEPA-Verordnung beschränke sich nicht nur auf technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen im europäischen Zahlungsverkehr, sondern diene auch dem Verbraucherschutz. Sie schütze die Freiheit von Verbrauchern, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihres Wohnsitzes abzuwickeln. Der Europäische Gerichtshof habe bereits im November 2019 geklärt, dass es sich bei der SEPA-Verordnung um ein Verbraucherschutzgesetz handelt (Az. C 28/18).

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Fußgänger mit Getränkekiste müssen Gehweg im Blick behalten

Das OLG Köln entschied, dass ein Fußgänger, der über eine Unebenheit auf dem Gehweg stolpert, weil er eine Getränkekiste trug und sie daher übersehen hat, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat (Az. 7 U 298/19).

Fußgänger mit Getränkekiste müssen Gehweg im Blick behalten

Kein Schmerzensgeld für Fußgänger wegen Mulde auf dem Gehweg

OLG Köln, Pressemitteilung vom 20.05.2020 zum Beschluss 7 U 298/19 vom 08.04.2020

Ein Fußgänger muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Er kann keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten und muss mit gewissen Unebenheiten rechnen. Dies gilt auch, wenn er einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, trägt und hierdurch seine Sicht beeinträchtigt wird. Das hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 08.04.2020 entschieden.

Der Kläger nahm die Stadt Köln aufgrund eines Sturzereignisses auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Er trug vor, auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt wegen einer Unebenheit gestürzt zu sein. Dabei habe er eine Mittelhandfraktur erlitten, deren Folgen ihm noch heute zu schaffen machten. Die Unebenheit auf dem Gehweg habe er nicht sehen können, weil er eine Getränkekiste getragen habe. Der Boden sei an der Sturzstelle etwas abschüssig und weise auf einer Länge von 30 cm einen Höhenunterschied von mehr als 4 cm auf. Der Stadt Köln sei der schlechte Zustand des Gehwegs durch Beschwerden von Anwohnern bekannt. Mit Urteil vom 29.10.2019 hatte das Landgericht die Klage zurückgewiesen. Nachdem der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 19.02.2020 darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil keine Aussicht auf Erfolg habe, hat er das Rechtsmittel mit Beschluss vom 08.04.2020 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die von dem Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder und vorgetragenen Umstände ließen keine für ihn bei Benutzung des Gehwegs nicht erkennbare und nicht mehr beherrschbare Gefahrenquelle erkennen. Vielmehr habe dort eine großflächige leichte Mulde mit zahlreichen höherstehenden Pflastersteinen bestanden. Etwa 10 nebeneinanderliegende Pflastersteine hätten eine Kante gebildet, über die der Kläger nach seinem Vortrag gestolpert sei. Diese Kante sei jedoch für Fußgänger bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowohl erkennbar als auch beherrschbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er diese Kante zu keinem Zeitpunkt gesehen habe. Der vor dem Bauch getragene Getränkekasten genüge insoweit auch in Anbetracht der Länge des bis zum Sturz zurückgelegten Weges nicht als Rechtfertigung dafür, dass der Kläger die Unebenheit nicht habe erkennen können. Zu irgendeinem Zeitpunkt auf der zurückgelegten Strecke hätte er als aufmerksamer und sorgfältiger Fußgänger den von ihm zu überwindenden Weg überblicken können und müssen.

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Planungsverfahren während der Corona-Pandemie: BRAK nimmt Stellung

Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz) hat die BRAK kritisch Stellung genommen.

Planungsverfahren während der Corona-Pandemie: BRAK nimmt Stellung

BRAK, Mitteilung vom 20.05.2020

Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz) hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Mit dem Gesetz soll die Öffentlichkeitsbeteiligung, die für Planfeststellungsverfahren etwa in den Bereichen Energie, Straßenbau, Netzausbau und Telekommunikation und in weiteren infrastrukturrelevanten Gebieten vorgesehen ist, digitalisiert werden, damit die Verfahren trotz der pandemiebedingten Beschränkungen abgeschlossen werden können. Die BRAK begrüßt das Vorhaben im Grundsatz, sieht aber Änderungsbedarf bei den einzelnen Regelungen.

Die BRAK moniert insbesondere, dass durch die Umstellung auf eine reine Online-Bekanntmachung von Planungsvorhaben nicht mit dem Internet vertraute Bevölkerungsschichten abgehängt werden. Daher fordert sie parallel eine analoge Bekanntmachung; ferne müssten Einwendungen nicht nur online, sondern auch zur Niederschrift der Behörde möglich sein. Hierzu schlägt die BRAK Schutzmaßnahmen in den auslegenden Behörden sowie detaillierte Verfahrensregelungen vor.

Das Gesetzesvorhaben sollte aus Sicht der BRAK auch genutzt werden, um schnellstmöglich und regulär elektronische Akteneinsichtsmöglichkeiten zu schaffen. Das Akteneinsichtsrecht dürfe – jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage – nicht unter Verweis auf die Pandemie verweigert werden; gerade dies praktizierten aber nach den Erkenntnissen der BRAK derzeit viele Behörden. Dies hatte die BRAK auch bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Inneren (BMI) angeregt.

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Unterstützung bei Doppelbelastung: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund von Kita- und Schulschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, leiden unter einer Doppelbelastung. Um sie in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die geltende Lohnfortzahlung verlängert.

Unterstützung bei Doppelbelastung: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Bundesregierung, Mitteilung vom 20.05.2020

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund von Kita- und Schulschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, leiden unter einer Doppelbelastung. Um sie in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die geltende Lohnfortzahlung verlängert.

Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie mit gleichzeitiger Kinderbetreuung und Berufsausübung unter einer Doppelbelastung leiden, erhalten weiterhin Unterstützung. Die bereits geltende Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung wird von sechs auf zehn Wochen verlängert. Das hat das Kabinett beschlossen.

Der Anspruch setzt voraus, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls (bis maximal 2.016 Euro monatlich).

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Bundeskabinett beschließt höheren CO2-Preis, Entlastungen bei Strompreisen und für Pendler

Das BMWi teilt mit, dass das Bundeskabinett am 20.05.2020 zwei zentrale Regelungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht hat. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 u. a. darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen. Gleichzeitig hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, damit Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Entlastung der EEG-Umlage eingesetzt werden können.

Bundeskabinett beschließt höheren CO2-Preis, Entlastungen bei Strompreisen und für Pendler

BMWi, Pressemitteilung vom 20.05.2020

Das Bundeskabinett hat am 20.05.2020 zwei zentrale Regelungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 u. a. darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen. Der nationale Emissionshandel startet nun mit einem festen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Gleichzeitig hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, damit Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Entlastung der EEG-Umlage eingesetzt werden können.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze:

„Die heutigen Beschlüsse zeigen: Es ist möglich, Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit zusammenzubringen. Der höhere CO2-Preis verteuert fossile Brennstoffe und bringt uns den Klimazielen näher. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel werden in voller Höhe für die Entlastung von Haushalten und Unternehmen über die Stromrechnung verwendet. Darüber hinaus werden Fernpendler für eine Übergangszeit zusätzlich vor höheren Ausgaben geschützt. Beide Maßnahmen folgen einem klaren Prinzip: Die klimafreundliche Wahl soll auch die richtige Entscheidung für den Geldbeutel sein. Dann werden sich künftig mehr Menschen beim nächsten Autokauf oder beim nächsten Heizungstausch für die klimafreundliche Variante entscheiden.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Wir haben heute die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entlastung der EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 auf den Weg gebracht. Das ist eine gute Nachricht für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft. Bislang finanzieren die Letztverbraucher die gesamten Förderkosten des EEG über den Strompreisbestandteil der EEG-Umlage. Künftig werden wir durch den Einsatz von Haushaltsmitteln die EEG-Umlage entlasten und damit auch den Geldbeutel der Verbraucherinnen und Verbraucher schonen.“

Der nationale Emissionshandel startet nach der Bund-Länder-Einigung nun mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Das entspricht brutto 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel, 8 Cent pro Liter Heizöl und 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist.

Mit der Änderung der Erneuerbare Energien Verordnung (EEV) schafft das Bundeskabinett zeitgleich die rechtlichen Voraussetzungen, um Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionsrechte als Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der EEG-Umlage einsetzen zu können. So kann die EEG-Umlage für betroffene Haushalte und Unternehmen entlastet werden. Diese Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages. Da die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2021 am 15. Oktober 2020 veröffentlichen, ist das Inkrafttreten der Änderungen noch vor diesem Termin im Herbst 2020 geplant.

Neben den Änderungen in der EEV entscheiden die Bundesregierung und der Haushaltsgesetzgeber noch in den Haushaltsverfahren über die Bereitstellung der Mittel sowie über deren Höhe. Diese Entscheidungen werden durch die Änderungen in der EEV nicht vorweggenommen.

Das nationale Emissionshandelssystem tritt neben den EU-Emissionshandel für große Industrieanlagen und Kraftwerke und erfasst alle Brennstoffemissionen, die nicht bereits im EU-Emissionshandel mit einem CO2-Preis belegt sind – unabhängig vom Sektor, in dem die Brennstoffe eingesetzt werden.

Der höhere Zertifikatspreis bereits zum Start des Handelssystems ab 2021 kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit von besonders energieintensiven Unternehmen beeinträchtigen, wenn sie die erhöhten CO2-Kosten nicht über die Produktpreise weitergeben können. Diese unerwünschten Wettbewerbseffekte könnten zudem die Klimaschutzwirkung schmälern, falls die Kosten des Emissionshandels zu Produktionsverschiebungen mit höheren Emissionen im Ausland führen (sogenanntes Carbon Leakage). Die Einigung zwischen Bund und Ländern schließt daher die Möglichkeit ein, Maßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Vermeidung von Carbon Leakage bereits mit Beginn des Emissionshandels im Jahr 2021 einzuführen – ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen.

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Kabinett beschließt Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht

Das BMJV teilt mit, dass das Bundeskabinett am 20.05.2020 in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der EU-Kommission Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie für die Pauschalreisebranche beschlossen hat.

Kabinett beschließt Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht

BMJV, Pressemitteilung vom 20.05.2020

Das Bundeskabinett hat am 20.05.2020 in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Europäischen Kommission Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie für die Pauschalreisebranche beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

„Freiwillige Gutscheine statt „Geld zurück“ – wir haben eine Lösung gefunden, die die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher wahrt und gleichzeitig der Reisebranche hilft. Mit der zusätzlichen staatlichen Insolvenzsicherung schaffen wir einen echten Anreiz, sich für Gutscheine statt Rückzahlung der Anzahlung zu entscheiden, wenn die Reise wegen der Corona-Pandemie ausfallen muss. Die freiwilligen Gutscheine gewährleisten damit die volle Werthaltigkeit des Erstattungsanspruchs. Wer sich für einen Gutschein entscheidet, leistet auch einen wichtigen Beitrag dazu, die Vielfalt der Angebote und Dienstleistungen im Reisesektor zu erhalten. Für die spezifischen Bedürfnisse der Branche strebt die Bundesregierung darüber hinaus eine zügige Lösung an, die die Nutzung der bestehenden Hilfsprogramme ermöglicht.“

Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach den europarechtlichen Vorgaben zum Pauschalreiserecht einen Anspruch auf Erstattung ihrer Vorauszahlungen, wenn die Reise aufgrund von Reisebeschränkungen abgesagt werden muss.

In der aktuellen Corona-Pandemie stehen wegen der weltweiten Reisebeschränkungen viele Reiseveranstalter vor existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen, weil sie den Reisenden ihre Vorauszahlungen erstatten müssen. Reisebüros sind ebenso betroffen. Sie müssen die Rückabwicklung der Reisen vornehmen und gewährte Provisionen zurückzahlen.

Der Erstattungsanspruch kann sich in der aktuellen Situation als wenig werthaltig erweisen, wenn die vielen gleichzeitig zu erfüllenden Erstattungsansprüche zu Insolvenzen der Reiseveranstalter führen. Das bestehende System der Insolvenzsicherung wäre damit überlastet. Es ist auf eine solch außergewöhnliche Situation nicht ausgelegt.

Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund und auf Grundlage der Empfehlungen der Europäischen Kommission ein Lösungspaket beschlossen, das folgende Eckpunkte vorsieht:

Bei vor dem 8. März 2020 gebuchten Reisen, die wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, soll den Reiseveranstalter ermöglicht werden, den Pauschalreisenden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine für spätere Pauschalreisen anzubieten.

Die Gutscheine sind im ersten Schritt über die bisherige Versicherung abgesichert und für den Fall, dass die Versicherung nicht ausreicht, darüber hinaus durch eine staatliche Garantie bis zu vollen 100% des Wertes. Die Gutscheine gewährleisten damit die volle Werthaltigkeit des Erstattungsanspruchs auch für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters.

Die Gutscheine sind freiwillig. Die Pauschalreisenden können den Gutschein ablehnen. Sie behalten dann ihren sofortigen Erstattungsanspruch.

Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises an ihn auszukehren.

Auf Grundlage der Eckpunkte wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht erarbeiten.

Darüber hinaus streben die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen bis Juni 2020 eine Lösung dafür an, wie die bestehenden und ggf. zu modifizierenden Hilfsprogramme für die spezifischen Bedürfnisse der Pauschalreisebranche genutzt werden können.

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