Training in Hundeschule nur bei nachgewiesenem Impfschutz der Hunde

Die vom Kreis Mettmann mit der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule verbundene Auflage, dass alle Hunde, die in einer Gruppe trainiert werden und/oder Einzeltraining auf den gleichen Trainingsflächen erhalten, nur am Training teilnehmen dürfen, wenn durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie über einen wirksamen Impfschutz gegen bestimmte Krankheiten verfügen, ist rechtmäßig. Dies entschied das VG Düsseldorf (Az. 23 K 19307/17).

Training in Hundeschule nur bei nachgewiesenem Impfschutz der Hunde

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.05.2020 zum Urteil 23 K 19307/17 vom 15.05.2020

Die vom Kreis Mettmann mit der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule verbundene Auflage, dass alle Hunde, die in einer Gruppe trainiert werden und/oder Einzeltraining auf den gleichen Trainingsflächen erhalten, nur am Training teilnehmen dürfen, wenn durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie über einen wirksamen Impfschutz gegen bestimmte Krankheiten verfügen, ist rechtmäßig. Das hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 15.05.2020 verkündetem Urteil entschieden und die gegen die Auflage gerichtete Klage der Betreiberin einer Hundeschule in Erkrath abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer aus, dass unter Zugrundelegung der Leitlinie der beim Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit angesiedelten Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin die Impfung von Hunden in besonders ansteckungsgefährdeten Situationen – wie beim gruppenweisen Zusammenkommen in einer Hundeschule – tierschutzrechtlich erforderlich sei und nicht, wie die Klägerin meint, lediglich wünschenswert. Zwar treffe die Verpflichtung, den Hund gegen die genannten Krankheiten impfen zu lassen, den Tierhalter. Durch den Betrieb der Hundeschule sei aber auch der Rechtskreis der Klägerin betroffen, die etwa dafür verantwortlich sei, dass eigene Trainingsflächen (Welpenplatz) frei von infektiösem Material seien. Es könne ihr zur Auflage gemacht werden, den entsprechenden Impfschutz zu kontrollieren. Die Kontrolle sei ihr auch tatsächlich und mit einem vertretbaren Aufwand möglich.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster gestellt werden.

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Erleichterte Investitionszuschüsse für die Kinobranche

Vor dem Hintergrund der aktuellen Krisenlage erleichtert die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) die Förderkriterien des Zukunftsprogramms Kino, das am 9. März 2020 gestartet ist. Für eine investive Förderung der Kinos stehen in diesem Programm allein im Jahr 2020 rund 17 Millionen Euro bundesseitig zur Verfügung.

Erleichterte Investitionszuschüsse für die Kinobranche

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 17.05.2020

Vor dem Hintergrund der aktuellen Krisenlage erleichtert die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) die Förderkriterien des Zukunftsprogramms Kino, das am 9. März 2020 gestartet ist. Für eine investive Förderung der Kinos stehen in diesem Programm allein im Jahr 2020 rund 17 Millionen Euro bundesseitig zur Verfügung.

Folgende Änderungen der Fördergrundsätze sind vorgesehen:

  • Anhebung der maximalen Höhe des Bundesanteils an der Zuwendung von 40 % auf 80 % der förderfähigen Kosten.
  • Die übrigen 20 % zur Schließung der Finanzierung können durch komplementäre Förderungen oder den Eigenanteil der Kinos gedeckt werden.
  • Verzicht auf eine zwingende Kofinanzierung durch investive Förderprogramme der Länder.

Hierzu erklärte Staatsministerin Grütters: „Die Anpassung unserer investiven Kinoförderung ist in dieser schwierigen Zeit, die gerade die Kinos besonders hart trifft, dringend geboten. Die Kinos werden auf absehbare Zeit nicht zu einem Normalbetrieb zurückkehren können und von den Schließungen länger betroffen sein als andere Bereiche. Unter den erleichterten Voraussetzungen können die Kinos den derzeit erzwungenen Stillstand nicht nur für dringend notwendige Modernisierungen nutzen, sondern vor allem auch, um sich auf die Wiedereröffnung vorzubereiten. Denn das Zukunftsprogramm Kino ermöglicht insbesondere auch bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes.“

Grütters weiter: „Zu weiteren Hilfen, die insbesondere auch den Kinos zugutekommen sollen, die derzeit noch nicht vom Zukunftsprogramm profitieren, bin ich mit dem Bundesfinanzministerium im engen Austausch und zuversichtlich, dass wird bald auch hier gemeinsam eine gute Lösung finden werden.“

Neben finanzieller Hilfen für Investitionen und Betrieb bedürfe es aber auch rasch eines bundesweit einheitlichen Konzepts für die Wiedereröffnung der Kinos. Es müsse nun von den Kinoverbänden dringend ein Termin genannt werden, zu dem bundesweit alle Kinos wieder geöffnet haben. Die Kinos bräuchten eine verlässliche zeitliche Perspektive, und auch einen angemessenen zeitlichen Vorlauf. So müssten sie die baulichen und organisatorischen Vorkehrungen treffen, um einen für die Kinobesucher und die Beschäftigten sicheren Kinobetrieb zu ermöglichen. Detaillierte Konzepte der Verbände lägen hierfür schon länger vor und mit E-Ticketing, zeitlich versetzen Vorstellungen und Abstandsgewährleistungen verfügten die Kinos über gute Voraussetzungen, um wieder zu öffnen.

„Zudem starten die Verleiher neue Filme in der Regel zu bundeweit einheitlichen Terminen. Nur ein zeitlich abgestimmtes Öffnungsszenario ermöglicht es, dass wirklich alle Kinos gleichermaßen von den Filmen profitieren können, auf die wir alle so sehr warten. Dies zu ermöglichen, ist nun Aufgabe der politisch Verantwortlichen. Hierbei brauchen sie aber auch Unterstützung durch die Verbände, in dem diese sich auf einen gemeinsamen Start-Termin verständigen. Unterschiedliche Zeitpläne sind da nicht hilfreich“, so Grütters.

Die Antragstellung beim Zukunftsprogramm Kino und weitere Informationen zu den erleichterten Bedingungen sind demnächst auf der Internetseite der Filmförderungsanstalt (FFA) unter www.ffa.de abrufbar. Die geänderten Fördervoraussetzungen sind befristet bis zum 31.12.2020.

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Geldwäscherisiken durch Covid-19

Die Financial Action Task Force (FATF) hat sich in einem Bericht zu den besonderen Risiken für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgrund der Corona-Pandemie geäußert. Das berichtet die BRAK.

Geldwäscherisiken durch Covid-19

BRAK, Mitteilung vom 15.05.2020

Die Financial Action Task Force (FATF) hat sich in einem Bericht zu den besonderen Risiken für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgrund der Corona-Pandemie geäußert. Da Regierungen, Unternehmen und Bürger derzeit vermehrt online-Systeme für ihre Arbeit nützten, stellten sich besondere Probleme in diesem Bereich.

Der Bericht kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie Auswirkungen auf das kriminelle Verhalten haben und neue Formen von Straftaten entstehen. So finden Kriminelle neue Möglichkeiten, kundenbezogene Sorgfaltspflichten zu umgehen, es findet ein zunehmender Missbrauch von online-Finanzdienstleistungen statt und die aufgrund der Pandemie erlassenen Unterstützungsmaßnahmen werden oftmals ausgebeutet. Als Gegenmaßnahmen sollten die Risiken für die Geldwäschebekämpfung, die sich aus den Pandemie-Maßnahmen ergeben, auf nationaler Ebene koordiniert überwacht und die Kommunikation mit dem privaten Sektor verstärkt werden. Ferner müsse ein umfassender risikobasierter Ansatz hinsichtlich der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten verfolgt und schließlich müssten elektronische und digitale Zahlungsmöglichkeiten unterstützt werden.

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Fristverlängerungen für die Versammlungen von SEen und SCEen

Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsvorschlag COM (2020)183 final über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SEen) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCEen) vorgelegt. Darauf weist die BRAK hin.

Fristverlängerungen für die Versammlungen von SEen und SCEen

BRAK, Mitteilung vom 15.05.2020

Die Europäische Kommission hat am 29. April 2020 einen Verordnungsvorschlag COM (2020)183 final über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SEen) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCEen) vorgelegt.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, die Fristen für die Hauptversammlung von SEen und für die Generalversammlung von SCEen für das Jahr 2020 bis zum Jahresende (31.12.2020) zu verlängern. Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) verpflichtet in seiner derzeitigen Form SEen und SCEen mindestens einmal im Kalenderjahr und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Haupt- bzw. Generalversammlung abhalten. Der Verordnungsvorschlag verlängert diese Frist nun bis zum Jahresende und reagiert damit auf die Ausgangsbeschränkungen und Versammlungsverbote, welche von den Mitgliedstaaten im Zuge der COVID-19 Pandemie verhängt wurden, die derzeit die Durchführung der Versammlungen der beiden juristischen Personen erschweren. Sowohl Rat als auch Parlament müssen diesem noch zustimmen. Damit ist innerhalb der nächsten Wochen zu rechnen.

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Airline darf keine Strafgebühr für Nichtantritt eines Fluges verlangen

Das OLG Frankfurt hat den Fluggesellschaften KLM und Air France untersagt, Ticketzuschläge von 125 bis 3.000 Euro von Kunden zu verlangen, die ihre Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Strafgebühren geklagt (Az. 2 – 24 O 47/19 und 2 – 24 O 48/19).

Airline darf keine Strafgebühr für Nichtantritt eines Fluges verlangen

vzbv klagt erfolgreich gegen deutsche Direktionen von KLM und Air France

vzbv, Pressemitteilung vom 15.05.2020 zu den Urteilen 2 – 24 O 47/19 und 2 – 24 O 48/19 des OLG Frankfurt vom 03.03.2020

  • Strafzahlungen bis zu 3.000 Euro für Kunden, die nicht alle gebuchten Flüge antreten.
  • OLG Frankfurt am Main: Passagiere haben das Recht, gebuchte Flüge verfallen zu lassen.
  • Pauschale Zuschläge auf den Ticketpreis sind unwirksam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Fluggesellschaften KLM und Air France untersagt, Ticketzuschläge von 125 bis 3.000 Euro von Kunden zu verlangen, die ihre Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Strafgebühren geklagt.

„Die Zuschläge sind viel zu pauschal und noch dazu völlig überhöht“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Oft entsteht den Fluggesellschaften gar kein Schaden, wenn ein Kunde einen Flug verfallen lässt. Teilweise können sie die frei gewordenen Plätze sogar noch kurzfristig an andere Passagiere verkaufen.“

Bis zu 3.000 Euro Zuschlag auf den Ticketpreis

Nach den Geschäftsbedingungen der beiden Airlines für Onlinebuchungen galt der Ticketpreis nur für Flüge, die vollständig und in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Kunden, die einen der Flüge nicht antreten oder die Coupons in falscher Reihenfolge nutzen, sollten einen Zuschlag zahlen. Bei Flügen innerhalb Europas kassierten die Fluggesellschaften je nach gebuchter Serviceklasse 250 Euro bis 500 Euro extra. Für Langstreckenflüge betrug der Zuschlag sogar 500 bis 3.000 Euro. Für den Fall, dass ein Passagier die Reise vorzeitig abbricht, wollte KLM außerdem 275 Euro für die Herausgabe des Aufgabegepäcks in Rechnung stellen.

Mit solchen Zuschlägen wollen die Unternehmen verhindern, dass Kunden ihre Preispolitik umgehen. Hin- und Rückflüge kosten oft weniger als One-Way-Tickets für die gleiche Strecke. Ein zusammengesetzter Flug ist mitunter günstiger als eine Teilstrecke separat zu buchen. Für Kunden liegt es daher nahe: Anstelle des teuren Einfach-Tickets buchen sie den günstigeren Hin- und Rückflug und lassen einen Flug einfach verfallen. Die hohen Zuschläge für den Nichtantritt eines Fluges sollen diese Schnäppchenjagd unattraktiv machen.

Pauschale Zuschläge sind unzulässig

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Fluggesellschaften in ihren Geschäftsbedingungen zwar Zuschläge vorsehen, um ihre Tarifgestaltung zu schützen. Sie dürfen aber höchstens die Differenz zu dem höheren Flugpreis verlangen, den der Kunde am Buchungstag für die tatsächlich geflogene Strecke hätte zahlen müssen.

Damit sind die Zuschläge von KLM und Air France nicht vereinbar, entschied das OLG Frankfurt am Main. Denn die Zusatzgebühren fielen auch an, wenn der Preis für die gebuchten Flüge gar nicht günstiger war als für die geflogene Teilstrecke. Die Richter kritisierten außerdem, dass die Zuschläge auch dann fällig werden sollten, wenn Kunden einen Zubringerflug verpasst haben oder ihren Urlaub verlängern wollen und deshalb den Rückflug nicht antreten. Diese Gründe hätten nichts mit der Tarifstruktur zu tun. Außerdem seien Passagiere nicht verpflichtet, alle gebuchten Flüge in Anspruch zu nehmen.

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Corona-Krise: Erleichterungen in der Wissenschaft

Für Wissenschaftler an Hochschulen gelten in der Corona-Krise Erleichterungen. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der ihnen Möglichkeiten zur Verlängerung ihrer Verträge einräumt. Ebenfalls in dem Gesetz enthalten sind Verbesserungen für BAföG-Empfänger.

Corona-Krise: Erleichterungen in der Wissenschaft

Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020

Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen gelten in der Corona-Krise Erleichterungen. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der ihnen Möglichkeiten zur Verlängerung ihrer Verträge einräumt.

Verlängerung von Zeitverträgen

Danach können die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einer Qualifizierungsphase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu sechs Monaten verlängert werden – vorausgesetzt, sie bestehen zwischen 1. März und 30. September 2020. Die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erhalten hierdurch mehr Flexibilität und Planungssicherheit: Es soll ihnen ermöglicht werden, ihre Promotion und ihre berufliche Weiterentwicklung trotz der Einschränkungen weiterzuverfolgen.

Anreize für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger

Ebenfalls in dem Gesetz enthalten sind Verbesserungen für BAföG-Empfängerinnen und Empfänger: Sie richten sich speziell an solche Studierende, die sich in der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren: Arbeiten sie in einer Branche oder in einem Beruf, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, dann können sie ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Gesetzgebung im Schnellverfahren

Der Bundestag hatte das Gesetz am 7. Mai beschlossen. Nach der fristverkürzten Behandlung durch den Bundesrat wird es nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Entschließung: BAföG ausnahmsweise länger zahlen

In einer begleitenden Entschließung macht der Bundesrat deutlich, dass BAföG-Studierenden durch die pandemiebedingten Verzögerungen keine Nachteile entstehen dürfen. Die Bundesregierung solle deshalb ausnahmsweise eine Förderung über die Höchstdauer hinaus ermöglichen.

Darlehensprogramm überprüfen

Außerdem kritisiert der Bundesrat, dass die Bundesregierung bei ihren Planungen zur Aufstockung des Nothilfefonds der Studierendenwerke und Ausweitung des Überbrückungskredits für ausländische Studierende die Anregungen aus den Länderkreisen nicht aufgegriffen hat: Sie hatten sich anstelle eines Darlehensmodells für ein Dual-Modell aus Zuschüssen und Darlehen ausgesprochen, um so eine gerechte und niedrigschwellige Unterstützung von Studierenden in Not möglich zu machen. Der Bundesrat appelliert deshalb an die Bundesregierung, das Darlehensprogramm noch einmal im Sinne der Studierenden zu überprüfen.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anregung des Bundesrates umsetzen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Bundesrat stimmt Maßnahmenpaket zum Pandemieschutz zu

Der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Das Gesetz enthält zahlreiche Rechtsänderungen und Verordnungsermächtigungen zur Bewältigung der Corona-Epidemie.

Bundesrat stimmt Maßnahmenpaket zum Pandemieschutz zu

Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

Umfangreiches Maßnahmenpaket

Das Gesetz enthält zahlreiche Rechtsänderungen und Verordnungsermächtigungen zur Bewältigung der Corona-Epidemie.

Präventive Tests

Coronavirus- oder Antikörpertests sollen künftig von den Krankenkassen bezahlt werden – auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Insbesondere in Pflege- und Altenheime sollen vermehrt Tests stattfinden. Auch Gesundheitsämter können die Kosten über die Krankenkassen abrechnen.

Pflegebonus

Beschäftigte in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1000 Euro. Bundesländer und Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1500 Euro aufstocken.

Ambulante Pflege

Zur Unterstützung der Angehörigen von Pflegebedürftigen sieht das Gesetz Erleichterungen beim Pflegeunterstützungsgeld vor: bis zum 30. September 2020 wird es für maximal 20 Tage gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der häuslichen Pflege entsteht – z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt. Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der Familie fernzubleiben, können Beschäftigte bis zu 20 Tage in Anspruch nehmen.

Unterstützung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Der Bund unterstützt den Öffentlichen Gesundheitsdienst – insbesondere, um dessen Digitalisierung voranzutreiben. Dafür sind etwa 50 Millionen Euro für die 375 Gesundheitsämter bereitgestellt. Beim Robert Koch-Institut entsteht dauerhaft eine Kontaktstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst.

Meldepflicht

Labore müssen den Gesundheitsämtern auch negative Testergebnisse melden. Informationen, wo sich jemand angesteckt hat, werden anonymisiert an das Robert Koch-Institut übermittelt, um die Entwicklung der Pandemie besser beobachten zu können.

Tarifwechsel für Privatversicherte

Privat Krankenversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln, können ohne erneute Gesundheitsprüfung in ihren Ursprungstarif zurückwechseln.

Europäische Solidarität

Der Bund übernimmt die Kosten für die intensivmedizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem europäischen Ausland in deutschen Krankenhäusern, die in ihrem Heimatland wegen fehlender Kapazitäten nicht behandelt werden konnten.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Die Bundesregierung leitet das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Konzept für Arbeitsbedingungen in der Pflege

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat die herausragenden Leistungen und besonderen Belastungen der Pflegekräfte. Diese seien nicht nur in der aktuellen Corona-Krise besonders zu würdigen – vielmehr bedürfe es grundsätzlich einer verbesserten Vergütung. Von der Bundesregierung erwartet der Bundesrat daher ein Konzept für eine bundesweite allgemeinverbindlich tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen in der Alten- und Krankenpflege.

Finanzierung aus Steuermitteln

Er fordert, dass die Kosten der Pflegeversicherung zur Finanzierung von zwei Dritteln der jeweiligen Sonderzahlungen vollständig aus Steuermitteln des Bundes refinanziert werden. Klarzustellen sei, dass die Corona-Prämie nicht nur unpfändbar ist, sondern auch nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird.

Unterstützung für Maximalversorger

Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung um weitergehende Maßnahmen, um die Universitätskliniken und Maximalversorger effektiver zu unterstützen, da diese eine besondere Verantwortung bei der Versorgung der schwer erkrankten COVID-19-Erkrankten tragen. Die bisher vorgesehenen finanziellen Hilfen halten die Länder für noch nicht ausreichend.

Hilfen für Ambulanzen

Auch Sozialpädiatrische Zentren, Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen und ambulante Vorsorge- und Reha-Einrichtungen bräuchten Unterstützung bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz, betont der Bundesrat.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet.

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Bundesrat stimmt Sozialschutz-Paket II zu

Die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise sollen weiter abgefedert werden: Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem sog. Sozialschutz-Paket II zugestimmt. Es sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor.

Bundesrat stimmt Sozialschutz-Paket II zu

Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020

Die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise sollen weiter abgefedert werden: Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem sog. Sozialschutz-Paket II zugestimmt. Es sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Es sieht eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat um 10 auf 70 Prozent. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern erhalten weitere 7 Prozent mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent bzw. 87 für Haushalte mit Kindern. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.

Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst

Außerdem weitet das Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 1. Mai 2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende.

Verlängerung des Arbeitslosengeldes

Erleichterungen kommen auch für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet: Sie erhalten drei Monate länger Arbeitslosengeld.

Videoschalte zu Gerichtsverhandlungen

Weitere Neuregelungen betreffen die Gerichtsverfahren der Arbeits- und Sozialgerichte: Sie sollen befristet pandemiefest gemacht werden, indem anstelle der Teilnahme an der Verhandlung Video- und Telefonkonferenzen zugelassen werden. Auch ehrenamtliche Richter können sich in Zeiten einer Pandemie per Video zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist. Zudem erhalten das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden zu können.

Weiterhin warmes Mittagessen

Darüber hinaus stellt das Gesetz sicher, dass Kinder aus bedürftigen Familien in Zeiten von Pandemie-bedingten Kita- oder Schulschließungen weiterhin das kostenlose Mittagessen erhalten, das ihnen über das Bildungspaket zusteht. Auch Beschäftigte in Behinderten-Werkstätten sollen bei geschlossenen Einrichtungen weiterhin mit Mittagessen versorgt werden. Der Bundestag hat in seinem Gesetzesbeschluss ergänzend zum ursprünglichen Gesetzentwurf klargestellt, dass auch Pandemie-bedingte Mehrkosten sowie die Kosten für die Lieferung des Essens übernommen werden.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag danach in Kraft treten.

Entschließung: Möglichkeiten zu Videoverhandlungen erweitern

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die pandemiebedingten Vereinfachungen von Gerichtsverfahren nur für die Arbeits- und Sozialgerichte gelten sollen. Schließlich seien alle Gerichtsbarkeiten von der Ausbreitung betroffen. Ein Verfahrensstau drohe nicht nur bei den Arbeits- und Sozialgerichten, weshalb eine solche Insellösung nicht tragfähig sei.

Transparenz öffentlicher Verhandlungen entscheidend

Erhebliche Bedenken äußert der Bundesrat angesichts der Möglichkeiten des Bundessozial- und Bundesarbeitsgerichts, im schriftlichen Verfahren gegen den Willen des Beteiligten entscheiden dürfen. Bei rechtlichen Grundsatzfragen, die von den Gerichten entschieden würden, habe die Transparenz einer öffentlichen Verhandlung besondere Bedeutung.

Kein Anspruch auf Ausstattung

Weiter unterstreicht der Bundesrat in der Entschließung, dass aus den erweiterten Möglichkeiten, Videoverhandlungen zu nutzen, kein Ausstattungsanspruch der Gerichte abzuleiten sei. Es sei vielmehr weiterhin Sache der Länder, ihm Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten darüber zu entscheiden.

Umsetzung während Corona nicht möglich

Vorsorglich weist der Bundesrat daraufhin, dass die Umsetzung der neuen Regelungen noch während der Corona-Pandemie in den meisten Ländern nicht möglich sein wird. Anders als in der Gesetzesbegründung ausgeführt, sei die für Videokonferenzen notwendige Ausstattung noch nicht flächendeckend vorhanden. Private Software dürfe sie nicht ersetzen, unterstreicht der Bundesrat.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anregung des Bundesrates umsetzen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Bundesrat stimmt Erleichterungen beim Elterngeld zu

Eltern sollen wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen: Der Bundesrat hat am 15.05.2020 einen entsprechende Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

Bundesrat stimmt Erleichterungen beim Elterngeld zu

Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020

Corona-Krise: Erleichterungen beim Elterngeld

Eltern sollen wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen: Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einen entsprechende Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

Aufschub der Elterngeldmonate

Danach dürfen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie müssen sie also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.

Monate mit geringerem Verdienst werden nicht berücksichtigt

Außerdem wird sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder gar Arbeitslosigkeit. Hierfür wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert: Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, werden aufgrund eines so genannten Ausklammerungstatbestands nicht mitgerechnet. Normalerweise bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt.

Lockerungen beim Partnerschaftsbonus

Außerdem gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Bonus.

Gesetzgebung im Schnellverfahren

Der Bundestag hatte das Gesetz am 7. Mai beschlossen. Nach der fristverkürzten Behandlung durch den Bundesrat wird es nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

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Bundesrat stimmt CO2-Entlastung bei Heizkosten zu

Einkommensschwache Haushalte sollen durch die im Klimapaket beschlossene CO2-Bepreisung nicht belastet werden. Der Bundesrat hat am 15.05.2020 der vom Bundestag beschlossenen CO2-Komponente beim Wohngeld zugestimmt.

Bundesrat stimmt CO2-Entlastung bei Heizkosten zu

Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020

Einkommensschwache Haushalte sollen durch die im Klimapaket beschlossene CO2-Bepreisung nicht belastet werden. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 der vom Bundestag beschlossenen CO2-Komponente beim Wohngeld zugestimmt.

Gestaffelter Zuschlag

Hierüber sollen die zu erwartenden Mehrkosten beim Heizen durch einen gestaffelten Zuschlag ausgeglichen werden. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Haushaltsgröße und dem Einkommen des Haushaltes.

Für mehr als 600.000 Haushalte

Im Durchschnitt beträgt das zusätzliche Wohngeld 2021 voraussichtlich rund 15 Euro monatlich. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen bis zu 3,60 Euro hinzu. Mehr als 600.000 Haushalte sollen davon profitieren.

CO2-Bepreisung ab 2021

Die CO2-Bepreisung wird 2021 eingeführt. Die Preise für Heizöl, Erdgas und Sprit werden sich dann schrittweise erhöhen.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die CO2-Komponente soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

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