Vorkaufsrecht für Wohngebiete

Das VG Mainz entschied, dass die Ausübung eines Vorkaufsrechts für im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbauflächen zum Wohl der Allgemeinheit nur gerechtfertigt ist, wenn die Gemeinde alsbald die (weiteren) Schritte unternimmt, die zur Verwirklichung des Ziels, Wohnbauland bereit zu stellen, erforderlich sind (Az. 3 K 616/19.MZ).

Vorkaufsrecht für Wohngebiete

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.05.2020 zum Urteil 3 K 616/19.MZ vom 06.05.2020

Die Ausübung eines Vorkaufsrechts für im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbauflächen ist zum Wohl der Allgemeinheit nur gerechtfertigt, wenn die Gemeinde alsbald die (weiteren) Schritte unternimmt, die zur Verwirklichung des Ziels, Wohnbauland bereit zu stellen, erforderlich sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag ein als Ackerland langfristig verpachtetes Grundstück, das mit einer Teilfläche im Bereich des Flächennutzungsplans als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen ist. Die Gemeinde übte hinsichtlich der Teilfläche das Vorkaufsrecht „zum Zwecke der künftigen Entwicklung von Wohnbauflächen“ aus. Dagegen wandte sich der Kläger erfolglos mit einem Widerspruch. Mit der erhobenen Klage machte er geltend, die beklagte Gemeinde wolle das Teilgrundstück nur zur Bodenbevorratung erwerben. Die Realisierung eines Baugebiets im Grundstücksbereich sei erst in weiter Zukunft zu erwarten, aktuell habe die Beklagte gerade erst damit begonnen, ein anderes Baugebiet zu verwirklichen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts auf.

Die Gemeinde dürfe das Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertige. Werde das Vorkaufsrecht auf einen Flächennutzungsplan gestützt, der Wohnbauflächen ausweise, müsse das Ziel der Schaffung von Flächen für den Wohnungsbau angestrebt werden. Dies setze auch in zeitlicher Hinsicht dem Vorkaufsrecht Grenzen: Die Gemeinde müsse alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornehmen, um die Bereitstellung von Wohnbauland auch zu verwirklichen. Im Regelfall werde dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebieten. Zeitlich bestimmbare Verwirklichungsschritte seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die Gemeinde, die aktuell bereits ein Baugebiet vermarkte, habe nicht festgelegt, welches der drei weiteren angedachten Bauerweiterungsgebiete sodann in welchem zeitlichen Rahmen und in welcher Reihenfolge einer Wohnbaunutzung zugeführt werden solle. Das Gebiet, in dem das Kaufgrundstück gelegen sei, solle nach Äußerungen kommunaler Vertreter erst im Nachgang zu einer anderen Fläche überplant werden. Die Planung einer Kreisverkehrsanlage, die auch der Erschließung des in Rede stehenden Baugebiets dienen könne, stelle keinen ausreichenden zeitlichen Zusammenhang her. Sie sei in anderem sachlichen Zusammenhang angestoßen worden und für die alsbaldige Bereitstellung von Wohnbauland auch nicht zwingend.

Powered by WPeMatico

Vorkaufsrecht nur im Ermessen der Gemeinde

Das VG Mainz entschied, dass der Gemeinde bei der Geltendmachung eines Vorkaufsrechts anlässlich des Kaufs eines Grundstücks ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung in der Entscheidung über das Vorkaufsrecht auch zum Ausdruck kommen muss (Az. 3 K 532/19.MZ).

Vorkaufsrecht nur im Ermessen der Gemeinde

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.05.2020 zum Urteil 3 K 532/19.MZ vom 06.05.2020

Der Gemeinde steht bei der Geltendmachung eines Vorkaufsrechts anlässlich des Kaufs eines Grundstücks ein Ermessen zu, dessen Ausübung in der Entscheidung über das Vorkaufsrecht auch zum Ausdruck kommen muss. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin schloss über ein in einem förmlichen Sanierungsgebiet gelegenes Grundstück einen Kaufvertrag ab. Sie beabsichtigt, in dem dort befindlichen leerstehenden Einkaufsmarkt ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft zu eröffnen. Auf dem Grundstück sollen nach dem der Sanierungssatzung der Gemeinde zugrunde gelegten Stadtentwicklungskonzept hingegen Parkplätze zur Entlastung des Ortskerns vom ruhenden Verkehr geschaffen werden. Unter Hinweis auf dieses Ziel übte die Gemeinde gegenüber dem Grundstücksverkäufer das Vorkaufsrecht aus. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Käuferin Klage und machte u.va. geltend, der Bescheid über das Vorkaufsrecht biete keine Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung der beklagten Gemeinde. Es fehle an einer Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.

Im vorliegenden Fall leide die Entscheidung der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Ermessensausfall. Der angegriffene Bescheid lasse keinerlei Ermessenserwägungen zu den betroffenen widerstreitenden öffentlichen und privaten Belangen erkennen, verwende den Begriff „Ermessen“ auch nicht. Er wiederhole lediglich nahezu wortwörtlich das Ziel des Stadtentwicklungskonzepts zur Schaffung von Parkplätzen. Anlass, sich mit der Planung eines Einzelhandelsgeschäfts durch die Grundstückserwerberin auseinanderzusetzen, habe aber auch deshalb bestanden, weil mit dem Sanierungskonzept auch der Erhalt und die Stärkung des Einzelhandels im Ortskern verfolgt werde. Eine Abwägungsentscheidung des Gemeinderats lasse sich auch nicht den Protokollen über die Gespräche mit der Klägerin zur Vorstellung ihrer Geschäftsidee entnehmen. Eine Ermessensbetätigung sei schließlich nicht im Widerspruchsbescheid vorgenommen worden. Dieser wiederhole lediglich die Ausführungen des Bescheids und interpretiere diesen dahingehend, dass mit ihm Ermessen ausgeübt worden sei.

Powered by WPeMatico

Vorschriften des Fluggastdatengesetzes auf dem Prüfstand

Das VG Wiesbaden hat im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof eine Vielzahl von Fragen betreffend das Fluggastdatengesetz vorgelegt (Az. 6 K 805/19 und 6 K 806/19).

Vorschriften des Fluggastdatengesetzes auf dem Prüfstand

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 19.05.2020 zu den Beschlüssen 6 K 805/19 und 6 K 806/19 vom 13.05.2020 und vom 15.05.2020

Mit Beschlüssen vom 13. und 15. Mai 2020 (Az. 6 K 805/19.WI und 6 K 806/19.WI) hat die 6. Kammer des VG Wiesbaden im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof eine Vielzahl von Fragen betreffend das Fluggastdatengesetz vorgelegt.

In beiden Verfahren begehren die jeweiligen Kläger die Löschung ihrer sogenannten Fluggastdaten (PNR-Daten), die derzeit durch das Bundeskriminalamt gespeichert werden. Das Verfahren 6 K 805/19.WI betrifft dabei Flüge aus der Europäischen Union in einen Drittstaat, das Verfahren 6 K 806/19.WI betrifft Flüge innerhalb der Europäischen Union.

Der Hintergrund der Verfahren ist der folgende: Am 27. April 2016 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2016/681 (sog. PNR-Richtlinie). Diese schreibt vor, dass die Fluggesellschaften bei sämtlichen Flügen von der Union in Drittstaaten und von Drittstaaten in die Union eine Vielzahl von personenbezogenen Daten aller Fluggäste an von den jeweiligen Mitgliedstaaten einzurichtende Zentralstellen (in Deutschland: das Bundeskriminalamt) übermitteln müssen, wo diese Daten automatisiert mit Datenbanken und Algorithmen (sog. Mustern) abgeglichen und fünf Jahre lang gespeichert werden. Auch eine Weitergabe an andere Behörden im In- und Ausland ist gestattet. Diese Maßnahmen sollen der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität dienen. Die Bundesrepublik Deutschland hat, ebenso wie viele andere EU-Mitgliedstaaten, mit Erlass des Fluggastdatengesetzes vom 6. Juni 2017 – dem deutschen Umsetzungsgesetz zur PNR-Richtlinie – die Richtlinie umgesetzt und von der durch die Richtlinie explizit eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Fluggastdatenverarbeitung auch auf alle innereuropäischen Flüge auszuweiten.

Die durch das VG Wiesbaden nun dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorlegten Fragen betreffen im Wesentlichen die Vereinbarkeit der PNR-Richtlinie und des Fluggastdatengesetzes mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere den dort verankerten Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Schutz personenbezogener Daten, sowie mit der Datenschutz-Grundverordnung und (im Falle der innereuropäischen Flüge) mit der durch den AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) innerhalb der Europäischen Union garantierten Freizügigkeit.

Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob die PNR-Richtlinie und das deutsche Umsetzungsgesetz europarechtskonform sind. Es hält die Fluggastdatenverarbeitung mit der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten für vergleichbar und erachtet die damit verbundenen Grundrechtseingriffe trotz des verfolgten Ziels (Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität) als nicht gerechtfertigt.

Als zweifelhaft erachtet das Gericht unter anderem

  • den Umfang der erhobenen und verarbeiteten Fluggastdaten,
  • die Verhältnismäßigkeit der 5-jährigen Speicherdauer für die Fluggastdaten,
  • die Bestimmtheit mehrerer Vorschriften der Richtlinie und des Umsetzungsgesetzes,
  • ob die Fluggäste über die Datenverarbeitung ausreichend informiert werden,
  • ob die Weitergabe an Drittstaaten und inländisch an das Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig ist und
  • ob die Mehrfacherfassung der Fluggäste (durch Start- und Zielland des jeweiligen innereuropäischen Fluges) gerechtfertigt ist.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Die Verfahren werden nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Vorabentscheidungsersuchen durch das VG Wiesbaden fortgesetzt werden.

Anhang

Art.7 GRCh – Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Art. 8 GRCh – Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Art. 21 AEUV – Freizügigkeit

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) […]

(3) […]

Art. 67 AEUV – Grundsätze

(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.

(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.

(3) […]

(4) […]

Powered by WPeMatico

Zum Schadenersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

Der BGH hat über den Anspruch eines Fußballvereins auf Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden (Az. II ZR 417/18).

Zum Schadenersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

BGH, Pressemitteilung vom 20.05.2020 zum Beschluss II ZR 417/18 vom 24.04.2020

Der u. a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über den Anspruch eines Fußballvereins auf Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden.

Sachverhalt

Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband den Spielbetrieb der bei ihm eingerichteten Ligen und Wettbewerbe, u. a. die Regionalliga Nord in der vierthöchsten Spielklasse, durch. Der Kläger ist ein Sportverein, der während der Zeit, in der seine Mannschaft in der Regionalliga Nord spielte, Mitglied des Beklagten war. Derzeit spielt die Mannschaft des Klägers in der siebthöchsten Spielklasse.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014.

Der Bundesgerichtshof hat den Zwangsabstiegsbeschluss mit Urteil vom 20. September 2016 für nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70, siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Zulassung seiner Mannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zulassung zum Spielbetrieb weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dem Kläger steht wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Naturalrestitution zu. Er kann die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht zwangsabgestiegen wäre. Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit verlangen. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Nach dem insoweit maßgeblichen Regelwerk des Beklagten, d. h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst Anhängen, bezieht sich der mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbundene Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb der von der Beklagten veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste Spielzeit.

Der Kläger kann daher nur dann seine Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Insoweit greift weder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund eines typischen Geschehensablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch liegen die Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor.

Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben waren, wurde die Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 249 BGB [Art und Umfang des Schadensersatzes]

Abs. 1 „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

Powered by WPeMatico

Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass

Ausländer, die in einer Einrichtung leben und dort weiteren notwendigen Lebensunterhalt erhalten, haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss an Stelle eines Darlehens für die Beschaffung eines ausländischen Passes. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 SO 397/19).

Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.05.2020 zum Urteil L 20 SO 397/19 vom 16.03.2020

Ausländer, die in einer Einrichtung leben und dort weiteren notwendigen Lebensunterhalt erhalten, haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss an Stelle eines Darlehens für die Beschaffung eines ausländischen Passes. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 16.03.2020 entschieden (Az. L 20 SO 397/19).

Der türkische Kläger wohnt in einem Wohnheim für psychisch Kranke und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe von dem Beklagten. 2012 beantragte er bei diesem die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung eines türkischen Passes, da die Gültigkeit des alten ablaufe. Aus seinem Taschengeld (monatlich 100,98 Euro) könne er den Betrag nicht ansparen. Die Beklagte lehnte einen Zuschuss ab und bewilligte ihm ein Darlehen für die Passbeschaffung i. H. v. 208,00 Euro.

Nach Widerspruch und Klage blieb nun auch die Berufung des Klägers ohne Erfolg. Das LSG verneinte einen Anspruch auf einen Zuschuss. Die Notwendigkeit eines weiteren Lebensunterhalts i. S. v. § 27b Abs. 1, 2 SGB XII sei nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des BSG könne ein Bedürftiger auf die Beantragung eines Ausweisersatzes an Stelle eines Passes jedenfalls dann verwiesen werden, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Das sei der Fall, da der Kläger nach eigenem Vortrag einen Ausweisersatz nicht einmal beantragt habe.

Im Übrigen sehe das SGB XII für Anspruchsberechtigte, die nicht in einer Einrichtung lebten, keine zuschussweisen Leistungen mehr vor. Für solche, die – wie der Kläger – in Einrichtungen lebten, könne nichts anderes gelten. Denn als weiterer notwendiger Lebensunterhalt sei allenfalls dasjenige zu leisten, was außerhalb stationärer Leistungen als Teil des Regelsatzes gewährt würde. Dazu aber zähle der Bedarf für die Beschaffung eines ausländischen Passes gerade nicht, auch wenn er die in Deutschland erhobenen, im Regelsatz berücksichtigten Gebühren um ein Vielfaches übersteige. Denn eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII sei außerhalb von Einrichtungen nur zur Deckung von laufenden, nicht aber von einmaligen Bedarfen vorgesehen. Damit komme auch für Leistungsberechtigte in Einrichtungen eine Übernahme höherer Kosten nicht in Betracht. Anderenfalls würden sie nämlich bessergestellt als Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Powered by WPeMatico

Corona-Krise: Europäisches Verbraucherzentrum berät zu EU-Reiserecht in den sozialen Medien

Das Europäische Verbraucherzentrum in Kehl hat auf den Social Media-Kanälen der EU-Kommission in Deutschland individuelle Fragen zum EU-Reiserecht in der Coronavirus-Pandemie beantwortet. Nähere Informationen wurden auf der Homepage zur Verfügung gestellt.

Corona-Krise: Europäisches Verbraucherzentrum berät zu EU-Reiserecht in den sozialen Medien

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.05.2020

Sieben Stunden lang haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Europäischen Verbraucherzentrums in Kehl am 19.05.2020 auf den Social Media-Kanälen der Europäischen Kommission in Deutschland individuelle Fragen zum EU-Reiserecht in der Coronavirus-Pandemie beantwortet. Die Experten stellten sich den Anfragen zu Gutscheinen oder Kostenerstattungen bei abgesagten Pauschalreisen und stornierten Flügen ebenso wie zu bestehenden Beschränkungen des freien Reiseverkehrs in der EU aufgrund der Coronavirus-Pandemie. „Ich freue mich, dass so viele unser Angebot genutzt haben und danke dem Team des Europäischen Verbraucherzentrums für diese hervorragende Zusammenarbeit“, sagte Jörg Wojahn, Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland.

„Sie haben die vielen Fragen auf Facebook, Instagram und Twitter wirklich sehr rasch und kompetent beantwortet“, so Wojahn weiter.

Vergangene Woche hat die Europäische Kommission Empfehlungen vorgelegt, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Reisebeschränkungen schrittweise aufzuheben und den Tourismus mit dem notwendigen Gesundheitsschutz in der Corona-Pandemie soweit wie möglich wieder anzukurbeln.

Dabei machte die EU-Kommission noch einmal deutlich, dass die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher darauf vertrauen können, dass ihre im EU-Recht verankerten Ansprüche auf eine Erstattung annullierter Reisen gelten. Die Kommission empfahl den Mitgliedstaaten, Reisegutscheine für die Kunden, die sich für diese Option entscheiden, attraktiver zu machen.

Powered by WPeMatico

Mitgliedstaaten billigen europäisches Sicherheitsnetz für Arbeitsplätze („SURE“)

Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat am 19.05.2020 auf den Kommissionsvorschlag für ein europäisches Kurzarbeiterprogramm „SURE“ geeinigt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur gemeinsamen Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie.

Mitgliedstaaten billigen europäisches Sicherheitsnetz für Arbeitsplätze („SURE“)

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.05.2020

Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat am 19.05.2020 auf den Kommissionsvorschlag für ein europäisches Kurzarbeiterprogramm „SURE“ geeinigt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur gemeinsamen Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie. Am kommenden Mittwoch, den 27. Mai wird die Kommission darüber hinaus ihren neuen Vorschlag für ein europäisches Aufbauprogramm in Verbindung mit dem mehrjährigen EU-Haushalt vorlegen. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen begrüßte gestern Abend die deutsch-französische Initiative für ein gemeinsames Aufbauinstrument.

Das am 19.05.2020 im Rat beschlossene, neue Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in Ausnahmesituationen (SURE – Support mitigating Unemployment Risks in Emergency) soll dazu beitragen, durch die Coronavirus-Pandemie bedrohte Arbeitsplätze und Erwerbstätige zu schützen. Finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten im Rahmen von SURE wird verfügbar, sobald sich alle Mitgliedstaaten freiwillig verpflichtet haben und ihre Garantievereinbarungen mit der Kommission unterzeichnet haben.

Sobald dies geschehen ist, wird SURE einsatzbereit sein. Dann wird die EU ihre Mitgliedstaaten beim Schutz der Arbeitsplätze durch die Bereitstellung von Darlehen in Höhe von bis zu 100 Mrd. Euro zu günstigen Bedingungen unterstützen können.

Diese Darlehen werden dazu beitragen, die Kurzarbeitsprogramme und ähnliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie einige zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu finanzieren, die eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer und Selbständige weiterhin ein angemessenes Einkommen erhalten und die Unternehmen ihre Mitarbeiter behalten können. Durch den Schutz der Produktionskapazität unserer Volkswirtschaften wird SURE auch zu einer schnelleren und vollständigeren Erholung beitragen, sobald die Pandemie vorüber ist.

Die Kommission ist überzeugt, dass sich die Strategie für die wirtschaftliche Erholung nach der Pandemie auf drei verschiedene Säulen stützen muss, die zusammenwirken:

  • die Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank. Die Kommission hat dazu die Regeln für staatliche Beihilfen gelockert und den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorübergehend ausgesetzt.
  • die Darlehen in Höhe von 540 Mrd. Euro in verschiedenen Formen, unter anderem aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM, welche die Euro-Finanzminister bereitstellen wollen, einschließlich des Kurzarbeitsprogramms SURE;
  • und den durch das Instrument für die Erholung nach der Pandemie aufgestockten mehrjährigen Finanzrahmen, den die Kommission nächste Woche den Mitgliedstaaten und dem EU-Parlament vorlegen wird.

Zusammen müssen diese Pläne die Mitgliedstaaten und Unternehmen in die Lage versetzen, die Krise zu überstehen und dann die massiven Investitionen zu tätigen, die erforderlich sind, um die europäische Wirtschaft wieder auf den richtigen Weg zu bringen.

Als Reaktion auf die Pressekonferenz der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel und des französischen Präsidenten Emmanuel Macron zum deutsch-französischen Vorschlag zur wirtschaftlichen Erholung Europas nach der Coronakrise erklärte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am Montagabend: „Ich begrüße den konstruktiven Vorschlag Frankreichs und Deutschlands. Er erkennt den Umfang und die Größe der wirtschaftlichen Herausforderung an, vor der Europa steht, und legt zu Recht den Schwerpunkt darauf, dass an einer Lösung gearbeitet werden muss, in deren Mittelpunkt der europäische Haushalt steht. Dies geht in die Richtung des Vorschlags, an dem die Kommission arbeitet und der auch die Ansichten aller Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments berücksichtigen wird.“

Die Kommission ist derzeit im Gespräch mit allen Seiten und wird ihren Vorschlag für den nächsten EU-Haushalt in Verbindung mit einem Aufbauinstrument am 27. Mai vorlegen. Deutschland und Frankreich schlagen vor, dass die Kommission für die gesamte EU Mittel von 500 Mrd. Euro an den Finanzmärkten aufnimmt und in den am stärksten von der Pandemie betroffenen Regionen und Branchen investiert.

Die Initiative Deutschlands und Frankreichs ist ein wichtiger Schritt, allerdings braucht es einen gesamteuropäischen Konsens: Der nächste mehrjährige EU-Haushalt braucht die Zustimmung aller 27 EU-Staaten, ebenso eine Mehrheit im direkt gewählten Europäischen Parlament.

Powered by WPeMatico

Löwenkopf-Tätowierung schließt Einstellung bei der Polizei nicht aus

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat eine Eilentscheidung des VG Gelsenkirchen bestätigt, mit der das Land NRW verpflichtet worden ist, einen tätowierten Einstellungsbewerber für den Polizeivollzugsdienst vorläufig weiterhin am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen (Az. 6 B 212/20).

Löwenkopf-Tätowierung schließt Einstellung bei der Polizei nicht aus

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.05.2020 zum Beschluss 6 B 212/20 vom 12.05.2020

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, mit der das Land NRW verpflichtet worden ist, einen tätowierten Einstellungsbewerber für den Polizeivollzugsdienst vorläufig weiterhin am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.

Der aus Recklinghausen stammende Antragsteller hat sich um die Einstellung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW zum 1. September 2020 beworben. Auf seine linke Brust ist ein Löwenkopf mit aufgerissenem Maul in einer Größe von ca. 22 cm x 18 cm tätowiert. Nachdem er das Testverfahren erfolgreich durchlaufen hatte, lehnte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen seine Einstellung ab und führte zur Begründung aus, es bestünden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Der Zähne fletschende Löwenkopf wirke angriffslustig und aggressiv auf den Betrachter; er vermittle einen gewaltverherrlichenden Eindruck, der sich nicht mit dem an einen Polizeivollzugsbeamten gestellten Anforderungsprofil vereinbaren lasse. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat demgegenüber entschieden, die Tätowierung des Antragstellers könne seiner Einstellung nicht entgegengehalten werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Landes NRW hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass berech­tigte Zweifel an der charakterlichen Eignung gegeben sein können, wenn Art und Inhalt vorhandenen Körperschmucks auf eine innere Einstellung oder Gesinnung des Bewer­bers schließen lassen, die mit den Grundpflichten eines Beamten nicht mehr vereinbar ist. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Bewerber nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Löwenkopftätowierung des Antragstellers lasse jedoch für sich genommen keinen Schluss auf eine in diesem Sinne bedenkliche Einstellung zu. Der fein konturierten, realitätsgetreuen Abbildung eines männlichen Löwenkopfes in brüllender Manier komme kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zu. Angesichts der Intensität des mit der Ablehnung verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem vom Antragsteller gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, hier insbesondere gewaltverherrlichende Einstellung seiner Person schließen zu können. An solchen fehle es hier jedoch. Der Antragsteller habe eine gewaltverherrlichende Einstellung dementiert und auf im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit erworbene soziale Kompetenzen hingewiesen. Für ihn stehe der Löwe für Stärke, Mut und Macht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Powered by WPeMatico

Hinweis auf Eignung von Sitzbezügen für Seitenairbags erforderlich

Verkäufer von Autositzbezügen müssen deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 241/19).

Hinweis auf Eignung von Sitzbezügen für Seitenairbags erforderlich

OLG Köln, Pressemitteilung vom 18.05.2020 zum Urteil 6 U 241/19 vom 08.05.2020

Verkäufer von Autositzbezügen müssen deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 08.05.2020 entschieden und ein Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert.

Autositzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, können die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen. Die Klägerin, eine österreichische Firma, verkauft nach ihrem Vortrag TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann. Sie hat die Beklagte, eine Firma aus dem Bergischen Land, wegen Angeboten auf Online-Plattformen auf Unterlassung verklagt. Bei diesen Angeboten fand sich kein oder nur ein versteckter Hinweis, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG) deutlich darauf hingewiesen werden muss, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind. Es handele sich hierbei um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung. Ohne die Angabe würden sich die Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich ist oder nicht. Daher könnten sie ohne die Information, ob sich der Sitzbezug überhaupt für ihr Fahrzeug eignet, das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen.

Ohne Erfolg blieb die Klage, soweit die Klägerin in den Angeboten zusätzlich den Hinweis gefordert hatte, dass bei Ungeeignetheit für Fahrzeuge mit Seitenairbags eine „Gefahr für Leib und Leben“ bestehe. Bereits aus der Information, dass die Sitzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet seien, ergebe sich, dass die Funktion der Airbags bei Nutzung der Bezüge gestört sein könne, so der Senat. Für die Verbraucher liege damit auf der Hand, dass der Schutz bei einem Unfall nicht mehr gewährleistet sein könne. Eines zusätzlichen Hinweises bedürfe es nicht.

Offen lassen konnte der Senat schließlich, ob der Hinweis auf die Eignung der Bezüge bei jeder Werbung – also auch bei nicht qualifizierten Angeboten – erforderlich sei. Es sei grundsätzlich denkbar, dass etwa im Rahmen von Adwords-Werbung darauf verzichtet werden könne, da bei dieser Werbung begrenzter Platz zur Verfügung stehe. Dann wäre eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch der Platz und das genutzte Medium zu berücksichtigen wären. Wegen der konkreten Fassung der Anträge in diesem Verfahren war die Frage aber nicht zu entscheiden.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Powered by WPeMatico

Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung abgelehnt

Das BVerfG hat Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes abgelehnt. Nach den angegriffenen Vorschriften darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen (Az. 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20).

Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung abgelehnt

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.05.2020 zum Beschluss 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 vom 11.05.2020

Mit am 18.05.2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgelehnt. Nach den angegriffenen Vorschriften des IfSG darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen. Mit ihren Anträgen auf einstweilige Anordnung wollen die Beschwerdeführer erreichen, dass eine entsprechende Betreuung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auch ohne den entsprechenden Nachweis erfolgen darf. Sollen wie hier gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab. Da die zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden nicht vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheinen, hatte die Kammer über die Anträge auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach muss das Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten.

Sachverhalt:

§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 IfSG sieht vor, dass Kinder, die in einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Ferner muss vor Beginn ihrer Betreuung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG). In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern und ihre jeweils einjährigen Kinder. Letztere sollen nach dem Wunsch der Eltern zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte beziehungsweise von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden. Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft. Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe. Wird – wie hier – die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.

2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre das gesetzliche Betreuungsverbot zu Unrecht erfolgt. Dies führte dazu, dass zwischenzeitlich die minderjährigen Beschwerdeführer mangels Masernschutzimpfung nicht wie beabsichtigt betreut werden könnten und sich deren Eltern um eine anderweitige Kinderbetreuung kümmern müssten, was mitunter nachteilige wirtschaftliche Folgen nach sich zöge.

Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätten die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg, wären durch die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Die grundsätzliche Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung nachzuweisen, dient dem besseren Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist.

Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interesse der Beschwerdeführer, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, beziehungswiese der Kinder, selbst dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten. Die Nachteile, die mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des Masernschutzgesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht – und schon gar nicht deutlich – die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.

Powered by WPeMatico