Grenzen der tariflichen Regelungsmacht – Ansprüche nur bei „arbeitsvertraglicher Nachvollziehung“ eines Tarifwerks

Die Parteien eines Tarifvertrags können in diesem nicht wirksam vereinbaren, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Einführung des Tarifwerks durch eine Bezugnahmeklausel auch individualvertraglich nachvollziehen. So das BAG (Az. 4 AZR 489/19).

Grenzen der tariflichen Regelungsmacht – Ansprüche nur bei „arbeitsvertraglicher Nachvollziehung“ eines Tarifwerks

BAG, Pressemitteilung vom 13.05.2020 zum Urteil 4 AZR 489/19 vom 13.05.2020

Die Parteien eines Tarifvertrags können in diesem nicht wirksam vereinbaren, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Einführung des Tarifwerks durch eine Bezugnahmeklausel auch individualvertraglich nachvollziehen. Eine solche Bestimmung liegt außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. Der Arbeitsvertrag der bei der Beklagten beschäftigten Klägerin, welche Mitglied der IG Metall ist, enthält keine Bezugnahme auf Tarifverträge. Die Beklagte war zunächst nicht tarifgebunden, schloss aber im Jahr 2015 mit der IG Metall einen Mantel- und einen Entgeltrahmentarifvertrag, nach denen „Ansprüche aus diesem Tarifvertrag [voraus]setzen …, dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird“. Dazu sollte eine Bezugnahmeklausel mit dem Inhalt vereinbart werden, dass sich das Arbeitsverhältnis „nach dem jeweils für den Betrieb aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers … geltenden Tarifwerk“ richtet. Das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags, der u. a. eine Bezugnahmeklausel entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen vorsah, nahm die Klägerin nicht an. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie die Zahlung von Differenzentgelt auf der Grundlage der Bestimmungen des Mantel- und Entgeltrahmentarifvertrags.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Der Klägerin stehen schon aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit Ansprüche aus den Tarifverträgen zu. Diese können nicht von den vorgesehenen individualrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen der Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht werden (§ 4 Abs. 1 TVG). Auch das durch § 4 Abs. 3 TVG geschützte Günstigkeitsprinzip steht einer solchen Regelung entgegen. Die tarifvertraglichen Bestimmungen, die eine „arbeitsvertragliche Nachvollziehung“ verlangen, sind daher unwirksam.

Hinweis:

In zwei weiteren Verfahren vom 13.05.2020, die dieselbe Rechtsfrage betrafen (Az. 4 AZR 490/19 und 4 AZR 643/19), obsiegten die klagenden Parteien ebenfalls.

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„Große Station“ i. S. d. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA

Eine „große Station“ i. S. d Tätigkeitsmerkmals des TVöD/VKA liegt regelmäßig vor, wenn der Stationsleitung mehr als 12 Vollzeitkräfte fachlich unterstellt sind. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann bei einer solchen Anzahl unterstellter Beschäftigter das Tarifmerkmal „große Station“ verneint werden. So das BAG (Az. 4 AZR 173/19).

„Große Station“ i. S. d. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA

BAG, Pressemitteilung vom 13.05.2020 zum Urteil 4 AZR 173/19 vom 13.05.2020

Eine „große Station“ i. S. d Tätigkeitsmerkmals des TVöD/VKA liegt regelmäßig vor, wenn der Stationsleitung mehr als 12 Vollzeitkräfte fachlich unterstellt sind. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann bei einer solchen Anzahl unterstellter Beschäftigter das Tarifmerkmal „große Station“ verneint werden. Umgekehrt leitet eine Stationsleitung bei einer geringeren Anzahl unterstellter Vollzeitbeschäftigter regelmäßig keine „große Station“. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn sich die Station ihrer Struktur nach aus anderen Gründen als „groß“ im Tarifsinn darstellt.

Die Beklagte, ein Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, betreibt eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die Klägerin ist dort als Stationsleitung der Station Soziotherapie und Schizophrenie tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Die Klägerin wird nach Entgeltgruppe P 12 der Anlage 1, Teil B Abschnitt XI 2 zum TVöD/VKA* vergütet. Ihr sind nach den Annahmen des Landesarbeitsgerichts nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigte unterstellt. Mit ihrer Klage begehrt sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 eine Vergütung nach Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gibt es bei der tariflichen Unterscheidung zwischen einer Station und einer „großen Station“ keine feste Grenze einer bestimmten Anzahl von unterstellten Beschäftigten. Zwar handelt es sich regelmäßig um eine „große Station“, wenn der Stationsleitung umgerechnet mehr als 12 Vollzeitkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA fachlich unterstellt sind. Da Teilzeitbeschäftigte nach dieser Vorbemerkung entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu berücksichtigen sind, ist dies ab 12,01 Vollzeitäquivalenten der Fall. Mangels starren Grenzwerts („in der Regel“) kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall aber auch bei umgerechnet mehr als 12 unterstellten Vollzeitbeschäftigten das Tarifmerkmal „große Station“ verneint werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Sind einer Stationsleitung nur bis zu 12,00 Vollzeitbeschäftigte unterstellt, leitet diese regelmäßig keine „große Station“. Ausnahmen kommen im Einzelfall in Betracht, wenn sich die Station aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund einer hohen Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, einer großen Anzahl von zu pflegenden Patienten oder aufgrund der räumlichen Lage und Größe als „groß“ im Tarifsinn darstellt. Der Senat konnte mangels hinreichender Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Klinik der Beklagten nicht selbst entscheiden, ob die Station trotz Unterstellung von nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigten aufgrund anderer Umstände ausnahmsweise als große Station im Tarifsinn anzusehen ist. Darüber hinaus steht noch nicht fest, ob die Klägerin bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit ein höheres Maß von Verantwortlichkeit i. S. d. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA trägt. Dies führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Hinweis zur Rechtslage

*Die tariflichen Vorschriften lauten auszugsweise:

„2. Leitende Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

1. 1Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde:

b) 1Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. 2Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt.

2Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein.

Entgeltgruppe P 12

1. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter.

2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern.

Entgeltgruppe P 13

Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.“

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EU-Kommission veröffentlicht Empfehlungen im Reiserecht – Keine Pause für Verbraucherschutz

Die EU-Kommission hat am 13.05.2020 ihre Empfehlungen zu Corona-bedingten Anpassungen im Reiserecht vorgestellt. Demnach sollte es in den EU-Ländern eine für Reisende freiwillige Gutscheinlösung, nicht jedoch Zwangsgutscheine geben. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

EU-Kommission veröffentlicht Empfehlungen im Reiserecht – Keine Pause für Verbraucherschutz

vzbv, Pressemitteilung vom 13.05.2020

  • Gutscheine für Flüge und Pauschalreisen bleiben freiwillig.
  • vzbv fordert: Bundesregierung muss Reisesicherungsfonds zügig auf den Weg bringen.
  • Auslandsurlaube bleiben weiterhin ungewiss.

Die Europäische Kommission hat am 13.05.2020 ihre Empfehlungen zu Corona-bedingten Anpassungen im Reiserecht vorgestellt. Demnach sollte es in den EU-Ländern eine für Reisende freiwillige Gutscheinlösung, nicht jedoch Zwangsgutscheine geben. Gutscheine, die auf Wunsch des Kunden statt einer Erstattung des Reisepreises ausgestellt werden, sollten zudem gegen Insolvenz abgesichert sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kunden im Falle einer Unternehmenspleite nicht auf dem Gutschein sitzen bleiben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Empfehlung der Europäischen Kommission und fordert die Bundesregierung auf, nun schnell einen Reisesicherungsfonds einzuführen.

„Der vzbv begrüßt es sehr, dass sich die Europäische Kommission so ausdrücklich für Verbraucherrechte einsetzt“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Gerade die Fluggastrechte-Verordnung und die Pauschalreiserichtlinie seien Leuchttürme des europäischen Verbraucherschutzes. „Indem die Europäische Kommission diese wichtigen Errungenschaften schützt und bewahrt, wird nochmal deutlich, wie wichtig Europa für jeden Einzelnen ist.“

Gutscheine bleiben freiwillig

Die Tourismusindustrie befindet sich in einer schwierigen Lage. Dafür zeigt die Europäische Kommission Verständnis und zeigt Lösungswege auf, wie freiwillige Gutscheine attraktiver gemacht werden können. „Ohne die Europäische Kommission müssten Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland wohl schon längst als Zwangskreditgeber für notleidende Reiseunternehmen herhalten“, so Müller.

Die Europäische Kommission macht auch klar, dass es haushaltsrechtlich die Aufgabe der Mitgliedsstaaten ist, finanziell Abhilfe zu schaffen. Aus Sicht des vzbv muss die Bundesregierung zügig einen Reisesicherungsfonds einführen, der nachlaufend von der Reisebranche zu finanzieren ist. Nur so könne gleichermaßen der Reisebranche und Verbrauchern geholfen werden. „Die Vorschläge liegen auf dem Tisch, sie sollten endlich umgesetzt werden. Je mehr Zeit verstreicht, desto mehr Insolvenzen drohen“, so Müller.

Trotz Grenzöffnungen ist Auslandsurlaub unklar

Für reisewillige Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es jedoch weiterhin keine eindeutig positiven Signale. Zwar hat die Bundesregierung heute angekündigt, dass die Grenzen vorsichtig und teilweise geöffnet werden sollen. Reisen aus touristischen Gründen werden aber weiterhin nicht möglich sein. Weltweit gilt eine Reisewarnung bis zum 14. Juni 2020. „Damit ist nicht klar, ob der gebuchte Sommerurlaub im Ausland stattfinden kann“, so Müller. Aus heutiger Sicht sei die Wahrscheinlichkeit nach wie vor hoch, dass die Umstände der Covid-19-Pandemie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reisen im Sommer führen werden. Reisende stehen nun vor der Frage, ob, für welches Reiseziel und wann sie ihre Pauschalreise ins Ausland selbst kostenfrei stornieren können. „Einige Reiseveranstalter verweigern die kostenfreie Stornierung. Tatsächlich ist dieses Recht aber unter anderem von der Prognose darüber abhängig, ob und wie eine gebuchte Reise überhaupt möglich sein wird. Diese Prognose kann sich jederzeit ändern. Ich rate daher dringend, sich bei fachkundigen Anwälten oder den Verbraucherzentralen vor Ort über etwaige Stornierungsmöglichkeiten eingehend zu informieren.“, empfiehlt Klaus Müller.

Der vzbv fordert von der Bundesregierung, offizielle Reisewarnungen künftig spätestens 35 Tage vor dem entsprechenden Zeitraum bekannt zu machen. Eine Pflicht zur Zahlung der zweiten Rate einer Reise darf es unter diesen Umständen nicht vier Wochen im Voraus geben.

Hygieneregeln für Hotels müssen europaweit einheitlich sein

„Europaweit einheitliche Standards für Hygieneregeln in Hotels sind wichtig, um Reisen in Europa zu ermöglichen“, so Müller. Reiseveranstalter und Reisebüro sollten jedoch ausdrücklich auf diese Regeln hinweisen. Diese müssten möglichst einheitlich und verständlich, vor allem aber verlässlich sein. „Es muss klar sein, dass es zu Einschränkungen kommt und ein Urlaub nicht mehr das gleiche Erlebnis sein wird, wie vor der Corona-Krise“, so Müller. Über Einschränkungen muss bei Buchung transparent und ehrlich kommuniziert werden.

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Grünes Licht für höheres Kurzarbeitergeld

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat grünes Licht für eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gegeben. Er nahm mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD und bei Enthaltung der übrigen Fraktionen den Gesetzentwurf (19/18966) der Koalitionsfraktionen für ein Sozialschutz-Paket-II in geänderter Fassung an.

Grünes Licht für höheres Kurzarbeitergeld

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.05.2020

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 13. Mai 2020 grünes Licht für eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gegeben. Er nahm mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD und bei Enthaltung der übrigen Fraktionen den Gesetzentwurf (19/18966) der Koalitionsfraktionen für ein Sozialschutz-Paket-II in geänderter Fassung an.

Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Diese Regelung gilt bis Ende 2020. Außerdem werden für Beschäftigte in Kurzarbeit ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Ferner soll das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert werden, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

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Detektive sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Personen, die als Detektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen, sind bei dieser Firma abhängig beschäftigt. Die Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 BA 27/18).

Detektive sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Beiträge sind von der Detektei nachzuzahlen

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.05.2020 zum Beschluss L 1 BA 27/18 vom 06.04.2020

Personen, die als Detektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen, sind bei dieser Firma abhängig beschäftigt. Die Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Dies entschied in einem am 12.05.2020 veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.Eine Detektei aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg übernimmt die Überwachung von Supermärkten. Die Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt seien und forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 Euro nach. Der Inhaber dieser Detektei aus Südhessen führte dagegen an, dass die Detektive selbständig tätig gewesen seien. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers.

Sie trügen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Inhaber der Detektei habe die Aufträge zudem keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 Euro pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 Euro und 11,50 Euro pro Stunde bezahlt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

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EuG zu staatlichen Beihilfen zugunsten von Luftverkehrsunternehmen

Das EuG wies die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die von Italien gewährte Beihilfe zugunsten von mehreren Luftverkehrsunternehmen, die Sardinien anfliegen, für rechtswidrig erklärt wurde (Rs. T-607/17, T-716/17und T-8/18).

EuG zu staatlichen Beihilfen zugunsten von Luftverkehrsunternehmen

EuG, Pressemitteilung vom 13.05.2020 zu den Urteilen T-607/17, T-716/17 und T-8/18 vom 13.05.2020

Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die von Italien gewährte Beihilfe zugunsten von mehreren Luftverkehrsunternehmen, die Sardinien anfliegen, für rechtswidrig erklärt wurde.

Die Betreiber der sardischen Flughäfen waren nicht die Begünstigten der Beihilfe, sondern nur die Vermittler zwischen der Autonomen Region Sardinien und den Luftverkehrsunternehmen, die somit die staatlichen Beihilfen an sie zurückzahlen müssen.

Mit den am 13. Mai 2020 verkündeten Urteilen easyJet / Kommission (T-8/18), Volotea / Kommission (T-607/17) und Germanwings / Kommission (T-716/17) hat das Gericht die Klagen der Luftverkehrsunternehmen easyJet, Volotea und Germanwings (im Folgenden: Luftverkehrsunternehmen) auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2016, mit dem die von Italien gewährte Beihilfe zugunsten von mehreren europäischen Luftverkehrsunternehmen, die Sardinien anfliegen, darunter die drei in Rede stehenden, für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden war1, abgewiesen.

Nach diesem Beschluss stellte die in Italien von der Autonomen Region Sardinien (im Folgenden: Region) zur Entwicklung des Luftverkehrs geschaffene Förderregelung eine staatliche Beihilfe dar, die nicht den Betreibern der wichtigsten sardischen Flughäfen (Alghero, Cagliari-Elmas und Olbia), sondern den betreffenden Luftverkehrsunternehmen gewährt wurde.

Im Jahr 2010 genehmigte ein Regionalgesetz2, das Italien der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV notifizierte, die Finanzierung der Flughäfen der Insel mit dem Ziel der Entwicklung des Luftverkehrs, insbesondere durch eine verstärkte Saisonunabhängigkeit der Flugverbindungen mit Sardinien. Dieses Regionalgesetz wurde durch eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt, die von der Exekutive der Region angenommen wurden (das Regionalgesetz und die angenommenen Maßnahmen werden nachstehend zusammen als „streitige Maßnahmen“ bezeichnet).

Die streitigen Maßnahmen sahen insbesondere den Abschluss kommerzieller Vereinbarungen zwischen den Flughafenbetreibern und den Luftverkehrsunternehmen vor, um die Flugverbindungen zur Insel zu verbessern und sie als Reiseziel zu fördern. Sie legten zudem die Bedingungen und Verfahren für die Erstattung der von den Flughafenbetreibern im Rahmen dieser Vereinbarungen an die Luftverkehrsunternehmen gezahlten Beträge durch die Region fest.

Am 29. Juli 2016 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie die durch die streitigen Maßnahmen eingeführte Beihilferegelung für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte und die Rückforderung der betreffenden Beihilfen von den als Begünstigte betrachteten Luftverkehrsunternehmen anordnete. Diese machten zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklagen mehrere Klagegründe geltend, insbesondere Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der staatlichen Beihilfe, die Möglichkeit einer Rechtfertigung der streitigen Beihilfe und die Anordnung der Rückforderung der streitigen Beihilfe.

Was zunächst die Elemente betrifft, die eine staatliche Beihilfe ausmachen, hat das Gericht an erster Stelle ausgeführt, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass die Luftverkehrsunternehmen aufgrund der Gewährung eines Vorteils aus staatlichen Mitteln durch der Region zurechenbare Zahlungen Begünstigte der streitigen Beihilferegelung sind.

In diesem Zusammenhang hat das Gericht erstens bestätigt, dass die Zahlungen der Flughafenbetreiber an die Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der geschlossenen Vereinbarungen einen Einsatz staatlicher Mittel darstellten, da zur Ausführung der fraglichen Zahlungen die von der Region an die Flughafenbetreiber gezahlten Mittel verwendet wurden. Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung hat das Gericht die vorgesehenen Modalitäten für die Erstattung der von den Flughafenbetreibern im Rahmen der geschlossenen Vereinbarungen an die Luftverkehrsunternehmen geleisteten Zahlungen durch die Region analysiert. Das Gericht hat so festgestellt, dass es einen Kontrollmechanismus gab, der die – im Übrigen gestaffelte – Erstattung der eingesetzten Mittel von der Vorlage von Rechnungslegungsberichten und Belegen abhängig machte, aus denen hervorging, dass die Vereinbarungen, in deren Rahmen die Zahlungen getätigt worden waren, den mit dem Regionalgesetz verfolgten Zielen entsprachen und dass sie ordnungsgemäß durchgeführt worden waren. Daraus schloss das Gericht, dass das Verbot staatlicher Beihilfen auf die in Anwendung der streitigen Maßnahmen getätigten Zahlungen der Flughafenbetreiber an die Luftverkehrsunternehmen anwendbar war.

Zweitens hat das Gericht in Bezug auf die Frage, ob die von den Flughafenbetreibern an die Luftverkehrsunternehmen geleisteten Zahlungen der Region zuzurechnen sind, betont, dass auch das Maß an Kontrolle, das der Staat über die Gewährung eines Vorteils ausübt, berücksichtigt werden muss, um die Beteiligung der öffentlichen Behörden daran zu bestimmen, da ihnen andernfalls der gewährte Vorteil nicht zugerechnet werden kann. Bei der Prüfung des angefochtenen Beschlusses am Maßstab dieser Kriterien hat das Gericht sodann festgestellt, dass im vorliegenden Fall das Maß an Kontrolle, das die Region über die Gewährung der Mittel an die Luftverkehrsunternehmen ausübte, ihre Beteiligung an der Bereitstellung der Mittel belegt. Die streitigen Maßnahmen hatten es der Region nämlich ermöglicht, eine strikte Kontrolle über die Flughafenbetreiber auszuüben, die beschlossen hatten, die im Rahmen der streitigen Beihilferegelung vorgesehenen Finanzierungsmaßnahmen zu beantragen. Diese Kontrolle äußerte sich in der vorherigen Genehmigung ihrer Maßnahmenpläne oder in den für die Erstattung der an die Luftverkehrsunternehmen gezahlten Beträge vorgegebenen Bedingungen. Nach Ansicht des Gerichts zeigte die Ausübung einer solchen Kontrolle durch die Region, dass die fraglichen Finanzierungsmaßnahmen ihr zuzurechnen waren. Folglich hat das Gericht die Entscheidung der Kommission gebilligt, dass die Flughafenbetreiber als Vermittler zwischen der Region und den Luftverkehrsunternehmen angesehen werden konnten, da sie die von der Region erhaltenen Mittel vollständig an die Luftverkehrsunternehmen weitergeleitet hatten und somit gemäß den Anweisungen handelten, die sie von der Region mittels der von dieser genehmigten Maßnahmenpläne erhalten hatten.

Drittens hat das Gericht die Schlussfolgerung der Kommission gebilligt, dass die Flughafenbetreiber keine Begünstigten der streitigen Beihilferegelung waren. Folglich hat es auch den Standpunkt eingenommen, dass die Kommission die Transaktionen zwischen den Luftverkehrsunternehmen und den Flughafenbetreibern zu Recht nicht anhand des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers geprüft hat. Die Flughafenbetreiber, die nicht im Eigentum der Region standen, hatten sich nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, die von der Region eingeführte streitige Beihilferegelung umzusetzen. Was die Anwendung dieses Kriteriums auf die Entscheidungen der Region betrifft, hat das Gericht hingegen festgestellt, dass die Region nicht wie ein Investor gehandelt hat, da sie die streitige Beihilferegelung ausschließlich zum Zweck der wirtschaftlichen Entwicklung der Insel eingeführt hat. Soweit die Region als Erwerber von Dienstleistungen auftrat, die sich auf die Steigerung des Luftverkehrs und Marketing bezogen, hat das Gericht betont, dass das Vorliegen eines Vorteils, der eine Beihilfe darstellt, nicht wegen des Bestehens gegenseitiger Leistungen, aber bei einem Erwerb der fraglichen Dienstleistungen nach den im Unionsrecht vorgesehenen Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zumindest unter Durchführung eines offenen und transparenten Verfahrens, das die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anbieter und den Erwerb der Dienstleistungen zu Marktpreisen garantiert, ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall wurden jedoch die Aufforderungen zur Interessenbekundung, die vor dem Abschluss der Vereinbarungen mit den Luftverkehrsunternehmen veröffentlicht wurden, vom Gericht nicht als mit Ausschreibungsverfahren gleichwertig angesehen, und zwar insbesondere deshalb, weil unter den Luftverkehrsunternehmen, die auf die Aufforderungen antworteten, keine Auswahl nach genauen Kriterien erfolgte.

Viertens hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission die streitigen Maßnahmen als „staatliche Beihilferegelungen“ einstufen konnte, was es ihr, auch zur Verringerung ihres Verwaltungsaufwands, ermöglichte, sich auf eine Prüfung der allgemeinen Merkmale dieser Maßnahmen zu beschränken, ohne jede der im Rahmen der betreffenden Regelung geleisteten Zahlungen einzeln prüfen zu müssen. Dass die Luftverkehrsunternehmen in dem Gesetz Nr. 10/2010 formal nicht als die endgültigen und tatsächlichen Begünstigten der streitigen Beihilfen angegeben wurden – dort wurden vielmehr die Flughafenbetreiber als Begünstigte bezeichnet –, schließt insoweit die Einstufung der Regelung als „Beihilferegelung“ nicht aus, da sich die Kommission zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerung auf alle Elemente der eingeführten Regelung stützen konnte.

An zweiter Stelle hat das Gericht die Rügen der Luftverkehrsunternehmen hinsichtlich des Fehlens einer Wettbewerbsverzerrung und von Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zurückgewiesen. In der Rechtssache T-716/17 hat es insbesondere ausgeschlossen, dass sich das Luftverkehrsunternehmen in dieser Hinsicht mit Erfolg auf den begrenzten Betrag der Zahlung, die es vom Flughafenbetreiber von Cagliari-Elmas erhalten hatte, berufen konnte. Das Argument, dass das Vorliegen einer Beihilfe auf der Ebene eines solchen Betreibers hätte geprüft werden müssen, war nämlich bereits als unbegründet zurückgewiesen worden. Auf die Rüge, die Kommission hätte prüfen müssen, ob die streitige Zahlung eine De-minimis-Beihilfe darstelle, hat das Gericht im Übrigen entgegnet, dass sich die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung auf die Prüfung der Merkmale der fraglichen Regelung beschränken kann, ohne verpflichtet zu sein, eine Analyse der auf der Grundlage einer solchen Regelung in jedem Einzelfall gewährten Beihilfen vorzunehmen, so dass es Sache der nationalen Behörden ist, die individuelle Situation jedes von einer Rückforderung betroffenen Unternehmens zu prüfen. Das Gericht hat den Schluss gezogen, dass es nicht Sache der Kommission war, zu prüfen, ob die streitige Zahlung etwa geringfügig war. In der Rechtssache T-607/17 hat das Gericht zudem die Entscheidung der Kommission gebilligt, in dem angefochtenen Beschluss die Verordnung Nr. 360/20123 nicht anzuwenden. In dieser Rechtssache hat das Luftverkehrsunternehmen nicht nachgewiesen, dass für jede der Flugstrecken, für die es im Rahmen der streitigen Maßnahmen eine Finanzierung erhalten hatte, klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestanden.

In den Rechtssachen T-8/18 und T-607/17 hat das Gericht schließlich festgestellt, dass die Kommission nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes missachtet hat, indem sie die Rückforderung der Beträge angeordnet hat, die die Luftverkehrsunternehmen aufgrund der mit den Flughafenbetreibern im Rahmen der streitigen Maßnahmen geschlossenen Vereinbarungen erhalten hatten. Dazu hat es ausgeführt, dass die Luftverkehrsunternehmen kein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Beihilfe haben konnten, da diese deshalb rechtswidrig war, weil sie durchgeführt wurde, ohne eine Entscheidung der Kommission über die ihr notifizierten Maßnahmen abzuwarten. Sie konnten auch kein berechtigtes Vertrauen in den kommerziellen Charakter ihrer vertraglichen Beziehungen mit den Flughafenbetreibern haben, da sie die in dem Regionalgesetz vorgesehenen Finanzierungsmechanismen, die auf nationaler Ebene amtlich veröffentlicht worden waren, und damit die staatliche Herkunft der betreffenden Mittel nicht ignorieren konnten.

Fußnoten

1 Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA 33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) – Italien – Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1).

2 Legge regionale n° 10/2010 – Misure per lo sviluppo del trasporto aereo (Regionalgesetz Nr. 10/2010 mit Maßnahmen zur Entwicklung des Flugverkehrs) (Bollettino ufficiale della Regione autonoma della Sardegna Nr. 12 vom 16. April 2010).

3 Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. 2012, L 114, S. 8).

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Windenergie kann Flugverkehr nicht verdrängen

Ein Unternehmen der Windenergiebranche kann nicht beanspruchen, dass die Platzrunde eines Flugplatzes geändert wird, damit es auf nahe gelegenen Grundstücken Windenergieanlagen errichten kann. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 1139/19.KO).

Windenergie kann Flugverkehr nicht verdrängen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.05.2020 zum Gerichtsbescheid 4 K 1139/19.KO vom 30.04.2020

Ein Unternehmen der Windenergiebranche kann nicht beanspruchen, dass die Platzrunde eines Flugplatzes geändert wird, damit es auf nahe gelegenen Grundstücken Windenergieanlagen errichten kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.

Die klagende GmbH beabsichtigt den Bau von drei Windenergieanlagen im Saarland nahe der rheinland-pfälzischen Grenze. Einen entsprechenden Antrag lehnte die zuständige saarländische Behörde unter anderem mit der Begründung ab, es fehle an der erforderlichen Zustimmung nach dem Luftverkehrsgesetz. Diese Zustimmung war wegen einer entgegenstehenden Platzrundenführung auf dem rheinland-pfälzischen Flug-Sonderplatz Hoppstädten-Weiersbach versagt worden. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, beim zuständigen Landesbetrieb für Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) einen Antrag auf Anpassung der Platzrunde zu stellen. Der LBM lehnte den Antrag ab und wies auch den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Anliegen mit dem Argument weiter, das Gebot der Rücksichtnahme erfordere eine Anpassung der Platzrunde schon wegen der erheblichen Bedeutung des Ausbaus der erneuerbaren Energie. Zudem müsse ihre Baufreiheit bei der Festlegung der Platzrunde berücksichtigt werden.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab. Die Klägerin habe von vornherein keinen Anspruch auf die Festlegung einer bestimmten Platzrunde. Eine Platzrunde werde ausschließlich zur Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr festgelegt. Die Belange Dritter, wie hier der Klägerin, seien zwar möglicherweise bei erstmaliger Festlegung der Platzrunde zu berücksichtigen, einen Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Platzrunde habe ein Dritter dagegen nicht. Durch die bereits im Jahr 2005 festgelegte Platzrunde werde auch nicht rechtswidrig in Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen, weil das betroffene Baugrundstück von vornherein durch die Platzrunde vorbelastet gewesen sei. Im Übrigen werde die Platzrunde seit Jahren unfallfrei und sicher geflogen, sodass auch unter diesem Aspekt kein Anlass für eine Änderung bestehe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten mündliche Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht Koblenz oder die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Dienstgericht des Bundes entscheidet über Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum

Ein Dienstvorgesetzter darf einen Richter, dessen Arbeitsweise zu Unzuträglichkeiten in der Verfahrensabwicklung in seinem richterlichen Dezernat geführt hat, grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnen und ihm eine ordnungswidrige verzögerte Ausführung vorhalten. Darauf wies der BGH hin (Az. RiZ (R) 3/19).

BGH, Pressemitteilung vom 12.05.2020 zum Urteil RiZ (R) 3/19 vom 12.05.2020

Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe und wendet sich gegen einen Vorhalt und eine Ermahnung der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hielt sie dem Antragsteller die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahnte ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Der Antragsteller unterschreite seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche das Durchschnittspensum. Im Jahre 2011 habe er sogar weniger Verfahren erledigt als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspreche.

Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt, den Vorhalt und die Ermahnung für unzulässig zu erklären, weil sie ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten und eine Änderung seiner Rechtsprechung herbeiführen sollten. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat beim Dienstgerichtshof für Richter keinen Erfolg gehabt.

Auf die Revision des Antragstellers hat das Dienstgericht des Bundes mit Urteil vom 7. September 2017 (Verfahren RiZ (R) 2/15) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen Zahlen hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers erneut zurückgewiesen.

Die weitere Revision des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Ein Dienstvorgesetzter darf einen Richter, dessen Arbeitsweise zu Unzuträglichkeiten in der Verfahrensabwicklung in seinem richterlichen Dezernat geführt hat, grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnen und ihm eine ordnungswidrige verzögerte Ausführung vorhalten. Die richterliche Unabhängigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes erst dann beeinträchtigt, wenn dem Richter direkt oder indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern vergleichbarer Position, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt. Das ist nach der ergänzenden Prüfung des Dienstgerichtshofs hier nicht der Fall. Danach sind die dem Vorhalt zugrunde gelegten Vergleichszahlen zutreffend und nicht für den Antragsteller nachteilig ermittelt worden und zeigen, dass ihm kein Arbeitspensum abverlangt wird, welches sich auch von anderen beisitzenden Richtern am Oberlandesgericht sachgerecht, d. h. ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken, nicht erledigen lässt. Diese Feststellungen waren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 26 DRiG lautet:

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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Staatliche Beihilfen: Kommission bittet um Stellungnahme zu aktualisiertem Vorschlag

Die EU-Kommission bittet die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger um Stellungnahme zu ihrem aktualisierten Vorschlag, aus nationalen Mitteln gewährte Beihilfen für Vorhaben, die im Rahmen bestimmter zentral verwalteter EU-Programme unterstützt werden, von der vorherigen beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommission auszunehmen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.05.2020

Die Europäische Kommission bittet die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger um Stellungnahme zu ihrem aktualisierten Vorschlag, aus nationalen Mitteln gewährte Beihilfen für Vorhaben, die im Rahmen bestimmter zentral verwalteter EU-Programme unterstützt werden, von der vorherigen beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommission auszunehmen. Die Mitgliedstaaten wurden bereits zu einem früheren Vorschlagsentwurf konsultiert.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: “Um das Zusammenspiel zwischen den Finanzierungs- und den Beihilfevorschriften der EU zu verbessern, schlagen wir vor, die Beihilfevorschriften für die Gewährung nationaler Mittel für Vorhaben oder Finanzprodukte, die unter bestimmte EU-Programme fallen, zu straffen. So wird der kombinierte Einsatz von nationalen Mitteln und EU-Fonds vereinfacht, indem bestimmte Beihilfen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und von der Prüfung nach den EU-Beihilfevorschriften freigestellt werden. Auch wenn es inzwischen besondere befristete Vorschriften für Beihilfen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise gibt, ist besonders wichtig, dass Mittel, die keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen verursachen, die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen rasch erreichen. Wir fordern alle Behörden, Unternehmen und anderen Interessenträger auf, sich an dieser wichtigen zweiten Konsultation zu dieser Initiative zu beteiligen.”

Um das Zusammenspiel zwischen den Finanzierungs- und den Beihilfevorschriften der EU zu verbessern, schlägt die Kommission vor, die Beihilfevorschriften für die Gewährung nationaler Mittel für Vorhaben oder Finanzprodukte, die unter bestimmte EU-Programme fallen, zu straffen. Die für diese Finanzierungsarten geltenden Finanzierungs- und Beihilferegeln der Union sollten angeglichen werden, um unnötige Komplexität zu vermeiden. Dabei muss jedoch der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt gewahrt bleiben.

Die Freistellung von Beihilfen in diesen Bereichen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und zur Genehmigung durch die Kommission bedeutet eine erhebliche Vereinfachung. Möglich ist sie aufgrund der in den zentral von der Kommission verwalteten EU-Programmen verankerten Garantien. So muss die im Rahmen dieser Programme gewährte Unterstützung auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sein, auf die Behebung eines Marktversagens oder den sozioökonomischen Zusammenhalt abzielen und auf den erforderlichen Mindestbetrag beschränkt sein.

Die Kommission hat vom 27. Juli bis zum 27. September 2019 eine erste öffentliche Konsultation zur gezielten Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) durchgeführt. Die Überarbeitung zielt darauf ab, den Anwendungsbereich der Verordnung unter gewissen Voraussetzungen auf nationale Mittel auszudehnen, die in den folgenden drei Bereichen eingesetzt werden:

  1. durch den Fonds “InvestEU” unterstützte Finanzierungen und Investitionen;
  2. Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die im Rahmen von Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sowie Vorhaben im Rahmen des künftigen Kofinanzierungsprogramms;
  3. Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ), der sog. “Interreg-Politik”.

Während der ersten Konsultation sind bei der Kommission zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, die sie im Rahmen der Ausarbeitung dieses aktualisierten Vorschlags sorgfältig geprüft und berücksichtigt hat.

Der aktualisierte Vorschlag der Kommission trägt den von den Interessenträgern während der ersten Konsultation vorgebrachten zentralen Bedenken Rechnung und ist nun Gegenstand einer zweiten öffentlichen Konsultation. Die Änderungen gegenüber dem früheren Entwurf sollen insbesondere zu mehr Klarheit beitragen und die Vorschriften weiter an die einschlägigen EU-Finanzierungsvorschriften der EU angleichen. Ausführlicher dargelegt werden die Änderungen in den Erläuterungen zum aktualisierten Vorschlag.

Nach dem Ausbruch der Corona-Krise leitet die Kommission die zweite öffentliche Konsultation zur gezielten Überarbeitung der AGVO ein. Die finanzpolitische Reaktion auf das Coronavirus wird überwiegend aus den nationalen Haushalten der einzelnen Mitgliedstaaten finanziert. Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft nach dem COVID-19-Ausbruch zu unterstützen. Ziel ist es zu gewährleisten, dass Unternehmen aller Art weiterhin über ausreichend Liquidität verfügen und die Wirtschaftstätigkeit während und nach der Krise fortgeführt wird, ohne dass dabei die Unterstützung von Unternehmen in einem Mitgliedstaat den europäischen Binnenmarkt untergräbt. Jedoch müssen wir uns auch auf die Zeit nach der Krise vorbereiten, unter anderem dadurch, dass wir die gezielte Überarbeitung der AGVO rechtzeitig für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2021-2027) abschließen.

Mit der am 12.05.2020 eingeleiteten öffentlichen Konsultation sollen die Ansichten der relevanten Interessenträger (einschließlich der Mitgliedstaaten) zu der vorgeschlagenen Änderung der AGVO eingeholt werden. Die Interessenträger werden gebeten, ihre Stellungnahmen bis zum 6. Juli 2020 einzureichen.

Die Kommission beabsichtigt, den endgültigen geänderten Text rechtzeitig für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen anzunehmen, damit alle Vorschriften mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beginn des neuen Finanzierungszeitraums im Jahr 2021 in Kraft treten.

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Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Sturzes über gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg

Stolpert ein Fußgänger über ein gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg, welches er zuerst wahrgenommen, aber anschließend vergessen hat, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Darauf hat das OLG Köln hingewiesen (Az. 7 U 285/19).

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Sturzes über gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg

Kein Schutz vor Vergesslichkeit – Eltern haften nicht für ihre (erwachsenen) Kinder

OLG Köln, Pressemitteilung vom 12.05.2020 zum Beschluss 7 U 285/19 vom 04.02.2020

Stolpert ein Fußgänger über ein gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg, welches er zuerst wahrgenommen, aber anschließend vergessen hat, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Darauf hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 04.02.2020 hingewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Sturz der Klägerin über eine 100 x 150 cm große Sperrholzplatte, welche vor dem Haus der Beklagten in Würselen den Gehweg verengte. Die Platte lehnte vor einem Erdgeschossfenster schräg gegen die Fensterbank. Sie diente dazu, vorübergehend Wasser aus einer defekten Regenrinne am Eintritt in das Gebäude zu hindern. Ein Handwerkertermin zur Reparatur der Regenrinne war bereits vereinbart.

Die Klägerin, die zu Fuß auf dem Gehweg unterwegs war, hatte nach ihrem Klagevortrag die Platte zunächst bemerkt. Als ihr eine Passantin mit Kinderwagen entgegenkam, blieb sie vor der Sperrholzplatte stehen, um diese vorbei zu lassen. Sie unterhielt sich dann einige Minuten mit der Passantin, wobei sie sich von der Sperrholzplatte abwandte. In dieser Zeit vergaß sie das Hindernis. Als sie ihren Weg fortsetzen wollte, drehte sie sich um und stolperte beim Losgehen über die Platte. Mit der Klage hat sie wegen eines Oberarmbruchs Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.500 Euro beantragt.

Das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Nachdem der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, hat die Klägerin diese zurückgenommen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Platte zwar ein Hindernis für die Benutzer des Gehweges dargestellt habe und grundsätzlich eine Verpflichtung der Beklagten bestehe, Schäden anderer aufgrund der von ihr geschaffenen Gefahrenlage zu verhindern. Vorliegend seien jedoch keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich gewesen. Schon nach eigenem Vortrag habe die Klägerin die Platte als Hindernis sofort erkannt. Gerade durch dieses Hindernis habe sie sich veranlasst gesehen, zunächst die andere Passantin vorbeizulassen. Dass sie die Platte während der wenigen Minuten ihrer Unterhaltung mit der Passantin vergessen habe, stelle einen gänzlich unwahrscheinlichen Geschehensablauf dar. Das Hindernis in Form der Sperrholzplatte sei deutlich sichtbar gewesen und von der Klägerin auch erkannt worden. Es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte noch hätte unternehmen können. Eine weitere Absicherung hätte allenfalls dazu dienen können, das bereits sehr gut sichtbare Hindernis noch besser erkennbar zu machen. Dies hätte im vorliegenden Fall allerdings nichts genutzt, da die Klägerin es auch so erkannt hatte. Schließlich habe es auch einen nachvollziehbaren sachlichen Grund gegeben, jedenfalls kurzfristig die Platte auf dem Bürgersteig aufzustellen. Die Klägerin habe zwar ein „Unglück“ erlitten, könne jedoch der Beklagten kein „Unrecht“ vorhalten.

Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten zusätzlich deshalb ausscheide, weil sie nicht selbst, sondern ihr erwachsener Sohn die Platte aufgestellt habe. Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer häuslichen Gemeinschaft seien erwachsene Kinder mangels Weisungsgebundenheit aber keine „Verrichtungsgehilfen“ ihrer Eltern. Deshalb scheide auch eine Haftung gem. § 831 BGB aus.

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