Corona-Krise: Kommission erweitert Rahmen für staatliche Beihilfen und legt neue Auflagen fest

Die EU-Kommission hat den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen vom 19. März zum zweiten Mal ausgeweitet. Damit werden gezielte staatliche Maßnahmen in Form von Rekapitalisierungsbeihilfen für in Not geratene Nichtfinanzunternehmen ermöglicht, gleichzeitig aber Vorkehrungen getroffen, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

Corona-Krise: Kommission erweitert Rahmen für staatliche Beihilfen und legt neue Auflagen fest

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.05.2020

Die Europäische Kommission hat den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen vom 19. März zum zweiten Mal ausgeweitet. Damit werden gezielte staatliche Maßnahmen in Form von Rekapitalisierungsbeihilfen für in Not geratene Nichtfinanzunternehmen ermöglicht, gleichzeitig aber Vorkehrungen getroffen, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. „Wenn die Mitgliedstaaten Hilfsmaßnahmen beschließen, werden wir über die heute angenommenen Vorschriften sicherstellen, dass die mit dem Geld der Steuerzahler finanzierte Unterstützung hinreichend vergütet wird und Auflagen gelten, darunter ein Verbot von Dividendenausschüttungen und Bonuszahlungen sowie weitere Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen“, so die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager.

Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager betonte weiter: „Im Interesse der öffentlichen Transparenz müssen große Unternehmen ferner über die Verwendung der erhaltenen Beihilfen und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel Bericht erstatten. Wir müssen die europäischen Werte wahren und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, damit die europäische Wirtschaft nach der Krise rasch wieder Fahrt aufnehmen kann. Da reicht die Kontrolle staatlicher Beihilfen bei Weitem nicht aus. Wir benötigen einen europäischen Aufbauplan, der auf Umweltfreundlichkeit und Digitalisierung ausgerichtet ist und allen europäischen Verbrauchern zugutekommt. Ein solcher Plan dient ganz Europa, denn die globale symmetrische Krise darf nicht zu einem asymmetrischen Schock führen, der Mitgliedstaaten mit geringeren Möglichkeiten zur Stützung ihrer Industrie benachteiligt oder die Wettbewerbsfähigkeit der EU insgesamt gefährdet.“

Auf der Grundlage dieser horizontalen Vorschriften hat die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bislang staatliche Beihilfen in Höhe von schätzungsweise 1,9 Billionen Euro für die EU-Wirtschaft genehmigt. Die Mitgliedstaaten wurden in die Lage versetzt, dringend benötigte Liquidität für Unternehmen bereitzustellen, Arbeitsplätze zu retten, Forschung und Entwicklung zu ermöglichen und die Versorgung mit Erzeugnissen zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs sicherzustellen.

Am 3. April 2020 war bereits eine erste Änderung verabschiedet worden. Mit dieser zweiten Änderung werden die bereits durch den Befristeten Rahmen und die bestehenden Beihilfevorschriften abgedeckten Kategorien von Maßnahmen durch Maßnahmen bzw. Kriterien ergänzt, nach denen die Mitgliedstaaten bei Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen Unternehmen in Not Rekapitalisierungen und nachrangiges Fremdkapital gewähren können.

Rekapitalisierungsbeihilfen für Unternehmen

Die Notfallmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs ergreifen mussten, haben zahlreiche europäische Unternehmen in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, Waren zu produzieren oder Dienstleistungen zu erbringen. Sie haben Verlusten geschrieben, durch die ihr Eigenkapital und ihre Möglichkeit, an den Märkten Kredite aufzunehmen, geschmälert wurden. Mit dieser zweiten Änderung wird daher der Befristete Rahmen in der Weise ausgeweitet, dass gezielte staatliche Maßnahmen in Form von Rekapitalisierungsbeihilfen für in Not geratene Nichtfinanzunternehmen ermöglicht werden, um das Risiko für die EU-Wirtschaft insgesamt zu verringern.

Gleichzeitig sieht der Befristete Rahmen eine Reihe von Vorkehrungen vor, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaaten frei, nationale Maßnahmen zu konzipieren, die weiteren politischen Zielen entsprechen, wie etwa einer wirksameren Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels ihrer Volkswirtschaften oder der Verhinderung von Betrug, Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerumgehung.

1. i) Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Maßnahmen: Rekapitalisierungsbeihilfen sollten nur gewährt werden, wenn keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht. Sie müssen im gemeinsamen Interesse liegen, also etwa soziale Notlagen oder ein Marktversagen aufgrund erheblicher Arbeitsplatzverluste, den Marktaustritt eines innovativen oder systemisch wichtigen Unternehmens oder das Risiko einer Unterbrechung der Erbringung einer wichtigen Dienstleistung vermeiden. Schließlich muss die Beihilfe auf das zur Gewährleistung der Rentabilität des Empfängers erforderliche Maß beschränkt sein, und sie sollte lediglich die vor dem Coronavirus-Ausbruch bestehende Kapitalstruktur der Empfänger wiederherstellen.

2. ii) Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung des Mitgliedstaats am Kapital von Unternehmen und der Vergütung: Der Staat muss für die Risiken, die er durch die Rekapitalisierungsbeihilfe trägt, eine hinreichende Vergütung erhalten. Um sicherzustellen, dass es sich um eine vorübergehende Beteiligung handelt, muss der Vergütungsmechanismus den Beihilfeempfängern und/oder ihren Anteilseignern ferner Anreize bieten, die Anteile, die der Staat über Beihilfen erworben hat, zurückzukaufen.

iii) Voraussetzungen hinsichtlich des Ausstiegs des Mitgliedstaats aus der Beteiligung an den betroffenen Unternehmen: Die Beihilfeempfänger und die Mitgliedstaaten müssen eine Ausstiegsstrategie entwickeln. Dies gilt insbesondere für Großunternehmen, die in erheblichem Umfang staatliche Rekapitalisierungsbeihilfen erhalten haben. Wenn sechs Jahre nach der Rekapitalisierung börsennotierter Unternehmen – bzw. bis zu sieben Jahre bei anderen Unternehmen – der Ausstieg des Staates nicht feststeht, muss bei der Kommission ein Umstrukturierungsplan für das begünstigte Unternehmen angemeldet werden.

1. iv) Voraussetzungen hinsichtlich der Governance: Bis zum vollständigen Ausstieg des Staates unterliegen die Beihilfeempfänger einem Dividenden- und Aktienrückkaufverbot. Außerdem gilt bis zur Rückzahlung von mindestens 75 Prozent der Rekapitalisierung eine strenge Beschränkung der Vergütung der Geschäftsleitung, einschließlich eines Verbots von Bonuszahlungen. Diese Voraussetzungen sollen auch Anreize für die Beihilfeempfänger und ihre Anteilseigner schaffen, die Anteile des Staates zurückzukaufen, sobald die wirtschaftliche Lage dies zulässt.

2. v) Verbot der Quersubventionierung und Übernahmeverbot: Um sicherzustellen, dass die Empfänger durch die Gewährung der staatlichen Rekapitalisierungsbeihilfe keinen ungerechtfertigten Vorteil erhalten, der den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigt, dürfen sie die Beihilfe nicht zur Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit integrierter Unternehmen verwenden, die sich bereits vor dem 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Außerdem dürfen Beihilfeempfänger, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, grundsätzlich keine Beteiligungen von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, erwerben, bis die Rekapitalisierung zu mindestens 75 Prozent zurückgezahlt wurde.

* Gemäß dieser Änderung können die Mitgliedstaaten Rekapitalisierungsregelungen oder Einzelbeihilfen anmelden. Bei der Genehmigung von Beihilferegelungen wird die Kommission verlangen, dass Beihilfen für Unternehmen, die den Schwellenwert von 250 Mio. Euro übersteigen, für Einzelbewertungen gesondert angemeldet werden. Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden, kommen für Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen nicht in Betracht.

Öffentliche Transparenz und Berichterstattung

Erhalten Unternehmen im Rahmen von Regelungen Rekapitalisierungsbeihilfen, so müssen die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach der Rekapitalisierung genaue Angaben zur Identität der begünstigten Unternehmen und zur Höhe der Beihilfen veröffentlichen. Ferner müssen Beihilfeempfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, Informationen über die Verwendung der erhaltenen Beihilfen veröffentlichen, so unter anderem darüber, wie die Tätigkeiten des Unternehmens im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und digitalen Wandels unterstützt werden.

Die Kommission geht davon aus, dass auch in der Erholungsphase nach der Krise weitere umfangreiche Investitionen des privaten und des öffentlichen Sektors in Unternehmen erforderlich sein dürften, um die mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel verbundenen Herausforderungen zu bewältigen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht Unterstützung zu gewähren, durch diese Änderung des Befristeten Rahmens nicht ersetzt, sondern ergänzt werden. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 angekündigt, werden ferner die einschlägigen Beihilfevorschriften, insbesondere die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, in Anbetracht der strategischen Ziele des europäischen Grünen Deals bis 2021 überarbeitet, damit ein kosteneffizienter und sozial integrativer Übergang zur Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 gefördert werden kann. Auf diese Weise wird ein Beitrag zu einer Strategie für die Erholung der Wirtschaft in Europa geleistet, die darauf ausgerichtet ist, dass der ökologische und der digitale Wandel im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gefördert werden.

Beihilfen für Unternehmen in Form von nachrangigem Fremdkapital

Mit der heutigen Änderung des Befristeten Rahmens wird den Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit eröffnet, Unternehmen, die sich aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs in finanziellen Schwierigkeiten befinden, zu günstigen Bedingungen mit nachrangigem Fremdkapital zu unterstützen. Neben der Palette von Instrumenten, die den Mitgliedstaaten bereits gemäß dem Befristeten Rahmen in seiner bisherigen Form zur Verfügung stehen – wie etwa der Gewährung von vorrangigem Fremdkapital -, sind nun auch Fremdkapitalinstrumente zulässig, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden.

Nachrangiges Fremdkapital kann im Falle einer Unternehmensfortführung nicht in Eigenkapital umgewandelt werden, und der Staat trägt ein geringeres Risiko. Da Beihilfen in Form von nachrangigem Fremdkapital jedoch die Fähigkeit eines Unternehmens zur Aufnahme von vorrangigem Fremdkapital in ähnlicher Weise erhöhen wie Kapitalzuführungen, gelten – im Vergleich zu vorrangigem Fremdkapital – eine höhere Vergütung und stärkere Beschränkungen hinsichtlich des Betrags. Übersteigt das nachrangige Fremdkapital, das gewährt werden soll, die Obergrenzen, gelten alle oben dargelegten Voraussetzungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen.

Nächste Schritte

Der geänderte Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Solvenzprobleme können im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende Juni 2021 verlängert hat. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Außerdem prüft die Kommission fortlaufend, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um das Instrumentarium der Mitgliedstaaten zur Stützung ihrer Wirtschaft in diesen schwierigen Zeiten zu ergänzen und Unternehmen dabei zu helfen, sich nach der Krise rasch zu erholen, unter anderem durch eine weitere Änderung des Befristeten Rahmens. In diesem Zusammenhang werden auch die bestehenden staatlichen Vorschiften auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Befristeten Rahmens überprüft.

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Erfolgreicher Eilrechtsschutz: Verhinderung der Existenzgefährdung durch nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge während der Corona-Krise

Das LSG Bayern hat ein Fitnessstudio vor der Insolvenz bewahrt. Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen (Az. L 7 BA 58/20 B ER).

Erfolgreicher Eilrechtsschutz: Verhinderung der Existenzgefährdung durch nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge während der Corona-Krise

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 11.05.2020 zum Beschluss L 7 BA 58/20 B ER vom 06.05.2020

Mit einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz hat das Bayerische Landessozialgericht ein Fitnessstudio vor der Insolvenz bewahrt. Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen.

Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne, erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig. Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.

Vorinstanz: Sozialgericht München, Beschluss vom 07.04.2020 – S 14 BA 77/20 ER

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Transparenz bei Versicherungsvergleich

Das Vermittlungsportal Verivox muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das LG Heidelberg nach einer Klage des vzbv entschieden. Verivox hatte nach Auffassung des vzbv nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass zahlreiche Anbieter im Vergleich fehlten (Az. 6 O 7/19).

Transparenz bei Versicherungsvergleich

Vergleichsergebnis zeigte nur zahlende Anbieter – LG Heidelberg verpflichtet Verivox zu mehr Transparenz bei Versicherungsvergleich

vzbv, Pressemitteilung vom 11.05.2020 zum Urteil 6 O 7/19 des LG Heidelberg vom 06.03.2020 (nrkr)

  • Vergleich erfasste nur knapp die Hälfte aller Anbieter am Markt
  • Berücksichtigung fanden nur Angebote von Versicherern, die Provision zahlten
  • Ausdrücklicher Hinweis auf eingeschränkte Marktauswahl fehlte

Das Vermittlungsportal Verivox muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das Landgericht Heidelberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Verivox hatte nach Auffassung des vzbv nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass zahlreiche Anbieter im Vergleich fehlten.

„Ob ein Versicherungsvergleich wirklich zu den besten Angeboten führt, hängt maßgeblich davon ab, wie viele Anbieter und Tarife einbezogen sind“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Deckt der Vergleich nicht einmal die Hälfte des Marktes ab, sind Kunden vor Vertragsabschluss klar und deutlich über diese wesentliche Einschränkung zu informieren.“

Deutlich eingeschränkte Marktauswahl

Verivox hatte im Internet den Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen angeboten. Die nach Eingabe der Kundendaten angezeigten Versicherungen konnten direkt über das Portal beantragt werden. In den Vergleich wurden allerdings nur Versicherer aufgenommen, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Nach Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bildeten die teilnehmenden Versicherer nur 48 Prozent des Marktes ab. Auch namhafte Unternehmen fehlten.

Nach Auffassung des vzbv war es für Verbraucher kaum erkennbar, dass die Verivox-Empfehlungen auf einer derart eingeschränkten Marktauswahl basierten. Die Internetseiten enthielten zwar eine Liste, in der neben den teilnehmenden Versicherern auch nicht teilnehmende Gesellschaften aufgeführt waren. An anderer Stelle gab das Unternehmen an, dass es Provisionen für die Versicherungsvermittlung erhält. Doch diese Hinweise waren hinter unscheinbaren Links mit den Titeln „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformationen“ versteckt. Die Links waren zudem auf der Vergleichsseite links außen am unteren Bildrand platziert.

Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz

Das Landgericht Heidelberg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Verivox mit dieser Gestaltung gegen das Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Danach müssen Versicherungsvermittler ihre Kunden ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen. Außerdem müssen sie mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen.

Diese Anforderungen erfüllte Verivox nach Überzeugung des Gerichts nicht. An keiner Stelle erfolge ein ausdrücklicher Hinweis auf die begrenzte Anzahl der Anbieter. Die Links mit den Hinweisen seien so unauffällig gestaltet, dass sie von Verbrauchern übersehen werden könnten. Außerdem rügte das Gericht, dass weitergehende Angaben über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs, wie beispielsweise der Marktanteil der berücksichtigen Anbieter oder die Anzahl der einschlägigen Versicherungsprodukte, fehlten.

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Hohe Sehkraft für Kraftfahrzeuge über 3,5 t: Keine Ausnahme für Rettungssanitäter

Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 kann auch dann keine Ausnahme vom Erfordernis der Mindestsehschärfe gemacht werden, wenn der Antragsteller jahrelange Erfahrung mit dem Führen von Einsatzfahrzeugen mit einem Gewicht von knapp unter 3,5 t aufweist. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 1332/19).

Hohe Sehkraft für Kraftfahrzeuge über 3,5 t: Keine Ausnahme für Rettungssanitäter

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.05.2020 zum Urteil 4 K 1332/19 vom 30.04.2020

Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 (Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t) kann auch dann keine Ausnahme vom Erfordernis der Mindestsehschärfe gemacht werden, wenn der Antragsteller jahrelange Erfahrung mit dem Führen von Einsatzfahrzeugen mit einem Gewicht von knapp unter 3,5 t aufweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz auf die Klage eines Rettungssanitäters aus dem Westerwaldkreis.

Der Kläger hat auf dem linken Auge eine zentrale Sehschärfe von 0,8, sein rechtes Auge weist eine Sehschärfe von nur 0,2 auf. Er verfügt bereits seit dem Jahr 2005 über eine Fahrerlaubnis der Klassen A2/A und B, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen von bis zu 3,5 t berechtigt. Sowohl in seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rettungssanitäter als auch beim ehrenamtlichen Einsatz in der Freiwilligen Feuerwehr lenkt der Kläger regelmäßig Einsatzfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t – dies bei der Feuerwehr bereits seit 14 Jahren. Da sein Arbeitsvertrag Ende November 2020 ausläuft, sofern er nicht bis zum 31. August 2020 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 aufweist, beantragte der Kläger beim Westerwaldkreis die Erweiterung seiner Fahrerlaubnis auf die Klasse C. Diesen Antrag lehnte die Kreisverwaltung mit der Begründung ab, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgeschriebene Mindestsehschärfe von 0,5 auf dem schlechteren Auge sei im Fall des Klägers nicht erreicht. Zwar sehe die Verordnung Ausnahmen vor, wenn die unzureichende Sehschärfe durch Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung kompensiert werde. Eine solche Kompensation liege im Fall des Klägers aber nicht vor, weil er die Fahrerlaubnis der Klasse C erstmals beantrage.

Mit hiergegen erhobenem Widerspruch machte der Kläger erfolglos geltend, über die nötige Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung zu verfügen. Als Rettungssanitäter lenke er fast täglich Einsatzfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t, die lediglich durch eine später vorgesehene Umrüstung auf über 3,5 t angehoben würden. Zudem habe er bereits Fahrstunden auf Fahrzeugen der Klasse C absolviert, ohne dass seine Fahrweise vom Fahrlehrer beanstandet worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihm bei Versagung der Fahrerlaubnis die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und damit einhergehende erhebliche wirtschaftliche Probleme drohten.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 zu. Denn er erfülle die hierfür in der FeV an das Sehvermögen gestellten Anforderungen nicht. Zur Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis, die der sogenannten der Gruppe 2 zugehöre, müsse das schlechtere Auge grundsätzlich eine Tagessehschärfe von mindestens 0,5 aufweisen. Die Ausnahmeregelung, wonach eine Erlaubniserteilung unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung auch bei einer Sehschärfe des schlechteren Auges zwischen 0,1 und 0,5 in Betracht komme, sei auf den Kläger nicht anwendbar. Denn die von der Ausnahmevorschrift geforderten Merkmale der Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung müssten sich auf Fahrzeuge der Gruppe 2 beziehen. Der Kläger habe indes nur Fahrerfahrung mit leichteren Fahrzeugen der Gruppe 1 (z. B. Fahrerlaubnisklasse B) gesammelt. Diese Auslegung der Vorschrift entspreche der durchgängigen Unterscheidung zwischen den Gruppen 1 und 2 in der FeV und stimme auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung überein. Die unterschiedlichen Anforderungen an das Sehvermögen seien auf das unterschiedliche Maß an Verantwortung beim Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 und solchen der Gruppe 2 zurückzuführen. Die verschiedenen Gruppen unterschieden sich nämlich mit Blick auf Größe, Gewicht, Manövrierfähigkeit und Anzahl der beförderten Personen. Die durchgeführten Fahrstunden änderten daran nichts. Denn „Fahrerfahrung“ meine mehr als das Absolvieren der für die Fahrerlaubnis erforderlichen Ausbildung. Schließlich sei die Ablehnung der Fahrerlaubnis auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe die grundsätzlich häufig vorkommenden negativen Auswirkungen der Verweigerung einer Fahrerlaubnis im privaten und beruflichen Bereich bei Schaffung der Regelung berücksichtigt. Diese seien im Interesse des Schutzes von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer hinzunehmen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Stelle des Landgerichtspräsidenten Lübeck: Besetzungsentscheidung bestätigt

Das VG Schleswig-Holstein hat es abgelehnt, die beabsichtige Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des Landgerichts Lübeck vorläufig zu untersagen (Az. 12 B 17/20).

Stelle des Landgerichtspräsidenten Lübeck: Besetzungsentscheidung bestätigt

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.05.2020 zum Beschluss 12 B 17/20 vom 28.04.2020

Die für den öffentlichen Dienst zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat es am 28.04.2020 abgelehnt, die beabsichtige Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des Landgerichts Lübeck vorläufig zu untersagen.Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ein Direktor am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage), der sich ebenso wie die ausgewählte und im gerichtlichen Verfahren beigeladene Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B9) um die ausgeschriebene Präsidentenstelle beim Landgericht Lübeck beworben hat.

Den Bedenken des Antragstellers folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Auswahl der Beigeladenen verstoße nicht gegen den in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes normierten Grundsatz der Bestenauslese. Das Justizministerium sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfülle. Die Einordnung der Staatssekretärin als Richterin sei nicht zu beanstanden, da ihr Richteramt mit Wegfall des Amtes einer politischen Beamtin wiederauflebe. Ihre Bewährung in der Rechtsprechung stehe aufgrund ihrer früheren richterlichen Tätigkeit fest.

Auch die eigentliche Auswahlentscheidung wertete das Gericht als rechtmäßig. Sie sei gestützt auf die fehlerfreie aktuelle Anlassbeurteilung. Zwar seien die Leistungen der beiden Bewerber jeweils als „hervorragend geeignet“ beurteilt worden und damit formal gesehen gleich. Die Beurteilung der Beigeladenen sei jedoch in einem höheren Statusamt erfolgt und deshalb zu Recht als besser gewertet worden. Die Richter entschieden, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Wertigkeit der Beurteilungen im höheren Statusamt vom Ministerium zu Recht abgelehnt worden sei.

Gegen den Beschluss (Az. 12 B 17/20) kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Statistikpflicht für Mittelständler

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) werden vor allem das Insolvenzstatistikgesetz und das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vereinfacht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/18816) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion.

Statistikpflicht für Mittelständler

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.05.2020

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) werden vor allem das Insolvenzstatistikgesetz und das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vereinfacht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/18816 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/18461 ). Zur weiteren Entlastung des Mittelstandes plane das Ministerium für Wirtschaft und Energie ein Basisregister für Unternehmensstammdaten, um Doppelerhebungen künftig zu vermeiden. Eine Novellierung des Anfang 2020 in Kraft getretenen BEG III sei derzeit allerdings nicht vorgesehen.

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Unfall im Bärenkostüm: An Karneval ist mit alkoholisierten Fußgängern zu rechnen

Das OLG Köln hatte über die Haftungsquote bei einem tragischen Verkehrsunfall im Karneval zu entscheiden (Az. 11 U 274/19).

Unfall im Bärenkostüm: An Karneval ist mit alkoholisierten Fußgängern zu rechnen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 08.05.2020 zum Beschluss 11 U 274/19 vom 06.03.2020

Der 11. Senat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Haftungsquote bei einem tragischen Verkehrsunfall im Karneval zu entscheiden.

Der aus dem Rhein-Sieg Kreis stammende Kläger war in der Nacht nach Rosenmontag zu Fuß auf dem Weg nach Hause. Er trug ein in dunklem Braun gehaltenes Ganzkörperkostüm als Bär. Die Strecke führte ihn entlang einer Bundesstraße, an deren Seite sich ein Fuß- und Radweg befindet. Auf der unbeleuchteten Strecke war eine Geschwindigkeit von 70 km/h zulässig. Wann und wie der mit rund 1,5 Promille alkoholisierte Kläger auf die Fahrbahn der Bundesstraße geriet, konnte nicht geklärt werden. Unklar blieb ebenfalls, ob er die Fahrbahn überqueren oder ein Auto anhalten und „trampen“ wollte. Als er von einem Opel Corsa erfasst wurde, befand er sich nicht am Straßenrand, sondern auf der linken Hälfte der Fahrspur. Er wurde schwer verletzt.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Bonn hatte entschieden, dass der Kläger zu 75 % und die Beklagten – Fahrer und Haftpflichtversicherung des Opel Corsa – zu 25 % für die Schäden haften. Mit Beschluss vom 06.03.2020 hat der 11. Senat des Oberlandesgerichts darauf hingewiesen, dass die Haftungsquote der Beklagten mit 25 % nicht zu hoch angesetzt worden sei. Daraufhin haben die Beklagten die Berufung zurückgenommen. Die Anschlussberufung des Klägers hat damit ihre Wirkung verloren.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger ein ganz erheblicher Sorgfaltspflichtverstoß zur Last falle. Er habe gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, als er sich nachts mitten auf der Fahrbahn befunden habe. Diese enorme Sorglosigkeit des Klägers sei als alkoholbedingte Ausfallerscheinung einzuordnen.

Obwohl der Kläger für die Entstehung des Schadens maßgebliche Ursachen damit grob fahrlässig selbst herbeigeführt habe, habe sich auch die mit einem Kfz verbundene sog. „Betriebsgefahr“ in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Auch gegenüber einem sich grob fahrlässig verhaltenden Fußgänger hafte ein Autofahrer, wenn er sich selbst nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe. Von diesem – von den Beklagten zu beweisenden – Umstand könne aber nicht ausgegangen werden. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei erst im letzten Moment vor das Auto getreten und der Unfall vom Fahrer unter keinen Umständen zu verhindern gewesen, sei nicht bewiesen worden. Es sei nicht mehr feststellbar, wann der Kläger die Fahrbahn betreten habe. Auch ein Sachverständiger hätte zur Klärung dieser Frage nichts beitragen können. Angesichts der Verkehrssituation, die bei Nacht und Feuchtigkeit besondere Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert habe, sei eine Mithaftung in Höhe einer Betriebsgefahr von 25 % angemessen, zumal alkoholisierte Fußgänger an Karneval nicht gänzlich unwahrscheinlich seien.

Die Beklagten müssen neben einem Viertel der materiellen Schäden auch ein Schmerzensgeld bezahlen, dessen endgültige Höhe in diesem Verfahren noch nicht festgelegt werden musste.

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Kein Mehrbedarf für Sozialhilfeempfänger wegen Bevorratung aufgrund der Corona-Pandemie

Das LSG Darmstadt entschied, dass Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Bevorratung von Lebensmitteln haben (Az. L 4 SO 92/20 B ER).

Kein Mehrbedarf für Sozialhilfeempfänger wegen Bevorratung aufgrund der Corona-Pandemie

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 07.05.2020 zum Beschluss L 4 SO 92/20 B ER vom 28.04.2020

Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Bevorratung von Lebensmitteln. Die empfohlene (Not-)Bevorratung für 10 bis 14 Tage in Zeiten der Corona-Pandemie führt nicht zu einem unausweichlichen bzw. unabweisbaren Bedarf im Sinne des Sozialhilferechts. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 07.05.2020 veröffentlichten Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Antrag auf Pandemie-Beihilfe für eine Bevorratung von mehr als 4 Wochen

Ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger aus dem Werra-Meißner-Kreis beantragte Ende März 2020 eine sofortige Pandemie-Beihilfe in Höhe von 1.000 Euro sowie eine Erhöhung der Regelleistung um monatlich 100 Euro. Er könne wegen seiner chronischen Erkrankung und der Gehbehinderung nicht einkaufen gehen und sei auf Lebensmittellieferungen angewiesen. Sein Vorrat reiche nur für 4 Wochen. Aufgrund der Corona-Pandemie sei absehbar, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln auch in Deutschland bald zusammenbrechen werde. Die offiziell empfohlene Bevorratung sei ihm aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich.

Der Werra-Meißner-Kreis lehnte den Antrag auf Mehrleistungen ab. Eine Bevorratung sei nicht nötig. Ein örtliches Helfersystem unterstütze Bedürftige bei der Beschaffung von Lebensmitteln. Daraufhin beantragte der Sozialhilfeempfänger den Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung.

Empfohlene Bevorratung begründet keinen Mehrbedarf

Die Richter beider Instanzen lehnten den Antrag ab. Ein akuter Mehrbedarf liege nicht vor. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfehle zur Vorsorge für Notsituationen lediglich eine Bevorratung für 10 bis 14 Tage. Von einer Bevorratung größerer Mengen werde hingegen ausdrücklich abgeraten. Eine Gefährdung der Lebensmittelversorgung sei aufgrund der aktuellen Ereignisse auch nicht zu erwarten.

Zwar könne es bei der Zustellung einzelner Produkte zu einer Verzögerung um wenige Tage kommen. Konkrete Hinweise auf schwerwiegende Störungen der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln – auch im Rahmen von Online-Lieferdiensten – bestünden derzeit jedoch nicht.

Es sei zudem nicht erkennbar, dass der Sozialhilfeempfänger die Kosten für die empfohlene Bevorratung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht erbringen könne. Schließlich habe er sich bereits für die Dauer von 4 Wochen Vorräte angelegt. Ergänzend verwiesen die Richter darauf, dass aufgrund der Corona-Pandemie einige im Regelbedarf enthaltene Kosten – z. B. für Freizeit, Unterhaltung, Kultur, für Verkehr und für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen – derzeit nicht oder lediglich eingeschränkt anfielen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. (…)

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf.

(…)

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

  1. nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
  2. unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe

liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

§ 37 SGB XII

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

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EU-Kommission veröffentlicht Leitfaden zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation von Gesundheitspersonal

Wie die Mitgliedstaaten den Mangel an Gesundheitspersonal, der durch die Coronavirus-Krise verursacht wurde, besser bewältigen können, hat die EU-Kommission in einem Leitfaden dargelegt. Er soll helfen, berufliche Qualifikationen des Gesundheitspersonals schneller anzuerkennen und er präzisiert die Regeln, unter denen Ärzte und Krankenschwestern, die noch in der Ausbildung sind, ihren Beruf ausüben können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.05.2020

Wie die Mitgliedstaaten den Mangel an Gesundheitspersonal, der durch die Coronavirus-Krise verursacht wurde, besser bewältigen können, hat die EU-Kommission am 07.05.2020 in einem Leitfaden dargelegt. Er soll ihnen helfen, berufliche Qualifikationen des Gesundheitspersonals schneller anzuerkennen und er präzisiert die Regeln, unter denen Ärzte und Krankenschwestern, die noch in der Ausbildung sind, ihren Beruf ausüben können.

EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton sagte: “Die Coronavirus-Krise hat die Gesundheitssysteme aller Länder unglaublich belastet und in ganz Europa zu einem Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal geführt. Heute helfen wir den Mitgliedstaaten, die bestehenden Vorschriften besser zu nutzen, um die Qualifikationen des Gesundheitspersonals anzuerkennen und den Fachkräften zu helfen, ihre Aufgaben zu erfüllen, wo und wann immer sie benötigt werden.”

Der Leitfaden befasst sich mit praktischen Fragen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Berufsqualifikationen, die die Freizügigkeit von Fachkräften, einschließlich Ärzten und Krankenschwestern, innerhalb Europas erleichtern soll. Im Einzelnen wird in dem Leitfaden dargelegt, wie die Mitgliedstaaten die Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen im Einklang mit den von der Richtlinie gebotenen Flexibilität beschleunigen können.

Darüber hinaus wird klargestellt, wie die Mitgliedstaaten sicherstellen können, dass die Bestimmungen der Richtlinie über Mindestanforderungen an die Ausbildung von Ärzten und Krankenschwestern und Krankenpflegern in Fällen eingehalten werden können, in denen Studierende aufgrund von Unterbrechungen aufgrund der Coronavirus-Krise nicht in der Lage sind, ihre Ausbildung abzuschließen.

Der Leitfaden bekräftigt die Bereitschaft der Kommission, die Mitgliedstaaten und Fachkräfte bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen, ihre Rechte auf Freizügigkeit zu wahren und die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten.

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Kommission verstärkt Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die EU-Kommission hat am 07.05.2020 ein Konzept vorgelegt, um den Kampf der EU gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch weiter zu verstärken. Ziel ist es, etwaige noch verbleibende Schlupflöcher zu schließen und jegliche Schwachstellen in den EU-Vorschriften zu beseitigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.05.2020

Die Europäische Kommission hat am 07.05.2020 ein Konzept vorgelegt, um den Kampf der EU gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch weiter zu verstärken. “Wir müssen dafür sorgen, dass schmutziges Geld unser Finanzsystem nicht infiltrieren kann. Heute stärken wir unsere Verteidigungslinie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einem umfassenden und weitreichenden Aktionsplan”, so Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis. “Wir sind entschlossen, all diese Maßnahmen in den kommenden 12 Monaten umzusetzen – zügig und konsequent. Außerdem stärken wir die Rolle der EU in der Welt, wenn es darum geht, internationale Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu prägen.”

Der neue Aktionsplan listet konkrete Maßnahmen auf, die die Kommission in den nächsten 12 Monaten ergreifen will, um die EU-Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser durchzusetzen, zu überwachen und zu koordinieren. Ziel dieses Ansatzes ist es, etwaige noch verbleibende Schlupflöcher zu schließen und jegliche Schwachstellen in den EU-Vorschriften zu beseitigen.

Darüber hinaus hat die Kommission am 07.05.2020 auch eine transparentere verfeinerte Methodik veröffentlicht, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, deren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, sodass von ihnen eine erhebliche Bedrohung für das EU-Finanzsystem ausgeht. Damit können wir unsere Zusammenarbeit mit Drittländern verstärken und eine engere Zusammenarbeit mit der FATF – der Arbeitsgruppe “Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung”(link is external) sicherstellen.

Zu guter Letzt hat die Kommission am 07.05.2020 auch eine neue Liste mit Drittländern verabschiedet, deren System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

Aktionsplan für eine umfassende EU-Politik zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Der heutige Aktionsplan beruht auf sechs Säulen, von denen jede einzelne darauf abzielt, dass die EU im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser wird und hierbei weltweit eine verstärkte Rolle einnimmt. Zusammen werden diese sechs Säulen dafür sorgen, dass die EU-Vorschriften stärker harmonisiert und somit wirksamer sind. Die Vorschriften sollen besser überwacht und die Koordinierung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

Diese sechs Säulen sind:

  1. Wirksame Anwendung der EU-Vorschriften: Die Kommission wird weiterhin genau darüber wachen, dass die Mitgliedstaaten die EU-Vorschriften umsetzen, damit die nationalen Vorschriften den höchstmöglichen Standards entsprechen. Parallel dazu wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im heutigen Aktionsplan ermutigt, ihre neuen Befugnisse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung voll auszuschöpfen.
  2. Ein einheitliches EU-Regelwerk: Die aktuellen EU-Vorschriften sind zwar weitreichend und wirksam, werden von den Mitgliedstaaten jedoch in unterschiedlicher Weise angewandt. Unterschiedliche Auslegungen der Vorschriften führen zu Schlupflöchern in unserem System, die von Straftätern ausgenutzt werden können. Um dagegen vorzugehen, wird die Kommission im ersten Quartal 2021 ein stärker harmonisiertes Regelwerk vorschlagen.
  3. Aufsicht auf EU-Ebene: Derzeit ist es Sache der Mitgliedstaaten, über die Anwendung der einschlägigen EU-Vorschriften zu wachen, was Unterschiede bei der Aufsicht zur Folge haben kann. Im ersten Quartal 2021 wird die Kommission die Einrichtung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht vorschlagen.
  4. Ein Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten: Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in den Mitgliedstaaten spielen eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung von Geschäften und Aktivitäten, die mit kriminellen Machenschaften zusammenhängen könnten. Im ersten Quartal 2021 wird die Kommission die Einrichtung eines EU-Mechanismus vorschlagen, der bei der Koordinierung und Unterstützung dieser Meldestellen hilft.
  5. Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf EU-Ebene: Die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit auf der Basis von EU-Instrumenten und institutionellen Vereinbarungen ist für einen angemessenen Informationsaustausch von entscheidender Bedeutung. Auch der Privatsektor kann den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützen. Die Kommission wird Leitlinien zur Rolle öffentlich-privater Partnerschaften herausgeben, um den Datenaustausch zu klären und zu verbessern.
  6. Die globale Rolle der EU: Die EU wirkt innerhalb der FATF und weltweit aktiv daran mit, internationale Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu prägen. Wir wollen unsere Anstrengungen noch verstärken, damit wir in diesem Bereich geschlossen als globaler Akteur auftreten. Anpassen muss die EU insbesondere ihren Ansatz für den Umgang mit Drittländern, deren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und somit eine Bedrohung für unseren Binnenmarkt darstellen. Die neue Methodik, die heute zusammen mit diesem Aktionsplan vorgestellt wird, gibt der EU die dafür nötigen Instrumente an die Hand. Bis die überarbeitete Methodik angewandt wird, sogt die heutige aktualisierte EU-Liste für eine bessere Übereinstimmung mit der jüngsten Liste der FATF (Financial Action Task Force).

Damit eine inklusive Debatte über die Entwicklung der entsprechenden Politikmaßnahmen stattfinden kann, hat die Kommission den Aktionsplan heute zur öffentlichen Konsultation gestellt. Behörden, Interessenträger sowie Bürgerinnen und Bürger haben bis zum 29. Juli Zeit, Beiträge einzureichen.

Verfeinerte Methodik

Die Kommission hat heute eine neue Methodik veröffentlicht, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, deren nationale Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und von denen eine erhebliche Bedrohung für das EU-Finanzsystem ausgeht. Ziel dieser neuen Methodik ist es, mehr Klarheit und Transparenz dabei zu schaffen, wie diese Drittländer ermittelt werden. Die zentralen Neuerungen betreffen: i) die Interaktion zwischen der EU und der FATF, was das Verfahren für die Aufnahme in die Liste betrifft, ii) eine verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern und iii) eine intensivere Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Das Europäische Parlament und der Rat werden in den verschiedenen Stufen der Verfahren Zugang zu allen einschlägigen Informationen haben, wobei bestimmte Sicherheitsanforderungen für den angemessenen Umgang mit diesen Informationen einzuhalten sind.

Aktualisierte Liste

Nach der Geldwäscherichtlinie (AMLD) ist die Kommission rechtlich verpflichtet, Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, deren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Da die vorgenannte verfeinerte Methodik noch nicht angewandt wird, hat die Kommission heute ihre Liste aktualisiert, um den Entwicklungen auf internationaler Ebene seit 2018 Rechnung zu tragen. Die neue Liste ist nun besser auf die von der FATF veröffentlichten Listen abgestimmt.

In die Liste aufgenommen wurden folgende Länder: Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Nicaragua, Panama und Simbabwe.

Von der Liste gestrichen wurden: Äthiopien, Bosnien-Herzegowina, Demokratische Volksrepublik Laos, Guyana, Sri Lanka und Tunesien.

Die Kommission hat die Liste mittels delegierter Verordnung angenommen. Diese geht nun an das Europäische Parlament und den Rat und muss von diesen innerhalb einer Frist von einem Monat (die einmal um einen weiteren Monat verlängert werden kann) gebilligt werden. Angesichts der Coronakrise wurde der Geltungsbeginn der heutigen Verordnung, die die Liste der Drittländer enthält, – und damit auch die Anwendung der neuen Schutzmaßnahmen – auf den 1. Oktober 2020

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