Rechtsanwaltsfachangestellte: Abwärtstrend bei Ausbildungsverhältnissen gebremst

Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2025 erneut zurückgegangen. Der Abwärtstrend hat sich aber deutlich verlangsamt und viele Kammern verzeichnen sogar Zuwächse. Das zeigen veröffentlichte Zahlen der Rechtsanwaltskammern. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.01.2026

Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2025 erneut zurückgegangen. Der Abwärtstrend hat sich aber deutlich verlangsamt und viele Kammern verzeichnen sogar Zuwächse. Das zeigen soeben veröffentlichte Zahlen der Rechtsanwaltskammern.

Die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2025 erneut gesunken. Das zeigen von der BRAK veröffentlichte Statistiken. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB berücksichtigt dabei die Ausbildungsverträge, die in der Zeit vom 01.10. des Vorjahres bis zum 30.09. des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden und die am 30.09. auch noch bestanden haben.

Nach der aktuellen Statistik ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit 2.885 im Vergleich zum Vorjahr (2.906) erneut etwas gesunken (-0,72 %). Der Abwärtstrend hat sich damit nun über mehrere Jahre merklich verlangsamt – in den Vorjahren waren es noch -3 % (2024) bzw. knapp -5 % (2023) bzw. sogar mehr als -11 % (2022).

In dem Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r (ReFa) wurden 2.068 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 2.154), in dem Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r (ReNo) waren es 817 (Vorjahr: 752).

Die Situation in den verschiedenen Rechtsanwaltskammerbezirken ist dabei sehr unterschiedlich: Neun Kammern verzeichnen zum Teil sogar sehr deutliche Rückgänge. In sechs Kammern blieben die Zahlen gleich oder nahezu gleich (+/-1 ein Vertrag). Dreizehn Kammern verzeichnen hingegen deutliche oder sogar sehr deutliche Zuwächse.

Das insgesamt positivere Bild dürfte auf über mehrere Jahre gestiegene Vergütungsempfehlungen für Auszubildende durch die Rechtsanwaltskammern sowie auf Kampagnen zurückzuführen sein, die darauf zielen, die Ausbildungsberufe ReFa bzw. ReNo bekannter zu machen und bestehende Fortbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das von der Rechtsanwaltskammer Koblenz initiierte und von einigen Kammern übernommene Ausbildungssiegel „Azubi-geprüft“ zielt darauf, die praktische Ausbildung qualitativ zu verbessern und Ausbildungsabbrüchen entgegenzuwirken.

  • Statistik neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2025
  • Gesamtdarstellung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge seit 1998
  • Nachrichten aus Berlin 22/2025 v. 30.10.2025 (zur Erhöhung der gesetzlichen Mindestvergütung für Azubis)
  • Übersicht über die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern 2025
  • Nitschke, BRAK-Magazin 4/2025, 3 (zum Start des Ausbildungsjahrs 2025/20269
  • Nachrichten aus Berlin 2/2025 v. 22.01.2025 (zu den Ausbildungszahlen 2024)
  • Kampagne „ReNo im Norden“
  • Kampagne „legalassistant.fr“
  • Theus/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 212 (zu Ausbildungsabbrüchen)
  • Nachrichten aus Berlin 23/2025 v. 12.11.2025 (zum Ausbildungssiegel „Azubi-geprüft)
  • Informationen zum Ausbildungssiegel „Azubi-geprüft“
  • Informationen der BRAK zum Beruf Rechtsanwaltsfachangestelle/r

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2026 vom 21.01.2026

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Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten

Das SG Dortmund entschied, dass weder die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte noch ihre dauerhafte Umsetzung in den Allgemeinen Sozialen Dienst rechtmäßig waren, da es an dienstlichen Gründen fehlte und das Direktionsrecht der Stadt überschritten wurde (Az. 3 SLa 696/24).

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Kausalität einer berufsbedingten Corona-Schutzimpfung für das Ableben eines Berufsfeuerwehrmanns nicht feststellbar

Das VG Trier hat die Klage der Hinterbliebenen eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung seines Ablebens als Dienstunfall und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung abgelehnt (Az. 7 K 2200/25 .TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 13.01.2026 zum Urteil 7 K 2200/25 .TR vom 02.12.2025

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Hinterbliebenen eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung seines Ablebens als Dienstunfall und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung abgelehnt.

Der Verstorbene stand als Brandoberinspektor im Dienst der beklagten Stadt. Im Dezember 2021 und im Januar 2022 wurde er jeweils mit dem Wirkstoff „COMIRNATY®“ der BioNTech Manufacturing GmbH gegen Covid-19 geimpft, nachdem der Oberbürgermeister der Beklagten eine Impflicht für die Bediensteten der Feuerwehr ausgesprochen hatte. Im September 2023 verstarb der Beamte an einem akuten Herzpumpversagen, welches ausweislich des Ergebnisses der Obduktion auf eine Sarkoidose, also eine Autoimmunerkrankung, zurückzuführen gewesen sei. Die Klägerinnen – die Ehefrau und die Töchter des Verstorbenen – beantragten die Anerkennung des Ablebens des Beamten als qualifizierten Dienstunfall sowie die Neuberechnung der Versorgungsbezüge, da die Entwicklung der Sarkoidose und damit das Ableben des Beamten auf die von ihm selbst nicht gewollte Corona-Schutzimpfung zurückzuführen sei. Die Beklagte verneinte die geltend gemachten Ansprüche und wies auch den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück, woraufhin die Klägerinnen im März 2025 Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben.

Die Richter der 7. Kammer wiesen die Klage ab. Zwar handele es sich bei der zweifachen Corona-Schutzimpfung des Verstorbenen um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das im vorliegenden Fall auch in Ausübung des Dienstes stattgefunden habe, da der Verstorbene sich nicht aus eigenem Antrieb und Willen habe impfen lassen, sondern aufgrund der vom Dienstherrn ausgesprochenen Impfpflicht. Jedoch sei die zweifache Corona-Schutzimpfung des Verstorbenen keine wesentlich mitwirkende Ursache für sein Ableben gewesen. Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Im konkreten Fall lasse sich der dienstunfallrechtlich erforderliche Zusammenhang zwischen dem Ableben des verstorbenen Beamten und dessen Corona-Schutzimpfungen zwar nicht ausschließen, allerdings auch nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung, wonach keine hinreichenden Erkenntnisse bestünden, die die Ursächlichkeit von Impfungen mit dem eingesetzten Impfstoff für eine beim Verstorbenen festgestellte Sarkoidose belegen könnten. Insbesondere sei das Auftreten einer Sarkoidose – anders als etwa das Auftreten einer Myokarditis bei jungen Männern – keine bekannte Nebenwirkung des eingesetzten Impfstoffs. Zudem könnten alternative, nicht mit der Impfung oder der sonstigen Dienstausübung in Zusammenhang stehende Geschehensabläufe, die zur Entwicklung der Sarkoidose des Verstorbenen geführt haben könnten, nicht ausgeschlossen werden. Da demnach bereits kein Dienstunfall vorliege, bestehe auch kein Anspruch der Klägerinnen auf erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Keine „nextbike“-Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen nach einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden (Az. OVG 6 S 114/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 21.01.2026 zum Beschluss OVG 6 S 114/25 vom 19.01.2026

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden.

Die Antragstellerin betreibt in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem u. a. im stationsungebundenen sog. Free-Floating-Modell. Dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt, die von Kunden über eine App gebucht und genutzt sowie innerhalb einer sog. Flex-Zone wieder zurückgegeben werden können. Bis zum 30. Juni 2025 betrieb die Antragstellerin das System auf der Grundlage eines mit dem Land Berlin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und erhielt jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Die Antragstellerin betrieb ihr Fahrradvermietungsgeschäft jedoch weiter. Eine Sondernutzungserlaubnis beantragte sie nicht. Daraufhin forderte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Antragstellerin im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, das gewerbliche Anbieten der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum des Landes Berlin zu unterlassen und ihre im Stadtgebiet verteilten insgesamt 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen. Der Eilantrag der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin hatte keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt (Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – VG 1 L 631/25; siehe Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 45/2025). Die Beschwerde der Antragstellerin ist den Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht überzeugend entgegengetreten, der maßgeblich auf das aus dem Geschäftsmodell der Antragstellerin resultierende Regulierungsbedürfnis abgestellt hat, das sich aus der besonders intensiven Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes durch die sehr große Anzahl von Mietfahrrädern ergibt. Die Fahrräder würden häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stehen oder liegen und beeinträchtigten damit den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer erheblich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Europäisches Parlament will bestehende Fluggastrechte sichern

Das EU-Parlament will das Recht auf Entschädigung bei einer dreistündigen Flugverspätung beibehalten und zugleich vereinfachte Erstattungsverfahren sowie kostenloses Handgepäck durchsetzen. Die Abgeordneten sprachen sich am 21.01.2026 gegen Bestrebungen der EU-Verkehrsministerinnen und -minister aus, die seit 2004 geltenden Fluggastrechte zum Schutz von Passagieren bei Reiseunterbrechungen abzuschwächen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.01.2026

  • Beibehalten der Schwelle von drei Stunden Verspätung und der bestehenden Entschädigungsregelungen
  • Vorausgefülltes Formular für Entschädigungs- und Erstattungsanträge bei Fluggesellschaften
  • Kostenlose Mitnahme eines persönlichen Gegenstands sowie eines kleinen Handgepäckstücks
  • Fluggäste sollen ohne zusätzliche Kosten neben Kindern unter 14 Jahren oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sitzen dürfen

Das Parlament will das Recht auf Entschädigung bei einer dreistündigen Flugverspätung beibehalten und zugleich vereinfachte Erstattungsverfahren sowie kostenloses Handgepäck durchsetzen.

Am Mittwoch nahm das Parlament seine Position (632 Stimmen dafür, 15 dagegen, 9 Enthaltungen) zu einer Überarbeitung der EU-Vorschriften über Fluggastrechte an, die von den EU-Mitgliedstaaten im Juni 2025 vorgeschlagen worden war. Die Abgeordneten sprachen sich gegen Bestrebungen der EU-Verkehrsministerinnen und -minister aus, die seit 2004 geltenden Fluggastrechte zum Schutz von Passagieren bei Reiseunterbrechungen abzuschwächen.

Sicherung bestehender Rechte

Die Abgeordneten wollen das Recht von Flugreisenden auf Erstattung oder anderweitige Beförderung sowie auf Entschädigung beibehalten, wenn ein Flug um mehr als drei Stunden verspätet ist, annulliert wird oder ihnen die Beförderung verweigert wird. Der Rat plädiert hingegen dafür, Entschädigungen erst nach einer Verspätung von vier bis sechs Stunden, je nach Flugdistanz, vorzusehen.

Das Parlament lehnt zudem eine Senkung der derzeitigen Entschädigungsbeträge ab und schlägt vor, diese weiterhin auf zwischen 300 Euro und 600 Euro, abhängig von der Flugdistanz, festzulegen. Die Mitgliedstaaten möchten die Entschädigungsspanne auf 300 Euro bis 500 Euro begrenzen.

Da Fluggesellschaften nur für Umstände verantwortlich gemacht werden sollen, die in ihrem Einflussbereich liegen, will das Parlament die Liste der außergewöhnlichen Umstände aktualisieren, unter denen Airlines von der Zahlung einer Entschädigung befreit werden können. Zu diesen zählen derzeit unter anderem Naturkatastrophen, Krieg, extreme Wetterbedingungen oder unvorhergesehene Arbeitskämpfe, die das Luftfahrtunternehmen, den Flughafen oder den Flugsicherungsdienst betreffen. Die Abgeordneten fordern eine abschließende Liste sowie ihre regelmäßige Aktualisierung durch die Kommission.

Die Abgeordneten fordern zudem, dass Fluggesellschaften ihre Pflicht beibehalten, gestrandeten Passagieren ab zwei Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit Erfrischungen, ab drei Stunden eine Mahlzeit sowie bei langen Verspätungen eine Unterkunft von bis zu drei Nächten bereitzustellen. Die Begrenzung auf drei Übernachtungen biete den Airlines mehr Planungssicherheit und schütze sie vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen.

Schnellere und einfachere Erstattung

Die Abgeordneten befürworten die Einführung vorausgefüllter Formulare für Entschädigungs- und Erstattungsanträge an, um die Bearbeitung zu vereinfachen und zu vermeiden, dass Passagiere und Fluggesellschaften auf Entschädigungsagenturen zurückgreifen müssen. Nach den geplanten Vorschriften wären Fluggesellschaften verpflichtet, betroffenen Passagieren bei Reiseunterbrechungen (Annullierungen oder Verspätungen) innerhalb von 48 Stunden ein vorausgefülltes Formular zu übermitteln. Die Position des Rates sieht ein solches Formular bislang nur im Falle von Annullierungen, nicht jedoch bei langen Verspätungen vor. Reisende hätten anschließend ein Jahr Zeit, ihren Antrag einzureichen.

Persönlicher Gegenstand und Handgepäck

Das Parlament will sicherstellen, dass Passagiere ohne zusätzliche Kosten einen persönlichen Gegenstand (etwa eine Handtasche, einen Rucksack oder einen Laptop) sowie ein kleines Handgepäckstück mit an Bord nehmen dürfen. Letzteres darf eine maximale Gesamtgröße von 100 cm (Länge, Breite und Höhe zusammen) und ein Gewicht von höchstens sieben Kilogramm haben.

Zudem wollen die Abgeordneten zusätzliche Gebühren abschaffen, die einigen Reisenden derzeit auferlegt werden, etwa für die Korrektur von Schreibfehlern im Namen oder für den Check-in. Passagiere sollen außerdem weiterhin zwischen digitalen und gedruckten Bordkarten wählen können.

Schutzbedürftige Passagiere

Die Abgeordneten legen besonderes Augenmerk auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Diese sollen Anspruch auf Entschädigung, anderweitige Beförderung und Unterstützung durch die Fluggesellschaft haben, wenn sie einen Flug verpassen, weil der Flughafen es versäumt hat, ihnen rechtzeitig beim Erreichen des Gates zu helfen. Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität, schwangere Frauen, Säuglinge sowie Kinder im Kinderwagen mit Begleitperson sollen beim Boarding Vorrang erhalten. Begleitpersonen sollen zudem ohne zusätzliche Kosten auf einem benachbarten Sitzplatz untergebracht werden.

Zitat

Der Berichterstatter Andrey Novakov (EVP, Bulgarien) erklärte: „Das Parlament setzt sich weiterhin für klare und berechenbare Regeln für Fluggesellschaften sowie für einen starken Luftfahrtsektor ein – jedoch niemals auf Kosten der Passagiere. Bestehende Fluggastrechte dürfen nicht geschwächt werden. Unsere Ausgangslage ist daher eindeutig: Wir sind entschlossen, die Rechte von Flugreisenden zu verbessern und nicht zu verwässern. Die Drei-Stunden-Schwelle für Entschädigungen, die bestehenden Entschädigungshöhen, das vorausgefüllte Formular sowie weitere konkrete und durchsetzbare Schutzmaßnahmen für Passagiere bleiben unsere roten Linien.“

Nächste Schritte

Im Rahmen des Verfahrens der zweiten Lesung wird die Position des Parlaments an den Rat übermittelt. Sollte der Rat nicht alle Änderungen des Parlaments annehmen, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen, um eine Einigung über die endgültige Fassung des Gesetzes zu erzielen.

Hintergrundinformationen

Nachdem das Parlament im Jahr 2014 Vorschläge zur Reform der Fluggastrechte vorgelegt hat, stockten die Bemühungen um eine Aktualisierung der Vorschriften im Rat mehr als elf Jahre. Im Juni 2025 erzielten die EU-Verkehrsministerinnen und -minister jedoch eine politische Einigung und ebneten damit den Weg für Verhandlungen mit dem Parlament. Die interinstitutionellen Gespräche begannen im Oktober 2025, führten jedoch nicht zu einer Einigung, sodass das Parlament gezwungen war, seine Position in zweiter Lesung anzunehmen.

Quelle: Europäisches Parlament

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Das Führungszeugnis soll digital werden: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das BMJV hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 21.01.2026

Das Führungszeugnis (auch bekannt als „polizeiliches Führungszeugnis“) soll zukünftig digital werden. Das Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob jemand vorbestraft ist. Seine Vorlage ist für verschiedene berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten erforderlich. Statt der bisherigen Papierurkunde sollen Antragstellerinnen und -steller zukünftig das Führungszeugnis auch als digitales Dokument durch das Bundesamt für Justiz erhalten können. Das Führungszeugnis erhält damit eine zeitgerechte und nutzerfreundliche Form mit hohen Sicherheitsstandards. Das Erteilungsverfahren sowie die Verwendung des Führungszeugnisses sollen für Bürgerinnen und Bürger dadurch erheblich beschleunigt und vereinfacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den die Bundesregierung heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Änderungen unter anderem für notarielle Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Das digitale Führungszeugnis wird Bürgerinnen und Bürgern künftig Zeit und Nerven sparen. Die Einführung ist deshalb ein Musterbeispiel für gelingende Staatsmodernisierung. Bislang gibt es das Führungszeugnis ausschließlich in Papier und es wird per Brief aus Bonn quer durch die Republik versandt. Künftig können Bürgerinnen und Bürger ihr Führungszeugnis digital beantragen und erhalten es auch digital – schnell, unkompliziert und als PDF in einem sicheren Verfahren über das BundID-Konto. Ob im Beruf oder im Ehrenamt – das Führungszeugnis ist in vielen Lebensbereichen unverzichtbar. Die Digitalisierung hilft den Menschen und macht einen Unterschied. Es ist gut, dass wir hier bei der Digitalisierung des Staates vorankommen.“

Pro Jahr werden in Deutschland rund fünf Millionen Führungszeugnisse ausgestellt. Nach dem Personalausweis und der Geburtsurkunde handelt es sich damit um die am häufigsten von Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommene Justizverwaltungsleistung des Bundes. Ein Führungszeugnis kann in unterschiedlichen Konstellationen notwendig sein: Bei einer Bewerbung für eine neue Stelle oder bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, zum Beispiel im Sportverein mit Kindern. Bereits seit 2014 kann das Führungszeugnis auch online beantragt werden. Allerdings wird es bis heute ausschließlich auf Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an die Antragstellenden versandt. Das soll sich zukünftig ändern.

Das neue Digitale Führungszeugnis soll medienbruchfrei als PDF-Dokument erteilt und Bürgerinnen und Bürger über das Nutzerkonto Bund nach dem Onlinezugangsgesetz (sog. BundID-Konto) bereitgestellt werden. Damit wird das bewährte Führungszeugnis in eine moderne digitale Form überführt und kommt ohne langwierigen Postlauf bei den Bürgerinnen und Bürgern an. Es kann zudem leichter als bisher für mehrere Gelegenheiten verwendet werden. Das Digitale Führungszeugnis wird einen speziellen Barcode haben und kann mit einer Smartphone-App von jedem verifiziert werden. So kann jede Person, der das Führungszeugnis vorgelegt wird – beispielsweise im Rahmen eines Bewerbungsprozesses – schnell und sicher überprüfen, ob es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und unverändertes Dokument handelt. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine neue gesetzliche Grundlage im Bundeszentralregistergesetz vor.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Änderungen insbesondere bei notariellen Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor. So soll beispielsweise die Möglichkeiten von notariellen Videoverfahren auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erteilung von diversen Vollmachten erweitert werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen insgesamt zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft in Höhe von etwa eine Million Euro jährlich führen.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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EU-Kommission legt Vorschläge zur Stärkung der Cybersicherheit vor

Die EU-Kommission will die Widerstandsfähigkeit und Fähigkeiten der EU im Bereich der Cybersicherheit angesichts der wachsenden Bedrohungen stärken. Sie hat dazu ein Cybersicherheitspaket vorgeschlagen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2026

Die EU-Kommission will die Widerstandsfähigkeit und Fähigkeiten der EU im Bereich der Cybersicherheit angesichts der wachsenden Bedrohungen stärken. Sie hat dazu ein Cybersicherheitspaket vorgeschlagen.

Sich besser wappnen gegen strategische Risiken

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie sagte: „Cybersicherheitsbedrohungen sind nicht nur technische Herausforderungen. Sie sind strategische Risiken für unsere Demokratie, unsere Wirtschaft und unsere Lebensweise. Mit dem neuen Cybersicherheitspaket werden wir über die Mittel verfügen, um unsere kritischen Lieferketten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien besser zu schützen, aber auch Cyberangriffe entschlossen zu bekämpfen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung unserer europäischen technologischen Souveränität und zur Gewährleistung einer größeren Sicherheit für alle.“

Überarbeiteter Rechtsakt zur Cybersicherheit

Teil des Pakets ist der Entwurf für einen überarbeiteten Rechtsakt zur Cybersicherheit. Mit diesem soll die Sicherheit der Lieferketten der EU im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verbessert werden. Der europäische Rahmen für die Cybersicherheits-Zertifizierung wird zudem vereinfacht und die Einhaltung der Cybersicherheitsvorschriften erleichtert.

Außerdem wird die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) gestärkt. Sie unterstützt die EU und die Mitgliedstaaten, Bedrohungen zu identifizieren, sich auf Cybervorfälle vorzubereiten und darauf zu reagieren.

Weitere Schritte

Das Cybersicherheitsgesetz tritt unmittelbar nach der Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat der EU in Kraft. Die begleitenden Änderungen der NIS2-Richtlinie zum Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen werden ebenfalls zur Verabschiedung vorgelegt. Nach der Verabschiedung haben die Mitgliedstaaten ein Jahr Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und die entsprechenden Texte der Kommission zu übermitteln.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Handelsregistereintrag: Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern

Das OLG Frankfurt hat beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen (Az. 20 W 194/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.01.2026 zum Beschluss 20 W 194/25 vom 31.10.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine GmbH Co. KG, wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Der zuständige 20. Zivilsenat des OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte der Senat. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Hier entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Fitness First: Rabattaktion irreführend, Preisangaben mangelhaft

Fitness First warb auf seiner Webseite mit einer angeblich befristeten Rabattaktion. Das Unternehmen bot die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nach Ablauf der Frist zu den gleichen Konditionen an. Die Werbeaktion war irreführend, entschied das LG Frankfurt nach einer Klage des vzbv. Zudem beanstandete das Gericht mangelhafte Preisangaben auf der Internetseite des Unternehmens (Az. 2-03 O 359/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 19.01.2026 zum Urteil 2-03 O 359/24 des LG Frankfurt vom 24.10.2025 (nrkr)

Landgericht gibt Verbraucherzentrale-Klage gegen Fitness First Germany GmbH statt

  • Ein Countdown zählte die Zeit bis zum Ende der angeblich befristeten Rabattaktion herunter – das gleiche Angebot war aber auch danach erhältlich.
  • In den beworbenen Mitgliedsbeiträgen waren Zusatzkosten nicht berücksichtigt.
  • Landgericht Frankfurt am Main: Rabattaktion war irreführend, die Preisangaben mangelhaft

Fitness First warb auf seiner Webseite mit einer angeblich befristeten Rabattaktion. Das Unternehmen bot die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nach Ablauf der Frist zu den gleichen Konditionen an. Die Werbeaktion war irreführend, entschied das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Außerdem beanstandete das Gericht mangelhafte Preisangaben auf der Internetseite des Unternehmens: Der Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit fehlte. Im Wochenpreis waren Startgebühr und Pauschalen für ein „Trainingspaket“ nicht berücksichtigt.

„Fitness First hat Verbraucher:innen darüber getäuscht, dass die Rabattaktion gar nicht bis zum genannten Termin befristet war“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die angebliche Befristung und der angezeigte Countdown sollten Verbraucher:innen offenbar unter Zeitdruck zu setzen, damit sie den Vertrag schnell und womöglich ohne genauere Prüfung abschließen.“

Countdown zeigte Befristung der Rabattaktion an

„Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis!“, lautete das Motto der strittigen Rabattaktion. Je nach Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten lockte Fitness First mit einem Preisnachlass von 50 Prozent für die ersten 8 oder 16 Wochen – laut Webseite allerdings nur bis zum Ende der Aktion am 25. Juni 2024. Ein rückwärts laufender Countdown zeigte die noch verbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden an. Tatsächlich war der Rabatt auch nach Ablauf der vermeintlichen Frist erhältlich. Und die gleiche Rabattaktion war zuvor schon einmal verlängert worden.

Irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage der Verbraucherzentrale statt und stufte die Rabattaktion als irreführend ein. Das Unternehmen hatte sich zwar eine Verlängerung der Aktion vorbehalten. Für Verbraucher:innen sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, nach welchen Kriterien eine solche Verlängerung erfolgen würde. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass das Angebot bald enden würde und der vergünstigte Tarif dann nicht mehr zur Verfügung stünde, so das Gericht. Ohne die irreführende Angabe über die zeitliche Befristung hätten sie weniger unter Zeitdruck gestanden und das Angebot besser prüfen und vergleichen können. Es spreche viel dafür, dass sich das Unternehmen die besondere Anlockwirkung des Angebots und insbesondere des Countdowns zu Nutze machen wollte. Dabei habe es mehrfach von dem Nachfrageschub aufgrund des vermeintlich kurzen Angebots profitiert.

Wochenpreis enthielt keine Zusatzkosten

Als einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht rügte das Gericht außerdem die mangelhaften Preisangaben auf der Webseite von Fitness First. Der nach der Preisangabenverordnung anzugebende Gesamtpreis während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Und die beworbene Wochenpreise waren zu niedrig, weil die halbjährlichen Trainingspauschalen und die bei einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten fällige Startgebühr darin nicht eingerechnet waren. Nach Auffassung des Gerichts reichte es nicht aus, lediglich die einzelnen Teilpreise aufzuführen.

Das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 23.10.2025, Az. 2-03 O 359/24 ist nicht rechtskräftig. Die Fitness First Germany GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Frankfurt am Main, 6 U 294/25).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Autofahren mit Niqab: Berufung der Klägerin weitgehend erfolglos

Der VGH Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen. Das Verbot in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß (Az. 13 S 1456/24).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.01.2026 zum Urteil 13 S 1456/24 vom 19.01.2026

Der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. November 2025 die Berufung der Klägerin, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen.

Die Klägerin hat primär die Feststellung begehrt, dass sie trotz des straßenverkehrsrechtlichen Verhüllungsverbots in § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beim Autofahren einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot zu erteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb vor dem VGH ohne Erfolg. Allerdings hat der 13. Senat unabhängig davon, dass der Klägerin kein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung zustehe, das beklagte Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Muslimin, die sich aus religiöser Überzeugung verpflichtet sieht, in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen, der das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs im Straßenverkehr lehnte das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2023 (Az. 12 K 4383/22) ab. Im Berufungsverfahren vor dem VGH machte die Klägerin geltend, das Verhüllungsverbot sei ein schwerwiegender Eingriff in ihre Religionsfreiheit. Zur Ausübung ihres hauswirtschaftlichen Betriebs und als sechsfache Mutter sei sie zwingend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen.

Entscheidung des 13. Senats

Die gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung der Klägerin hat der Senat mit heute bekannt gegebenem Urteil überwiegend zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat der Senat ausgeführt, das Verbot in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß. Es solle die Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfotos“) sicherstellen. Es diene damit der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrs-Ordnung diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.

Die Klägerin habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Klägerin eingeräumte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- und Berufsfreiheit nicht so verdichtet, dass die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Auf solche Gründe könne sich die Klägerin schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auch Fahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs gegeben habe.

Allerdings müsse das Ministerium für Verkehr über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Es habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt und unzutreffend darauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 13 S 1456/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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