Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ keine vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

Der Auftrag eines Mieters an eine Legal-Tech-Plattform, die „Mietpreisbremse“ durchzusetzen und die Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, kann nach der gegenwärtigen Fassung des RDG nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung bewertet werden, die nach dem RVG vergütungspflichtig ist. So das LG Berlin (Az. 64 S 95/19). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.05.2020 zum Urteil 64 S 95/19 des LG Berlin vom 29.04.2020

Der Auftrag eines Mieters an eine Legal-Tech-Plattform, die “Mietpreisbremse” durchzusetzen und die Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, kann nach der gegenwärtigen Fassung des RDG nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung bewertet werden, die nach dem RVG vergütungspflichtig ist. Dies hat das LG Berlin in einem am 29.04.2020 verkündeten Urteil entschieden.

Die Entscheidung betrifft die Legal Tech-Plattform wenigermiete.de, die in erster Instanz erfolglos gegen eine Vermieterin u. a. auf Rückzahlung von überhöhten Monatsmieten sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geklagt hatte. Dazu hatte sie sich die Rechte des betroffenen Mieters abtreten lassen. Anders als die Vorinstanz gab das LG Berlin der Klage auf Rückzahlung der überhöhten Miete statt. Es wies die Klage jedoch ab, soweit sie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtet war – und hierin liegt – auch nach Einschätzung des LG Berlin – die eigentliche Bedeutung der Entscheidung: Der als “Mietsenkung beauftragen” formulierte Auftrag der Klägerin sei nicht auf Zahlungsansprüche, sondern auf die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Miete gerichtet. Dies sei nicht als eigenständige Inkassodienstleistung anzusehen, sondern als Mittel zum Zweck der Durchsetzung der “Mietpreisbremse”. Daher könne die Klägerin für diese Tätigkeit keine Vergütung nach dem RVG beanspruchen.

Gegen sein Urteil hat das LG Berlin die Revision zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH im Fall wenigermiete.de abweiche. Der VIII. Zivilsenat hatte Ende 2019 in einem ebenfalls das Portal wenigermiete.de betreffenden Fall u. a. entschieden, dass der Begriff der Inkassodienstleistung großzügig auszulegen sei; daher sei das Angebot, Forderungen aufgrund der “Mietpreisbremse” gegen Vermieter durchzusetzen und sich hierzu die Ansprüche von den betroffenen Mietern abtreten zu lassen, “(noch)” von der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 RDG gedeckt.

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor; er wird erst publiziert, wenn alle Verfahrensbeteiligten das Urteil zugestellt bekommen haben. Die genaue Begründung der Entscheidung und der Ausgang eines etwaigen Revisionsverfahrens dürfen mit Spannung erwartet werden.

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Anwaltschaft in den meisten Bundesländern systemrelevant

In den meisten Bundesländern zählen Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte inzwischen zu den systemrelevanten Berufen und haben daher insbesondere Zugang zur Kindernotbetreuung. Die Initiative der BRAK zeigte damit weitergehende Wirkung.

BRAK, Mitteilung vom 07.05.2020

In den meisten Bundesländern zählen Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte inzwischen zu den systemrelevanten Berufen und haben daher insbesondere Zugang zur Kindernotbetreuung. Die Initiative der BRAK zeigte damit weitergehende Wirkung. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hatte sich Ende März mit einem Schreiben an die Bundeskanzlerin gewandt, in dem er die besondere Bedeutung der Anwaltschaft in Krisenzeiten betonte und ihre Behandlung als systemrelevant einforderte. Aus Anlass des Beschlusses des Bundes und der Länder zu Beschränkungen angesichts der Corona-Pandemie vom 15.04.2020 hat die BRAK ihre Forderung auch an die Landesregierungen und Landesjustizministerien herangetragen. Inzwischen haben etwa drei Viertel aller Bundesländer die Anwaltschaft in ihren entsprechenden Verordnungen als systemrelevant berücksichtigt. Zuletzt bestätigte dies das Bildungsministerium des Saarlandes mit Schreiben vom 06.05.2020; auch die Staatskanzlei und das Justizministerium des Freistaats Thüringen signalisierten Unterstützung.

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Unterstützung wegen Corona-Krise: Elterngeldreform vom Bundestag verabschiedet

Wie das BMFSFJ mitteilt, hat der Bundestag am 07.05.2020 den Gesetzesentwurf für Anpassungen des Elterngelds abschließend beraten und verabschiedet.

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 07.05.2020

Damit Eltern in Zeiten der Corona-Pandemie keine Nachteile beim Bezug des Elterngeldes haben, werden die Regelungen vorübergehend geändert. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag verabschiedet.

Die Corona-Krise hat für viele Eltern Unsicherheiten beim Elterngeld mit sich gebracht. Eltern in systemrelevanten Berufen werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und müssen mehr arbeiten als vorgesehen. Andere sind freigestellt oder in Kurzarbeit und drohen, während des Elterngeldbezugs in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Darauf hat Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey reagiert und einen Gesetzesentwurf für Anpassungen des Elterngelds vorgelegt. Er wurde am 7. Mai 2020 durch den Deutschen Bundestag abschließend beraten und verabschiedet.

Dr. Franziska Giffey:

“Trotz Corona-Krise müssen sich Eltern und die, die es demnächst werden, keine Sorgen ums Elterngeld machen. Es ist krisenfest. Mit der Elterngeld-Reform senden wir ein klares Signal: Auch in der Corona-Krise können sich Mütter und Väter auf Deutschlands bekannteste und beliebteste Familienleistung verlassen. Mit dem heute verabschiedeten Gesetz geben wir Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit, die Zeit mit ihren Kindern nach der Krise nachzuholen. Wir verhindern, dass Eltern aufgrund der Ausnahmesituation weniger Elterngeld erhalten oder einen Teil der Leistung zurückzahlen müssen, wenn sie krisenbedingt mehr oder weniger arbeiten müssen als vorgesehen war. Die Regelungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020. Damit stellen wir sicher, dass Familien beim Elterngeld aufgrund der Corona-Krise keine Nachteile entstehen. Mit dem krisenfesten Elterngeld, dem Notfall-Kinderzuschlag, dem Kurzarbeitergeld und den Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz unternehmen wir viel, um die wirtschaftliche Stabilität unsere Familien zu sichern.”

Neue Regelungen

Der Gesetzentwurf sieht drei Regelungsbereiche vor:

  • Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate verschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
  • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
  • Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren. Dazu zählt zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Was das im Einzelfall bedeutet, erklärt eine Übersicht mit Fallbeispielen des Bundesfamilienministeriums. Die Regelungen sind auf den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 begrenzt. Die verschobenen Elterngeldmonate müssen spätestens bis zum 30. Juni 2021 angetreten werden.

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Corona-Folgen für Wettbewerbsrecht – Gesetzentwurf

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD wollen mit einem Gesetzentwurf (19/18963) die Corona-Folgen für Unternehmen und Behörden in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Fragen abmildern. Um dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Zusammenschlüssen weiter Ermittlungen in den betroffenen Märkten, vor allem bei dritten Unternehmen, zu ermöglichen, würden die Prüffristen der Fusionskontrolle einmalig verlängert, heißt es in dem Entwurf.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.05.2020

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD wollen mit einem Gesetzentwurf (19/18963) die Corona-Folgen für Unternehmen und Behörden in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Fragen abmildern. Um dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Zusammenschlüssen weiter Ermittlungen in den betroffenen Märkten, vor allem bei dritten Unternehmen, zu ermöglichen, würden die Prüffristen der Fusionskontrolle einmalig verlängert, heißt es in dem Entwurf. Die Verlängerung betreffe Anmeldungen von Zusammenschlüssen in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Mai 2020. Für Unternehmen soll die Zinspflicht für Bußgelder, für die Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratenzahlung gewährt sind, bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt werden.

Weitere Maßnahmen in dem “Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft” betreffen Kammern und Handwerksorganisationen. Sie sollen Versammlungen leichter virtuell organisieren und auch Beschlüsse auf diesem Weg erwirken können

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Hilfen für Studenten und Wissenschaftler vom Bundestag beschlossen

Die Corona-Pandemie beeinträchtigt auch viele Studierende sowie befristet angestellte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Um ihnen zu helfen, hat der Bundestag nun die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Erleichterungen beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.05.2020

Die Corona-Pandemie beeinträchtigt auch viele Studierende sowie befristet angestellte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Um ihnen zu helfen, hat der Bundestag nun die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Erleichterungen beschlossen.

Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich in ihrer Qualifizierungsphase befinden, werden die Höchstbefristungsgrenzen verlängert – und zwar um die Zeit, in der es zu pandemiebedingte Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs kommt.

Studentinnen und Studenten, die BAföG-Leistungen bekommen, dürfen ihre Einnahmen mit Tätigkeiten zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie verbessern. Diese werden nicht auf den BAföG-Satz angerechnet.

Beeinträchtigungen unbürokratisch abmildern

“Die Bundesregierung will die pandemiebedingten Beeinträchtigungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schnell und unbürokratisch abmildern und zusätzliche Anreize für BAföG-Geförderte schaffen”, sagte Bundesforschungsministerin Anja Karliczek. Beide Regelungen hat das Bundeskabinett am 8. April 2020 auf den Weg gebracht.

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Ladeinfrastruktur für Elektromobilität – Gesetzentwurf

Die Fraktionen der Regierungskoalition wollen den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden beschleunigen. Dazu haben CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf (19/18962) vorgelegt. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setzt eine entsprechende EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht um.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.05.2020

Die Fraktionen der Regierungskoalition wollen den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden beschleunigen. Dazu haben CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf (19/18962) vorgelegt. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setze eine entsprechende EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht um. In dem Entwurf erklären die Abgeordneten, Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen zu adressieren. “Dadurch werden die Voraussetzungen geschaffen, die Möglichkeiten für das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz und bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen zu verbessern.” Möglich werde dies durch eine bessere Infrastruktur und durch mehr Ladepunkte.

Konkret sollen in zu errichtenden Wohngebäuden oder bei der größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen künftig alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden. Bei Nichtwohngebäuden erhält den Angaben zufolge jeder fünfte Stellplatz eine solche Infrastruktur. Zusätzlich sei mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Das Gesetz gelte nicht für Nichtwohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch gebe es Ausnahmen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten. Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, seien von den Regelungen ausgenommen.

Wer gegen das Gesetz verstößt, soll mit Bußgeldern rechnen müssen. Das Gesetz betreffe außerdem nur die Ladeinfrastruktur für Personenkraftfahrzeuge und Lieferfahrzeuge.

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Reform des Wohneigentumsgesetzes

„Wohnungseigentum selbstbestimmt und praktikabel gestalten“ ist ein Antrag der FDP-Fraktion (19/18955) überschrieben, nach dem die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes vorlegen soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.05.2020

“Wohnungseigentum selbstbestimmt und praktikabel gestalten” ist ein Antrag der FDP-Fraktion (19/18955) überschrieben, nach dem die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes vorlegen soll. Dieser solle sich an den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe orientieren, der die Bruchstellen des Wohnungseigentumsrechts offengelegt habe, schreiben die Abgeordneten. Der darauf fußende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz habe jedoch gezeigt, dass die Bundesregierung bei der Reform das Fundament des Wohnungseigentumsrechts zu untergraben versuche. Das Wohnungseigentumsrecht benötige und verdiene eine Reform, um die mittlerweile unüberschaubar gewordene Kasuistik der in Jahrzehnten gewachsenen Rechtsprechung zu ordnen und auf eine festere Basis zu stellen. Im Einzelnen geht es um die Bestellung und die Befugnisse des Verwalters, die Beschlussfindung und die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung sowie die verbindliche Nutzung einer digitalen Plattform für die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Prüfung ausländischer Direktinvestitionen

Die Bundesregierung will ausländische Investitionen in Unternehmen mit kritischer Infrastruktur erschweren. Dazu hat sie den „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze“ (19/18895) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2020

Die Bundesregierung will ausländische Investitionen in Unternehmen mit kritischer Infrastruktur erschweren. Dazu hat sie den “Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze” (19/18895) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs sei es, im Falle von kritischen Unternehmenserwerben durch Unionsfremde künftig einen noch wirksameren Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten zu können, erklärt die Bundesregierung. Das Außenwirtschaftsgesetz soll dazu an EU-Vorgaben zur Prüfung ausländischer Direktinvestitionen angepasst werden. Künftig sollen auch mögliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Auswirkungen auf Projekte oder Programme von EU-Interesse bei Prüfungen berücksichtigt werden. Außerdem soll ein meldepflichtiges Rechtsgeschäft erst vollzogen werden können, wenn das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen den Entwurf.

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Sturz in den Bach: Bei Hilfe für Dritte darf kein unverhältnismäßiges Risiko eingegangen werden

Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist. So entschied das OLG Köln (Az. 7 U 311/19).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 06.05.2020 zu den Beschlüssen 7 U 311/19 vom 14.01.2020 und 11.02.2020

 

Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist.

Die Klägerin ist eine über 70jährige Frau aus dem Aachener Umland. Nach dem Inhalt ihrer Klage war sie im Februar 2019 bei ihrer Tochter zu Besuch, als der hinter dem Grundstück der Tochter verlaufende Bach überzulaufen drohte. Dies sei auf Reisig zurückzuführen gewesen, das den Bachlauf an einer Stelle verstopft habe, an der der Bach in einem Rohr unter einem Feldweg hindurchgeführt wird. Die Klägerin habe daraufhin erfolglos versucht, den für den Bach verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Wasserverband – die Beklagte – zu erreichen. Bereits früher habe es Überschwemmungen gegeben, bei denen Wasser in den Keller des Wohnhauses gelaufen sei. Daher habe die Klägerin versucht, die Verstopfung selbst zu beseitigen. Dabei sei sie in den Bach gefallen. Sie habe sich eine Schnittwunde zugezogen sowie ihre Brille verloren.

Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz – insgesamt rund 2.000 Euro – in Anspruch genommen. Sie hat die Klage rechtlich auf die sog. “Geschäftsführung ohne Auftrag” gestützt. Sie meint, einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben, da sie im Interesse der Beklagten deren Aufgabe übernommen und hierbei einen Schaden erlitten habe.

Mit Urteil vom 12.09.2019 hat das Landgericht Aachen die Klage abgewiesen. Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln hat die Parteien mit Beschluss vom 14.01.2020 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen und das Rechtsmittel sodann mit Beschluss vom 11.02.2020 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht im Interesse der Beklagten tätig geworden sei. Die Klägerin habe zwar hoheitliche Aufgaben der Beklagten wahrgenommen, indem sie eine Verstopfung des überlaufenden Baches zu lösen versucht habe. Es sei jedoch nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob die Klägerin im Interesse der Beklagten gehandelt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, ob die Vorteile für die Beklagte die anfallenden Kosten und die drohenden Risiken überwögen. Unsachgemäße und überflüssige Maßnahmen lägen nicht im Interesse der Beklagten. Davon sei aber im vorliegenden Fall auszugehen. Mit dem Versuch der über 70-jährigen Klägerin, eigenhändig eine Verstopfung der Bachverrohrung zu beseitigen sei diese ein unverhältnismäßig hohes Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen. Dies habe nicht im objektiven Interesse der Beklagten gelegen.

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Verfahrensbeteiligung von Kirchen bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ist an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 5.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.05.2020 zum Urteil 8 C 5.19 vom 06.05.2020

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ist an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 06.05.2020 entschieden.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahmen bewilligen. Nachdem der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bekannt geworden war, dass im Freistaat Sachsen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Callcentern auf der Grundlage solcher Ausnahmebewilligungen beschäftigt werden, beantragte sie bei der Landesdirektion Sachsen ihre Beteiligung an allen laufenden und künftigen Bewilligungsverfahren. Die Landesdirektion lehnte diesen Antrag ab.

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Landeskirche an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil bestätigt. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) an Verfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Dem Ausgang der Bewilligungsverfahren kommt der Klägerin gegenüber rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, die im Einzelfall Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zulassen, sind gegenüber Religionsgemeinschaften drittschützend. Diese können sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, das durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) konkretisiert wird. Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der darin liegende verfassungsrechtliche Schutzauftrag richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern ist auch von den Behörden bei der Entscheidung über Ausnahmebewilligungen zu beachten. Solche Entscheidungen hat der Beklagte der Klägerin bekanntzugeben.

Fußnote:

Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Art. 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 13 Beteiligte

(…)

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

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