Höheres Kurzarbeitergeld – Gesetzentwurf für Sozialschutz-Paket-II

Die Koalitionsfraktionen wollen die sozialen Folgewirkungen der Corona-Pandemie erneut mit weiteren sozialpolitischen Maßnahmen abfedern und haben dazu einen Gesetzentwurf (19/18966) für ein Sozialschutz-Paket-II vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2020

Die Koalitionsfraktionen wollen die sozialen Folgewirkungen der Corona-Pandemie erneut mit weiteren sozialpolitischen Maßnahmen abfedern und haben dazu einen Gesetzentwurf (19/18966) für ein Sozialschutz-Paket-II vorgelegt.

Das Paket enthält unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: Es wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Diese Regelung gilt bis Ende 2020. Außerdem werden für Beschäftigte in Kurzarbeit ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Ferner soll das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert werden, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

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EU-Ausländer: Folgen der Verlustfeststellung

Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt, fehlt der für die Gewährung von SGB II-Leistungen erforderliche gewöhnliche Aufenthalt trotz paralleler verwaltungsgerichtlicher Klage. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 2035/19 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Beschluss L 19 AS 2035/19 B ER vom 20.02.2020

 

Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt, fehlt der für die Gewährung von SGB II-Leistungen erforderliche gewöhnliche Aufenthalt trotz paralleler verwaltungsgerichtlicher Klage. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 20.02.2020 entschieden (Az. L 19 AS 2035/19 B ER).

Bei den Antragstellern handelte es sich um eine rumänische Familie, die Ende 2016 nach Deutschland eingereist war. Anfang 2019 stellte die Ausländerbehörde den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest, setzte eine Frist zur Ausreise und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhoben die Antragssteller Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Antragsgegnerin (Jobcenter) lehnte daraufhin den Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen ab. Auf ihre Beschwerde hin hat das LSG die Ablehnung nun bestätigt, den gegenteiligen Beschluss des SG Dortmund korrigiert und die beigeladene Kommune verpflichtet, für die Dauer eines halben Jahres Leistungen nach dem AsylbLG zu zahlen.

Die Antragsteller hätten infolge der Verlustfeststellungen keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II, so der 19. Senat. Auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung u. a. des 21. Senates (Beschluss vom 10.12.2018 – L 21 AS 959/18 B ER) halte er an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest (Beschluss vom 14.11.2018 – L 19 AS 1434/18 B ER).

Zwar seien die Verlustfeststellungen aufgrund der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht bislang nicht bestandskräftig geworden. Der Suspensiveffekt der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen eine Verlustfeststellung lasse den rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Freizügigkeitsvermutung aber nicht wiederaufleben. Er mache vielmehr nur die Durchsetzung der kraft Gesetzes entstehenden Ausreisepflicht durch eine Abschiebung unzulässig. Das Rechtsmittel hemme nicht die Ausreisepflicht selbst, sondern nur deren Durchsetzung. Die in den Verlustfeststellungen getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer Freizügigkeitsberechtigung der Antragsteller einschließlich der hiermit verbundenen Rechtsfolgen seien daher im sozialrechtlichen Verfahren als gegeben hinzunehmen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellungen obliege ausschließlich den Verwaltungsgerichten.

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Reform des Telemediengesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen will. Die Änderungen betreffen vor allem Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videosharingplattform-Dienste.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2020

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen will. Die Änderungen beträfen vor allem Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videosharingplattform-Dienste, schreibt die Bundesregierung im “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze” (
19/18789
). Konkret geht es darum, dass diese Anbieter neue Verfahren zum Umgang mit Nutzerbeschwerden einführen müssen. Nutzer sollten rechtswidrige Inhalte melden können, Anbieter müssten ein Verfahren zur Prüfung und Abhilfe solcher Beschwerden entwickeln. “Durch die Änderungen soll den Entwicklungen des Marktes Rechnung getragen werden und ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zu Online-Inhalte-Diensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit geschaffen werden”, begründet die Bundesregierung ihren Vorstoß. Die EU-Richtlinie ist bis zum 19. September 2020 in deutsches Recht umzusetzen.

Im Zuge des Entwurfs soll außerdem das Deutsche-Welle-Gesetz dahingehend geändert werden, dass die Deutsche Welle weitere barrierefreie Angebote zur Verfügung stellen soll. Für Kinder und Jugendliche potenziell schädliche Angebote seien zu kennzeichnen.

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen.

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BRAK bezieht Stellung zum Datenschutz in der Anwaltschaft

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Bericht der EU-Kommission über die Anwendung der DSGVO Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 30.04.2020

Die Bundesrechtsanwaltskammer fordert in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2020 zum Fahrplan zum Bericht über die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung Konkretisierungen von pauschalisierenden Regelungen.

Hintergrund ist die in Art. 97 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegte Bestimmung, dass die Europäische Kommission dem EP und dem Rat bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der DSGVO vorlegen muss. Die DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft und reguliert den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und soll zur Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten beitragen. Die DSGVO ersetzt die aus dem Jahr 2015 stammende EU-Datenschutzrichtlinie und erweitert diese auf die Erfordernisse der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft. Das Ziel des Berichts ist es, wie es Art. 97 DSGVO festlegt, mögliche Auffälligkeiten und Probleme in der Anwendung der DSGVO zu identifizieren. In ihrer Stellungnahme betont die BRAK die Bedeutung des Schutzes des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und fordert sektorspezifische Vorschriften für alle Rechtsanwälte in der Europäischen Union. Verbesserungen erkennt die BRAK darüber hinaus bei den Regelungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit.

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Verpflichtende Due Diligence Prüfung in der Lieferkette: Gesetzesvorschlag in 2021?

Die EU-Kommission wird voraussichtlich in 2021 einen Gesetzesvorschlag vorlegen, der Unternehmen verpflichten soll, die Lieferkette auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu prüfen.

Die EU-Kommission wird voraussichtlich in 2021 einen Gesetzesvorschlag vorlegen, der Unternehmen verpflichten soll, die Lieferkette auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu prüfen. EU-Justizkommissar Didier Reyders hat am 29.04.2020 während eines Webinars die Ergebnisse einer von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen Studie zu Anforderungen über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette vorgestellt. Darin wurden u.a. […]

Die EU-Kommission wird voraussichtlich in 2021 einen Gesetzesvorschlag vorlegen, der Unternehmen verpflichten soll, die Lieferkette auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu prüfen.

EU-Justizkommissar Didier Reyders hat am 29.04.2020 während eines Webinars die Ergebnisse einer von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen Studie zu Anforderungen über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette vorgestellt. Darin wurden u.a. bestehende Marktpraktiken und mögliche Regulierungsoptionen untersucht. Es wurde festgestellt, dass freiwillige Maßnahmen nicht greifen und ein EU-Gesetzesvorschlag zur allgemeinen Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung notwendig sei. Die EU-Kommission wird dazu eine Konsultation einleiten. In der derzeit laufenden Konsultation zur Überarbeitung der Strategie für nachhaltige Finanzierung sind auch Fragen zur Corporate Governance und der Due Diligence Prüfung enthalten. Die Ergebnisse werden mit in den Gesetzesvorschlag einfließen.

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Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

Das BSG hatte zu entscheiden, ob Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (Az. B 8 SO 12/18 R).

BSG, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Urteil B 8 SO 12/18 R vom 30.04.2020

 

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hatte in seiner Sitzung vom 30. April 2020 zu entscheiden, ob Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (Az. B 8 SO 12/18 R).

Die Klägerin wurde als Zehnjährige Opfer einer Gewalttat ihres Vaters. Im Jahr 2004 stellte das Versorgungsamt als Schädigungsfolge eine psychoreaktive Störung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 fest, bewilligte eine monatliche Grundrente in Höhe von 218 Euro sowie eine Nachzahlung in Höhe 13.728 Euro. Im Januar 2012 zog die Klägerin in eine eigene Wohnung, wo sie seitdem ambulant betreut wird. Ihren Sozialhilfeantrag lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil zunächst das Vermögen von mehr als 19.000 Euro (Nachzahlungsbetrag sowie angesparte Teile der Grundrente) bis auf den für jeden Leistungsbezieher geltenden Freibetrag von 2.600 Euro aufzubrauchen sei. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass angespartes Vermögen aus den Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann. Damit setzt der Senat sowohl seine bisherige Rechtsprechung als auch die des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Grundsatz fort.

Obwohl die Grundrente sozialhilferechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, gehören Ansparungen aus diesen Leistungen seit einer Gesetzesänderung zum 01.07.2011 ausdrücklich zu dem für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzenden Vermögen. Aus der besonderen Stellung der Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten können sich im Einzelfall aber auch weiterhin Härtefallgesichtspunkte ergeben, die eine (teilweise) Freistellung des angesparten Vermögens rechtfertigen. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt konnte das BSG nicht abschließend entscheiden. Da das Vermögen der Klägerin als Jugendliche zugeflossen ist und mit den laufenden Zahlungen auszugleichende schädigungsbedingte Mehraufwendungen damals offenbar nicht angefallen sind, wird das LSG nach Zurückverweisung der Sache insbesondere zu prüfen haben, ob es zu einer späteren “angemessenen Lebensführung” im Erwachsenenalter angespart worden ist oder dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen dienen sollte, die im Kindes- und Jugendalter noch nicht relevant sein konnten. In jedem Fall geschützt ist ein Vermögen aus einer Nachzahlung wegen dieser Gewalttat nicht nur in Höhe des allgemeinen Freibetrags nach dem SGB XII (seit dem 01.04.2017 in Höhe von 5.000 Euro, zuvor 2.600 Euro), sondern in Höhe des Betrags, der dem erheblich höheren Vermögensschonbetrag nach dem BVG entspricht (im Fall der Klägerin rund 7.500 Euro).

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Schadensersatzklage des Rechtsdienstleisters Financialright gegen VW abgewiesen

Das LG Braunschweig hat die Schadensersatzklage der Financialright GmbH gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Die Klägerin überschreite die Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen (Az. 11 O 3092/19).

LG Braunschweig, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Urteil 11 O 3092/19 vom 30.04.2020 (rkr)

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 30.04.2020 (Az. 11 O 3092/19) die Schadensersatzklage der Financialright GmbH gegen die Volkswagen AG abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens war der fiduziarisch abgetretene Anspruch eines einzelnen Schweizer Autokäufers, der in der Schweiz ein Fahrzeug der Beklagten mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 gekauft haben soll. Dieser Anspruch war zuvor aus Praktikabilitätsgründen aus der Ende Dezember 2017 eingegangenen “Sammelklage”, mit der die Klägerin Ansprüche von insgesamt 2004 Schweizern mit einem Streitwert von mehr als 800.000 Euro im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht hatte (Az. 11 O 3136/17), abgetrennt worden.

Nach den Ausführungen der Kammer sei die Klägerin – ihre Darlegungen zum Kauf des Fahrzeugs und zur Abtretung unterstellt – nicht aktivlegitimiert, weil die streitgegenständliche Abtretung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) gemäß § 134 BGB nichtig sei. Mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell überschreite die Klägerin die Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Als Folge führe dies zur Nichtigkeit der Abtretung.

Die Klägerin verfüge über eine deutsche Inkassoerlaubnis und sei entsprechend seit dem 23.10.2014 in Deutschland im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im ausländischen – Schweizer – Recht durch die Klägerin führe nach Ansicht der Kammer zu einem Wertungswiderspruch, der in der Annahme der Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis münde. Im Rahmen des Registrierungsvorganges seien Kenntnisse im Schweizer Recht nicht abverlangt, geprüft und für genügend befunden worden. Dennoch erbringe die Klägerin im Rahmen ihres streitgegenständlichen Geschäftsmodells Rechtsdienstleistungen im Schweizer Recht. Jedenfalls auf die seitens der Klägerin primär (wenn nicht gar ernsthaft ausschließlich) verfolgten deliktischen Ansprüche sei schweizerisches Recht anzuwenden.

Die Kammer führt weiter aus, dass die vorgenannte Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung führe. Zwar habe nicht ohne weiteres bereits jede auch geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So könne es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig sei, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliege. Daneben könne es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliege, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht angenommen werden könne. Selbst wenn eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vorliege, sei eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB – bei objektiver Betrachtung – schließlich nur in der Regel anzunehmen.

Die Kammer geht davon aus, dass der vorliegende Verstoß einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der Rechtsprechung darstelle, weil gegen das “Grundprinzip” des RDG – “Befugnis besteht nur, soweit Kenntnisse verlangt, überprüft und für genügend befunden wurden” – verstoßen worden sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig einlegen.

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Förderprogramm zur kulturellen Teilhabe startet

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Staatsministerin Monika Grütters, fördert mit insgesamt 1,5 Millionen Euro gezielt Kultureinrichtungen, die kulturelle Teilhabe und Vermittlung stärken. Das Programm richtet sich zum Beispiel an Museen, Theater, Bibliotheken und Gedenkstätten, aber auch an Verbände und Bildungseinrichtungen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 05.05.2020

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Staatsministerin Monika Grütters, fördert mit insgesamt 1,5 Millionen Euro gezielt Kultureinrichtungen, die kulturelle Teilhabe und Vermittlung stärken. Das Programm richtet sich zum Beispiel an Museen, Theater, Bibliotheken und Gedenkstätten, aber auch an Verbände und Bildungseinrichtungen. Es sollen Menschen erreicht werden, die nicht zum traditionellen Publikum der Kultureinrichtungen gehören. Die neue Ausschreibung für das Förderprogramm läuft seit dem 1. Mai 2020.

Kulturstaatsministerin Monika Grütters: “Wir alle spüren in diesen Tagen, wie wichtig die Kultur für Teilhabe und Zusammenhalt in unserer Gesellschaft ist. Gerade in Krisenzeiten brauchen wir die identitätsstiftende und integrative Kraft der Kultur. Kultur fragt nicht nach Alter, Herkunft, Hautfarbe oder Geschlecht. Damit “Kultur für alle” kein Schlagwort bleibt, fördern wir kreative, strukturbildende und nachhaltige Projekte der Bildung und Vermittlung. Zusammenhalt in Vielfalt gelingt, wenn Kultureinrichtungen sich öffnen und Menschen in ihrer jeweils eigenen Lebenswelt abholen – in urbanen wie in ländlichen Gebieten und unabhängig von Bildung, Einkommen oder Herkunft.”

Zukunftsfähige Projekte mit Startdatum 2021 erhalten die Förderung von insgesamt bis zu 300.000 Euro pro Maßnahme über einen Zeitraum von maximal vier Jahren. Die Ausschreibung endet am 21. August 2020. Das Programm fördert insbesondere innovative Impulse. Daneben ist kulturelle Vermittlung auch Teil der Regelförderung bundesgeförderter Einrichtungen. Mit mehr Vielfalt im Personal, Programm und Publikum sowie durch eine aktive Bildungsarbeit stärkt die BKM die Strahlkraft der Kultureinrichtungen nachhaltig.

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Hausbesitzer muss wegen ungerechtfertigten Auslösens seiner Alarmanlage Gebühr für Polizeieinsatz zahlen

Wer eine Alarmanlage an seinem Anwesen installiert, muss auch dann Gebühren für dadurch veranlasste Polizeieinsätze zahlen, wenn der Grund für das Auslösen der Anlage im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist. So entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 1063/19).

Hausbesitzer muss wegen ungerechtfertigten Auslösens seiner Alarmanlage Gebühr für Polizeieinsatz zahlen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Urteil 3 K 1063/19 vom 15.04.2020

Wer eine Alarmanlage an seinem Anwesen installiert, muss auch dann Gebühren für dadurch veranlasste Polizeieinsätze zahlen, wenn der Grund für das Auslösen der Anlage im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines Hausbesitzers aus dem Westerwaldkreis.

Der Kläger und seine Ehefrau waren verreist, als sie per SMS darüber benachrichtigt wurden, dass ihre erst kurz zuvor installierte Alarmanlage soeben ausgelöst hatte. Der Kläger rief daraufhin umgehend bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion an. Die Beamten schlugen vor, das Anwesen zu überprüfen, womit der Kläger einverstanden war. Nach Eintreffen an der Örtlichkeit konnten die Polizeibeamten jedoch weder Einbruchspuren noch sonstige Umstände feststellen, die das Auslösen der Alarmanlage verursacht haben könnten. Einen Monat später wurde der Kläger durch Kostenbescheid des Landes zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 171,00 Euro herangezogen.

Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch und sodann Klage. Eine Gebühr könne von ihm nicht verlangt werden, weil Fenster und Türen seines Hauses ordnungsgemäß verschlossen gewesen seien. Selbst das Unternehmen, das die Anlage installiert habe, habe nicht feststellen können, warum die Alarmierung erfolgt sei. Ihm sei gar keine andere Möglichkeit geblieben, als die Polizei zu informieren. Dabei sei es seiner Frau und ihm in erster Linie darum gegangen, dass mögliche Täter gefasst würden. Im Übrigen habe er die Polizei nicht aufgefordert, sein Anwesen aufzusuchen; dies sei vielmehr auf Vorschlag der Beamten erfolgt.

Das Verwaltungsgericht hielt die Gebührenfestsetzung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Das Besondere Gebührenverzeichnis sehe bei einer ungerechtfertigten Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage eine Pauschalgebühr in Höhe von 171,00 Euro je Polizeieinsatz vor. Dabei gelte ein Alarm nach den einschlägigen Regelungen auch dann als ungerechtfertigt, wenn die Ursache für dessen Auslösung – wie hier – nicht feststellbar sei. Es sei nicht an der Polizei, den Nachweis der ungerechtfertigten Alarmierung zu führen. Die zugrunde liegenden Vorschriften seien rechtlich nicht zu beanstanden und mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere erfolge die Gebührenerhebung nicht willkürlich, da die Amtshandlung gerade zum Vorteil des Einzelnen vorgenommen werde. Durch die Installation der Einbruchmeldeanlage, die dem Schutz des Eigentums diene, entstehe eine besondere Beziehung zwischen dem Anlagenbesitzer und der kosten­verursachenden Leistung. Zwar werde die Polizei in Fällen einer Alarmierung auch im öffentlichen Interesse an der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten tätig. In erster Linie nehme sie die Amtshandlung aber im Interesse des Hausbesitzers vor, der den Einsatz durch die Installation der Anlage veranlasst habe. Der Umstand, dass der Kläger ein Ausrücken der Polizei hier nicht ausdrücklich verlangt habe, ändere daran nichts. Denn sein Anruf habe gerade den Zweck verfolgt, die Polizei um Schutz zu ersuchen. Ein Absehen von der Gebührenerhebung aus Billigkeitsgründen komme ebenfalls nicht in Betracht, weil sich ein in der Alarmanlage begründetes Risiko verwirklicht habe und es gerade Sinn und Zweck der Gebührenregelung sei, den Verursacher des Polizeieinsatzes zu Kosten heranzuziehen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Zu Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten des Betreibers einer Sportstätte

Der Umstand, dass es bei einem sog. Standweitsprung zu Gelenkverletzungen kommen kann, begründet keine Verkehrssicherungs- oder Aufklärungspflicht des Betreibers einer Sportstätte. So entschied das OLG Köln (Az. 7 U 257/19).

Zu Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten des Betreibers einer Sportstätte

OLG Köln, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Beschluss 7 U 257/19 vom 09.03.2020

Der Umstand, dass es bei einem sog. Standweitsprung zu Gelenkverletzungen kommen kann, begründet keine Verkehrssicherungs- oder Aufklärungspflicht des Betreibers einer Sportstätte. Das hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 09.03.2020 – 7 U 257/19 – entschieden.

Der Kläger nahm die Beklagte aufgrund eines Vorfalls im Sport- und Olympiamuseum in Köln in Anspruch. Im Rahmen eines Betriebsausflugs hatte er dort an einer sog. „aktiven Führung“ teilgenommen. Eine Mitarbeiterin der Beklagten leitete die Führung und führte dabei mit den Teilnehmern einige leichte Sportübungen durch. Aufwärmübungen oder eine Warnung, dass Verletzungen auftreten könnten, erfolgten nicht. Vor jeder Station des Parcours wurde die Übung erklärt und gefragt, wer sie freiwillig durchführen wolle. Der Kläger meldete sich freiwillig und wies keine äußeren Auffälligkeiten auf. Bei einem Standweitsprung, bestehend aus fünf Sprüngen hintereinander mit 2 kg-Hanteln in den Händen, erlitt der Kläger beim dritten Sprung beim Aufkommen einen Sehnenriss in beiden Knien. Die Verletzungen traten ein, ohne dass weitere Umstände wie z. B. ein Umknicken hinzukamen. Zu vergleichbaren Unfällen war es bei der schon wiederholt durchgeführten Veranstaltung zuvor nicht gekommen.

Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte hafte aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, da sich ihre Mitarbeiterin nicht nach seinem Fitnesszustand erkundigt und keine Aufwärmübungen durchgeführt habe. Die Übung sei ungeeignet für nicht sporterprobte Teilnehmer gewesen. Mit Urteil vom 30.08.2019 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Nachdem der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 09.03.2020 darauf hingewiesen hatte, dass er beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückzuweisen, hat der Kläger die Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Zur Begründung der mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung führte der Senat aus, dass der Mitarbeiterin der Beklagten weder eine Verkehrssicherungspflichtverletzung noch eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen sei. Die Verkehrssicherungspflicht von Betreibern einer Sportstätte beziehe sich nicht darauf, die Sportler vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit der Ausübung ihrer Sportart verbunden sind. Der Sportveranstalter müsse die Sportler vielmehr vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren schützen, die sie kaum erkennen und denen sie daher nicht adäquat begegnen können. Die Gefahr einer Gelenkverletzung durch Umknicken sei jedoch jedem mit Sprüngen verbundenen Sport immanent und offensichtlich. Auch die Erhöhung der Gefahr durch den Einsatz von Gewichten sei für jedermann erkennbar. Es habe daher auch keiner besonderen Aufklärung bedurft.

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