Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

Das BVerfG hat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) stattgegeben (Az. 2 BvR 859/15 u. a.).

Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Urteil 2 BvR 859/15 u. a. vom 05.05.2020

Mit am 5. Mai 2020 verkündeten Urteil hat der Zweite Senat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) stattgegeben. Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der zur Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüsse schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ebenfalls ultra vires ergangen ist. Einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung konnte der Senat dagegen nicht feststellen. Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

Sachverhalt:

Das PSPP ist Teil des Expanded Asset Purchase Programme (EAPP), eines Rahmenprogramms des Eurosystems zum Ankauf von Vermögenswerten. Ausweislich seiner Begründung zielt das EAPP auf eine Ausweitung der Geldmenge; hierdurch sollen Konsum und Investitionen gefördert und die Inflationsrate in der Eurozone auf knapp unter 2 % erhöht werden. Das PSPP wurde durch Beschluss der EZB vom 4. März 2015 aufgelegt, der in der Folgezeit durch fünf weitere Beschlüsse geändert wurde. Mit dem PSPP werden – unter im Einzelnen in den Beschlüssen der EZB festgelegten Rahmenbedingungen – Staatsanleihen und ähnliche marktfähige Schuldtitel erworben, die von der Zentralregierung eines Euro-Mitgliedstaats, „anerkannten Organen“, internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden. Das PSPP macht den weitaus größten Teil des EAPP aus. Zum 8. November 2019 hatte das Eurosystem im Rahmen des EAPP Wertpapiere im Gesamtwert von 2.557.800 Millionen Euro erworben, wovon 2.088.100 Millionen Euro auf das PSPP entfielen.

Die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, dass das PSPP gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV) und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 119, 127 ff. AEUV) verstoße. Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat der Senat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese betrafen insbesondere das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, das Mandat der EZB für die Währungspolitik und einen möglichen Übergriff in die Zuständigkeit und Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 hat der EuGH entschieden, dass das PSPP nicht über das Mandat der EZB hinausgehe und auch nicht gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstoße. Vor diesem Hintergrund fand am 30./31 Juli 2019 eine mündliche Verhandlung in Karlsruhe statt (vgl. PM Nr. 43/2019 vom 25. Juni 2019).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 (EU) 2015/774 sowie die hierauf folgenden Beschlüsse (EU) 2015/2101, (EU) 2015/2464, (EU) 2016/702 und (EU) 2017/100 sind – trotz des anderslautenden Urteils des Gerichtshofs – mit Blick auf Art. 119 und Art. 127 ff. AEUV sowie Art. 17 ff. EZB-Satzung als Ultra-vires-Maßnahmen zu qualifizieren

1. Nach stetiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 286 <302 ff.; 134, 366 <382 ff. Rn. 22 ff. >; 142, 123 <198 ff. Rn. 143 ff.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 140 ff.) ist seine Pflicht, substantiierten Rügen eines Ultra-vires-Handelns der europäischen Organe und Einrichtungen nachzugehen, mit der vertraglich dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden und dabei die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren (vgl. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV, Art. 267 AEUV). Wenn jeder Mitgliedstaat ohne weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet. Würden aber andererseits die Mitgliedstaaten vollständig auf die Ultra-vires-Kontrolle verzichten, so wäre die Disposition über die vertragliche Grundlage allein auf die Unionsorgane verlagert, und zwar auch dann, wenn deren Rechtsverständnis im Ergebnis auf eine Vertragsänderung oder Kompetenzausweitung hinausliefe. Dass in den – wie nach den institutionellen und prozeduralen Vorkehrungen des Unionsrechts zu erwarten – seltenen Grenzfällen möglicher Kompetenzüberschreitung seitens der Unionsorgane die verfassungsrechtliche und die unionsrechtliche Perspektive nicht vollständig harmonieren, ist dem Umstand geschuldet, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Herren der Verträge bleiben und die Schwelle zum Bundesstaat nicht überschritten wurde (vgl. BVerfGE 123, 267 <370 f.>). Die nach dieser Konstruktion im Grundsatz unvermeidlichen Spannungslagen sind im Einklang mit der europäischen Integrationsidee kooperativ auszugleichen und durch wechselseitige Rücksichtnahme zu entschärfen. Dies kennzeichnet die Zusammenarbeit in der Europäischen Union, die ein Staaten-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund ist (BVerfGE 140, 317 <338 Rn. 44).

Die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist zuvörderst Aufgabe des Gerichtshofs, dem es gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV obliegt, bei der Auslegung und Anwendung der Verträge das Recht zu wahren. Die vom Gerichtshof entwickelten Methoden richterlicher Rechtskonkretisierung beruhen dabei auf den gemeinsamen (Verfassungs-)Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 340 Abs. 2 AEUV), wie sie sich nicht zuletzt in der Rechtsprechung ihrer Verfassungs- und Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte niedergeschlagen haben Die Handhabung dieser Methoden und Grundsätze kann – und muss – derjenigen durch innerstaatliche Gerichte nicht vollständig entsprechen, sie kann sich über diese aber auch nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Die Eigentümlichkeiten des Unionsrechts bedingen allerdings nicht unbeträchtliche Abweichungen hinsichtlich der Bedeutung und Gewichtung der unterschiedlichen Interpretationsmittel. Eine offenkundige Außerachtlassung der im europäischen Rechtsraum überkommenen Auslegungsmethoden oder allgemeiner, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Rechtsgrundsätze ist vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV nicht umfasst. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, bei Auslegungsfragen im Unionsrecht, die auch bei methodengerechter Bewältigung im üblichen rechtswissenschaftlichen Diskussionsrahmen zu verschiedenen Ergebnissen führen können, seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Gerichtshofs zu setzen (BVerfGE 126, 286 <307>). Es muss die Entscheidung des Gerichtshofs vielmehr auch dann respektieren, wenn dieser zu einer Auffassung gelangt, der sich mit gewichtigen Argumenten entgegentreten ließe, solange sie sich auf anerkannte methodische Grundsätze zurückführen lässt und nicht objektiv willkürlich erscheint.

2. Die Auffassung des Gerichtshofs, der Beschluss des EZB-Rates über das PSPP und seine Änderungen seien noch kompetenzgemäß, verkennt in offensichtlicher Weise Bedeutung und Tragweite des auch bei der Kompetenzverteilung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) und ist wegen der vollständigen Ausklammerung der tatsächlichen Auswirkungen des Programms auf die Wirtschaftspolitik methodisch schlechterdings nicht mehr vertretbar.

Der Ansatz des Gerichtshofs, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die tatsächlichen Wirkungen außer Acht zu lassen und auf eine wertende Gesamtbetrachtung zu verzichten, verfehlt die Anforderungen an eine nachvollziehbare Überprüfung der Einhaltung des währungspolitischen Mandats des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB. Bei dieser Handhabung kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) die ihm zukommende Korrektivfunktion zum Schutz mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten nicht erfüllen, was das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EUV) im Grunde leerlaufen lässt.

Das völlige Ausblenden aller wirtschaftspolitischen Auswirkungen widerspricht auch der methodischen Herangehensweise des Gerichtshofs in nahezu sämtlichen sonstigen Bereichen der Unionsrechtsordnung. Das wird der Schnittstellenfunktion des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und den Rückwirkungen, die dieses auf die methodische Kontrolle seiner Einhaltung haben muss, nicht gerecht.

3. Die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die darauf gestützte Bestimmung des Mandats des ESZB überschreiten deshalb das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV erteilte Mandat. Die Selbstbeschränkung seiner gerichtlichen Prüfung darauf, ob ein „offensichtlicher“ Beurteilungsfehler der EZB vorliegt, ob eine Maßnahme „offensichtlich“ über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgeht oder ob deren Nachteile „offensichtlich“ außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, vermag die auf die Währungspolitik begrenzte Zuständigkeit der EZB nicht einzuhegen. Sie gesteht ihr vielmehr selbstbestimmte, schleichende Kompetenzerweiterungen zu oder erklärt diese jedenfalls für gerichtlich nicht oder nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Die Wahrung der kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union hat jedoch entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung des demokratischen Prinzips und die rechtliche Verfasstheit der Europäischen Union.

II. Da der Senat somit nicht an die Entscheidung des Gerichtshofs gebunden ist, hat er eigenständig zu beurteilen, ob das Eurosystem mit den Beschlüssen zur Errichtung und Durchführung des PSPP noch innerhalb der ihm primärrechtlich eingeräumten Kompetenzen gehandelt hat. Das ist mangels hinreichender Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit nicht der Fall.

Ein Programm zum Ankauf von Staatsanleihen wie das PSPP, das erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen hat, setzt insbesondere voraus, dass das währungspolitische Ziel und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen jeweils benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Die unbedingte Verfolgung des mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziels, eine Inflationsrate von unter, aber nahe 2 % zu erreichen, unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen missachtet daher offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die erforderliche Abwägung des währungspolitischen Ziels mit den mit dem eingesetzten Mittel verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen ergibt sich nicht aus den verfahrensgegenständlichen Beschlüssen. Sie verstoßen deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV und sind von der währungspolitischen Kompetenz der EZB nicht gedeckt.

Die Beschlüsse beschränken sich auf die Feststellung, dass das angestrebte Inflationsziel nicht erreicht sei und weniger belastende Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie enthalten keine Prognose zu den wirtschaftspolitischen Auswirkungen des Programms sowie dazu, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu den erstrebten währungspolitischen Vorteilen stehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der EZB-Rat die im PSPP angelegten und mit ihm unmittelbar verbundenen Folgen erfasst und abgewogen hätte, die dieses aufgrund seines Volumens von über zwei Billionen Euro und einer Laufzeit von mittlerweile mehr als drei Jahren zwangsläufig verursacht. Die negativen Auswirkungen des PSPP nehmen mit wachsendem Umfang und fortschreitender Dauer zu, sodass sich mit der Dauer auch die Anforderungen an eine solche Abwägung erhöhen.

Das PSPP verbessert die Refinanzierungsbedingungen der Mitgliedstaaten, weil sich diese zu deutlich günstigeren Konditionen Kredite am Kapitalmarkt verschaffen können; es wirkt sich daher erheblich auf die fiskalpolitischen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten aus. Es kann insbesondere dieselbe Wirkung haben wie Finanzhilfen nach Art. 12 ff. des ESM-Vertrags. Umfang und Dauer des PSPP können dazu führen, dass selbst primärrechtskonforme Wirkungen unverhältnismäßig werden. Das PSPP wirkt sich auch auf den Bankensektor aus, indem es risikobehaftete Staatsanleihen in großem Umfang in die Bilanzen des Eurosystems übernimmt, dadurch die wirtschaftliche Situation der Banken verbessert und ihre Bonität erhöht. Zu den Folgen des PSPP gehören zudem ökonomische und soziale Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer jedenfalls mittelbar betroffen sind. So ergeben sich etwa für Sparvermögen deutliche Verlustrisiken. Wirtschaftlich an sich nicht mehr lebensfähige Unternehmen bleiben aufgrund des auch durch das PSPP abgesenkten allgemeinen Zinsniveaus weiterhin am Markt. Schließlich begibt sich das Eurosystem mit zunehmender Laufzeit des Programms und steigendem Gesamtvolumen in eine erhöhte Abhängigkeit von der Politik der Mitgliedstaaten, weil es das PSPP immer weniger ohne Gefährdung der Stabilität der Währungsunion beenden und rückabwickeln kann.

Diese und andere erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen hätte die EZB gewichten, mit den prognostizierten Vorteilen für die Erreichung des von ihr definierten währungspolitischen Ziels in Beziehung setzen und nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abwägen müssen. Eine solche Abwägung ist, soweit ersichtlich, weder zu Beginn des Programms noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Ohne die Dokumentation, dass und wie diese Abwägung stattgefunden hat, lässt sich die rechtliche Einhaltung des Mandats der EZB gerichtlich nicht effektiv kontrollieren.

III. Ob Bundesregierung und Bundestag ihre Integrationsverantwortung auch dadurch verletzt haben, dass sie nicht auf eine Beendigung des PSPP gedrungen haben, kann dagegen nicht abschließend beurteilt werden, weil sich erst nach einer nachvollziehbar dargelegten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den EZB-Rat endgültig feststellen lässt, ob das PSPP in der Sache mit Art. 127 Abs. 1 AEUV vereinbar ist.

IV. Soweit das Urteil des Gerichtshofs einen Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 AEUV verneint, begegnet die Handhabung der seinem Urteil in der Rechtssache Gauweiler entwickelten „Garantien“ für ein Ankaufsprogramm zwar erheblichen Einwänden, da der Gerichtshof darauf verzichtet, die im PSPP enthaltenen Vorkehrungen gegen Umgehungen einer näheren Prüfung zu unterziehen, und sich nicht mit gegenläufigen Indikatoren auseinandersetzt. Der Senat sieht sich insofern aber an die Auffassung des Gerichtshofs gebunden, da angesichts der realen Möglichkeit, dass jedenfalls die vom Gerichtshof anerkannten Garantien von der EZB eingehalten wurden, ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 AEUV noch nicht festgestellt werden kann.

Zwar hat der Gerichtshof einzelnen „Garantien“ wie dem Ankündigungsverbot, der Sperrfrist, dem Verbot des grundsätzlichen Haltens der Anleihen bis zur Endfälligkeit und der Notwendigkeit eines Ausstiegsszenarios ihre Wirkung in der Praxis weitgehend genommen. Ob ein Anleiheankaufprogramm wie das PSPP eine offenkundige Umgehung von Art. 123 Abs. 1 AEUV darstellt, entscheidet sich allerdings nicht an der Einhaltung eines einzelnen Kriteriums, sondern auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung. Im Ergebnis ist eine offensichtliche Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung vor allem deshalb nicht feststellbar, weil

  • das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,
  • die vom Eurosystem getätigten Käufe nur in aggregierter Form bekannt gegeben werden,
  • eine Obergrenze von 33 % je Internationaler Wertpapierkennnummer eingehalten wird,
  • Ankäufe nach dem Kapitalschlüssel der nationalen Zentralbanken getätigt werden,
  • nur Anleihen von Körperschaften erworben werden, die aufgrund eines Mindestratings Zugang zum Anleihemarkt besitzen und
  • Ankäufe begrenzt oder eingestellt und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden sollen, wenn eine Fortsetzung der Intervention zur Erreichung des Inflationsziels nicht mehr erforderlich ist.

V. Eine Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Allgemeinen und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages im Besonderen ist nicht ersichtlich. Zwar würde eine (nachträgliche) Änderung der Risikoverteilung zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken mit Blick auf den Umfang des PSPP von mehr als zwei Billionen Euro die vom Senat entwickelten Grenzen der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und wäre mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar. Für die von den nationalen Zentralbanken erworbenen Staatsanleihen ihrer Mitgliedstaaten sieht das PSPP eine solche – primärrechtlich ohnehin verbotene – Risikoteilung jedoch nicht vor.

VI. Bundesregierung und Deutscher Bundestag sind aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung verpflichtet, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten.

1. Im Falle offensichtlicher und strukturell bedeutsamer Kompetenzüberschreitungen durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union sind die Verfassungsorgane verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen und mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die Einhaltung des Integrationsprogramms und die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie – solange die Maßnahmen fortwirken – geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie möglich begrenzt bleiben.

2. Konkret bedeutet dies, dass die Bundesregierung und der Bundestag aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet sind, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinzuwirken. Entsprechendes gilt für die am 1. Januar 2019 begonnene Reinvestitionsphase des PSPP und seine Wiederaufnahme zum 1. November 2019. Insoweit dauert auch die Pflicht, die Entscheidungen des Eurosystems über Ankäufe von Staatsanleihen unter dem PSPP zu beobachten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Einhaltung des dem ESZB zugewiesenen Mandats hinzuwirken, fort.

3. Deutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Der Bundesbank ist es daher untersagt, nach einer für die Abstimmung im Eurosystem notwendigen Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mitzuwirken, wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen. Unter derselben Voraussetzung ist die Bundesbank verpflichtet, für eine im Rahmen des Eurosystems abgestimmte – auch langfristig angelegte – Rückführung der Bestände an Staatsanleihen Sorge zu tragen.

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Corona-Krise: Mitgliedstaaten können Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützen

Die Mitgliedstaaten können Landwirte, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind, mit bis zu 5.000 Euro und kleine Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft mit bis zu 50.000 Euro entschädigen. Dazu können Mitgliedstaaten, denen noch Mittel aus den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen, dieses Geld einsetzen. Darauf weist die EU-Kommission hin.

Corona-Krise: Mitgliedstaaten können Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2020

Die Mitgliedstaaten können Landwirte, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind, mit bis zu 5.000 Euro und kleine Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft mit bis zu 50.000 Euro entschädigen. Dazu können Mitgliedstaaten, denen noch Mittel aus den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen, dieses Geld einsetzen. Diese Sondermaßnahme für die am stärksten betroffenen Sektoren der Agrar- und Ernährungswirtschaft hat die Kommission am 04.05.2020 zusammen mit weiteren Maßnahmen veröffentlicht.Zu den weiteren Maßnahmen gehören die am 22. April angekündigte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Milch- und Fleischsektor, die befristete Genehmigung selbstorganisierter Marktmaßnahmen der Marktteilnehmer in schwer getroffenen Sektoren und die Flexibilität bei Marktstützungsprogrammen.

Der EU-Kommissar für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Janusz Wojciechowski erklärte dazu: „Wir haben rasch gehandelt, damit den Landwirten und anderen Betroffenen schnellstmöglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Einige Märkte für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurden durch die Krise hart getroffen. Ich bin jedoch zuversichtlich, dass die verabschiedeten Maßnahmen eine spürbare Unterstützung bringen, das richtige Signal an die Märkte senden und bald eine gewisse Stabilität herbeiführen. Dieses Paket zeigt ebenso wie die vorhergehenden Unterstützungsmaßnahmen, dass die Kommission bereit ist und angemessen auf die Situation reagiert. Wir werden die Lage auch weiterhin in engem Kontakt mit den Interessenträgern, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten genau beobachten.“

Zu den außergewöhnlichen Marktmaßnahmen, die am 22. April vorgeschlagen und inzwischen vollständig angenommen und veröffentlicht wurden, zählen:

  • Beihilfen für die private Lagerhaltung: Die Kommission wird Beihilfen für die private Lagerhaltung von Milcherzeugnissen (Magermilchpulver, Butter, Käse) und Fleischerzeugnissen (Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch) gewähren. Durch diese Maßnahme können Erzeugnisse für einen Zeitraum von mindestens 2 bis 3 Monaten und höchstens 5 bis 6 Monaten vorübergehend vom Markt genommen werden. Anträge auf entsprechende Beihilfen können ab dem 7. Mai 2020 gestellt werden. Mit dieser Maßnahme soll der Markt durch eine vorübergehende Verringerung des Angebots stabilisiert werden.
  • Flexibilität bei Marktstützungsprogrammen: Die Kommission wird eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung von Marktstützungsprogrammen für Wein‚ Obst und Gemüse, Olivenöl und Bienenzucht sowie des EU-Schulprogramms (Milch, Obst und Gemüse) zulassen. Ziel dieser Flexibilität ist es, das verfügbare Angebot in den einzelnen Sektoren zu begrenzen und so das Gleichgewicht auf diesen Märkten wiederherzustellen. Außerdem kann dadurch der Schwerpunkt der Finanzierung auf das Krisenmanagement gelegt werden.
  • Befristete Abweichung von den EU-Wettbewerbsregeln: Die Kommission gestattet es, in den Sektoren Milch, Blumen und Kartoffeln von bestimmten EU-Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 222 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation Dadurch können Marktteilnehmer für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten auf ihrer Ebene Marktmaßnahmen selbst planen und durchführen. So wird beispielsweise im Milchsektor eine kollektive Planung der Milcherzeugung gestattet, während im Blumen- und im Kartoffelsektor Marktrücknahmen vorgenommen werden dürfen. Auch die Lagerhaltung durch private Marktteilnehmer wird erlaubt. Die Entwicklung der Verbraucherpreise wird genau beobachtet, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden.
  • Mögliche Entschädigungszahlungen für Landwirte und kleine Unternehmen: Mitgliedstaaten, denen noch Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen, können dieses Geld einsetzen, um im Jahr 2020 Landwirte und kleine Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft zu unterstützen. Dadurch dürfte den am stärksten von der Krise betroffenen Betrieben unmittelbar geholfen werden. Die Mitgliedstaaten können Landwirte mit bis zu 5.000 Euro und kleine Unternehmen mit bis zu 50.000 Euro unterstützen, und zwar zusätzlich zu den De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor und dem zuvor bereits angenommenen höheren Beihilfehöchstsatz.

Diese Maßnahmen folgen auf ein umfassendes Maßnahmenpaket, das die Kommission bereits zu einem früheren Zeitpunkt verabschiedet hat. Durch dieses frühere Paket wird die Agrar- und Ernährungswirtschaft in diesen schwierigen Zeiten mit höheren Beträgen für staatliche Beihilfen, höheren Vorschusszahlungen und verlängerten Fristen für die Einreichung von Zahlungsanträgen unterstützt. Die größere Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik soll den Verwaltungsaufwand für Landwirte und nationale Behörden verringern.

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Pauschalreisen kostenlos stornieren können

Verbraucher haben die Möglichkeit, ihre Auslands-Pauschalreisen, die bis Ende August stattfinden sollen, kostenlos zu stornieren. Das bestätigt ein Gutachten von Reiserechtler Prof. Klaus Tonner im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Pauschalreisen kostenlos stornieren können

vzbv, Pressemitteilung vom 04.05.2020

  • Gutachten bestätigt: Verbraucher können kostenlos Auslands-Pauschalreisen stornieren, die bis Ende August stattfinden sollen. Sie können auch die Restzahlung für solche Reisen zurückhalten.
  • Dies gilt unabhängig von der globalen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die nur bis zum 14. Juni 2020 gilt.
  • Die Voraussetzung einer kostenlosen Stornierung sei aufgrund von Äußerungen hochrangiger Politiker gegeben, wonach ein Auslandsurlaub in diesem Sommer wohl nirgendwo möglich sein werde.

Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, ihre Auslands-Pauschalreisen, die bis Ende August stattfinden sollen, kostenlos zu stornieren. Das bestätigt ein Gutachten von Reiserechtler Prof. Klaus Tonner im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Dies gelte auch unabhängig von der globalen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die sich nur auf einen Zeitraum bis zum 14. Juni 2020 bezieht. Der vzbv begrüßt die Aussage des Gutachtens. Die Geschäftspraktik vieler Reiseanbieter, trotz Ansteckungsgefahr mit Covid-19 und Einschränkungen touristischer Infrastruktur in den Reiseländern, vier Wochen vor Reiseantritt die Zahlung der restlichen Rate zu verlangen, müsse sich nun ändern.

„Die Restzahlung zu verlangen, obwohl nicht sicher ist, dass Verbraucher überhaupt wie gebucht reisen können, ist nicht in Ordnung“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Der vzbv beobachtet Reiseveranstalter, die eine hohe restliche Rate fordern, aber die Reise kurz vor Abflug stornieren. Dann muss der Kunde sehen, wie er sein Geld zurückbekommt.“ Wie schwierig es aber ist, Vorauszahlungen zurückerstattet zu bekommen, zeigten zahlreiche Beschwerden über Reiseanbieter in den Verbraucherzentralen.

Auslandsreisen bis August: kostenlose Stornierung möglich

Um Klarheit zu schaffen und Verbrauchern eine Argumentationshilfe zu geben, hat der vzbv ein juristisches Gutachten vom Reiserechtsexperten Prof. Klaus Tonner in Auftrag gegeben. Zentrales Argument: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Umstände der Covid-19-Pandemie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das legten die bisherigen Pressemeldungen und Aussagen von hochrangigen Politikern wie etwa Bundesaußenminister Heiko Maaß oder dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder nahe. Mit einer Änderung dieser Umstände sei bis Ende August nicht zu rechnen. (Stand 4. Mai 2020, vorbehaltlich weiterer gegenläufiger Meldungen).

Daher könne der Kunde kostenlos stornieren. Damit sei auch keine Restzahlung mehr zu leisten. Der Reiseveranstalter muss die Anzahlung zurückerstatten. Kunden müssten demnach auch nicht darauf warten, dass der Reiseanbieter die Reise absagt. Wenn sie dennoch abwarten oder gleichwohl reisen wollen, müssten sie die Restzahlung erst dann leisten, wenn sicher ist, dass die Reise auch tatsächlich stattfindet.

Gegenüber dem Reiseanbieter müssten Verbraucher dann aber eine sog. „Unsicherheitseinrede“ geltend machen. Es wird dringend empfohlen, sich hierfür an die Verbraucherzentralen vor Ort zu wenden oder sich rechtlichen Beistand zu suchen.

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Zweckgebundene Corona-Soforthilfe nicht pfändbar

Kann ein Steuerberater seine Honorarforderungen aus den Jahren 2014/2015 gegen den Schuldner geltend machen, der Geld aus dem Programm für Corona-Soforthilfen erhalten hatte? Darüber hatte das Landgericht Köln zu entscheiden (Az. 39 T 57/20).

Zweckgebundene Corona-Soforthilfe nicht pfändbar

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.04.2020 zum Urteil 39 T 57/20 vom 23.04.2020 (nrkr)

Kann ein Steuerberater seine Honorarforderungen aus den Jahren 2014/2015 gegen den Schuldner geltend machen, der Geld aus dem Programm für Corona-Soforthilfen erhalten hatte? Darüber hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

Der Gläubiger geht aus einem Titel über Honorarforderungen aus Steuerberatertätigkeit in den Jahren 2014 und 2015 gegen den Schuldner vor. Dazu ließ er sich den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Kontoguthabens gegenüber seiner Bank pfänden und zur Einziehung überweisen. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der Schuldner erhielt über das Programm zur Gewährung von Corona-Soforthilfen 9.000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt mit der Maßgabe, dass die Soforthilfe vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden soll.

Der Schuldner beantragte gegenüber dem Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto und die Freigabe des Betrages i. H. v. 9.000 Euro für sich und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie. Das Amtsgericht gab die Corona-Soforthilfe in voller Höhe an den Schuldner frei.

Hiergegen erhob der Gläubiger sofortige Beschwerde und machte geltend, der Schuldner sei nicht schutzwürdig. Immerhin fahre er einen Pkw der gehobenen Mittelklasse und hätte seine Schulden längst bei ihm begleichen können.

Das Landgericht Köln hat nun bestätigt, dass das Amtsgericht Köln den vollen Betrag der Corona-Soforthilfe zu Recht an den Schuldner freigegeben hatte.

Da das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sog. Pfändungsschutzkonto nicht kennt, hat das Landgericht den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO ausgelegt. Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe sei unpfändbar und schließe daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar wäre. Die Zweckbindung ergebe sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie und könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Es dürfe keinen Unterschied machen, dass die Corona-Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde.

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen-AG aufgrund des sog. Abgasskandals

Das OLG Stuttgart hat die VW-AG zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB an den Käufer eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 verurteilt. Obwohl die Klage erst im Jahr 2019 erhoben wurde, hat das Gericht die Ansprüche nicht als verjährt angesehen (Az. 7 U 470/19).

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen-AG aufgrund des sog. Abgasskandals

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 04.05.2020 zum Urteil 7 U 470/19 vom 30.04.2020

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Norbert Taxis hat mit einem Urteil vom 30.04.2020 die Volkswagen-AG zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an den Käufer eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 verurteilt. Obwohl die Klage erst im Jahr 2019 erhoben wurde, hat der 7. Zivilsenat – anders als der 10. Zivilsenat des OLG Stuttgart (siehe Pressemitteilung vom 15.04.2020 ) – die Ansprüche nicht als verjährt angesehen.

Der Kläger hatte im Jahr 2012 ein Neufahrzeug des Typs VW Sharan bei einem Händler erworben. In diesem war eine sog. Umschalteinrichtung verbaut, die erkennen konnte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befand und in diesem Fall die Abgasrückführungsrate mit der Folge geringeren Stickoxidausstoßes erhöhte. Der Kläger machte wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht Heilbronn hatte erstinstanzlich die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Senat hat ihr überwiegend stattgegeben.

Der 7. Zivilsenat stellte – wie zuvor in anderen Fällen – fest, dass der Volkswagen AG ein sittenwidrig vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die mit der am 25.02.2019 erhobenen Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Kläger) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Weder für eine Kenntnis des Klägers noch für eine grob fahrlässige Unkenntnis würden sich bis zum Schluss des hier relevanten Jahres 2015 ausreichende Anhaltspunkte ergeben. Die öffentlich verbreiteten Informationen durch die Adhoc-Mitteilung der Beklagten 22.09.2015 und die nachfolgende Presseberichterstattung lasse nicht auf eine hinreichende Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal und von einem vorsätzlich sittenwidrigen Handeln der Beklagten schließen. Dem Kläger sei eine grobe Fahrlässigkeit auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil er von der Möglichkeit, auf einer von der Beklagten eingerichteten Internetplattform die Betroffenheit seines Fahrzeugs zu überprüfen, nicht schon im Jahr 2015 Gebrauch gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich dem Kläger – trotz der Medienberichterstattung – ein aktives Bemühen um die Feststellung der Betroffenheit seines Fahrzeugs noch nicht aufdrängen müssen.

Die Verjährung, die danach frühestens mit dem Ablauf des Jahres 2016 begonnen habe, sei deshalb durch die am 25.02.2019 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden.

Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Widerrufsrecht eines Handy-Kunden unabhängig von der Höhe einer angekündigten Preiserhöhung

Das OLG Frankfurt entschied, dass Handy-Kunden unabhängig von der Höhe einer angekündigten Preiserhöhung durch den Mobilfunkanbieter immer ein Widerrufsrecht haben (Az. 1 U 46/19).

Widerrufsrecht eines Handy-Kunden unabhängig von der Höhe einer angekündigten Preiserhöhung

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.05.2020 zum Urteil 1 U 46/19 vom 09.04.2020

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets – auch bei Erhöhungen unter 5 % – ein Widerrufsrecht. Die Androhung einer Sperre für den Fall eines Zahlungsverzugs mit mindestens 75 Euro kann auch in Textform erfolgen, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 04.05.2020 veröffentlichten Urteil.

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen, die Beklagte ist eine Mobilfunkanbieterin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Ziff. 7 der AGBs berechtigt die Beklagte, „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 Euro in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat. Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Der Kläger hält beide Klauseln für unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) und den Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhungen betraf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Klausel beanstandet, wonach eine Sperre in Textform angedroht werden kann, entschied das OLG. Die einfache Textform sei hier nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Textform gebe die Beklagte vielmehr die Rechtslage wieder, „wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45k TKG bestimmten Gebots, dass die Sperre „schriftlich“ angedroht werden muss, ohnehin besteht“, begründet das OLG seine Entscheidung. „Schriftlich“ bedeute nicht „Schriftform“ im Sinne von § 126 BGB. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesgeschichte. Die Notwendigkeit der Androhung diene zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde „durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail,“ stellt das OLG fest.

Zu Recht sei die Beklagte jedoch verurteilt worden, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen – hier in Form einer Preiserhöhung – ein Widerrufsrecht zugestanden werden. Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 126 BGB Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 126b BGB Textform

1Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 2Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

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Auftrag eines Mieters an Legal-Tech-Plattform, die Mietpreisbremse durchzusetzen, ist nach RDG keine vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Rückforderung einer von einem Mieter an seine Vermieterin unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete nicht mehr als „eigenständige“ Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des RDG bewertet werden könne, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Legal-Tech-Plattform darüber hinausgehend gelautet habe, für ihn die „Mietpreisbremse“ bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen (Az. 64 S 95/19).

Auftrag eines Mieters an Legal-Tech-Plattform, die Mietpreisbremse durchzusetzen, ist nach RDG keine vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

LG Berlin, Pressemitteilung vom 29.04.2020 zum Urteil 64 S 95/19 vom 29.04.2020 (nrkr)

Die für Berufungen in Mietsachen zuständige Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2020 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil entschieden, dass die Rückforderung einer von einem Mieter an seine Vermieterin unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete nicht mehr als „eigenständige“ Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bewertet werden könne, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Legal-Tech-Plattform darüber hinausgehend gelautet habe, für ihn die „Mietpreisbremse“ bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen.

Zwar könne die Klägerin – eine als Inkassodienstleisterin zugelassene Legal-Tech-Plattform – aus dem an sie abgetretenen Recht des Mieters eine gegen die Vorschriften der „Mietpreisbremse“ verstoßende und von dem Mieter an seine Vermieterin gezahlte überhöhte Miete zurückfordern. Da diese Tätigkeit hier jedoch als Mittel zum Zweck der Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ und nicht als „eigenständige“ Inkassotätigkeit im Sinne des RDG zu bewerten sei, könne die Klägerin dafür keine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) beanspruchen und daher auch nicht von der Vermieterin einklagen.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte das Amtsgericht Charlottenburg eine u. a. auf Auskunft über vergangene Mieterhöhungen und Modernisierungen, auf Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage gegen eine Vermieterin mit Urteil vom 22. März 2019 in der ersten Instanz abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der klagenden Legal-Tech-Plattform, die gewerblich u. a. die Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sog. „Mietpreisbremse“ (§§ 556d ff. BGB) geltend macht und die sich dafür Rechte des Mieters gegen seine Vermieterin hatte abtreten lassen, haben die Richter der Zivilkammer 64 mit ihrem heutigen Urteil die Entscheidung der ersten Instanz zu den geltend gemachten Auskunftsansprüchen bestätigt, aber der Klage auf Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete im Ergebnis stattgegeben. Die Zivilkammer 64 – so der Vorsitzende in der heutigen Urteilsbegründung – habe bereits in anderen Verfahren entschieden, dass die gesetzlichen Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam seien und daher der überhöhte Teil der Monatsmiete zurückzuzahlen sei.

Die eigentliche Bedeutung dieses Urteils liegt aber darin, dass nach Auffassung der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin der vom Mieter an die Legal-Tech-Plattform erteilte Auftrag zur Durchsetzung der „Mietpreisbremse“, auch wenn er die Rückforderung einer vom Mieter gezahlten überhöhten Monatsmiete umfasst, nicht mehr als „eigenständige“ Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bewertet werden könne. Daher könne die Klägerin für diese Tätigkeit auch keine Vergütung nach dem RVG – im konkreten Fall vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 534,31 Euro nebst Zinsen -beanspruchen.

Die Zivilkammer 64 – so der Vorsitzende in der heutigen Urteilsbegründung – folge zwar der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 29. November 2019 – VIII ZR 285/18 -, wonach der Begriff der Inkassotätigkeit ausweislich der Gesetzesbegründung des RDG weit auszulegen sei, um neuen Berufsbildern nicht von vorne herein den Weg zu verstellen und den Bereich der Rechtsberufe und der freien Berufe zu entbürokratisieren und zu liberalisieren.

Im hier zu entscheidenden Fall sei aber angesichts des zur Beauftragung der Klägerin dienenden und mit den Worten „Mietsenkung beauftragen“ beschrifteten Buttons auf ihrer Homepage das Interesse des Mieters nicht darauf gerichtet gewesen, die nach Ausspruch der Rüge wegen Verstoßes gegen die „Mietpreisbremse“ unter Vorbehalt gezahlte Miete teilweise zurück zu erlangen, also Zahlungsansprüche durchzusetzen. Vielmehr habe die Klägerin dem Mieter versprochen, seine Rechte aus den gesetzlichen Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ nach Kräften durchzusetzen und die Vermieterin dazu zu bringen, die vertraglich vereinbarte Miete auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren. Auch die Vergütung der Klägerin habe nicht etwa vom Gesamtbetrag der insgesamt erfolgreich zurückgeforderten Mietzahlungen, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietreduzierung abhängen sollen.

Nicht anders als im Falle der Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung, die auch nach der Gesetzesauslegung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als Inkassodienstleistung im Sinne des RDG begriffen werden könne, könne daher nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 64 – angesichts des gegenwärtigen Wortlauts des RDG und angesichts des viel weiter gehenden an die Klägerin erteilten Auftrags – die Rückforderung einer überhöhten Miete nicht als „eigenständige“ Inkassodienstleistung angesehen werden, sondern diene der Anspruchsabwehr. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende der Zivilkammer 64 ergänzend ausgeführt, dass es aus Sicht der Kammer erforderlich sei, dass der Gesetzgeber durch eine Konkretisierung des RDG klarstelle, ob auch solche weiter gehenden Tätigkeiten wie die der Klägerin im hiesigen Fall noch als zulässige Inkassodienstleistung bewertet werden sollen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Zivilkammer 64 hat die Revision zum Bundesgerichtshof mit der Begründung zugelassen, dass sie mit ihrem Urteil von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abweiche. Eine Revision kann beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.

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Keine Nadelepilation für Transsexuelle

Krankenkassen dürfen generell keine Leistungen von Kosmetikstudios bezahlen. Welche Folgen daraus für die Barthaarentfernung bei Transsexuellen entstehen, hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Urteil aufgezeigt (Az. L 16 KR 462/19).

Keine Nadelepilation für Transsexuelle

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 04.05.2020 zum Urteil L 16 KR 462/19 vom 17.03.2020

Krankenkassen dürfen generell keine Leistungen von Kosmetikstudios bezahlen. Welche Folgen daraus für die Barthaarentfernung bei Transsexuellen entstehen, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Urteil aufgezeigt.

Zugrunde lag das Verfahren einer Frau (geb. 1963) aus Braunschweig, die als Mann geboren wurde und eine operative Geschlechtsangleichung durchführen ließ. Nach der OP sollten die Barthaare entfernt werden. Eine Laser-Epilation bei ihrem Hautarzt brachte zunächst gute Erfolge. Es verblieben jedoch einige weißhaarige Bereiche, bei denen der Laser nicht wirkte.

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau daher die Kostenübernahme für eine Nadelepilation in einem Kosmetikstudio. Sie teilte dazu mit, dass weißliche, borstige Haare nur mit der Elektronadel entfernt werden könnten. Es gäbe keinen Arzt, der diese Behandlung anbieten würde. Für ihre Kosmetikerin sei es jedoch eine Standardtherapie.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da eine Nadelepilation innerhalb des gesetzlichen Systems nur von Dermatologen erbracht werden dürfe. Auch wenn faktisch keine Ärzte diese Behandlung erbringen würden, so liege es am Gesetzgeber bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung, weitere Berufsgruppen anzuerkennen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt, denn eine Epilationsbehandlung unterliege dem Arztvorbehalt. Hierfür gebe es auch keine Ausnahmen. Zwar sei es als sog. Systemversagen zu bewerten, dass keine Ärzte die benötigte Behandlung anbieten würden. Gleichwohl folge daraus kein Anspruch auf eine Leistung durch eine andere Berufsgruppe. Denn die Krankenkassen könnten nach ihrem Aufgabenkreis nur auf systeminterne Leistungen für ihre Versicherten zugreifen. Weiteres sei für die Kasse rechtlich unmöglich und könne allein vom Gesetzgeber geregelt werden. Die Gerichte seien hierzu nicht befugt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

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Hilfen für Studentinnen und Studenten

In der Corona-Pandemie haben viele Studentinnen und Studenten ihre Jobs verloren. Viele haben keine andere finanzielle Förderung oder ausreichende Rücklagen. Ihnen stellt die Bundesregierung nun eine Überbrückungshilfe zur Verfügung.

Hilfen für Studentinnen und Studenten

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.04.2020

In der Corona-Pandemie haben viele Studentinnen und Studenten ihre Jobs verloren. Viele haben keine andere finanzielle Förderung oder ausreichende Rücklagen. Was also tun? Ihnen stellt die Bundesregierung nun eine Überbrückungshilfe zur Verfügung.

Die Bundesregierung will dafür sorgen, dass Studentinnen und Studenten durch die Pandemie nicht in den Abbruch ihres Studiums getrieben werden.

Die Corona-Pandemie stellt viele Studentinnen und Studenten vor finanzielle Probleme. Zwei Drittel der Studierenden arbeiten neben dem Studium. Viele von ihnen haben ihre Jobs infolge der aktuellen Situation verloren. Bei manchen bricht auch die finanzielle Unterstützung durch die Eltern weg oder fällt geringer aus.

Ihnen bietet das Bundesbildungsministerium nun eine Überbrückungshilfe an. „Wir dürfen nicht zulassen, dass die Corona-Pandemie Studierende in den Abbruch oder die Aufgabe ihres Studiums treibt“, sagte Bundesbildungsministerin Anja Karliczek. Bis zu eine Milliarde Euro stehen insgesamt zur Verfügung.

Zinsloser KfW-Kredit

Studentinnen und Studenten steht nun die Möglichkeit offen, ein in der Startphase zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen – auf Basis des langbewährten KfW-Studienkredits. Dies gilt sowohl für neue Antragsteller als auch für solche, die bis März 2021 bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen. Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studentinnen und Studenten soll der Studienkredit von Juli 2020 bis März 2021 geöffnet werden.

Darüber hinaus stellt das Bundesbildungsministerium dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort bereit.

Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat und kann unbürokratisch online beantragt werden.

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Bund stellt 10 Millionen Euro für Corona-bedingte Schutzmaßnahmen in Museen bereit

Kulturstaatsministerin Monika Grütters stellt aus dem Kulturetat zehn Millionen Euro für ein Sofortprogramm NEUSTART zur Verfügung, mit dem Corona-bedingte Umbaumaßnahmen in Kultureinrichtungen finanziert werden können. Das soll helfen, kleineren und mittleren Kultureinrichtungen in Deutschland die rasche Wiedereröffnung nach der Pandemie-bedingten Schließung zu ermöglichen.

Bund stellt 10 Millionen Euro für Corona-bedingte Schutzmaßnahmen in Museen bereit

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.04.2020

Kulturstaatsministerin Monika Grütters stellt aus dem Kulturetat zehn Millionen Euro für ein Sofortprogramm NEUSTART zur Verfügung, mit dem Corona-bedingte Umbaumaßnahmen in Kultureinrichtungen finanziert werden können. Das soll helfen, kleineren und mittleren Kultureinrichtungen in Deutschland die rasche Wiedereröffnung nach der Pandemie-bedingten Schließung zu ermöglichen. „Kultur stärkt gerade in diesen Zeiten gesellschaftlichen Zusammenhalt und Teilhabe“, sagte Grütters. „Kultur ist Lebensmittel für unsere Demokratie. Die Wiedereröffnung von Museen und Gedenkstätten z. B. wäre ein wichtiger, nächster Schritt zur Sicherung der kulturellen Grundversorgung.“

Monika Grütters erklärte weiter: „Mir ist bewusst, dass unsere Kultureinrichtungen – und ihr Publikum – sehnsüchtig darauf warten, ihre ‚Pforten‘ nach der Corona-bedingten Schließung wieder öffnen zu können. Aktuell haben die Museen unter dem Dach des Museumsbundes sehr vernünftige und verantwortungsvolle Vorschläge entwickelt, wie sich Zugang und Gesundheitsschutz miteinander verbinden lassen. Kultureinrichtungen bereiten sich intensiv auf den Neustart vor. Das wollen wir unterstützen.“

Zur Unterstützung von Kultureinrichtungen bei Umbauten und Ausstattungsmaßnamen zur Reduzierung der Infektionsgefahr bei einer Wiedereröffnung stellt die BKM 2020 bis zu zehn Millionen Euro Fördermittel zur Verfügung. Gefördert werden Investitionen zwischen 10.000 und 50.000 Euro. Antragsberechtigt sind Museen, Ausstellungshallen und Gedenkstätten ebenso wie Veranstaltungsorte von Konzert- und Theateraufführungen sowie soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser.

Der Deutsche Museumsbund und die Landesmuseumsbünde hatten Empfehlungen gegeben, wie die Einrichtungen Zugang und Gesundheitsschutz miteinander vereinbaren können. Neben einer Begrenzung der Besucherzahlen, Abstandsregelungen und Schutzmasken sind dabei Online-Ticketing und Zeitfenster, erhöhte Reinigungsintervalle und besondere Schutzmaßnahmen im Eingangsbereich vorgesehen.

Grütters plädierte dafür, im Falle weiterer Lockerungen jetzt Kultureinrichtungen wie Museen und Gedenkstätten in den Blick zu nehmen. „Weiterhin gilt aber: Die Gesundheit der Besucher und Mitarbeiter hat Priorität“, sagte die Kulturstaatsministerin.

Die Fördergrundsätze und weitere Informationen zur Antragstellung sind auf der Homepage der BKM sowie des Bundesverbandes Soziokultur e.V. abrufbar.

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