Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der Tochter eines jüdischen Emigranten als offensichtlich begründet stattgegeben, der die Einbürgerung mit der Begründung versagt worden war, dass sie als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung ihres Vaters nicht hätte erlangen können (Az. 2 BvR 2628/18).

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Beschluss 2 BvR 2628/18 vom 20.05.2020

Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Mit am 17.06.2020 veröffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde der Tochter eines jüdischen Emigranten als offensichtlich begründet stattgegeben, der die Einbürgerung mit der Begründung versagt worden war, dass sie als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung ihres Vaters nicht hätte erlangen können. Eine solche Auslegung verstößt gegen grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Namentlich wird der Verfassungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG, alle Kinder ungeachtet ihres Familienstandes gleich zu behandeln, nicht erfüllt. Zudem liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 GG, da nach dieser Auslegung der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur im Verhältnis zur Mutter anerkannt wird.

Sachverhalt:

Die im Jahr 1967 in den USA geborene Beschwerdeführerin ist wie ihre Mutter US-amerikanische Staatsangehörige. Ihrem 1921 geborenen Vater wurde 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Er war als Jude in die USA geflohen. Die Eltern der Beschwerdeführerin waren nicht verheiratet. Der Vater erkannte sie als sein Kind an. Sie beantragte 2013 die Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG und begründete im Bundesgebiet ihren Wohnsitz. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag auf Einbürgerung ab. Zwar habe der Vater der Beschwerdeführerin zu dem Personenkreis des Art. 116 Abs. 2 GG gehört. Zusätzlich sei jedoch eine hypothetische Prüfung erforderlich, ob der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei ihrem Vater Auswirkungen auf den Erwerb beziehungsweise Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch sie gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei nichtehelich geboren worden und habe deshalb die Staatsangehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht von ihrem Vater erwerben können. Die Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg blieb bis hin zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erfolglos.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Bei der Anwendung von Regelungen zur Staatsangehörigkeit, die mit einer Generationenfolge an die Familienbindung des Einzelnen anknüpfen, sind die Wertentscheidungen zu beachten, in denen die Verfassung das Verhältnis der Geschlechter zueinander, die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt.

1. Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Art. 6 Abs. 5 GG enthält die Wertentscheidung, dass ein Kind nicht wegen seiner nichtehelichen Geburt benachteiligt werden darf. Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder ist verboten. Der Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Verwaltung und der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen. Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann überdies eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit wegen der Auswirkung einer solchen Maßnahme auf das Privatleben einer Person in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Denn das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben umfasst Aspekte der sozialen Identität einer Person. Wenn ein Staat das Recht vorsieht, seine Staatsangehörigkeit zu erlangen, muss dieses Recht auch ohne Diskriminierung gegenüber nichtehelichen Kindern ausgestaltet sein. Eine unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die angewandten Mittel nicht verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten verfügen hier zwar über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Es müssen aber „sehr gewichtige Gründe“ vorgebracht werden, damit eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann.

2. Daneben verbietet Art. 3 Abs. 2 GG die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht und schützt sowohl Männer als auch Frauen vor Benachteiligung. Bei Regelungen, die an den Geschlechterunterschied der Eltern anknüpfen, kann Art. 3 Abs. 2 GG insbesondere als objektiver Wertmaßstab von Bedeutung sein. Wenn die Staatsangehörigkeit eines Kindes von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils abhängig gemacht wird, so verbietet Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich, das Problem der Staatsangehörigkeit von Kindern einseitig zulasten der Mutter oder des Vaters zu lösen.

II. An diesen Maßstäben gemessen halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Interpretation von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben die Gerichte unter Zugrundelegung eines engen Abkömmlingsbegriffs trotz der offenen Formulierung der Norm die Wertentscheidungen des hier vorrangig maßgeblichen Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Sie haben nicht beachtet, dass die Interpretation des Abkömmlingsbegriffs in einer Weise, die nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters mitumfasst, den Wertentscheidungen des Grundgesetzes besser entspricht als die von ihnen gewählte enge Auslegung und daher den Vorzug verdient.

1. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach setzt nach dem Gesetzeszweck der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft.

2. Die Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“ im Sinne von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG in den angegriffenen Entscheidungen trägt der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Ist eine Norm so formuliert, dass mehrere Auslegungsergebnisse möglich sind, ist diejenige Auslegung zu wählen, welche die juristische Wirkungskraft einer Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet und den Wertentscheidungen der Verfassung am besten Rechnung trägt. Art. 116 Abs. 2 GG ist einer solchen Auslegung zugänglich.

Dem Wortlaut lässt sich eine Eingrenzung auf eheliche Abkömmlinge nicht zwingend entnehmen. Die systematische Stellung des Art. 116 Abs. 2 GG spricht zudem dafür, dass nichteheliche Kinder ebenso wie im Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 1 GG vom Abkömmlingsbegriff umfasst sind. Nach seinem Sinn und Zweck dient Art. 116 Abs. 2 GG der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts. Der Gesetzeszweck der Wiedergutmachung steht einer einengenden Auslegung grundsätzlich entgegen, was ebenfalls für eine Einbeziehung der nichtehelichen Kinder eines ausgebürgerten Vaters spricht. Die Ausbürgerung von jüdischen Staatsbürgern im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung bleibt ein historisches Geschehen, das als solches nicht nachträglich beseitigt werden kann. Art. 116 Abs. 2 GG will aber das Unrecht, das den ausgebürgerten Verfolgten angetan worden ist, im Rahmen des Möglichen ausgleichen. Eine weite Auslegung erscheint auch deshalb angezeigt, weil im Rahmen der hypothetischen Prüfung bei der Einbürgerung von Abkömmlingen nicht mehr in Kraft befindliche Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts perpetuiert werden, die den Wertentscheidungen des Grundgesetzes zuwiderlaufen. Schließlich lässt sich auch der Entstehungsgeschichte ein Ausschluss von nichtehelichen Kindern nicht entnehmen.

3. Danach ist es verfassungsrechtlich geboten, den Begriff „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG weit auszulegen, dabei die in Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Wertentscheidungen miteinzubeziehen und den Einbürgerungsanspruch nicht solchen Abkömmlingen vorzuenthalten, die nach einem durch das Grundgesetz überwundenen Rechtsverständnis die Staatsangehörigkeit von ihrem Vater auch ohne dessen Ausbürgerung nicht hätten erwerben können.

Die Auslegung der Verwaltungsgerichte in den angegriffenen Entscheidungen verstößt zuvörderst gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 6 Abs. 5 GG. Wenn es dem Verfassungsgeber notwendig erschien, Differenzierungen nach der Abstammung durch einen besonderen Verfassungssatz zu verbieten, damit diese unter dem Grundgesetz wirksam ausgeschlossen werden, spricht dies gegen eine Auslegung des Grundgesetzes an anderer Stelle, die nichteheliche Kinder vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater ausschließt. Art. 6 Abs. 5 GG stellt mit dem Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder die menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts, und diese Wertentscheidung muss auch bei der Bestimmung des Begriffs „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG beachtet werden. Die in dem heute nicht mehr gültigen Staatsangehörigkeitsrecht vorgenommene ausschließliche Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter ist weder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein wesentlicher noch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein sehr gewichtiger Grund, der die Ungleichbehandlung des nichtehelichen Kindes beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen könnte.

Daneben ist es auch mit Art. 3 Abs. 2 GG als objektivem Wertmaßstab nicht vereinbar, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip nur im Verhältnis zu einem Elternteil, im Falle einer nichtehelichen Geburt allein zur Mutter, anerkannt wird. Denn eine Regelung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter regelt nicht nur den objektiven Status des Kindes, sondern berührt auch unmittelbar die Rechtsstellung der Elternteile in ihrem Verhältnis zum Staat wie zur Familie. Das Abstammungsprinzip als Grundlage des Staatsangehörigkeitserwerbs soll zum einen die Bindung an die eigenständige soziale Einheit der Familie vermitteln und gewährleisten, zum anderen macht die gemeinsame Bindung an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft einen Teil der vielfältigen engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aus und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken. Die Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 2 GG wird verfehlt, wenn ein solcher Zusammenhang abhängig vom Geschlecht nur im Verhältnis von Mutter und Kind, nicht aber im Verhältnis von Vater und Kind anerkannt wird. Dies gilt bei einer Auslegung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht nur, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, sondern auch dann, wenn es um das Verhältnis eines nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern geht.

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Beschäftigte sind während des Aufenthaltes in der Toilettenanlage nicht unfallversichert

Das LSG Baden-Württemberg hält daran fest, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits an der Außentür zur Toilettenanlage endet und nicht erst mit dem Durchschreiten der Schwelle zu den Toilettenkabinen (Az. L 10 U 2537/18).

Beschäftigte sind während des Aufenthaltes in der Toilettenanlage nicht unfallversichert

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.05.2020 zum Urteil L 1 U 3920/18 vom 30.04.2020

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hält daran fest, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits an der Außentür zur Toilettenanlage endet und nicht erst mit dem Durchschreiten der Schwelle zu den Toilettenkabinen.Die Klägerin war in einem Feinkostladen eines großen Einkaufszentrums in der Nähe von Stuttgart beschäftigt. Im September 2016 rutschte sie im Toilettenraum, der dem gesamten Personal zur Verfügung stand, auf nassem Boden aus und stürzte auf die rechte Körperseite. Sie hatte die Außentür der zur Toilettenanlage gehörenden Räumlichkeiten durchschritten und befand sich beim Sturz an der Türschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und den Toilettenkabinen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das LSG wies ihre Berufung zurück. Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme gehört zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist. Bei natürlicher Betrachtungsweise zählt zum Vorgang des Verrichtens der Notdurft diese selbst und das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Ein eventuell zuvor bestehender Versicherungsschutz endet an der Außentür zur Toilettenanlage. Diese auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das sich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten ließ. Anders als der Dienstunfallschutz nach dem Beamtenrecht, der grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn anknüpft, erfordert der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit, etwa als Beschäftigte.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Kraft Gesetzes sind versichert Beschäftigte.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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Mitglieder des DRK sind auch bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben aufgrund eines Ehrenamtes gesetzlich unfallversichert

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (Az. L 10 U 4485/18).

Mitglieder des DRK sind auch bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben aufgrund eines Ehrenamtes gesetzlich unfallversichert

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.05.2020 zum Urteil L 10 U 4485/18 vom 30.04.2020

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) bekräftigt, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt.

Der Kläger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (DRK) und langjähriger ehrenamtlicher Vorsitzender eines Ortsvereins in der Nähe von Freiburg im Breisgau. Zu dessen satzungsmäßiger Aufgabe gehört neben der Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen unter anderem die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern. Dieser pflegt seit über 25 Jahren eine freundschaftliche Beziehung zu dem Ortsverein eines anderen Kreisverbandes. Sie tauschen sich über die Arbeit des DRK aus und treffen sich mehrmals im Jahr zu gemeinsamen Übungen und Fortbildungen. An den Generalversammlungen nehmen sie gegenseitig teil, wobei der Kläger diese stets besuchte.

Jener Ortsverein lud zu einer Generalversammlung Mitte März 2017 in einen Landgasthof ein. Die Einladung richtete sich an alle aktiven und passiven Mitglieder sowie Freunde des DRK. Die Tagesordnung umfasste auch Grußworte der Gäste. Der Kläger, dessen Ortsverein eine Einladung erhielt, sah sich verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen und beabsichtigte, Grußworte zu sprechen. Im Anschluss an die Versammlung wollte er sich mit den Verantwortlichen des einladenden Ortsvereins zusammensetzen und gegebenenfalls Termine abklären.

Am Tag der Veranstaltung machte er sich mit fünf weiteren Mitgliedern seines Ortsvereins im DRK-Mannschaftsbus auf den Weg zur Generalversammlung, wobei er das Fahrzeug lenkte. Auf der Fahrt kollidierte er mit einem Personenkraftwagen, dessen Fahrer in einen Sekundenschlaf gefallen war. Durch die Kollision kam der Bus von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Dabei wurde eine Insassin getötet und die anderen fünf zum Teil schwer verletzt. Der Kläger erlitt ein Rasanztrauma mit einer Schädel- und Schulterprellung. Hierüber berichtete die lokale Presse .

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Neben Hilfeleistungen für ein Ereignis, das den Unfallbegriff erfülle, erstrecke sich der Versicherungsschutz zwar auch auf alle mit den Aufgaben des Hilfsunternehmens zusammenhängenden Tätigkeiten. Rein gesellschaftliche Anlässe seien indes abzugrenzen. Die Teilnahme an der Generalversammlung sei freiwillig gewesen und habe nicht den wesentlichen Zwecken des Hilfsunternehmens gedient.

Das zuständige Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Das LSG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Handlungen und Maßnahmen, die sich aus der Existenz des Betriebs selbst und seinen Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben. Entscheidend ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich, einschließlich der organisatorischen, administrativen und sozialen beziehungsweise vereinsrechtlichen Belange. Der Kläger verfolgte mit der geplanten Teilnahme an der Generalversammlung aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender eines Ortsvereins repräsentative und organisatorische Belange. Er kam seiner satzungsmäßigen Verpflichtung nach enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern nach. Der gesellige Zweck hatte eine untergeordnete Bedeutung. Die Teilnahme stand somit in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und ist versichert.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Kraft Gesetzes sind versichert Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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Rauchen am Arbeitsplatz schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht generell aus

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist (Az. 1 U 3920/18).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.05.2020 zum Urteil L 1 U 3920/18 vom 04.05.2020

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) verdeutlicht, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist.

Der 1. Senat des LSG bestätigt unter Zurückweisung der Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (SG) im Verfahren S 7 U 3152/17, mit welcher der Witwe eines verstorbenen versicherten Arbeitnehmers Hinterbliebenenversorgung zugesprochen wurde. Dieser hatte im Frühjahr 2017 ein Großfeuer an seinem Arbeitsort verursacht, als er vor Beginn seiner Schicht verbotswidrig rauchen wollte, dann vor Schreck sein wohl defektes Feuerzeug fallen ließ und dadurch eine Folie auf dem Boden der Betriebsstätte in Brand geriet. Die tödlichen Verletzungen zog er sich nicht hierbei zu, sondern bei dem anschließenden Versuch, die Flammen mit seinen Füßen auszutreten. Dabei geriet seine Kleidung in Brand. Hierüber berichtete die lokale
Presse.

Das LSG bekräftigt, dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente, weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 63 Abs. 1 SGB VII

Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld (Nr. 1), Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung (Nr. 2), Hinterbliebenenrenten (Nr. 3), Beihilfe (Nr. 4). Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

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Kommission untersucht Apples App-Store-Regeln und das Verhalten von Apple bei Apple Pay

Die EU-Kommission hat zwei förmliche kartellrechtliche Untersuchungen gegen Apple eingeleitet. Zum einen prüft die EU-Wettbewerbsaufsicht, ob Apples Regeln für App-Entwickler zum Vertrieb von Apps über den App-Store gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Zum anderen wird das Verhalten von Apple im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienst Apple Pay, insbesondere die Maßnahmen zur Integration von Apple Pay in kommerzielle Apps und Websites auf iPhones und iPads sowie mutmaßliche Verweigerungen des Zugangs zu Apple Pay geprüft.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.06.2020

Die Europäische Kommission hat am 16.06.2020 zwei förmliche kartellrechtliche Untersuchungen gegen Apple eingeleitet. Zum einen prüft die EU-Wettbewerbsaufsicht, ob Apples Regeln für App-Entwickler zum Vertrieb von Apps über den App-Store gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Dabei geht es um die verbindliche Verwendung von Apples hauseigenem System für In-App-Käufe und die Einschränkung der Möglichkeiten der Entwickler, iPhone- und iPad-Nutzer über günstigere alternative Kaufoptionen außerhalb der Apps zu informieren. Hintergrund sind Beschwerden des Streamingdienstes Spotify und eines Hörbuch-Händlers. Zum anderen prüft die Kommission das Verhalten von Apple im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienst Apple Pay, insbesondere die Maßnahmen zur Integration von Apple Pay in kommerzielle Apps und Websites auf iPhones und iPads sowie mutmaßliche Verweigerungen des Zugangs zu Apple Pay.

Die Untersuchungen von Apples App-Store-Regeln betreffen die Anwendung dieser Regeln auf alle Apps, die mit Apples eigenen Apps und Diensten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Wettbewerb stehen.

Die Untersuchung von Apples App-Store-Regeln

Die Untersuchungen gehen auf voneinander unabhängige Beschwerden von Spotify und eines E-Book-/Hörbuch-Vertriebshändlers über die Auswirkungen der App-Store-Regeln auf den Wettbewerb in den Bereichen Musik-Streaming und E-Books/Hörbücher zurück.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: “Mobilfunkanwendungen haben die Art und Weise, wie wir auf Inhalte zugreifen, grundlegend verändert. Apple legt die Regeln für den Vertrieb von Apps an Nutzer von iPhones und iPads fest. Es scheint, als habe Apple beim Vertrieb von Apps und Inhalten an Nutzer der beliebten Apple-Geräte die Rolle eines “Torwächters” eingenommen. Wir müssen sicherstellen, dass Apples Regeln nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf Märkten führen, auf denen Apple, beispielsweise mit seinem Musik-Streaming-Dienst Apple Music oder mit Apple Books, mit anderen App-Entwicklern konkurriert. Ich habe daher beschlossen, Apples App-Store-Regeln und deren Vereinbarkeit mit dem EU-Wettbewerbsrecht genau zu prüfen.”

iPhone- und iPad-Nutzer können über den App Store nur native (nicht webbasierte) Apps herunterladen.

Die Kommission wird insbesondere zwei Beschränkungen untersuchen, die Apple in seinen Vereinbarungen mit Unternehmen, die Apps an Nutzer von Apple-Geräten vertreiben wollen, festgelegt hat:

(i) Die verbindliche Verwendung von Apples hauseigenem System “IAP” für In-App-Käufe für den Vertrieb kostenpflichtiger digitaler Inhalte. Apple verlangt über IAP eine Provision von 30 Prozent auf alle Abonnementgebühren von den App-Entwicklern.

(ii) Einschränkungen der Möglichkeiten der Entwickler, die Nutzer über alternative Kaufoptionen außerhalb der Apps zu informieren. Zwar erlaubt Apple seinen Nutzern, Inhalte wie Musik, E-Books und Hörbücher auch dann innerhalb der App zu konsumieren, wenn sie an anderer Stelle (z. B. auf der Website des App-Entwicklers) gekauft wurden, doch die Regeln hindern die Entwickler daran, die Nutzer über solche zumeist kostengünstigeren Kaufoptionen zu informieren.

Die Beschwerden

Am 11. März 2019 reichte der Musik-Streaming-Anbieter und Wettbewerber von Apple Music? Spotify? eine Beschwerde wegen der beiden Regelungen in Apples Lizenzvereinbarungen mit Entwicklern und den damit verbundenen App Store Review Guidelines sowie wegen ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb bei Musik-Streaming-Diensten ein.

Nach einer vorläufigen Untersuchung hat die Kommission Bedenken, dass Apples Beschränkungen den Wettbewerb zwischen Musik-Streaming-Diensten auf Apple-Geräten verzerren könnten. Die Wettbewerber von Apple haben entweder beschlossen, die Option eines In-App-Abonnements gänzlich einzustellen, oder ihre Abonnementpreise in der App angehoben und damit Apples Gebühr an die Verbraucher weitergegeben. In beiden Fällen war es ihnen nicht gestattet, Nutzer über alternative Abonnementmöglichkeiten außerhalb der App zu informieren. Der IAP-Zwang scheint Apple bei Abonnements zudem die volle Kontrolle über die Kundenbeziehungen seiner Wettbewerber zu geben. Den Wettbewerbern werden dadurch wichtige Kundendaten vorenthalten, während Apple wertvolle Daten über die Tätigkeiten und Angebote seiner Wettbewerber erhalten kann.

Am 5. März 2020 reichte ein E-Book- und Hörbuchhändler, mit dem Apple über die Apple-Book-App im Wettbewerb steht, ebenfalls eine Beschwerde gegen Apple ein. Diese Beschwerde wirft ähnliche Bedenken wie die Sache Spotify auf, allerdings hinsichtlich des Vertriebs von E-Books und Hörbüchern.

Die nächsten Schritte

Die Kommission wird die möglichen Auswirkungen von Apples Geschäftspraxis im App-Store untersuchen, insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb im Bereich Musik-Streaming und E-Books/Hörbücher. Diese Geschäftspraxis könnte letztlich den Verbrauchern schaden, da sie sie daran hindern könnte, mehr Kaufoptionen und niedrigere Preise wahrzunehmen.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall werden auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Register unter den Nummern AT.40437 (Apple – App Store Practices – music streaming) und AT.40652 (Apple – App Store Practices – e-books/audiobooks) veröffentlicht.

Apples Verhalten im Zusammenhang mit Apple Pay

Die Europäische Kommission hat parallel dazu eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob das Verhalten von Apple in Zusammenhang mit Apple Pay gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt. Sie prüft insbesondere die Geschäftsbedingungen von Apple und seine sonstigen Maßnahmen zur Integration von Apple Pay in kommerzielle Apps und Websites auf iPhones und iPads, die Beschränkung des Zugangs zur NFC-Funktion (Nahfeldkommunikation) “tap and go” auf iPhones auf Zahlungen in Online-Shops und Ladengeschäften sowie mutmaßliche Verweigerungen des Zugangs zu Apple Pay.

Gegenstand des Verfahrens sind die Verhaltensweisen von Apple im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: “Mobile Zahlungsmöglichkeiten finden bei den Nutzern mobiler Geräte immer mehr Anklang und erleichtern Zahlungen in Online-Shops und Ladengeschäften. Diese rasche Entwicklung wird durch die Corona-Krise weiter beschleunigt, da deshalb mehr Zahlungen online getätigt werden und in Geschäften das kontaktlose Bezahlen stärker genutzt wird. Apple legt offenbar Bedingungen für die Nutzung von Apple Pay in kommerziellen Apps und auf Websites fest. Außerdem stellt es die iPhone-Funktion “tap and go” nur für Zahlungen mit Apple Pay bereit. Apple darf den Verbrauchern mit seinen Maßnahmen aber nicht die Vorteile der neuen Zahlungstechnologien vorenthalten. Diese müssen weiterhin von einer besseren Auswahl, höherer Qualität, Innovation und wettbewerbsbestimmten Preisen profitieren können. Wir werden daher die Verhaltensweisen von Apple im Zusammenhang mit Apple Pay und ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Prüfstand stellen.”

Apple Pay ist die unternehmenseigene Lösung für mobile Zahlungen auf iPhones und iPads. Sie ermöglicht Zahlungen in kommerziellen Apps und auf Websites ebenso wie in Geschäften.

Nach einer vorläufigen Prüfung hat die Kommission Bedenken, dass die Geschäftsbedingungen von Apple und seine sonstigen Maßnahmen zur Integration von Apple Pay zum Kauf von Waren und Dienstleistungen über Apps und Websites auf iOS/iPadOS-Geräten den Wettbewerb verfälschen, die Auswahl verringern und die Innovationstätigkeit dämpfen könnten.

Außerdem ist Apple Pay die einzige Lösung für mobile Zahlungen, mit der die NFC-Funktion “tap and go” von iOS-Mobilgeräten für Zahlungen in Geschäften genutzt werden kann. Im Rahmen der Untersuchung wird die Kommission auch die mutmaßlichen Beschränkungen des Zugangs zu Apple Pay unter die Lupe nehmen, die für bestimmte Konkurrenzprodukte auf iOS/iPadOS-Mobilgeräten bestehen sollen.

Die Kommission wird die möglichen Auswirkungen der Praktiken von Apple auf den Wettbewerb auf dem Markt für mobile Zahlungslösungen untersuchen.

Diese Praktiken könnten gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen.

Die Kommission wird diese eingehende Untersuchung vorrangig behandeln und das Verfahren ergebnisoffen führen. Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche
Register
unter der Nummer AT.40452 (Apple – mobile Zahlungen – Apple Pay) eingesehen werden.

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Finanzspritze für Studierende

Studierende in finanzieller Notlage wegen der Corona-Krise können ab 16.06.2020 für drei Monate einen Zuschuss von bis zu je 500 Euro beantragen. Die Überbrückungshilfe muss nicht zurückgezahlt werden, die Beantragung läuft online.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.06.2020

Studierende, die infolge der Corona-Pandemie in akuter Notlage sind, können ab 16.06.2020 einen Corona-Zuschuss des Bundes beantragen. Die Hilfeleistung von bis zu 500 Euro im Monat kann online beantragt werden und muss nicht zurückgezahlt werden, sagte Bundesbildungsministerin Anja Karliczek bei einer Pressekonferenz.

Die Bundesregierung stellt für diese Unterstützung 100 Millionen Euro zur Verfügung. Sie ist neben dem coronabedingt angepassten Bafög und der Überbrückungshilfe durch KfW-Kredite eine weitere Hilfe für Studierende, um finanzielle Engpässe zu überbrücken. Der Zuschuss soll denjenigen zur Verfügung stehen, die keine Bafög-Unterstützung erhalten, betonte Karliczek. Er kann ab dem 16. Juni ab 12 Uhr für die Monate Juni, Juli und August beantragt werden und wird vom zuständigen Studentenwerk bearbeitet. Dafür hat das Deutsche Studentenwerk (DSW) als Dachverband der deutschen Studentenwerke ein eigenes Portal geschaffen.

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Unternehmensverantwortung stärken, Arbeitnehmer und Verbraucher schützen – gerade in Krisenzeiten

Die Bundesregierung hat am 16.06.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft beschlossen.

Bundesregierung setzt das im Koalitionsvertrag vereinbarte neue Sanktionsrecht für Unternehmen um
BMJV, Mitteilung vom 16.06.2020

Die Bundesregierung hat am 16.06.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:

“Ich freue mich, dass wir meinen Gesetzentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft heute auf den Weg gebracht haben. Den Koalitionsvertrag setzen wir damit eins zu eins um. Jetzt werden Bundestag und Bundesrat über das Gesetz beraten. Die übergroße Mehrheit der Unternehmen in Deutschland hält sich selbstverständlich an Recht und Gesetz. Es sind wenige Kriminelle, die großen Schaden anrichten. Wir sorgen mit dem Gesetz dafür, dass die ehrlichen Unternehmen nicht die Dummen sind. Das dient dem Schutz vieler Arbeitsplätze, die durch Skandale gefährdet werden, dem Verbraucherschutz und dem fairen Wettbewerb. Das ist gerade in Krisenzeiten wie in der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie wichtig. Wirtschaftliche Erholung braucht Vertrauen und faire Spielregeln für alle.

Wir sorgen für mehr Gerechtigkeit im Land. Die Verantwortung darf nicht länger nur auf Einzelne geschoben werden, wenn Unternehmen kriminell handeln. Es schadet dem Vertrauen in den Rechtsstaat, wenn nicht auch die von Straftaten profitierenden Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden. Künftig müssen Staatsanwaltschaften nicht nur gegen verantwortliche Manager und Beschäftigte, sondern stets auch gegen das Unternehmen ermitteln. Auch für Großkonzerne wird es endlich empfindliche, an den Umsatz gekoppelte Sanktionen geben, die wirksam von Straftaten abhalten. Kleinere Unternehmen werden nicht länger dadurch benachteiligt, dass für sie der gleiche Sanktionsrahmen gilt wie für Großunternehmen.

Wenn Gammelfleisch verkauft wird, wird die Gesundheit von Menschen aufs Spiel gesetzt. Durch massenhafte Betrügereien wurden tausende Menschen um ihr Erspartes gebracht. Der Abgasbetrug hat immensen Schaden angerichtet. Bei solchen Fällen ist klar: Hier handeln nicht nur Einzelne, sondern Unternehmen kriminell. Künftig hat die Justiz die Instrumente, um auf solche Taten angemessen reagieren zu können.

Bei unternehmensinternen Untersuchungen dürfen Beschäftigte nicht in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt werden. Deshalb gilt künftig: Wenn die internen Untersuchungen zu einer Sanktionsmilderung führen sollen, müssen Mitarbeiterbefragungen fair und transparent erfolgen. Zugleich bekommen Unternehmen umfassende Verfahrensrechte, die faire Verfahren sichern.

Nicht die Sanktionen stehen im Vordergrund, sondern verantwortungsvolle Unternehmensführung, wie sie in den größten Teilen der Wirtschaft längst gelebt wird. Diese wollen wir weiter stärken.”

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Neues Sanktionsrecht: Sanktionen sollen abschrecken. Der Sanktionsrahmen (Ahndungsteil), der bislang maximal 10 Millionen Euro umfasste, soll – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – angehoben werden. Für große Wirtschaftsunternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Jahresumsatz sollen die Sanktionen wie im Kartellrecht bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes betragen können. Für Unternehmen mit weniger als 100 Millionen Euro Jahresumsatz soll es bei Sanktionen von höchstens zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten und höchstens fünf Millionen Euro bei fahrlässig begangenen Straftaten bleiben.
  • Entschädigung von Betroffenen: Künftig soll der Staat das strafbar Erlangte einziehen und Betroffene entschädigen können. Das wird insbesondere bei massenhaften Betrugstaten, bei denen einzelne einen relativ geringen Schaden haben, den sie nicht selbst einklagen wollen, eine große Erleichterung für Verbraucherinnen und Verbraucher sein.
  • Neue Verfahrensrechte: Unternehmen sollen künftig Beschuldigtenrechte haben, wie das Recht zu Schweigen für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, aber auch die Rechte auf rechtliches Gehör, zur Stellung von Beweisanträgen, zur Benennung von Zeugen und zur Einlegung von Rechtsbehelfen.
  • Klarer Rechtsrahmen für unternehmensinterne Untersuchungen: Unternehmensinterne Untersuchungen sind heute in größeren Unternehmen beim Verdacht auf Straftaten die Regel und auch kleine und mittlere Unternehmen bemühen sich häufig, mit den Staatsanwaltschaften zu kooperieren und zur Aufklärung beizutragen. Mit ihrer Durchführung werden heute oft Rechtsanwaltskanzleien oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt. Bislang ist nicht geregelt, ob und wie diese Untersuchungen im Strafverfahren gegen das Unternehmen verwendet werden können. Hierfür soll ein klarer Rechtsrahmen geschaffen werden.
  • Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Nach geltendem Arbeits- und Dienstrecht ist unklar, inwieweit eine Aussageverpflichtung des Arbeitnehmers bei unternehmensinternen Untersuchungen besteht. Der Gesetzentwurf sieht ein Anreizmodell vor: Sanktionsmilderungen sind nur möglich, wenn die Mitarbeiterbefragungen fair und transparent erfolgt sind. Beschäftigte dürfen bei Befragungen nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden. Beschäftigte müssen vor ihrer Aussage darauf hingewiesen werden, dass Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können. Beschäftigten muss das Recht eingeräumt werden, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Ihnen muss das Recht eingeräumt werden, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, die sie der Gefahr aussetzen würden, sich selbst oder einen Angehörigen zu belasten.
  • Rechtssicherheit bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen: Die Neuregelungen sollen Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Grundsätzlich wird gelten: Unterlagen aus unternehmensinternen Untersuchungen können beschlagnahmt und vor Gericht verwertet werden. Unterlagen aus der Strafverteidigung des Unternehmens dürfen nicht beschlagnahmt werden. Unternehmensinterne Untersuchungen und Strafverteidigung sind zu trennen, wenn die Sanktionsmilderung greifen soll.
  • Umfassende Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden: Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass es nicht zu einer Privatisierung der Strafverfolgung kommt. Die Strafverfolgungsbehörden sind und bleiben verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Wenn das Unternehmen durch vollständige und glaubwürdige Informationen zur Aufklärung der Straftat beiträgt und umfassend mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, kann es mit einer Sanktionsmilderung rechnen.

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Rückzahlung von Coronahilfen

Die Soforthilfen für Soloselbständige und kleine Unternehmen werden durch Verwaltungsakte bewilligt, sodass bei Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (19/19711) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19309).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.06.2020

Die Soforthilfen für Soloselbstständige und kleine Unternehmen werden durch Verwaltungsakte bewilligt, sodass bei Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (
19/19711
) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (
19/19309
). Die Abgeordneten wollten wissen, wie fälschlich ausgezahlte Soforthilfen zurückgefordert werden können. Nach Angaben der Bundesregierung würden hierfür die Bewilligungsbescheide geändert oder aufgehoben, es gälten dabei die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Die Auszahlung der bewilligten Beihilfen selbst sei allerdings kein Verwaltungsakt, sondern als Erfüllungshandlung ein Realakt. Sofern zurückgeforderte Leistungen nicht gezahlt werden, liege es an den Ländern, entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Derzeit gebe es keine validen Rückmeldungen zu Fällen von Überkompensation, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen habe den Strafverfolgungsbehörden bis Mitte Mai allerdings etwa 3.600 Meldungen mit Hinweisen auf ein betrügerisches Erlangen von Soforthilfen gegeben.

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Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein durch vorangegangenes rechtswidriges Verhalten

Ein wegen der Überlänge des gerichtlichen Verfahrens gesetzlich vermuteter immaterieller Nachteil wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens einen tatsächlichen Vorteil rechtswidrig verschafft hat, dessen Legalisierung er im gerichtlichen Verfahren zu erreichen sucht. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 3.19 D).

BVerwG, Pressemitteilung vom 08.06.2020 zum Urteil 5 C 3.19 D vom 05.06.2020

 

Ein wegen der Überlänge des gerichtlichen Verfahrens gesetzlich vermuteter immaterieller Nachteil wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens einen tatsächlichen Vorteil rechtswidrig verschafft hat, dessen Legalisierung er im gerichtlichen Verfahren zu erreichen sucht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wochenendhauses in dem Gartengelände seines großflächigen Besitzes. Diesen Antrag lehnte die zuständige Behörde im Jahr 2010 ab, weil der geplante Standort im Außenbereich liege. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht, errichtete aber noch vor Ergehen des Urteils ein solches Haus an einer anderen Stelle seines Grundstücks ohne die erforderliche Baugenehmigung. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung des Bauvorbescheides abgewiesen hatte, beantragte der Kläger Anfang 2012 die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht. Ende 2015 rügte er die Verzögerung dieses Verfahrens. Im November 2016 hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und den Zulassungsantrag abgelehnt. Bereits zuvor hatte der Kläger gerichtlich einen Entschädigungsanspruch wegen immaterieller Nachteile, die er infolge einer Überlänge des Berufungszulassungsverfahrens erlitten habe, geltend gemacht. Diesen Anspruch wies das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil zurück. Die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils (§ 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG) sei widerlegt, weil der Kläger bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils rechtswidrig ein Wochenendhaus auf seinem Grundstück errichtet habe.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der der angefochtenen Entscheidung zu entnehmende Satz, die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils infolge eines überlangen Gerichtsverfahrens sei allein durch das rechtswidrige Vorgehen des Klägers widerlegt, ist mit dem Gesetz (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) nicht vereinbar. Die Widerlegung der Vermutung erfordert immer eine Gesamtbewertung aller in Rede stehenden Umstände, die aus der Überlänge des Verfahrens folgen. Zu prüfen ist, ob die damit verbundenen nachteiligen immateriellen Wirkungen im Einzelfall erheblich vermindert bzw. weggefallen sind oder ob sie durch Vorteile, die durch die Verzögerung des Verfahrens erlangt werden, kompensiert werden. Dies ließ sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht bejahen. Der Kläger hat im gerichtlichen Ausgangsverfahren in zulässiger Weise erstrebt, ein bauliches Vorhaben auf seinem Grundstück zu legalisieren. Weil das Oberverwaltungsgericht zu den übrigen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

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Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst

Das VG Trier hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt, da er sich wegen Falschangaben bezüglich einer Nebentätigkeit eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (Az. 3 K 749/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 15.06.2020 zum Urteil 3 K 749/20 vom 29.05.2020

 

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt, da er sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat.

Der beklagte Beamte hat zuvor im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sowie im folgenden Verwaltungsverfahren falsche Angaben gemacht. Insbesondere gab er gegenüber dem Dienstherrn an, lediglich als “Aushilfe” im Betrieb seiner Lebensgefährtin tätig zu sein und verschwieg, dass er tatsächlich ein eigenes Gewerbe im Gesundheits-/Wellnessbereich betrieb. Auch behauptete er wahrheitswidrig, aus der Tätigkeit im Betrieb seiner Lebensgefährtin keinerlei Einkünfte zu erzielen. Die für die Tätigkeit als “Aushilfe” erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nutzte er dazu, seiner ausufernden Nebenbetätigung im eigenen Gewerbebetrieb einen mutmaßlich offiziellen Rahmen zu verleihen. Darüber hinaus war er sowohl vor als auch nach dem Geltungszeitraum der Nebentätigkeitsgenehmigung ohne jedwede Genehmigung umfangreich nebenberuflich tätig, u. a. im Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. Die Nebentätigkeiten wurden nahezu vollständig zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung ausgeübt.

Mit Urteil vom 29. Mai 2020 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt, da er ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Indem er dauerhaft, nachhaltig und vorsätzlich maßgebliche nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften missachtet und eine nebenberufliche Tätigkeit wahrgenommen habe, die nach Art und Umfang sowie im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Beklagten nicht genehmigungsfähig gewesen sei, habe er gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, verstoßen. Zudem habe er die besondere Pflicht eines Polizeibeamten, das Ansehen der Polizei zu wahren, verletzt, indem er sich einer parallelen beruflichen Tätigkeit gewidmet habe, während er wegen Dienstunfähigkeit von der Dienstleistungserbringung als Beamter freigestellt war. Schließlich habe er durch vorsätzliche Falschangaben hinsichtlich der ausgeübten Nebentätigkeit gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen. Insgesamt habe er sich öffentlichkeitswirksam und ohne Scheu als umtriebiger Unternehmer hervorgetan, statt seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen und sich seinem Genesungsprozess zu widmen. Hierbei habe er seinen eigenen Interessen gegenüber der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht uneingeschränkten Vorzug eingeräumt und sich damit vollends von seinen beruflichen Pflichten gelöst. Ein besonderes Gewicht erlange das Dienstvergehen dadurch, dass der Beklagte den Nebentätigkeiten im Wesentlichen zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung nachgegangen sei. Auch weise der Beklagte, welcher keine Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe, eine Persönlichkeitsstruktur auf, die einer Erziehung nicht mehr zugänglich sei. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit daher endgültig verloren.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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