Verbraucherschutzvorhaben im Fokus
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2020
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Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2020
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Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.04.2020
Zehn Millionen Euro stellt das Bundesverkehrsministerium zur Verfügung, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systemrelevanter medizinischer Einrichtungen bei ihrem Arbeitsweg zu unterstützen. Sie können für maximal einen Monat und bis zu 400 Euro gebührenfrei einen Mietwagen nutzen. Versicherungsschutz und 125 Freikilometer sind inklusive, nur die Benzinkosten müssen Fahrerinnen und Fahrer selbst tragen.
„Wir wollen Menschen, die in systemrelevanten medizinischen Einrichtungen wie Kliniken, Pflegestationen oder Corona-Testlaboren arbeiten, schnell und unbürokratisch unterstützten“, sagt Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer. Das helfe auch den Mietwagenunternehmen. „Eine echte Win-Win-Situation für medizinisches Personal und Wirtschaft“, so Scheuer.
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EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.04.2020
Grenzkontrollen, Flugzeuge am Boden, Reisen abgesagt: Fluggesellschaften, die gesamte Reisebranche und Bürgerinnen und Bürger in der EU leiden unter den Einschränkungen, die eine schnelle, koordinierte Bewältigung der Corona-Pandemie in der EU und in der Welt erfordern. In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog beantwortet die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland die am häufigsten gestellten Fragen, soweit das zum aktuellen Zeitpunkt möglich ist. Zum Beispiel: Wie unterstützt die EU Tourismusunternehmen und Fluggesellschaften? Müssen Reisende Gutscheine für abgesagte Pauschal- und Individualreisen akzeptieren? Wie wird die Situation an den Schengen-Grenzen in den Sommerferien sein?
Zur Frage, ob ausgefallene Reisen oder Flüge mit einem Gutschein auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können oder der Reisepreis rückerstattet werden muss, hat sich EU-Justizkommissar Didier Reynders bereits mehrfach klar geäußert: „Nach EU-Recht haben Verbraucher die Wahl, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder eine Rückerstattung bevorzugen. Alle Beteiligten sollten zusammenarbeiten, um ein Angebot von freiwilligen und abgesicherten Gutscheinen zu fördern, das für die meisten Verbraucher attraktiv wäre. Die EU-Kommission hat bereits im März einen Leitfaden veröffentlicht und ihre Position mit allen Mitgliedstaaten geteilt, um einen kohärenten und fairen Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten.“
Der Tourismus ist einer der Wirtschaftsbereiche, die mit am stärksten von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind.
Der Tourismus macht zwischen 10 und 11 Prozent der Wirtschaftsleistung der Europäischen Union aus. Sein Anteil an der Beschäftigung beträgt 12 Prozent, d. h. er sichert 27 Millionen direkte und indirekte Arbeitsplätze. Es gibt im Tourismus in der EU fast drei Millionen Unternehmen. 90 Prozent von ihnen sind kleine und mittlere Unternehmen, sehr viele davon sehr kleine Unternehmen.
Weltweit wird laut der Welttourismusorganisation erwartet, dass die Coronavirus-Pandemie zu einem Rückgang um 20 bis 30 Prozent im internationalen Tourismus in diesem Jahr führen wird. Die EU-Kommission schätzt die Einnahmeverluste auf europäischer Ebene auf 50 Prozent für Hotels und Restaurants, 70 Prozent für Reiseveranstalter und Reisebüros und 90 Prozent für Kreuzfahrten und Fluggesellschaften.
Wie unterstützt die EU-Kommission den Tourismus, um die Folgen der Corona-Krise zu bewältigen?
Alle betroffenen Unternehmen, von den kleinen bis zu den großen, zu unterstützen, ist für die Kommission eine Schlüsselpriorität.
Die Kommission hat bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um dem Sektor seit Beginn der Pandemie zu helfen und verfolgt dabei einen doppelten Ansatz:
Mit dieser Reform soll die EU eine neue Weltreferenz für einen verantwortungsbewussten, nachhaltigen und innovativen Tourismus schaffen, als Gegenstück zu den Auswüchsen des Massentourismus.
Welche Maßnahmen hat die Kommission für den Tourismussektor im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergriffen?
Die Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen horizontaler und sektorspezifischer Art ergriffen, um Reise- und Tourismusakteure zu unterstützen:
Weitere Informationen:
Gesamtüberblick über die Unterstützung der EU für die Wirtschaft in der Coronakrise
Wie unterstützt die EU-Kommission den Luftfahrtsektor und die Fluggesellschaften darüber hinaus?
Zu den spezifischen EU-Maßnahmen für die Tourismus- und Reisebranche gehört die vorübergehende Aussetzung der Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen/Slots auf EU-Flughäfen, mit der sichergestellt wird, dass die Fluggesellschaften die Slots nicht verlieren, wenn sie weniger als 80 Prozent der Slots nutzen.
Am 13. März 2020 hatte die EU- Kommission den Vorschlag vorgelegt, am 30. März hat der Rat diesen verabschiedet, sodass er jetzt in Kraft ist.
Mit dieser Maßnahme werden zudem die Emissionen gesenkt, indem „Geisterflüge“ vermieden werden, bei denen Fluggesellschaften fast leere Flugzeuge fliegen, um ihre Slots zu behalten.
Am 26. März forderte die Europäische Kommission die EU-Mitgliedstaaten auf, den Luftfrachtbetrieb während der Coronavirus-Krise zu unterstützen. Der neue Leitfaden empfiehlt operative und organisatorische Schritte, um wesentliche Verkehrsströme, auch zur Beförderung medizinischer Hilfsgüter und von Personal, aufrechtzuerhalten.
Staatliche Beihilfen
Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Coronavirus-Ausbruch hat die EU-Kommission neue zeitlich befristete Regeln für staatliche Beihilfen verabschiedet. Die am 19. März angenommene und am 3. April geänderte Rahmengesetzgebung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die volle Flexibilität, die in den Beihilfevorschriften vorgesehen ist, zu nutzen, um die Wirtschaft in diesen schwierigen Zeiten zu unterstützen, auch für besonders betroffene Sektoren wie den Luftfahrtsektor.
Der Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen aller Art weiterhin ausreichend Liquidität zur Verfügung steht, um die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit zu wahren.
Er ergänzt viele andere Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen,
Die Kommission arbeitet weiterhin mit allen Mitgliedstaaten zusammen, um Möglichkeiten zu erörtern und praktikable Lösungen zu finden, um diesen wichtigen Teil der Wirtschaft zu erhalten, wobei sie die volle Flexibilität nutzt, die im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen besteht, und gleichzeitig bedenkt, dass der Binnenmarkt unser bester Trumpf ist, um diese Krise zu überstehen und danach wieder kräftig auf die Beine zu kommen.
Gibt es Beispiele für nationale Maßnahmen, die die EU-Kommission in Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus genehmigt hat?
Wird der Flugverkehr von Umweltverpflichtungen entbunden?
Nein, die Maßnahmen in der Coronakrise entbinden die im Luftfahrtsektor tätigen Unternehmen nicht von der Verantwortung, ihren Umweltverpflichtungen nachzukommen.
Die Europäische Kommission hat sich verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, ein Ziel, zu dem alle Wirtschaftssektoren einschließlich der Luftfahrt beitragen müssen. Die Kommission wird noch in diesem Jahr eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität vorzulegen.
Außerdem schreiten die Arbeiten der EU-Kommission an der Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie voran, ebenso wie die Vorbereitungen zur Überarbeitung des EU-Emissionshandelssystems (ETS) bis Mitte 2021.
Unternehmen, die in allen Sektoren tätig sind, einschließlich derjenigen, die staatliche Beihilfen erhalten, sollten ihren Beitrag zu unserer europäischen Agenda für grünes Wachstum leisten.
Kann die Kommission ihre Genehmigungen staatlicher Beihilfen an die Einhaltung bestimmter Umweltkriterien/der EU-Klimaziele knüpfen?
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie staatliche Beihilfen gewähren wollen, und Maßnahmen im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften und ihren politischen Zielen zu konzipieren, wie z. B. die grüne und digitale Umgestaltung ihrer Wirtschaft.
Eine gezielte und verhältnismäßige Anwendung der EU-Beihilfevorschriften gewährleistet, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs betroffen sind, wirksam helfen und gleichzeitig unangemessene Verzerrungen des EU-Binnenmarkts begrenzen.
Werden die Kontrollen an den EU-Binnengrenzen in den Sommerferien wieder aufgehoben?
Das kann heute niemand voraussagen.
Die Kommission wird dazu noch nähere Orientierungen geben. Darin wird sie darlegen, wie die Verkehrsdienste, die Vernetzung und die Freizügigkeit, sobald es die Gesundheitslage erlaubt, nach und nach wiederhergestellt werden können. Dies geschieht auch mit Blick auf die Planung von Urlaubsreisen im Sommer. Für die Öffnung unserer Binnengrenzen ist ein abgestuftes Konzept erforderlich, wie die Kommission in ihrem Fahrplan zur Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen vom 15. April vorgeschlagen hat. Die Wiederherstellung der normalen Funktionsweise des Schengen-Raums hat oberste Priorität – sobald es der Schutz der öffentlichen Gesundheit erlaubt.
Wichtiges Ziel der Kommission ist es, die schrittweise Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der EU mit allen Mitgliedstaaten zu koordinieren. Grundsätzlich sollten alle Grenzkontrollmaßnahmen auf EU-Ebene abgestimmt werden, um einheitliche Grenzkontrollpraktiken zu gewährleisten. Diese Sondermaßnahmen werden nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durchgeführt.
Die aktuellen Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen sollten erst dann aufgehoben werden, sobald die epidemiologische Lage in den Grenzregionen hinlänglich vergleichbar ist und die Regeln für die soziale Distanzierung weithin verantwortungsbewusst befolgt werden. Benachbarte Mitgliedstaaten sollten in engem Kontakt bleiben, um dies in enger Abstimmung mit der Kommission zu ermöglichen.
Die Reisebeschränkungen sollten zunächst zwischen Gebieten mit einer vergleichsweise geringen Viruszirkulation gelockert werden. Das Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Liste solcher Gebiete erstellen.
Welche Grenzkontrollen gelten an den deutschen Binnengrenzen?
Dazu stellt das Bundesinnenministerium laufend aktualisierte Informationen bereit. Derzeit gelten Reisebeschränkungen und vorübergehende Kontrollen an den deutschen Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark sowie luftseitig zu Italien und Spanien.
Können Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zur Lockerung der Reisebeschränkungen treffen? Könnte beispielsweise Österreich seine Reisebeschränkungen nur für deutsche Touristen aufheben?
Wie die Kommission in ihren Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen dargelegt hat, muss jede Entscheidung über die Einreiseverweigerung verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Einreise- oder Ausreisebeschränkungen sowie die Aufhebung solcher Beschränkungen müssen daher nicht nach Nationalität, sondern nach epidemiologischen Gesichtspunkten erfolgen.
Grundsätzlich sollten Reisebeschränkungen zunächst zwischen Gebieten mit geringem Risiko gelockert werden. Die benachbarten Mitgliedstaaten sollten dazu in engem Kontakt bleiben.
Tourismus ist eine Dienstleistung, die unter die Binnenmarktregeln fällt. Dazu zählen auch das Verbot von direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund der Nationalität.
Wie sieht es mit Reisen außerhalb der EU aus?
Reisewarnungen sind grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten. Das Auswärtige Amt rät aktuell aufgrund der COVID-19-Pandemie grundsätzlich von touristischen Reisen ins Ausland ab. Es ist weiterhin mit drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, mit Quarantänemaßnahmen und weltweiten Einreisebeschränkungen zu rechnen. Mehr Informationen dazu auf den Seiten des Auswärtigen Amtes .
Wer darf noch in die EU einreisen?
Um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten im März empfohlen , alle nicht notwendigen Reisen aus Drittländern in die EU vorübergehend zu beschränken. Nach einem gemeinsamen Beschluss gelten diese Reisebeschränkungen nun in allen EU-Ländern (außer Irland) und allen assoziierten Schengen-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) bis zum 15. Mai . Eine etwaige weitere Verlängerung der Reisebeschränkung über den 15. Mai hinaus ist von der Entwicklung der epidemiologischen Lage abhängig zu machen.
Seit der Einführung der Reisebeschränkung wurde der Flugpassagierverkehr fast auf null reduziert, wobei sich die verbleibenden Flüge hauptsächlich auf Fracht- und Rückholflüge beschränken. Eine ähnliche Entwicklung des Passagieraufkommens ist bei anderen Verkehrsmitteln zu beobachten, so etwa im Fähr-, Bus- und Schienenverkehr.
Die Reisebeschränkung gilt NICHT für Bürger der EU und der assoziierten Schengen-Länder und ihre Familienangehörigen sowie für Drittstaatsangehörige mit langfristigem Aufenthalt in der EU, die nach Hause zurückkehren wollen. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten hat die Kommission am 30. März 2020 praktische Hinweise veröffentlicht. Darin wird konkret auf die Umsetzung der vorübergehenden Reisebeschränkung eingegangen.
Darf ich als EU-Bürger über ein anderes EU-Land zurück in mein Heimatland reisen?
Ja, die Mitgliedstaaten müssen folgenden Personen die Weiterreise erleichtern: Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Schengen-Länder und ihren Familienangehörigen -gleich welcher Staatsangehörigkeit – sowie Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstiteln und ihren Angehörigen, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sich ihr Wohnsitz befindet.
Welche Länder außerhalb der EU haben Reisebeschränkungen?
Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amts . Eine täglich aktualisierte Übersicht zu den Flug- und Passagierbeschränkungen der EU-Länder und Nachbarregionen gibt es auf der Website von Eurocontrol (Stichwort „Covid“).
Welche Rechte habe ich, wenn meine Pauschalreise storniert wurde?
Die EU-Regeln sind klar: im Falle von annullierten Pauschalreisen haben Reisende das Recht auf Rückerstattung. Das gilt auch im Falle „unvermeidbarer und außergewöhnlicher“ Umstände, wie sie beispielsweise durch eine Pandemie verursacht werden.
Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat dazu erklärt: „Europaweit haben die Menschen rein rechtlich die Wahl, ob sie das Geld oder einen Gutschein wollen. Aber in dieser Krise ist die Solidarität aller gefragt. Wem es finanziell möglich ist, der sollte nicht auf Geld bestehen, sondern mit Gutscheinen helfen, dass Reiseunternehmen diese schwierigen Wochen überbrücken können. Aber die Ansprüche der Kunden sollten dabei abgesichert bleiben.“
Die EU-Kommission hat Verständnis für den außerordentlichen Druck auf den Tourismus- und Reisesektor. Die Europäische Kommission arbeitet deshalb mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern der Tourismusbranche zusammen mit dem Ziel, dass auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen vernünftigen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und Unterstützung für Reise- und Tourismusunternehmen schaffen.
Wenn möglich, sollten Verbraucher deshalb freiwillig einen Gutschein akzeptieren, der es ihnen ermöglicht, ihren Urlaub zu verschieben. Ein solcher Gutschein sollte erstattungsfähig sein, wenn er nicht genutzt wird, und gegen eine mögliche Insolvenz des Betreibers abgesichert sein.
Die EU-Vorschriften sind klar. Um eine kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften in der gesamten EU sicherzustellen, hat die Kommission einen Leitfaden erstellt.
Politiker in vielen Mitgliedstaaten fordern eine Anpassung des EU-Rechts im Sinne einer Gutscheinregelung, wie reagiert die EU-Kommission darauf?
Die EU-Verbraucherregeln müssen von allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. EU-Verbraucherkommissar Reynders hat einem Brief an alle Mitgliedstaaten daran erinnert, dass die Pauschalreise-Richtlinie in dieser Situation angewandt werden muss. Das schließt die Möglichkeit von freiwilligen Gutscheinlösungen mit einer Absicherung gegen mögliche Insolvenzen nicht aus.
Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug abgesagt wurde? Muss ich einen Gutschein akzeptieren?
Auch bei Flügen ist klar: Für die Verbraucher gelten die europäischen Fluggastrechte, d. h. die Verbraucher entscheiden, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder sich das Geld zurückzahlen lassen.
Die EU-Kommission ist sich der Liquiditätsprobleme der europäischen Fluggesellschaften bewusst und hat bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um sie zu unterstützen.
Aber die Krise hat auch für andere Arten von Unternehmen, für Arbeitnehmer und Bürger schwerwiegende Auswirkungen. Daher muss eine ausgewogene und koordinierte Lösung gefunden werden, die die Verbraucher schützt und die kleine wie große Unternehmen unterstützt.
Wie sorgt die EU-Kommission dafür, dass die Fluggastrechte in diesen Krisenzeiten einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten angewandt werden?
Vor dem Hintergrund der Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen, die einzelne Mitgliedstaaten in der Coronakrise eingeführt haben, hat die EU-Kommission im März Leitlinien zu Passagierrechten veröffentlicht. Diese sollen sicherstellen, dass die Rechte der Reisenden in der gesamten EU einheitlich angewendet werden.
Wie steht die EU-Kommission zu Gutscheinlösungen in anderen Mitgliedstaaten?
Das europäische Recht ist eindeutig: die Fluggäste haben die Möglichkeit, zwischen einer Rückerstattung in bar oder anderen Formen der Rückerstattung, wie zum Beispiel Gutscheinen, zu wählen. Ein Unternehmen kann einen Gutschein anbieten, aber die Entscheidung trifft der Passagier. Die Attraktivität der Gutscheine zu erhöhen, ist nach Ansicht der Kommission eine sehr gute Option.
Haben Sie vor, gegen die Niederlande oder andere Mitgliedstaaten vorzugehen?
Die EU-Kommission hat die Pflicht, gegen nationale Vorschriften und Praktiken vorzugehen, die gegen europäisches Recht verstoßen. Aber in diesen schwierigen Zeiten müssen wir uns bemühen, gemeinsam Lösungen zu finden, die den Anliegen der Industrie und unserer Bürger gerecht werden.
Die Kommission hat bisher Schreiben von 7 Mitgliedstaaten erhalten, die die EU-Kommission auffordern, die europäische Gesetzgebung zu den Passagierrechten zu ändern, sodass die Fluggesellschaften den Passagieren keine Rückerstattung leisten müssen und stattdessen nur Gutscheine anbieten.
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BayVGH, Pressemitteilung vom 27.04.2020 zum Beschluss 20 NE 20.793 vom 27.04.2020
Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 2 Abs. 4 und 5 landesweit den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften. Bereits in der Vergangenheit unter der Geltung der 1. BayIfSMV waren einzelne Betriebe von dem Verbot freigestellt. Mit Wirkung vom 20. April 2020 wurden weitere Betriebe wie z. B. Baumärkte und mit Wirkung vom 27. April 2020 zusätzliche Betriebe wie z. B. Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume geöffnet. Gleichzeitig wurden sonstige Einzelbetriebe freigegeben, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten.
Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt seit dem Jahr 2011 Warenhäuser im Premiumsegment, die teilweise die Grenze von 800 qm überschreiten, in den Bundesländern Bayern, Berlin und Hamburg. Sie wendet sich gegen die Betriebsuntersagung und macht u. a. auch geltend, dass die andauernde Betriebsschließung existenzgefährdend sei.
Der 20. Senat des BayVGH hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis stattgegeben, weil die in § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BaylfSMV getroffenen Regelungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel.
Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
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VG Mainz, Pressemitteilung vom 27.04.2020 zum Beschluss 1 L 253/20.MZ vom 24.04.2020
Dem Antragsteller wurde durch eine Verfügung der zuständigen Kreisverwaltung vom 8. April 2020 aufgegeben, den von ihm geführten Campingplatz (ausgenommen die Nutzung zu nicht touristischen Zwecken) einschließlich des dazugehörigen Gastronomiebetriebs einzustellen. Die Verfügung wurde u. a. damit begründet, dass die abgeholten Speisen und Getränke im Umfeld des Campingplatzes konsumiert würden; entsprechende Personenansammlungen hätten im Bereich der Anlage festgestellt werden können. Dagegen wandte sich der Campingplatzbetreiber mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag und machte im Kern geltend, ähnlich wie für eine Ferienwohnung müsse die Nutzung des Campingplatzes auch durch Dauercamper weiterhin erlaubt sein. Die Abgabe von Lebensmitteln erfolge auf seinem eigenen Gelände vorschriftengetreu. Das gab dem Eilantrag hinsichtlich der vollständigen Untersagung des Gastronomiebetriebs statt; keinen Erfolg hatte er, soweit die angeordnete Schließung des Campingplatzes auch für Dauercamping gelten soll.
Die auf das Infektionsschutzgesetz und die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gestützte Verfügung erweise sich als rechtmäßig, soweit der Antragsteller seinen Campingplatz auch privaten Dauercampern (ohne dortigen Erstwohnsitz) öffne. Die Verordnung schließe den touristischen Betrieb von Campingplätzen ausdrücklich aus. Zur effektiven Abwehr von Gefahren der Gesundheit der Bevölkerung durch COVID-19 und unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Campingplatzbetreibers sei die Untersagung der Nutzung der Campinganlage durch Dauercamper nicht zu beanstanden. Anders als für Ferienwohnungen lasse sich nämlich die notwendige Abgrenzung von Campern auf der Anlage nicht herstellen. Die vollständige Schließung des Gastronomiebetriebs auch hinsichtlich des Straßenverkaufs von verzehrfertigen Speisen und Getränken dürfe von dem Antragsteller hingegen nicht gefordert werden. Der Straßenverkauf sei nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes möglich. Angesichts dieser normativen Interessenbewertung könne von dem Speisenanbieter kein Verhalten verlangt werden, das auf einen Verzehr der gekauften Speisen zu Hause hinwirke. In Rheinland-Pfalz gelte keine Ausgangssperre, sondern eine Kontaktbeschränkung, die auch den Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich unterbinde. Deren Kontrolle sei auch hier Aufgabe der zuständigen Behörden.
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ArbG Wesel, Pressemitteilung vom 27.04.2020
Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
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Zum Schutz vor Betrügern Anträge nur über www.ifsg-online.de
BMI, Pressemitteilung vom 24.04.2020
Bundesinnenminister Horst Seehofer: „Der Staat muss für seine Bürgerinnen und Bürger da sein – und das schnell, unkompliziert und unbürokratisch. Die Corona-Krise zeigt uns dabei auf, wie wichtig die Digitalisierung der Verwaltung von Bund und Ländern ist. Deshalb drücken wir hier aufs Gas und digitalisieren die Leistungen, die aktuell besonders stark nachgefragt und benötigt werden.“
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Es macht mich ein bisschen stolz, dass wir in Nordrhein-Westfalen bei allen Herausforderungen der gegenwärtigen Krise auch dieses Projekt gestemmt haben. Federführend für zehn Bundesländer haben wir gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium in kürzester Zeit dieses neue Online-Verfahren auf die Beine gestellt. Jetzt kommt es insbesondere darauf an, dass die Antragstellerinnen und Antragssteller nur unsere offizielle Website benutzen. Damit können sie ausschließen, dass ihre Daten über gefälschte Internetseiten an Betrüger geraten, wie es zuletzt bei anderen staatlichen Hilfen geschehen ist.“
Anträge stellen können Selbständige und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen müssen. Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de zur Verfügung, Anträge können über dieselbe Internetseite ab 27.04.2020 gestellt werden.
Wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Seit dem 30. März 2020 gilt dies auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Neu ist, dass diese Entschädigung nun auch online beantragt werden kann.
Das online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit neun weiteren Bundesländern unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entwickelt und bereitgestellt. Schrittweise teilnehmen werden die Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Das Projekt ist Teil der Verwaltungsdigitalisierung, welche im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes in Kooperation zwischen Ländern und Bund vorangetrieben wird.
Wichtiger Hinweis für Bürgerinnen und Bürger: Überprüfen Sie immer die URL des Onlineantrags und nehmen Sie sich vor betrügerischen Websites in Acht. Weitere Tipps, wie Sie sich im Internet schützen können, finden Sie auch auf der Informationsseite des Bundesamtes für Informationstechnik (BSI) .
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EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.04.2020
Konkret wird z. B. vorgeschlagen, den physischen Kontakt zwischen den Arbeitnehmern soweit wie möglich zu verringern, auch bei Sitzung oder in Pausen. Wenn ein enger Kontakt unvermeidlich ist, sollte dieser auf weniger als 15 Minuten begrenzt werden. Gefährdete Arbeitnehmer sollten von zu Hause aus zu arbeiten (ältere Menschen und Personen mit chronischen Krankheiten (einschließlich Bluthochdruck, Lungen- oder Herzproblemen, Diabetes oder Personen, die sich einer Krebsbehandlung oder einer anderen Immunsuppression unterziehen), ebenfalls schwangere Arbeitnehmerinnen. Arbeitnehmer mit engen Familienangehörigen, die einem hohen Risiko ausgesetzt sind, sollten unter Umständen ebenfalls Telearbeit leisten.
Die Leitlinien decken mehrere Bereiche ab:
In die von der EU-OSHA in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Leitlinien sind auch Beiträge des dreigliedrigen Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter eingeflossen. Sie werden regelmäßig mit zuverlässigen Informationen entsprechend der Entwicklung der Lage aktualisiert.
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Werbung darf nicht den falschen Eindruck eines öffentlich-rechtlich organisierten Notdienstes erwecken
OLG Köln, Pressemitteilung vom 24.04.2020 zum Urteil 6 U 140/19 vom 06.03.2020
Die Klägerin, die Zahnärztekammer Nordrhein, hat eine Kölner Gemeinschaftspraxis auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden beworben. Jeweils am Ende der Seite befand sich der Hinweis, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Klägerin oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele.
Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, die Werbung der Beklagten auf ihren Internetseiten sei irreführend. Sie werde so verstanden, dass es sich bei dem Angebot um einen öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst handele. Dieser Eindruck werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der Seite ausgeräumt. Dieser werde zudem erst durch „Scrollen“ sichtbar.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Beklagten mit Urteil vom 06.03.2020 zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert. Die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führe, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könne. Die Werbeangabe der Beklagten richte sich an ggf. unter Schmerzen leidende mögliche Patienten oder Dritte, die auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst seien. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handele. Vielmehr sei der Domainname sehr allgemein gehalten. Daher liege der Eindruck nicht fern, dass es sich um die (Zahn‑) Ärzte handele, die in der Klägerin organisiert sind und damit auch um den von der Klägerin organisierten Notdienst. Das Notdienstangebot der Beklagten werde auf der Seite besonders hervorgehoben, ohne dass ersichtlich sei, dass die Beklagten damit allein den von ihnen selbst organisierten Notdienst bewerben. Die Richtigstellung am Ende der Seite werde nicht im Zusammenhang mit dem Blickfang dargestellt und begründe daher kein anderes Ergebnis.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
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Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 24.04.2020 veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Zurückweisung eines Unterlassungsbegehrens gegen ein Online-Pressearchiv richtet. Im Online-Archiv eines Magazins war ein mehr als 35 Jahre zurückliegender Bericht auffindbar, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen Oberbürgermeisters einer deutschen Großstadt ist. Der Beschwerdeführer ist hierdurch nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt; insbesondere führt auch die gebotene Grundrechtsabwägung hier nicht zu einem “Recht auf Vergessen”. Die Beeinträchtigungen, die für den Beschwerdeführer aus der Zugänglichkeit des Berichts und der Kenntnis seiner Abstammung folgen, haben keine Bedeutung, die das grundsätzliche Interesse der Presse und der Allgemeinheit an der fortgesetzten Verfügbarkeit inhaltlich nicht modifizierter Presseberichte übersteigt.
Der Beschwerdeführer ist Sohn des ehemaligen Oberbürgermeisters einer süddeutschen Großstadt (Amtszeit: Ende der siebziger Jahre bis Mitte der achtziger Jahre) und praktiziert als Partner einer seinen Familiennamen tragenden Anwaltskanzlei. Ein deutschlandweit vertriebenes Nachrichtenmagazin veröffentlichte im Jahr 1978 einen Porträtbeitrag über den damaligen Oberbürgermeister, aus dem sich auch ergibt, dass der Beschwerdeführer dessen Sohn ist. Der Beitrag ist weiterhin im Online-Archiv des Magazins auffindbar. Bei einer Eingabe des Namens des Beschwerdeführers in die Internetsuchmaschine “Google” erschien ein Nachweis und eine Verlinkung dieses Berichts auf der fünften Seite der Liste dort nachgewiesener Internetseiten. Aus diesem Grund verklagte der Beschwerdeführer, der nicht öffentlich als Sohn mit dem ehemaligen Oberbürgermeister in Verbindung gebracht werden möchte, die Verlegerin des Magazins erfolglos, es zu unterlassen, ihn namentlich in dem online vorgehaltenen Bericht zu nennen.
1. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützt, ist der Schutzgehalt dieser Gewährleistung nicht berührt. Wie sich insbesondere aus der jüngsten Senatsrechtsprechung zum sogenannten Recht auf Vergessen ergibt, schützt diese besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor den spezifischen Gefährdungen einer intransparenten, von den Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Sammlung und Verknüpfung personenbezogener Daten, nicht aber vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess.
2. Auch in seiner äußerungsrechtlichen Schutzdimension ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Es gewährleistet jedoch nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht. Soweit das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Online-Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit ausgehend vom Grundsatz der Zulässigkeit wahrer Berichterstattung aus dem Bereich der Sozialsphäre anhand einer Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen. Dabei sind insbesondere das Interesse der Presse am unveränderten öffentlichen Vorhalten ihrer zulässig veröffentlichten Berichte und das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an einer fortgesetzten Verfügbarkeit zutreffender Informationen zu berücksichtigen.
Diesen Vorgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen. Sie erkennen neben dem weiterhin bestehenden Informationswert des archivierten Artikels, den sie in nachvollziehbarer Weise begründen, auch ein allgemeines Interesse der Presse an, ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten. Dabei nehmen sie – grundrechtlich nicht zu beanstanden – an, dass dem Beschwerdeführer aus der öffentlichen Kenntnis um sein Kindschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Oberbürgermeister keine erheblichen negativen Folgen drohen. Insofern gehen sie nachvollziehbar davon aus, dass die aus der Verfügbarkeit des Berichts drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen nicht ähnlich schwer wiegen wie bei einer Berichterstattung über schwere Straftaten oder allgemein grob missbilligtes Verhalten.
Eine die Löschung oder Verbergung der persönlichen Daten gebietende Wirkung des Berichts ergibt sich insbesondere auch deshalb nicht, weil dessen Nachweis bei einer Namenssuche durch Internetsuchmaschinen nur auf Position 40 bis 50 erscheint und damit nicht prioritär nachgewiesen wird. Es ist daher nicht erkennbar, dass Personen, die nicht intensive Recherchen anstellen, in persönlichkeitsverletzender Weise auf den Bericht und damit auf das Kindschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Oberbürgermeister hingelenkt würden.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwerungen einer selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung aufgrund der Kenntnis um die ehemals prominente gesellschaftliche und politische Stellung seines Vaters führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag dieser Gesichtspunkt eine selbständige Persönlichkeitsrelevanz für die Kinder prominenter Personen besitzen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet jedoch auch insoweit keine einseitig durch die Betroffenen bestimmte Selbstdefinition.
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