Lüneburg: Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig

Das VG Lüneburg hat die Klagen dreier Anlieger, die sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch die Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 gewandt hatten, abgewiesen (Az. 3 A 94/18, 3 A 96/18 und 3 A 221/18).

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zu den Urteilen 3 A 94/18, 3 A 96/18 und 3 A 221/18 vom 27.05.2020

 

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteilen vom 27. Mai 2020 (Az. 3 A 94/18, 3 A 96/18 und 3 A 221/18) die Klagen dreier Anlieger, die sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch die Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 gewandt hatten, abgewiesen.

Die Hansestadt Lüneburg führt im Stadtgebiet die Straßenreinigung überwiegend selbst durch und erhebt hierfür von den Anliegern Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage ihrer Gebührensatzung. Bis 2017 richtete sich die Gebührenhöhe nach der Frontlänge des an die gereinigte Straße angrenzenden Grundstücks (sog. Frontmetermaßstab). Zum 1. Januar 2018 führte die Hansestadt Lüneburg eine neue Berechnungsmethode ein, den sog. Quadratwurzelmaßstab, bei dem die Grundstücksgröße des jeweiligen Anlieger- oder durch die gereinigte Straße erschlossenen Hinterliegergrundstücks für die Berechnung der Gebührenhöhe maßgeblich ist.

Die Kläger hatten argumentiert, der neue Gebührenmaßstab sei rechtswidrig, weil für den auf den jeweiligen Anlieger entfallenden Reinigungsaufwand nur die Länge des zu reinigenden Straßenabschnitts vor seinem Grundstück relevant sei; außerdem führe der neue Maßstab zu einer unangemessenen Benachteiligung von Eigentümern großer Grundstücke und von Eckgrundstücken. Diesen Einwänden folgte die Kammer nicht: Entgegen der Auffassung der Kläger würden Straßenreinigungsgebühren nicht für die Reinhaltung der “Kehrfläche” vor den einzelnen Grundstücken erhoben, sondern für die Reinhaltung der Straße auf ihrer ganzen Länge. Für den dem jeweiligen Grundstück durch die Reinigung der gesamten Straße zu Gute kommenden Vorteil sei die Grundstücksgröße ein sachgerechter Maßstab. Zudem hänge bei einem flächenbezogenen Maßstab die individuelle Gebührenhöhe – anders als beim Frontmetermaßstab – weniger von Zufälligkeiten ab, wie beispielsweise der Frage, ob ein Grundstück mit seiner schmalen oder seiner langen Seite an der Straße anliege.

Da zu der Frage, ob der sog. Quadratwurzelmaßstab mit der in Niedersachsen geltenden Rechtslage in Einklang steht, bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, hat das Gericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in allen Verfahren zugelassen.

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Gutscheinlösung für Pauschalreisebranche – Unterrichtung über Eckpunkte

Die Bundesregierung hat eine Unterrichtung über Eckpunkte zur freiwilligen Gutscheinlösung und zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für die Pauschalreisebranche vorgelegt (19/19415).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2020

Die Bundesregierung hat eine Unterrichtung über Eckpunkte zur freiwilligen Gutscheinlösung und zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für die Pauschalreisebranche vorgelegt (
19/19415
). Im Hinblick auf die durch die Pandemie verursachten existenzbedrohenden Belastungen für Pauschalreiseveranstalter wegen Ansprüchen der Reisenden auf Erstattung vereinnahmter Vorauszahlungen wird in den Eckpunkten unter anderem vorgeschlagen, dass die Reiseveranstalter den Kunden anstelle der unverzüglichen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine für spätere Pauschalreisen anbieten, die durch eine zusätzliche staatliche Insolvenzabsicherung so attraktiv sind, dass die Kunden sie annehmen. Für die Ausgabe der Gutscheine solle eine Reihe von Voraussetzungen gelten, und es solle gesetzlich klargestellt werden, dass der Reisegutschein von der bereits geltenden gesetzlichen Insolvenzsicherung erfasst wird. Zusätzlich werde eine ergänzende staatliche Absicherung der Gutscheine für die Dauer ihrer Gültigkeit vorgesehen, um die Werthaltigkeit der Gutscheine zu gewährleisten und damit die Attraktivität der Gutscheine für die Reisenden zu steigern. Die konkrete Gestaltung und Umsetzung der ergänzenden staatlichen Absicherung seien noch zwischen dem Bundesministerium für Recht und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu klären. Die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen strebten bis Juni 2020 eine Lösung dafür an, wie die bestehenden und gegebenenfalls zu modifizierenden Hilfsprogramme genutzt werden können, um eine spezifische Lösung für die Pauschalreisebranche unter Berücksichtigung auch zum Beispiel bereits gezahlter Provisionen zu ermöglichen, die deren besondere Bedürfnisse und Notwendigkeiten abdeckt.

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Gutschein-Lösung: Bundesrat fordert Änderungen zugunsten der Reisenden

Der Bundesrat schlägt an der geplanten Gutschein-Lösung für abgesagte Pauschalreisen während der Corona-Pandemie einige Änderungen zugunsten der Verbraucher vor. In seiner am 5. Juni 2020 beschlossenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf spricht er sich unter anderem für Erleichterungen bei der Auszahlung des Gutscheins aus.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.06.2020

Der Bundesrat schlägt an der geplanten Gutschein-Lösung für abgesagte Pauschalreisen während der Corona-Pandemie einige Änderungen zugunsten der Verbraucher vor. In seiner am 5. Juni 2020 beschlossenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf spricht er sich unter anderem für Erleichterungen bei der Auszahlung des Gutscheins aus.

Unverzügliche Erstattung und mehr Information

Danach sollte deutlicher gemacht werden, dass Reisende, die ihren Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst haben, den Wert der Reise ohne weiteres Zutun erstattet bekommen. Außerdem hält er genauere Informationen über den Umfang der staatlichen Absicherung des Gutscheins für erforderlich: Kunden müssten bereits im Moment des Gutscheinangebots wissen, dass hierüber nur der gezahlte Reisepreis und keine möglichen Zusatzleistungen abgesichert sind.

Übertragbarkeit der Gutscheine

Weiter regen die Länder an, darüber nachzudenken, ob die Gutscheine übertragbar sein könnten, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Hierdurch würden die Gutscheine noch attraktiver und es könnten Liquiditätsprobleme der Reiseveranstalter abgefedert werden.

Kein Gutschein bei rechtskräftigem Zahlungstitel

Darüber hinaus hält der Bundesrat es für erforderlich, im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass Reiseveranstalter keinen Gutschein anbieten dürfen, wenn Reisende bereits einen rechtskräftigen Zahlungstitel gegen den Reiseveranstalter erwirkt haben. Ansonsten könne es passieren, dass der Reiseveranstalter im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf den Gutschein verweist und damit die Vollstreckung abgebrochen oder zumindest verzögert würde.

Der Gesetzentwurf im Einzelnen

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungen betreffen Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden. Der Gesetzentwurf ermöglicht es Reiseveranstaltern, ihren Kunden einen gleichwertigen Gutschein für die abgesagte Reise anzubieten, anstatt die Vorauszahlung sofort zu erstatten. Kunden können so zwischen Gutschein und Erstattung entscheiden. Hierauf müssen die Reiseveranstalter nach dem Gesetzentwurf ausdrücklich hinweisen. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren Erstattungsanspruch.

Gutscheine zu 100 Prozent abgesichert

Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen Reiseveranstalter keine Kosten erheben. Um die Gutscheine attraktiv zu machen, wird der Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantiert. Bei der Rückerstattung hat der Kunde diese Garantie im Falle der Insolvenz nicht.

Einzulösen bis Ende 2021

Die Absicherung der Gutscheine ist zeitlich befristet. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden. Geschieht dies nicht bis spätestens Ende 2021, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises auszuzahlen.

Nächste Stationen: Bundesregierung, Bundestag

Die Stellungnahme wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag vorlegt. Dieser berät den Gesetzentwurf erstmals am 17. Juni 2020. Spätestens drei Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

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Zur Sorgfaltspflicht beim Aufladen gebraucht erworbener Elektrogeräte

Das LG Coburg gab der Klage eines Gebäudebrandversicherers gegen den Privathaftpflichtversicherer eines Mieters auf Ausgleich eines Brandschadens statt, weil der Mieter ein gebraucht erworbenes Elektrospielzeug in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte. Hierbei war der im Spielzeug verbaute Akku explodiert und es kam zum Brand (Az. 23 O 464/17).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zum Urteil 23 O 464/17 vom 22.01.2019 (rkr)

 

Die Klage eines Gebäudebrandversicherers gegen den Privathaftpflichtversicherer eines Mieters auf Ausgleich eines Brandschadens hatte Erfolg, weil der Mieter ein gebraucht erworbenes Elektrospielzeug in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte. Hierbei war der im Spielzeug verbaute Akku explodiert und es kam zum Brand.

Der Akku eines Spielzeughelikopters explodierte während des Ladevorgangs und es kam zum Brand. Dieser beschädigte den Keller sowie das Treppenhaus des betroffenen Gebäudes bis ins Dachgeschoss. Ein im Haus lebender Mieter hatte den Helikopter zum Laden im Keller auf einem Wäschetrockner abgestellt, auf dem sich auch ein Textilkoffer befand und der in der Nähe weiterer elektrischer Geräte sowie einer Holzsauna stand. Der Mieter war nach dem Start des Ladevorgangs vom Keller in seine Wohnung zurückgegangen und nach ca. 10 Minuten war der Brand ausgebrochen. Den Spielzeughelikopter hatte der Mieter zuvor bei einem Gebrauchtwarenladen, einer sog. Recycling-Börse, ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung für 8,00 Euro gekauft.

Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte nun der Brandversicherer des Gebäudes, der den Schaden bereits reguliert hatte, eine teilweise Erstattung vom Privathaftpflichtversicherer des Mieters. Im Kern der Auseinandersetzung stand dabei die Frage, ob der Mieter beim Aufladen des Akkus gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und deshalb fahrlässig den Brand verursacht hatte.

Der klagende Gebäudeversicherer behauptete, im Helikopter sei ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen und die Brandgefahr dieser Akkus sei bereits seit mehreren Jahren aus den Berichten verschiedener Medien allgemein bekannt. Der Mieter der Beklagten habe deshalb das gebraucht gekaufte Gerät nur unter Aufsicht laden dürfen.

Eine solche Pflicht zur Beaufsichtigung des Ladevorgangs wollte demgegenüber der beklagte Privathaftpflichtversicherer nicht anerkennen.

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt, nachdem der Mieter als Zeuge vernommen und ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Vorgänge beauftragt worden war. Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Mieter den später eingetretenen Schaden erkennen und vermeiden können. Das Laden des Akkus des gebraucht gekauften Spielzeughelikopters in brennbarer Umgebung stellt nach der Entscheidung des Landgerichts einen Sorgfaltspflichtverstoß dar und begründet ein fahrlässiges Handeln des Mieters.

Hierbei war das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen, dass in dem Spielzeughelikopter tatsächlich ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen war. Solche Akkus haben aber dann eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr, wenn zuvor eine sog. Tiefenentladung stattgefunden hat oder Vorschäden vorhanden sind. Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, warum genau der Akku des Helikopters explodierte. In jedem Fall ist jedoch dem Mieter ein Vorwurf deshalb zu machen, weil er den Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte, ohne dass er über den Zustand des Geräts, insbesondere etwaige Vorschäden etc., informiert war. Schließlich hatte er das Spielzeug für kleines Geld gebraucht gekauft und keinerlei Informationen über dessen Beschaffenheit erhalten. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Mieter den Akku nach der Entscheidung des Landgerichts allenfalls in einer sicheren, also nicht brennbaren Umgebung aufladen dürfen.

Auf den Ladevorgang neuer Elektrogeräte sind diese strengen Anforderungen nach der Entscheidung des Landgerichts nicht übertragbar.

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Insolvenzverfahren: Kritik der BRAK an geplanter Publizität der Vergütungsfestsetzung für Insolvenzverwalter

Um fehlerhaften Veröffentlichungen von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen im Insolvenzverfahren vorzubeugen und so für die Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates eine Änderung von § 64 II InsO vor. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 04.06.2020

Um fehlerhaften Veröffentlichungen von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen im Insolvenzverfahren vorzubeugen und so für die Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, sieht ein jüngst publik gewordener Gesetzentwurf des Bundesrates eine Änderung von § 64 II InsO vor. Öffentlich bekanntgemacht werden sollen danach künftig der Tenor sowie die Beschlussgründe, soweit nicht ausnahmsweise schützenswerte Interessen der Beteiligten entgegenstehen; von der Veröffentlichung ausgenommen sollen die konkret festgesetzten Beträge sein.

Zu dem Entwurf hat die BRAK initiativ Stellung genommen. Sie begrüßt die Gesetzesinitiative des Bundesrates, um Rechtssicherheit zu schaffen und Haftungsrisiken von Insolvenzverwaltern zu reduzieren. Indes äußert sie Bedenken gegen die vollständige Veröffentlichung der Entscheidungsgründe, insbesondere auch der Berechnungsgrundlage sowie der weiteren maßgeblichen Entscheidungsfaktoren des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Denn hierdurch kann unschwer die festgesetzte Vergütung gemäß der InsVV errechnet werden. Dadurch sieht die BRAK die Interessen von Schuldnern wie Insolvenzverwaltern beeinträchtigt und deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Publizität der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse gehe weit über die von (kaufmännisch organisierten) Schuldnern verlangte Publizität hinaus, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe ersichtlich seien. Die BRAK unterbreitet daher einen alternativen Regelungsvorschlag.

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Ist ein vom Vermieter zur Verfügung gestellter Breitbandkabelanschluss nach dem TKG separat kündbar?

Ein Vermieter, der nach der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, muss einem Mieter kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz in Bezug auf diesen Kabelanschluss einräumen. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 4 U 82/19).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 04.06.2020 zum Urteil 4 U 82/19 vom 28.05.2020 (nrkr)

Ein Vermieter, der nach der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, muss einem Mieter kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) in Bezug auf diesen Kabelanschluss einräumen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 28.05.2020 entschieden.

Der Kläger ist ein Verein zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte mit Sitz in Essen gehört nach ihren eigenen Angaben zu den führenden Wohnungsanbietern in Nordrhein-Westfalen. Sie bewirtschaftet mehr als 120.000 Mietwohnungen in rund 100 Städten und Gemeinden.

Ein großer Teil der Wohnungen der Beklagten hat eine Anbindung an ein Kabelfernsehnetz, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden können. In technischer Hinsicht ist es darüber hinaus auch für andere Dienste – wie Telefonate und Internet – geeignet. Zum Zweck der Versorgung dieser Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über dieses Kabelnetz besteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und einem Unternehmen. Verantwortlich ist dieses auch für die grundstücks- und gebäudeinterne Netzinstallation zwischen den auf den jeweils versorgten Grundstücken gelegenen “Hausübergabepunkten” und den Kabelanschlussdosen in den einzelnen Wohnungen. Die Vergütung für dieses Unternehmen legt die Beklagte als Betriebskosten unter der Bezeichnung “Fernsehversorgung” auf ihre Mieter um. Die Mieter der Beklagten können sich während der Dauer des Mietverhältnisses von der auf die vorbeschriebene Art und Weise erfolgenden Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht lösen.

Der Kläger hat die Beklagte im September 2018 mit einem Schreiben abgemahnt und verlangt von ihr unter anderem, es zu unterlassen, Wohnraummietverträge mit Verbrauchern abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses beinhalten, wenn diese für den Verbraucher nicht wenigstens zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit kündbar sind. Er ist der Auffassung, die Beklagte handele unlauter. Sie sei, soweit sie die von ihr vermieteten Wohnungen mit einem Kabelanschluss versorge, als “Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten” im Sinne des § 43b TKG anzusehen. Da eine (isolierte) Kündigung dieser Versorgung nicht möglich sei, seien die Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an den Kabel-TV-Anschluss gebunden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 43b TKG, wonach unter anderem die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten 24 Monate nicht überschreiten dürfe.

Die Beklagte meint dagegen, allein wegen der betriebskostenrechtlichen Umlage der Kosten für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen auf ihre Mieter könne sie nicht als “Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten” im Sinne des § 43b TKG angesehen werden. Die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen sei für sie insbesondere deshalb kein “Telekommunikationsdienst”, weil sie nicht für die “Übertragung von Signalen” verantwortlich sei.

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 31.05.2019 (Az. 45 O 72/18) die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.

Die Beklagte habe – so der Senat – nicht gegen § 43b TKG verstoßen. Zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Mietern bestehe kein Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Zwar reiche die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksignalen nach den Regelungen im Telekommunikationsgesetz als Übertragungsgegenstand für einen Telekommunikationsdienst aus. Fraglich sei aber bereits, ob die Leistungspflicht der Beklagten, deren wesentlicher Kern die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Wohnung sei, “ganz oder überwiegend” – wie es § 3 Nr. 24 TKG für einen “Telekommunikationsdienst” erfordere – in der Übertragung von Signalen bestehe. Letztlich komme es hierauf allerdings nicht an. Der in der Übertragung von Signalen bestehende Dienst der Beklagten sei nämlich jedenfalls nicht “öffentlich zugänglich”, was der § 43b TKG voraussetze. “Öffentlich zugänglich” sei ein Telekommunikationsdienst – nach § 3 Nr. 17a TKG – dann, wenn er der Öffentlichkeit und damit einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe. Bei den Mietern eines Mehrfamilienwohnhauses handele es sich hingegen nicht um einen unbestimmten Personenkreis, sondern um eine von der Öffentlichkeit durch ihre Eigenschaft als Mieter von Wohnungen in bestimmten Immobilien der Beklagten klar abgegrenzte Personengruppe.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Hinweise der Pressestelle:

1. § 3 Nr. 17a und 24 TKG lautet wie folgt:

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […]

17a. “öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste” der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; […]

24. “Telekommunikationsdienste” in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;[…]

2. § 43b TKG lautet wie folgt:

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

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Konsultation zu neuen Wettbewerbsinstrumenten gestartet

Um die europäische Wettbewerbspolitik für aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu wappnen, ist die EU-Kommission zum Schluss gekommen, dass ein ganzheitlicher und umfassender Ansatz erforderlich sei. Bezüglich der neuen Wettbewerbsinstrumente haben Stakeholder die Möglichkeit, bis zum 08.09.2020 an der öffentlichen Konsultation teilzunehmen.

Um die europäische Wettbewerbspolitik für aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu wappnen, ist die EU-Kommission zum Schluss gekommen, dass ein ganzheitlicher und umfassender Ansatz erforderlich sei. Dieser Ansatz soll sich auf drei Säulen stützen: die fortgesetzte konsequente Durchsetzung der geltenden Wettbewerbsvorschriften unter Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union […]

Um die europäische Wettbewerbspolitik für aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu wappnen, ist die EU-Kommission zum Schluss gekommen, dass ein ganzheitlicher und umfassender Ansatz erforderlich sei. Dieser Ansatz soll sich auf drei Säulen stützen:

  1. die fortgesetzte konsequente Durchsetzung der geltenden Wettbewerbsvorschriften unter Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), einschließlich einstweiliger und wiederherstellender Maßnahmen, sofern dies angezeigt ist;
  2. eine mögliche Ex-ante-Regulierung digitaler Plattformen, einschließlich zusätzlicher Anforderungen für Plattformen mit einer Gatekeeper-Rolle;
  3. ein mögliches neues Wettbewerbsinstrument zur Bewältigung struktureller Wettbewerbsprobleme auf allen Märkten, die mit den geltenden Wettbewerbsvorschriften nicht behoben oder angegangen werden können (z. B. Verhinderung von Markt-Tipping).

Bezüglich der neuen Wettbewerbsinstrumente haben Stakeholder nun seit dem 02.06.2020 die Möglichkeit, bis zum 08.09.2020 an der öffentlichen Konsultation teilzunehmen. Vorbehaltlich der Ergebnisse der Folgenabschätzung ist für das 4. Quartal 2020 ein entsprechender Legislativvorschlag geplant.

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Schutz vor Coronavirus am Arbeitsplatz: EU-Regeln werden aktualisiert

Um Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, hat die EU-Kommission am 03.06.2020 die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe aktualisiert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.06.2020

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, hat die Europäische Kommission am 03.06.2020 die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe aktualisiert. Dazu wurde das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe aufgenommen. Die Liste dient der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und bietet allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlichen Schutz – insbesondere denjenigen, die in Krankenhäusern, Industrie und Labors direkt mit dem Virus arbeiten.

Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können. Die Richtlinie legt spezielle Mindestvorschriften in diesem Bereich fest, einschließlich der Vorbeugung gegen eine Gefährdung. Im Sinne dieser Richtlinie sind biologische Arbeitsstoffe z. B. Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Die Arbeitgeber haben die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen zu beurteilen und müssen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festlegen und ergreifen.

Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, sagte: “Seit dem Ausbruch des Coronavirus sind wir alle um Gesundheit und Sicherheit auch am Arbeitsplatz besorgt. Die heutige Aktualisierung ergänzt die bereits bestehenden strengen Maßnahmen und verbessert den Schutz für alle Arbeitnehmer, insbesondere für diejenigen, die in Krankenhäusern, Industrie und Labors direkt mit dem Virus arbeiten und für diejenigen, die wesentliche Arbeiten an Tests und der Entwicklung von Impfstoffen durchführen. Ich zähle auf die Unterstützung des Europäischen Parlaments und des Rates für einen raschen und erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, damit die Arbeitnehmer so bald wie möglich von dem verbesserten Schutz profitieren können.”

Die Kommission hat zügig an der Aktualisierung der Richtlinie gearbeitet, die andere bereits veröffentlichte Leitlinien ergänzt, wie z. B. die EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz. Bei der Aktualisierung stützte sich die Kommission auf den wissenschaftlichen Rat von Experten aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie auf einen umfassenden Konsultationsprozess mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Interessengruppen und Interessengruppen. Die neue Richtlinie wird von den Mitgliedstaaten fünf Monate nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt.

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Kindesumgang in Corona-Zeiten

Dass die Corona-Pandemie grundsätzlich nicht dazu führt, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann, entschied das OLG Braunschweig (Az. 1 UF 51/20).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 03.06.2020 zum Beschluss 1 UF 51/20 vom 20.05.2020

 

Dass die Corona-Pandemie grundsätzlich nicht dazu führt, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann, entschied der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Beschluss vom 20. Mai 2020 (1 UF 51/20).

Der Vater des fast sechsjährigen Mädchens hatte beim Familiengericht in Braunschweig eine Umgangsregelung erwirkt, die Kontakte mit seiner Tochter am Wochenende mit Übernachtungen vorsah. Dagegen hatte die Mutter Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der 1. Familiensenat entschied, dass der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl diene. Die Mutter sei auch nicht berechtigt, die Kontakte aufgrund der Corona-Pandemie zu verweigern. Die Pandemie biete weder einen Anlass, bestehende Umgangsregeln abzuändern, noch den Umgang auszusetzen.

Auch wenn der Vater und das Kind nicht in einem Haushalt leben würden, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte, betonte der 1. Familiensenat.

Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19. Die Erkrankung des Kindes selbst stehe einem Umgang dagegen grundsätzlich nicht entgegen, weil auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen könne.

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Kommission befragt Sozialpartner zu gerechten Mindestlöhnen in der EU

Die EU-Kommission will von den europäischen Gewerkschaften und Arbeitgebern wissen, wie gerechte Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer in der Europäischen Union gewährleistet werden können. Dazu hat sie am 03.06.2020 die zweite Phase der Konsultation zu Mindestlöhnen gestartet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.06.2020

Die Europäische Kommission will von den europäischen Gewerkschaften und Arbeitgebern wissen, wie gerechte Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer in der Europäischen Union gewährleistet werden können. Dazu hat sie am 03.06.2020 die zweite Phase der Konsultation zu Mindestlöhnen gestartet. Das Konsultationspapier zeigt Optionen für EU-Maßnahmen auf, mit denen ein angemessenes Niveau für Mindestlöhne erreicht werden soll. “Während wir auf eine inklusive wirtschaftliche Erholung von der Coronavirus-Krise hinarbeiten, wollen wir sicherstellen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU durch einen gerechten Mindestlohn geschützt werden, der ihnen am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht”, sagte der für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zuständige Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis.

Die erste Konsultationsphase lief vom 14. Januar bis zum 25. Februar 2020. Auf der Grundlage der eingegangenen Antworten kam die Kommission zu dem Schluss, dass weitere EU-Maßnahmen erforderlich sind.

“Die Sozialpartner spielen eine entscheidende Rolle bei der Aushandlung von Löhnen auf nationaler und lokaler Ebene. Sie sollten bei der Festlegung der Mindestlöhne einbezogen werden, und zwar sowohl in Ländern, die sich ausschließlich auf tarifvertraglich vereinbarte Lohnuntergrenzen stützen, als auch in Ländern mit einem gesetzlichen Mindestlohn”, sagte Dombrovskis weiter.

Nicolas Schmit, der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar, sagte: “Jede sechste Arbeitskraft in der EU gilt als Geringverdiener, die Mehrheit davon sind Frauen. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften am Laufen gehalten, als alles andere stillstehen musste. Paradoxerweise werden sie am härtesten von der Krise getroffen. Die Arbeit an einer Initiative zu Mindestlöhnen in der EU ist daher ein wesentliches Element unserer Strategie für die Erholung der Wirtschaft. Jeder verdient einen angemessenen Lebensstandard.”

Dafür zu sorgen? dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen, ist sowohl für die wirtschaftliche Erholung als auch für den Aufbau fairer und widerstandsfähiger Volkswirtschaften von entscheidender Bedeutung. Mindestlöhne spielen dabei eine wichtige Rolle.

In 22 Mitgliedstaaten gibt es einen gesetzlichen nationalen Mindestlohn und in sechs weiteren Mitgliedstaaten werden die Löhne durch Tarifverhandlungen festgelegt (in einigen Fällen auch Mindestlöhne).

In einem angemessenen Rahmen mit den Sozialpartnern ausgehandelte Mindestlöhne, die eingehalten und regelmäßig aktualisiert werden, können

  • schutzbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in schwierigen Zeiten einen finanziellen Puffer bieten,
  • größere Arbeitsanreize schaffen und damit die Produktivität steigern,
  • Lohnungleichheiten in der Gesellschaft abbauen,
  • die Binnennachfrage steigern und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft stärken und
  • zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles beitragen.

Wenn sie auf einem angemessenen Niveau und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedingungen festgelegt werden, unterstützen sie schutzbedürftige Arbeitnehmer und tragen dazu bei, sowohl die Beschäftigung als auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhalten.

Die Kommission strebt weder die Festlegung eines einheitlichen europäischen Mindestlohns noch die Harmonisierung der Systeme zur Festsetzung der Mindestlöhne an. Jede etwaige Maßnahme würde unterschiedlich angewandt, je nach den betreffenden Mindestlohnsystemen und Traditionen der Mitgliedstaaten, und unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Zuständigkeiten und der Vertragsfreiheit der Sozialpartner.

Die Kommission möchte sicherstellen, dass alle Systeme angemessen sind, eine ausreichende Reichweite haben, die umfassende Konsultation der Sozialpartner vorsehen und über einen geeigneten Aktualisierungsmechanismus verfügen.

Im Konsultationspapier zur zweiten Phase werden Optionen für EU-Maßnahmen aufgezeigt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Mindestlöhne auf einem angemessenen Niveau festgesetzt und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt werden.

Wie aus den Antworten der Sozialpartner im Rahmen der ersten Phase der Konsultation hervorgeht, kommt Tarifverhandlungen eine entscheidende Rolle zu. Daher soll mit einer EU-Initiative Folgendes gewährleistet werden:

  • gut funktionierende Tarifverhandlungssysteme für die Lohnfestsetzung;
  • nationale Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, gesetzliche Mindestlöhne nach klaren und stabilen Kriterien festzulegen und regelmäßig zu aktualisieren;
  • die Sozialpartner sind effektiv an der Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns beteiligt? um die Angemessenheit des Mindestlohns zu unterstützen;
  • Unterschiede bei den Mindestlöhnen und Ausnahmen werden beseitigt oder begrenzt;
  • nationale Mindestlohnrahmen werden wirksam eingehalten und es gibt Überwachungsmechanismen.

Die Sozialpartner werden gebeten, die Fragen der Konsultation bis zum 4. September 2020 zu beantworten. Dazu gehört auch die Frage, welches Instrument am besten geeignet wäre. Die Kommission erwägt sowohl legislative als auch nichtlegislative Instrumente, d. h. eine Richtlinie im Bereich der Arbeitsbedingungen und eine Empfehlung des Rates.

Angesichts der derzeitigen Umstände im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie und um den Sozialpartnern ausreichend Zeit für die Übermittlung ihrer Antworten einzuräumen, ist dieser Konsultationszeitraum länger als bei früheren Konsultationen.

Der nächste Schritt dieser zweiten Konsultationsphase sind entweder Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder die Vorlage eines Vorschlags durch die Europäische Kommission. Die Konsultation wird an die Organisationen der Europäischen Sozialpartner gesendet, die laut Art. 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befragt werden. Nationale Organisationen können sich an ihren jeweiligen europäischen Dachverband wenden.

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