Planungsverfahren während der Corona-Pandemie: BRAK nimmt Stellung

Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz) hat die BRAK kritisch Stellung genommen.

Planungsverfahren während der Corona-Pandemie: BRAK nimmt Stellung

BRAK, Mitteilung vom 20.05.2020

Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz) hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Mit dem Gesetz soll die Öffentlichkeitsbeteiligung, die für Planfeststellungsverfahren etwa in den Bereichen Energie, Straßenbau, Netzausbau und Telekommunikation und in weiteren infrastrukturrelevanten Gebieten vorgesehen ist, digitalisiert werden, damit die Verfahren trotz der pandemiebedingten Beschränkungen abgeschlossen werden können. Die BRAK begrüßt das Vorhaben im Grundsatz, sieht aber Änderungsbedarf bei den einzelnen Regelungen.

Die BRAK moniert insbesondere, dass durch die Umstellung auf eine reine Online-Bekanntmachung von Planungsvorhaben nicht mit dem Internet vertraute Bevölkerungsschichten abgehängt werden. Daher fordert sie parallel eine analoge Bekanntmachung; ferne müssten Einwendungen nicht nur online, sondern auch zur Niederschrift der Behörde möglich sein. Hierzu schlägt die BRAK Schutzmaßnahmen in den auslegenden Behörden sowie detaillierte Verfahrensregelungen vor.

Das Gesetzesvorhaben sollte aus Sicht der BRAK auch genutzt werden, um schnellstmöglich und regulär elektronische Akteneinsichtsmöglichkeiten zu schaffen. Das Akteneinsichtsrecht dürfe – jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage – nicht unter Verweis auf die Pandemie verweigert werden; gerade dies praktizierten aber nach den Erkenntnissen der BRAK derzeit viele Behörden. Dies hatte die BRAK auch bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Inneren (BMI) angeregt.

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Unterstützung bei Doppelbelastung: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund von Kita- und Schulschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, leiden unter einer Doppelbelastung. Um sie in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die geltende Lohnfortzahlung verlängert.

Unterstützung bei Doppelbelastung: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Bundesregierung, Mitteilung vom 20.05.2020

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund von Kita- und Schulschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, leiden unter einer Doppelbelastung. Um sie in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die geltende Lohnfortzahlung verlängert.

Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie mit gleichzeitiger Kinderbetreuung und Berufsausübung unter einer Doppelbelastung leiden, erhalten weiterhin Unterstützung. Die bereits geltende Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung wird von sechs auf zehn Wochen verlängert. Das hat das Kabinett beschlossen.

Der Anspruch setzt voraus, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls (bis maximal 2.016 Euro monatlich).

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Bundeskabinett beschließt höheren CO2-Preis, Entlastungen bei Strompreisen und für Pendler

Das BMWi teilt mit, dass das Bundeskabinett am 20.05.2020 zwei zentrale Regelungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht hat. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 u. a. darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen. Gleichzeitig hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, damit Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Entlastung der EEG-Umlage eingesetzt werden können.

Bundeskabinett beschließt höheren CO2-Preis, Entlastungen bei Strompreisen und für Pendler

BMWi, Pressemitteilung vom 20.05.2020

Das Bundeskabinett hat am 20.05.2020 zwei zentrale Regelungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 u. a. darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen. Der nationale Emissionshandel startet nun mit einem festen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Gleichzeitig hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, damit Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Entlastung der EEG-Umlage eingesetzt werden können.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze:

„Die heutigen Beschlüsse zeigen: Es ist möglich, Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit zusammenzubringen. Der höhere CO2-Preis verteuert fossile Brennstoffe und bringt uns den Klimazielen näher. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel werden in voller Höhe für die Entlastung von Haushalten und Unternehmen über die Stromrechnung verwendet. Darüber hinaus werden Fernpendler für eine Übergangszeit zusätzlich vor höheren Ausgaben geschützt. Beide Maßnahmen folgen einem klaren Prinzip: Die klimafreundliche Wahl soll auch die richtige Entscheidung für den Geldbeutel sein. Dann werden sich künftig mehr Menschen beim nächsten Autokauf oder beim nächsten Heizungstausch für die klimafreundliche Variante entscheiden.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Wir haben heute die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entlastung der EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 auf den Weg gebracht. Das ist eine gute Nachricht für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft. Bislang finanzieren die Letztverbraucher die gesamten Förderkosten des EEG über den Strompreisbestandteil der EEG-Umlage. Künftig werden wir durch den Einsatz von Haushaltsmitteln die EEG-Umlage entlasten und damit auch den Geldbeutel der Verbraucherinnen und Verbraucher schonen.“

Der nationale Emissionshandel startet nach der Bund-Länder-Einigung nun mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Das entspricht brutto 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel, 8 Cent pro Liter Heizöl und 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist.

Mit der Änderung der Erneuerbare Energien Verordnung (EEV) schafft das Bundeskabinett zeitgleich die rechtlichen Voraussetzungen, um Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionsrechte als Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der EEG-Umlage einsetzen zu können. So kann die EEG-Umlage für betroffene Haushalte und Unternehmen entlastet werden. Diese Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages. Da die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2021 am 15. Oktober 2020 veröffentlichen, ist das Inkrafttreten der Änderungen noch vor diesem Termin im Herbst 2020 geplant.

Neben den Änderungen in der EEV entscheiden die Bundesregierung und der Haushaltsgesetzgeber noch in den Haushaltsverfahren über die Bereitstellung der Mittel sowie über deren Höhe. Diese Entscheidungen werden durch die Änderungen in der EEV nicht vorweggenommen.

Das nationale Emissionshandelssystem tritt neben den EU-Emissionshandel für große Industrieanlagen und Kraftwerke und erfasst alle Brennstoffemissionen, die nicht bereits im EU-Emissionshandel mit einem CO2-Preis belegt sind – unabhängig vom Sektor, in dem die Brennstoffe eingesetzt werden.

Der höhere Zertifikatspreis bereits zum Start des Handelssystems ab 2021 kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit von besonders energieintensiven Unternehmen beeinträchtigen, wenn sie die erhöhten CO2-Kosten nicht über die Produktpreise weitergeben können. Diese unerwünschten Wettbewerbseffekte könnten zudem die Klimaschutzwirkung schmälern, falls die Kosten des Emissionshandels zu Produktionsverschiebungen mit höheren Emissionen im Ausland führen (sogenanntes Carbon Leakage). Die Einigung zwischen Bund und Ländern schließt daher die Möglichkeit ein, Maßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Vermeidung von Carbon Leakage bereits mit Beginn des Emissionshandels im Jahr 2021 einzuführen – ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen.

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Kabinett beschließt Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht

Das BMJV teilt mit, dass das Bundeskabinett am 20.05.2020 in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der EU-Kommission Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie für die Pauschalreisebranche beschlossen hat.

Kabinett beschließt Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht

BMJV, Pressemitteilung vom 20.05.2020

Das Bundeskabinett hat am 20.05.2020 in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Europäischen Kommission Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie für die Pauschalreisebranche beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

„Freiwillige Gutscheine statt „Geld zurück“ – wir haben eine Lösung gefunden, die die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher wahrt und gleichzeitig der Reisebranche hilft. Mit der zusätzlichen staatlichen Insolvenzsicherung schaffen wir einen echten Anreiz, sich für Gutscheine statt Rückzahlung der Anzahlung zu entscheiden, wenn die Reise wegen der Corona-Pandemie ausfallen muss. Die freiwilligen Gutscheine gewährleisten damit die volle Werthaltigkeit des Erstattungsanspruchs. Wer sich für einen Gutschein entscheidet, leistet auch einen wichtigen Beitrag dazu, die Vielfalt der Angebote und Dienstleistungen im Reisesektor zu erhalten. Für die spezifischen Bedürfnisse der Branche strebt die Bundesregierung darüber hinaus eine zügige Lösung an, die die Nutzung der bestehenden Hilfsprogramme ermöglicht.“

Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach den europarechtlichen Vorgaben zum Pauschalreiserecht einen Anspruch auf Erstattung ihrer Vorauszahlungen, wenn die Reise aufgrund von Reisebeschränkungen abgesagt werden muss.

In der aktuellen Corona-Pandemie stehen wegen der weltweiten Reisebeschränkungen viele Reiseveranstalter vor existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen, weil sie den Reisenden ihre Vorauszahlungen erstatten müssen. Reisebüros sind ebenso betroffen. Sie müssen die Rückabwicklung der Reisen vornehmen und gewährte Provisionen zurückzahlen.

Der Erstattungsanspruch kann sich in der aktuellen Situation als wenig werthaltig erweisen, wenn die vielen gleichzeitig zu erfüllenden Erstattungsansprüche zu Insolvenzen der Reiseveranstalter führen. Das bestehende System der Insolvenzsicherung wäre damit überlastet. Es ist auf eine solch außergewöhnliche Situation nicht ausgelegt.

Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund und auf Grundlage der Empfehlungen der Europäischen Kommission ein Lösungspaket beschlossen, das folgende Eckpunkte vorsieht:

Bei vor dem 8. März 2020 gebuchten Reisen, die wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, soll den Reiseveranstalter ermöglicht werden, den Pauschalreisenden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine für spätere Pauschalreisen anzubieten.

Die Gutscheine sind im ersten Schritt über die bisherige Versicherung abgesichert und für den Fall, dass die Versicherung nicht ausreicht, darüber hinaus durch eine staatliche Garantie bis zu vollen 100% des Wertes. Die Gutscheine gewährleisten damit die volle Werthaltigkeit des Erstattungsanspruchs auch für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters.

Die Gutscheine sind freiwillig. Die Pauschalreisenden können den Gutschein ablehnen. Sie behalten dann ihren sofortigen Erstattungsanspruch.

Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises an ihn auszukehren.

Auf Grundlage der Eckpunkte wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht erarbeiten.

Darüber hinaus streben die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen bis Juni 2020 eine Lösung dafür an, wie die bestehenden und ggf. zu modifizierenden Hilfsprogramme für die spezifischen Bedürfnisse der Pauschalreisebranche genutzt werden können.

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Vorkaufsrecht nur im Ermessen der Gemeinde

Das VG Mainz entschied, dass der Gemeinde bei der Geltendmachung eines Vorkaufsrechts anlässlich des Kaufs eines Grundstücks ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung in der Entscheidung über das Vorkaufsrecht auch zum Ausdruck kommen muss (Az. 3 K 532/19.MZ).

Vorkaufsrecht nur im Ermessen der Gemeinde

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.05.2020 zum Urteil 3 K 532/19.MZ vom 06.05.2020

Der Gemeinde steht bei der Geltendmachung eines Vorkaufsrechts anlässlich des Kaufs eines Grundstücks ein Ermessen zu, dessen Ausübung in der Entscheidung über das Vorkaufsrecht auch zum Ausdruck kommen muss. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin schloss über ein in einem förmlichen Sanierungsgebiet gelegenes Grundstück einen Kaufvertrag ab. Sie beabsichtigt, in dem dort befindlichen leerstehenden Einkaufsmarkt ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft zu eröffnen. Auf dem Grundstück sollen nach dem der Sanierungssatzung der Gemeinde zugrunde gelegten Stadtentwicklungskonzept hingegen Parkplätze zur Entlastung des Ortskerns vom ruhenden Verkehr geschaffen werden. Unter Hinweis auf dieses Ziel übte die Gemeinde gegenüber dem Grundstücksverkäufer das Vorkaufsrecht aus. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Käuferin Klage und machte u.va. geltend, der Bescheid über das Vorkaufsrecht biete keine Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung der beklagten Gemeinde. Es fehle an einer Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.

Im vorliegenden Fall leide die Entscheidung der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Ermessensausfall. Der angegriffene Bescheid lasse keinerlei Ermessenserwägungen zu den betroffenen widerstreitenden öffentlichen und privaten Belangen erkennen, verwende den Begriff „Ermessen“ auch nicht. Er wiederhole lediglich nahezu wortwörtlich das Ziel des Stadtentwicklungskonzepts zur Schaffung von Parkplätzen. Anlass, sich mit der Planung eines Einzelhandelsgeschäfts durch die Grundstückserwerberin auseinanderzusetzen, habe aber auch deshalb bestanden, weil mit dem Sanierungskonzept auch der Erhalt und die Stärkung des Einzelhandels im Ortskern verfolgt werde. Eine Abwägungsentscheidung des Gemeinderats lasse sich auch nicht den Protokollen über die Gespräche mit der Klägerin zur Vorstellung ihrer Geschäftsidee entnehmen. Eine Ermessensbetätigung sei schließlich nicht im Widerspruchsbescheid vorgenommen worden. Dieser wiederhole lediglich die Ausführungen des Bescheids und interpretiere diesen dahingehend, dass mit ihm Ermessen ausgeübt worden sei.

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Vorkaufsrecht für Wohngebiete

Das VG Mainz entschied, dass die Ausübung eines Vorkaufsrechts für im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbauflächen zum Wohl der Allgemeinheit nur gerechtfertigt ist, wenn die Gemeinde alsbald die (weiteren) Schritte unternimmt, die zur Verwirklichung des Ziels, Wohnbauland bereit zu stellen, erforderlich sind (Az. 3 K 616/19.MZ).

Vorkaufsrecht für Wohngebiete

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.05.2020 zum Urteil 3 K 616/19.MZ vom 06.05.2020

Die Ausübung eines Vorkaufsrechts für im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbauflächen ist zum Wohl der Allgemeinheit nur gerechtfertigt, wenn die Gemeinde alsbald die (weiteren) Schritte unternimmt, die zur Verwirklichung des Ziels, Wohnbauland bereit zu stellen, erforderlich sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag ein als Ackerland langfristig verpachtetes Grundstück, das mit einer Teilfläche im Bereich des Flächennutzungsplans als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen ist. Die Gemeinde übte hinsichtlich der Teilfläche das Vorkaufsrecht „zum Zwecke der künftigen Entwicklung von Wohnbauflächen“ aus. Dagegen wandte sich der Kläger erfolglos mit einem Widerspruch. Mit der erhobenen Klage machte er geltend, die beklagte Gemeinde wolle das Teilgrundstück nur zur Bodenbevorratung erwerben. Die Realisierung eines Baugebiets im Grundstücksbereich sei erst in weiter Zukunft zu erwarten, aktuell habe die Beklagte gerade erst damit begonnen, ein anderes Baugebiet zu verwirklichen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts auf.

Die Gemeinde dürfe das Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertige. Werde das Vorkaufsrecht auf einen Flächennutzungsplan gestützt, der Wohnbauflächen ausweise, müsse das Ziel der Schaffung von Flächen für den Wohnungsbau angestrebt werden. Dies setze auch in zeitlicher Hinsicht dem Vorkaufsrecht Grenzen: Die Gemeinde müsse alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornehmen, um die Bereitstellung von Wohnbauland auch zu verwirklichen. Im Regelfall werde dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebieten. Zeitlich bestimmbare Verwirklichungsschritte seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die Gemeinde, die aktuell bereits ein Baugebiet vermarkte, habe nicht festgelegt, welches der drei weiteren angedachten Bauerweiterungsgebiete sodann in welchem zeitlichen Rahmen und in welcher Reihenfolge einer Wohnbaunutzung zugeführt werden solle. Das Gebiet, in dem das Kaufgrundstück gelegen sei, solle nach Äußerungen kommunaler Vertreter erst im Nachgang zu einer anderen Fläche überplant werden. Die Planung einer Kreisverkehrsanlage, die auch der Erschließung des in Rede stehenden Baugebiets dienen könne, stelle keinen ausreichenden zeitlichen Zusammenhang her. Sie sei in anderem sachlichen Zusammenhang angestoßen worden und für die alsbaldige Bereitstellung von Wohnbauland auch nicht zwingend.

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Vorschriften des Fluggastdatengesetzes auf dem Prüfstand

Das VG Wiesbaden hat im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof eine Vielzahl von Fragen betreffend das Fluggastdatengesetz vorgelegt (Az. 6 K 805/19 und 6 K 806/19).

Vorschriften des Fluggastdatengesetzes auf dem Prüfstand

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 19.05.2020 zu den Beschlüssen 6 K 805/19 und 6 K 806/19 vom 13.05.2020 und vom 15.05.2020

Mit Beschlüssen vom 13. und 15. Mai 2020 (Az. 6 K 805/19.WI und 6 K 806/19.WI) hat die 6. Kammer des VG Wiesbaden im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof eine Vielzahl von Fragen betreffend das Fluggastdatengesetz vorgelegt.

In beiden Verfahren begehren die jeweiligen Kläger die Löschung ihrer sogenannten Fluggastdaten (PNR-Daten), die derzeit durch das Bundeskriminalamt gespeichert werden. Das Verfahren 6 K 805/19.WI betrifft dabei Flüge aus der Europäischen Union in einen Drittstaat, das Verfahren 6 K 806/19.WI betrifft Flüge innerhalb der Europäischen Union.

Der Hintergrund der Verfahren ist der folgende: Am 27. April 2016 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2016/681 (sog. PNR-Richtlinie). Diese schreibt vor, dass die Fluggesellschaften bei sämtlichen Flügen von der Union in Drittstaaten und von Drittstaaten in die Union eine Vielzahl von personenbezogenen Daten aller Fluggäste an von den jeweiligen Mitgliedstaaten einzurichtende Zentralstellen (in Deutschland: das Bundeskriminalamt) übermitteln müssen, wo diese Daten automatisiert mit Datenbanken und Algorithmen (sog. Mustern) abgeglichen und fünf Jahre lang gespeichert werden. Auch eine Weitergabe an andere Behörden im In- und Ausland ist gestattet. Diese Maßnahmen sollen der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität dienen. Die Bundesrepublik Deutschland hat, ebenso wie viele andere EU-Mitgliedstaaten, mit Erlass des Fluggastdatengesetzes vom 6. Juni 2017 – dem deutschen Umsetzungsgesetz zur PNR-Richtlinie – die Richtlinie umgesetzt und von der durch die Richtlinie explizit eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Fluggastdatenverarbeitung auch auf alle innereuropäischen Flüge auszuweiten.

Die durch das VG Wiesbaden nun dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorlegten Fragen betreffen im Wesentlichen die Vereinbarkeit der PNR-Richtlinie und des Fluggastdatengesetzes mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere den dort verankerten Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Schutz personenbezogener Daten, sowie mit der Datenschutz-Grundverordnung und (im Falle der innereuropäischen Flüge) mit der durch den AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) innerhalb der Europäischen Union garantierten Freizügigkeit.

Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob die PNR-Richtlinie und das deutsche Umsetzungsgesetz europarechtskonform sind. Es hält die Fluggastdatenverarbeitung mit der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten für vergleichbar und erachtet die damit verbundenen Grundrechtseingriffe trotz des verfolgten Ziels (Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität) als nicht gerechtfertigt.

Als zweifelhaft erachtet das Gericht unter anderem

  • den Umfang der erhobenen und verarbeiteten Fluggastdaten,
  • die Verhältnismäßigkeit der 5-jährigen Speicherdauer für die Fluggastdaten,
  • die Bestimmtheit mehrerer Vorschriften der Richtlinie und des Umsetzungsgesetzes,
  • ob die Fluggäste über die Datenverarbeitung ausreichend informiert werden,
  • ob die Weitergabe an Drittstaaten und inländisch an das Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig ist und
  • ob die Mehrfacherfassung der Fluggäste (durch Start- und Zielland des jeweiligen innereuropäischen Fluges) gerechtfertigt ist.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Die Verfahren werden nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Vorabentscheidungsersuchen durch das VG Wiesbaden fortgesetzt werden.

Anhang

Art.7 GRCh – Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Art. 8 GRCh – Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Art. 21 AEUV – Freizügigkeit

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) […]

(3) […]

Art. 67 AEUV – Grundsätze

(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.

(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.

(3) […]

(4) […]

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Zum Schadenersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

Der BGH hat über den Anspruch eines Fußballvereins auf Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden (Az. II ZR 417/18).

Zum Schadenersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

BGH, Pressemitteilung vom 20.05.2020 zum Beschluss II ZR 417/18 vom 24.04.2020

Der u. a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über den Anspruch eines Fußballvereins auf Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden.

Sachverhalt

Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband den Spielbetrieb der bei ihm eingerichteten Ligen und Wettbewerbe, u. a. die Regionalliga Nord in der vierthöchsten Spielklasse, durch. Der Kläger ist ein Sportverein, der während der Zeit, in der seine Mannschaft in der Regionalliga Nord spielte, Mitglied des Beklagten war. Derzeit spielt die Mannschaft des Klägers in der siebthöchsten Spielklasse.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014.

Der Bundesgerichtshof hat den Zwangsabstiegsbeschluss mit Urteil vom 20. September 2016 für nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70, siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Zulassung seiner Mannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zulassung zum Spielbetrieb weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dem Kläger steht wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Naturalrestitution zu. Er kann die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht zwangsabgestiegen wäre. Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit verlangen. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Nach dem insoweit maßgeblichen Regelwerk des Beklagten, d. h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst Anhängen, bezieht sich der mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbundene Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb der von der Beklagten veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste Spielzeit.

Der Kläger kann daher nur dann seine Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Insoweit greift weder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund eines typischen Geschehensablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch liegen die Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor.

Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben waren, wurde die Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 249 BGB [Art und Umfang des Schadensersatzes]

Abs. 1 „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

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Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass

Ausländer, die in einer Einrichtung leben und dort weiteren notwendigen Lebensunterhalt erhalten, haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss an Stelle eines Darlehens für die Beschaffung eines ausländischen Passes. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 SO 397/19).

Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.05.2020 zum Urteil L 20 SO 397/19 vom 16.03.2020

Ausländer, die in einer Einrichtung leben und dort weiteren notwendigen Lebensunterhalt erhalten, haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss an Stelle eines Darlehens für die Beschaffung eines ausländischen Passes. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 16.03.2020 entschieden (Az. L 20 SO 397/19).

Der türkische Kläger wohnt in einem Wohnheim für psychisch Kranke und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe von dem Beklagten. 2012 beantragte er bei diesem die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung eines türkischen Passes, da die Gültigkeit des alten ablaufe. Aus seinem Taschengeld (monatlich 100,98 Euro) könne er den Betrag nicht ansparen. Die Beklagte lehnte einen Zuschuss ab und bewilligte ihm ein Darlehen für die Passbeschaffung i. H. v. 208,00 Euro.

Nach Widerspruch und Klage blieb nun auch die Berufung des Klägers ohne Erfolg. Das LSG verneinte einen Anspruch auf einen Zuschuss. Die Notwendigkeit eines weiteren Lebensunterhalts i. S. v. § 27b Abs. 1, 2 SGB XII sei nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des BSG könne ein Bedürftiger auf die Beantragung eines Ausweisersatzes an Stelle eines Passes jedenfalls dann verwiesen werden, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Das sei der Fall, da der Kläger nach eigenem Vortrag einen Ausweisersatz nicht einmal beantragt habe.

Im Übrigen sehe das SGB XII für Anspruchsberechtigte, die nicht in einer Einrichtung lebten, keine zuschussweisen Leistungen mehr vor. Für solche, die – wie der Kläger – in Einrichtungen lebten, könne nichts anderes gelten. Denn als weiterer notwendiger Lebensunterhalt sei allenfalls dasjenige zu leisten, was außerhalb stationärer Leistungen als Teil des Regelsatzes gewährt würde. Dazu aber zähle der Bedarf für die Beschaffung eines ausländischen Passes gerade nicht, auch wenn er die in Deutschland erhobenen, im Regelsatz berücksichtigten Gebühren um ein Vielfaches übersteige. Denn eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII sei außerhalb von Einrichtungen nur zur Deckung von laufenden, nicht aber von einmaligen Bedarfen vorgesehen. Damit komme auch für Leistungsberechtigte in Einrichtungen eine Übernahme höherer Kosten nicht in Betracht. Anderenfalls würden sie nämlich bessergestellt als Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

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Corona-Krise: Europäisches Verbraucherzentrum berät zu EU-Reiserecht in den sozialen Medien

Das Europäische Verbraucherzentrum in Kehl hat auf den Social Media-Kanälen der EU-Kommission in Deutschland individuelle Fragen zum EU-Reiserecht in der Coronavirus-Pandemie beantwortet. Nähere Informationen wurden auf der Homepage zur Verfügung gestellt.

Corona-Krise: Europäisches Verbraucherzentrum berät zu EU-Reiserecht in den sozialen Medien

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.05.2020

Sieben Stunden lang haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Europäischen Verbraucherzentrums in Kehl am 19.05.2020 auf den Social Media-Kanälen der Europäischen Kommission in Deutschland individuelle Fragen zum EU-Reiserecht in der Coronavirus-Pandemie beantwortet. Die Experten stellten sich den Anfragen zu Gutscheinen oder Kostenerstattungen bei abgesagten Pauschalreisen und stornierten Flügen ebenso wie zu bestehenden Beschränkungen des freien Reiseverkehrs in der EU aufgrund der Coronavirus-Pandemie. „Ich freue mich, dass so viele unser Angebot genutzt haben und danke dem Team des Europäischen Verbraucherzentrums für diese hervorragende Zusammenarbeit“, sagte Jörg Wojahn, Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland.

„Sie haben die vielen Fragen auf Facebook, Instagram und Twitter wirklich sehr rasch und kompetent beantwortet“, so Wojahn weiter.

Vergangene Woche hat die Europäische Kommission Empfehlungen vorgelegt, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Reisebeschränkungen schrittweise aufzuheben und den Tourismus mit dem notwendigen Gesundheitsschutz in der Corona-Pandemie soweit wie möglich wieder anzukurbeln.

Dabei machte die EU-Kommission noch einmal deutlich, dass die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher darauf vertrauen können, dass ihre im EU-Recht verankerten Ansprüche auf eine Erstattung annullierter Reisen gelten. Die Kommission empfahl den Mitgliedstaaten, Reisegutscheine für die Kunden, die sich für diese Option entscheiden, attraktiver zu machen.

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