Dienstgericht des Bundes entscheidet über Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum

Ein Dienstvorgesetzter darf einen Richter, dessen Arbeitsweise zu Unzuträglichkeiten in der Verfahrensabwicklung in seinem richterlichen Dezernat geführt hat, grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnen und ihm eine ordnungswidrige verzögerte Ausführung vorhalten. Darauf wies der BGH hin (Az. RiZ (R) 3/19).

BGH, Pressemitteilung vom 12.05.2020 zum Urteil RiZ (R) 3/19 vom 12.05.2020

Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe und wendet sich gegen einen Vorhalt und eine Ermahnung der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hielt sie dem Antragsteller die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahnte ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Der Antragsteller unterschreite seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche das Durchschnittspensum. Im Jahre 2011 habe er sogar weniger Verfahren erledigt als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspreche.

Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt, den Vorhalt und die Ermahnung für unzulässig zu erklären, weil sie ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten und eine Änderung seiner Rechtsprechung herbeiführen sollten. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat beim Dienstgerichtshof für Richter keinen Erfolg gehabt.

Auf die Revision des Antragstellers hat das Dienstgericht des Bundes mit Urteil vom 7. September 2017 (Verfahren RiZ (R) 2/15) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen Zahlen hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers erneut zurückgewiesen.

Die weitere Revision des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Ein Dienstvorgesetzter darf einen Richter, dessen Arbeitsweise zu Unzuträglichkeiten in der Verfahrensabwicklung in seinem richterlichen Dezernat geführt hat, grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnen und ihm eine ordnungswidrige verzögerte Ausführung vorhalten. Die richterliche Unabhängigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes erst dann beeinträchtigt, wenn dem Richter direkt oder indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern vergleichbarer Position, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt. Das ist nach der ergänzenden Prüfung des Dienstgerichtshofs hier nicht der Fall. Danach sind die dem Vorhalt zugrunde gelegten Vergleichszahlen zutreffend und nicht für den Antragsteller nachteilig ermittelt worden und zeigen, dass ihm kein Arbeitspensum abverlangt wird, welches sich auch von anderen beisitzenden Richtern am Oberlandesgericht sachgerecht, d. h. ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken, nicht erledigen lässt. Diese Feststellungen waren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 26 DRiG lautet:

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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Staatliche Beihilfen: Kommission bittet um Stellungnahme zu aktualisiertem Vorschlag

Die EU-Kommission bittet die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger um Stellungnahme zu ihrem aktualisierten Vorschlag, aus nationalen Mitteln gewährte Beihilfen für Vorhaben, die im Rahmen bestimmter zentral verwalteter EU-Programme unterstützt werden, von der vorherigen beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommission auszunehmen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.05.2020

Die Europäische Kommission bittet die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger um Stellungnahme zu ihrem aktualisierten Vorschlag, aus nationalen Mitteln gewährte Beihilfen für Vorhaben, die im Rahmen bestimmter zentral verwalteter EU-Programme unterstützt werden, von der vorherigen beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommission auszunehmen. Die Mitgliedstaaten wurden bereits zu einem früheren Vorschlagsentwurf konsultiert.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: “Um das Zusammenspiel zwischen den Finanzierungs- und den Beihilfevorschriften der EU zu verbessern, schlagen wir vor, die Beihilfevorschriften für die Gewährung nationaler Mittel für Vorhaben oder Finanzprodukte, die unter bestimmte EU-Programme fallen, zu straffen. So wird der kombinierte Einsatz von nationalen Mitteln und EU-Fonds vereinfacht, indem bestimmte Beihilfen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und von der Prüfung nach den EU-Beihilfevorschriften freigestellt werden. Auch wenn es inzwischen besondere befristete Vorschriften für Beihilfen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise gibt, ist besonders wichtig, dass Mittel, die keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen verursachen, die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen rasch erreichen. Wir fordern alle Behörden, Unternehmen und anderen Interessenträger auf, sich an dieser wichtigen zweiten Konsultation zu dieser Initiative zu beteiligen.”

Um das Zusammenspiel zwischen den Finanzierungs- und den Beihilfevorschriften der EU zu verbessern, schlägt die Kommission vor, die Beihilfevorschriften für die Gewährung nationaler Mittel für Vorhaben oder Finanzprodukte, die unter bestimmte EU-Programme fallen, zu straffen. Die für diese Finanzierungsarten geltenden Finanzierungs- und Beihilferegeln der Union sollten angeglichen werden, um unnötige Komplexität zu vermeiden. Dabei muss jedoch der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt gewahrt bleiben.

Die Freistellung von Beihilfen in diesen Bereichen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und zur Genehmigung durch die Kommission bedeutet eine erhebliche Vereinfachung. Möglich ist sie aufgrund der in den zentral von der Kommission verwalteten EU-Programmen verankerten Garantien. So muss die im Rahmen dieser Programme gewährte Unterstützung auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sein, auf die Behebung eines Marktversagens oder den sozioökonomischen Zusammenhalt abzielen und auf den erforderlichen Mindestbetrag beschränkt sein.

Die Kommission hat vom 27. Juli bis zum 27. September 2019 eine erste öffentliche Konsultation zur gezielten Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) durchgeführt. Die Überarbeitung zielt darauf ab, den Anwendungsbereich der Verordnung unter gewissen Voraussetzungen auf nationale Mittel auszudehnen, die in den folgenden drei Bereichen eingesetzt werden:

  1. durch den Fonds “InvestEU” unterstützte Finanzierungen und Investitionen;
  2. Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die im Rahmen von Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sowie Vorhaben im Rahmen des künftigen Kofinanzierungsprogramms;
  3. Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ), der sog. “Interreg-Politik”.

Während der ersten Konsultation sind bei der Kommission zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, die sie im Rahmen der Ausarbeitung dieses aktualisierten Vorschlags sorgfältig geprüft und berücksichtigt hat.

Der aktualisierte Vorschlag der Kommission trägt den von den Interessenträgern während der ersten Konsultation vorgebrachten zentralen Bedenken Rechnung und ist nun Gegenstand einer zweiten öffentlichen Konsultation. Die Änderungen gegenüber dem früheren Entwurf sollen insbesondere zu mehr Klarheit beitragen und die Vorschriften weiter an die einschlägigen EU-Finanzierungsvorschriften der EU angleichen. Ausführlicher dargelegt werden die Änderungen in den Erläuterungen zum aktualisierten Vorschlag.

Nach dem Ausbruch der Corona-Krise leitet die Kommission die zweite öffentliche Konsultation zur gezielten Überarbeitung der AGVO ein. Die finanzpolitische Reaktion auf das Coronavirus wird überwiegend aus den nationalen Haushalten der einzelnen Mitgliedstaaten finanziert. Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft nach dem COVID-19-Ausbruch zu unterstützen. Ziel ist es zu gewährleisten, dass Unternehmen aller Art weiterhin über ausreichend Liquidität verfügen und die Wirtschaftstätigkeit während und nach der Krise fortgeführt wird, ohne dass dabei die Unterstützung von Unternehmen in einem Mitgliedstaat den europäischen Binnenmarkt untergräbt. Jedoch müssen wir uns auch auf die Zeit nach der Krise vorbereiten, unter anderem dadurch, dass wir die gezielte Überarbeitung der AGVO rechtzeitig für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2021-2027) abschließen.

Mit der am 12.05.2020 eingeleiteten öffentlichen Konsultation sollen die Ansichten der relevanten Interessenträger (einschließlich der Mitgliedstaaten) zu der vorgeschlagenen Änderung der AGVO eingeholt werden. Die Interessenträger werden gebeten, ihre Stellungnahmen bis zum 6. Juli 2020 einzureichen.

Die Kommission beabsichtigt, den endgültigen geänderten Text rechtzeitig für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen anzunehmen, damit alle Vorschriften mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beginn des neuen Finanzierungszeitraums im Jahr 2021 in Kraft treten.

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Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Sturzes über gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg

Stolpert ein Fußgänger über ein gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg, welches er zuerst wahrgenommen, aber anschließend vergessen hat, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Darauf hat das OLG Köln hingewiesen (Az. 7 U 285/19).

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Sturzes über gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg

Kein Schutz vor Vergesslichkeit – Eltern haften nicht für ihre (erwachsenen) Kinder

OLG Köln, Pressemitteilung vom 12.05.2020 zum Beschluss 7 U 285/19 vom 04.02.2020

Stolpert ein Fußgänger über ein gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg, welches er zuerst wahrgenommen, aber anschließend vergessen hat, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Darauf hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 04.02.2020 hingewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Sturz der Klägerin über eine 100 x 150 cm große Sperrholzplatte, welche vor dem Haus der Beklagten in Würselen den Gehweg verengte. Die Platte lehnte vor einem Erdgeschossfenster schräg gegen die Fensterbank. Sie diente dazu, vorübergehend Wasser aus einer defekten Regenrinne am Eintritt in das Gebäude zu hindern. Ein Handwerkertermin zur Reparatur der Regenrinne war bereits vereinbart.

Die Klägerin, die zu Fuß auf dem Gehweg unterwegs war, hatte nach ihrem Klagevortrag die Platte zunächst bemerkt. Als ihr eine Passantin mit Kinderwagen entgegenkam, blieb sie vor der Sperrholzplatte stehen, um diese vorbei zu lassen. Sie unterhielt sich dann einige Minuten mit der Passantin, wobei sie sich von der Sperrholzplatte abwandte. In dieser Zeit vergaß sie das Hindernis. Als sie ihren Weg fortsetzen wollte, drehte sie sich um und stolperte beim Losgehen über die Platte. Mit der Klage hat sie wegen eines Oberarmbruchs Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.500 Euro beantragt.

Das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Nachdem der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, hat die Klägerin diese zurückgenommen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Platte zwar ein Hindernis für die Benutzer des Gehweges dargestellt habe und grundsätzlich eine Verpflichtung der Beklagten bestehe, Schäden anderer aufgrund der von ihr geschaffenen Gefahrenlage zu verhindern. Vorliegend seien jedoch keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich gewesen. Schon nach eigenem Vortrag habe die Klägerin die Platte als Hindernis sofort erkannt. Gerade durch dieses Hindernis habe sie sich veranlasst gesehen, zunächst die andere Passantin vorbeizulassen. Dass sie die Platte während der wenigen Minuten ihrer Unterhaltung mit der Passantin vergessen habe, stelle einen gänzlich unwahrscheinlichen Geschehensablauf dar. Das Hindernis in Form der Sperrholzplatte sei deutlich sichtbar gewesen und von der Klägerin auch erkannt worden. Es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte noch hätte unternehmen können. Eine weitere Absicherung hätte allenfalls dazu dienen können, das bereits sehr gut sichtbare Hindernis noch besser erkennbar zu machen. Dies hätte im vorliegenden Fall allerdings nichts genutzt, da die Klägerin es auch so erkannt hatte. Schließlich habe es auch einen nachvollziehbaren sachlichen Grund gegeben, jedenfalls kurzfristig die Platte auf dem Bürgersteig aufzustellen. Die Klägerin habe zwar ein „Unglück“ erlitten, könne jedoch der Beklagten kein „Unrecht“ vorhalten.

Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten zusätzlich deshalb ausscheide, weil sie nicht selbst, sondern ihr erwachsener Sohn die Platte aufgestellt habe. Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer häuslichen Gemeinschaft seien erwachsene Kinder mangels Weisungsgebundenheit aber keine „Verrichtungsgehilfen“ ihrer Eltern. Deshalb scheide auch eine Haftung gem. § 831 BGB aus.

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Corona-Krise: Kommission erweitert Rahmen für staatliche Beihilfen und legt neue Auflagen fest

Die EU-Kommission hat den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen vom 19. März zum zweiten Mal ausgeweitet. Damit werden gezielte staatliche Maßnahmen in Form von Rekapitalisierungsbeihilfen für in Not geratene Nichtfinanzunternehmen ermöglicht, gleichzeitig aber Vorkehrungen getroffen, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

Corona-Krise: Kommission erweitert Rahmen für staatliche Beihilfen und legt neue Auflagen fest

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.05.2020

Die Europäische Kommission hat den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen vom 19. März zum zweiten Mal ausgeweitet. Damit werden gezielte staatliche Maßnahmen in Form von Rekapitalisierungsbeihilfen für in Not geratene Nichtfinanzunternehmen ermöglicht, gleichzeitig aber Vorkehrungen getroffen, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. „Wenn die Mitgliedstaaten Hilfsmaßnahmen beschließen, werden wir über die heute angenommenen Vorschriften sicherstellen, dass die mit dem Geld der Steuerzahler finanzierte Unterstützung hinreichend vergütet wird und Auflagen gelten, darunter ein Verbot von Dividendenausschüttungen und Bonuszahlungen sowie weitere Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen“, so die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager.

Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager betonte weiter: „Im Interesse der öffentlichen Transparenz müssen große Unternehmen ferner über die Verwendung der erhaltenen Beihilfen und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel Bericht erstatten. Wir müssen die europäischen Werte wahren und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, damit die europäische Wirtschaft nach der Krise rasch wieder Fahrt aufnehmen kann. Da reicht die Kontrolle staatlicher Beihilfen bei Weitem nicht aus. Wir benötigen einen europäischen Aufbauplan, der auf Umweltfreundlichkeit und Digitalisierung ausgerichtet ist und allen europäischen Verbrauchern zugutekommt. Ein solcher Plan dient ganz Europa, denn die globale symmetrische Krise darf nicht zu einem asymmetrischen Schock führen, der Mitgliedstaaten mit geringeren Möglichkeiten zur Stützung ihrer Industrie benachteiligt oder die Wettbewerbsfähigkeit der EU insgesamt gefährdet.“

Auf der Grundlage dieser horizontalen Vorschriften hat die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bislang staatliche Beihilfen in Höhe von schätzungsweise 1,9 Billionen Euro für die EU-Wirtschaft genehmigt. Die Mitgliedstaaten wurden in die Lage versetzt, dringend benötigte Liquidität für Unternehmen bereitzustellen, Arbeitsplätze zu retten, Forschung und Entwicklung zu ermöglichen und die Versorgung mit Erzeugnissen zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs sicherzustellen.

Am 3. April 2020 war bereits eine erste Änderung verabschiedet worden. Mit dieser zweiten Änderung werden die bereits durch den Befristeten Rahmen und die bestehenden Beihilfevorschriften abgedeckten Kategorien von Maßnahmen durch Maßnahmen bzw. Kriterien ergänzt, nach denen die Mitgliedstaaten bei Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen Unternehmen in Not Rekapitalisierungen und nachrangiges Fremdkapital gewähren können.

Rekapitalisierungsbeihilfen für Unternehmen

Die Notfallmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs ergreifen mussten, haben zahlreiche europäische Unternehmen in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, Waren zu produzieren oder Dienstleistungen zu erbringen. Sie haben Verlusten geschrieben, durch die ihr Eigenkapital und ihre Möglichkeit, an den Märkten Kredite aufzunehmen, geschmälert wurden. Mit dieser zweiten Änderung wird daher der Befristete Rahmen in der Weise ausgeweitet, dass gezielte staatliche Maßnahmen in Form von Rekapitalisierungsbeihilfen für in Not geratene Nichtfinanzunternehmen ermöglicht werden, um das Risiko für die EU-Wirtschaft insgesamt zu verringern.

Gleichzeitig sieht der Befristete Rahmen eine Reihe von Vorkehrungen vor, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaaten frei, nationale Maßnahmen zu konzipieren, die weiteren politischen Zielen entsprechen, wie etwa einer wirksameren Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels ihrer Volkswirtschaften oder der Verhinderung von Betrug, Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerumgehung.

1. i) Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Maßnahmen: Rekapitalisierungsbeihilfen sollten nur gewährt werden, wenn keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht. Sie müssen im gemeinsamen Interesse liegen, also etwa soziale Notlagen oder ein Marktversagen aufgrund erheblicher Arbeitsplatzverluste, den Marktaustritt eines innovativen oder systemisch wichtigen Unternehmens oder das Risiko einer Unterbrechung der Erbringung einer wichtigen Dienstleistung vermeiden. Schließlich muss die Beihilfe auf das zur Gewährleistung der Rentabilität des Empfängers erforderliche Maß beschränkt sein, und sie sollte lediglich die vor dem Coronavirus-Ausbruch bestehende Kapitalstruktur der Empfänger wiederherstellen.

2. ii) Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung des Mitgliedstaats am Kapital von Unternehmen und der Vergütung: Der Staat muss für die Risiken, die er durch die Rekapitalisierungsbeihilfe trägt, eine hinreichende Vergütung erhalten. Um sicherzustellen, dass es sich um eine vorübergehende Beteiligung handelt, muss der Vergütungsmechanismus den Beihilfeempfängern und/oder ihren Anteilseignern ferner Anreize bieten, die Anteile, die der Staat über Beihilfen erworben hat, zurückzukaufen.

iii) Voraussetzungen hinsichtlich des Ausstiegs des Mitgliedstaats aus der Beteiligung an den betroffenen Unternehmen: Die Beihilfeempfänger und die Mitgliedstaaten müssen eine Ausstiegsstrategie entwickeln. Dies gilt insbesondere für Großunternehmen, die in erheblichem Umfang staatliche Rekapitalisierungsbeihilfen erhalten haben. Wenn sechs Jahre nach der Rekapitalisierung börsennotierter Unternehmen – bzw. bis zu sieben Jahre bei anderen Unternehmen – der Ausstieg des Staates nicht feststeht, muss bei der Kommission ein Umstrukturierungsplan für das begünstigte Unternehmen angemeldet werden.

1. iv) Voraussetzungen hinsichtlich der Governance: Bis zum vollständigen Ausstieg des Staates unterliegen die Beihilfeempfänger einem Dividenden- und Aktienrückkaufverbot. Außerdem gilt bis zur Rückzahlung von mindestens 75 Prozent der Rekapitalisierung eine strenge Beschränkung der Vergütung der Geschäftsleitung, einschließlich eines Verbots von Bonuszahlungen. Diese Voraussetzungen sollen auch Anreize für die Beihilfeempfänger und ihre Anteilseigner schaffen, die Anteile des Staates zurückzukaufen, sobald die wirtschaftliche Lage dies zulässt.

2. v) Verbot der Quersubventionierung und Übernahmeverbot: Um sicherzustellen, dass die Empfänger durch die Gewährung der staatlichen Rekapitalisierungsbeihilfe keinen ungerechtfertigten Vorteil erhalten, der den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigt, dürfen sie die Beihilfe nicht zur Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit integrierter Unternehmen verwenden, die sich bereits vor dem 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Außerdem dürfen Beihilfeempfänger, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, grundsätzlich keine Beteiligungen von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, erwerben, bis die Rekapitalisierung zu mindestens 75 Prozent zurückgezahlt wurde.

* Gemäß dieser Änderung können die Mitgliedstaaten Rekapitalisierungsregelungen oder Einzelbeihilfen anmelden. Bei der Genehmigung von Beihilferegelungen wird die Kommission verlangen, dass Beihilfen für Unternehmen, die den Schwellenwert von 250 Mio. Euro übersteigen, für Einzelbewertungen gesondert angemeldet werden. Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden, kommen für Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen nicht in Betracht.

Öffentliche Transparenz und Berichterstattung

Erhalten Unternehmen im Rahmen von Regelungen Rekapitalisierungsbeihilfen, so müssen die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach der Rekapitalisierung genaue Angaben zur Identität der begünstigten Unternehmen und zur Höhe der Beihilfen veröffentlichen. Ferner müssen Beihilfeempfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, Informationen über die Verwendung der erhaltenen Beihilfen veröffentlichen, so unter anderem darüber, wie die Tätigkeiten des Unternehmens im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und digitalen Wandels unterstützt werden.

Die Kommission geht davon aus, dass auch in der Erholungsphase nach der Krise weitere umfangreiche Investitionen des privaten und des öffentlichen Sektors in Unternehmen erforderlich sein dürften, um die mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel verbundenen Herausforderungen zu bewältigen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht Unterstützung zu gewähren, durch diese Änderung des Befristeten Rahmens nicht ersetzt, sondern ergänzt werden. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 angekündigt, werden ferner die einschlägigen Beihilfevorschriften, insbesondere die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, in Anbetracht der strategischen Ziele des europäischen Grünen Deals bis 2021 überarbeitet, damit ein kosteneffizienter und sozial integrativer Übergang zur Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 gefördert werden kann. Auf diese Weise wird ein Beitrag zu einer Strategie für die Erholung der Wirtschaft in Europa geleistet, die darauf ausgerichtet ist, dass der ökologische und der digitale Wandel im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gefördert werden.

Beihilfen für Unternehmen in Form von nachrangigem Fremdkapital

Mit der heutigen Änderung des Befristeten Rahmens wird den Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit eröffnet, Unternehmen, die sich aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs in finanziellen Schwierigkeiten befinden, zu günstigen Bedingungen mit nachrangigem Fremdkapital zu unterstützen. Neben der Palette von Instrumenten, die den Mitgliedstaaten bereits gemäß dem Befristeten Rahmen in seiner bisherigen Form zur Verfügung stehen – wie etwa der Gewährung von vorrangigem Fremdkapital -, sind nun auch Fremdkapitalinstrumente zulässig, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden.

Nachrangiges Fremdkapital kann im Falle einer Unternehmensfortführung nicht in Eigenkapital umgewandelt werden, und der Staat trägt ein geringeres Risiko. Da Beihilfen in Form von nachrangigem Fremdkapital jedoch die Fähigkeit eines Unternehmens zur Aufnahme von vorrangigem Fremdkapital in ähnlicher Weise erhöhen wie Kapitalzuführungen, gelten – im Vergleich zu vorrangigem Fremdkapital – eine höhere Vergütung und stärkere Beschränkungen hinsichtlich des Betrags. Übersteigt das nachrangige Fremdkapital, das gewährt werden soll, die Obergrenzen, gelten alle oben dargelegten Voraussetzungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen.

Nächste Schritte

Der geänderte Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Solvenzprobleme können im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende Juni 2021 verlängert hat. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Außerdem prüft die Kommission fortlaufend, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um das Instrumentarium der Mitgliedstaaten zur Stützung ihrer Wirtschaft in diesen schwierigen Zeiten zu ergänzen und Unternehmen dabei zu helfen, sich nach der Krise rasch zu erholen, unter anderem durch eine weitere Änderung des Befristeten Rahmens. In diesem Zusammenhang werden auch die bestehenden staatlichen Vorschiften auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Befristeten Rahmens überprüft.

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Erfolgreicher Eilrechtsschutz: Verhinderung der Existenzgefährdung durch nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge während der Corona-Krise

Das LSG Bayern hat ein Fitnessstudio vor der Insolvenz bewahrt. Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen (Az. L 7 BA 58/20 B ER).

Erfolgreicher Eilrechtsschutz: Verhinderung der Existenzgefährdung durch nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge während der Corona-Krise

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 11.05.2020 zum Beschluss L 7 BA 58/20 B ER vom 06.05.2020

Mit einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz hat das Bayerische Landessozialgericht ein Fitnessstudio vor der Insolvenz bewahrt. Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen.

Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne, erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig. Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.

Vorinstanz: Sozialgericht München, Beschluss vom 07.04.2020 – S 14 BA 77/20 ER

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Transparenz bei Versicherungsvergleich

Das Vermittlungsportal Verivox muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das LG Heidelberg nach einer Klage des vzbv entschieden. Verivox hatte nach Auffassung des vzbv nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass zahlreiche Anbieter im Vergleich fehlten (Az. 6 O 7/19).

Transparenz bei Versicherungsvergleich

Vergleichsergebnis zeigte nur zahlende Anbieter – LG Heidelberg verpflichtet Verivox zu mehr Transparenz bei Versicherungsvergleich

vzbv, Pressemitteilung vom 11.05.2020 zum Urteil 6 O 7/19 des LG Heidelberg vom 06.03.2020 (nrkr)

  • Vergleich erfasste nur knapp die Hälfte aller Anbieter am Markt
  • Berücksichtigung fanden nur Angebote von Versicherern, die Provision zahlten
  • Ausdrücklicher Hinweis auf eingeschränkte Marktauswahl fehlte

Das Vermittlungsportal Verivox muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das Landgericht Heidelberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Verivox hatte nach Auffassung des vzbv nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass zahlreiche Anbieter im Vergleich fehlten.

„Ob ein Versicherungsvergleich wirklich zu den besten Angeboten führt, hängt maßgeblich davon ab, wie viele Anbieter und Tarife einbezogen sind“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Deckt der Vergleich nicht einmal die Hälfte des Marktes ab, sind Kunden vor Vertragsabschluss klar und deutlich über diese wesentliche Einschränkung zu informieren.“

Deutlich eingeschränkte Marktauswahl

Verivox hatte im Internet den Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen angeboten. Die nach Eingabe der Kundendaten angezeigten Versicherungen konnten direkt über das Portal beantragt werden. In den Vergleich wurden allerdings nur Versicherer aufgenommen, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Nach Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bildeten die teilnehmenden Versicherer nur 48 Prozent des Marktes ab. Auch namhafte Unternehmen fehlten.

Nach Auffassung des vzbv war es für Verbraucher kaum erkennbar, dass die Verivox-Empfehlungen auf einer derart eingeschränkten Marktauswahl basierten. Die Internetseiten enthielten zwar eine Liste, in der neben den teilnehmenden Versicherern auch nicht teilnehmende Gesellschaften aufgeführt waren. An anderer Stelle gab das Unternehmen an, dass es Provisionen für die Versicherungsvermittlung erhält. Doch diese Hinweise waren hinter unscheinbaren Links mit den Titeln „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformationen“ versteckt. Die Links waren zudem auf der Vergleichsseite links außen am unteren Bildrand platziert.

Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz

Das Landgericht Heidelberg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Verivox mit dieser Gestaltung gegen das Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Danach müssen Versicherungsvermittler ihre Kunden ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen. Außerdem müssen sie mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen.

Diese Anforderungen erfüllte Verivox nach Überzeugung des Gerichts nicht. An keiner Stelle erfolge ein ausdrücklicher Hinweis auf die begrenzte Anzahl der Anbieter. Die Links mit den Hinweisen seien so unauffällig gestaltet, dass sie von Verbrauchern übersehen werden könnten. Außerdem rügte das Gericht, dass weitergehende Angaben über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs, wie beispielsweise der Marktanteil der berücksichtigen Anbieter oder die Anzahl der einschlägigen Versicherungsprodukte, fehlten.

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Hohe Sehkraft für Kraftfahrzeuge über 3,5 t: Keine Ausnahme für Rettungssanitäter

Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 kann auch dann keine Ausnahme vom Erfordernis der Mindestsehschärfe gemacht werden, wenn der Antragsteller jahrelange Erfahrung mit dem Führen von Einsatzfahrzeugen mit einem Gewicht von knapp unter 3,5 t aufweist. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 1332/19).

Hohe Sehkraft für Kraftfahrzeuge über 3,5 t: Keine Ausnahme für Rettungssanitäter

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.05.2020 zum Urteil 4 K 1332/19 vom 30.04.2020

Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 (Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t) kann auch dann keine Ausnahme vom Erfordernis der Mindestsehschärfe gemacht werden, wenn der Antragsteller jahrelange Erfahrung mit dem Führen von Einsatzfahrzeugen mit einem Gewicht von knapp unter 3,5 t aufweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz auf die Klage eines Rettungssanitäters aus dem Westerwaldkreis.

Der Kläger hat auf dem linken Auge eine zentrale Sehschärfe von 0,8, sein rechtes Auge weist eine Sehschärfe von nur 0,2 auf. Er verfügt bereits seit dem Jahr 2005 über eine Fahrerlaubnis der Klassen A2/A und B, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen von bis zu 3,5 t berechtigt. Sowohl in seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rettungssanitäter als auch beim ehrenamtlichen Einsatz in der Freiwilligen Feuerwehr lenkt der Kläger regelmäßig Einsatzfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t – dies bei der Feuerwehr bereits seit 14 Jahren. Da sein Arbeitsvertrag Ende November 2020 ausläuft, sofern er nicht bis zum 31. August 2020 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 aufweist, beantragte der Kläger beim Westerwaldkreis die Erweiterung seiner Fahrerlaubnis auf die Klasse C. Diesen Antrag lehnte die Kreisverwaltung mit der Begründung ab, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgeschriebene Mindestsehschärfe von 0,5 auf dem schlechteren Auge sei im Fall des Klägers nicht erreicht. Zwar sehe die Verordnung Ausnahmen vor, wenn die unzureichende Sehschärfe durch Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung kompensiert werde. Eine solche Kompensation liege im Fall des Klägers aber nicht vor, weil er die Fahrerlaubnis der Klasse C erstmals beantrage.

Mit hiergegen erhobenem Widerspruch machte der Kläger erfolglos geltend, über die nötige Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung zu verfügen. Als Rettungssanitäter lenke er fast täglich Einsatzfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t, die lediglich durch eine später vorgesehene Umrüstung auf über 3,5 t angehoben würden. Zudem habe er bereits Fahrstunden auf Fahrzeugen der Klasse C absolviert, ohne dass seine Fahrweise vom Fahrlehrer beanstandet worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihm bei Versagung der Fahrerlaubnis die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und damit einhergehende erhebliche wirtschaftliche Probleme drohten.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 zu. Denn er erfülle die hierfür in der FeV an das Sehvermögen gestellten Anforderungen nicht. Zur Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis, die der sogenannten der Gruppe 2 zugehöre, müsse das schlechtere Auge grundsätzlich eine Tagessehschärfe von mindestens 0,5 aufweisen. Die Ausnahmeregelung, wonach eine Erlaubniserteilung unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung auch bei einer Sehschärfe des schlechteren Auges zwischen 0,1 und 0,5 in Betracht komme, sei auf den Kläger nicht anwendbar. Denn die von der Ausnahmevorschrift geforderten Merkmale der Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung müssten sich auf Fahrzeuge der Gruppe 2 beziehen. Der Kläger habe indes nur Fahrerfahrung mit leichteren Fahrzeugen der Gruppe 1 (z. B. Fahrerlaubnisklasse B) gesammelt. Diese Auslegung der Vorschrift entspreche der durchgängigen Unterscheidung zwischen den Gruppen 1 und 2 in der FeV und stimme auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung überein. Die unterschiedlichen Anforderungen an das Sehvermögen seien auf das unterschiedliche Maß an Verantwortung beim Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 und solchen der Gruppe 2 zurückzuführen. Die verschiedenen Gruppen unterschieden sich nämlich mit Blick auf Größe, Gewicht, Manövrierfähigkeit und Anzahl der beförderten Personen. Die durchgeführten Fahrstunden änderten daran nichts. Denn „Fahrerfahrung“ meine mehr als das Absolvieren der für die Fahrerlaubnis erforderlichen Ausbildung. Schließlich sei die Ablehnung der Fahrerlaubnis auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe die grundsätzlich häufig vorkommenden negativen Auswirkungen der Verweigerung einer Fahrerlaubnis im privaten und beruflichen Bereich bei Schaffung der Regelung berücksichtigt. Diese seien im Interesse des Schutzes von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer hinzunehmen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Stelle des Landgerichtspräsidenten Lübeck: Besetzungsentscheidung bestätigt

Das VG Schleswig-Holstein hat es abgelehnt, die beabsichtige Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des Landgerichts Lübeck vorläufig zu untersagen (Az. 12 B 17/20).

Stelle des Landgerichtspräsidenten Lübeck: Besetzungsentscheidung bestätigt

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.05.2020 zum Beschluss 12 B 17/20 vom 28.04.2020

Die für den öffentlichen Dienst zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat es am 28.04.2020 abgelehnt, die beabsichtige Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des Landgerichts Lübeck vorläufig zu untersagen.Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ein Direktor am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage), der sich ebenso wie die ausgewählte und im gerichtlichen Verfahren beigeladene Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B9) um die ausgeschriebene Präsidentenstelle beim Landgericht Lübeck beworben hat.

Den Bedenken des Antragstellers folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Auswahl der Beigeladenen verstoße nicht gegen den in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes normierten Grundsatz der Bestenauslese. Das Justizministerium sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfülle. Die Einordnung der Staatssekretärin als Richterin sei nicht zu beanstanden, da ihr Richteramt mit Wegfall des Amtes einer politischen Beamtin wiederauflebe. Ihre Bewährung in der Rechtsprechung stehe aufgrund ihrer früheren richterlichen Tätigkeit fest.

Auch die eigentliche Auswahlentscheidung wertete das Gericht als rechtmäßig. Sie sei gestützt auf die fehlerfreie aktuelle Anlassbeurteilung. Zwar seien die Leistungen der beiden Bewerber jeweils als „hervorragend geeignet“ beurteilt worden und damit formal gesehen gleich. Die Beurteilung der Beigeladenen sei jedoch in einem höheren Statusamt erfolgt und deshalb zu Recht als besser gewertet worden. Die Richter entschieden, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Wertigkeit der Beurteilungen im höheren Statusamt vom Ministerium zu Recht abgelehnt worden sei.

Gegen den Beschluss (Az. 12 B 17/20) kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Statistikpflicht für Mittelständler

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) werden vor allem das Insolvenzstatistikgesetz und das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vereinfacht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/18816) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion.

Statistikpflicht für Mittelständler

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.05.2020

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) werden vor allem das Insolvenzstatistikgesetz und das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vereinfacht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/18816 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/18461 ). Zur weiteren Entlastung des Mittelstandes plane das Ministerium für Wirtschaft und Energie ein Basisregister für Unternehmensstammdaten, um Doppelerhebungen künftig zu vermeiden. Eine Novellierung des Anfang 2020 in Kraft getretenen BEG III sei derzeit allerdings nicht vorgesehen.

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Unfall im Bärenkostüm: An Karneval ist mit alkoholisierten Fußgängern zu rechnen

Das OLG Köln hatte über die Haftungsquote bei einem tragischen Verkehrsunfall im Karneval zu entscheiden (Az. 11 U 274/19).

Unfall im Bärenkostüm: An Karneval ist mit alkoholisierten Fußgängern zu rechnen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 08.05.2020 zum Beschluss 11 U 274/19 vom 06.03.2020

Der 11. Senat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Haftungsquote bei einem tragischen Verkehrsunfall im Karneval zu entscheiden.

Der aus dem Rhein-Sieg Kreis stammende Kläger war in der Nacht nach Rosenmontag zu Fuß auf dem Weg nach Hause. Er trug ein in dunklem Braun gehaltenes Ganzkörperkostüm als Bär. Die Strecke führte ihn entlang einer Bundesstraße, an deren Seite sich ein Fuß- und Radweg befindet. Auf der unbeleuchteten Strecke war eine Geschwindigkeit von 70 km/h zulässig. Wann und wie der mit rund 1,5 Promille alkoholisierte Kläger auf die Fahrbahn der Bundesstraße geriet, konnte nicht geklärt werden. Unklar blieb ebenfalls, ob er die Fahrbahn überqueren oder ein Auto anhalten und „trampen“ wollte. Als er von einem Opel Corsa erfasst wurde, befand er sich nicht am Straßenrand, sondern auf der linken Hälfte der Fahrspur. Er wurde schwer verletzt.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Bonn hatte entschieden, dass der Kläger zu 75 % und die Beklagten – Fahrer und Haftpflichtversicherung des Opel Corsa – zu 25 % für die Schäden haften. Mit Beschluss vom 06.03.2020 hat der 11. Senat des Oberlandesgerichts darauf hingewiesen, dass die Haftungsquote der Beklagten mit 25 % nicht zu hoch angesetzt worden sei. Daraufhin haben die Beklagten die Berufung zurückgenommen. Die Anschlussberufung des Klägers hat damit ihre Wirkung verloren.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger ein ganz erheblicher Sorgfaltspflichtverstoß zur Last falle. Er habe gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, als er sich nachts mitten auf der Fahrbahn befunden habe. Diese enorme Sorglosigkeit des Klägers sei als alkoholbedingte Ausfallerscheinung einzuordnen.

Obwohl der Kläger für die Entstehung des Schadens maßgebliche Ursachen damit grob fahrlässig selbst herbeigeführt habe, habe sich auch die mit einem Kfz verbundene sog. „Betriebsgefahr“ in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Auch gegenüber einem sich grob fahrlässig verhaltenden Fußgänger hafte ein Autofahrer, wenn er sich selbst nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe. Von diesem – von den Beklagten zu beweisenden – Umstand könne aber nicht ausgegangen werden. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei erst im letzten Moment vor das Auto getreten und der Unfall vom Fahrer unter keinen Umständen zu verhindern gewesen, sei nicht bewiesen worden. Es sei nicht mehr feststellbar, wann der Kläger die Fahrbahn betreten habe. Auch ein Sachverständiger hätte zur Klärung dieser Frage nichts beitragen können. Angesichts der Verkehrssituation, die bei Nacht und Feuchtigkeit besondere Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert habe, sei eine Mithaftung in Höhe einer Betriebsgefahr von 25 % angemessen, zumal alkoholisierte Fußgänger an Karneval nicht gänzlich unwahrscheinlich seien.

Die Beklagten müssen neben einem Viertel der materiellen Schäden auch ein Schmerzensgeld bezahlen, dessen endgültige Höhe in diesem Verfahren noch nicht festgelegt werden musste.

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