Soforthilfen für Selbständige, Unternehmen und das Gesundheitswesen im Überblick

In Rekordzeit haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat Regelungen beschlossen, die für alle die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abmildern sollen. Die Bundesregierung beschreibt die Maßnahmen im Einzelnen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.03.2020

In Rekordzeit haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat Regelungen beschlossen, die für alle die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abmildern sollen. Die Hilfen sollen schnell dort ankommen, wo sie dringend gebraucht werden. Die Maßnahmen im Einzelnen:

Soziale Sicherung

Schutz für Selbständige und soziale Dienste

Der Zugang zur Grundsicherung wird vorübergehend erleichtert. Die Bemessung des Kinderzuschlags wird an die gegenwärtige Situation angepasst. Diese Maßnahmen stärken vor allem Familien mit geringen Einkommen und Selbständige ohne oder mit wenigen Angestellten. Zudem werden soziale Dienstleister unterstützt, die von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht sind.

Weitere Informationen Schutz für Selbständige und soziale Dienste

Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht

Die Coronavirus-Pandemie stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen. So sollen Arbeitsplätze in den Betrieben erhalten und Kündigungen von Beschäftigten vermieden werden. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld

Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert

Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, erhalten zeitlich befristet leichteren Zugang zum Kinderzuschlag. Die Bundesagentur für Arbeit prüft vorübergehend nur das Einkommen des vergangenen Monats, nicht mehr aus den vergangenen sechs Monaten. Außerdem wird die Vermögensprüfung ausgesetzt.

Für Familien, die im ablaufenden Bewilligungszeitraum den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag bezogen haben, soll – ohne erneute Einkommensprüfung – eine einmalige Verlängerung des Kinderzuschlags um sechs Monate eingeführt werden. So können die Leistungen ohne Unterbrechung gewährt werden. Dies soll für die Zeit vom 1. April bis 30. September gelten.

Finanzielle Hilfe für Eltern bei Kita- und Schulschließung

Wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll der ihnen entstehende Verdienstausfall ausgeglichen werden. Anspruch auf Entschädigung haben Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung die Betreuung des Kindes nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Der neue Entschädigungsanspruch ist damit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Entschädigungsanspruch wird zeitlich auf sechs Wochen und in der Höhe auf 70 Prozent des Verdienstausfalls begrenzt.

Weitere Informationen zur Hilfe bei Kita- und Schulschließung

Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Mietverhältnisse befristet vor Kündigung geschützt

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist nun überwiegend in Kraft getreten. Mieter, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, werden befristet vor Kündigungen geschützt. Die Regelungen gelten grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum und sollen bis zum Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

 

Weitere Informationen zu Mietverhältnisse befristet geschützt

Krankenhäuser – Gesundheitswesen

Bund erhält im Krisenfall zusätzliche Kompetenzen

Im Fall einer Epidemie ist es wichtig, bundesweit effektiv und schnell zu reagieren und zu entscheiden. Deshalb erhält der Bund in einer “epidemischen Lage von nationaler Tragweite” für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen. So kann er den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken und den Gesundheitszustand von Einreisenden feststellen lassen. Durch gesonderte Rechtsverordnungen des Bundesgesundheitsministeriums kann die Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik sichergestellt werden. Außerdem sind Maßnahmen möglich, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken.

Weitere Informationen zu zusätzliche Kompetenzen

 

Kliniken und Praxen werden gestärkt

Das gesamte Gesundheitssystem ist wegen der Corona-Krise gefordert. Klinik-Kapazitäten werden ausgebaut. Arztpraxen müssen auch Covid19-Patienten behandeln. Pflegeeinrichtungen müssen der Ausbreitung des Virus vorbeugen. Um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, sollen Einnahmeausfälle kompensiert und Bürokratie abgebaut werden. Krankenhäuser werden damit finanziell gestärkt. In der ambulanten Versorgung werden Ausgleichszahlungen gewährleistet und Mehrkosten ausgeglichen.

Weitere Informationen zur Stärkung von Kliniken und Praxen

 

Hilfen für die Wirtschaft

Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Der Bundesrat hat die Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Volumen von 50 Milliarden Euro beschlossen. Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für drei Monate. “Wir gehen in die Vollen, um auch den Kleinstunternehmen und Solo-Selbständigen unter die Arme zu greifen”, so Bundesfinanzminister Olaf Scholz.

 

– Rettungsschirm für Unternehmen

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bleiben nicht ohne Folgen: Unternehmen geraten unverschuldet in Liquiditätsengpässe, Arbeitsplätze sind bedroht. Deshalb hat die Bundesregierung die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen, der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

Weitere Informationen zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Finanzielle Grundlagen

Nachtragshaushalt

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind überall in unserer Gesellschaft spürbar. Die Bundesregierung setzt alle Kraft ein, um Bürger zu schützen, das Gesundheitssystem zu stärken und die wirtschaftlichen Folgen zu begrenzen. Um all die Hilfen zu finanzieren, hat die Bundesregierung einen Nachtragshaushalt für 2020 auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben ihn im Eilverfahren gebilligt. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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BRAK fordert Systemrelevanz der Anwaltschaft und Soforthilfen

Mit einem Brief hat sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels an Bundeskanzlerin Angela Merkel gewandt und für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben.

BRAK, Pressemitteilung vom 31.03.2020

Mit einem Brief hat sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels am 31.03.2020 an Bundeskanzlerin Angela Merkel gewandt und für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben.

“Die Anwaltschaft hat in dieser Krise als Organ der Rechtspflege eine elementare Bedeutung für das Funktionieren unseres Rechtsstaates. Dieser wichtigen Aufgabe müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Interesse der Bürgerinnen und Bürger weiter nachkommen. Sie müssen ihr aber auch weiter nachkommen “können”. Deshalb müssen Anwältinnen und Anwälte, ebenso deren notwendiges Personal in den Kanzleien, Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben”, so Wessels.

“Die Anwaltschaft ist im Kanon aller der Rechtsordnung verpflichteten Berufe gleichrangig und daher der Justiz sowie öffentlichen Einrichtungen und Behörden von Bund und Ländern, Senatsverwaltungen, Landesämtern und nachgeordneten Behörden gleichzustellen”, meint Wessels. “Im Interesse der Bürgerinnen und Bürger ist besonders in der aktuellen Krisensituation der Zugang zum Recht unbedingt sicherzustellen. Gerade jetzt zeigt sich besonders akuter Beratungsbedarf, sei es im Arbeitsrecht oder Insolvenzrecht.”

Hinsichtlich der Maßnahmenpakete zur Soforthilfe sieht Wessels ebenfalls dringenden Anpassungsbedarf, da die Anwaltschaft im Ergebnis unberücksichtigt bleibt und im Vergleich zu anderen Unternehmen benachteiligt wird. Der bei etwaigen Anträgen darzulegende Liquiditätsengpass werde sich, anders als beispielsweise im Handel, erst zeitverzögert einstellen, worauf die Maßnahmenpakete nicht hinreichend ausgerichtet seien. Wessels fordert daher eine Anpassung der Antragsvoraussetzungen.

“Die Anwaltschaft muss als eines der tragenden Elemente unseres Rechtsstaates unterstützt werden. Insbesondere darf sie nicht schlechter stehen, als andere Unternehmer. Dies ist aber dann der Fall, wenn faktisch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Soforthilfe geschaffen werden, die ein Anwalt oder eine Anwältin nicht erfüllen kann oder die Anwaltschaft gar von vornherein, wie in Thüringen der Fall, explizit vom Anwendungsbereich der Maßnahmenpakete ausgeschlossen wird”.

Wessels appelliert daher an die Kanzlerin, sich für die Anwaltschaft und damit den Rechtsstaat selbst stark zu machen: “Die Funktionsfähigkeit der Justiz und damit unseres Rechtsstaates muss gewährleistet bleiben. Ohne Anwaltschaft kann die Justiz nicht funktionieren!”

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Schadenersatzansprüche eines Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Das LG Mainz hatte in einer Klage eines Mobilfunkanbieter gegen einen gewerblichen Kunden über die Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadenersatzansprüche des Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu entscheiden (Az. 11 HK O 15/17).

Schadenersatzansprüche eines Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

und Vergütung einer Internetnutzung im Ausland

LG Mainz, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 11 HK O 15/17 (nrkr)

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz hatte in einer Klage eines Mobilfunkanbieter gegen einen gewerblichen Kunden über die Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadenersatzansprüche des Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu entscheiden (Az. 11 HK O 15/17).

Die Kammer hat die Ansprüche des Mobilfunkdienstanbieters teilweise als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen.

Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, wenn ein Kunde gegen eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters Beanstandungen erhebe, die innerhalb der Rügefrist von regelmäßig 8 Wochen ausreichend begründet wurden, so habe der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der Beanstandungen vorzunehmen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung habe der Dienstanbieter spätestens im Prozess darzulegen. Unterlasse der Dienstanbieter die gebotene technische Prüfung, könne er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen.

Der Mobilfunkdienstanbieter könne bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen. In dem Fall stehe ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechne der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so müsse er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehörten die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen müsse. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte treffe den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast.

Da die Kammer diese Voraussetzungen teilweise nicht als erfüllt ansah, wies es die Klage des Mobilfunkdienstanbieters teilweise ab.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Kein Schadenersatz bei Kenntnis des Dieselskandals

Das OLG Köln entschied, dass sich derjenige, der ein Fahrzeug trotz Kenntnis des sog. Dieselskandals kauft, nicht auf Täuschung berufen kann (Az. 25 U 39/19).

Kein Schadenersatz bei Kenntnis des Dieselskandals

Wer ein Fahrzeug trotz Kenntnis des sog. Dieselskandals kauft, kann sich nicht auf Täuschung berufen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 25 U 39/19 vom 17.03.2020

Verlangt der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs später vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, muss er darlegen und beweisen, dass die Täuschung ursächlich für die Kaufentscheidung war. Weiß der Käufer hingegen beim Kauf, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, ist eine etwaige Täuschungshandlung des Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht kausal für die Kaufentscheidung geworden. Einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller hat der Käufer in diesem Fall nicht. Das entschied der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 17.03.2020.

Der in Leverkusen wohnhafte Kläger hatte am 23.03.2016 einen gebrauchten VW Passat bei einem Autohaus bestellt. Mit der Klage wollte er von der VW AG den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückerhalten, weil er über die Motorsteuerungssoftware getäuscht worden sei. Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass es Zweifel daran habe, dass der Kläger getäuscht worden sei. Bereits im Sommer 2015 sei durch die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung betreffend der fraglichen Umschaltautomatik erfolgt. Zuvor und erst recht danach sei der Abgasskandal Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in allen Medien gewesen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne.

Die gegen diese Entscheidung des Landgerichts gerichtete Berufung des Klägers hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass eine Täuschung der Beklagten kausal für die Willensentscheidung des Klägers und damit für seinen Schaden gewesen sei. In den Schriftsätzen hatte die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers pauschal vorgetragen, dass die „Klagepartei“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keinerlei Kenntnis bezüglich der täuschungsrelevanten Umstände gehabt habe. Diesen, offenbar für eine Vielzahl von Fällen vorgefertigten Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, habe der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung dagegen explizit in Abrede gestellt. Dort habe er eingeräumt, bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Medien von dem Dieselskandal gehört zu haben. Außerdem habe er den Verkäufer während des Verkaufsgesprächs gefragt, ob das von ihm später erworbene Fahrzeug betroffen sei. Dies sei vom Verkäufer unter dem Hinweis auf die Möglichkeit der Softwarenachrüstung bejaht worden.

Danach komme es nicht darauf an, so der Senat, ob der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags besonders verwerfliches Verhalten oder Schädigungsvorsatz vorgeworfen werden könne, nachdem sie eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der Folgezeit mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammengearbeitet und ab Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet habe, auf der sich Kunden über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren konnten. Eine Täuschung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs habe sich jedenfalls nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt.

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Bauleiter ist sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies entschied das SG Dortmund (Az. S 34 BA 4/19).

Bauleiter ist sozialversicherungspflichtig

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil S 34 BA 4/19 vom 10.03.2020 (nrkr)

Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Bauleiters aus Gevelsberg entschieden. Der Kläger war seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbständigen Tätigkeit im Architekturbüro des im Prozess Beigeladenen tätig. Demnach habe Weisungsfreiheit bestehen sollen, jedoch habe der Beigeladene Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen können. Kontaktaufnahmen zu Kunden des Beigeladenen haben der Zustimmung des Beigeladenen bedurft. Vereinbart wurde eine Vergütung mit einem Stundensatz in Höhe von 45 Euro netto. Die Tätigkeit habe in der Überwachung von Baustellen als Bauleiter bestanden. Ein Zeitnachweis sei nicht geführt, aber auf den Baustellen seien Fotos und Tagesberichte zur Dokumentation des Baufortschrittes erstellt worden. Eigenes Kapital habe der Kläger nicht eingesetzt. Die Haftung habe der Beigeladene übernommen. Dieser habe auch die Preisgestaltung mit den Kunden vereinbart.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Klägers vorgelegen. Vielmehr habe dieser die Tätigkeit als Bauleiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und seine Arbeitsleistung dabei in eigener Person zu erbringen gehabt habe. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation habe sich daraus ergeben, dass der Kläger bei seiner Aufgabenerledigung an den Vorgaben des Beigeladenen gebunden gewesen sei, die dieser mit dem jeweiligen Kunden vereinbart hatte. Gegenüber den Kunden des Beigeladenen sei der Kläger nicht als selbständiger Vertragspartner, sondern als Mitarbeiter des Beigeladenen aufgetreten. Entsprechend habe der Kläger die Abläufe auf den Baustellen des Beigeladenen zu koordinieren und Weisungen zu erteilen gehabt. Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis seien – gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten – kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten sei der Kläger nicht frei gewesen, sondern habe diese an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen des Beigeladenen auszurichten gehabt. Auch habe der Kläger für seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein erhebliches Unternehmerrisiko getragen. Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lasse die Annahme eines Unternehmerrisikos bei dem Kläger nicht zu. Ohne Belang sei es für die Beurteilung der Tätigkeit schließlich, dass der Kläger für den Beigeladenen lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt habe.

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G20-Handelsminister verabschieden gemeinsame Erklärung zu Corona-Krise

In der am 30.03.2020 verabschiedeten gemeinsamen Erklärung vereinbarten die G20-Handelsminister, das regelbasierte Handelssystem – als Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie und für eine Regenerierung der Wirtschaft – zu unterstützen.

G20-Handelsminister verabschieden gemeinsame Erklärung zu Corona-Krise

BMWi, Pressemitteilung vom 31.03.2020

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nahm am 30.03.2020 an einer Videokonferenz der G20-Handelsminister teil. Im Mittelpunkt der Videokonferenz stand der Austausch über die Folgen der COVID-19 Pandemie für die internationalen Handels- und Investitionsströme. Das kurzfristig angesetzte Gespräch ging auf einen Auftrag der Staats- und Regierungschefs der G20 zurück. Mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die globalen Handels- und Lieferketten besprachen die Minister Maßnahmen, um den weltweiten Verkehr von medizinischer Ausstattung sowie von Agrarprodukten und anderen notwendigen Gütern sicherzustellen. Als Ergebnis der Telefonschalte wurde eine gemeinsame Erklärung verabschiedet.

Bundesminister Altmaier:

„Die Vereinbarung ist ein weiterer wichtiger Baustein in den Bemühungen aller Staaten, sich gegen COVID-19 zu stemmen. Im Kreis der G20-Staaten waren wir uns einig, dass wir Hindernisse in globalen Lieferketten entschlossen und umgehend ausräumen müssen und auf enge Kooperation, Transparenz und Solidarität setzen. Die Handelspolitik kann einen wichtigen Beitrag dafür leisten, einen wirkungsvollen Exit aus der Krise sicherzustellen. Deshalb sollten wir gemeinsam für regelbasierten Handel und für das multilaterale Handelssystem mit einer starken Welthandelsorganisation eintreten und Spannungen und Hemmnisse im Welthandel vermeiden.“

In der am 30.03.2020 verabschiedeten gemeinsamen Erklärung vereinbarten die G20-Handelsminister, als Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie und für eine Regenerierung der Wirtschaft das regelbasierte Handelssystem zu unterstützen. Sie unterstrichen das Ziel ein offenes, transparentes und stabiles Umfeld für Handel und Investitionen zu schaffen und die Märkte offen zu halten. Zudem bekräftigten die Minister das Ziel, die kurzfristige Verfügbarkeit zentraler Versorgungsgüter dort, wo sie am meisten gebraucht werden, zu unterstützen. Sie hoben in diesem Zusammenhang die besondere Rolle der Logistiknetzwerke mit Land-, See- und Luftfrachtverkehr als Rückgrat der globalen Lieferketten und den Austausch von Fachkräften hervor. Die Minister unterstrichen auch, dass den Belangen von KMU, von Selbstständigen und Arbeitnehmern wie von Entwicklungs- und Schwellenländern besonderes Augenmerk gelten muss. Weitere Maßnahmen sollen in Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen geprüft und in der zuständigen G20-Arbeitsgruppe (Trade and Investment Working Group) beraten werden.

Die gemeinsame Erklärung der G20 Handelsminister finden Sie hier .

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Physiotherapeutin abhängig beschäftigt – Selbständige Tätigkeit nur bei Unternehmerrisiko

Das LSG Darmstadt entschied, dass Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, abhängig beschäftigt sind, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen (Az. L 1 BA 14/18).

Physiotherapeutin abhängig beschäftigt – Selbständige Tätigkeit nur bei Unternehmerrisiko

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil L 1 BA 14/18 vom 05.03.2020

Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 31.03.2020 veröffentlichten Urteil.

Rentenversicherung stellt abhängige Beschäftigung einer Physiotherapeutin fest

Eine Physiotherapeutin aus dem Landkreis Offenbach war in einer physiotherapeutischen Praxis tätig. Mit deren Inhaberin hatte sie einen Vertrag als „freie Mitarbeiterin“ geschlossen. Sie zahlte keine Miete und hatte auch keine sonstigen Praxiskosten zu tragen. Ferner hatte sie fast keine Gerätschaften oder Materialien auf eigene Kosten erworben. Die durchgeführten Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin abgerechnet, die 30 % des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielt.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte auf Antrag der Mitarbeiterin fest, dass diese abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen klagte die Praxisinhaberin. Sie führte an, dass die Mitarbeiterin nicht weisungsgebunden gewesen sei und ihre Arbeitszeiten selbst habe bestimmen können. Ferner sei die Mitarbeiterin an den Kosten der Praxis beteiligt gewesen, da sie 30 % der Abrechnungsbeträge an sie gezahlt habe.

Ohne wirtschaftliches Risiko keine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeutin

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Mitarbeiterin sei in die Organisation der Praxis eingegliedert gewesen. Der Erstkontakt mit den Patienten sei stets über die Praxis erfolgt. Auch seien die Patienten ausschließlich mit der Praxisinhaberin vertraglich verbunden.

Von maßgeblicher Bedeutung sei zudem, dass die Mitarbeiterin kein gewichtiges Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere habe sie keine laufenden Kosten gehabt, die unabhängig von ihren erbrachten Leistungen angefallen seien, wie z. B. Mietzins für einen Behandlungsraum oder Personalkosten. Vielmehr habe sie lediglich 30 % von der geleisteten Behandlungsvergütung an die Praxisinhaberin zahlen müssen. Auf eigene Kosten habe die Mitarbeiterin lediglich einen Gymnastikball und ein Thera-Band erworben.

Schließlich sei die Mitarbeiterin auch nicht unternehmerisch auf dem Markt aufgetreten. Sie habe für ihre Tätigkeit keine Werbung gemacht, keine Visitenkarten verteilt und auch nicht durch ein Praxisschild auf sich aufmerksam gemacht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…)

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Leitlinien für die Freizügigkeit: systemrelevante Arbeitskräfte sollen über die Grenzen kommen

Mobile Arbeitskräfte und Berufstätige, die in systemrelevanten Funktionen gegen die Coronavirus-Pandemie kämpfen, sollen weiterhin an ihren Arbeitsplatz gelangen können. Die EU-Kommission hat neue praktische Hinweise vorgelegt, wie dies sichergestellt werden kann.

Leitlinien für die Freizügigkeit: systemrelevante Arbeitskräfte sollen über die Grenzen kommen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.03.2020

Mobile Arbeitskräfte und Berufstätige, die in systemrelevanten Funktionen gegen die Coronavirus-Pandemie kämpfen, sollen weiterhin an ihren Arbeitsplatz gelangen können. Die EU-Kommission hat am 30.03.2020 neue praktische Hinweise vorgelegt, wie dies sichergestellt werden kann. Zu den in systemrelevanten Bereichen Tätigen gehören unter anderem Beschäftigte im Gesundheitssektor und in der Lebensmittelbranche sowie in der Kinderbetreuung oder Altenpflege, aber auch das Personal in Versorgungsunternehmen. Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auf, unaufwändige Schnellverfahren einzuführen, damit ein reibungsloser Grenzübertritt für Grenzgänger und Saisonarbeitskräfte gewährleistet ist. Dies schließt verhältnismäßige Gesundheitskontrollen ein.

Zusammen mit den ebenfalls heute veröffentlichten Hinweisen zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU reagiert die Kommission damit auf die Bitte der EU-Staats- und Regierungschefs vom 26. März und geht auf die praktischen Bedenken der Bürger und Unternehmen ein, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind. Auch die nationalen Behörden, die die Maßnahmen umsetzen, bekommen hiermit Orientierung.

Es ist zwar verständlich, dass Mitgliedstaaten Kontrollen an den Binnengrenzen eingeführt haben, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, doch systemrelevante Arbeitskräfte müssen ihren Arbeitsplatz trotzdem unbedingt ohne Zeitverlust erreichen können.

Nicolas Schmit, der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar, erklärte dazu: „Tausende von Frauen und Männern, die hart arbeiten, damit wir sicher und gesund bleiben und unser Tisch nach wie vor gedeckt ist, müssen auf ihrem Weg zur Arbeit EU-Grenzen überqueren. Wir sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass wir ihnen keine Hindernisse in den Weg legen, gleichzeitig müssen wir aber auch alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine weitere Ausbreitung der Pandemie zu verhindern.“

In den am 30.03.2020 veröffentlichten Leitlinien werden Arbeitskräfte mit systemrelevanten Aufgaben aufgeführt, für die die Wahrung der Freizügigkeit in der EU als wesentlich erachtet wird. Die Liste in diesen Leitlinien ist nicht erschöpfend. Beispiele sind Berufe im Gesundheitswesen, Betreuungspersonal für Kinder und ältere Menschen, Wissenschaftler im Gesundheitssektor, mit der Installation lebenswichtiger Medizinprodukte betraute Techniker, Berufsfeuerwehrleute und Polizisten, Arbeitskräfte im Verkehrssektor sowie Menschen, die in der Lebensmittelbranche tätig sind. Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auf, spezielle unaufwändige Schnellverfahren einzuführen, damit ein reibungsloser Grenzübertritt für diese Grenzgänger gewährleistet ist; dies schließt verhältnismäßige Gesundheitskontrollen ein.

In den Leitlinien wird außerdem klargestellt, dass die Mitgliedstaaten über die genannten Berufsgruppen hinaus Grenzgängern generell den Grenzübertritt für ihre Arbeit gestatten sollten, wenn die Beschäftigung in dem betreffenden Bereich im Aufnahmemitgliedstaat weiterhin erlaubt ist. Die Mitgliedstaaten sollten Grenzgänger und einheimische Arbeitskräfte gleichbehandeln.

In Bezug auf Saisonarbeitskräfte, insbesondere in der Landwirtschaft, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Informationen über ihren jeweiligen Bedarf in den bestehenden Fachgremien auszutauschen und spezifische Verfahren zur Gewährleistung eines reibungslosen Grenzübertritts für die betreffenden Grenzgänger einzuführen, um auf den krisenbedingten Arbeitskräftemangel zu reagieren. In bestimmten Fällen werden Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft für wichtige Pflanz-, Pflege- und Erntearbeiten gebraucht. In einer solchen Situation sollten die Mitgliedstaaten diese Personen genauso behandeln wie systemrelevante Arbeitskräfte und den Arbeitgebern mitteilen, dass für einen angemessenen Schutz der Gesundheit und Sicherheit gesorgt werden muss.

Diese Leitlinien ergänzen die kürzlich angenommenen Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen sowie die ebenfalls am 30.03.2020 vorgestellten Hinweise zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU .

Die EU-Kommission wird weiterhin daran arbeiten, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten vorbildliche Verfahren zu ermitteln, die sich auf alle Mitgliedstaaten übertragen lassen, damit diese Gruppen von Arbeitskräften ungehindert ihrer unverzichtbaren Arbeit nachgehen können.

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EFAA: Coronakrise – Best practice aus Spanien und Finanzmanagement-Tools für KMU

Die EFAA (European Federation of Accountants and Auditors für SMEs) ist die europäische Berufsorganisation der Abschlussprüfer und Bilanzaufsteller. Sie informiert wie KMU z. B. in Spanien durch den Berufstand bei der Bewältigung der Coronakrise unterstützt werden oder zu Finanzmanagement-Tools für KMU.

EFAA: Coronakrise – Best practice aus Spanien und Finanzmanagement-Tools für KMU

EFAA berichtet im Märznewsletter u. a. wie KMU z. B. in Spanien durch den Berufstand bei der Bewältigung der Coronakrise unterstützt werden oder zu Finanzmanagement-Tools für KMU. Zur Unterstützung des Berufsstands bei der Bewältigung der Coronakrise wurden auch einige Quellen mit Empfehlungen zusammengetragen.

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Eilantrag gegen Verfügung des Landkreises Aurich zur Eindämmung der Corona-Pandemie abgelehnt

Eine vom Landkreis Aurich anlässlich der Verbreitung des Coronavirus erlassene Allgemeinverfügung, mit welcher die Nutzung von Nebenwohnungen im Landkreis untersagt und deren Nutzern die Rückreise aufgegeben wird, ist sofort vollziehbar. Das VG Oldenburg hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az. 7 B 721/20).

Eilantrag gegen Verfügung des Landkreises Aurich zur Eindämmung der Corona-Pandemie abgelehnt

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.03.2020 zum Beschluss 7 B 721/20 vom 27.03.2020

Eine vom Landkreis Aurich anlässlich der Verbreitung des Coronavirus erlassene Allgemeinverfügung, mit welcher die Nutzung von Nebenwohnungen im Landkreis untersagt und deren Nutzern die Rückreise aufgegeben wird, ist sofort vollziehbar.

Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der von zwei aus Rheinland-Pfalz stammenden und sich bis zuletzt in ihrer Ferienwohnung in der Gemeinde Krummhörn aufhaltenden Antragsteller gestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 27. März 2020 (Az. 7 B 721/20) abgelehnt.

Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht das Gericht dabei die Frage, ob sich die getroffene Rückreiseanordnung auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz stützen lässt, und traf zudem seine Entscheidung auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der privaten Interessen der Antragsteller, die dahinter zurücktreten müssen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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