Prüfung ausländischer Direktinvestitionen

Die Bundesregierung will ausländische Investitionen in Unternehmen mit kritischer Infrastruktur erschweren. Dazu hat sie den „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze“ (19/18895) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2020

Die Bundesregierung will ausländische Investitionen in Unternehmen mit kritischer Infrastruktur erschweren. Dazu hat sie den “Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze” (19/18895) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs sei es, im Falle von kritischen Unternehmenserwerben durch Unionsfremde künftig einen noch wirksameren Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten zu können, erklärt die Bundesregierung. Das Außenwirtschaftsgesetz soll dazu an EU-Vorgaben zur Prüfung ausländischer Direktinvestitionen angepasst werden. Künftig sollen auch mögliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Auswirkungen auf Projekte oder Programme von EU-Interesse bei Prüfungen berücksichtigt werden. Außerdem soll ein meldepflichtiges Rechtsgeschäft erst vollzogen werden können, wenn das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen den Entwurf.

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Sturz in den Bach: Bei Hilfe für Dritte darf kein unverhältnismäßiges Risiko eingegangen werden

Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist. So entschied das OLG Köln (Az. 7 U 311/19).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 06.05.2020 zu den Beschlüssen 7 U 311/19 vom 14.01.2020 und 11.02.2020

 

Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist.

Die Klägerin ist eine über 70jährige Frau aus dem Aachener Umland. Nach dem Inhalt ihrer Klage war sie im Februar 2019 bei ihrer Tochter zu Besuch, als der hinter dem Grundstück der Tochter verlaufende Bach überzulaufen drohte. Dies sei auf Reisig zurückzuführen gewesen, das den Bachlauf an einer Stelle verstopft habe, an der der Bach in einem Rohr unter einem Feldweg hindurchgeführt wird. Die Klägerin habe daraufhin erfolglos versucht, den für den Bach verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Wasserverband – die Beklagte – zu erreichen. Bereits früher habe es Überschwemmungen gegeben, bei denen Wasser in den Keller des Wohnhauses gelaufen sei. Daher habe die Klägerin versucht, die Verstopfung selbst zu beseitigen. Dabei sei sie in den Bach gefallen. Sie habe sich eine Schnittwunde zugezogen sowie ihre Brille verloren.

Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz – insgesamt rund 2.000 Euro – in Anspruch genommen. Sie hat die Klage rechtlich auf die sog. “Geschäftsführung ohne Auftrag” gestützt. Sie meint, einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben, da sie im Interesse der Beklagten deren Aufgabe übernommen und hierbei einen Schaden erlitten habe.

Mit Urteil vom 12.09.2019 hat das Landgericht Aachen die Klage abgewiesen. Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln hat die Parteien mit Beschluss vom 14.01.2020 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen und das Rechtsmittel sodann mit Beschluss vom 11.02.2020 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht im Interesse der Beklagten tätig geworden sei. Die Klägerin habe zwar hoheitliche Aufgaben der Beklagten wahrgenommen, indem sie eine Verstopfung des überlaufenden Baches zu lösen versucht habe. Es sei jedoch nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob die Klägerin im Interesse der Beklagten gehandelt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, ob die Vorteile für die Beklagte die anfallenden Kosten und die drohenden Risiken überwögen. Unsachgemäße und überflüssige Maßnahmen lägen nicht im Interesse der Beklagten. Davon sei aber im vorliegenden Fall auszugehen. Mit dem Versuch der über 70-jährigen Klägerin, eigenhändig eine Verstopfung der Bachverrohrung zu beseitigen sei diese ein unverhältnismäßig hohes Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen. Dies habe nicht im objektiven Interesse der Beklagten gelegen.

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Verfahrensbeteiligung von Kirchen bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ist an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 5.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.05.2020 zum Urteil 8 C 5.19 vom 06.05.2020

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ist an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 06.05.2020 entschieden.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahmen bewilligen. Nachdem der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bekannt geworden war, dass im Freistaat Sachsen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Callcentern auf der Grundlage solcher Ausnahmebewilligungen beschäftigt werden, beantragte sie bei der Landesdirektion Sachsen ihre Beteiligung an allen laufenden und künftigen Bewilligungsverfahren. Die Landesdirektion lehnte diesen Antrag ab.

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Landeskirche an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil bestätigt. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) an Verfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Dem Ausgang der Bewilligungsverfahren kommt der Klägerin gegenüber rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, die im Einzelfall Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zulassen, sind gegenüber Religionsgemeinschaften drittschützend. Diese können sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, das durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) konkretisiert wird. Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der darin liegende verfassungsrechtliche Schutzauftrag richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern ist auch von den Behörden bei der Entscheidung über Ausnahmebewilligungen zu beachten. Solche Entscheidungen hat der Beklagte der Klägerin bekanntzugeben.

Fußnote:

Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Art. 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 13 Beteiligte

(…)

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

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Höheres Kurzarbeitergeld – Gesetzentwurf für Sozialschutz-Paket-II

Die Koalitionsfraktionen wollen die sozialen Folgewirkungen der Corona-Pandemie erneut mit weiteren sozialpolitischen Maßnahmen abfedern und haben dazu einen Gesetzentwurf (19/18966) für ein Sozialschutz-Paket-II vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2020

Die Koalitionsfraktionen wollen die sozialen Folgewirkungen der Corona-Pandemie erneut mit weiteren sozialpolitischen Maßnahmen abfedern und haben dazu einen Gesetzentwurf (19/18966) für ein Sozialschutz-Paket-II vorgelegt.

Das Paket enthält unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: Es wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Diese Regelung gilt bis Ende 2020. Außerdem werden für Beschäftigte in Kurzarbeit ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Ferner soll das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert werden, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

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EU-Ausländer: Folgen der Verlustfeststellung

Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt, fehlt der für die Gewährung von SGB II-Leistungen erforderliche gewöhnliche Aufenthalt trotz paralleler verwaltungsgerichtlicher Klage. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 2035/19 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Beschluss L 19 AS 2035/19 B ER vom 20.02.2020

 

Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt, fehlt der für die Gewährung von SGB II-Leistungen erforderliche gewöhnliche Aufenthalt trotz paralleler verwaltungsgerichtlicher Klage. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 20.02.2020 entschieden (Az. L 19 AS 2035/19 B ER).

Bei den Antragstellern handelte es sich um eine rumänische Familie, die Ende 2016 nach Deutschland eingereist war. Anfang 2019 stellte die Ausländerbehörde den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest, setzte eine Frist zur Ausreise und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhoben die Antragssteller Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Antragsgegnerin (Jobcenter) lehnte daraufhin den Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen ab. Auf ihre Beschwerde hin hat das LSG die Ablehnung nun bestätigt, den gegenteiligen Beschluss des SG Dortmund korrigiert und die beigeladene Kommune verpflichtet, für die Dauer eines halben Jahres Leistungen nach dem AsylbLG zu zahlen.

Die Antragsteller hätten infolge der Verlustfeststellungen keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II, so der 19. Senat. Auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung u. a. des 21. Senates (Beschluss vom 10.12.2018 – L 21 AS 959/18 B ER) halte er an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest (Beschluss vom 14.11.2018 – L 19 AS 1434/18 B ER).

Zwar seien die Verlustfeststellungen aufgrund der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht bislang nicht bestandskräftig geworden. Der Suspensiveffekt der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen eine Verlustfeststellung lasse den rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Freizügigkeitsvermutung aber nicht wiederaufleben. Er mache vielmehr nur die Durchsetzung der kraft Gesetzes entstehenden Ausreisepflicht durch eine Abschiebung unzulässig. Das Rechtsmittel hemme nicht die Ausreisepflicht selbst, sondern nur deren Durchsetzung. Die in den Verlustfeststellungen getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer Freizügigkeitsberechtigung der Antragsteller einschließlich der hiermit verbundenen Rechtsfolgen seien daher im sozialrechtlichen Verfahren als gegeben hinzunehmen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellungen obliege ausschließlich den Verwaltungsgerichten.

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Reform des Telemediengesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen will. Die Änderungen betreffen vor allem Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videosharingplattform-Dienste.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2020

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen will. Die Änderungen beträfen vor allem Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videosharingplattform-Dienste, schreibt die Bundesregierung im “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze” (
19/18789
). Konkret geht es darum, dass diese Anbieter neue Verfahren zum Umgang mit Nutzerbeschwerden einführen müssen. Nutzer sollten rechtswidrige Inhalte melden können, Anbieter müssten ein Verfahren zur Prüfung und Abhilfe solcher Beschwerden entwickeln. “Durch die Änderungen soll den Entwicklungen des Marktes Rechnung getragen werden und ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zu Online-Inhalte-Diensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit geschaffen werden”, begründet die Bundesregierung ihren Vorstoß. Die EU-Richtlinie ist bis zum 19. September 2020 in deutsches Recht umzusetzen.

Im Zuge des Entwurfs soll außerdem das Deutsche-Welle-Gesetz dahingehend geändert werden, dass die Deutsche Welle weitere barrierefreie Angebote zur Verfügung stellen soll. Für Kinder und Jugendliche potenziell schädliche Angebote seien zu kennzeichnen.

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen.

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BRAK bezieht Stellung zum Datenschutz in der Anwaltschaft

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Bericht der EU-Kommission über die Anwendung der DSGVO Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 30.04.2020

Die Bundesrechtsanwaltskammer fordert in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2020 zum Fahrplan zum Bericht über die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung Konkretisierungen von pauschalisierenden Regelungen.

Hintergrund ist die in Art. 97 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegte Bestimmung, dass die Europäische Kommission dem EP und dem Rat bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der DSGVO vorlegen muss. Die DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft und reguliert den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und soll zur Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten beitragen. Die DSGVO ersetzt die aus dem Jahr 2015 stammende EU-Datenschutzrichtlinie und erweitert diese auf die Erfordernisse der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft. Das Ziel des Berichts ist es, wie es Art. 97 DSGVO festlegt, mögliche Auffälligkeiten und Probleme in der Anwendung der DSGVO zu identifizieren. In ihrer Stellungnahme betont die BRAK die Bedeutung des Schutzes des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und fordert sektorspezifische Vorschriften für alle Rechtsanwälte in der Europäischen Union. Verbesserungen erkennt die BRAK darüber hinaus bei den Regelungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit.

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Verpflichtende Due Diligence Prüfung in der Lieferkette: Gesetzesvorschlag in 2021?

Die EU-Kommission wird voraussichtlich in 2021 einen Gesetzesvorschlag vorlegen, der Unternehmen verpflichten soll, die Lieferkette auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu prüfen.

Die EU-Kommission wird voraussichtlich in 2021 einen Gesetzesvorschlag vorlegen, der Unternehmen verpflichten soll, die Lieferkette auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu prüfen. EU-Justizkommissar Didier Reyders hat am 29.04.2020 während eines Webinars die Ergebnisse einer von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen Studie zu Anforderungen über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette vorgestellt. Darin wurden u.a. […]

Die EU-Kommission wird voraussichtlich in 2021 einen Gesetzesvorschlag vorlegen, der Unternehmen verpflichten soll, die Lieferkette auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu prüfen.

EU-Justizkommissar Didier Reyders hat am 29.04.2020 während eines Webinars die Ergebnisse einer von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen Studie zu Anforderungen über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette vorgestellt. Darin wurden u.a. bestehende Marktpraktiken und mögliche Regulierungsoptionen untersucht. Es wurde festgestellt, dass freiwillige Maßnahmen nicht greifen und ein EU-Gesetzesvorschlag zur allgemeinen Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung notwendig sei. Die EU-Kommission wird dazu eine Konsultation einleiten. In der derzeit laufenden Konsultation zur Überarbeitung der Strategie für nachhaltige Finanzierung sind auch Fragen zur Corporate Governance und der Due Diligence Prüfung enthalten. Die Ergebnisse werden mit in den Gesetzesvorschlag einfließen.

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Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

Das BSG hatte zu entscheiden, ob Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (Az. B 8 SO 12/18 R).

BSG, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Urteil B 8 SO 12/18 R vom 30.04.2020

 

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hatte in seiner Sitzung vom 30. April 2020 zu entscheiden, ob Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (Az. B 8 SO 12/18 R).

Die Klägerin wurde als Zehnjährige Opfer einer Gewalttat ihres Vaters. Im Jahr 2004 stellte das Versorgungsamt als Schädigungsfolge eine psychoreaktive Störung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 fest, bewilligte eine monatliche Grundrente in Höhe von 218 Euro sowie eine Nachzahlung in Höhe 13.728 Euro. Im Januar 2012 zog die Klägerin in eine eigene Wohnung, wo sie seitdem ambulant betreut wird. Ihren Sozialhilfeantrag lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil zunächst das Vermögen von mehr als 19.000 Euro (Nachzahlungsbetrag sowie angesparte Teile der Grundrente) bis auf den für jeden Leistungsbezieher geltenden Freibetrag von 2.600 Euro aufzubrauchen sei. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass angespartes Vermögen aus den Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann. Damit setzt der Senat sowohl seine bisherige Rechtsprechung als auch die des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Grundsatz fort.

Obwohl die Grundrente sozialhilferechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, gehören Ansparungen aus diesen Leistungen seit einer Gesetzesänderung zum 01.07.2011 ausdrücklich zu dem für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzenden Vermögen. Aus der besonderen Stellung der Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten können sich im Einzelfall aber auch weiterhin Härtefallgesichtspunkte ergeben, die eine (teilweise) Freistellung des angesparten Vermögens rechtfertigen. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt konnte das BSG nicht abschließend entscheiden. Da das Vermögen der Klägerin als Jugendliche zugeflossen ist und mit den laufenden Zahlungen auszugleichende schädigungsbedingte Mehraufwendungen damals offenbar nicht angefallen sind, wird das LSG nach Zurückverweisung der Sache insbesondere zu prüfen haben, ob es zu einer späteren “angemessenen Lebensführung” im Erwachsenenalter angespart worden ist oder dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen dienen sollte, die im Kindes- und Jugendalter noch nicht relevant sein konnten. In jedem Fall geschützt ist ein Vermögen aus einer Nachzahlung wegen dieser Gewalttat nicht nur in Höhe des allgemeinen Freibetrags nach dem SGB XII (seit dem 01.04.2017 in Höhe von 5.000 Euro, zuvor 2.600 Euro), sondern in Höhe des Betrags, der dem erheblich höheren Vermögensschonbetrag nach dem BVG entspricht (im Fall der Klägerin rund 7.500 Euro).

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Schadensersatzklage des Rechtsdienstleisters Financialright gegen VW abgewiesen

Das LG Braunschweig hat die Schadensersatzklage der Financialright GmbH gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Die Klägerin überschreite die Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen (Az. 11 O 3092/19).

LG Braunschweig, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Urteil 11 O 3092/19 vom 30.04.2020 (rkr)

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 30.04.2020 (Az. 11 O 3092/19) die Schadensersatzklage der Financialright GmbH gegen die Volkswagen AG abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens war der fiduziarisch abgetretene Anspruch eines einzelnen Schweizer Autokäufers, der in der Schweiz ein Fahrzeug der Beklagten mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 gekauft haben soll. Dieser Anspruch war zuvor aus Praktikabilitätsgründen aus der Ende Dezember 2017 eingegangenen “Sammelklage”, mit der die Klägerin Ansprüche von insgesamt 2004 Schweizern mit einem Streitwert von mehr als 800.000 Euro im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht hatte (Az. 11 O 3136/17), abgetrennt worden.

Nach den Ausführungen der Kammer sei die Klägerin – ihre Darlegungen zum Kauf des Fahrzeugs und zur Abtretung unterstellt – nicht aktivlegitimiert, weil die streitgegenständliche Abtretung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) gemäß § 134 BGB nichtig sei. Mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell überschreite die Klägerin die Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Als Folge führe dies zur Nichtigkeit der Abtretung.

Die Klägerin verfüge über eine deutsche Inkassoerlaubnis und sei entsprechend seit dem 23.10.2014 in Deutschland im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im ausländischen – Schweizer – Recht durch die Klägerin führe nach Ansicht der Kammer zu einem Wertungswiderspruch, der in der Annahme der Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis münde. Im Rahmen des Registrierungsvorganges seien Kenntnisse im Schweizer Recht nicht abverlangt, geprüft und für genügend befunden worden. Dennoch erbringe die Klägerin im Rahmen ihres streitgegenständlichen Geschäftsmodells Rechtsdienstleistungen im Schweizer Recht. Jedenfalls auf die seitens der Klägerin primär (wenn nicht gar ernsthaft ausschließlich) verfolgten deliktischen Ansprüche sei schweizerisches Recht anzuwenden.

Die Kammer führt weiter aus, dass die vorgenannte Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung führe. Zwar habe nicht ohne weiteres bereits jede auch geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So könne es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig sei, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliege. Daneben könne es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliege, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht angenommen werden könne. Selbst wenn eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vorliege, sei eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB – bei objektiver Betrachtung – schließlich nur in der Regel anzunehmen.

Die Kammer geht davon aus, dass der vorliegende Verstoß einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der Rechtsprechung darstelle, weil gegen das “Grundprinzip” des RDG – “Befugnis besteht nur, soweit Kenntnisse verlangt, überprüft und für genügend befunden wurden” – verstoßen worden sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig einlegen.

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