Gerichtliche Räumungsfrist in einer Wohnraummietsache wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30. Juni 2020 verlängert

Das LG Berlin hat auf Antrag eines gekündigten und zur Räumung verurteilten Mieters entschieden, dass gerichtliche Räumungsfristen in Wohnraummietsachen wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30.06.2020 verlängert werden müssten (Az. 67 S 16/20).

Gerichtliche Räumungsfrist in einer Wohnraummietsache wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30. Juni 2020 verlängert

LG Berlin, Pressemitteilung vom 27.03.2020 zum Beschluss 67 S 16/20 vom 26.03.2020

Die für Berufungen in Mietsachen zuständige Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 26. März 2020 auf Antrag eines gekündigten und vom Amtsgericht Berlin-Mitte in erster Instanz zur Räumung verurteilten Mieters entschieden, dass gerichtliche Räumungsfristen in Wohnraummietsachen wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30. Juni 2020 verlängert werden müssten.Das Amtsgericht Mitte hatte den Mieter mit Urteil vom 11. Dezember 2019 in der ersten Instanz zur Räumung verurteilt und eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2020 bewilligt. Der Mieter hatte im noch laufenden Berufungsverfahren vor der Zivilkammer 67 eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2020 mit der Begründung beantragt, insbesondere wegen der „Corona-Krise“ keinen Ersatzwohnraum anmieten zu können. Diesem Antrag haben die Richter der Zivilkammer 67 mit dem Beschluss vom 26. März 2020 entsprochen.

Gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Für den Erfolg eines solchen Verlängerungsantrags ist wesentlich, ob die in einem Urteil gewährte Räumungsfrist hinreichend lang bemessen ist, um einem Mieter die Erlangung von Ersatzwohnraum zu ermöglichen.

Nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin war die vom Amtsgericht Mitte bis zum 31. März 2020 gewährte Räumungsfrist für den beklagten Mieter aufgrund seines unstreitigen Antragsvorbringens nicht hinreichend lang bemessen, um Ersatzwohnraum zu beschaffen. Es komme hinzu, dass der Senat von Berlin Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin erlassen habe, die das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht hätten. Vor diesem Hintergrund sei die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum, die in Berlin wegen der Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes ohnehin besonders erschwert sei, für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Zu welchem Zeitpunkt die Anmietung von Ersatzwohnraum bei hinreichendem Bemühen eines Räumungsschuldners wieder erfolgreich sein werde, sei ungewiss. Die genaue Bemessung der insoweit erforderlichen Zeitspanne könne hier jedoch dahinstehen, da der beklagte Mieter die Verlängerung der Räumungsfrist lediglich bis zum 30. Juni 2020 beantragt habe. Jedenfalls der sich bis zu diesem Termin erstreckende Zeitraum sei wegen der weitgehenden Beschränkung des öffentlichen Lebens erforderlich, um Ersatzwohnraum in Berlin anzumieten.

Deshalb seien – so die Richter der Zivilkammer 67 – gerichtliche Räumungsfristen gemäß § 721 ZPO derzeit grundsätzlich bis zum 30. Juni 2020 zu erstrecken oder entsprechend zu verlängern. Eine davon abweichende Beurteilung käme ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Verbleib eines Räumungsschuldners in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründen würde oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache gebieten würden. Diese vorgenannten Ausnahmevoraussetzungen seien im konkreten Fall aber nicht erfüllt.

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Deutsche Gerichte müssen „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts anwenden

Das OLG Köln entschied, dass im Verfahren um Schadensersatzansprüche wegen eines Flugunfalls in Norditalien, bei dem ein Hängegleiter (Drachen) und ein Gleitschirm kollidierten, die „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts angewendet werden mussten (Az. 1 U 95/19).

Deutsche Gerichte müssen „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts anwenden

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.03.2020 zum Urteil 1 U 95/19 vom 27.03.2020

Mit Urteil vom 27.03.2020 hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über Schadensersatzansprüche aus einem Flugunfall in Norditalien entschieden.

Der aus Köln stammende Kläger war dort mit einem Hängegleiter (Drachen) unterwegs, der aus dem Bonner Umland stammende Beklagte mit einem Gleitschirm. Es herrschte reger Flugbetrieb mit mehr als zehn Gleitschirmen in der Luft, als die Parteien bei schwacher Thermik in rund 80 Meter Höhe kollidierten. Der Drache des Klägers wurde auf den Rücken gedreht, der Kläger fiel von oben in das Segel und stürzte ab. Trotz der Höhe zog er sich lediglich Prellungen und eine Stauchung des linken Handgelenks zu. Der Beklagte konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte den Unfall verschuldet habe, und begehrte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 Euro sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe von rund 5.000 Euro. Die Klage blieb vor dem Landgericht Bonn ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers hat der 1. Zivilsenat mit Urteil vom 27.03.2020 zurückgewiesen.

Die deutschen Gerichte hatten bei ihrer Entscheidung zwar Anspruchsgrundlagen des deutschen Rechts anzuwenden, dabei aber auch die Sicherheits- und Verhaltensregeln nach italienischem Luftrecht zu berücksichtigen. Nach dem einschlägigen italienischen Präsidialdekret und den Ausweichregeln des Regolamento Regole dell`Aria Italia des ENAC (Nationale Anstalt für die Zivilluftfahrt) haben nicht motorisierte Fluggeräte, welche in einem thermischen Aufwind in einer kreisförmig nach oben steigenden Drehung fliegen, das Vorflugrecht. Andere nicht motorisierte Fluggeräte müssen ausweichen. Dabei gibt derjenige den Drehsinn vor, der sich als erster in dem thermischen Aufwind befindet. Außerdem gilt die allgemeine Sichtflugregelung, wonach fortgesetzter Blickkontakt mit möglichen anderen Formen des Luftverkehrs erforderlich ist, sowie ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Bei der Klärung des Sachverhalts konnte das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen die von den Instrumenten aufgezeichneten Flugwege der Parteien nachvollziehen. Danach ergab sich, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger gegen die Flugregeln verstoßen hatte. Die Auswertung der Daten belegte, dass der Beklagte sich schon vor dem Kläger im Bereich der Thermik befunden hatte und im Steigflug gewesen war, als sich der Kläger rund zehn Sekunden vor der Kollision mit einer gefährlichen Rechtskurve vor den Gleitschirm des Beklagten setzte. Da der Kläger anstatt um das gemeinsame Drehzentrum der Thermik zu kreisen auf dieses zugeflogen war, Wirbelschleppen erzeugt hatte, die den Gleitschirm ins Straucheln hätten bringen können, nicht stets einen Überblick über die in seiner Nähe befindlichen anderen Piloten gehabt und gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen hatte, traf ihn ein erhebliches Verschulden an dem Unfall. Außerdem berücksichtigte der Senat, dass ein Drache grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr hat, da er schneller fliegt als Gleitschirme und dem Piloten nur eine eingeschränkte Sicht ermöglicht. Die nach § 41 LuftVG grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Gleitschirms des Beklagten trat dahinter vollständig zurück.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Losverfahren bei konkurrierenden Spielhallen fehlerfrei

Das im Berliner Mindestabstandsumsetzungsgesetz vorgesehene Losverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallenstandorten ist nicht zu beanstanden. So entschied das VG Berlin (Az. 4 L 22/20).

Losverfahren bei konkurrierenden Spielhallen fehlerfrei

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.03.2020 zum Beschluss 4 L 22/20 vom 13.03.2020

Das im Berliner Mindestabstandsumsetzungsgesetz (MindAbstUmsG Bln) vorgesehene Losverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallenstandorten ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem ersten diese Thematik betreffenden Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin betreibt in Berlin-Charlottenburg eine Spielhalle. Im Juni 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (Bezirksamt) die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb. Nachdem das Bezirksamt festgestellt hatte, dass die Antragstellerin die übrigen im MindAbstUmsG Bln vorgesehen Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllte, ermittelte es in einer Entfernung von 259 m (Wegstrecke) eine weitere Spielhalle. Auch diese Spielhalle erfüllt im Übrigen die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen. Nach dem Spielhallengesetz des Landes Berlin darf der Abstand zwischen zwei Spielhallen 500 Meter nicht unterschreiten. Kann im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen erteilt werden, so sieht das MindAbstUmsG Bln ein Losverfahren vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen die auf dieser Grundlage zu ihren Ungunsten ergangene Entscheidung und hält das Losverfahren für rechtswidrig.

Die 4. Kammer hat den gegen die Versagung der Erlaubnis gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe hierauf keinen Anspruch, weil das gesetzlich vorgesehene Losverfahren mit höherrangigem Recht vereinbar und hier fehlerfrei durchgeführt worden sei. Einer gesetzlichen Regelung zur näheren Ausgestaltung des Losverfahrens habe es nicht bedurft. Zur gleichförmigen Handhabung durch die Bezirke im Land Berlin habe die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe im Oktober 2019 Anwendungshinweise erlassen, die die hierbei zu beachtenden Grundsätze enthielten (Einheitlichkeit, Eindeutigkeit und Nicht-Einsehbarkeit der Lose, Unparteilichkeit der losenden Personen, Vier-Augen-Prinzip und Transparenz durch Protokollierung des Losverfahrens). Diesen Vorgaben habe das vom Bezirksamt durchgeführte Losverfahren entsprochen: So hätten zwei Dienstkräfte die neutral gestalteten und äußerlich identischen Lose vorbereitet und zwei andere diese gezogen. Das Verfahren sei nicht nur protokolliert, sondern in einer Fotodokumentation auch bildlich nachvollziehbar festgehalten worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin enthalte das Gesetz weder eine Verpflichtung, die Konkurrenten vor Durchführung des Losverfahrens über den bevorstehenden Termin zu informieren, noch die Verlosung öffentlich durchzuführen.

Gegen die Entscheidung ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

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Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, die der Bundestag zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger abzumildern.

Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht

Bundesrat, Mitteilung vom 27.03.2020

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, die der Bundestag zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger abzumildern.

Mieterschutz erhöhen

Mieterinnen und Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzverfahren vermeiden

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

Strafprozesse unterbrechen

Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess „platzt“. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 10 Tagen möglich.

Zahlreiche weitere Rechtsänderungen

In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht.

Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Nur während des Ausnahmezustands

Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage.

Baldiges Inkrafttreten

Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten.

Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die einzelnen Regelungen sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft treten.

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Bundesrat stimmt Corona-Sozialschutz-Paket zu

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem Sozialschutz-Paket zugestimmt, das die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abfedern soll. Es enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen.

Bundesrat stimmt Corona-Sozialschutz-Paket zu

Bundesrat, Mitteilung vom 27.03.2020

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem Sozialschutz-Paket zugestimmt, das die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abfedern soll. Es enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen.

Erleichterungen für Selbständige

So erhalten von der Krise betroffene Kleinunternehmer und sog. Solo-Selbständige leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Auch für Ältere und Erwerbsgeminderte

Diese Erleichterungen greifen auch bei älteren Menschen und Erwerbsgeminderten, da sie ebenfalls erhebliche krisenbedingte Einkommensbußen erleiden können. Gleiches gilt für nicht erwerbsfähige Menschen. Deshalb gelten die im SGB II beschlossenen Maßnahmen auch im SGB XII. Außerdem übernimmt sie das Gesetz ins Soziale Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Erleichterungen gelten vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 – gegebenenfalls kann die Bundesregierung sie per Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.

Erleichterter Zugang zum Kindergeld

Da sich bei vielen Familien das Einkommen aktuell durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert, erhalten auch sie Unterstützung. Hierfür wird der Kinderzuschlag vorübergehend geändert: Für den Anspruch ist ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung maßgeblich. Das Vermögen bleibt bei der Prüfung völlig unberücksichtigt. Außerdem können diejenigen Familien, die zuletzt den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag erhalten haben, einmalig für sechs Monate Verlängerung beantragen, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung stattfindet.

Unterstützung für soziale Dienstleister

Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Sie erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Anreize zur Aufnahme systemrelevanter Beschäftigungen

Um für ausreichend Arbeitskräfte in systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitssystem oder der Landwirtschaft zu sorgen, schafft das Gesetz für Bezieher von Kurzarbeitergeld Anreize, in ihrer arbeitsfreien Zeit vorübergehend eine Tätigkeit im systemrelevanten Bereich aufzunehmen.

Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten

Darüber hinaus werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften ermöglicht, um sicherzustellen, dass während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden.

Hinzuverdienst für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentnern wird die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert. Sie können deshalb im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird.

Eilverfahren

Mit der Sondersitzung im Bundesrat wurde das Gesetzgebungsverfahren in Rekordzeit abgeschlossen. Der Bundestag hatte das Gesetz am 25. März 2020 verabschiedet, die Regierung es nur zwei Tage vorher per Kabinettsbeschluss auf den Weg gebracht.

Baldiges Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Tag später tritt es weitgehend in Kraft.

Hinweis der Redaktion

Das Gesetzespaket mit Corona-Hilfen ist bereits am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.

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Bund erhält zusätzliche Kompetenzen zur Epidemie-Bekämpfung

Damit der Bund bei einem weltweiten Infektionsgeschehen wie Corona schnell effektiv reagieren kann, erhält er zusätzliche Kompetenzen. Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem vom Bundestag zwei Tage zuvor beschlossenen Gesetz zugestimmt.

Bund erhält zusätzliche Kompetenzen zur Epidemie-Bekämpfung

Bundesrat, Mitteilung vom 27.03.2020

Damit der Bund bei einem weltweiten Infektionsgeschehen wie Corona schnell effektiv reagieren kann, erhält er zusätzliche Kompetenzen. Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem vom Bundestag zwei Tage zuvor beschlossenen Gesetz zugestimmt.

Grenzüberschreitenden Personenverkehr einschränken

Es ändert insbesondere das Infektionsschutzgesetz. Im Falle einer bundesweiten Epidemie kann der Bund nunmehr Anordnungen treffen, die beispielsweise den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen.

Gesundheitsversorgung sicherstellen

Außerdem erhält das Bundesgesundheitsministerium die Befugnis, per Verordnung Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik zu treffen.

Personelle Ressourcen stärken

Zudem werden Maßnahmen ermöglicht, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken – insbesondere, indem etwa Pflegekräfte eingesetzt werden können, die bei der Bekämpfung des Krankheitsgeschehens mitwirken.

Entschädigungsregelung für Eltern

Neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Bau medizinischer Einrichtungen

Außerdem regelt das Gesetz baurechtliche Ausnahmen, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.

Epidemische Notlage

Damit die Bundesregierung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann, muss die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen haben und die Furcht bestehen, dass eine bedrohliche übertragbare Krankheit nach Deutschland eingeschleppt wird. Oder: Es droht eine dynamische Ausbreitung einer solchen Krankheit über mehrere Bundesländer.

Befugnisse zeitlich befristet

Die neuen Befugnisse des Bundes gelten nur während der epidemischen Notlage. Laut Grundgesetz ist das Krisenmanagement im Falle einer Katastrophen- oder Schadenslage von nationaler Bedeutung in erster Linie Sache der Länder und Gemeinden.

Eilverfahren

Die Bundesregierung hatte die Änderungen erst am 23. März 2020 auf den Weg gebracht, der Bundestag sie am 25. verabschiedet. Nach der Zustimmung in einer Sondersitzung des Bundesrates wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und überwiegend am Tag danach in Kraft treten.

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Weder Infektionsschutzgesetz als Teil des Gefahrenabwehrrechts noch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz dienen Aktionärsinteressen

Das VG Frankfurt hat ein Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt am Main auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt (Az. 5 L 744/20.F).

Weder Infektionsschutzgesetz als Teil des Gefahrenabwehrrechts noch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz dienen Aktionärsinteressen

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.03.2020 zum Beschluss 5 L 744/20.F vom 26.03.2020

Mit Beschluss vom 26. März 2020 hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ein Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt am Main auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber der beigeladenen Bank, mit welcher ihr die Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung sofort vollziehbar untersagt wird.

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Das Gericht betont und stellt dabei seiner Entscheidung voran, dass es nicht verkennt, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt und nach dessen „Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Veranstaltungen“ der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.

Der Antragsteller habe aber schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 durchführen und dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen werde. Im Gegenteil habe die Beigeladene im Vorfeld des gerichtlichen Eilverfahrens gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Lage selbstverständlich sehr genau beobachtet würde und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit getroffen sowie kommuniziert würden.

Soweit der Antragsteller schriftsätzlich betone, dass er bereits in der Vergangenheit als „kritischer Aktionär“ an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe, diene ein auf das Infektionsschutzgesetz gestützter Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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Corona-Krise: Kommission will Ausverkauf strategischer Unternehmen verhindern

Die EU-Kommission hat mit herausgegebenen Leitlinien in Zeiten der Gesundheitskrise und der schwierigen wirtschaftlichen Lage sichergestellt, dass bei der Überprüfung ausländischer Investitionen EU-weit ein entschlossener Ansatz verfolgt wird. Ziel ist es, insbesondere in Bereichen wie Gesundheit, medizinische Forschung, Biotechnologie und Infrastruktur Unternehmen und kritische Vermögenswerte in der EU zu erhalten.

Corona-Krise: Kommission will Ausverkauf strategischer Unternehmen verhindern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.03.2020

Die Europäische Kommission stellt mit am 26.03.2020 herausgegebenen Leitlinien in Zeiten der Gesundheitskrise und der schwierigen wirtschaftlichen Lage sicher, dass bei der Überprüfung ausländischer Investitionen EU-weit ein entschlossener Ansatz verfolgt wird. Ziel ist es, insbesondere in Bereichen wie Gesundheit, medizinische Forschung, Biotechnologie und Infrastruktur Unternehmen und kritische Vermögenswerte in der EU zu erhalten, die für die Sicherheit und öffentliche Ordnung von wesentlicher Bedeutung sind, ohne dabei die generelle Offenheit der EU für ausländische Investitionen zu untergraben. In den Leitlinien werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die vorhandenen Instrumente in vollem Umfang einzusetzen. Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, sagte: „Wenn Europa nach der Krise so stark sein soll wie zuvor, dann müssen wir jetzt vorbeugende Maßnahmen treffen.“

Von der Leyen sagte weiter: „Wie in jeder Krise müssen wir unsere Sicherheit und unsere wirtschaftliche Souveränität schützen, wenn unsere industriellen Aktiva und die Vermögenswerte unserer Unternehmen unter Druck geraten könnten. Wir verfügen über die Instrumente, mit denen wir diese Situation im Rahmen der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften meistern können, und ich appelliere dringend an die Mitgliedstaaten, diese Instrumente auch in vollem Umfang einzusetzen. Die EU ist ein offener Markt für ausländische Direktinvestitionen und wird dies bleiben. Diese Offenheit ist jedoch an Bedingungen geknüpft.“

EU-Handelskommissar Phil Hogan ergänzte: „Wir haben es mit einer Gesundheitskrise beispiellosen Ausmaßes mit schwerwiegenden Folgen für die europäische Wirtschaft zu tun. In der EU sind wir für ausländische Investitionen offen, und das soll auch so bleiben. Unter den derzeitigen Umständen müssen wir diese Offenheit jedoch durch angemessene Kontrollen ergänzen. Wir müssen wissen, wer investiert und zu welchem Zweck dies getan wird. Die EU und ihre Mitgliedstaaten verfügen dafür auch über die richtigen Rechtsinstrumente. In den am 26.03.2020 erlassenen Leitlinien werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Instrumente in vollem Umfang einzusetzen. Außerdem schaffen die Leitlinien zusätzlich Klarheit darüber, wie wir unseren Rechtsrahmen zur Überprüfung von Investitionen dazu nutzen können, in der derzeitigen Krise einen Ausverkauf strategischer Vermögenswerte der EU zu verhindern.“

Nach den geltenden EU-Vorschriften sind die Mitgliedstaaten befugt, ausländische Direktinvestitionen aus Nicht-EU-Ländern aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu überprüfen. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist als zwingender Grund des Allgemeininteresses anerkannt. Infolge einer Überprüfung können die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Risikominderung (etwa Lieferverpflichtungen zur Deckung eines dringenden Bedarfs des jeweiligen Mitgliedstaats oder der EU) verhängen oder verhindern, dass ein ausländischer Investor ein Unternehmen erwirbt oder unter seine Kontrolle bringt. Nationale Mechanismen zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen gelten bereits in 14 Mitgliedstaaten. Mit der letztes Jahr in Kraft getretenen Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen ist die EU gut dafür gerüstet, die Kontrolle von Erwerbsvorgängen durch ausländische Akteure auf Ebene der Mitgliedstaaten zu koordinieren.

Mit den Leitlinien ruft die Kommission die Mitgliedstaaten, die bereits über einen Überprüfungsmechanismus verfügen, dazu auf, die ihnen nach EU- und nationalem Recht zu Gebote stehenden Instrumente umfassend zu nutzen, um Kapitalbewegungen aus Nicht-EU-Staaten zu verhindern, die Europas Sicherheit oder öffentliche Ordnung untergraben könnten.

Die Kommission appelliert außerdem an die übrigen Mitgliedstaaten, einen Überprüfungsmechanismus in vollem Umfang einzurichten und in der Zwischenzeit alle mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen im Einklang stehenden Optionen dafür zu prüfen, wie sie in Fällen aktiv werden können, in denen der Erwerb oder die Kontrolle eines bestimmten Unternehmens bzw. einer bestimmten Infrastruktur oder Technologie durch einen ausländischen Investor ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der EU mit sich bringen könnte.

Die Kommission fördert auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, die Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt haben könnten. Ein Erwerb durch ausländische Investoren, der jetzt getätigt wird, fällt bereits unter die EU-Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und könnte im Rahmen des Kooperationsmechanismus überprüft werden, der mit der Verordnung eingerichtet wurde und ab Oktober 2020 voll wirksam sein wird.

In Bezug auf Kapitalbewegungen wird in den Leitlinien auch darauf hingewiesen, unter welchen genauen Umständen der freie Kapitalverkehr, insbesondere aus Drittländern, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen beschränkt werden kann.

Die Kommission wird die Entwicklungen vor Ort auch weiterhin aufmerksam verfolgen und ist bereit, alle Fälle ausländischer Investitionen mit größeren europäischen Auswirkungen zu erörtern und zu koordinieren. Der Schutz der strategischen Vermögenswerte der EU wird auch Gegenstand von Gesprächen zwischen Präsidentin von der Leyen und den Staats- und Regierungschefs der EU auf der morgigen Videokonferenz des Europäischen Rates sein.

Hintergrund

Die EU-Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen wurde im März 2019 erlassen. Mit ihr wird erstmals auf EU-Ebene ein Mechanismus zur Koordinierung der Überprüfung ausländischer Investitionen eingeführt, die wahrscheinlich Auswirkungen auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union und ihrer Mitgliedstaaten haben werden. Dieser Mechanismus beruht auf einem obligatorischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie auf der für die Kommission und die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, Stellungnahmen und Kommentare zu bestimmten Transaktionen abzugeben. Die Anwendung des Mechanismus beginnt am 11. Oktober 2020. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bereits gemeinsam daran, die nationalen Überprüfungsmechanismen anzupassen und eine vollständige und rasche Durchführung der Verordnung auf EU- und nationaler Ebene sicherzustellen.

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Landwirte können auf europäische Unterstützung in der Corona-Krise zählen

Die EU-Kommission unterstützt die europäischen Landwirte und Lebensmittelunternehmen in der Corona-Krise. Neben bereits beschlossenen Maßnahmen wie einer Fristverlängerung für Zahlungsanträge im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, mehr Möglichkeiten für staatliche Beihilfen und dem Einsatz für den offenen Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt verfolge die Kommission die Entwicklungen an den Agrarmärkten genau.

Landwirte können auf europäische Unterstützung in der Corona-Krise zählen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.03.2020

Die Europäische Kommission unterstützt die europäischen Landwirte und Lebensmittelunternehmen in der Corona-Krise. Neben bereits beschlossenen Maßnahmen wie einer Fristverlängerung für Zahlungsanträge im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, mehr Möglichkeiten für staatliche Beihilfen und dem Einsatz für den offenen Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt verfolge die Kommission die Entwicklungen an den Agrarmärkten genau, erklärte EU-Landwirtschaftskommissar Janusz Wojciechowski am 25.03.2020 in einer Videokonferenz mit den Agrarministern der EU-Staaten. „Wenn nötig, sind wir bereit, weitere Maßnahmen zu ergreifen“, sagte er.

Der Agrar- und Lebensmittelsektor der Europäischen Union stellt derzeit seine Krisenfestigkeit unter Beweis und versorgt die Europäerinnen und Europäer weiterhin mit hochwertigen und sicheren Nahrungsmitteln. Dennoch stehen die Landwirte und Erzeuger vor Herausforderungen und zunehmend unter Druck. Ernährungssicherheit und eine wirksame Lebensmittelversorgungskette auf dem ganzen Kontinent zu gewährleisten, hat für die Kommission weiterhin Priorität.

Die Kommission verfolgt alle Agrarmärkte und den Handel mit Lebensmitteln aufmerksam; die Daten der EU-Marktbeobachtungsstellen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Auf der gestrigen Rats-Sitzung (per Videokonferenz) gab Kommissar Wojciechowski den EU-Landwirtschaftsministern einen Überblick über die Lage.

Er sagte: „Wir stehen vor einer beispiellosen Krise und ich bin den Landwirten und Erzeugern dankbarer denn je für die schwere Arbeit, die sie trotz der immer größeren Schwierigkeiten und des zunehmenden Drucks ohne Unterlass leisten. Diese schwierigen Zeiten haben gezeigt, wie krisenfest unsere Lebensmittelversorgungskette ist. In der heutigen Sitzung konnten wir uns ein Bild von der sich ständig ändernden Lage machen. Ich habe genau zugehört und sämtliche Vorschläge und Anfragen aufgenommen; die Kommission wird diese nun prüfen und Antworten liefern. Ich werde die Lage weiterhin im engen Kontakt mit den Mitgliedstaaten genau beobachten. Wenn nötig, sind wir bereit, weitere Maßnahmen zu ergreifen.“

Seit Beginn der Krise hat die Kommission folgende Maßnahmen zur Unterstützung des Agrar- und Lebensmittelsektors angenommen:

  • Verlängerung der Frist für Zahlungsanträge im Rahmen der GAP: Die Frist für die Einreichung von Anträgen läuft nun nicht mehr bis zum 15. Mai, sondern bis zum 15. Juni 2020, um Landwirten bei der Fertigstellung ihrer Anträge in diesen Zeiten noch nie da gewesener Schwierigkeiten mehr Flexibilität zu verschaffen. Diese Fristverlängerung wurde für Italien bereits bekannt gegeben, und die Kommission ergreift derzeit die rechtlichen Schritte, um sie auf alle Mitgliedstaaten anzuwenden.
  • Mehr staatliche Beihilfen: Gemäß dem kürzlich angenommenen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen können landwirtschaftliche Betriebe nun Beihilfen in Höhe von bis zu 100.000 Euro und Lebensmittel verarbeitende oder vermarktende Unternehmen Beihilfen von bis zu 800.000 Euro erhalten. Diese Beträge können durch De-Minimis-Beihilfen ergänzt werden, eine spezielle Form der Unterstützung für den Landwirtschaftssektor auf nationaler Ebene, die ohne vorherige Genehmigung der Kommission gewährt werden kann. Der Höchstbetrag für diese Beihilfen wurde vor Kurzem auf 20.000 Euro angehoben (bis zu 25.000 Euro in Sonderfällen). Demzufolge kann aufgrund des Befristeten Rahmens Unterstützung auf nationaler Ebene von bis zu 120.000 Euro (bzw. 125 000 Euro) pro landwirtschaftlichem Betrieb gewährt werden.
  • Fortlaufender Warenverkehr für Nahrungsmittel in der EU: Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um über die Schaffung von „Green Lanes“ einen funktionierenden Binnenmarkt für Waren zu gewährleisten. Auf diesen „Green Lanes“, die an bestimmten wichtigen Grenzübergangsstellen eingerichtet werden, dauern die Kontrollen beim Grenzübergang nicht länger als 15 Minuten. Die Durchfahrt wird nun für den Transport sämtlicher Waren, auch von Nahrungsmitteln, gewährt.

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Corona-Pandemie – Was tut die EU?

Die Bundesregierung informiert, was die EU-Institutionen tun, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, die Menschen medizinisch zu versorgen und die wirtschaftlichen Folgen zu begrenzen.

Corona-Pandemie – Was tut die EU?

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.03.2020

Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist für Staaten weltweit eine Herausforderung. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind besonders von der Krise betroffen. Was tun die EU-Institutionen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, die Menschen medizinisch zu versorgen und die wirtschaftlichen Folgen zu begrenzen?

Was machen die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten?

Der Europäische Rat, also die Staats- und Regierungschefs der EU, tauschen sich regelmäßig in einer Videokonferenz über die aktuelle Lage in der Corona-Krise aus. Dabei geht es darum, gemeinsam die Herausforderung durch das Coronavirus zu bewältigen: vor allem die Ausbreitung zu verlangsamen und die wirtschaftlichen Folgen der Krise für die Europäische Union zu begrenzen. Neben konkreten Hilfen ist ein funktionierender Binnenmarkt, in dem die Güter frei fließen können, für alle von großer Bedeutung. Außerdem unterstützen sich die EU-Mitgliedstaaten untereinander mit der Lieferung benötigter Ausrüstung oder der Übernahme von Patientinnen und Patienten.

Die nationalen Regierungen haben sich auf Vorschlag der Europäischen Kommission auf Leitlinien für Maßnahmen an den Binnengrenzen geeinigt, um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Damit soll sichergestellt sein, dass Fabriken und Geschäfte mit Waren versorgt werden, und dass für Patienten und im Gesundheitswesen das notwendige Personal bereitsteht. Die Bundeskanzlerin führt darüber hinaus viele bilaterale Gespräche mit den anderen Staats- und Regierungschefs der EU, insbesondere vor Video- und Telefonschalten im Kreis der Staats- und Regierungschefs.

Was ist die Aufgabe der Europäischen Kommission in der Krise?

Wichtig: Die Europäische Kommission hat im Bereich Gesundheit nur beschränkte Kompetenzen. Grundsätzlich ist jedes Land für die Organisation und Finanzierung seines Gesundheitswesens selbst zuständig.

Vorrangige Aufgabe der EU-Kommission ist es, die Mitgliedstaaten bei der Krisenbewältigung zu unterstützen und Empfehlungen für ein gemeinsames Vorgehen auszusprechen. Sie hat zu einer Koordinierung des mitgliedstaatlichen Handelns in der Krise wesentlich beigetragen. Das ist etwa der Fall im Bereich öffentliche Gesundheit, Verkehr, Grenzschutz, Binnenmarkt und Handel. So soll ein abgestimmtes Verhalten erreicht und das Virus möglichst effektiv bekämpft werden. Die Europäische Kommission arbeitet mit Unternehmen und Mitgliedstaaten daran, die europaweite Ausstattung mit medizinischen Bedarf (unter anderem Schutzkleidung) zu verbessern.

Was tut die EU im Bereich Mobilität?

Begrenzung der Verbreitung des Virus: Der Durchgang von Medikamenten, Lebensmitteln und Waren wird sichergestellt. Es wird versucht, angemessene Lösungen für Grenzgänger zu finden. Um die weltweite Ausbreitung des Virus zu begrenzen werden die Außengrenzen verstärkt. Nicht unbedingt notwendige Reisen in die EU werden vorübergehend unterbunden. Die Europäische Kommission will die Mitgliedstaaten durch kohärente Leitlinien in puncto Maßnahmen an den Grenzen zum Schutz der Bevölkerung bei gleichzeitiger Gewährleistung der ungehinderten Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern unterstützen.

Zur Visumpolitik: Die Mitgliedstaaten können Antragstellern die Erteilung eines Kurzvisums und Visuminhabern die Einreise in den Schengen-Raum aus Gründen einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verweigern. Diese Maßnahme zählt zu den Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex und ist eine Bedingung für die Erteilung eines Kurzvisums.

In Drittländern gestrandete Bürger: Der Europäische Rat hat sich verpflichtet, die Koordinierung zwischen seinen Botschaften und den EU-Delegationen in Drittländern zu gewährleisten. Es werden Rückführungen von EU-Bürgern veranlasst, wo immer dies notwendig und dies möglich innerhalb des Katastrophenschutzverfahrens ist.

Was tut die EU im Bereich der Forschung?

Die Europäische Kommission unterstützt die Forschung dabei, einen Impfstoff gegen das Virus zu entwickeln. Dieser soll allen Bedürftigen zur Verfügung gestellt werden. Hier ist es notwendig, dass Wissenschaftler über Ländergrenzen hinweg Wissen und Informationen austauschen.

Am 17. März hat die Europäische Kommission ein Expertenteam zu COVID-19 eingesetzt. Die Epidemiologen und Virologen aus verschiedenen EU-Staaten sollen EU-Leitlinien für ein Risikomanagement ausarbeiten, das wissenschaftlich fundiert ist und ein koordiniertes Vorgehen ermöglicht. Aus Deutschland sind Lothar Wieler, Präsident des Robert-Koch-Instituts, und Christian Drosten, Leiter des Instituts für Virologie der Berliner Charité, Mitglieder des Beraterstabs.

Was tut die EU für die Wirtschaft?

Die Bundesregierung steht mit der Europäischen Kommission und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten in permanentem Austausch, um die Maßnahmen für die Wirtschaft zu koordinieren.

Hier die Sofortmaßnahmen:

  • Mit der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise“ stellt die Europäische Kommission im Rahmen des EU-Strukturfonds insgesamt 37 Milliarden Euro als Liquidationshilfe für die Regionen zur Verfügung.
  • Hinzu kommt ein Maßnahmenpaket der Europäischen Investitionsbank. Es mobilisiert Finanzierungen in Höhe von bis zu 40 Milliarden Euro.
  • Die EU-Kommission wendet die EU-Haushaltsvorschriften flexibel an, damit die EU-Mitgliedstaaten notwendige Ausgaben zur Bekämpfung der Krise tätigen können.
  • Die EU-Kommission öffnet den EU-Solidaritätsfonds für die Corona-Krise. Damit erhalten die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten Zugang zu einer zusätzlichen Unterstützung in Höhe von bis zu 800 Millionen Euro.
  • Die EU-Kommission hat eine befristete Rahmenregelung für staatliche Beihilfen erlassen, die es den Mitgliedstaaten erleichtert, Unternehmen mit Zuschüssen, Darlehen und Garantien zu unterstützen.
  • Die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission haben zudem angekündigt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die aktuellen Herausforderungen und wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus zu adressieren.
  • Die EZB legt das Anleihenprogramm PEPP (Pandemic Emergency Purchase Programme) über 750 Milliarden Euro auf, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen.

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